LVwG T LVwG-2022/43/1686-1

LVwG-2022/43/1686-1State Administrative CourtJul 13, 2022

Regest

Freizeitwohnsitz<br/>Berichtigungsbescheid<br/>Parteistellung<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/43/1686-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.43.1686.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt auf Grund des Vorlageantrags der AA, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei BB GmbH, Adresse 1, **** Z, durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der CC, vertreten durch RAe DD, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 04.11.1999, Zl ***, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.09.2021, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerdevorentscheidung wird dahingehend abgeändert, dass die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit Eingaben jeweils vom 30.12.1994 brachten sowohl EE als auch FF beim Bürgermeister der Stadtgemeinde Z (im Folgenden: die belangte Behörde) eine Anmeldung betreffend einen Freizeitwohnsitz auf Gst Nr **1, KG Z, ein. Die Eingabe des EE bezog sich das 3. Obergeschoss des auf diesem Grundstück befindlichen Gebäudes mit der Adresse 3. Die Eingabe des FF betraf das Erdgeschoss des nämlichen Gebäudes.

Im Jahr 1997 erwarben CC (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) und AA (im Folgenden: die mitbeteiligte Partei) Miteigentum an dem gegenständlichen Grundstück nach dem Wohnungseigentumsgesetz, jeweils verbunden mit der Wohnung Top 3 (Beschwerdeführerin) bzw den Wohnungen Top 1 und 2 (mitbeteiligte Partei).

Am 04.10.1999 zog FF seine 1994 getätigte Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes zurück.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 11.10.1999, wurde festgestellt, dass der Freizeitwohnsitz „**** Z, Adresse 3, 2.OG + DG“, Gst Nr **1, KG Z mit einer Wohn- und Nutzfläche von 135,7 m² im Eigentum des EE, Adresse 4, **** Y, weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfe. Dieser Bescheid erging laut Zustellverfügung ausschließlich an EE als „Eigentümer des Freizeitwohnsitzes“ zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters.

Mit Bescheid vom 04.11.1999, Zl , wurde der oben zitierte Bescheid dahingehend „berichtigt“, dass der Freizeitwohnsitz nunmehr die Adresse „* Z, Adresse 3, EG“ und eine Wohnungsfläche von 101,54 m² aufweise. Dieser Bescheid erging ebenfalls laut Zustellverfügung ausschließlich an EE zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters.

Nachdem der Beschwerdeführerin der letztgenannte Bescheid zugestellt worden war, erhob sie gegen diesen mit Eingabe vom 14.07.2021 binnen offener Frist Beschwerde.

Daraufhin berichtigte die belangte Behörde mit Bescheid vom 07.09.2021, Zl ***, den Bescheid vom 04.11.1999 dahingehend, dass der Freizeitwohnsitz im Eigentum der „GG (nunmehr CC)“ stehe und die „Adresse 3, Top 3, **** Z“ aufweise. Dieser Bescheid erging nicht nur an die Beschwerdeführerin, sondern auch an die mitbeteiligte Partei – dieser komme „aus Sicht der Behörde gemäß § 8 AVG iVm § 17 Abs 5 TROG 2016 aufgrund ihres rechtlichen Interesses im Hinblick auf die zulässige Nutzung ihrer Wohneinheit in diesem Beschwerdeverfahren Parteistellung“ zu.

Mit Eingabe vom 17.02.2022, bei der belangten Behörde eingelangt am 17.02.2022 stellte die mitbeteiligte Partei, rechtsfreundlich vertreten, einen Wiedereinsetzungsantrag betreffend die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrags sowie einen Vorlageantrag. Mit Eingabe vom 18.02.2022, bei der belangten Behörde eingelangt am 21.02.2022, vertreten durch einen anderen Rechtsfreund, stellte die mitbeteiligte Partei einen weiteren Wiedereinsetzungsantrag samt Vorlageantrag. Letztere Eingabe zog die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10.03.2022 zurück.

Mit Bescheid vom 21.06.2022 gab die belangte Behörde dem oe Wiedereinsetzungsantrag der mitbeteiligten Partei statt.

II.Beweiswürdigung:

Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der Behörde und wurde weder von der Beschwerdeführerin noch von der mitbeteiligten Partei in Frage gestellt.

III.Rechtslage:

Die hier relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl 51/1991, idF BGBl I 51/1991, lautet wie folgt:

§ 62

(1) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.

(2) Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluß der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides ist den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen, die spätestens drei Tage nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangen; über dieses Recht ist die Partei bei Verkündung des mündlichen Bescheides zu belehren.

(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Die hier relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 109/2021, lauten wie folgt:

Beschwerdevorentscheidung

§ 14

(1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

Vorlageantrag

§ 15

(1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

IV.Erwägungen:

1. Verfahrensgegenstand

Die Beschwerdevorentscheidung ist in § 14 VwGVG geregelt. Nach Abs 1 dieser Bestimmung steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Im vorliegenden Fall änderte die belangte Behörde mit der Beschwerdevorentscheidung vom 07.09.2021, Zl ***, den Berichtigungsbescheid vom 04.11.1999, Zl ***, ab.

Gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Anders als für die Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG ist nicht normiert, dass die Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag außer Kraft tritt. Dieser Unterschied war vom Gesetzgeber beabsichtigt. So wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009, Blg Nr 24. GP 5, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung mit dem Einlagen des Vorlageantrags nicht außer Kraft treten solle, sondern der Vorlageantrag unter bestimmten Voraussetzungen aufschiebende Wirkung haben soll. Dementsprechend bestimmt § 15 Abs 2 VwGVG, dass ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung hat, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat oder von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde dies jedoch zuerkannt hat.

Der VwGH hat zu dieser Thematik in Ro 2015/08/0026 ausgeführt, dass das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrags dennoch die Beschwerde bleibt (auch wenn eine ausdrückliche Regelung fehlt wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrags wieder als unerledigt gilt). Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine zusätzliche Begründung enthalten, was aber gemäß § 15 Abs 1 VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist. Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung daher auch auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht.

Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. Dies bedeutet im Einzelnen – für die wichtigsten in Betracht kommenden Fallkonstellationen Folgendes: Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung die ebenfalls – allenfalls mit einer ergänzenden Begründung – in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (wobei ein dies aussprechendes Erkenntnis – auch dann wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird – so zu werten ist als ob das Verwaltungsgericht ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte); im Fall einer zugunsten des Beschwerdeführers abändernden oder aufhebenden Beschwerdevorentscheidung ist – durch Erlassung des an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tretenden Erkenntnisses – in der Regel der Spruch des Ausgangsbescheids wiederherzustellen (es sei denn es wäre bezogen auf den Ausgangsbescheid eine Verschlechterung zu Lasten des Beschwerdeführers rechtlich geboten (reformatio in peius). Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid (teilweise) berechtigt, so ist ihr vom Verwaltungsgericht (teilweise) stattzugeben. Eine Beschwerdevorentscheidung die der Beschwerde ebenfalls in gebotenem Umfang stattgegeben hat und den Ausgangsbescheid – im Rahmen des durch die Beschwerde abgesteckten Verfahrensgegenstandes – rechtskonform abgeändert oder behoben hat ist (im oben genannten Sinn) zu bestätigten. Jede rechtswidrige, den Ausgangsbescheid entweder bestätigende oder in rechtswidriger Weise abändernde Beschwerdevorentscheidung ist ihrerseits abzuändern (dh durch ein rechtmäßiges Erkenntnis zu ersetzen) oder gegebenenfalls, wenn eine Entscheidung in der betreffenden Sache gar nicht hätte ergehen dürfen – ersatzlos zu beheben.

2. Ausgangsbescheid

Beim Ausgangsbescheid handelt es sich um jenen, welcher von der belangten Behörde mit Datum vom 04.11.1999 zu Zl *** erlassen wurde. Es handelt sich hierbei um einen Berichtigungsbescheid bezogen auf den vorangehenden Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.1999, Zl ***, da in letzterem ein „offensichtliches Versehen in der Bezeichnung der Wohnung im Anmeldeformular“ unterlaufen sei. Demzufolge wurde mit Bescheid vom 04.11.1999 als Lage des Freizeitwohnsitzes (dessen zulässige Nutzung bescheidgemäß festgestellt worden war) nunmehr das Erdgeschoss des Hauses Adresse 3, **** Z, festgelegt. Der vorangegangene, somit berichtigte Bescheid hatte sich noch auf das 2. Obergeschoss und Dachgeschoss des betreffenden Hauses bezogen.

3. Begründung der Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid

Die Beschwerdeführerin brachte vor, die belangte Behörde hätte zu Unrecht eine Berichtigung des Bescheids vom 11.10.1999 vorgenommen. § 46 habe sie nur dazu berechtigt, eigene offenkundige Schreibfehler uä zu berichtigen, nicht aber angebliche Fehler Dritter bei der Anmeldung des gegenständlichen Freizeitwohnsitzes. Ausdrücklich sei seinerzeit mit Schreiben vom 29.12.1994 die Wohnung im 2. Obergeschoss des Hauses Adresse 3 als Freizeitwohnsitz angemeldet worden; auf diese nunmehrige Wohneigentumseinheit Top 3 beziehe sich das Miteigentum der Beschwerdeführerin gemäß Kaufvertrag vom 06.06.1996. Tatsächlich sei der „rechtlich untaugliche Versuch“ unternommen worden, die Freizeitwohnsitzqualität der betreffenden Wohnung ohne Einbeziehung deren Eigentümerin auf die Wohnung im Erdgeschoss zwecks besserer Verkäuflichkeit übertragen worden. Ohne das Einverständnis „aller“ sei die Übertragung rechtlich unmöglich und gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb der bekämpfte Bescheid rechtswidrig und nichtig sei.

4. Begründung der Beschwerdevorentscheidung

Die belangte Behörde führte aus, es handle sich beim Verfahren zur Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes um ein Einparteienverfahren. Der seinerzeitige (Mit)Eigentümer des betreffenden Grundstücks sei zur Anmeldung des Freizeitwohnsitzes legitimiert gewesen. Aufgrund der dinglichen Wirkung einer derartigen Entscheidung sei zufolge des Eigentumsübergangs während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens die Beschwerdeführerin als Partei anstelle des Antragstellers in das Verfahren eingetreten. Somit hätte der Bescheid vom 11.10.1999 der Beschwerdeführerin zugestellt werden müssen. Dies sei erst am 01.07.2021 geschehen. Da gegen den Bescheid vom 11.10.1999 weder Beschwerde noch Berufung erhoben worden sei, sei dieser mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.

Der bekämpfte Berichtigungsbescheid vom 04.11.1999 sei jedoch abzuändern gewesen, da es sich nicht um eine Berichtigung gemäß § 64 Abs. 4 AVG gehandelt habe. Es liege keine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit vor, was dann der Fall wäre, wenn eine Entscheidung den Gedanken, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergeben würde.

Unter dem Titel einer Berichtigung dürften keinesfalls nachträgliche Änderungen im Inhalt eines Bescheids vorgenommen werden. § 62 Abs. 4 AVG biete keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheids (VwGH 92/17/0133 vom 25.03.1994). Aufgabe des Rechtsinstituts der Bescheidberichtigung sei die Berichtigung einer objektiv nach außen hin erkennbaren Diskrepanz zwischen dem rechtgestaltenden Willen der bescheiderlassenden Behörde und der äußeren Gestalt des erlassenen Bescheids. Nur feststellende, nicht rechtsgestaltende Wirkung komme einem Berichtigungsbescheid zu. Seine Funktion erschöpfen sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhalts des berichtigten Bescheids schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheids entspreche die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs des Inhalts, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bilde, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheids in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 95/07/0010 vom 21.02.1995).

Im vorliegenden Fall habe der Feststellungsbescheid vom 11.10.1999 ohne Zweifel dem Willen der Behörde, eine entsprechende Feststellung über die weitere Verwendung des von Herrn EE angemeldeten Freizeitwohnsitzes zu treffen, entsprochen. Die Anmeldung weise einen eindeutigen Inhalt, nämlich die Anmeldung der Wohnung im 2. Obergeschoss des Gebäudes, auf. Bis zur Erlassung des Feststellungsbescheids sei weder eine Mitteilung über einen Irrtum hinsichtlich der Lage der Wohnung noch eine Antragsänderung auf eine andere Wohneinheit erfolgt. Da die Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch gar keine Kenntnis vom Irrtum über die Lage der Wohnung gehabt habe, sei eine Diskrepanz zwischen dem rechtsgestaltenden Willen der bescheiderlassenden Behörde und der äußeren Gestalt des erlassenen Bescheids nicht möglich. Ein fehlerhafter Verwaltungsakt, dahingehend, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliege, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Der vom Bescheid Adressaten nach Bescheidzustellung mitgeteilte Irrtum über die Lage des Wohnsitzes könne somit nicht Gegenstand einer Bescheid Berichtigung im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG sein.

Es sei daher in diesem Punkt den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu folgen, wonach die Übertragung des festgestellten Freizeitwohnsitzes auf eine andere Wohneinheit im Wege einer Bescheidberichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG rechtlich unmöglich und gesetzlich nicht vorgesehen sei.

Anders verhalte es sich bei der Anführung des Eigentümers im Bescheid vom 11.10.1999. Ohne Zweifel habe es dem offensichtlichen Willen der Behörde entsprochen, den (aktuellen) Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Wohneinheit im Bescheid anzuführen und in der Folge diesem die Erledigung des Bescheids zuzustellen. Dies umso mehr als in den der Behörde zur Verfügung stehenden Datenverarbeitungsprogrammen die Eigentümer eine Liegenschaft aufscheinen und dem Sachbearbeiter des Bescheids vorliegen würden. Die im Feststellungsbescheid erfolgte Anführung des Antragstellers als Eigentümer, obwohl dieser seit mehreren Jahren nicht mehr Eigentümer der Wohneinheit war, stelle daher offenkundig eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit dar, die ganz offensichtlich auf einen technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage zurückzuführen sei. Diese Unrichtigkeit stelle aus Sicht der Behörde einen Anwendungsfall bei Berichtigung im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG dar, weshalb der Spruch des Bescheids vom 04.11.1999 entsprechend zu ändern war.

5. Begründung des Vorlageantrags

Die mitbeteiligte Partei brachte vor, es sei durch die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit eine Anmeldung ihrer Wohnung Top 3 als Freizeitwohnsitz erfolgt. Ganz im Gegenteil habe sie gemäß Punkt XIX. des Kaufvertrags vom 06.09.1996 wissentlich ein Kaufobjekt erworben, welches bloß als Hauptwohnsitz benützt werden dürfe und welches auch im Zeitpunkt der Veräußerung von den Verkäufern in keinster Weise als Freizeitwohnsitz dargestellt worden war.

Die Beschwerdeführerin sei gerade aus dem Grund, dass sie es unterlassen habe, selbst eine Anmeldung des Freizeitwohnsitzes vorzunehmen, nicht Adressatin des Feststellungsbescheids vom 11.10.1999 samt Berichtigung vom 04.11.1999 gewesen. Jedoch seien diese Bescheide FF (welcher seine Anmeldung nach Veräußerung der Liegenschaft mangels Legitimation zurückziehen habe müssen), damals vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei BB, rechtswirksam zugestellt worden und somit bereits vor über 20 Jahren in Rechtskraft erwachsen. Eine neuerliche Zustellung des Bescheids am 01.07.2022 legitimiere die Beschwerdeführerin keinesfalls zur Erhebung einer Beschwerde.

Die vorliegende Beschwerdevorentscheidung ändere einen seit über 20 Jahren bestehenden Rechtszustand plötzlich aus rein formalen juristischen Gründen, verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Vertrauensgrundsatz, alle Prinzipien der Rechtssicherheit sowie das verfassungsrechtliche Grundprinzip der Rechtsstaatlichkeit und stelle im Ergebnis einen massiven grundrechtswidrigen Eingriff in das Eigentum der Antragstellerin dar. Bei verfassungskonformer Interpretation sei die Beschwerdevorentscheidung daher inhaltlich rechtswidrig.

Selbst wenn davon ausgegangen werden sollte, dass der Feststellungsbescheid vom 11.10.1999 samt Berichtigung vom 04.11.1999 der Beschwerdeführerin im Jahr 2021 zuzustellen war, hätte doch die Beschwerdeführerin auch in diesem Fall nach Eigentumserwerb an der Wohnung Top 3 selbst einen Freizeitwohnsitz anmelden und mittels geeigneter Unterlagen oder sonstiger Beweismittel gemäß der damaligen geltenden Fassung des Tiroler Raumordnungsgesetzes darlegen müssen, dass ein Freizeitwohnsitz bereits zum 31.12.1993 bestanden habe und weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden solle. Die Beschwerdeführerin habe das gegenständliche Objekt jedoch in Wahrheit zu keiner Zeit als Freizeitwohnsitz genutzt oder als solchen nutzen wollen, sondern habe dieses ausschließlich als Hauptwohnsitz gekauft und genutzt. Wenn die belangte Behörde ungeachtet dessen den Spruch des Berichtigungsbescheids vom 04.11.1999 „abermals mit einer Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG“ abändere, stelle dies eine rechtswidrige und willkürliche Handlung dar welche jedenfalls nicht von § 62 Abs. 4 AVG gedeckt und daher nichtig sei.

Es liege gegenständlich „unmissverständliche“ bereits bei der Anmeldung als Freizeitwohnsitz im Jahr 1994 ein Versehen gemäß § 62 Abs. 4 AVG der ursprünglichen Eigentümer EE und Ranger vor, welches der belangten Behörde bereits vor Erlassung des Bescheides hätte ersichtlich sein müssen, da bereits zu diesem Zeitpunkt EE nur mehr Eigentümer der Wohnung Top 1 im Erdgeschoss gewesen sei. Somit hätte er zu diesem Zeitpunkt nur mehr eine Anmeldung seiner im Erdgeschoss befindlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz vornehmen können. Daher hätte auch die belangte Behörde bereits vor Erlassung des Bescheids wissen müssen, dass EE lediglich eine Anmeldung für das Erdgeschoss als Freizeitwohnsitz vornehmen habe wollen und können.

EE habe am 21.10.1999 den Irrtum bekannt gegeben – hätte die belangte Behörde ihm damals nicht zugesichert, eine Berichtigung des Feststellungsbescheids vom 11.10.1999 vorzunehmen, hätte er gegen diesen jedenfalls Berufung binnen offener Frist erhoben und gegebenenfalls eine neue und richtige Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes für das Erdgeschoss eingebracht. Da die belangte Behörde dies damals als nicht notwendig befunden habe, habe EE von einem Rechtsmittel und einer erneuten Anmeldung zu Recht abgesehen. Es könne nicht sein, dass nunmehr eine Änderung durch Beschwerdevorentscheidung offenkundig zum Nachteil des damaligen Eigentümers EE bzw der mitbeteiligten Partei als nunmehriger Eigentümerin vorgenommen werde, obwohl vormals ein Fehler der belangten Behörde selbst vorgelegen sei, durch welchen EE bzw der mitbeteiligten Partei ein Rechtsmittel bzw die Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes verwehrt bliebe.

6. Rechtliche Beurteilung

a.Dinglicher Charakter der Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes

Wie die belangte Behörde in ihrer Berufungsvorentscheidung richtig ausführt, weist das Verwaltungsverfahren betreffend die Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes dinglichen Charakter auf. In dem diesbezüglich von der belangten Behörde herangezogenen Erkenntnis VwGH 2007/06/0093 vom 05.07.2007 führte der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich aus, dass nach § 16 Abs. 1 TROG 1994, LGBl. Nr. 81/1993, dann § 16 Abs. 1 TROG 1997, LGBl. Nr. 10, in der Stammfassung sowie dann in der Fassung LGBl. Nr. 28/1997, die (nachträgliche) Anmeldung "vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten" zu erfolgen hatte. Die Rechtsstellung im Verfahren auf Grund der Anmeldung hat jedoch, „weil mit dem "Wohnungseigentum" am fraglichen Objekt verknüpft, "dinglichen Charakter" (weil das Verfahren zwar notwendigerweise mit einer Person abgeführt wird, es aber auf die Eigenschaften der Sache ankommt, hier gemäß § 16 Abs. 1 TROG 1994 bzw. 1997 in beiden oben angeführten Fassungen, ob das Objekt zum Stichtag 31. Dezember 1993 rechtmäßig als Freizeitwohnsitz benützt wurde oder ob sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz auf Grund der Baubewilligung ergab).“ Mit einem Übergang des Eigentums am fraglichen Objekt tritt daher dessen Erwerber als Partei in das betreffende Verfahren ein. Gleichzeitig scheidet der vormalige Eigentümer (auch wenn dieser seinerzeit die Anmeldung des Objekts als Freizeitwohnsitz eingebracht hat) als Partei des Verfahrens aus. An diesem Wechsel der Parteistellung können privatrechtliche Vereinbarungen nicht ändern.

Für den vorliegenden Fall ergibt sich somit, dass mit Einverleibung des Eigentumsübergangs im Grundbuch (1997; Miteigentum bezogen auf die Wohnung Top 3) die Beschwerdeführerin in das Verfahren betreffend die Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes – ausdrücklich (!) im 2. Obergeschoss (Top 3) eintrat, welches der seinerzeitige Eigentümer EE im Jahr 1994 in Gang gesetzt hatte.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu VwGH Ra 2019/11/0107 vom 26.11.2020 aussprach, hat ein dinglicher Bescheid gegenüber demjenigen zu ergehen, der im Zeitpunkt seiner Erlassung Inhaber des Rechts ist – auch dies hat die belangte Behörde richtig erkannt. Ergeht jedoch trotz Eigentümerwechsels ein Bescheid gegenüber dem nicht mehr an der Sache berechtigten Rechtsvorgänger, entfaltet er diesem gegenüber keine Rechtswirkungen (VwGH 2001/05/1172 vom 23.05. 2002).

b.Gegenstand des Bescheids vom 11.10.1999

Wie soeben ausgeführt, meldete der seinerzeitige Eigentümer EE 1994 einen Freizeitwohnsitz in der nunmehrigen Wohnung Top 3 des verfahrensgegenständlichen Gebäudes an.

An diesem Antrag wurde bis zur Erlassung des Bescheids vom 11.10.1999 keinerlei Änderung vorgenommen. Folgerichtig stellte die belangte Behörde in diesem Bescheid fest, dass das Objekt „**** Z, Adresse 3, 2. OG und DG“ (wie sich aus dem Akteninhalt zeigt, erstreckt sich die gegenständliche Wohnung auch in untergeordneten Ausmaß auf das Dachgeschoss) mit einer Wohnungsfläche von 135,7 m² weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.

Es besteht daher kein Zweifel daran, dass Gegenstand des Bescheids vom 11.10.1999 die Feststellung der zulässigen Weiternutzung als Freizeitwohnsitz der nunmehr im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehenden Wohnung Top 3 ist.

c.Erlassung des Bescheids vom 11.10.1999

Der Bescheid vom 11.10.1999 wurde laut Zustellverfügung ausschließlich zugestellt an: „Eigentümer des Freizeitwohnsitzes: EE, vertreten durch Kanzlei BB, **** Z, Adresse 1“. Der Betreff des Bescheides lautet „Freizeitwohnsitz“, der Spruch lautet darauf, dass „nachfolgender Freizeitwohnsitz vom nachfolgenden Eigentümer/ Verfügungsberechtigten weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf“ und nennt als Eigentümer des Freizeitwohnsitzes ausdrücklich und ausschließlich EE. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass der bescheidmäßigen Festschreibung eines Verfügungsberechtigten (im gegebenen Fall des Eigentümers) eines Freizeitwohnsitzes in einem Feststellungsbescheid nach § 16 Abs. 3 TROG 1997 keine konstitutive Wirkung zukam bzw -kommt (vgl VwG 2008/17/0148 vom 20.03.2009). Dh, dass die oben beschriebenen durch den dinglichen Charakter bedingten Wirkungen eines Eigentumsübergangs ungeachtet einer derartigen Determinierung im Feststellungsbescheid eintreten.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Bezeichnung des Bescheidadressaten ausführt, muss dieser eindeutig, mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen bezeichnet werden. Es reicht allerdings für die Gültigkeit eines Bescheides, wenn der Erledigung insgesamt der Adressat eindeutig entnommen werden kann, somit „eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte“ (VwGH 2008/03/0173 vom 24.05.2012). Eindeutig erkennbar ist der Bescheidadressat insbesondere dann, wenn er zwar im Spruch zunächst abstrakt (zum Beispiel als Eigentümer einer Liegenschaft) bezeichnet, jedoch in der Zustellverfügung diejenige physische oder juristische Person benannt ist, auf welche sich der Spruch bezieht (VwGH 2006/03/0097 vom 27.11.2008). Ungeachtet von Fehlern in der Bezeichnung des Bescheidadressaten entsteht ein wirksamer Bescheid (selbst) dann, wenn „es sich unter Berücksichtigung der Rechtslage und der Begründung des Bescheids nur um ein Vergreifen im Ausdruck“ handelt. Hierbei ist insbesondere darauf abzustellen, ob für die Verfahrenspartei erkennbar ist, dass sich die Erledigung an sie richten soll (hier: Weglassen des Zusatzes „ Co“ in der Bezeichnung der Gesellschaft, welche Berufung erhoben hatte in der Zustellverfügung, wobei die Gesellschaft im Bescheid zutreffend bezeichnet wurde und von der unter der fälschlich gewählten Bezeichnung geführten Gesellschaft keine Beschwerde erhoben worden war). Besteht jedoch Verwechslungsgefahr, da beispielsweise nicht nur durch die unter dem Namen einer physischen Person existierenden KG sondern auch durch ebendiese physische Person selbst Berufung erhoben wurde, würde es sich bei einer Änderung des Bescheidadressaten in Wahrheit um einen unzulässigen Parteienwechsel handeln (VwGH 2005/07/0086 vom 21.06.2007).

Unter Berücksichtigung der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich zweifelsfrei, dass Bescheidadressat des Bescheids vom 11.10.1999 ausschließlich EE war, welcher sowohl im Spruch als auch in der Zustellverfügung namentlich bezeichnet wurde. Somit ist iSd oben zitierten Judikatur „eindeutig erkennbar […], welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde [den] Bescheid erlassen wollte“ (auch wenn eine Überprüfung ergeben hätte, dass EE zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Eigentümer der fraglichen Wohnung war – auf einen solchen Fall bezieht sich auch das oben zu lit a zitierte Erkenntnis VwGH 2001/05/1172 vom 23.05.2002). Eine Umdeutung dahingehend, dass Bescheidadressatin stattdessen die mitbeteiligte Partei (deren Name im Bescheid an keiner Stelle aufscheint) sein solle, kommt hingegen nicht in Betracht. Auch kann der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge eine Heilung durch tatsächliches Zukommen an die eigentliche Partei nicht eintreten, wenn diese nicht Bescheidadressatin ist. Dass – wie die mitbeteiligte Partei offenbar vermeint – dadurch, dass der Bescheid vom 11.10.1999 dem in die vorliegende Angelegenheit überhaupt nicht involvierten FF (der seine Anmeldung betreffend die Wohnung im Erdgeschoss aus dem Jahr 1994 bereits vor Bescheiderlassung zurückgezogen hatte) zukam, der Bescheid in Rechtskraft erwachsen sein soll, kann in Anbetracht der oben dargestellten maßgeblichen Rechtsprechung nicht nachvollzogen werden. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts illustriert diese Episode vielmehr, dass sich die 1994 getätigte Anmeldung des EE tatsächlich auf die nunmehrige Wohnung Top 3 bezog, während die andere Wohnung im Erdgeschoß Gegenstand der Freizeitwohnsitzanmeldung des FF war.

Da EE im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids nicht mehr Eigentümer der bescheidgegenständlichen Wohnung Top 3 war, konnte der Bescheid ihm gegenüber keine Wirkung entfalten (siehe oben lit a). Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei dem Verfahren betreffend die Zulässigkeit der freizeitwohnsitzlichen Nutzung nach §16 Abs 3 TROG 1997 um ein Einparteienverfahren handelt, wurde der Bescheid vom 11.10.1999 somit nicht wirksam erlassen und daher rechtlich nicht existent (vgl Ra 2020/14/0418 vom 18.10.2021 und Ra 2015/17/0026 vom 18.11.2015).

d.Rechtsfolgen für den mit Beschwerde bekämpften Berichtigungsbescheid vom 04.11.1999

Die Berichtigung eines Bescheides nach § 62 Abs 4 AVG setzt voraus, daß der berichtigte Bescheid erlassen ist (VwGH 91/09/0047 vom 30.10.1991, VwGH 95/12/0004 vom 26.06.1996). Der Berichtigungsbescheid bildet nämlich mit dem ursprünglichen Bescheid eine Einheit.

Entsprechend den obigen Ausführungen (lit c) wurde der berichtigte Bescheid vom 11.10.1999 nicht erlassen. Daher geht in Ermangelung eines zu berichtigenden Bescheids der Berichtigungsbescheid vom 04.11.1999, welcher in Beschwerde gezogen wurde, ins Leere (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren RZ 57 zu § 62).

V.Ergebnis

Wie oben gezeigt, ist der ursprüngliche Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.1999 mangels Erlassung nicht rechtlich existent geworden (Punkt IV.6.c.). Daher geht auch der mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfte Berichtigungsbescheid vom 04.11.1999 ins Leere (Punkt IV.6.d).

Somit konnte es auch nicht dazu kommen, dass die Beschwerdeführerin durch diesen Bescheid in ihren Rechten verletzt wurde (darüber hinaus wurde auch dieser ihm Einparteienverfahren ergangene Bescheid lediglich an EE zugestellt).

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen bzw die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde entsprechend zu ändern. Unter diesen Umständen musste auf das Vorbringen der mitbeteiligten Partei nicht weiter eingegangen werden.

VI.Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Trotz der Parteianträge konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grundlage der Akten ersichtlich war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und weder Menschenrechte und Grundfreiheiten oder Grundrechte dem entgegenstanden. Es waren ausschließlich rechtliche Fragen zu erörtern und keinerlei zusätzliche Sachverhaltsermittlungen vonnöten (vgl zB VwGH Ra 2019/08/0101 vom 09.07.2019).

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

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