LVwG T LVwG-2022/15/0273-8

LVwG-2022/15/0273-8State Administrative CourtOct 25, 2022

Regest

Wiederherstellungsauftrag

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/15/0273-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.15.0273.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter, Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.06.2021, Zl ***, ***, betreffend Wiederherstellungsauftrag nach dem Tiroler Naturschutzgesetz,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Ausführungsfrist für die Umsetzung der Maßnahmen in Bezug auf Spruchpunkt 1. (Entfernung des angeschütteten Materials) mit dem 30.04.2023 neu festgesetzt wird. Im Übrigen sind die Maßnahmen, nämlich die Wiederbepflanzung, bis zum 31.05.2023 umzusetzen. Die Nebenbestimmung 4. wird insofern ergänzt, als dass folgender Satz angefügt wird: „Im Bereich der auf dem Maßnahmenbereich verlaufenden Leitungstrasse ist im Freihaltebereich eine Bepflanzung mit niederwüchsigen Pflanzen (Sträucher) vorzunehmen.“

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Die belangte Behörde hat in Promulgation und Spruch des angefochtenen Bescheides folgendes Festgehalten:

„Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.09.2020, GZI. ***, wurde AA, Z, unter anderem die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Parkplatzes auf einer Teilfläche des Gst. Nr. **1, KG Z, erteilt. AA hat vor Rechtskraft der erwähnten Bewilligung mit der Errichtung des Parkplatzes begonnen.

Gegen den genannten Bescheid erhob der Landesumweltanwalt mit Schriftsatz vom 16.10.2020, GZl. ***, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat der genannten Beschwerde des Landesumweltanwaltes mit Erkenntnis vom 16.03.2021, GZI. ***, Folge gegeben und den Antrag des AA auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für obgenanntes Vorhaben abgewiesen.

Spruch

Die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Behörde gemäß § 17 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBI. Nr. 26/2005, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 80/2020 (TNSchG 2005), entscheidet in gegenständlicher Angelegenheit wie folgt:

I. Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes

AA, Adresse 1, **** Z, wird gemäß § 17 Abs. 1 lit. b TNSchG 2005 verpflichtet, auf seine Gefahr und Kosten zur Wiederherstellung des früheren Zustandes unverzüglich, spätestens jedoch bis 30.09.2021, nachfolgende Maßnahmen durchzuführen:

1. Abtrag und Abtransport des herangebrachten Schottermaterials bis auf das ehemalige Bodenniveau

2. Die Bodenfläche ist uneben, unbefestigt mit ungleichmäßigen Hügeln und mehreren Natursteinblöcken (Material aus der Umgebung oder des derzeitig aufliegenden Schottermaterials - karbonatischer Ursprung) zu gestalten

3. Der derzeit im Wald befindliche Gehölzhaufen soll nur teilweise gehäckselt und gemeinsam mit verbleibenden Ästen/Baumstämmen/Totholz als Streumaterial auf dem Boden verteilt werden 4. Auf der Projektfläche im Ausmaß von ca. 480 m2 sollen 10 Rotföhren (Pinus sylvestris), ab 80 cm Höhe und 5 Rotföhren ab 40 cm Höhe, 10 Faulbäume (Frangula alnus), 8 Wacholder (Juniperus communis) ab 40 cm Höhe, 10 Blaue Heckenkirschen (Lonicera caerulea), 5 Felsenbirnen (Amelanchier ovalis) 10 Hundsrosen (Rosa canina) - Sträucher insbesondere am Waldrand, gepflanzt werden. Die gepflanzten Bäume und Sträucher sind bis zum überlebensfähigen Anwachsen im ersten Jahr bei Trockenheit falls erforderlich leicht zu bewässern.

5. Die Fläche muss zweimal jährlich für fünf Jahre bis zur Etablierung eines ausreichenden Deckungsgrades auf Einwanderung von Neophyten kontrolliert und Einzelpflanzen sofort entfernt werden.“

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem zusammenfassend ausgeführt wird, dass Bäume gepflanzt werden sollen und Neophyten laufend entfernt werden sollen. Die Rodungsbewilligung sei aufrecht, er habe hierüber einen rechtskräftigen Bescheid. Er sehe keine Veranlassung zur Setzung von Bäumen, da in diesem Bereich seit seinem Kauf ohnehin keine mehr waren. Laut Vegetationsgutachten und eigener Beobachtungen über die Jahre sei ersichtlich, dass hier neben der vielbefahrenen Gemeindestraße schon lange keine schützenswerten Pflanzen mehr wachsen können und auch durch die angrenzende Böschung der Autobahn sehr viel Neophyten und Unkraut, das hier nicht hergehört, wachse. Staub, Dreck, Abrieb und Salz würden dies alles unterstützen. Auf diesem seinem Privatgrundstück werde kein Parkplatz errichtet. Die Schüttung sei in sehr kleinem Umfang mit hierfür geeignetem Material laut der Firma BB durchgeführt worden. Drei unmittelbar angrenzende Nachbargrundstücke seien in sehr viel größerem Umfang gerodet und geschüttet worden, ohne umweltrechtliche Bewilligung und Ansuchen dafür. Wo bleibe da der Gleichheitsgrundsatz - alle Bürger seien vor dem Gesetz gleich und die gleichen Gesetze würden für alle Bürger gelten. Die Gemeinde Z sei bestrebt eine Lösung mit allen beteiligten Eigentümern der Liegenschaften auszuhandeln und eine gesetzlich einwandfreie Widmung für alle vier betroffenen Grundstücke zu erwirken. Dies werde jedoch noch einige Zeit in Anspruch nehmen. So wie viele Grundstücke in diesem Gebiet sei auch sein Grundstück Weidegebiet für die Kühe der Bauern im Bezirk. Dies sei auch grundbücherlich festgehalten und eine ständige Rodung sei hierfür vorgesehen und werde in diesem Bereich auch immer wieder durchgeführt um die Weideflächen zu erhalten. Eine noch weiterreichende und genauere Begründung werde nachgereicht.

Festgehalten wird, dass aufgrund der Pensionierung des ursprünglich zuständigen Richters in der vorliegenden Beschwerdesache dem nunmehr entscheidenden Richter der Fall durch Verfügung des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.02.2022 neu zugeteilt wurde.

Zumal sich zuerst noch Bedenken betreffend die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels ergeben haben, wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme dazu aufgefordert. Mit E-Mail Nachricht vom 25.03.2022 wurde sodann die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels glaubhaft gemacht.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 21.09.2022 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. An der Verhandlung teilgenommen hat neben dem Beschwerdeführer auch ein naturkundefachlicher Amtssachverständiger sowie ein Vertreter des Landesumweltanwaltes.

Bei der mündlichen Verhandlung wurde die Entscheidung mündlich verkündet. Dazu wurde fristgerecht ein Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung eingebracht.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst **1 in der KG Z.

Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 22.05.2020 die dauernde Rodung von 480 m² bei der belangten Behörde beantragt. Daraufhin hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.08.2020 darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall nicht nur eine Bewilligung nach dem Forstgesetz, sondern auch eine solche nach dem Naturschutzgesetz zur Umsetzung des Vorhabens, nämlich die Aufschüttung einer Teilfläche zur Errichtung einer Verkehrsfläche für Kraftfahrzeuge für den nebenanliegenden Betrieb des Beschwerdeführers, erforderlich ist. Aus der vom Beschwerdeführer mit 26.08.2020 vorgelegten Vegetationserhebung ergibt sich unter anderem, dass im Vorhabensgebiet eine geschützte Pflanzenart vor Umsetzung der Maßnahme vorhanden war.

Mit Bescheid vom 21.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer sodann die forstrechtliche Bewilligung zur beantragten Rodung erteilt. Ausdrücklich wird in Spruchpunkt III. dieser forstrechtlichen Bewilligung unter dem Titel „Zweckbindung und Befristung“ festgehalten, dass die Rodungsbewilligung ausschließlich zum Zweck der Errichtung eines Parkplatzes auf dem Gst **1, KG Z gelte und sie erlösche, wenn der Rodungszweck nicht bis zum 31.08.2021 erfüllt werde.

Außerdem hat die belangte Behörde mit diesem Bescheid auch die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Umsetzung des Vorhabens erteilt. Gegen diese naturschutzrechtliche Bewilligung hat allerdings der Landesumweltanwalt eine Beschwerde erhoben, welcher mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.03.2021, ***, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wurde, dass der Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung abgewiesen werde. Dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist nach der Aktenlage nicht vor dem Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof bekämpft worden. Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer allerdings vor Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde betreffend die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung das Vorhaben bereits umgesetzt hat. Aus diesem Grund hat die belangte Behörde in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Wiederherstellungsauftrag nach dem Naturschutzgesetz erlassen.

Die belangte Behörde hat in ihrem Verfahren betreffend Wiederherstellung nach § 17 Tiroler Naturschutzgesetz ein naturkundefachliches Gutachten eingeholt, in welchem Folgendes festgestellt wurde:

„Das Gst. **1 wurde auf der Nordseite gemäß Bewilligung einer Parkfläche bereits gerodet und mit Schottermaterial aufgefüllt. Für alle Details des Projekts und des Verfahrens darf auf die Unterlagen verwiesen werden.

Bei einem Lokalaugenschein am 25.05.2021 durch die Naturkundesachverständige wurde festgestellt, dass die Baumaßnahmen eingestellt wurden. Am Böschungsfuß des aufgeschütteten Schottermaterials, südlich abfallend auf das bewaldete Gst. **1, ist ein Haufen mit Gehölz und Geäst in der Waldfläche deponiert. Der Wald neben dem Gehölzhaufen bzw. unterhalb der Schotterböschung ist typisiert als „Karbonat Schneeheide-Rotföhrenwald“, aufgrund Durchforstung vorrangig Jungwald und intakt, gemäß der Vegetationskartierung vom 25.08.2020 (CC, DD). Auch bei der Begehung am 25.05.2021 wurde starkes Neophytenvorkommen direkt auf und neben dem Gst. und in der Gegend festgestellt (Solidago canadensis).

Zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes ist einerseits die Beseitigung des verbrachten Schottermaterials notwendig und andererseits eine Aufforstung durchzuführen.

Stellungnahme

Eine gänzliche Wiederherstellung eines Waldes mit vollständiger ökologischer Wertigkeit und Funktionsfähigkeit wie vor dem Eingriff ist nicht möglich. Wald, der sich relativ natürlich entwickeln durfte und von intensiven, flächendeckenden Forsteingriffen verschont war, entwickelt eine einzigartige, mikroklimatisch perfekt angepasste Lebensgemeinschaft von Pflanzen, Tieren und Pilzen. Wiederherstellungsmaßnahmen können daher ökosystembedingt nur langfristig auf viele Jahrzehnte betrachtet ihre schadensbegleichende Wirkung in allen ökologisch relevanten Bereichen erzielen. Da die ehemalige Waldfläche nunmehr gänzlich überschüttet ist, werden Aufforstungsmaßnahmen daher vorerst nur eine geringe ökologische Wertigkeit erzielen. Die Einwanderung von Arten aus den intakten angrenzenden Waldbereichen ist von großem Vorteil für die wiederherzustellende Waldfläche. Die Eingliederung der aufgebrochenen Fläche in das bisher verschont gebliebene Wald-Ökosystem ist daher schneller möglich, als wenn dieses inselhaft bestehen würde. Ziel der Wiederherstellungsmaßnahmen ist ein ökologisch funktionsfähiger, naturnaher und habitatgebender Waldbestand, ähnlich dem, wie er vor 2015 existent war. Orchideen und weitere wertgebende Arten des Karbonat-Schneeheiden-Föhrenwaldes werden sich erst nach vielen Jahren bis Jahrzehnten wiederansiedeln, sobald sich ausreichend Boden gebildet hat und Samenmaterial gemeinsam mit den symbiontischen Pilzen (Mykorrhiza) eingetragen werden.

Allerdings ist auch die Einwanderung von invasiven Neophyten (Solidago canadensis) eine große Problematik, die auf allen angrenzenden Flächen bereits etabliert sind. Goldruten besiedeln Ruderalstandorte, gestörte - nicht gemähte Flächen und insbesondere Waldgrenzökotone wie hier vertreten. Weiters ist Cotoneaster (Cotoneaster horizontalis) - ein verwilderter Zierstrauch - im Gebiet vorhanden, deren Ausbreitung ebenso verhindert werden sollte, da er mit anderen einheimischen Sträuchern in Konkurrenz steht, als Bodendecker große Flächen überwuchert, nicht zur natürlichen Artengarnitur zählt und im Gegensatz zu einheimischen Arten kaum als Nahrung für Tiere wahrgenommen wird.

Zur Wiederherstellung des Waldes sind folgende Maßnahmen erforderlich:

1. )Abtrag und Abtransport des herangebrachten Schottermaterials bis auf das ehemalige Bodenniveau

2. )Die Bodenfläche ist uneben, unverfestigt mit ungleichmäßigen Hügeln und mehreren Natursteinblöcken (Material aus der Umgebung oder des derzeitig aufliegenden Schottermaterials - karbonatischer Ursprung) zu gestalten

3. )Der derzeit im Wald befindliche Gehölzhaufen soll nur teilweise gehäkslt und gemeinsam mit verbleibenden Ästen/Baumstämmen/Totholz als Streumaterial auf dem Boden verteilt werden. Dies bietet Nahrung und Lebensraum für Pilze/Mikroorganismen und Bodenfauna, die nach und nach höheren Pflanzen wieder Substrat bieten; außerdem schützt es den humusarmen Rohboden vor Erosion und schneller Verdunstung.

4. )Auf der Projektfläche im Ausmaß von ca. 480 m2 sollen 10 Rotföhren (Pinus sylvestris), ab 80 cm Höhe und 5 Rotföhren ab 40 cm Höhe, 10 Faulbäume (Frangula alnus), 8 Wacholder (Juniperus communis) ab 40 cm Höhe, 10 Blaue Heckenkirschen (Lonicera caerulea), 5 Felsenbirnen (Amelanchier ovalis) 10 Hundsrosen (Rosa canina) - Sträucher insbesondere am Waldrand, gepflanzt werden. Die Pflanzen sollen aus heimischen Pflanzgärten stammen und Österreichischen Ursprungs sein. Strauchwerk und bald folgende Krautschicht dient den zahlreichen Vögeln und Insekten als Nahrung und Habitat. Die gepflanzten Bäume und Sträucher sind bis zum überlebensfähigen Anwachsen im ersten Jahr bei Trockenheit falls erforderlich leicht zu bewässern.

5. )Die Fläche muss zweimal jährlich für mehrere Jahre bis zur Etablierung eines ausreichenden Deckungsgrades auf Einwanderung von Neophyten kontrolliert und Einzelpflanzen sofort entfernt werden. Geschieht dies nicht, wird die Goldrute die Wiederbewaldung um viele Jahre durch Konkurrenzwirkung verzögern. Empfohlen wird allerdings ein großräumliches Neophytenmanagement nach der Strategie des Landes Tirol. Die Umgebung ist stark invasiert und grundstücksbezogene Maßnahmen sind langfristig nicht ausreichend.“

Zumal die Sachverständige, die dieses Gutachten verfasst hat, die belangte Behörde zwischenzeitlich verlassen hat, wurde vom Verwaltungsgericht ein weiterer naturkundefachlicher Amtssachverständiger beigezogen, welcher sich im Verlauf der mündlichen Verhandlung den Ausführungen im Gutachten der zuvor noch tätigen naturkundefachlichen Amtssachverständigen ausdrücklich vollumfänglich angeschlossen hat. Lediglich im Hinblick auf die vorgeschlagene Nebenbestimmung Nr 5. hat der naturkundefachliche Amtssachverständige ausgeführt, dass hier bereits von der belangten Behörde eine bestimmte Einschränkung des ursprünglich vorgeschriebenen Auftrages vorgenommen wurde.

Weiters hat sich in der durchgeführten mündlichen Verhandlung ergeben, dass in einem Teilbereich des Grundstückes eine Leitungstrasse der EE verläuft. Aus diesem Grund wurde die betreffende Nebenbestimmung im angefochtenen Bescheid dahingehend abgeändert, dass im Freihaltebereich dieser Leitung lediglich niederwüchsige Pflanzen, nämlich Buschwerk, anzupflanzen ist, damit der Freihaltebereich der Freileitung nicht beeinträchtigt wird. Ausdrücklich hat der naturkundefachliche Amtssachverständige in diesem Zusammenhang festgehalten, dass sich daraus allerdings keine Abänderung der Anzahl der zu setzenden Pflanzen ergibt. Außerdem wurden die Fristen für die Umsetzung des Auftrages nach Vorschlag des Amtssachverständigen neu bestimmt.

Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass schon alleine aus der vom Beschwerdeführer übermittelten Vegetationserhebung ersichtlich ist, dass vor Umsetzung der Maßnahmen auf dem fraglichen Grundstück eine nach dem Tiroler Naturschutzgesetz geschützte Pflanzenart vorgekommen ist. Durch das Aufschütten des Grundstückes mit Schottermaterial zur Herstellung einer Verkehrsfläche wurde diese Pflanzenart zerstört. Wie sich aus den Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen ergibt, dienen die nunmehr vorgeschlagenen Maßnahmen zur Herstellung eines Zustandes, der den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz bestmöglich entspricht. Diesen Feststellungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen, die für das Landesverwaltungsgericht Tirol schlüssig und nachvollziehbar sind, wurde vom Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet. Das Landesverwaltungsgericht Tirol stützt sich daher ausdrücklich auf die im Verfahren abgegebenen naturkundefachlichen Stellungnahmen.

Weiters wird festgestellt, dass soweit im Rechtsmittel vorgebracht wurde, dass das Grundstück zum Zeitpunkt, zudem der Beschwerdeführer dieses übernommen habe, nicht bestockt gewesen sei, dieses Argument aufgrund der eingeholten Lichtbildunterlagen (Historischer Tiris-Auszug) nicht den Tatsachen entspricht. So ergibt sich aus diesem Tiris-Auszug, dass das Grundstück zum Zeitpunkt der Übernahme durch den Beschwerdeführer im Jänner 2019 sehr wohl bestockt gewesen ist. Dieser Ausdruck wurde auch im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung erörtert.

Dass im vorliegenden Fall im betreffenden Bereich eine Waldweide stattfinde, wurde vom Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht mehr behauptet. So hat der Beschwerdeführer ausdrücklich ausgeführt, dass eine Waldweide hier nicht stattfinde und diese lediglich im weiter unterhalb gelegenen Gebiet, so wie vom Vertreter des Landesumweltanwaltes vorgebracht, stattfindet.

III.Beweiswürdigung:

Dass am fraglichen Grundstück vor Umsetzung der Maßnahme eine nach dem Tiroler Naturschutzgesetz geschützte Pflanzenart vorgekommen ist, ergibt sich bereits aus der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Vegetationserhebung. Dass das Vorhaben insofern naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig war, steht somit nicht in Frage, hat der Beschwerdeführer doch selbst ursprünglich um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung angesucht.

Dass das Vorhaben vor Rechtskraft des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides der belangten Behörde umgesetzt wurde, ergibt sich ebenfalls aus den Akten und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Dass die ursprünglich von der belangten Behörde erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit näherer Begründung behoben wurde, ergibt sich aus dem zitierten Erkenntnis.

IV.Rechtslage:

Tiroler Naturschutzgesetz

„§ 1

Allgemeine Grundsätze

(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass

a)ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,

b)ihr Erholungswert,

c)der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und

d)ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt

bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Wesentliche Bestandteile der Natur bilden insbesondere auch die Gewässer und die von Wasser geprägten Lebensräume, denen besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Naturhaushalt, den Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, das Naturerlebnis und die Erholung zukommt. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.

(…)

§ 17

Rechtswidrige Vorhaben

(1) Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid

a)die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und

b)die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.

(…)“

V.Erwägungen:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer die forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Rodung bzw Herstellung eines Parkplatzes erteilt. In Bezug auf die naturschutzrechtliche Bewilligung ist dieser Bescheid allerdings aufgrund einer Beschwerde des Landesumweltanwaltes nicht rechtskräftig geworden und wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung letztlich aufgrund des zitierten Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol abgewiesen.

Insofern erweist sich die bereits vor dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 21.09.2020 umgesetzte Maßnahme im Hinblick auf das Tiroler Naturschutzgesetz als rechtswidrig.

Weiters wird festgehalten, dass die mit dem damaligen Bescheid erteilte forstrechtliche Bewilligung zwischenzeitlich erloschen ist: so wurde der Rodungszweck nicht bis zum 31.08.2021 erfüllt, weil die dafür notwendige naturschutzrechtliche Bewilligung tatsächlich nicht vorliegt. Aus diesem Grund ist die erteilte Rodungsbewilligung mittlerweile erloschen und gilt die betreffende Fläche wieder als Wald im Sinne des Forstgesetzes.

Vor diesem Hintergrund geht das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere, dass eine rechtskräftige Rodungsbewilligung vorliege und er daher nicht zur Wiederbepflanzung verpflichtet werden könne. Vielmehr wird festgehalten, dass aufgrund des Erlöschens der Rodungsbewilligung mittlerweile auch eine Wiederaufforstung nach den Bestimmungen des Forstgesetzes erforderlich wäre. Korrespondierend damit wird festgehalten, dass der naturkundefachliche Sachverständige anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol auch ausgeführt hat, dass die vorgeschlagenen Nebenbestimmungen ebenso mit dem forstfachlichen Amtssachverständigen abgestimmt wurden, um hier keinen Wiederspruch mit forstfachlichen Aspekten herzustellen.

Wie sich aus dem oben wiedergegebenen Gutachten ergibt, sind die vorgeschriebenen Maßnahmen dazu erforderlich, um einen Zustand herzustellen, der den Interessen des Naturschutzes bestmöglich entspricht.

Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass im vorliegenden Fall lediglich das Vorhaben des Beschwerdeführers einer Prüfung zu unterziehen war. Soweit er im Rechtsmittel darauf hinweist, dass bei anderen angrenzenden Grundstücken anders verfahren worden sei, so hat dies keinerlei Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren. Insofern kann auch nicht unter Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz vorgebracht werden, dass ein Wiederherstellungsauftrag nach dem Tiroler Naturschutzgesetz nicht zulässig wäre.

Dass auf einem Teilbereich des Grundstückes eine Leitungstrasse der EE verläuft, ändert nichts am erteilten Auftrag, kann doch durch ein Anpflanzen der im Wiederherstellungsauftrag vorgesehenen Büsche im Bereich des Freihaltebereichs der Leitungstrasse einerseits dieser Freihaltebereich gewährleistet werden, andererseits finden die höherwüchsigen Gewächse auf dem restlichen Grundstück nach den Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen entsprechend Platz.

Gründe dafür, dass die Maßnahme – nach objektiven Kriterien – unverhältnismäßig wäre, sind nicht hervorgetreten. Die Entfernung des aufgeschütteten Materials und die Wiederbewaldung entspricht offenkundig den Interessen des Naturschutzes und ist ein Belassen des Materials auch nach den Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen jedenfalls mit den Zielen des Tiroler Naturschutzgesetzes nicht in Einklang zu bringen. Soweit nämlich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgeschlagen hat, mit dem vorhandenen Material einen Damm hin zur angrenzend verlaufenden Straße aufzuschütten, so hat der Amtssachverständige ausgeführt, dass ein diesbezügliches Vorhaben jedenfalls grundsätzlich neu zu bewerten wäre und eines eigenständigen Antrages nach dem Tiroler Naturschutzgesetz bedürfte, der tatsächlich nicht vorliegt.

Aufgrund der Maßnahmen, die der Beschwerdeführer gesetzt hat, kann der ursprüngliche Zustand nicht mehr vollständig wiederhergestellt werden, zumal eine geschützte Pflanzenart nach dem Tiroler Naturschutzgesetz durch die Umsetzung der Maßnahmen vernichtet wurde und eine derartige Pflanze auf dem vorliegenden Grund mit der vorgenommenen Schüttung nach den Ausführungen des naturkundefachlichen Sachverständigen nicht einfach wieder angepflanzt werden kann. Insofern waren im Sinne des Alternativfalles des § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen den Interessen des Naturschutzes bestmöglich entsprochen wird. Aus diesem Grund verfängt auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, dass die ihm nunmehr zur Anpflanzung aufgetragenen Pflanzen vormals auf dem Grundstück nicht gestockt seien.

Aus diesem Grund war die Beschwerde mit der Maßgabe der vorgenommenen Spruchänderungen, insbesondere im Hinblick auf den Zeitpunkt der Wiederherstellung aufgrund der im Rechtsmittelverfahren verstrichenen Zeit und im Hinblick auf die im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol festgestellte Leitungstrasse zum Schutz des Freihaltebereichs dieser Trasse vorgesehene Präzisierung des Bepflanzungsauftrages, abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG vorliegt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So handelt es sich im vorliegenden Fall um eine sachverhaltsbezogene Einzelfallbeurteilung und war von vornherein nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

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