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LVwG-2022/27/0040-3; LVwG-2022/27/0041-3; LVwG-2022/27/0042-3; LVwG-2022/27/0043-3•LVwG T LVwG-2022/27/0040-3; LVwG-2022/27/0041-3; LVwG-2022/27/0042-3; LVwG-2022/27/0043-3
LVwG-2022/27/0040-3; LVwG-2022/27/0041-3; LVwG-2022/27/0042-3; LVwG-2022/27/0043-3State Administrative CourtMar 1, 2023
Halte- und Parkverbot<br/>Auffahren<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerden der AA, Adresse 1, **** Z, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.12.2021, Zl ***, vom 13.12.2021, Zl ***, vom 13.12.2021, Zl *** und vom 13.12.2021, Zl ***, jeweils wegen Übertretungen nach der StVO und der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Den Beschwerden wird Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse behoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis zu *** (LVwG-***) wurde der Beschwerdeführerin nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:18.09.2021, 02:29 Uhr
Ort:**** Y, Adresse 2
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie sind als Lenkerin zum angeführten Zeitpunkt, mit dem angeführten Kraftfahrzeug an o.a. Örtlichkeit aufgefahren, obwohl im Gemeindegebiet von Y nach § 96 Abs. 3 StVO festgesetzte Standplätze vorhanden sind und in einem solchen Fall nur diese Standplätze zum Auffahren mit Taxifahrzeugen benützt werden dürfen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 14 Abs. 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 i.d.g.F.
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1 € 200,00
1 Tage(n) 23 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 iVm § 15 Abs. 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 220,00“
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis zu Zl *** (LVwG-***) wurde der Beschwerdeführerin nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:29.08.2021, 00:34 Uhr
Ort**** Y, Adresse 3
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben das angeführte Fahrzeug im Bereich des Verbotszeichens "Halten und Parken
verboten" abgestellt.
2. Datum/Zeit:29.08.2021, 00:34 Uhr
Ort:**** Y, Adresse 3
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie sind als Lenkerin zum angeführten Zeitpunkt, mit dem angeführten Kraftfahrzeug an o.a. Örtlichkeit aufgefahren, obwohl im Gemeindegebiet von Y nach § 96 Abs. 3 StVO festgesetzte Standplätze vorhanden sind und in einem solchen Fall nur diese Standplätze zum Auffahren mit Taxifahrzeugen benützt werden dürfen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
2. § 14 Abs. 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 i.d.g.F.
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
0 Tage(n) 23 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 99 Abs. 3 lit. a StVO
1 Tage(n) 23 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 iVm § 15 Abs. 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
Zu 1. € 10,00 und zu 2. € 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 280,00“
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis zu Zl *** (LVwG-***) wurde der Beschwerdeführerin nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:29.08.2021, 02:44 Uhr
Ort:**** Y, Adresse 3
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben das angeführte Fahrzeug im Bereich des Verbotszeichen “Halten und Parken verboten“ abgestellt.
2. Datum/Zeit:29.08.2021, 02:44 Uhr
Ort:**** Y, Adresse 3
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie sind als Lenkerin zum angeführten Zeitpunkt, mit dem angeführten Kraftfahrzeug an o.a. Örtlichkeit aufgefahren, obwohl im Gemeindegebiet von Y nach § 96 Abs. 3 StVO festgesetzte Standplätze vorhanden sind und in einem solchen Fall nur diese Standplätze zum Auffahren mit Taxifahrzeugen benützt werden dürfen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
2. § 14 Abs. 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 i.d.g.F.
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
0 Tage(n) 23 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 99 Abs. 3 lit. a StVO
1 Tage(n) 23 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 iVm § 15 Abs. 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
Zu 1. € 10,00 und zu 2. € 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 280,00“
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis zu Zl *** (LVwG-***) wurde der Beschwerdeführerin nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:28.08.2021, 01:00 Uhr
Ort:**** Y, Adresse 2
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben einen Gehsteig durch Abstellen eines Fahrzeuges benutzt, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten ist und die Ausnahmebestimmungen nach § 8 Abs. 4 Ziffer 1 bis 3 StVO 1960 nicht vorlagen.
2. Datum/Zeit:28.08.2021, 01:00 Uhr
Ort:**** Y, Adresse 2
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie sind als Lenkerin zum angeführten Zeitpunkt, mit dem angeführten Kraftfahrzeug an o.a. Örtlichkeit aufgefahren, obwohl im Gemeindegebiet von Y nach § 96 Abs. 3 StVO festgesetzte Standplätze vorhanden sind und in einem solchen Fall nur diese Standplätze zum Auffahren mit Taxifahrzeugen benützt werden dürfen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
2. § 14 Abs. 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 i.d.g.F.
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
0 Tage(n) 23 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 99 Abs. 3 lit. a StVO
1 Tage(n) 23 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 iVm § 15 Abs. 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
Zu 1. € 10,00 und zu 2. € 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 280,00“
Dagegen hat die Beschwerdeführerin jeweils fristgerecht Beschwerden erhoben und darin im Wesentlichen die Taten bestritten.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die behördlichen Akten sowie durch Einvernahme des Zeugen BB und der Beschwerdeführerin.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin hat an den Tattagen den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen *** als Taxifahrerin gelenkt. Zwischenzeitig ist die Beschwerdeführerin nicht mehr als Taxifahrerin tätig. Die Beschwerdeführerin ist beim AMS gemeldet. Über die Beschwerdeführerin wurde ein Schuldenregulierungsverfahren geführt, wobei ein Zahlungsplan rechtskräftig bestätigt wurde und Ende der Zahlungsfrist der 03.07.2024 ist.
Die Beschwerdeführerin ist am 18.09.2021, 02.29 Uhr in der oberen Adresse 2, **** Y, vom Privatanzeiger BB als Lenkerin des vorerwähnten Pkw fotografiert worden. Auf diesem Foto ist erkennbar, dass das Fahrzeug gebremst wird. Die Bremsleuchten sind deutlich erkennbar.
Am 29.08.2021 um 00.34 Uhr ist die Beschwerdeführerin als Lenkerin des vorerwähnten Pkw in der Adresse 3, **** Y fotografiert worden, wobei nicht erkennbar ist, ob die Beschwerdeführerin Taxigäste ein- oder aussteigen hat lassen. Die Beschwerdeführerin hat dazu angeben, dass sie davon ausgehe, dass sie auf Gäste der CC-Bar gewartet habe, die sie angerufen hatten, um sie abzuholen. Das Wetter sei erkennbar schlecht gewesen. Auf dem vorliegenden Lichtbild ist eine nasse Straße erkennbar.
Die Beschwerdeführerin ist am 29.08.2021 um 02.44 Uhr vom Zeugen BB als Lenkerin des vorerwähnten Pkw in der Adresse 3, **** Y fotografiert worden, wobei sich aus dem Foto ergibt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Person am Beifahrersitz zu sehen ist. Auf der Beifahrerseite ist ein schwarzer Kopf ähnlicher Umriss erkennbar.
Die Beschwerdeführerin ist am 28.08.2021 um 11.00 Uhr als Lenkerin des vorerwähnten Pkws in der Oberen Adresse 2, **** Y, vom Zeugen BB fotografiert worden, wobei aus diesem Lichtbild erkennbar ist, dass neben dem Fahrzeug auf der Beifahrerseite zwei Personen stehen, die ihre Köpfe in Richtung Fahrzeug gerichtet haben und sehr nah, jedenfalls weniger als einen halben Meter, beim Fahrzeug stehen und den Eindruck vermitteln, mit der Fahrerin zu sprechen. Weiters ist aus dem Foto eindeutig erkennbar, dass die Beschwerdeführerin mit dem Fahrzeug nicht auf dem Gehweg, sondern vielmehr auf der Fahrbahn steht.
III.Beweiswürdigung:
Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und des Zeugen BB, sowie den in den Akten erliegenden Fotos getroffen werden. Der Zeuge BB hat angegeben, dass er die Fotos beim Vorbeifahren bzw beim hinten nachfahren aufgenommen hat. Die Beschwerdeführerin hat glaubwürdig angegeben, dass sie regelmäßig – gerade bei Schlechtwetter – zu Lokalen gerufen wird, um Gäste aufzunehmen. Im Übrigen gründen sich die Feststellungen auf die in den Akten erliegenden Lichtbilder.
IV.Rechtslage:
„§ 14
Auffahren auf Standplätze
(1) Sind in einer Gemeinde Standplätze nach § 96 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2020, festgesetzt worden, so dürfen Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre aufgrund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder im Abs. 2 etwas anderes bestimmt. Unter Auffahren ist das Bereitstellen des Fahrzeuges zur Aufnahme von Fahrgästen zu verstehen.
(2) Bei Großveranstaltungen, zu denen mehr als 1.500 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, dürfen Taxifahrzeuge in unmittelbarer Nähe der jeweiligen Veranstaltung auch außerhalb von Standplätzen auffahren.
(3) Taxifahrzeuge sind auf den Standplätzen den vorhandenen Taxifahrzeugen anzureihen und nach Möglichkeit so aufzustellen, dass ohne Rückwärtsfahren und ohne Gefährdung des übrigen Straßenverkehrs aus der Reihe herausgefahren werden kann.
(4) Sofern das Taxischild nach § 5 Abs. 1 letzter Satz zu beleuchten ist, darf die Beleuchtung auf Standplätzen nicht abgeschaltet werden.
§ 8. Fahrordnung auf Straßen mit besonderen Anlagen.
(…)
(4) Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht
1. für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen, sofern Fußgänger und Radfahrer nicht gefährdet oder gehindert werden,
2. für das Befahren von Mehrzweckstreifen mit Fahrzeugen, für welche der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist, wenn dadurch Radfahrer weder gefährdet noch behindert werden, sowie
3. für Arbeitsfahrten mit Fahrzeugen oder Arbeitsmaschinen, die nicht mehr als 1 500 kg Gesamtgewicht haben und für die Schneeräumung, die Streuung, die Reinigung oder Pflege verwendet werden.
(…)
§ 24. Halte- und Parkverbote
(1) Das Halten und das Parken ist verboten:
a)im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b,
b)auf engen Stellen der Fahrbahn, im Bereich von Fahrbahnkuppen oder von unübersichtlichen Kurven sowie auf Brücken, in Unterführungen und in Straßentunnels,
c)auf Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten und, wenn deren Benützung nicht durch Lichtzeichen geregelt ist, 5 m vor dem Schutzweg oder der Radfahrerüberfahrt aus der Sicht des ankommenden Verkehrs,
d)unbeschadet der Regelung des § 23 Abs. 3a im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder,
e)im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das ist sofern sich aus Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln, während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels,
f)auf Hauptfahrbahnen in Ortsgebieten, wenn das Fahrzeug auf einer Nebenfahrbahn aufgestellt werden kann, ohne daß hiedurch der Verkehr behindert wird,
g)wenn durch das haltende oder parkende Fahrzeug der Lenker eines anderen Fahrzeuges gehindert wird, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs rechtzeitig wahrzunehmen,
h)auf Vorrangstraßen außerhalb des Ortsgebietes bei starkem Nebel oder sonstiger erheblicher Sichtbehinderung, ausgenommen auf Straßenteilen, die für das Abstellen von Fahrzeugen bestimmt sind (wie etwa Abstellstreifen, Vorplätze von Häusern u. dgl.),
i)in Fußgängerzonen.
1. Während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, ist das Halten für die Dauer einer solchen Ladetätigkeit erlaubt.
2. Während der Zeit, in der das Befahren der Fußgängerzone mit Fahrzeugen des Taxi-, Mietwagen- oder Gästewagen-Gewerbes oder Fiakern jeweils erlaubt ist, ist das Halten mit solchen Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Aus- und Einsteigenlassen der Fahrgäste erlaubt.
3. Mit Fahrzeugen, die nach § 76a Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 die Fußgängerzone befahren dürfen, ist das Halten und Parken für die Dauer der Tätigkeit in der Fußgängerzone erlaubt.
4. Mit Fahrrädern ist das Halten und Parken erlaubt, sofern Fußgänger und der übrige Verkehr dadurch nicht behindert werden.
j)auf Straßen für Omnibusse,
k)auf Radfahrstreifen, Radwegen und Rad- und Gehwegen,
l.vor Rampen zur barrierefreien Erschließung von Verkehrsflächen oder wenn Leiteinrichtungen für Menschen mit Sehbehinderung nicht bestimmungsgemäß genutzt werden können,
m)auf Sperrflächen,
n)auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots (zB nach § 7 Abs. 4 oder nach § 52 Z 1) erreicht werden können,
o)wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,
p)entlang von nicht unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien gemäß § 55 Abs. 8.
(…)“
V.Erwägungen:
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Taten nicht aus den vorliegenden Lichtbildern in einer für eine Bestrafung notwendigen eindeutigen Weise abgelesen werden können. Der Zeuge BB hat angegeben, die Fotos im Vorbeifahren gemacht zu haben und hat er zu den einzelnen Vorfällen keine sonstigen eigenständigen Wahrnehmungen. Aus den Lichtbildern ergibt sich, einerseits, dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin abgebremst wurde, daraus ist kein auffahren am angegeben Tatort ableitbar. Aus einem weiteren Lichtbild ist erkennbar, dass die Beschwerdeführerin mit dem Fahrzeug auf der Fahrbahn steht und zwei Personen mit ihr reden, sodass die diesbezüglichen Vorwürfe, sie habe einen Gehsteig benützt und sei am genannten Tatort aufgefahren, ebenfalls nicht aus dem Lichtbild abgeleitet werden können. Weiters ist aus einem Lichtbild erkennbar, dass am Beifahrersitz eine Person gesessen haben kann, sodass die diesbezüglichen Vorwürfe, die Beschwerdeführerin habe das Fahrzeug abgestellt bzw sei auf eine näher genannte Örtlichkeit aufgefahren, ebenfalls nicht mit der notwendigen Sicherheit aus dem Lichtbild abgeleitet werden können. Ein weiteres Lichtbild zeigt das Fahrzeug in der Adresse 3, wobei die Beschwerdeführerin diesbezüglich glaubhaft versichert hat, dass sie jemanden aus- oder einsteigen habe lassen. Aus dem Lichtbild ist nicht erkennbar, wie lange das Fahrzeug an dieser Stelle gestanden haben soll und konnte diesbezüglich auch der Zeuge BB nichts Näheres ausführen, da er angeführt hat, das Foto im Vorbeifahren gemacht zu haben, weshalb ebenfalls nicht mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden konnte, dass die Beschwerdeführerin zur Last gelegten Übertretungen verwirklicht wurden.
Es war spruchgemäß zu entscheiden,.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)
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