LVwG T LVwG-2021/17/2545-2

LVwG-2021/17/2545-2State Administrative CourtMar 6, 2023

Regest

Unterhaltspflicht<br/>Kostenbeitrag<br/>Berechnung des Einkommens<br/><br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/17/2545-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2021.17.2545.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.09.2021, Zl ***,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als gem.§ 23 Abs 2 TTHG iVm §§ 1 Abs 1,2,4 und 6, 2 Abs 1 lit.e / Z 2,4 Abs 1,2,3 und 5 Kostenbeitragsverordnung der Kostenbeitrag für die Tagesstruktur aus der Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers pro Monat Euro 226,00 beträgt, dies vom Zeitraum 01.06.2020 bis 31.03.2023.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Vorverfahren, Sachverhalt:

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.06.2020 bis 31.03.2023 aus der Unterhaltspflicht pro Monat zu einer Zahlung von Euro 253,00 (Euro 11,50 je Arbeitstag) verpflichtet. In der Begründung wurde ausgeführt, dass AA laut Lohn/Gehaltsabrechnung März 2019 ein Nettoeinkommen von Euro 4.209,88 pro Monat erziele. Seine Ehefrau BB erziele ein Nettoeinkommen von Euro 628,22 pro Monat (Verdienstnachweis März 2019). Er habe weitere Unterhaltspflichten gegenüber seiner 18-jährigen Tochter CC, die im Herbst ein Studium beginnt. DD ist am XX.XX.XXXX geboren und somit 31 Jahre alt. Gemäß § 4 der Kostenbeitrags-Verordnung stehe ihm eine Unterhaltpflicht von 22 % zu. Da AA noch gegenüber seiner Ehefrau (2 %) und seiner Tochter unterhaltspflichtig ist (2 %) reduziere sich die Unterhaltpflicht auf 18 %. Bei einem Einkommen in Höhe von Euro 4209,88 ergebe dies eine Unterhaltspflicht in Höhe von Euro 757,78.

Nach § 3 Absatz 1 lit e THG betrage der Kostenbeitrag für Tagesstruktur aus Unterhalt ein Drittel, somit gerundet Euro 253,00.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Beschwerde Berechtigung zukommt.

II.Rechtliche Bestimmungen:

Gesetz vom 13. Dezember 2017 über die Unterstützung zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben (Tiroler Teilhabegesetz – TTHG) LGBl. Nr. 32/2018 in der Fassung LGBl. Nr. 62/2022:

§ 23 THG

„Kostenbeitrag an das Land Tirol

(2) Verfügt der Mensch mit Behinderungen über kein Einkommen oder ein Erwerbseinkommen bis zur Höhe eines Einkommens einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2 ASVG, so trifft die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages die dem Menschen mit Behinderungen gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht.

…“

(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel

(2) Das Land Tirol gewährt zur Erreichung dieser Ziele Leistungen und Zuschüsse nach diesem Gesetz.“

(1) Leistungen und Zuschüsse nach diesem Gesetz

(2) Hat der Mensch mit Behinderungen

(3) Auf die Gewährung von Leistungen und Zuschüssen nach diesem Gesetz besteht ein Rechtsanspruch, nicht jedoch auf

(4) Mobile Leistungen haben Vorrang vor stationären Leistungen.

(5) Bei der Planung von Leistungsangeboten im Rahmen des Bedarfs- und Entwicklungsplanes für die Behindertenhilfe des Landes Tirol (§ 44) und beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen nach § 42 ist auf Regionalität und Flächendeckung Bedacht zu nehmen. Ebenso ist auf eine möglichst sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung der für die Gewährung von Leistungen und Zuschüssen zur Verfügung stehenden Mittel zu achten.“

(1) Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung bzw. eines Zuschusses sind:

(2) Österreichischen Staatsbürgerinnen sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie sich nach den fremdenrechtlichen Vorschriften rechtmäßig in Tirol aufhalten:

(1) Bei der Kostenbeitragsberechnung aus der Unterhaltsverpflichtung (Kindesunterhalt) ist nach den zivilrechtlich anerkannten Regeln der Prozentwertmethode vorzugehen. Die Bemessungsgrundlage errechnet sich dabei zum einen aus dem Alter der unterhaltsberechtigten Leistungsempfängerin, zum anderen aus der Anzahl der weiteren Unterhaltsberechtigten und deren Alter sowie dem Einkommen der Ehepartnerin der Unterhaltsverpflichteten.

(2) Die Prozentsätze, abhängig vom Alter des unterhaltsberechtigten Kindes, mit welchen aus dem Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen der Kindesunterhalt berechnet wird, werden in folgender Höhe festgesetzt:

Alter der unterhaltsberechtigten Person

Höhe des Prozentsatzes

unter dem vollendeten 6. Lebensjahr

16 v.H.

ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und bis unter dem vollendeten 10 Lebensjahr

18 v.H.

ab dem vollendeten 10. Lebensjahr und bis unter dem vollendeten 15. Lebensjahr

20 v.H.

ab dem vollendeten 15. Lebensjahr

22 v.H.

(3) Übersteigt die Unterhaltsverpflichtung den zweieinhalbfachen Regelbedarf, so wird der Kostenbeitrag vom zweieinhalbfachen Regelbedarf bemessen.

Alter des Kindes

2017/2018

0 bis unter dem vollendeten 3. Lebensjahr

204,- Euro

ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis unter dem 6. Lebensjahr

262,- Euro

ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis unter dem 10. Lebensjahr

337,- Euro

ab dem vollendeten 10. Lebensjahr bis unter dem 15. Lebensjahr

385,- Euro

ab dem vollendeten 15. Lebensjahr bis unter dem 19. Lebensjahr

454,- Euro

ab dem vollendeten 19. Lebensjahr bis unter dem 28. Lebensjahr

569,- Euro

(5) Der Kostenbeitrag ist aus dem Einkommen beider Elternteile zu berechnen. Dies gilt nicht für die Kostenbeitragspflicht bei Inanspruchnahme einer Leistung, für die nach § 23 Abs. 1. lit. a, b und c des Tiroler Teilhabegesetzes ein Kostenbeitrag vorgesehen ist.“

III.Rechtliche Erwägungen:

In der Verdienstabrechnung des Beschwerdeführers für den Februar 2021, die von diesem vorgelegt wurde, ergibt sich aus dem Text, dass unter der Nummer *** der Sachbezug PKW mit 295,00 und der Sachbezug Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte in der Höhe von Euro 424,80 veranschlagt wurde. Unter der Abkürzung *** steht Summe Abzug *** minus Euro 719,80. Der geldwerte Vorteil des Sachbezugs „Firmen PKW“ wird zur Versteuerung zum Bruttolohn des Arbeitnehmers hinzugerechnet, anschließend jedoch von den Nettobezügen wieder abgezogen.

Die Nutzung von einem Firmenwagen wird vom Finanzamt grundsätzlich als Anscheinsbeweis vorgenommen.

Was bedeutet nun Sachbezug auf Gehaltsabrechnung?

Diesbezüglich führt *** für Deutschland aus, dass als Sachbezug Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die diesem einen geldwerten Vorteil bieten, bezeichnet, jedoch nicht in der Überweisung von Lohn bestehen. Weiters wird zur Frage, wie ob und wie ein Firmenwagen vom Gehalt abgezogen wird und ob und wie der Sachbezug PKW versteuert werden muss, festgehalten, dass für einen Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht ein Firmen KFZ privat zu nutzen. Es ist daher grundsätzlich ein Sachbezug von 2 % der Anschaffungskosten zu versteuern.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall ist der Sachbezug PKW sowie der Sachbezug Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte, wie aus der Verdienstabrechnung unschwer zu erkennen ist zunächst hinzugezählt, dann aber wieder herausgenommen worden, sodass sich in der Verdienstabrechnung eine Endsumme von Euro 4.081,15 ergibt. Die weiteren Abzüge, wie die freiwillige Krankenversicherung, die freiwillige Krankenversicherung Zusatzbeitrag, die freiwillige Pflegeversicherung wurden hier nicht berücksichtigt. Dies sind Versicherungen zugunsten des Beschwerdeführers, die er nicht abschließen müsste, da er eine Pflichtversicherung aufweist. Sie konnte daher im gegenständlichen Fall nicht berücksichtigt werden.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer auf der Verdienstabrechnung vom März 2019 unter Sachbezug PKW Euro 353,00 und Sachbezug Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte Euro 508,32 zum Gehalt hinzugerechnet bekommen, sodass ein gesetzliches Netto ein Euro 4.635,26 herausgekommen ist. Diese Euro 861,32 wurden wieder abgezogen. Es erigbt sich somit ein Grundgehalt von Euro 3.773,94. Der Unterhalt von 18 % von dieser Summe ergibt Euro 679,30.

Nach § 3 Abs 1 lit e THG beträgt der Kostenbeitrag für die Tagesstruktur aus dem Unterhalt ein Drittel und somit abgerundet Euro 226,00.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Luchner

(Richterin)

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