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LVwG-2022/19/0670-1•LVwG T LVwG-2022/19/0670-1
LVwG-2022/19/0670-1State Administrative CourtJul 8, 2022
Vergütung Verdienstentgang<br/>Aufhebungsverordnung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner, LL.M., über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 09.02.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz 1950,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß „§§ 20, 32 Abs 1 Z. 5 und Abs. 4 EpiG iVm. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst, Bote für Tirol Stück 10b (Nr. 121/2020) sowie EpG 1950-Berechnungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 329/2020, idgF.“ aufgrund der Schließung seines Beherbergungsbetriebes „Frühstückspension CC“, Adresse 1, **** Z, von 17.03.2020 bis 25.03.2020 eine Vergütung in der Höhe von 6.383,38 Euro zu. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde gemäß „§ 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, idF. BGBl. I Nr. 255/2021, sowie sämtlichen auf dieser Grundlage erlassenen Verordnungen, gestützt auf die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst, Bote für Tirol Stück 10b (Nr. 121/2020) und Bote für Tirol Stück 12a (Nr. 178/2020)“ das beantragte Mehrbegehren in der Höhe von 598,15 Euro für die Schließung dieses Beherbergungsbetriebes am 26.03.2020 ab. Begründend zu Spruchpunkt II. führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 13.03.2020, Bote für Tirol 10b – Nr 121/2020, mit Ablauf des 25.03.2020 durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst, Bote für Tirol, 12a – Nr 178/2020, aufgehoben worden sei. Da für den Zeitraum nach dem 25.03.2020 keine auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen betreffend den Betrieb des Beschwerdeführers erlassen worden seien, sondern lediglich Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes, welche keine Ersatzansprüche nach § 32 EpiG begründeten, sei das diesbezügliche Mehrbegehren abzuweisen gewesen.
Mit Schriftsatz vom 03.03.2022 (eingebracht bei der belangten Behörde am 07.03.2022) erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, wobei er sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt II. wendet.
Mit Schreiben vom 08.03.2022 (ho einlangend am 14.03.2022) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer betreibt den Beherbergungsbetrieb „Frühstückspension CC“, an der Adresse 1, **** Z.
Mit Verordnung über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk Imst, Bote für Tirol 10b – Nr 121/2020, ordnete die Bezirkshauptmannschaft X – gestützt auf § 20 des Epidemiegesetzes 1950, mit Inkrafttreten am 17.03.2020 – (unter anderem) die Schließung aller Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk X, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze und damit auch des Beherbergungsbetriebes des Beschwerdeführers an.
Diese Verordnung hob die Bezirkshauptmannschaft X mit Verordnung mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 121, aufgehoben wird, auf, Bote für Tirol 12a – Nr 178/2020.
Für die Schließung des og Beherbergungsbetriebes im Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer rechtskräftig eine Vergütung in der Höhe von 6.383,38 Euro zuerkannt.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und folgt aus dem vorgelegten, unbedenklichen Akt der belangten Behörde.
IV.Rechtslage:
1. § 20 und § 32 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 [WV] idF BGBl I Nr 89/2022, samt Überschriften lauten auszugsweise wie folgt:
„Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen
§ 20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.
(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.
(…)
Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
(…)
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist,
(…)
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(…)
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(…)“
2. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst mit dem Titel „Verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk Imst“, Bote für Tirol 10b – 121/2020, lautet wie folgt:
„§ 1
a) Für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Imst sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.
Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehres dienen.
b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Imst sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.
Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Imst, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.
Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.
§ 2
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 3
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme des § 1 lit b, treten mit Ablauf des 15. März 2020 in Kraft.
(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.
(3) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
§ 4
Wer gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450,–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“
3. Die „Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst über die Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 121/2020“, Bote für Tirol 12a – Nr 178/2020, lautet wie folgt:
„§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 121, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.“
Im Bote für Tirol findet sich dazu folgender Hinweis: „Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 26. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Imst sowie der Bezirkshauptmannschaft Imst kundgemacht.“
V.Erwägungen:
1. Dem Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Bescheid zu Spruchpunkt I. gemäß §§ 20, 32 Abs 1 Z 5 und Abs 4 des Epidemiegesetzes 1950 aufgrund der Schließung seines Beherbergungsbetriebs „Frühstückspension CC“ durch § 1 lit b der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 13.03.2020 über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk Imst, Bote für Tirol 10b – Nr 121/2020, im Zeitraum vom 17.03.2020 bis einschließlich 25.03.2020 eine Vergütung zuerkannt. Das beantragte Mehrbegehren für den 26.03.2020 wurde zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids abgewiesen. Die vorliegende Beschwerde bekämpft laut den Ausführungen auf S 3 den angefochtenen Bescheid ausschließlich im abweisenden Umfang. Beschwerde- und verfahrensgegenständlich ist somit ausschließlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids.
Inhaltlich wendet sich die Beschwerde gegen die Ansicht der belangten Behörde, wonach die betreffende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X aufgrund ihrer Aufhebung durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 26.03.2020, Bote für Tirol 12a – Nr 178/2020, (nur) bis zum Ablauf des 25.03.2020 in Geltung stand, sodass am 26.03.2020 ein vergütungsfähiger Verdienstentgang aufgrund dieser Verordnung nach dem Epidemiegesetz 1950 nicht mehr eingetreten sei. In der Beschwerde wird dazu auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass die Aufhebungsverordnung erst im Lauf des 26.03.2020 an der Amtstafel kundgemacht worden sei, sodass die betriebsschließende Wirkung der Verordnung auch noch am 26.03.2020 andauerte. Die Schließungsverordnung sei demnach kausal dafür gewesen, dass am 26.03.2020 der Betrieb nicht aufgenommen werden durfte. Eine Nichtvergütung des gesamten Tages würde bedeuten, dass der Aufhebungsverordnung eine Rückwirkung für etwa einen halben Tag zugesonnen würde, die gesetzlich nicht gedeckt sei. Diese müsse daher in verfassungskonformer Interpretation so ausgelegt werden, dass sie erst „mit Ablauf“ des Tages der Kundmachung in Kraft getreten sei. Demgemäß stehe auch für den gesamten 26.03.2020 eine Vergütung gemäß § 32 Abs 1 des Epidemiegesetzes 1950 zu.
Die Beschwerde enthält zudem – mit Blick auf das Folgende nicht weiter einschlägige – Ausführungen zur Irrelevanz der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung und Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020, insbesondere, dass diese der gegenständlichen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X nicht derogiert habe.
2. Dem Vorbringen in der Beschwerde ist Folgendes entgegenzuhalten:
2.1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.03.2020 über die Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 13.03.2020, Bote für Tirol Nr 121/2020, Bote für Tirol 12a – Nr 178/2020, bestimmt in ihrem § 2, dass sie „am Tag der Kundmachung“ an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft tritt. Wie schon ein Vergleich mit der aufgehobenen Verordnung Bote für Tirol Nr 121/2020, welche gemäß ihrem § 3 „mit Ablauf des 15. März 2020“ bzw in Ansehung ihres hier maßgeblichen § 1 lit b „mit Ablauf des 16. März 2020“ in Kraft trat, zeigt, hat die verordnungserlassende Behörde für das Inkrafttreten der Aufhebungsverordnung gerade nicht auf den Ablauf des Tages der Kundmachung (das wäre vorliegend der 26.03.2020, 24:00 Uhr) abgestellt, sondern in ihrem § 2 normiert, dass diese „am Tag der Kundmachung“ in Kraft tritt. Sie sollte daher auch mit diesem Tag ihre aufhebende Wirkung entfalten. Da der „Tag der Kundmachung“ als solcher nicht teilbar ist, ist das Inkrafttreten der Aufhebungsverordnung mit 26.03.2020, 0:00 Uhr, anzunehmen. Die in der Beschwerde erwogene „verfassungskonforme“ Interpretation der gegenständlichen Inkrafttretensbestimmung dahingehend, dass diese – entgegen ihrem insoweit klaren Wortlaut – ein Inkrafttreten der Aufhebungsverordnung „mit Ablauf“ des Tages Kundmachung angeordnet habe, scheidet schon aus diesem Grund aus.
Dass dies auch dem Willen des Verordnungsgebers entsprach, zeigt der Zusammenhang der Aufhebung der gegenständlichen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X (und der Aufhebung der dieser entsprechenden Verordnungen aller anderen Bezirksverwaltungsbehörden in Tirol – siehe die weiteren im Stück 12a des Bote für Tirol am 26.03.2020 kundgemachten Aufhebungsverordnungen der Tiroler Bezirksverwaltungsbehörden) mit der Erlassung der Verordnung des Landeshauptmannes vom 25.03.2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 38/2020: Durch § 1 Abs 2 dieser Verordnung des Landeshauptmannes wurde im gesamten Landesgebiet das Betreten von Beherbergungsbetrieben zu touristischen Zwecken verboten; sie trat gemäß ihrem § 4 mit Ablauf des Tages der Kundmachung und damit mit 26.03.2020, 0:00 Uhr, in Kraft. Aufgrund dieses nunmehr landesweit – gestützt auf das neu geschaffene und am 15.03.2020 kundgemachte COVID-19-Maßnahmengesetz – verordneten Betretungsverbotes für Beherbergungsbetriebe wurden die jeweils von den Bezirksverwaltungsbehörden für den jeweiligen Bezirk verordneten Schließungen von Beherbergungsbetrieben nach § 20 des Epidemiegesetzes 1950 allesamt mit Aufhebungsverordnungen vom 26.03.2020, die jeweils „am Tag der Kundmachung“ in Kraft traten, aufgehoben. Damit ist ersichtlich, dass die genannte Verordnung des Landeshauptmannes mit 26.03.2020, 0:00 Uhr, an die Stelle der betreffenden Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden treten sollten.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol vermag vor diesem Hintergrund der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese davon ausgeht, dass die gegenständliche Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.03.2020 (nur) bis zum Ablauf des 25.03.2020 in Geltung stand, sodass diese für den 26.03.2020 keine Grundlage für einen aus der durch sie gemäß § 20 des Epidemiegesetzes 1950 verordneten Betriebsschließung abgeleiteten Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 des Epidemiegesetzes 1950 darstellen konnte.
2.2. Dieses Ergebnis unterstreichen auch die folgenden Überlegungen: Es ist anerkannt, dass sich die Geltung von sog Derogationsnormen sowie Inkrafttretens- und Einordnungs-(Überleitungs-)bestimmungen mit dem Eintritt der mit ihnen verbundenen Rechtswirkungen erschöpft (vgl etwa Walter, Vorarbeiten zu einer Reform der Legistischen Richtlinien 1979 [1985], 19 ff und die diesbezüglichen Ausführungen zur Regierungsvorlage eines Zweiten Bundesrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl I Nr 61/2018, EBRV 192 BlgNR 26. GP, S 5). Ebensowenig wie daher die Feststellung des Geltungsverlustes der derogierenden Normen und von Inkrafttretens- und Einordnungs-(Überleitungs-)bestimmungen durch den Gesetzgeber oder im Zuge einer Wiederverlautbarung des betreffenden Gesetzes einen „contrarius actus“ zur seinerzeitigen Außerkraftsetzung, Inkraftsetzung, Einordnung oder Überleitung darstellt (vgl wiederum die EBRV, aaO, S 6), würde das auch die spätere Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Derogationsnorm durch den Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Art 140 B-VG nicht bewirken. Das heißt für den hier vorliegenden Fall, dass auch eine allfällige Feststellung des Verfassungsgerichtshofes (hier: in einem Verfahren gemäß Art 139 B-VG) der Gesetzwidrigkeit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 26.03.2020, Bote für Tirol 12a – Nr 178/2020, nichts daran änderte, dass diese Verordnung die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 13.03.2020, Bote für Tirol 10b - Nr 121/2020, mit Wirksamkeit vom 26.03.2020, 0:00 Uhr, aufgehoben hat, weil eben die Rechtswirkungen der Aufhebung mit Inkrafttreten der Aufhebungsverordnung eingetreten sind und sich in diesem Zeitpunkt erschöpft haben. Andres ausgedrückt: Die Frage einer allfälligen (in der Beschwerde behaupteten) Gesetzwidrigkeit der Aufhebungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft X ist für die Beantwortung der Frage, ob und wann deren aufhebende Wirkung eingetreten ist (nämlich mit 26.3.2020, 0:00 Uhr), im Ergebnis ohne Bedeutung.
2.3. Angesichts der dargestellten Zusammenhänge und zeitlichen Abläufe teilt das Landesverwaltungsgericht Tirol allerdings die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, die – wegen der damit verbundenen „Rückwirkung“ auf den Inkrafttretenszeitpunkt 26.03.2020, 0:00 Uhr – von einer Gesetzwidrigkeit der Aufhebungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft X ausgeht, nicht. Da nämlich mit 26.03.2020, 0:00 Uhr, eine auf das COVID-19-Maßnahmengesetz und damit die vom Bundesgesetzgeber neben dem Epidemiegesetz 1950 kurzfristig geschaffene Grundlage zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 (siehe dazu den AB 102 BlgNR 27. GP, S 5f) gestützte, landesweit geltende Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 38/2020, mit entsprechenden Betretungsverboten für touristische Beherbergungsbetriebe getreten war, bestand keine Notwendigkeit mehr, die in Bezug auf diese Betriebe zunächst bezirksweise verordneten Betriebsschließungen nach § 20 des Epidemiegesetes 1950 weiter aufrecht zu erhalten. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, warum eine unmittelbar am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Verordnung des Landeshauptmannes erfolgende Aufhebung der betreffenden Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde gesetzlich nicht gedeckt gewesen sein sollte, wurde dadurch doch (lediglich) eine aufgrund der geänderten Rechtslage nicht mehr weiter erforderliche Maßnahme der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich nach Erlassung der Verordnung des Landeshauptmannes und im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens beendet.
2.4. Selbst wenn man aber der Aufhebungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft X eine – wie in der Beschwerde behauptet – gesetzlich nicht gedeckte und somit verfassungswidrige Rückwirkung (für wenige Stunden) unterstellte und daran anknüpfend die – wie dargelegt verfehlte – Annahme der Beschwerde teilte, wonach die gegenständliche, die Schießung des Betriebs des Beschwerdeführers verfügende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X noch am 26.03.2022 – für einige Stunden bzw bis zu dessen Ablauf – in Geltung gestanden sei, wäre damit für den Beschwerdeführer nichts gewonnen:
Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.11.2021, Ro 2021/03/0018, zum Verhältnis einer auf das Epidemiegesetz gestützten, eine Betriebsschließung von Beherbergungsbetrieben gemäß § 20 des Epidemiegesetzes 1950 anordnenden Verordnung einer Bezirksverwaltungsbehörde zu einer zu einem späteren Zeitpunkt für dieselbe Art von Betrieben ein auf § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz gestütztes Betretungsverbot anordnenden Verordnung des Landeshauptmannes ausgesprochen hat, derogiert in einem solchen Fall schon aufgrund des unterschiedlichen Regelungsgegenstandes (Betriebsschließung – Betretungsverbot) die Verordnung des Landeshauptmannes zwar nicht der betreffenden Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde, hat aber dennoch Auswirkungen auf jenen Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 EpiG, der sich aus der Betriebsschließung durch die Bezirksverwaltungsbehörde ergibt. Denn nach der genannten Norm bestehe ein Vergütungsanspruch nur soweit, als durch die Betriebsschließung gemäß § 20 EpiG ein Verdienstentgang eingetreten sei (arg.: „...und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.“). Die Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde müsse also kausal für den Verdienstentgang sein. Soweit der Verdienstentgang auch und unabhängig von der Betriebsschließung gemäß § 20 EpiG durch andere Ursachen (hier: der Verordnung des Landeshauptmannes für Tirol) entstanden sei, fehle es im Umfang dieser alternativen Verursachung an der notwendigen Kausalität. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass für jenen Verdienstentgang, der durch das mit Verordnung des Landeshauptmannes angeordnete Betretungsverbot für Touristen und Touristinnen entstanden sei, kein Vergütungsanspruch bestehe. Selbst wenn es die Betriebsschließung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht gegeben hätte, wäre somit in diesem Umfang (also der Nichtbeherbergung von Touristen und Touristinnen) ein Verdienstentgang entstanden, für den per se kein Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG bestehe.
Folgte man nun der in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht, wonach die gegenständliche Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X noch am 26.03.2022 – für einige Stunden bzw bis zu dessen Ablauf – in Geltung gestanden sei, entstünde genau eine solche, die Kausalität der Betriebsschließung gemäß § 20 des Epidemiegesetzes 1950 ausschließende Wirkung der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 38/2020. Denn diese hat in ihrem § 2 mit Wirksamkeit vom 26.03.2020, 0:00 Uhr, das Betreten von Beherbergungsbetrieben zu touristischen Zwecken im gesamten Landesgebiet verboten, sodass sich die Schließung des Beherbergungsbetriebs des Beschwerdeführers gemäß § 1 lit b der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst, Bote für Tirol 10b – Nr 121/2020, am 26.03.2020 selbst unter Annahme ihrer Geltung als nicht (mehr) im Sinn des § 32 Abs 1 des Epidemiegesetzes 1950 kausal für den Verdienstentgang des Beschwerdeführers am 26.03.2020 darstellte.
Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich daher die Abweisung des Mehrbegehrens für den 26.03.2020 durch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis als rechtsrichtig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
VI.Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht von der – seitens der Parteien nicht beantragten – Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext „any hearing at all“] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Ro 20015/08/0005).
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (VwGH 07.04.2021, Ra 2021/09/0051). Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 06.08.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Lechner, LL.M.
(Richterin)
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