LVwG T LVwG-2022/45/3311-9

LVwG-2022/45/3311-9State Administrative CourtFeb 23, 2023

Regest

Anstandsverletzung <br/>Aggressives Verhalten <br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/45/3311-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.45.3311.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch Mag. BB, *** Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 07.12.2022, Zl ***, betreffend je eine Übertretung nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz (TLPG) sowie dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Hinsichtlich Spruchpunkt 1. wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs 1 Z 1 zweiter Fall VStG eingestellt.

2. Hinsichtlich Spruchpunkt 2. wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs 1 Z 1 erster Fall VStG eingestellt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 07.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:07.08.2022, 16:55 Uhr

Ort:**** Y, Adresse 2

Sie haben zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort den öffentlichen Anstand verletzt. Dadurch haben Sie einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit begangen.

Sie hielten bzw. brachten ein Transparent mit den Worten „JEBOTE VAR“ – übersetzt „FICK DICH Video Assistant Referee“ bzw. „SCHEISS DRAUF Video Assistant Referee“ an.

2. Datum/Zeit:07.08.2022, 16:55 Uhr

Ort:**** Y, Adresse 2

Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhalten.

Sie haben die Fäuste geballt, gestikuliert und diskutierten wild und bäumten sich vor einer Beamtin auf.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 11 Abs. 1 iVm § 11 Abs. 2 LPolizeiG

2. § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 61/2016“

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretungen wurde über ihn zu Spruchpunkt 1. gemäß § 13 TLPG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,--, Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage 18 Stunden, und zu Spruchpunkt 2. gemäß § 82 Abs 1 SPG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,--, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, verhängt. Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde vorgeschrieben.

Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zu Spruchpunkt 1. im Wesentlichen ausgeführt, dass der Spruch „Jebote VAR“ als Kritik am System des Videoschiedsrichters zu werten sei und in diesem Sinne als „Scheiß auf den VAR“ zu übersetzen wäre. Zudem werde der Ausspruch „Jebote“ in Ex-Jugoslawien inflationär verwendet, um einer Aussage Nachdruck zu verleihen. Dieser Ausspruch stelle somit für Menschen, die diese Sprache sprechen, jedenfalls keinen Verstoß gegen die Schicklichkeit dar. Im Übrigen wäre der inkriminierte Ausspruch jedenfalls von der Freiheit der Meinungsäußerung gedeckt, da mit dem Transparent die Meinung in Form von Kritik am System des VAR geäußert werde. Bei Beurteilung einer Äußerung müsse nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auf den Rahmen, in welchem diese stattfinde, abgestellt werden. Es sei hinlänglich bekannt, dass bei einem Fußballspiel der Ton ein rauerer sei. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes im Zusammenhang mit einem Fußballspiel, dass eine ablehnende Haltung gegenüber dem Stand der Polizei als Teil der staatlichen Ordnungsmacht jedenfalls von der Meinungsfreiheit umfasst sei, selbst wenn die Kritik plump und überzeichnet sein möge. Anlassfall sei ein Transparent mit „ACAB“ (Abkürzung für „All Cops Are Bastards“) gewesen (VfGH vom 18.06.2019, E5004/2018). Das Verwaltungsgericht Wien habe im Zusammenhang mit einem Fußballspiel entschieden, dass auch das Präsentieren eines Transparents mit der Aufschrift „SCHEISS BUNDESLIGA“ von der Meinungsfreiheit geschützt sei (VwG Wien vom 23.03.2020, VGW-031/066/4561/2019). Vor diesem Hintergrund sei die Kundgabe der Ablehnung gegenüber dem Videoschiedsrichter mit einem Transparent mit der Aufschrift „JEBOTE VAR“ jedenfalls straffrei erlaubt. Hinsichtlich Spruchpunkt 2. wurde der vorgeworfene Sachverhalt bestritten, insbesondere dass der Beschwerdeführer iSd § 82 SPG abgemahnt worden sei. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Strafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 03.02.2023 wurde am Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei dabei das verfahrensgegenständliche Verfahren mit einem vergleichbaren Verfahren gegen einen weiteren Beschwerdeführer aus derselben Fangruppierung verbunden wurde. In diesem Rahmen wurden die beiden Beschwerdeführer, die Meldungslegerin, ein weiterer anwesender Polizist sowie der beim Vorfall anwesende Behördenvertreter und ein weiteres Mitglied der Fangruppierung als Zeugen einvernommen.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer besuchte am 07.08.2022 das Fußballspiel WSG Tirol gegen SK Austria Z im Tivolistadion in **** Y, Adresse 2. Er reiste zu diesem Zweck gemeinsam mit acht weiteren Mitgliedern einer Fangruppierung an diesem Tag aus Z an. Die Gruppierung hatte das verfahrensgegenständliche ca 1m mal 1m große Transparent mit der Aufschrift „JEBOTE VAR“ dabei und befestigte dieses am Zaun im Gästesektors hinter dem Tor in Richtung Spielfeld. Diese Aufschrift ist mit „Scheiß auf den VAR“ zu übersetzen. Damit wollte die Fangruppierung ihre Kritik am System des Videoschiedsrichters (Video Assistant Referee, VAR) zum Ausdruck bringen.

Der im Stadion anwesende Behördenvertreter der Veranstaltungspolizei wurde auf das Transparent aufmerksam, googelte den Ausspruch und erhielt als Übersetzung des Wortes „Jebote“ das Ergebnis „Fick dich“. Daraufhin hat er sich in den Gästesektor begeben und forderte die Fangruppierung auf, das Transparent abzunehmen. Dies wurde unter Hinweis auf die freie Meinungsäußerung verweigert. In der Folge entstand eine Diskussion über den Inhalt bzw die Zulässigkeit des Transparentes, in der sich der Beschwerdeführer besonders für den Verbleib des Transparentes hervortat. Dieser stellte sich unter anderem vor das Transparent, um zu verhindern, dass es abgenommen wird, und forderte andere auf, es ihm gleichzutun. Er war dabei sehr aufgebracht. Weitere Polizisten kamen in den Gästesektor.

Der Beschwerdeführer diskutierte in der Folge mit der Meldungslegerin, worin die Anstandsverletzung bei diesem Plakat bestehen sollte. Er war immer noch aufgebracht und gestikulierte dabei mit seinen Händen. Er wurde von der Meldungslegerin über die Anzeigenerstattung informiert. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der angezeigten Übertretung nach § 82 SPG zuvor von der Meldungslegerin abgemahnt wurde.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Einvernahmen in der mündlichen Verhandlung. Unstrittig war dabei, dass die Fangruppierung das Transparent mit der Aufschrift „JEBOTE VAR“ am Zaun angebracht hatte und es deswegen zu einer Amtshandlung gekommen ist. Dabei diskutierte der Beschwerdeführer zunächst mit dem Behördenvertreter über den Inhalt und die Zulässigkeit dieses Transparentes. Der Beschwerdeführer war dabei sehr aufgebracht und gestikulierte auch mit seinen Händen. Der Beschwerdeführer stellte sich dabei auch vor das Transparent, um eine Abnahme durch die Polizei zu verhindern. Insoweit wurde der Sachverhalt sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Behördenvertreter übereinstimmend geschildert.

In weiterer Folge kamen weitere Polizisten dazu und der Beschwerdeführer wurde von der Meldungslegerin amtsbehandelt. Auch in dieser Diskussion ging es in erster Linie um die Zulässigkeit des Plakates. Der Beschwerdeführer war weiterhin aufgebracht, diskutierte mit der Meldungslegerin laut und gestikulierte dabei. Insoweit waren die Angaben des Beschwerdeführers und der Meldungslegerin übereinstimmend. Der Beschwerdeführer bestritt allerdings, dass er im Zuge der Diskussion die Fäuste geballt oder sich aufgebäumt hätte. Dies konnte auch von keinem anderen Zeugen konkret auf den Beschwerdeführer bezogen bestätigt werden. Die Meldungslegerin hat sich in ihrer Einvernahme auch nicht mehr an dieses Verhalten erinnern können und lediglich auf ihre Anzeige verwiesen, die sie in Vorbereitung auf die Verhandlung aber nicht mehr durchgelesen habe. Somit war das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht geeignet, diesen dem Beschwerdeführer im Straferkenntnis vorgeworfenen Sachverhalt festzustellen.

Der Beschwerdeführer hat dezidiert in Abrede gestellt, dass eine Abmahnung iSd § 82 SPG durch die Meldungslegerin erfolgt war. Er sei lediglich über die Anzeigenerstattung informiert worden, habe dies allerdings auf das Plakat bezogen. Auch der Behördenvertreter oder die anderen einvernommenen Mitglieder der Fangruppierung hatten dazu keine Wahrnehmung, was teilweise damit zusammenhing, dass sie der Amtshandlung mit dem Beschwerdeführer nicht durchgehend folgten. Die Meldungslegerin hat demgegenüber angegeben, dass sie den Beschwerdeführer bestimmt abgemahnt habe, weil sonst hätte sie die Anzeige nicht so verfasst bzw angezeigt. An die Wortwahl der Abmahnung konnte sie sich nicht mehr erinnern und verwies im Übrigen wiederum lediglich auf die Anzeige. Der zweite einvernommene Polizist hat angegeben sich nur mehr vage an den Vorfall erinnern zu können und konnte nicht angeben, ob einer der anwesenden Beschwerdeführer sich bei der Diskussion besonders hervorgetan hat. Er konnte auch nicht angeben, ob er die ganze Zeit bei der Amtshandlung der Meldungslegerin war. Dagegen war er sich sicher, dass eine Abmahnung erfolgte. In welcher Form diese erfolgt war, konnte er allerdings wiederum nicht angeben. Die Angaben der beiden Beamten waren im Ergebnis nicht geeignet, um mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass eine Abmahnung erfolgt ist. Die Meldungslegerin hat lediglich auf die Anzeige verwiesen, der andere Polizist konnte sich an die konkrete Amtshandlung kaum mehr erinnern. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass er zur Amtshandlung selbst keinerlei Angaben mehr machen konnte, insbesondere auch nicht, ob sie konkret den Beschwerdeführer betroffen hat, sich aber genau an die Abmahnung zu erinnern, ohne diese in irgendeiner Weise konkretisieren zu können. Somit war in Hinblick auf die nach § 82 SPG erforderliche Abmahnung eine Negativfeststellung vorzunehmen.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Landes-Polizeigesetzes (TLPG), LGBl Nr 60/1976 idF LGBl Nr 69/1987 (§ 11) bzw LGBl Nr 110/2001 (§ 13), lauten wie folgt:

Wahrung des öffentlichen Anstandes

§ 11

Verbot

(1) Es ist verboten, den öffentlichen Anstand zu verletzen.

(2) Als Verletzung des öffentlichen Anstandes gilt jedes Verhalten, das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit darstellt.

§ 13

Strafbestimmung

Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360,- Euro zu bestrafen.

Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 61/2016, lautet wie folgt:

Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber militärischen Organen im Wachdienst

§ 82. (1) Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

(2) Eine Bestrafung nach Abs. 1 schließt eine Bestrafung wegen derselben Tat nach § 81 aus.

Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), vgl BGBl Nr 59/1964, lautet wie folgt:

Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung

(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.

(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.

V.Erwägungen:

Zu Spruchpunkt 1.:

Der Beschwerdeführer wurde bestraft, weil er in einem Fußballstadion ein Transparent mit der Aufschrift „JEBOTE VAR“ gehalten bzw anbracht haben soll. Dies ist im Wesentlich mit „Scheiss auf den VAR“ zu übersetzen und unabhängig von der exakten Übersetzung jedenfalls als eindeutige, überspitzt vulgär formulierte Kritik am System des Videoschiedsrichters zu verstehen. Aufgrund dieses Verhaltens wurde ihm unter Spruchpunkt 1. eine Verletzung des öffentlichen Anstandes gemäß § 11 TLPG vorgeworfen. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde – unter Verweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, VfGH vom 18.06.2019, E 5004/2018 – geltend, dadurch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt zu sein.

Nach Art 10 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser Bestimmung, die das Recht der Freiheit der Meinung und der Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden einschließt, werden sowohl reine Meinungskundgaben als auch Tatsachenäußerungen sowie Werbemaßnahmen erfasst. Dass derartige Mitteilungen als belästigend, ja unter Umständen auch als störend oder schockierend empfunden werden, ändert ebenso wenig etwas am grundsätzlichen Schutz derartiger kommunikativer Verhaltensweisen durch Art 10 EMRK (vgl VfGH vom 18.06.2018, E 5004/2018, Rz 2 mwN). Eingriffe in die Meinungsäußerungsfreiheit sind nach Art 10 Abs 2 EMRK zulässig, sie müssen jedoch im Hinblick darauf, dass die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes und der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten oder zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sein.

Dem konkreten Fall beim Verfassungsgerichtshof lag der Sachverhalt zugrunde, dass in einem Fußballstadion während eines Fußballspieles eine Fahne mit dem Aufdruck „ACAB“ (Abkürzung für „All Cops Are Bastards“) geschwenkt wurde. Dazu führte er aus wie folgt: Der Verfassungsgerichtshof bleibt vorerst bei seiner in VfSlg 10.700/1985 näher begründeten Auffassung, dass die Äußerung einer Meinung als solche, sofern sie nicht aus anderen – zulässigen – Gründen verpönt ist, grundsätzlich keine Anstandsverletzung sein kann. Wird hingegen die Meinung in einer Art und Weise in der Öffentlichkeit geäußert, die die Grenzen des Anstandes in einer Weise überschreitet, die einen Eingriff im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung zwingend erscheinen lässt, kann eine Bestrafung wegen Anstandsverletzung zulässig sein. Dabei hat der Verfassungsgerichtshof jedoch stets darauf hingewiesen, dass es bei der Beurteilung des tatbestandsmäßigen Verhaltens nicht bloß auf den Wortlaut einer Äußerung allein ankommt, sondern auch auf Art und Umstand der Äußerung, also wie und wo welche Öffentlichkeit und von wem diese Öffentlichkeit mit dieser Meinung konfrontiert wird (vgl VfSlg 10.700/1985). Der hier bekämpften Entscheidung liegt eine Bestrafung wegen Schwenkens einer Fahne, nämlich eines mehrere Quadratmeter großen Transparentes, mit dem Aufdruck ACAB während eines Fußballspieles in einem Stadion zugrunde. Das Schwenken des Transparentes sollte primär auf das angespannte Verhältnis zwischen manchen Fußballfans und der Polizei hinweisen und die ablehnende Haltung gegenüber dem Stand der Polizei als Teil der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck bringen. Das Schwenken dieses Transparentes stellt keine konkrete "Beschimpfung" bestimmter anderer Personen, hier Polizeibeamter, dar (zum Gebrauch unflätiger Worte im öffentlichen Raum vgl etwa VwSlg 11.886 A/1985; VwGH 29.6.1987, 85/10/0084 [Rechtssatz]). Unter Anwendung der in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien, gelangte der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis, dass das Hochhalten von derartigen Transparenten bei einem Fußballspiel durch Fans jedenfalls in einer Gesamtsicht nicht geeignet ist, den Tatbestand der Anstandsverletzung zu erfüllen. Diese im Fußballstadion so geäußerte Kritik ist mit Blick auf die in einer demokratischen Gesellschaft besondere Bedeutung und Funktion der Meinungsäußerungsfreiheit bei Beachtung aller Umstände des Falles hinzunehmen. Die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Verletzung des öffentlichen Anstandes erwies sich daher im Hinblick auf sein Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit als unverhältnismäßig.

Die dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfene Tat stimmt hinsichtlich der Form (Transparent), Inhalt (Kritik am System des Videoschiedsrichters), Ort (Fußballstadion) und der entsprechenden Öffentlichkeit mit dem Sachverhalt der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes überein. Wenn aber der Verfassungsgerichtshof eine allgemein zum Ausdruck gebrachte kritische Einstellung gegenüber der Polizei durch ein Transparent während eines Fußballspieles unter das Recht der freien Meinungsäußerung subsumiert, gilt dies umso mehr für eine spezifische, lediglich den Fußball betreffende Kritik am neu eingeführten System des Videoschiedsrichters, mag sie auch überspitzt vulgär formuliert sein. Vor dem Hintergrund der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur erweist sich die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Verletzung des öffentlichen Anstandes durch die ihm vorgeworfene Tathandlung im Hinblick auf das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit als unverhältnismäßig. Vor diesem Hintergrund war auch nicht weiter darauf einzugehen wer bzw ob der Beschwerdeführer wie vorgeworfen das verfahrensgegenständliche Transparent angebracht oder gehalten hatte. Im Ergebnis war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs 1 Z 1 zweiter Fall VStG einzustellen.

Zu Spruchpunkt 2.:

Nach § 82 Abs 1 SPG macht sich strafbar, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnimmt, aggressiv verhält. Unter aggressivem Verhalten wird dabei sowohl aggressive Gestik als auch bereits das lautstarke Schreien mit einem Aufsichtsorgan, sofern nach erfolgter Abmahnung das Verhalten fortgesetzt wird, verstanden (vgl Hauer/Keplinger, SPG Kommentar, 4. Aufl, 2011, Anm 5.1.2 zu § 82 SPG mwH).

Im konkreten Fall konnte dahingestellt bleiben, ob die vom Beschwerdeführer zweifelsfrei aufgebracht geführte Diskussion samt Gestikulieren die Schwelle der Strafbarkeit überschritt, da die von § 82 Abs 1 SPG normierte zwingende vorherige Abmahnung nicht festgestellt werden konnte. Daher war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs 1 Z 1 erster Fall VStG einzustellen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gem § 25a Abs 4 VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da in den gegenständlichen Verwaltungsstrafsachen jeweils eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis jeweils eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,00 verhängt wurde.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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