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LVwG-2022/37/1124-3•LVwG T LVwG-2022/37/1124-3
LVwG-2022/37/1124-3State Administrative CourtJul 5, 2022
Beschlagnahme<br/>Arzneiwaren<br/>Arzneispezialitäten<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) vom 08.02.2022, Zl ***, betreffend eine Beschlagnahme nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2019),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 08.02.2022, Zl ***, hat die belangte Behörde aufgrund des gegen AA (= die Beschwerdeführerin), Adresse 1, **** Z, erhobenen Vorwurfs, näher bezeichnete Arzneiwaren, welche unter Position *** der kombinierten Nomenklatur der EU (§ 2 Z 1 lit c AWEG 2010) fielen, ohne die erforderliche Einfuhrbescheinigung bzw Meldungen in das Bundesgebiet eingeführt zu haben, zur Sicherung der Strafe des Verfalls beschlagnahmt.
Von der Beschlagnahme sind folgende Arzneiwaren erfasst:
40 Stück BB 40 mg. Tab., KN-Code ***
30 Stück CC 5 mg Tab., KN-Code ***
14 Stück DD 40 mg Tab., KN-Code ***
14 Stück EE 40 mg Tab., KN-Code ***
20 Stück FF 4 mg Tab., KN-Code ***
40 Stück GG 1000 mg Tab., KN-Code ***
40 Stück JJ Tab., KN-Code ***
30 Stück KK Tab., KN-Code ***
20 Stück Unbekannt LL Tab., KN-Code ***
20 Stück Unbekannt MM Tab., KN-Code ***
1 Stück NN, KN-Code ***
Gegen diesen Bescheid hat AA, Adresse 1, **** X, mit Schriftsatz vom 16.02.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die Beschwerdeführerin weist in ihrem Rechtsmittel darauf hin, dass die beschlagnahmten Arzneiwaren für OO bestimmt waren, die als 24-Stundenbetreuerin PP pflegen würde und ihren Nebenwohnsitz an der Adresse 1, **** X, habe. Insbesondere aufgrund der Pandemie habe OO keine Vertretung gefunden und sei länger geblieben. Deren Tochter habe deshalb die beschlagnahmten Medikamente besorgt und per Post zugeschickt.
Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 19.04.2022, Zl ***, den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschlagnahmenbescheid vom 08.02.2022 vorgelegt und gleichzeitig auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Schriftsatz vom 18.05.2022, Zl LVwG-2022/37/1124-1, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen den wesentlichen Inhalt des Beschwerdevorbringens zur Kenntnis gebracht und ersucht, sich zu drei näher bezeichneten Fragen zu äußern. Zu dieser Anfrage erstattete das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen die Stellungnahme vom 23.05.2022.
Mit Schriftsatz vom 27.05.2022, Zl LVwG-2022/37/1124-2, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die eben zitierte Stellungnahme des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen an die Beschwerdeführerin weitergeleitet und die Möglichkeit einer Äußerung binnen 14 Tagen eingeräumt. Gleichzeitig erging das Ersuchen mitzuteilen, ob die beschlagnahmten Arzneiwaren der 24-Stundenbetreuerin OO ärztlich verschrieben worden seien.
Die Zustellung des Schriftsatzes vom 27.05.2022, Zl LVwG-2022/37/1124-2, erfolgte am 01.06.2022. Innerhalb der eingeräumten Frist hat sich die Beschwerdeführerin nicht geäußert.
II.Sachverhalt:
Bei der Kontrolle am 13.01.2022 im Postverteilerzentrum, Adresse 2, **** W, durch das Zollamt Österreich, Zollstelle Flughafen V, wurde ein an die Beschwerdeführerin an der Adresse 1, **** X, adressiertes Paket aus Ungarn kontrolliert. Dieses Paket beinhaltete die nachfolgenden Arzneiwaren:
40 Stück BB 40 mg. Tab., KN-Code ***
30 Stück CC 5 mg Tab., KN-Code ***
14 Stück DD 40 mg Tab., KN-Code ***
14 Stück EE 40 mg Tab., KN-Code ***
20 Stück FF 4 mg Tab., KN-Code ***
40 Stück GG 1000 mg Tab., KN-Code ***
40 Stück JJ Tab., KN-Code ***
30 Stück KK Tab., KN-Code ***
20 Stück Unbekannt LL Tab., KN-Code ***
20 Stück Unbekannt MM Tab., KN-Code ***
1 Stück NN, KN-Code ***
Eine Einfuhrbewilligung lag nicht vor.
Die Arzneiwaren waren für OO bestimmt, die als 24-Stundenbetreuerin des PP tätig war und einen Nebenwohnsitz in Adresse 1, **** X, hatte. Versenderin dieser Arzneiwaren war die Tochter der OO. Dass die angeführten Arzneiwaren OO verschrieben wurden, lässt sich nicht feststellen.
III.Beweiswürdigung:
Laut der Anzeige des Zollamtes Österreich, Zollstelle Flughafen V, vom 14.01.2022, Zl ***, wurde bei der Kontrolle am 13.01.2022 im Postverteilerzentrum, Adresse 2, **** W, ein aus Ungarn kommendes, an die Beschwerdeführerin adressiertes Paket aus Ungarn kontrolliert. Dieses Paket enthielt die im angefochtenen Bescheid angeführten Arzneiwaren, die in weiterer Folge vorläufig beschlagnahmt wurden. Auf die fehlende Einfuhrbewilligung wird in der Anzeige hingewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat im Rechtsmittel darauf hingewiesen, dass diese Arzneiwaren für OO bestimmt waren, die als 24-Stundenbetreuerin an der Adresse 1, **** X, tätig war und von deren Tochter zugeschickt worden seien. Eine ärztliche Verschreibung der vorläufig beschlagnahmten Arzneiwaren für OO liegt dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht vor.
Auf diesen Beweisergebnissen beruht der in Kapitel II. des gegenständlichen Erkenntnisses festgestellte Sachverhalt.
IV.Rechtslage:
1. Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 (AWEG 2010), BGBl I Nr 79/2010 (§§ 2, 3, 11, 17 und 21) sowie in der Fassung BGBl I Nr 163/2015 (§ 19), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
1. Arzneiwaren: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07. 09. 1987, S 1:
[…]
c)Waren der Position ***,
[…]“
„Einfuhr, Verbringen, Behördenzuständigkeit
§ 3. (1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.
(2) Für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.
„Ausnahmen
§ 11. (1) Die §§ 3 bis 10 gelten nicht für
[…]
7. Arzneispezialitäten zur Anwendung am Menschen, die in einer den üblichen persönlichen Bedarf des Empfängers entsprechenden Menge aus einer Vertragspartei des EWR bezogen werden und dort in Verkehr gebracht werden dürfen,
[…]
(3) Der Bezug von Arzneispezialitäten im Sinne des Abs. 1 Z 7 hat über eine inländische öffentliche Apotheke zu erfolgen. Bei Bezug von Arzneispezialitäten, die in der EWR-Vertragspartei, aus der sie bezogen werden, der Rezeptpflicht unterliegen, ist eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung vorzulegen.
(4) Die Ausnahmen des Abs. 1 Z 7 gelten nicht, wenn die eingeführte Menge drei für die Abgabe an Privatpersonen vorgesehene Handelspackungen einer Arzneispezialität übersteigt, es sei denn, das Verbringen erfolgt unter folgenden Voraussetzungen über eine inländische öffentliche Apotheke:
1. im Zeitpunkt des Verbringens in das Bundesgebiet steht fest, dass die Arzneispezialitäten zur Weitergabe an bestimmte Personen zu deren persönlichem Bedarf bestimmt sind, und die für eine Person bestimmte Menge drei für die Abgabe an Privatpersonen vorgesehene Handelspackungen einer Arzneispezialität nicht übersteigt, und
2. das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wird.
[…]“
„Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten im Fernabsatz
§ 17. (1) Der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, ist verboten.
(2) Arzneiwaren und Blutprodukte, die entgegen Abs. 1 eingeführt oder verbracht werden, sind dem Absender zurück zu übermitteln, oder sofern dies nicht möglich ist, zu vernichten. Die Kosten dafür trägt jeweils der Besteller.
[…].“
„Befugnisse der Organe der Zollverwaltung
§ 19. (1) Die Einfuhrbescheinigung gemäß § 3, der Nachweis der erfolgten Meldung gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung gemäß § 12 Abs. 1 und die Einfuhrbescheinigung gemäß § 18 Abs. 1 sind erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Art. 162 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90. Ferner sind diese Unterlagen den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 ZollR-DG und diesem Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Zur Sicherung des Verfalls oder zu Zwecken der Beweissicherung können Waren auch durch die Organe der Zollverwaltung vorläufig beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Waren dieser abzuliefern.
„Strafbestimmungen
§ 21. (1) Wer
1. Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder
[…]
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.
[…]
(3) Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl Nr 185/1983, in den Fassungen BGBl I Nr 48/2013 (§ 59) und BGBl I Nr 8/2022 (§ 1), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) ‚Arzneimittel‘ sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die
1. zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind, oder
2. im oder am menschlichen oder tierischen Körper angewendet oder einem Menschen oder einem Tier verabreicht werden können, um entweder
a)die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen, oder
b)als Grundlage für eine medizinische Diagnose zu dienen.
[…]
(5) ‚Arzneispezialitäten‘ sind Arzneimittel, die im Voraus stets in gleicher Zusammensetzung hergestellt und unter der gleichen Bezeichnung in einer zur Abgabe an den Verbraucher oder Anwender bestimmten Form in Verkehr gebracht werden sowie Arzneimittel zur Abgabe an den Verbraucher oder Anwender, bei deren Herstellung sonst ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt oder die gewerbsmäßig hergestellt werden.
[…]“
„Abgabe im Kleinen
§ 59. (1) Arzneimittel dürfen nur durch Apotheken abgegeben werden, sofern in den §§ 57 und 58 oder im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
[…]
(9) Die Abgabe von Arzneimitteln in Selbstbedienung oder durch Fernabsatz ist verboten.
(10) Das Fernabsatzverbot gemäß Abs. 9 gilt nicht für in Österreich zugelassene oder registrierte nicht rezeptpflichtige Humanarzneispezialitäten, die im Wege des Fernabsatzes
1. innerhalb Österreichs durch öffentliche Apotheken, oder
2. nach Österreich durch Apotheken einer anderen EWR-Vertragspartei, die nach den dort geltenden Rechtsvorschriften dazu befugt sind,
abgegeben werden.
[…]“
3. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):
§ 39 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 57/2018, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„Beschlagnahme von Verfallsgegenständen
§ 39. (1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.
4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 24/2017 (§ 44) und BGBl I Nr 57/2018 (§ 50), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Verhandlung
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
[…]
4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
[…]“
„Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]“
V.Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 11.02.2022 zugestellt. Deren Beschwerde vom 16.02.2022 ist am 17.02.2022 und damit innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist bei der belangten Behörde eingebracht worden. Die Beschwerde wurde daher fristgerecht erhoben.
2. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist maßgeblicher Ort gemäß § 27 Abs 1 VStG jener Ort, an dem die Bestellung abgegeben worden ist (vgl VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004). Bei der verfahrensgegenständlichen Lieferung von Arzneiwaren ist die Beschwerdeführerin mit ihrer korrekten Adresse in Adresse 1, **** Z, als Empfängerin angeführt. Die Arzneiwaren waren auch für die an der eben angeführten Adresse tätige 24-Stundenbetreuerin OO bestimmt. Dementsprechend ist die Zuständigkeit der belangten Behörde (= Bezirkshauptmannschaft Y) gegeben.
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Beschlagnahme näher bezeichneter Arzneiwaren auf der Grundlage des § 39 Abs 1 VStG. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 39 Abs 1 VStG genügt für die Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßnahmen der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist (vgl VwGH 29.04.2002, 96/17/0431).
Bei den verfahrensgegenständlichen Arzneimitteln handelt es sich um Waren der Position *** im Sine der VO (EWG) Nr 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, ABl Nr L 256 vom 07.09.1987, und damit um Arzneiwaren gemäß § 2 Abs 1 lit c AWE 2010. Für die Einfuhr derartiger Arzneiwaren ist gemäß § 3 Abs 1 AWEG 2010 eine Einfuhrbescheinigung auszustellen. Die Verpflichtung des § 3 AWG 2010 gilt allerdings gemäß § 11 Abs 1 Z 7 AWG 2010 nicht für Arzneispezialitäten zur Anwendung am Menschen, die in einer dem üblichen persönlichen Bedarf des Empfängers entsprechenden Menge aus einer Vertragspartei des EWR bezogen und dort in Verkehr gebracht werden dürfen.
Bei den vorläufig beschlagnahmten Arzneiwaren handelt es sich um Arzneispezialitäten im Sinne des § 1 Arzneimittelgesetz und folglich auch um Arzneispezialitäten im Sinne des § 11 Abs 1 Z 7 AWEG 2010. Die Menge der übermittelten Arzneispezialitäten entspricht auch dem gewöhnlichen Bedarf einer Person, die sich mindestens zwei Wochen beruflich im Ausland aufhält. Allerdings hat der Bezug von Arzneispezialitäten im Sinne des § 11 Abs 1 Z 7 AWEG 2010 gemäß § 11 Abs 3 AWEG 2010 über eine inländische öffentliche Apotheke zu erfolgen. Bei Arzneispezialitäten, die der Rezeptpflicht unterliegen, ist zudem eine ärztliche oder zahnärztliche Vorschreibung vorzulegen (vgl § 11 Abs 3 zweiter Satz AWEG 2010). Im gegenständlichen Fall erfolgte der Bezug der vorläufig beschlagnahmten Arzneispezialitäten nicht über eine inländische öffentliche Apotheke. Folglich war die Versendung der Arzneiwaren nach Österreich durch eine Privatperson unzulässig (vgl diesbezüglich auch § 59 Abs 9 und 10 Arzneimittelgesetz). Der Ausnahmetatbestand des § 11 Abs 1 Z 7 AWEG 2010 ist somit auf die gegenständliche Versendung verschiedener Arzneispezialitäten aus Ungarn nach Österreich nicht anzuwenden.
Bei der Lieferung der gemäß § 2 Abs 1 lit c AWEG 2010 als Arzneiwaren zu qualifizierenden Arzneimittel ohne Einfuhrbescheinigung besteht jedenfalls der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 21 Abs 1 Z 1 iVm § 3 AWEG 2010.
§ 21 Abs 3 AWEG 2010 sieht unter näher genannten Voraussetzungen für Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 dieser Bestimmung den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Arzneiwaren vor. Die belangte Behörde war daher zur Beschlagnahme der von den Organen der Zollverwaltung am 13.01.2022 nach § 19 Abs 2 AWEG 2010 abgenommenen sowie vorläufig beschlagnahmten Waren berechtigt.
Die Beschlagnahme ist gegenüber dem Beschuldigten, jedenfalls aber auch gegenüber dem Eigentümer der verfallsbedrohten Sache, auszusprechen.
Die Beschwerdeführerin ist jedenfalls Beschuldigte des von der belangten Behörde eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens. Schon aus diesem Grund erfolgte die an sie ergangene Zustellung zu Recht.
4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlagnahmebescheides vom 08.02.2022 heißt es ausdrücklich:
„Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen.“
Die Beschwerdeführerin hat in ihrem als Rechtsmittel zu qualifizierenden Schriftsatz vom 16.02.2022 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben vom 19.04.2022, Zl ***, ausdrücklich auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie auf die Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung verzichtet.
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Beschlagnahme näher bezeichneter Arzneiwaren auf der Grundlage des § 39 Abs 1 VStG. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte daher gemäß § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.
Im gegenständlichen Fall waren die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach § 39 Abs 1 VStG iVm § 21 Abs 3 AWEG 2010 erfüllt. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war folglich als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die verfahrensrelevanten Rechtsfragen anhand des § 39 Abs 1 VStG unter Berücksichtigung des AWEG 2010 zu prüfen. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmungen liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl VwGH 13.12.2018, Ro 2018/07/0048, VwGH 25.04.2019, Ro 2019/07/0001, mit weiteren Nachweisen). Darüber hinaus ist das Landesverwaltungsgericht Tirol von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes zu § 39 Abs 1 VStG nicht abgewichen. Dementsprechend wird die ordentliche Revision gemäß Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses nicht zugelassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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