projects
LVwG-2021/42/0213-7•LVwG T LVwG-2021/42/0213-7
LVwG-2021/42/0213-7State Administrative CourtNov 16, 2022
Bebauungsplan<br/>Baumassendichte<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 24.11.2020, ***, betreffend einen Antrag auf Grundteilung nach der Tiroler Bauordnung 2018
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Ansuchen vom 22.12.2015 brachte die CC KG für den Beschwerdeführer einen Antrag auf Grundteilung des Gst **1 KG Y ein.
Nachdem das Gst **2 im Miteigentum mehrerer Personen stand bzw steht, forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer in Folge auf, Zustimmungserklärungen der Miteigentümer zum streitgegenständlichen Antrag vorzulegen. Der Beschwerdeführer teilte der Behörde daraufhin mit, dass er eine Klage hinsichtlich der fehlenden Unterfertigung des Antrages durch Miteigentümer beim Zivilgericht eingebracht hat und ersuchte die belangte Behörde gleichzeitig, das streitgegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtes im Zivilverfahren auszusetzen.
Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck wurden jene Eigentümer, die bisher dem Grundteilungsansuchen nicht zugestimmt hatten, für schuldig erkannt, in den Antrag auf Grundteilung durch Unterfertigung einzuwilligen, wobei die Rechtskraft dieses Urteils deren Einwilligung (Unterfertigung) ersetzt. Daraufhin wurde von der belangten Behörde das streitgegenständliche Verfahren fortgesetzt.
Mit Bescheid des Stadt Z vom 24.11.2020, ***, wurde das Ansuchen des AA (im Folgenden: Beschwerdeführer), auf baubehördliche Bewilligung der Grundteilung des Gst **1, KG Y, gemäß der Vermessungsurkunde der CC KG vom 08.01.2020, GZ ***, gemäß § 16 TBO 2018 abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass durch die beantragte Änderung der Grundstücksgrenzen das neu zu bildende Gst. Nr. **3, KG Y, der festgelegten Höchstbaumassendichte des rechtskräftigen Bebauungsplanes *** nicht mehr entsprochen würde. Darüber hinaus würde durch die gegenständliche Grenzänderung die neue Grundstücksgrenze im nördlichen Bereich durch die bestehende Doppelgarage verlaufen. Dies widerspreche § 4 Tiroler Bauordnung 2018, wonach bauliche Anlagen nur unter bestimmten Voraussetzungen über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet werden dürfen. Diese Voraussetzungen würden gegenständlich nicht vorliegen. Darüber hinaus wäre der Brandschutz entsprechend OIB-Richtlinie 2.2 nicht eingehalten, weil die erforderliche brandschutztechnische Qualifikation an der Grundstücksgrenze nicht gegeben sei.
Gegen diesen abweisenden Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht ein. Begründend bringt der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen vor, dass die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Argumentation, wonach das abgeteilte Grundstück (bzw. wohl die darauf errichteten baulichen Anlagen) der Höchstbaumassendicht nicht entsprechen würde weder aus Sicht des §16 Abs 1 TBO 2018 noch aus Sicht des §16 Abs 4 TBO 2018 zu prüfen sei. Vielmehr lege §16 Abs 1 TBO 2018 ausschließlich fest, dass eine weitere Bebauung des Grundstückes (und nicht des Bestandsbauwerkes) nicht verhindert oder erschwert werden dürfe. Wesentlicher Kern dieser Bestimmung sei die Absicht zu verhindern, dass unbebaubare Grundstücksflächen abgeteilt werden, wodurch die bebaubare Fläche des gesamten verfügbaren Baulandes sukzessive vermindert werden würde. Hiervon könne jedoch hier in keiner Weise gesprochen werden. Wie aus der dieser Beschwerde beiliegenden Skizze der Mindestabstände, Baufluchtlinien und Grenzabstände zu entnehmen sei, weise die im Rahmen der Einhaltung einer Gebäudehöhe von weniger als 6.66m (= 4m / 0,60) bebaubare Fläche der abzuteilenden Gst. **3 zukünftig ein Ausmaß von ca. 9,90m x 9,20m auf. Unter Ansatz einer wie von der Behörde angesetzten Baumassendichte von 1.10 und einer üblichen Geschosshöhe von ca. 3m sei somit eine bebaute Fläche von 361m2 x 1.1 BMD / 3m / 2 Geschosse =66m2 oder ca. 8.13 x 8.13m erforderlich. Nachweislich könne somit eine bauliche Anlage errichtet werden, die nicht nur dem Bebauungsplan entspräche, sondern überdies eine Bruttonutzfläche von 132m2 erreichen würde. Die bebaubare Fläche, welche sich unter Berücksichtigung der Abstandsbestimmungen nach § 5 bzw § 6 TBO 2018 ergebe sei überdies größer, als die Grundfläche eines Gebäudes, dass bei einer zweigeschossigen Bauweise überhaupt aufgrund der Begrenzung durch die Höchstbaumassendichte errichtet werden könnte. Wenngleich nicht von der Bestimmung nach §16 Abs. 1 TBO 2018 erfasst, sei selbst die abgetrennte Bauparzelle aus Sicht der bereits bestehenden Bebauung nicht weiter beschwert. Es könne nur eine Beschwer oder Behinderung bestehen, welche sich ursächlich aus der Abteilung der Liegenschaft ergebe und nicht bereits vor der Abteilung bestanden habe. Wenn eine bauliche Anlage bereits die Grenzen der baulichen Möglichkeiten des Bebauungsplanes ausgenutzt habe, könne diese bauliche Anlage folglich auch ohne Abteilung nicht mehr erweitert werden. Es sei somit unerheblich, ob eine Abteilung zum selben Ergebnis führe, dass also eine dem Bebauungsplan widersprechende Erweiterung des Bestandes nicht mehr möglich sei. Wenn eine bauliche Anlage bereits diese baulichen Möglichkeiten überschritten habe, ändere auch die Abteilung an dieser Tatsache rein gar nichts. Es gäbe zahlreiche Liegenschaften in Z, die nach früheren bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zu Recht bestünden und trotzdem dem aktuell für diese Liegenschaften gültigen Bebauungsplan nicht entsprechen würden. Die gegenständliche bauliche Anlage auf der abzuteilenden Parzelle **3 sei mit Baubescheid vom 24.11.2005 und 02.08.2006 bewilligt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe auf der Parzelle kein rechtskräftiger Bebauungsplan bestanden. Der von der Behörde zitierte Bebauungsplan *** sei erst seit 13.05.2015 in Kraft. Es handle sich also bei der gegenständlichen baulichen Anlage bereits um eine Anlage, die zwar nach früheren bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zulässig gewesen sei, nun aber nach Ansicht der Behörde nicht dem geltenden Bebauungsplan entspräche, und zwar bereits vor der Grenzänderung. Eine Grenzänderung ändere daher an diesem Zustand nichts und führe daher auch unter diesem - aber nach §16 Abs 1 TBO 2018 nicht anwendbaren Fall einer bebauten Liegenschaft - nicht zu einer Verhinderung einer Bauführung durch die Grenzänderung. Bei der Doppelgarage würde es sich in Wirklichkeit um zwei abgeschlossene Einzelgaragen handeln mit so ausgeführter unabhängiger Statik. Selbstverständlich könne daher beispielsweise die Einzelgarage auf der abzuteilenden Parzelle **4 an der zukünftigen Grundstücksgrenze abgebrochen werden und lediglich die Einzelgarage auf der verbleibenden Grundparzelle **1 bestehen bleiben. Es handle sich um zwei baulich als auch statisch unterschiedliche bauliche Anlagen und die Garagenabtrennung bestehe laut Baubewilligung (siehe Plan zu Bescheid vom 2.08.2006 zu *** – keine Schnittschraffierung, Trennwand sowohl nord- als auch südseitig der Garage). Es sei also keine bauliche Anlage über die - zukünftige - Grundgrenze hinweg errichtet worden, sondern seien zwei eigenständige bauliche Anlagen, an der-zukünftigen Grundgrenze zusammengebaut. Beide Garagen wären auch in zwei eigenständigen Betonierabschnitten aneinander betoniert worden und könnten folglich auch wieder unabhängig voneinander getrennt werden und unabhängig voneinander bestehen. Überdies wäre selbst bei einer einheitlichen baulichen Anlage - die hier nicht vorliege - ebenfalls § 6 Abs 10 anzuwenden, da nicht anzunehmen sei, dass der Gesetzgeber eine Unterscheidung zwischen einem Bestandsbauwerk auf einer bereits geteilten Liegenschaft und einem Bestandsbauwerk auf einer abzuteilenden Liegenschaft bezweckte, insbesondere da dies bereits eine verfassungsmäßig unzulässige Einschränkung bzw. Ungleichbehandlung ansonsten völlig identer bau- und raumordnungsrechtlicher Sachverhalte wäre. Dass der Gesetzgeber diese Intention bereits hatte, sei aus dem letzten Satz nach §16 Abs 4 lit c zu entnehmen und daher - sofern dem Brandschutz entsprochen wird - auch ein geringerer Abstand einer baulichen Anlage zulässig.
Am 05.08.2021 fand vor dem Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, die wegen noch einzuholender erstinstanzlicher Bauakten am 06.08.2021 ihre Fortsetzung fand. In der Verhandlung am 06.08.2021 erstattete der Beschwerdeführer ein weiteres Vorbringen mit nachfolgendem Inhalt:
„I.
Wesentlich für die Prüfung gemäß § 16 Abs. 4 TBO ist der Baukonsens, im gegenständlichen Fall somit jener Bestand, welcher sich aus der Baubewilligung vom 02.08.2006 zu *** und der Bauanzeige vom 27.05.2021 zu *** ergibt. Auf den Naturstand (sohin allfällige Abweichungen vom Baukonsens) kommt es in dieser Frage nicht an und ist daher eine Erörterung des Naturstandes, da im gegenständlichen Fall der Baukonsens durch die Baubewilligungen zweifelsfrei dargelegt werden kann, für eine tatbestandsmäßige Prüfung des Teilungsantrages gemäß § 16 Abs. 4 TBO nicht erforderlich.
Ausgehend von den für die gegenständlichen Fragestellungen relevanten Baubewilligungen und Bauanzeigen ist davon auszugehen, dass es sich bei der baukonsentierten und im als „Doppelgarage“ (kein Rechtsbegriff der TBO) bezeichneten baulichen Anlage um zwei separate und auch so genehmigte „Einzelgaragen“, sohin um zwei bauliche Anlagen handelt.
Dies lässt sich aus mehreren, aus den gegenständlichen Baubewilligungen und Bauanzeigen relevanten abgeleiteten Inhalten herleiten. Der Baubewilligung vom 02.08.2006 zu *** liegt die Teilbarkeit der einzelnen Einfamilienhäuser als auch der Reihenhäuser bereits dem Projektsantrag zugrunde. Die Trennung der baulichen Anlagen ergibt sich weites durch die einheitliche Darstellung dieser Trennung in sämtlichen Plänen und Ansichten durch eine Doppellinie zwischen den baulichen Anlagen, die die jeweiligen Grenzen der beiden (baulichen) Anlagen darstellen soll. Diese Doppellinie findet sich nicht nur in den Grundrissen und den Ansichten der Reihenhäuser, sondern auch in den Grundrissen (KG) und Ansichten (Ansicht West) der Garage. Dass es sich um zwei aneinander angebaute bauliche Anlagen handelt, wird überdies durch das entsprechende Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen DD, welches sich aus der Bauanzeige vom 27.05.2021 zu *** erschließt, bestätigt (damit ist auch rechtlich der Nachweis, dass es sich um zwei getrennte bauliche Anlagen handelt, gelungen). Die Bauanzeige wäre durch die Behörde gemäß § 50 Abs 3 TBO 2018 zweiter Satz unter Auflagen „zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Sicherheit von Sachen“ nicht bestätigt worden, wenn nach Ansicht des hochbautechnischen Sachverständigen die verbleibende bauliche Anlage nicht § 1 Abs 1. lit a und b der Technischen Bauvorschriften entsprechen würde. In der Abbruchbewilligung finden sich, da es sich um baulich voneinander unabhängige Garagen handelt, daher auch keine derartigen Auflagen.
Mit Verweis auf die diesem Vorbringen beiliegenden Skizze (Beilage./ A) als Auszug aus der Baubewilligung zu *** ergibt sich schließlich auch, dass die beiden Garagen auch bei Bestehen einer gemeinsamen durchgehenden Trennfuge (wie in den Plänen dargestellt), und selbst wenn diese Trennfuge nur durch nachträgliches Anbauen (verlorene Schalung) entsteht, für sich jeweils frei tragend ausgeführt werden kann. Sohin erfüllen beide Trenndecken für sich alleine und unabhängig die wesentliche statische Regel dreier nicht paralleler Wandscheiben. Auch die Dimension dieser Wandscheiben (20cm) und der Decke (20cm) bei einer Spannweite von 3m lässt auf eine übliche Ausführung in Ortbeton schließen, sodass auch ohne detaillierten statischen Nachweis bereits im Rahmen des Bauverfahrens durch den dort beigezogenen Hochbausachverständigen geschlossen werden konnte, dass die beantragte und schließlich bewilligte Ausführung auch technisch umsetzbar ist. Folglich kann eine Prüfung nach § 16 Abs. 4 TBO 2018 keine höheren Anforderungen stellen, als jene, die im Rahmen einer hochbautechnischen Sachverständigen Stellungnahme im Rahmen eines Bauverfahrens zu erwarten sind, da auch eine Prüfung nach § 16 Abs. 4 TBO 2018 lediglich den Baukonsens als Beurteilungsgrundlage heranzieht und somit ebenfalls nur eine Baubewilligung oder Bauanzeige.
II. Fragen an den Sachverständigen
1. Im Zusammenhang mit § 16 Abs 1 TBO:
a.) Besteht für die gegenständlichen Grundstücke (**1 und **3 KG Y) ein Bebauungsplan?
b.) Mit Verweis auf das Vorbringen des Beschwerdeführers vom 27.07.2021, führt die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen dazu, dass eine Bebauung entsprechend dem derzeit gültigen Bebauungsplan der jeweiligen Grundstücke **1 und **3 verhindert oder erschwert wird?
c.) Mit Verweis auf das Vorbringen des Beschwerdeführers vom 27.07.2021, führt die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen dazu, dass die im derzeit gültigen Bebauungsplan festgelegte verkehrsmäßige Erschließung der jeweiligen Grundstücke **1 und **3 verhindert oder erschwert wird?
2. Im Zusammenhang mit § 16 Abs. 4 TBO:
a.) Mit Verweis auf das Vorbringen in der Beschwerde vom 11.01.2021, liegt für die beiden Grundstücke eine rechtskräftige Baubewilligung bzw. eine Bauanzeige, aufgrund deren ein Bauvorhaben ausgeführt werden darf vor?
b.) Ausgehend von dieser Baubewilligung alleine und unter Berücksichtigung des anfangs dargelegten Vorbringens, dass es sich bei der Garage konsensgemäß um zwei getrennte Garagen (bauliche Anlagen) handelt, liegt die konsentierte bauliche Anlage jeweils innerhalb der jeweiligen Grenzen der Grundstücke **1 bzw. **3 KG Y?
c.) Ausgehend von dieser Baubewilligung alleine, sind die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1, 3, 4 und 7 erfüllt?
d.) Ausgehend von dieser Baubewilligung alleine, wird den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen, d.h.
i. unter Verweis auf die Flächenangabe im Plan „Lageplan KFZ-Grünanlagen“ der Baubewilligung vom 02.08.2006 zu *** sind die jeweiligen Kfz-Stellplätze nach der Teilung kleiner als 15 m2?
ii. sind die jeweiligen Kfz-Stellplätze nach der Teilung auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung zugänglich?
iii. werden demnach gemäß den Vorbemerkungen zur OIB Richtlinie 2.2 Ausgabe 2019 an die jeweiligen Garagen Brandschutzerfordemisse gestellt?
iv. entsprechen somit die konsensgemäßen baulichen Anlagen nach OIB Richtlinie 2.2 Ausgabe 2019 unter Verweis auf die dortigen Vorbemerkungen den Brandschutzerfordernissen
nach § 1 Abs. 1 lit. b) der technischen Bauvorschriften?
e.) Unter zusätzlicher Berücksichtigung des durch die Behörde am 27.05.2021 zu *** bewilligten Abbruches der südseitigen Garagendecke, ändert sich etwas an den zuvor getroffenen Aussagen dahingehend, dass die Erfordernisse an den Baukonsens gemäß § 16 Abs. 4 TBO erfüllt sind.
In einem wird vorgelegt nachstehende URKUNDE:
./A- Skizze
Z, am 06.08.2021“
In der Verhandlung am 06.08.2022 nahm der hochbautechnische Amtssachverständige EE zu den obangeführten Fragen gutachterlich Stellung:
„Fragestellung 1.a:
Zur gegenständlichen Fragestellung darf aus hochbautechnischer Sicht festgehalten werden, dass für die gegenständlichen Grundstücke **1 und **3, beide KG Y, ein allgemeiner und ergänzender Bebauungsplan mit der Bezeichnung *** und ***, beide in Kraft getreten am 10.07.2008, vorliegt.
Fragestellung 1.b:
Im Zusammenhang mit dieser Fragstellung darf festgehalten werden, dass grundsätzlich die beiden angeführten Grundstücke derzeit über eine entsprechende Bebauung verfügen. Wie aus der Stellungnahme des dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen (FF als auch DD) liegt bereits eine entsprechende Ausnutzung der im Bebauungsplan festgelegten Baumassendichte vor, wodurch eine entsprechende Teilung der gegenständlichen Grundstücke es zu einer weiteren Überschreitung der Höchstbaumassendichte kommen würde. Zur Klarstellung wird ergänzend festgehalten, dass für das Grundstück **3 eine weiterführende Verbauung zu einer zusätzlichen Erhöhung der Baumassendichte führen würde.
Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wird die ergänzende Frage an den Sachverständigen gerichtet, ob es denkbar wäre, dass im Falle eines Abbruchs des Bestandsgebäudes oder Teile davon es denkbar ist, dass die Höchstbaumassendichte eingehalten wird im Falle eines Neubaus. Der Sachverständige beantwortet dies mit ja.
Fragstellung 1.c:
Der Sachverständige führt aus:
Zu dieser Fragestellung wird festgehalten, dass die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen grundsätzlich keinen Einfluss auf die verkehrsmäßige Erschließung der jeweiligen Grundstücke (**1 und **3) erschwert, wobei allerdings festgehalten werden darf, dass hinsichtlich der Erschließung des Grundstückes **3 bzw des nordseitig gelegenen Gebäudes, welches durch die vorgesehene Teilung über eine Verkehrsfläche geführt wird, welche auf dem Gst **1 zu liegen kommen würde, wäre hier eine entsprechende rechtliche Voraussetzung (Eintragung im Grundbuch) entsprechend der diesbezüglichen Dienstbarkeit vorzunehmen.
Hinsichtlich der Fragestellung 2.a: besteht Übereinstimmung mit den erschienenen Parteien, dass es sich dabei um eine reine Rechtsfrage handelt.
Hinsichtlich der Fragestellung 2.b: beruht die Fragestellung auf der Annahme, dass es sich rechtlich um zwei getrennte Garagen handelt, die auch als getrennte Garagen bewilligt wurden, sodass die Fragestellung an den Sachverständigen unter der Annahme dieser Rechtsmeinung des Beschwerdeführers gestellt wird. Der Sachverständige führt aus dazu wie folgt:
Diesbezüglich darf aus fachtechnischer Sicht festgehalten werden, dass unter Grundlage der im Bescheid vom 24.11.2005 zugrundeliegenden Planunterlagen sich nicht eindeutig erkennen lässt, dass hier eine getrennte Führung der Garagen als vorausgesetzt anzunehmen ist. Dies begründet sich auf dem Umstand, dass in den Planunterlagen zwar eine Linie zwischen den beiden Abstellflächen eingetragen wurde, wobei sich allerdings nicht erkennen lässt, ob es sich hier um eine Wandkonstruktion (und in welchem Ausmaß – zB Raumhöhe) handelt. Hier darf auch angemerkt werden, dass in den dem vorliegenden Bewilligungsbescheid zugrundeliegenden Planunterlagen die Garage bzw die beiden angesprochenen Garagen als eine Gesamtfläche ausgewiesen wurden.
Zur Fragstellung 2.c: führt der Sachverständige aus wie folgt:
Diesbezüglich wird festgehalten, dass nur unter der Voraussetzung, dass hier eine klare bauliche Trennung im Teilungsplan ausgewiesenen Bereich entlang der Grundstücksgrenze zwischen den beiden nunmehr zu bildenden Grundstücken als gegeben zu betrachten ist.
Zur Fragestellung 2.d: führt der Sachverständige aus wie folgt:
Diesbezüglich wird die im Vorbringen des Beschwerdeführers vorgebrachte Annahme, dass nach entsprechender Teilung der Grundstücke die KFZ-Stellplätze unter 15 qm2 betragen nicht geteilt werden kann. Dies begründet sich auf dem Umstand, dass im Bereich des nordseitigen Gebäudekörpers, welcher künftig auf dem Grundstück **3 zu liegen kommt, die hier angesprochenen 15 qm2 überschritten würden. Dies begründet sich auch auf dem Umstand, dass der hier in dieser Garage befindliche Übergangsbereich zum Wohnhaus in die Berechnung der Nutzfläche miteinfließen müsste, wodurch sich eine Überschreitung von 15 qm2 ergibt. Sohin wäre diese Garage gegenüber den angrenzenden Gst **1 entsprechend brandschutztechnisch zu trennen – dies in der Qualifikation ERI30 bzw. EI30.
Hinsichtlich der Fragestellung 2.e: bringt der Sachverständige vor wie folgt:
Aus fachtechnischer Sicht wird diesbezüglich festgehalten, dass sich hinsichtlich der Abstandsbestimmungen daraus keine Änderungen ergeben würden.
Der Beschwerdeführer erläutert dem Gericht, dass er aufgrund seiner Ausbildung befähigt und in der Lage ist den Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Der Beschwerdeführer verweist auf den der Baubewilligung aus dem Jahr 2005 zugrundeliegenden Plan „Schnitte Grünanlagen“, aus welchen hervorgehen würde, dass die Stellfläche der jeweiligen Garage 14,9 qm2 betragen würde und verweist auch darauf, dass man sich ja in einem Projektgenehmigungsverfahren befunden hat und demnach das Projekt als solches für die Beurteilung heranzuziehen ist. Es ergeht in diesem Zusammenhang die Frage an den Sachverständigen, ob ausgehend von der Annahme, dass die Garagenflächen tatsächlich laut vorherangeführten genehmigten Plan unter 15 qm2 zu liegen kommen, die Beantwortung der Frage 2.d eine andere wäre?:
Wie bereits ausgeführt ist aus meiner fachlichen Sicht, die im Grundrissplan Kellergeschoss ersichtliche Gangfläche, welche unmittelbar an den Stellplatz anschließt in die Flächenermittlung miteinzubeziehen, was wie bereits erwähnt, zu einer Überschreitung der 15 qm2 führen würde. Die im vorangeführten Plan angesprochenen 14,9 qm2 pro Garage decken sich mit jener Fläche, welche dem Haus B zugeordnet wurde, wobei diese Garagenfläche über keinen zugeordneten Gangbereich verfügt, woraus sich wiederum klar ergibt, dass die angesprochene Gangfläche im Haus A hier nicht einbezogen wurde. Da der angesprochene Grundrissplan vom Kellergeschoss dem Bescheid vom 24.11.2005 als bescheidimmanenter Bestandteil zugrunde liegt, ist aus fachlicher Sicht dies als relevant anzusehen.
Der Beschwerdeführer bringt dazu replizierend vor, dass es nicht im Ermessen der Behörde liegt, das Projekt dahingehend abzuändern, dass sich der Projektwille wesentlich ändert. Wie aus dem Projektverfahren aus dem Jahre 2005 im Gesamten hervorgeht, ist die Stellplatzfläche selbst auf 14,9 qm2 pro Garage begrenzt. Damit ist eindeutig definiert, dass ein etwaiger Nachholbericht Linie 2.2 überdachter Stellplatz ebenfalls auf diese Stellfläche begrenzt ist. Die Hinzuzählung von weiteren Flächen, die in den Plänen nicht als Stellplatz ausgewiesen sind, wie beispielsweise Zufahrtsgänge, überdachte Flächen im Vorbereich oder sonstige nicht mit einer Stellplatznutzung definierte Bereiche, fallen nicht in die unter OIB-Richtlinie 2.2 fallende Regelung. Folglich unterschreiten die projektgemäßen Stellplätze die Begrenzung von 15 qm2 nach OIB-Richtlinie 2.2.0 Vorbemerkungen und sind die gegenständlichen Stellplätze, die sich als überdachte Stellplätze insbesondere unter Berücksichtigung der Bauabbruchanzeige ergeben, ohne Brandschutzanforderungen zu errichten. Im Falle einer Teilung steht somit kein Bandschutzerfordernis bzw Brandschutzhindernis dieser Teilung entgegen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt die beschlussmäßige Feststellung – unter Verweis auf den Plan „Schnitt-Grünanlagen“ aus dem Bauverfahren aus dem Jahre 2005 – da dieser Plan einen Lageplan darstellt, der KFZ-Stellplätze und Grünanlagen ausweist. Weiters wird begehrt die beschlussmäßige Feststellung, dass die beiden in diesem Plan eingezeichneten Stellplatzflächen jeweils eine Fläche von 14,9 qm2 haben.
Unabhängig von der begehrten Beschlussfassung bringt der Beschwerdeführer weiters vor wie folgt:
Gemäß der zum Zeitpunkt der Baubewilligung aus dem Jahr 2005 geltenden Planunterlagenverordnung, gleichlautend mit der nunmehrigen Bauunterlagenverordnung, sind im Lageplan die Fläche und die Lage der KFZ-Stellplätze anzuführen. Somit ist dieser Lageplan maßgeblich für die Anordnung der projektgemäßen Fläche der Stellplätze.
Seitens des Verhandlungsleiters ergeht an den Sachverständigen die Frage, ob auf Basis der Einreichunterlagen aus dem Jahr 2005, welche bescheidimmanente Bestandteile des Baubescheides aus dem Jahr 2005 sind, aus sachverständiger Sicht der Schluss gezogen werden kann, dass es sich bei streitgegenständlichen Garage (streitgegenständlichen zwei Garagen) bei Durchführung der beantragten Teilung um ein grenzüberschreitendes Bauvorhaben handelt?
Auf Grundlage der dem Bescheid vom 24.11.2005 zugrundeliegenden Planunterlagen lässt sich eine klare bauliche Trennung – wie bereits erwähnt – nicht erkennen. Dies wird auch dadurch begründet, dass aus den vorliegenden planlichen Darstellungen sich eine bauteilsmäßige Trennung im Bereich der Wand- und Deckenkonstruktionen nicht entnehmen lässt; dies aufgrund fehlender Angaben, dass es sich hier um Arbeitsfugen bzw Bauteilfugen handelt. In den vorliegenden Planunterlagen, welche mit Bescheid vom 24.11.2005 genehmigt wurden, zeigt sich zB auch, dass die vorgesehene Wandkonstruktion (welche als Doppellinie zwischen den Stellplätzen eingetragen wurde, sich sowohl auf dem Grundstück Gst **1 als auch auf dem Grundstück Gst **3 befinden würde und somit eine entsprechende Überbauung vorliegt). Aufgrund fehlender Schnittdarstellungen in den Planunterlagen lässt sich auch nicht erkennen, dass eine entsprechende bauliche Trennung der Deckenkonstruktion in diesem Bereich beantragt bzw genehmigt wurde. Sohin ist daher davon auszugehen, dass die vorgesehene Deckenkonstruktion über die angesprochene Grundstücksgrenze ragt. In Bezug auf die Deckenkonstruktion darf angemerkt werden, dass aufgrund der im Plan eingetragenen massiven Wandkonstruktionen (an der Ost-, Süd- und Nordseite) davon auszugehen ist, dass die Deckenkonstruktion in Bezug auf die Spannrichtung so ausgelegt wurde bzw auszulegen ist, dass eine entsprechende Lastabtragung über diese tragenden Wandkonstruktionen erfolgt.
Seitens des Verhandlungsleiter wird ergänzend gefragt, ob die Beantwortung der vom Verhandlungsleiter vorhin gestellten Frage auch dann die gleich ist, wenn in die Überlegungen des Sachverständigen die bewilligte Abbruchsanzeige miteinbezogen wird.
Der Sachverständige führt aus:
Unter Einbeziehung der vorangeführten Bauabbruchsanzeige, welche von der belangten Behörde genehmigt wurde oder zur Kenntnis genommen wurde, würde eine Überbauung der angesprochenen Grundstücksgrenze nicht vorliegen. Der Sachverständige wird ergänzend gefragt, ob nach Durchführung des bewilligten Abbruches überhaupt noch ein Gebäude nach der Definition der Tiroler Bauordnung vorliegen würde.
Der Sachverständig führt aus, dass weder auf dem Grundstück **1 als auch auf dem Grundstück **3 ein entsprechendes Garagengebäude vorliegt. Dies wird dadurch begründet, dass die gegenständlichen Bereiche nur durch zwei Wandteile umschlossen wären, wodurch keine überwiegende Umschließung als gegeben zu betrachten ist und sohin kein Gebäude vorliegen würde.
Seitens des Verhandlungsleiters ergeht die Frage an den Sachverständigen, ob der Lokalaugenschein am 05.08.2021 erbracht hat, dass der bewilligte Abbruch bereits erfolgt ist?
Im Zuge des am 05.08.2021 durchgeführten Lokalaugenscheines konnte festgestellt werden, dass die eingebrachte Bauabbruchsanzeige noch nicht umgesetzt wurde.
Keine weiteren Fragen an den Sachverständigen.“
II.Sachverhalt:
Das Gst **1 KG Y ist im Flächenwidmungsplan der Stadt Z als „gemischtes Wohngebiet" gemäß § 38 Abs 2 TROG 2022 ausgewiesen. Im Bebauungsplan mit der Bezeichnung *** und ***, beide in Kraft getreten am 10.07.2008, sind für das Gst **1 neben einer Straßenflucht- und Baufluchtlinie sowie einer offenen Bauweise (0,60) Baudichten (BMD M 0,50/BMD H 1,10), Bauhöhen (OG H 2 /HG H 876,0) und eine Bauplatzgröße (BP H 1.500) festgelegt.
Die Bestandsbebauung überschreitet die BMD H von 1,10 und beträgt derzeit auf Basis des konsestierten Baubestandes 1,39.
Das Gst **1 ist derzeit mit einer Doppelgarage bebaut, genehmigt mit Baubewilligung des Stadt Z vom 24.11.2005, Zl ***. Diese Doppelgarage ist weder von der nachfolgenden baurechtlichen Änderungsgenehmigung vom 02.08.2006 zu Zl *** noch von der Bauanzeige aus dem Jahr 2018, eingelangt bei der belangten Behörde am 30.05.2018, betroffen.
Den dem Bewilligungsbescheid des Stadt Z vom 24.11.2005, Zl *** immanenten Einreichunterlagen ist eine bauteilsmäßige Trennung der Doppelgarage in zwei selbständige Garagen im Bereich der Wand- und Deckenkonstruktionen nicht zu entnehmen.
Die Doppelgarage würde nach der beantragten Teilung die Grundgrenze zwischen dem Gst **1 und dem neugebildeten Gst **3 überschreiten.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Bauakt und die bezughabenden Vorakten und die Abhaltung zweier Rechtsmittelverhandlungen, in welchen der hochbautechnische Amtssachverständige zum Beschwerdevorbringen gutachterlich Stellung bezog. Die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen waren für das Gericht überzeugend, schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Sie konnten daher bedenkenlos der Entscheidung des Gerichtes zugrundegelegt werden.
Unstrittig ist, dass die im gegenständlichen Grundteilungsverfahren thematisierte Garage nicht Gegenstand der Änderungsbewilligung aus dem Jahr 2006 und auch nicht Gegenstand der Bauanzeige aus dem Jahr 2018 ist bzw war.
IV.Rechtslage:
Im gegenständlichen Fall sind insbesondere folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44, zuletzt geändert durch LGBl Nr 62/2022, von Relevanz:
„§ 4
Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen
(1) Die Anordnung der Gebäude gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegte Bauweise bestimmt. Bei Bauplätzen, für die nicht in einem Bebauungsplan die Bauweise festgelegt ist, sowie bei Grundstücken im Freiland gelten die Bestimmungen über die offene Bauweise.
(2) Grenzen Bauplätze, für die verschiedene Bauweisen festgelegt sind, aneinander, so gelten an der gemeinsamen Grenze die Bestimmungen über die offene Bauweise. Grenzt jedoch ein Grundstück, für das die geschlossene Bauweise festgelegt ist, an ein Grundstück, für das eine besondere Bauweise festgelegt ist, so gelten an der gemeinsamen Grenze die Bestimmungen über die jeweilige Bauweise.
(3) Bauliche Anlagen dürfen nur dann über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet werden, wenn in einem Bebauungsplan für die betreffenden Bauplätze die besondere Bauweise festgelegt ist und
a) für diese Bauplätze eine einheitliche Widmung als Gewerbe- und Industriegebiet, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche nach § 52 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 festgelegt ist oder
b) es sich um unterirdische bauliche Anlagen, wie Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen, handelt.
(4) Weiters dürfen bauliche Anlagen zum Schutz vor Naturgefahren, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 3 lit. s vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und technische Maßnahmen zur Baugrubensicherung über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet werden.
Gestaltung des Baulandes
§ 14
Änderung von Grundstücksgrenzen
(1) Die Teilung, die Vereinigung und jede sonstige Änderung von
a) als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmeten Grundstücken und
b) von Grundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 lit. d und e des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 festgelegten Bereiche liegen,
bedürfen der Bewilligung der Behörde. Dies gilt auch für Grundstücke, die nur zum Teil eine Widmung nach lit. a aufweisen oder in einem der in der lit. b genannten Bereiche liegen, wenn die Änderung auch den betreffenden Teil des Grundstückes betrifft.
[….]
§ 15
Verfahren
(1) Um die Erteilung der Bewilligung nach § 14 Abs. 1 haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke schriftlich anzusuchen. Den Eigentümern sind Personen gleichzuhalten, die einen Rechtstitel nachweisen, der für die grundbücherliche Einverleibung des Eigentums am jeweiligen Grundstück geeignet ist.
[….]
§ 16
Bewilligung
(1) Die Bewilligung nach § 14 Abs. 1 darf bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, nur dann erteilt werden, wenn ein Bebauungsplan, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise weiters ein ergänzender Bebauungsplan, besteht und wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine dem Bebauungsplan bzw. dem ergänzenden Bebauungsplan entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert. Bei sonstigen Grundstücken, für die ein Bebauungsplan besteht, ist die Bewilligung zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine dem Bebauungsplan entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert.
(2) Bestehen bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften kein Bebauungsplan nach § 54 Abs 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 zu erlassen ist, weder ein Bebauungsplan noch textliche Festlegungen nach § 31b Abs 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, so ist die Bewilligung nach § 14 Abs. 1 zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen
a) einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung, insbesondere unter Bedachtnahme auf die möglichen künftigen Größenverhältnisse der Gebäude zueinander und den Schutz des Orts- und Straßenbildes, nicht zuwiderläuft,
b) eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung des betreffenden Grundstückes gewährleistet und
c) einer zweckmäßigen verkehrsmäßigen Erschließung und Erschließung des betreffenden Gebietes mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Gesamterschließung des Gemeindegebietes nicht entgegensteht.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 darf durch die Änderung der Grundstücksgrenzen nur ein Bauplatz geschaffen werden.
(4) Für bebaute Grundstücke oder für Grundstücke, für die eine rechtskräftige Baubewilligung oder eine Bauanzeige, aufgrund deren ein Bauvorhaben ausgeführt werden darf, vorliegt, darf die Bewilligung nach § 14 Abs. 1 für Teilungen oder Abschreibungen weiters nur erteilt werden, wenn
a) die bestehende bzw. die bewilligte oder aufgrund einer Bauanzeige zulässige bauliche Anlage auch nach der vorgesehenen Änderung der Grundstücksgrenzen innerhalb der Grenzen des Bauplatzes liegt,
b) die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1, 3, 4 und 7 erfüllt sind und
c) den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird.
Besteht auf dem betreffenden Grundstück jedoch eine bauliche Anlage, die aufgrund früherer bau- oder raumordnungsrechtlicher Vorschriften einen geringeren Abstand zu den angrenzenden Grundstücken aufweist, so darf die Bewilligung auch erteilt werden, wenn dieser Abstand durch die Teilung oder Abschreibung nicht verringert und den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird.
[….]“
V.Erwägungen:
Das Gst **1 KG Y liegt im gewidmeten Bauland („gemischtes Wohngebiet" gemäß§ 38 Abs 2 TROG 2022). Dieses Grundstück soll in zwei Grundstücke geteilt werden. Die Teilung des Gst **1 bedarf daher gemäß § 14 Abs 1 lit a TBO 2018 einer Bewilligung durch die Behörde.
Antragsgegenständlich ist die Vermessungsurkunde der CC KG, GZL.: ***, vermessen am 17.06.2019, ausgefertigt am 08.01.2020, die eine Teilung des Gst **1 in das Gst **1 und das neugebildete Gst **3 vorsieht.
Ein Abgleich der in der Vermessungsurkunde ausgewiesenen neuen Grundstückskonstellation mit dem derzeit bewilligten Baubestand zeigt, dass die zukünftige Grenze zwischen dem Gst **1 und dem neugebildeten Gst **3 durch die bewilligte und realisierte Doppelgarage verläuft und nach vollzogener Grenzteilung somit ein grenzüberschreitendes Gebäude – nämlich eine Garage - bestehen würde. Damit greift aber der Versagungsgrund des § 6 Abs 4 lit a und b TBO 2022, wonach bei bebauten Grundstücken, für die eine rechtskräftige Baubewilligung oder eine Bauanzeige, aufgrund deren ein Bauvorhaben ausgeführt werden darf, vorliegt, die Bewilligung nach § 14 Abs 1 für Teilungen oder Abschreibungen nur erteilt werden darf, wenn die bestehende bzw. die bewilligte oder aufgrund einer Bauanzeige zulässige bauliche Anlage auch nach der vorgesehenen Änderung der Grundstücksgrenzen innerhalb der Grenzen des Bauplatzes liegt bzw die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1, 3, 4 und 7 erfüllt sind. Dass es sich gegenständlich, wie vom Beschwerdeführer ins Treffen geführt, um zwei eigenständige Garagen handeln würde, die an der Grundgrenze zusammengebaut sind, ist der dem Gericht vorgelegten Baubewilligung vom 24.11.2005, Zl *** gerade nicht zu entnehmen. Vorauszuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass für die Beurteilung des Vorliegens einer zusammenhängenden oder zweier aneinandergebauten Garagen ausschließlich der konsestierte Baubestand und nicht die möglicherweise davon abweichende Bauausführung von Bedeutung ist. Wie der hochbautechnische Amtssachverständige in der Beschwerdeverhandlung am 06.08.2021 ausgeführt hat, ist den dem Spruch des Baubescheides vom 24.11.2005, Zl *** – und nur dieser ist für die streitgegenständliche Garage von Relevanz - zugrundeliegenden Planunterlagen eine klare bauliche Trennung der Garage in zwei Garagen im Bereich der Wand- und Deckenkonstruktionen nicht zu entnehmen. Es liegt also ein einheitliches bauliches Bauwerk vor. In den vorliegenden Planunterlagen zeigt sich auch, dass die vorgesehene Wandkonstruktion, welche als Doppellinie zwischen den Stellplätzen eingetragen wurde, sich sowohl auf dem Grundstück Gst **1 als auch auf dem neugebildeten Grundstück Gst **3 befinden würde und somit eine entsprechende Überbauung der Grundstücksgrenze vorläge. Dem Argument des Beschwerdeführers wiederum, dass der Abbruch eines Garagenteiles rechtskräftig angezeigt wurde und somit keine Überbauung der zukünftigen Grenze zwischen dem Gst **1 und dem neugebildeten Gst **3 vorliegen würde, ist entgegenzuhalten, dass dieser angezeigte Abbruch bisher nicht realisiert wurde.
Unabhängig davon würde sich nach der beabsichtigten Teilung des Gst **1 die Baumassendichte im Widerspruch zum Bebauungsplan nochmals erhöhen. Die im § 61 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 definierten Baudichten - Baumassendichte, Bebauungsdichte, Nutzflächendichte – stehen immer in Relation zur Fläche des betreffenden Bauplatzes. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass es bei einer bereits vorhandenen Überschreitung der im Bebauungsplan festgelegten Höchstbaumassendichte vor beabsichtigter Grundstücksteilung – 1,39 statt 1,1 – bei Genehmigung der beantragten Teilung und in Folge Reduzierung der Bauplatzgröße nach der Teilung bei gleichbleibenden Grundwerten (Baumasse, bebaute Fläche, Nutzfläche) unweigerlich zu einer zusätzlichen höheren Überschreitung kommen würde. Mit dem Argument des Beschwerdeführers, dass ein rechtskräftig genehmigter Baubestand mit höherer Baumassendichte als im nachträglich erlassenem Bebauungsplan vorgesehen, auch nach der Teilung zulässig sei, ist daher für den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers für die gewollte Teilung nichts gewonnen, weil sich die Baumassendichte nach der beantragten Teilung zwangsläufig nochmals entgegen den Vorgaben des Bebauungsplanes erhöhen würde.
Die beantragte Teilung widerspricht daher eindeutig auch der Bestimmung des § 16 Abs 1 TBO 2022, wonach die Bewilligung nach § 14 Abs. 1 TBO 2022 bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, nur dann erteilt werden darf, wenn ein Bebauungsplan besteht und wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine dem Bebauungsplan vorgesehene Bebauung nicht verhindert oder erschwert.
Angesichts dieses Verfahrensergebnisses erübrigte sich das Eingehen auf die Weiteren Beschwerdepunkte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt V zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schaber
(Richter)
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.