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LVwG-2021/40/2987-9•LVwG T LVwG-2021/40/2987-9
LVwG-2021/40/2987-9State Administrative CourtJul 6, 2022
Stellplatz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 27.07.2021, Zl ***, betreffend die Anzeige von Stellplätzen nach der Tiroler Bauordnung 2018 auf Gst **1 KG Y, aufgrund des Vorlageantrages vom 02.10.2021 betreffend die Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrates Z vom 29.09.2021, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, als dass die Bauanzeige gemäß den mit dem Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichtes versehenen, diesem mit Eingabe vom 30.05.2022 nachgereichten Planunterlagen, verfasst von BB, Druckdatum 23.05.2022, Planinhalt „CC“ und „DD“, zur Kenntnis genommen wird:
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 09.06.2021 zeigte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Teilung eines bestehenden Stellplatzes sowie die Errichtung eines zusätzlichen Stellplatzes im Anwesen Adresse 2, Adresse 3 und Adresse 4 auf Gst **1 KG Y unter Vorlage von Planunterlagen bei der belangten Behörde an. Mit Schreiben vom 28.06.2021 teilte der verkehrstechnische Amtssachverständige der belangten Behörde mit, dass das im Lageplan vom 16.06.2021 verwendete KFZ zu klein dimensioniert sei und es seien keine Sicherheitsabstände zu festen Einbauten bzw Hindernissen berücksichtigt. Für den erforderlichen Schleppkurvennachweis sei folgendes maßgebendes RVS 03.07.32 Bemessungsfahrzeug heranzuziehen:
Länge 5,10 m, Breite 2,00 m, Radstand 3,10 m, Überhänge 1,00 m v+h, Radius 13,00 m.
Bei einer Verschiebung des Stellplatzes an der Adresse 5 um 1,00 m Richtung Fahrräder sei ein Wenden auf Privatgrund möglich.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.07.2021, Zl ***, untersagte die belangte Behörde die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens wegen Widerspruchs zu baurechtlichen Vorschriften. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass aus der Stellungnahme des Verkehrsplaners hervorgehe, dass das im Nachweis des Planers verwendete KFZ zu klein dimensioniert sei und auch keine Sicherheitsabstände zu festen Einbauten bzw Hindernissen berücksichtigt worden seien. Zugleich seien die für die Berechnung bzw den Nachweis erforderlichen Maße angeführt. Es liege kein ausreichender Nachweis der Wendemöglichkeit auf Eigengrund vor. Das Bauvorhaben entspreche somit nicht den baurechtlichen Vorschriften.
Dieser Bescheid wurde am 29.07.2021 der Beschwerdeführerin zugestellt.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die RVS erst für Parkierungsanlagen mit mindestens 50 Parkständen heranzuziehen sei. Folglich sei die Stellungnahme des Verkehrsplaners mangelhaft. Eine fehlende Wendemöglichkeit auf Eigengrund (allein hierauf basiere die Untersagung) sei kein zulässiger Ablehnungsgrund für eine Parkierungsanlage dieser Größenordnung und die Untersagung daher auch aus diesem Grund unzulässig. Weder aus der Tiroler Bauordnung, den Technischen Bauvorschriften, den anzuwendenden OIBRichtlinien, noch der Straßenverkehrsordnung und auch nicht nach dem Tiroler Straßengesetz sei ein Verbot des rückwärtigen Ausfahrens aus einer Grundstückseinfahrt zu ersehen.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 29.09.2021, Zl ***, wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde dazu festgehalten, dass im gegenständlichen Fall auf dem Rückschein ein Zustellstempel mit dem Datum 28.07.2021 erkennbar sei und sei händisch ein Datum der Übernahmebestätigung eingefügt. Dieses händisch vermerkte Datum sei von dem Postzusteller undeutlich geschrieben worden und könnte sowohl das Datum 28.07.2021 als auch das Datum 29.07.2021 sein. Aufgrund dessen sei eine Anfrage an die EE AG gestellt worden. Mit Schreiben vom 22.09.2021 sei seitens der EE AG mitgeteilt worden, dass nach Auskunft der Zustellbasis Z der Zusteller die Behördensendung am 28.07.2021 zugestellt habe.
In dem dagegen fristgerecht erhobenen Vorlageantrag bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sowohl das Datum auf dem Rückschein als auch das ebenfalls vermerkte Datum auf dem Kuvert des Bescheides eindeutig mit gleicher Handschrift der 29.07.2021 sei. Angesichts des von der Poststelle der Stadt Z angebrachten Frankierstempels (28.07.2021) sei es auch absolut unmöglich, dass der Bescheid am 28.07.2021 zugestellt worden sei, da er an diesem Tag erst bei der Post aufgegeben worden sei. Wie also die Post zu der Aussage gekommen sei, dass die Zustellung am 28.07.2021 erfolgt sei, sei nicht nachvollziehbar und widerspreche sämtlichen Tatsachen.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde eine ergänzende Begutachtung durch den verkehrstechnischen Amtssachverständigen FF veranlasst, welcher mit Eingabe vom 25.01.2022 ein verkehrstechnisches Gutachten erstattete.
Am 23.05.2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher die Akten verlesen wurden.
Mit weiterer Eingabe vom 30.05.2022 reichte die Beschwerdeführerin korrigierte Planunterlagen ein und teilte mit, dass der Stellplatz P** auf 2,5 x 6 m erweitert werde und der Antrag dahingehend abgeändert werde, dass die Stellplätze P** bis P** entsprechend der Empfehlung des verkehrstechnischen Amtssachverständigen anzufahren seien.
Die belangte Behörde teile mit E-Mail vom 06.07.2022 abschließend mit, dass ein Rückwärtsausfahren über Gehsteig (ohne entsprechende Sicht) nicht gewährleistet sei und sei somit jedenfalls eine geeignete Wendemöglichkeit auf Eigengrund sicherzustellen.
II.Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 09.06.2021, zuletzt geändert mit Eingabe vom 30.05.2022, zeigte die Beschwerdeführerin die Teilung eines bestehenden Stellplatzes in zwei Stellplätze sowie die Errichtung eines neuen Stellplatzes auf Gst **1 KG Y unter Vorlage von Planunterlagen bei der belangten Behörde bzw nunmehr beim Landesverwaltungsgericht an. Die drei geplanten Stellplätze weisen eine Größe von 2,50 x 5,00 m auf bzw ein Stellplatz weist eine Größe von 2,50 x 6,00 m auf. Die Stellplatzmindestgrößen der OIB-Richtlinie 4 und der RVS 03.07.32 sind erfüllt. Projektgemäß erfolgt die Zufahrt zu den Stellplätzen rückwärts aus der Adresse 5 Gst **2 KG Y, sodass ein mehrmaliges Reversieren auf Eigengrund hintangehalten werden kann. Die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wird dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt.
III.Beweiswürdigung:
Die vorhin getroffenen Feststellungen gründen sich in unzweifelhafter Weise auf dem, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Akteninhalt, insbesondere den Begutachtungen durch die verkehrstechnischen Amtssachverständigen sowohl des Landesverwaltungs-gerichtes Tirol als auch der belangten Behörde. Insbesondere der verkehrstechnische Amtssachverständige des Landesverwaltungsgerichtes hat in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt, wie Ein- bzw Ausparkvorgänge auf der gegenständlichen Liegenschaft bewerkstelligt werden können.
Durch seinen Vorschlag, die geplanten Stellplätze von der Adresse 5 aus rückwärts anzufahren, den die Bauwerberin im Beschwerdeverfahren aufgegriffen hat, kann vor allem der ostseitig gelegene Stellplatz Nr ** angefahren werden. Bei der Adresse 5 handelt es sich um eine auf 30 km/h geschwindigkeitsreduzierte Gemeindestraße, an der neben einer zweistreifigen Fahrbahn beidseitig Parkstreifen angeordnet sind. Bei den Parkstreifen handelt es sich um Längsparkplätze, die den Anwohnern der Straße zur Verfügung stehen. Beim Beparken der Längsparkplätze muss ein Fahrzeug auf der Fahrspur anhalten und der gewählte Stellplatz in Retourfahrt beparkt werden. Das kurzfristige Anhalten zur Vornahme eines Einparkvorganges in einem dieser Längsparkstreifen wird bei einer maximal zulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h toleriert. Es können auch für die Parkvorgänge beim Objekt Adresse 2 auf Gst **1 nach kurzer Anhaltung auf der in Richtung Osten verlaufenden Fahrspur – ähnlich wie bei einem vorgesehenen Beparkungsvorgang der bereits existierenden Längsparkplätze – im Retourgang die Stellplätze Nr ** bis **, vor allem aber Stellplatz Nr **, angefahren werden.
Darüber hinaus wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Parkplatz Nr ** an der Ostseite auf die erforderliche Breite von 2,50 m vergrößert, sodass sich kein Widerspruch zu den Bestimmungen der OIB-Richtlinie Nr 4 hinsichtlich der Parkplatz- bzw Stellplatzgröße ergibt.
Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der eingebrachten Beschwerde ist festzuhalten, dass der Rückschein ein schwer lesbares Übernahmedatum enthält. Bei kritischer Betrachtung kann jedoch das Datum 29.07.2021 als wesentlich wahrscheinlicher angenommen werden als das Datum 28.07.2021, weshalb im Zweifelsfall zu Gunsten der Beschwerdeführerin das Datum 29.07.2021 anzunehmen war. Darüber hinaus enthält der angefochtene Bescheid den Vermerk „abgefertigt 27. Juli 2021“. Der Postlauf von einem Tag ab der Abfertigung bis zur Zustellung an die Beschwerdeführerin erscheint nicht realistisch, zumal auch der Poststempel auf dem Rückschein das Datum 28.07.2021 aufweist, dies ist das Einlangen bei der Zustellbasis, und erscheint auch die Stellungnahme der EE AG, dass die Zustellung noch am selben Tag erfolgt sei, als wenig glaubhaft. Es war daher von einer Rechtzeitigkeit der eingebrachten Beschwerde auszugehen.
IV.Rechtslage:
Im gegenständlichen Fall sind insbesondere folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022, maßgeblich:
„§ 30
Bauanzeige
(1)Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2)Der Bauanzeige sind die Bauunterlagen (§ 31) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(…)“
V.Erwägungen:
Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass die ursprünglich eingereichte Bauanzeige vom 09.06.2021 hinsichtlich des ostseitig gelegenen Stellplatzes eine zu geringe Stellplatzbreite aufgewiesen hat, weshalb die belangte Behörde zu Recht aus diesem Grund die Bauanzeige nicht zur Kenntnis genommen hat. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde dieser Mangel jedoch nunmehr behoben, sodass sämtliche drei geplanten Stellplätze über die erforderlichen Mindestgrößen für Stellplätze gemäß der OIB-Richtlinie 4, Tabelle 2, verfügen.
Strittig ist im gegenständlichen Fall die Frage, ob auf Eigengrund genügend Raum zur Verfügung steht für eine sichere Zu- und Abfahrt zu den geplanten drei Stellplätzen. Eigens im Baubezirksamt Z vorgenommene dynamische Schleppkurvenuntersuchungen für die Befahrung der Stellplätze Nr ** bis ** haben die Darstellungen der Antragstellerin vom 16.06.2021 (Schleppkurve RVS) bestätigt.
Dabei wurde festgestellt, dass zur Wende eines Pkw vom Umkehrplatz zur Vorwärtsausfahrt auf die Adresse 5 zumindest 5, wenn nicht 6 kurzstreckige Reversiervorgänge notwendig sind. Derartige Mehrfachreversierungen werden in der Praxis eher vermieden, die Folge ist eine nicht erwünschte Rückwärtsausfahrt in die öffentliche Gemeindestraße „Adresse 5“. Eine Verschiebung des Stellplatzes Nr ** um ca 1 m Richtung Osten ist nach den Angaben der Beschwerdeführerin nicht möglich, sodass vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagen wurde, dass für die Parkvorgänge beim gegenständlichen Objekt nach kurzer Anhaltung auf der in Richtung Osten verlaufenden Fahrspur, ähnlich wie bei einem vorgesehenen Beparkungsvorgang der bereits auf der öffentlichen Straße existierenden Längsparkplätze, im Retourgang die Stellplätze Nr ** bis **, vor allem aber Stellplatz Nr **, angefahren werden können. Diese Lösung hat die Beschwerdeführerin dahingehend aufgegriffen, als sie dies im Rahmen ihrer Eingabe vom 30.05.2022 zum Projektinhalt erklärt hat.
Da somit die nunmehr überarbeitete Bauanzeige vom 23.05.2022 (Eingang beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 30.05.2022) keinen Widerspruch zu baurechtlichen Vorschriften, insbesondere der verbindlich erklärten OIB-Richtlinie 4 Punkt 2.10.1 mehr darstellt, war diese gemäß § 30 Abs 4 TBO 2022 zur Kenntnis zu nehmen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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