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LVwG-2022/26/1094-7•LVwG T LVwG-2022/26/1094-7
LVwG-2022/26/1094-7State Administrative CourtJul 4, 2022
Ordnungsstörung<br/>Bestimmtheitsgebot
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.03.2022, Zl ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 1. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das diesbezügliche Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Anzeige der PI Y vom 14.01.2021, Zl ***, wurde der belangten Behörde der Verdacht einer Übertretung nach § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz am 23.12.2020, 15.45 Uhr wie folgt zum Ausdruck gebracht:
„Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten, welches geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, nicht gerechtfertigt war. Sie haben im Geschäft der Firma CC in Y die öffentliche Ordnung durch Beschwerden bezüglich der COVID Bestimmungen und verächtliche Äußerungen gegen die Republik Österreich gestört.“
Weiters wurde folgende Tatbeschreibung ausgeführt: „Immer wieder würden zwei Personen, eine Frau und ein Mann, in das Geschäft kommen und dieses absichtlich ohne Mundnasenschutzmaske betreten. Den Aufforderungen der Angestellten, eine MNS Maske aufzusetzen würden sie nicht nachkommen, stattdessen würden sie sich über die Rechtswidrigkeit der COVID Bestimmungen äußern und, dass die Republik Österreich nur eine Firma sei und keine hoheitliche Gewalt etc. habe.“
In der Folge erließ die belangte Behörde am 24.02.2021 eine Strafverfügung betreffend § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz, wobei der Beschwerdeführerin spruchgemäß vorgeworfen wurde wie folgt: „Sie haben am 23.12.2020, um 15:45 Uhr, die Filiale der Firma CC in **** Y, Adresse 2, mehrfach absichtlich betreten, sich den Anweisungen des Personals widersetzt sowie immer wieder verächtliche Äußerungen gegen die Republik Österreich getätigt, sodass das Personal sich gezwungen sah, die Polizei herbei zu holen. Dadurch haben Sie ein Verhalten gesetzt, das geeignet war, berechtigtes Ärgernis zu erregen, obwohl Ihr Verhalten insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlichen gewährleistenden Rechts nicht gerechtfertigt war. Durch Ihr Verhalten wurde die öffentliche Ordnung gestört.
Im fristgerecht dagegen erhobenen Einspruch hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin bestritten, verächtliche Äußerungen gegen die Republik Österreich getätigt zu haben. Dass einzelne Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie rechtswidrig waren, hätte sie geäußert, jedoch habe dies zu diesem Zeitpunkt auch der VfGH bereits bestätigt, sodass lediglich die Judikatur des Verfassungsgerichthofes wiedergegeben worden sei.
Im weiteren Beweisverfahren vor der belangten Behörde wurde der Filialleiter als Zeuge einvernommen, der allerdings angegeben hat, zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt nicht vor Ort gewesen zu sein. Bezüglich der Anweisung des Personals führte er aus, dass es sich dabei um die Aufforderung, der Mundnasenschutzverpflichtung nachzukommen, gehandelt habe. Konkrete Angaben zu den vorgeworfenen „verächtlichen Äußerungen“ wurden nicht erstattet.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 18.03.2022 wurde der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlich relevanten Spruchpunkt 1. vorgeworfen wie folgt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
1. Sie haben am 23.12.2020, um 15:45 Uhr, die Filiale der Firma CC in **** Y, Adresse 2, mehrfach absichtlich betreten, sich den Anweisungen des Personals widersetzt sowie immer wieder verächtliche Äußerungen gegen die Republik Österreich getätigt, sodass das Personal sich gezwungen sah, die Polizei herbei zu holen. Dadurch haben Sie ein Verhalten gesetzt, das geeignet war, berechtigtes Ärgernis zu erregen, obwohl Ihr Verhalten insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlichen gewährleistenden Rechts nicht gerechtfertigt war. Durch Ihr Verhalten wurde die öffentliche Ordnung gestört.
[…]
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz“
Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 81 Abs 1 SPG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,--, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, verhängt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 14.06.2022 fand am Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin sowie ihr beim verfahrensgegenständlichen Vorfall anwesender und ebenfalls bestrafter Lebensgefährte einvernommen wurden. Eine fortgesetzte mündliche Verhandlung war gemäß § 44 Abs 2 VwGVG nicht erforderlich.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte besuchten am 23.12.2020 um 15.45 Uhr die Filiale der Firma CC in **** Y, Adresse 2. Sie trugen dabei keinen Mund-Nasenschutz, der zu diesem Zeitpunkt beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten verpflichtend zu tragen war. Sie wurden in der Folge von Mitarbeitern der Filiale aufgefordert, einen entsprechenden Mund-Nasenschutz zu tragen. Dem sind sie aus von ihnen angeführten gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht nachgekommen. Zudem haben sie Kritik an den geltenden Coronamaßnahmen geäußert und entsprechende Folder in der Filiale verteilt. In der Folge wurde die Polizei verständigt. Beim Eintreffen der Polizei waren die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte nicht mehr vor Ort. Festgehalten wird, dass innerhalb der Verfolgungsverjährung von der Behörde die im Straferkenntnis angeführten „verächtlichen Äußerungen gegen die Republik Österreich“ nicht konkretisiert wurden.
Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde über die Beschwerdeführerin wegen des Betretens des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten, ohne dabei eine Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen zu haben, gemäß §§ 8 Abs 2 Z 1, 3 Abs 1 COVID-19-MG iVm § 5 Abs 1 Z 2 3. COVID-19-SchuMaV eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 70,--, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, verhängt. Spruchpunkt 2. ist dabei mit der Verkündung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol am 14.06.2022, Zl ***, in Rechtskraft erwachsen.
III.Beweiswürdigung:
Dieser entscheidungswesentliche Sachverhalt steht für das Landesverwaltungsgericht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens fest. Die Beschwerdeführerin hat zugestanden, zum Tatzeitpunkt in der Filiale der Firma CC gewesen zu sein und sie hat nicht bestritten dabei keinen entsprechenden Mundnasenschutz getragen zu haben. Die von ihr dafür vorgebrachten gesundheitlichen Gründe konnten nicht entsprechend belegt werden, sodass sie aufgrund der Verletzung der entsprechenden Bestimmung nach dem COVID-19-MG iVm der COVID-19-SchMaV rechtskräftig verurteilt wurde. Ebenso eingestanden hat die Beschwerdeführerin, kritische Äußerungen gegen die geltenden Coronaregelungen gemacht zu haben. Für das Landesverwaltungsgericht steht auch fest, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten Folder verteilt hat. Sie hat in der mündlichen Verhandlung zwar angegeben, dass es sich dabei um „Weihnachtskarten“ gehandelt habe, dies war allerdings unglaubwürdig. Zudem haben sich die Aussage des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, es sei nur eine „Weihnachtskarte“ an den Filialleiter verteilt worden, und jene der Rechtsmittelwerberin, wonach Weihnachtskarten an mehrere Personen verteilt worden seien, widersprochen.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 55/2018 lautet wie folgt:
„§ 81 SPG
Störung der öffentlichen Ordnung
(1) Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
[…]
Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 lautet wie folgt:
§ 44a.
Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.
V.Erwägungen:
Die als erwiesen angenommene Tat ist der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird. Eine Strafe darf nur für jene Tat verhängt werden, auf die sich die – das Strafverfahren einleitende – erste Verfolgungshandlung (vgl § 32) bezogen hat (vgl Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 44a (Stand 1.5.2017, rdb.at), Rz 2).
Grundgedanke der hg Rechtsprechung zu § 44a Z 2 VStG ist es, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift so präzise zu sein hat, dass in Verbindung mit der Tatumschreibung nach § 44a Z 1 VStG eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand möglich ist (vgl. VwGH 13.2.2020, Ra 2019/17/0116; VwGH 18.03.2022, Ra 2020/02/0268). Die Tatumschreibung hat dabei so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl. dazu etwa VwGH 1.10.2018, Ra 2017/03/0086, mwN; VwGH 29.11.2021, Ra 2020/11/0134). Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch für die Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs 2 VStG gegeben ist. Das bedeutet, dass die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit diese in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren (VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0027, mwN). Die an die Tatumschreibung zu stellenden Erfordernisse sind dabei nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall unterschiedlich zu beurteilen (VwGH 01.04.2021, Ra 2021/05/0040).
Im konkreten Fall wurde der Beschwerdeführerin eine Störung der öffentlichen Ordnung iSd § 81 Abs 1 SPG vorgeworfen. Demnach begeht eine Verwaltungsübertretung, wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört. Der Beschwerdeführerin wurde spruchgemäß vorgehalten, sich den Anweisungen des Personals widersetzt sowie immer wieder verächtliche Äußerungen gegen die Republik Österreich getätigt zu haben, sodass das Personal sich gezwungen sah, die Polizei herbei zu holen. Dadurch habe sie ein Verhalten gesetzt, das geeignet war, berechtigtes Ärgernis zu erregen und die öffentliche Ordnung zu stören.
Im Spruch wurden dabei die „Anweisungen des Personals“ nicht konkretisiert. Allerdings hat sich aus dem Ermittlungsverfahren vor der Behörde, insbesondere der Anzeige, ergeben, dass es sich dabei um die Anweisung, einen entsprechenden Mundnasenschutz zu tragen, gehandelt hat. Darauf ist die Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen auch näher eingegangen und konnte sie insofern ihre Verteidigungsrechte wahren.
Nicht konkretisiert wurden hingegen die ebenfalls vorgeworfenen „verächtlichen Äußerungen gegen die Republik Österreich“. Dies hat die Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde auch dezidiert vorgebracht (vgl Stellungnahme vom 07.07.2021). Zwar wird in der Anzeige ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe Kritik an den Coronamaßnahmen geäußert; ohne nähere Konkretisierung ist es allerdings nicht möglich zu beurteilen, ob die eingestandene Kritik an gesetzlichen Regelungen vom verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit umfasst war – und damit vom Tatbild des § 81 Abs 1 SPG ausgenommen ist - oder ob dies im konkreten Fall nicht zutrifft. Dem Behördenakt ist lediglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Republik Österreich als „Firma“ bezeichnet habe – in einer derart sich selbst ad absurdum führenden Äußerung kann allerdings per se keine Ordnungsstörung erblickt werden. Es wurde auch in keinster Weise konkretisiert, weshalb diese verächtlichen Äußerungen das Personal zwangen, die Polizei zu rufen. Reaktionen bzw allein die Anwesenheit von weiteren Kunden wurden nicht angeführt. Eine Störung des Geschäftsbetriebes durch Belästigung von Kunden wurde ebenso wenig vorgeworfen.
Im Ergebnis wurde daher mit dem Tatvorwurf
„verächtliche Äußerungen gegen die Republik Österreich getätigt zu haben, sodass das Personal sich gezwungen sah, die Polizei herbei zu holen“ nicht der von § 44a Z 1 VStG geforderten Präzision entsprochen, da weder die Äußerungen konkretisiert wurden noch dargelegt wurde, worin die Störung bestanden haben soll. Die Verteidigungsrechte waren vor diesem Hintergrund nicht gewahrt. Eine Richtigstellung oder Ergänzung des Spruches schied im konkreten Fall aus, da eine solche nur zulässig ist, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033; VwGH 01.06.2021, Ra 2019/11/0202).
Somit verbleibt als mögliche „Störung“ allein die Tatsache, dass der Mitarbeiter die Polizei aufgrund der Weigerung, der Maskenpflicht nachzukommen, gerufen hat. Aufgrund der Verletzung der entsprechenden Bestimmung wurde die Beschwerdeführerin nach dem COVID-19-MG iVm der COVID-19-SchuMAV - wie bereits festgestellt - rechtskräftig bestraft.
Verwaltungsübertretungen rufen in der Regel Ärgernis hervor und haben nicht selten zur Folge, dass die Polizei zu ihrer Durchsetzung gerufen wird. Allein in dieser Verständigung der Polizei, um eben die Einhaltung einer Verwaltungsnorm sicherzustellen, ohne dass andere Elemente hinzukommen, ist keine Störung iSd § 81 Abs 1 SPG zu erblicken. Ansonsten wären Anzeigen bzw Verständigungen der Polizei über Verwaltungsübertretungen regelmäßig auch als Störung der öffentlichen Ordnung zu werten. Dieser Sinn kann der Norm des § 81 Abs 1 SPG nicht unterstellt werden. Einer anderen Auslegung würde zudem das Prinzip der "Doppelbestrafung" iSd Art 4 des 7. Zusatzprotokolls zur MRK entgegenstehen.
Ohne Hinzutreten weiterer Faktoren – die der Beschwerdeführerin im konkreten Fall wie ausgeführt nicht vorgeworfen wurden – scheidet eine zusätzliche Ordnungsstörung aus. Eine allfällige Ergänzung des vorgeworfenen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht scheidet in diesem Fall unter Bezugnahme auf die voranstehenden Ausführungen aus.
In diesem Sinne entsprach die der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt 1. vorgeworfene Störung der öffentlichen Ordnung nicht den in § 44a VStG normierten Voraussetzungen, weshalb der Beschwerde diesbezüglich Folge zu geben, der Strafausspruch in diesem Umfang ersatzlos zu beheben und das Strafverfahren einzustellen war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen sind nach ständiger Judikatur die an die Tatumschreibung zu stellenden Erfordernisse nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall unterschiedlich zu beurteilen. Eine derartige - notwendigerweise einzelfallbezogene - Beurteilung ist im Regelfall nicht revisibel (vgl ua VwGH 01.04.2021, Ra 2021/05/0040mwN).
Zudem ist eine Revision durch die Beschwerdeführerin gemäß 25a Abs 4 VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da
-1. in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 500,00
und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
-2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
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