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LVwG-2022/12/2947-1•LVwG T LVwG-2022/12/2947-1
LVwG-2022/12/2947-1State Administrative CourtFeb 27, 2023
Nutzen am Tourismus<br/>Pflichtbeitrag <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker - aufgrund des Vorlageantrages vom 18.10.2022 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 17.10.2022, Zl *** - über die Beschwerde des Dr. AA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AA, Adresse 1, **** Z, gegen den endgültigen Bescheid der Tiroler Landesregierung (belangte Behörde) vom 18.08.2022, Zl***, betreffend die Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für das Jahr 2020,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Pflichtbeitrag für das Jahr 2020 an den Tourismusverband Z Tourismus (Verbandsnummer 1058, Ortsklasse C) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds wie folgt endgültig festgesetzt:
„Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger
Umsatz
Prozent-
satz
Grundzahl
513 RECHTSANWAELTE.
10
Gesamtgrundzahl: 33.810
Promillesatz
Beitrag
Fonds:
1,2
40,58
Verband:
9,5
321,22
Gesamt:
10,7
361,80
davon bereits abgestattet:
345,30
einzuzahlender Betrag:
16,50
In der Bescheidbegründung verwies die Abgabenbehörde auf einschlägige Bestimmungen des Tourismusgesetzes. Die Höhe des Beitrages bestimme sich auf Grund des im Bemessungszeitraum getätigten Umsatzes als Ausdruck des touristischen Nutzens in den einzelnen Berufsgruppen.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 19.09.2022 fristgerecht eine Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte begründend aus, dass die vorgeschriebene Tourismusabgabe deswegen zu Unrecht bzw jedenfalls überhöht vorgeschrieben worden sei, da im Jahre 2020 der Grund der Vorschreibung, nämlich die gesamtwirtschaftliche Partizipation aller Unternehmer am Tourismuserfolg des Landes Tirol für das Jahr 2020 aufgrund der Corona-Pandemie nicht eingetreten gewesen sei bzw sei. Es könne demgemäß nicht rechtmäßig sein, wenn hier tatsächlich die Abgabe für dieses äußerst schwierige Problemjahr vorgeschrieben werde. Es hätte für 2020 berücksichtigt werden müssen, dass es ja praktisch das ganze Jahr über ab März aufgrund der diversen Lockdowns und sonstigen Verkehrsbeschränkungen nicht mehr möglich gewesen sei, in Tirol aus dem Tourismus Einkünfte zu erzielen; da aber wohl nach dem Zwecke des Gesetzes die Erzielung von Einnahmen auf Basis im Lande stattfindender touristischer Aktivität Voraussetzung für die Vorschreibung der Abgabe sei, hätte diese in diesem Sinne für das Jahr 2020 auch nicht vorgeschrieben werden dürfen.
Es wurde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben in eventu den bekämpften Bescheid insoferne aufheben, als das darin nicht eine aliquote Herabsetzung in Bezug auf die tourismusfreie Zeit und die damit korrelierende Beitragsleistung vorgenommen wird.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2022, Zl ***, wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich dem Vorbringen eines fehlenden Nutzens aus dem Tourismus im Jahr 2020 aufgrund der Corona-Pandemie aus, dass ein allfälliger Umsatzrückgang im Allgemeinen aufgrund der hilfsweisen Heranziehung des vereinnahmten Umsatzes zur Beitragsberechnung berücksichtigt werde. Das Bundesland Tirol habe auch im Bemessungszeitraum des Jahres 2020 mit über 33 Millionen Nächtigungen und somit einem Anteil von 33,93 % aller Nächtigungen in Österreich die mit Abstand meisten Nächtigungen aller Bundesländer und somit den höchsten Tourismusanteil verzeichnen können (vgl http://wko.at/statistik/jahrbuch/tourismusbundeslaender.pdf). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es sachlich gerechtfertigt, die Höhe eines Tourismusbeitrages vom Ausmaß des unmittelbaren oder mittelbaren Tourismusnutzens abhängig zu machen und diesen Nutzen aus dem Umsatz der Beitragspflichtigen abzuleiten. Es liege in der Natur der Sache, dass in Fällen eines bloß mittelbaren Tourismusnutzens eine mathematisch präzise Aussage über die genaue Höhe des aus dem Tourismus gezogenen Nutzens nicht möglich sei. Der Verordnungsgeber gehe im Fall der Rechtsanwälte in typisierender Betrachtungsweise davon aus, dass ein Anteil von 10 % des beitragspflichtigen Umsatzes unmittelbar oder mittelbar oder in Kombination aus beiden Prämissen auf den Tourismus zurückgehe. Es werde auf die Tatsache Rücksicht genommen, dass der Tourismus für diese Berufsgruppe zwar eine Verbesserung ihrer Einkommenssituation bewirke, aber nicht die alleinige Stütze zur Sicherung ihrer beruflichen Existenz darstelle. Die Annahme, Angehörige freier Berufe, wie etwa Rechtsanwälte, würden aus dem Tourismus bei einer Durchschnittsbetrachtung überhaupt keinen Nutzen ziehen, sei auch nach Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts verfehlt (vgl zB VwGH 28.06.2016, 2013/17/0213, VfGH 16.10.1980, B439/78; 25.02.2013, B 33/13 mwH).
Mit Schriftsatz vom 18.10.2022 (zur Post gegeben am 19.10.2022) stellte der Beschwerdeführer den Antrag die Beschwerde zur Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen.
Mit Vorlagebericht vom 11.11.2022 wurde der gegenständliche Abgabenakt von der Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt. In diesem Vorlagebericht wies die belangte Behörde zunächst auf den bisherigen Verfahrensgang hin. Ergänzend merkte sie an, dass der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt tätig sei. Im Hinblick auf die Komplexität der Rechtsvorschriften in Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von SARS-CoV-2, speziell hinsichtlich der Betretungsverbote und anderweitigen Regelungen in Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben, aber auch im Rahmen von Entschädigungsansprüchen für Betriebsschließungen, würden die Dienstleistungen eines Rechtsanwaltes Tirol öfter in Anspruch genommen werden, als in einem nichttouristischen Umfeld.
Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche weder von den Parteien beantragt, noch von der entscheidenden Richterin als erforderlich erachtet worden ist.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist und war auch im Jahr 2020 als Rechtsanwalt in Z tätig. Im Jahr 2020 erzielte der Beschwerdeführer einen Umsatz von Euro 338.095,93
Im Jahr 2020 betrug die Anzahl an Nächtigungen von In- und Ausländern im Bundesland Tirol rund 33,2 Mio.
III.Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Abgabenakt. Die Umsatzhöhe ergibt sich aus dem an die belangte Behörde übermittelten Umsatzsteuerbescheid aus dem Jahr 2020 und wird im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Anzahl der Nächtigungen im Bundesland Tirol im Jahr 2020 ergibt sich aus der diesbezüglichen Statistik der WKÖ (siehe WKO Statistik, Übernachtungen nach Bundesländern, http://wko.at/statistik/jahrbuch/tourismus-bundeslaender.pdf, 27.2.2023).
IV.Rechtliche Erwägungen
Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 idF LGBl 15/2015, sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.
Gemäß § 30 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl 19/2006 idF LGBl 28/2007, haben Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 leg cit oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 leg cit heranzuziehen.
Gemäß § 31 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 idF LGBl 15/2015, ist der beitragspflichtige Umsatz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind jedenfalls:
[…]
b)Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Tirols,
c)Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Abs 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol erbracht wurden, sowie Umsätze aus geistigen Leistungen mit wissenschaftlichem, literarischem, künstlerischem, technischem, buchhalterischem oder vergleichbarem Inhalt wie etwa Architektenpläne, Karten, Kompositionen, Modellskizzen oder Beratungsleistungen etwa von Werbeagenturen oder Ingenieurbüros, wenn deren Verwendungszweck nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol liegt,
[…]
Gemäß § 33 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 idF 26/2017, werden zur Berechnung der Beiträge die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer vorzunehmen.
Gemäß § 1 lit c der Ortsgruppenverordnung 2018, LGBl 101/2017, gehören zur Ortsklasse C der Tourismusverband Z Tourismus.
Gemäß § 1 der Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl Nr 84/1990, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 179/2014, sind die einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Tourismusverbände
[…]
c)in den Tourismusverbänden der Ortsklasse C wie folgt eingereiht:
Berufsgruppe
Beitragsgruppen in den Ortsklassen
A
B
C
Innsbruck und seine Feriendörfer
[…]
513
Rechtsanwälte
VI
VI
VI
VI
[…]
Der Verfassungsgerichtshof hegte gegen solche Beiträge weder an sich noch gegen den Umstand Bedenken, dass der aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes errechnet wird (vgl VfGH 30.11.2004, G 83/04; VfGH 06.03.2006, B 158/05; ua).
Für Abgabenvorschriften sind typisierende bzw pauschalierende Betrachtungsweisen aus verfahrensökonomischen Gründen durchaus üblich und können selbst im Hinblick auf allfällige Härten eines Einzelfalles dennoch keine Unbilligkeit, dh Gleichheitswidrigkeit, der entsprechenden Regelung begründen.
Der Nutzen, den einzelne Wirtschaftszweige aus dem Fremdenverkehr ziehen, wird durch die Staffelung der Beiträge im Tiroler Tourismusgesetz 2006 (in der Beitragsgruppenverordnung) berücksichtigt. Soweit die Einordnung einer Berufsgruppe bei einer typisierenden Betrachtungsweise, dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht, kommt der Tatsache, wie sich der konkrete in Tirol erzielte Umsatz zusammensetzt, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu (vgl dazu VwGH 30.01.2013, 2010/17/0209; 10.06.2002, 98/17/0332).
Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung aus, der Fremdenverkehrsnutzen muss nicht auf einer unmittelbaren Beziehung des Erwerbstätigen zu den Fremden beruhen, sondern kann der Nutzen auch auf eine mittelbare Beziehung zurückzuführen sein (vgl VwGH 27.02.1992, 91/17/0111; 25.06.2013, 2011/17/0001). Ein Interesse am Tourismus ist nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits dann gegeben, wenn durch die Touristen in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (vgl VwGH 28.06.2016, 2013/17/0213; 07.10.2005, 2001/17/0153).
Die Annahme, Angehörige freier Berufe ziehen aus dem Fremdenverkehr bei einer Durchschnittsbetrachtung überhaupt keinen Nutzen, ist verfehlt (vgl VfGH G 21/90, VfSlg 12.419; VwGH 28.06.2016, 2013/17/0213). Ob die erzielten Umsätze unmittelbar fremdenverkehrsorientiert sind, dh „mit Touristen“ erzielt wurden, ist dementsprechend auch nicht entscheidend. Entscheidend ist, ob der Rechtsanwalt zufolge der auf den Tourismus zurückzuführenden Hebung der wirtschaftlichen Lage in Tirol häufiger bzw mit höheren Streitwerten in Anspruch genommen wird, als wenn der Tourismus dort nicht existieren würde. Dabei macht es bei der Beurteilung des Nutzens des Rechtsanwalts keinen Unterschied, ob seine Mandanten Touristen oder im Tourismus Beschäftigte waren oder nicht (vgl VwGH 28.06.2016, 2013/17/0213).
Die vom Beschwerdeführer im Jahr 2020 getätigten Umsätze gehen zu Folge den vorigen Ausführungen jedenfalls mittelbar auf den Tourismus zurück. Das diesbezüglich einzige Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2020 aufgrund der Corona-Pandemie und dem damit einhergehenden Ausbleiben der Touristen weder einen unmittelbaren noch einen mittelbaren wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus zogen konnte, geht damit ins Leere. Zum einen fand entsprechend den Sachverhaltsfeststellungen mit über 33 Mio Nächtigungen zweifelsfrei auch trotz der Corona-Pandemie Fremdenverkehr im Bundesland Tirol im Jahr 2020 statt und wird das Ausmaß des aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens für Rechtsanwälte bereits durch die Zuordnung zur Beitragsgruppe VI dem Grunde nach mit einem geringeren Anteil zum Gesamtnutzen gegenüber anderen Berufsgruppen berücksichtigt. Zum anderen wurden die Dienstleistungen eines Rechtsanwaltes aufgrund den im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie geschaffenen komplexen Rechtsvorschriften, welche sich in einem hohen Ausmaß auch an Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe richteten (ua Entschädigungsansprüche gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950), vermehrt in Anspruch genommen. Auch dadurch lag verfahrensgegenständlich zumindest ein mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus vor. Nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist daher für die im Jahr 2020 getätigten Umsätze ein Pflichtbeitrag zu entrichten.
Darauf, dass es innerhalb dieser Berufsgruppe große Unterschiede an diesem Nutzen geben kann und einige Angehörige dieser Berufsgruppe am Tourismus in hohem Ausmaß partizipieren, während andere Angehörige keinen unmittelbaren Nutzen daraus ziehen, kommt es nicht entscheidend an. Eine Differenzierung nach einzelnen Tätigkeitsbereichen bzw Ausmaß des Nutzens am Tourismus innerhalb eines Berufstypus ist nicht vorzunehmen.
Im gegenständlichen Fall sind daher die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt erzielten Umsätze zweifelsfrei der Berufsgruppe „513 Rechtsanwälte“ laut Beitragsgruppenverordnung 1991 zuzurechnen. Im Sinne der oben dargelegten höchstgerichtlichen Rechtsprechung und rechtlichen Überlegungen ist davon auszugehen, dass die Berufsgruppe der Rechtsanwälte unter Zugrundelegung einer typisierenden Betrachtungsweise zumindest mittelbar einen Nutzen aus dem Tourismus zieht und dies – trotz der Corona-Pandemie - auch im Jahr 2020.
Aufgrund der zweifelsfreien Einreihung des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt in die Berufsgruppe „513 Rechtsanwälte“ ergibt sich in weiterer Folge die Beitragsgruppe VI in der Ortsklasse C für den Tourismusverband „Z Tourismus“.
Der in Tirol erzielte beitragspflichtige Umsatz, der auf den nächst höheren Zehnerbetrag aufzurunden ist (§ 35 Abs 7 Tiroler Tourismusgesetz 2006), ist mit einem in § 35 Abs 2 lit f Tiroler Tourismusgesetz 2006 festgelegten Prozentsatz zu multiplizieren. Für die Beitragsgruppe VI beträgt der Prozentsatz für die Vorschreibung im Jahr 2020 10 %.
Im Übrigen bestritt der Beschwerdeführer die Berechnungen zum Fonds- und Verbandsbeitrag nicht und wurden diese im Behördenverfahren für das Jahr 2020 im angefochtenen Bescheid ordnungsgemäß durchgeführt (vgl die oben unter Punkt I. angeführten Berechnungen).
Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB VwGH 28.06.2016, 2013/17/0213) einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt € 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Kroker
(Richterin)
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