LVwG T LVwG-2022/12/0173-16

LVwG-2022/12/0173-16State Administrative CourtJun 29, 2022

Regest

Identitätsfeststellung<br/>Anordnung eines Straßenaufsichtsorgans<br/>Pressefreiheit<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/12/0173-16

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.12.0173.16

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde des AA, geb. XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang mit drei der belangten Behörde Landespolizeidirektion Y zurechenbaren Amtshandlungen von Polizeibeamten (zwei Identitätsfeststellungen und der Untersagung des Betretens der Adresse 2) am 12.12.2021 zwischen 16.00 und 17.00 Uhr in X nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Maßnahmenbeschwerde wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Zusammenhang mit einer Identitätsfeststellung durch CC in der Adresse 2 in X am 12.12.2021 gegen 16.00 Uhr wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als festgestellt wird, dass die Vorgehensweise bei dieser Identitätsfeststellung, insbesondere das Ergreifen des Beschwerdeführers am Oberarm und das Schieben in Richtung Gehweg durch den - der belangten Behörde Landespolizeidirektion Y zurechenbaren - Polizeibeamten rechtswidrig gewesen ist.

2. Ein Ersatz der Aufwendungen nach der VwG-Aufwandersatzverordnung wird zu diesem Spruchpunkt nicht zugesprochen.

3. Der Maßnahmenbeschwerde wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Zusammenhang mit dem Untersagen des Betretens der Adresse 2 am 12.12.2021 zwischen 16.00 und 17.00 Uhr in X und der Aufforderung durch - der belangten Behörde Landespolizeidirektion Y zurechenbare - Polizeibeamte, der Beschwerdeführer müsse den Kreuzungsbereich westlicher Teil der Adresse 2/Adresse 3 verlassen, wird Folge gegeben und festgestellt, dass das Untersagen des Betretens der Adresse 2 und die Aufforderung, diesen Kreuzungsbereich zu verlassen, rechtswidrig gewesen ist.

4. Gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 2013/517, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz Folge gegeben. Die belangte Behörde Landespolizeidirektion Y hat dem Beschwerdeführer den Schriftsatzaufwand in Höhe von Euro 737,60, den Verhandlungsaufwand in Höhe von Euro 922,00, die Fahrtkosten gemäß § 35 Abs 4 Z 1 VwGVG in Höhe von Euro 140,00 sowie die Eingabegebühr in Höhe von Euro 30,00 - sohin gesamt Euro 1829,60, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

5. Die Maßnahmenbeschwerde wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Zusammenhang mit der zweiten Identitätsfeststellung durch den – ebenfalls der belangten Behörde Landespolizeidirektion Y zurechenbaren - Polizeibeamten DD im Kreuzungsbereich Adresse 2/Adresse 3 in X am 12.12.2021 zwischen 16.00 und 17.00 Uhr wird als unbegründet abgewiesen.

6. Gemäß § 35 Abs 1 und Abs 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 2013/517, wird dem Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz Folge gegeben.Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde Landespolizeidirektion Y den Vorlageaufwand in Höhe von Euro 28,70, den Schriftsatzaufwand in Höhe von Euro 368,80 sowie den Verhandlungsaufwand in Höhe von Euro 461,00 - sohin gesamt Euro 858,50 - binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

7. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

Mit Maßnahmenbeschwerde vom 19.01.2022 – eingegangen beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 19.01.2022 per E-Mail – wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch - der Landespolizeidirektion Y zurechenbare - Polizeibeamte in Zusammenhang mit zwei Identitätsfeststellungen am 12.12.2021 sowie der Anweisung durch einen Polizeibeamten, die Adresse 2 zu verlassen, weil diese gesperrt sei.

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er als freier Journalist eine auf der Adresse 3 stattfindende Coronamaßnahmen-Gegnerinnen-Demonstration und eine spontane Gegendemonstration in der Adresse 2 fotografisch dokumentieren wollte. Da er sich nach Ansicht eines Polizeibeamten unerlaubterweise auf der Fahrbahn befunden habe, wurde er aufgefordert, seine Identitätsdaten bekanntzugeben und wurde an der Jacke bei der Schulter ergriffen und unter Anwendung von Körperkraft in Richtung Gehsteig geschoben. Tatsächlich seien keine Umstände vorgelegen, welche die Organe der Landespolizeidirektion Y gegenüber dem Beschwerdeführer zu einer Identitätsfeststellung ermächtigt hätten. Der Beschwerdeführer sei zudem in seinem Recht verletzt worden, nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sowie nach vorheriger Androhung und Ankündigung Zwangsgewalt ausgesetzt zu werden.

Als sich der Beschwerdeführer ein paar Minuten später wieder in Richtung Gegendemonstranten auf der Adresse 2 bewegen wollte, wurde er durch einen uniformierten Polizeibeamten angewiesen, den Ort zu verlassen und sich in Richtung der Coronamaßnahmen-Gegnerinnen zu bewegen, da die Adresse 2 gesperrt sei. Diese „Wegweisung“ sei ohne jede Rechtsgrundlage erfolgt. Der Beschwerdeführer wurde dadurch abgehalten seiner journalistischen Tätigkeit nachzugehen und auch in seinem Recht auf Pressefreiheit gemäß Art 13 StGG bzw freie Meinungsäußerung gemäß Art 10 EMRK verletzt.

Zudem wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal aufgefordert, seine Identitätsdaten bekannt zu geben. Auch dafür fehle es an einer Rechtsgrundlage.

Es wurden daher die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und die Rechtswidrigkeit der näher angeführten Amtshandlungen feststellen sowie dem Rechtsträger der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens gemäß der anzuwendenden Aufwandersatz-Verordnung, sowie die Kosten für die Eingabegebühren gemäß §§ 35 VwGVG iVm § 52 Abs 3 VwGG auferlegen.

Weiters wurde Richtlinienbeschwerde erhoben, welche zuständigerhalber an die Landespolizeidirektion Y als zuständige Dienstaufsichtsbehörde zugeleitet worden ist.

Mit Gegenschrift vom 08.02.2022, GZ: ***, wurde diesem Beschwerdevorbringen unter Anführung der Stellungnahmen von EE, CC und DD entgegengetreten und wurde der Verwaltungsakt vorgelegt. Ein Fehlverhalten von Organen der belangten Behörde wurde in Abrede gestellt. Die Angaben der Polizeibeamten seien in sich schlüssig und nachvollziehbar. Es wurde beantragt, bereits zum jetzigen Zeitpunkt der Beschwerde – differenziert nach den Beschwerdepunkten – als unbegründet, in eventu unzulässig, nicht zu folgen und dem Beschwerdeführer gemäß § 1 Z 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II 517/2013, die entsprechenden Kosten (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand, allfälliger Verhandlungsaufwand) aufzuerlegen.

Seitens der belangten Behörde wurde zudem ein USB-Stick mit Filmaufnahmen vom Polizeieinsatz samt einer Auswertung der Einsatzaufnahmen vorgelegt.

Beim Strafamt der Landespolizeidirektion Y wurden die gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der gegenständlichen Amtshandlung erfolgten Anzeigen sowie ein Aktenvermerk vom 09.02.2022 zur Amtshandlung eingeholt.

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat zudem eine Stellungnahme zur Gegenschrift mit Schriftsatz vom 04.05.2022 eingebracht und ein Schreiben der Volksanwaltschaft vom 02.02.2022 anlässlich des eingeleiteten Prüfverfahrens nach Art 148a Abs 3 Z 2 B-VG sowie vorhandenes Videomaterial (USB-Stick) vorgelegt.

Am 09.05.2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer sowie die Zeugen EE, DD und CC einvernommen worden sind. Der Beschwerdeführer hat ergänzend zu dem bereits geltend gemachten Aufwandersatz die Reisekosten in Höhe von je 70,00 Euro pro Fahrt (Z nach X und retour) beantragt. Aufgrund der Anzahl der Zeugen und komplexen Rechts- und Sachlage wurde – mit ausdrücklichem Einverständnis der Parteien – auf die Verkündung des Erkenntnisses in dieser Angelegenheit verzichtet.

II.Sachverhalt:

Am 12.12.2021 fand in X eine angemeldete Versammlung zum Thema „FF“ statt. Die etwa 6000 Teilnehmer versammelten sich am Landhausplatz und marschierten im Anschluss unter anderem auf der Adresse 3 durch X.

Etwa 30 Personen, die von den Polizeieinsatzkräften der GG zugeordnet wurden, formierten sich gegen 15:50 Uhr als unangemeldete Versammlung im Fahrbahnbereich der Adresse 2, um gegen die Corona-Maßnahmengegner zu demonstrieren, und wurden sofort von den Polizeieinsatzkräften vor Ort gestoppt und eingekreist. Zur Adresse 3 hin wurde ein Polizeifahrzeug quer über die Fahrbahn gestellt. Die Teilnehmer der Gegendemonstration skandierten laut Parolen, es kam aber während beider Versammlungen im Bereich Adresse 2/Adresse 3 zu keinen Ausschreitungen.

Der Beschwerdeführer ist ein freier Journalist, der bereits die Corona-MaßnahmengegnerInnen-Demonstration begleitet und fotografisch dokumentiert hat und der – als er die Gegendemonstration bemerkte – sich auch in die Adresse 2 zur Gegendemonstration begab. Nachdem sich der Kreis der Polizeibeamten immer enger um die unangemeldete Versammlung gezogen hat, bewegte sich der Beschwerdeführer knapp außerhalb der Polizeikette auf der Fahrbahn der Adresse 2, um Fotos von der Gegendemonstration zu machen.

Der Einsatzleiter EE bemerkte den fotografierenden Beschwerdeführer und stellte sich vor diesem auf. Nach einer ungehörigen Bemerkung des Beschwerdeführers (arg: „Ist Ihnen fad“) bemerkte ein weiterer Polizist, dass sich der Beschwerdeführer auf der Fahrbahn aufhalte, woraufhin EE den Ausweis des Beschwerdeführers verlangte und CC anwies, die Identitätsdaten des Beschwerdeführers aufzunehmen. Der Beschwerdeführer erkundigte sich mehrfach nach dem Grund für diese Identitätsfeststellung und wurde ihm von den Polizisten mitgeteilt: „Wegen Verweilen auf der Straße“. Über Hinweis des Beschwerdeführers, dass die Straße ohnehin gesperrt sei, teilte EE mit, dass die Straße nicht gesperrt sei. Der Beschwerdeführer wurde sodann von CC und einem weiteren Polizeibeamten in lautem Tonfall aufgefordert, die Identitätsdaten bekannt zu geben (arg: „Sie bleiben jetzt stehen, ich krieg‘ jetzt einen Ausweis von Ihnen“), und im Weiteren von CC – ohne Ankündigung - am Ärmel seiner Jacke ergriffen und gegen seinen Willen in Richtung Gehsteig geschoben, um dort die Identitätsdaten aufzunehmen. Dort wies sich der Beschwerdeführer mit einem Presseausweis aus.

Der Beschwerdeführer begab sich danach wieder auf die Fahrbahn im Kreuzungsbereich Adresse 3/Adresse 2, um die vorbeiziehende Corona-MaßnahmengegnerInnen-Demonstration zu dokumentieren. Dies wurde von DD beobachtet. Dieser wies den Beschwerdeführer und andere Journalistenkollegen gemäß § 97 Abs 4 StVO an, den Kreuzungsbereich Adresse 3 zum westlichen Teil der Adresse 2 zu verlassen, weil die Straße gesperrt sei. DD kündigte mit lautem Tonfall an, die Personen festzunehmen, wenn sie nicht sofort Folge leisten. Begründend führte der Polizeibeamte an, dass er als Straßenverkehrsorgan die Adresse 2 gesperrt habe. Der Beschwerdeführer hinterfragte diese Vorgehensweise mehrmals.

In weiterer Folge forderte DD den Beschwerdeführer in bestimmten und lautem Tonfall zur Ausweisleistung auf (arg: „Ich will jetzt einen Ausweis sehen, sonst nehme ich Sie fest“) und begründete sein Vorgehen - über Nachfrage des Beschwerdeführers – mit Verwaltungsübertretungen nach der StVO und führte aus, dass der Beschwerdeführer einer Anordnung eines Straßenverkehrsorgans nicht Folge geleistet habe und auf der Straße stehe. Daraufhin wies sich der Beschwerdeführer nochmals mit seinem Presseausweis aus.

Anzeigen gegen den Beschwerdeführer hat DD schließlich wegen „Verweilen auf der Fahrbahn“ (Übertretung des § 76 Abs 1 StVO), wegen „Missachtung einer mündlich ausgesprochenen Anweisung“ (Übertretung des § 97 Abs 4 StVO), wegen „Nicht zügigen bzw nicht in angemessener Eile Überqueren eines Schutzweges“ (Übertretung des § 76 Abs 5 StVO) und „wegen uneinsichtigen und unkooperativen Verhaltens durch Missachten von Anweisungen und lautem Diskutieren“ (Anstandsverletzung nach § 11 Abs 1 Tir LPolG) erstattet (Anzeige vom 15.02.2022, ***).

In weiterer Folge führte der Beschwerdeführer und andere Journalisten mit verschiedenen Polizeibeamten, darunter DD, EE und der Behördenvertreter JJ, eine Diskussion über diese Straßensperre. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass es den Journalisten damit verunmöglicht werde, über die Gegendemonstration zu berichten und daher in die Pressefreiheit eingegriffen werde. Dem Beschwerdeführer wurde von einem weiteren Polizeibeamten ausdrücklich mitgeteilt, dass er auch den Gehsteig der Adresse 2 nicht mehr benützen dürfe, weil die gesamte Straße gesperrt sei.

Im Laufe dieser Diskussionen konnten andere Fußgänger – nachdem die Corona-MaßnahmengegnerInnen-Demonstration vorbeigezogen war - durchaus den Gehsteig der Adresse 2 benützen, auch Fahrzeugen konnten wieder ausfahren. Darauf wies der Beschwerdeführer mehrfach hin. Schließlich wurde es dem Beschwerdeführer und den anderen Journalisten wieder ermöglicht, die Adresse 2 zu begehen.

III.Beweiswürdigung:

Aus der glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers ergibt sich dessen Tätigkeit als freier Journalist.

Die von der Landespolizeidirektion Y vorgelegten und in der Verhandlung vorgezeigten Videos zu der Gegendemonstration der Anhänger der GG belegen, wie sich die Gegendemonstranten auf der Fahrbahn der Adresse 2 in X formieren und die Polizeibeamten durch eine Polizeikette vor und hinter den Gegendemonstranten verhindern, dass es zu einem Zusammentreffen mit den Corona-Maßnahmengegnerinnen auf der Adresse 3 kommt. Klar erkennbar ist auf diesen Videoaufnahmen auch, dass sich die Journalisten zuerst zwischen den Gegendemonstranten und Polizei aufhalten und sich dann hinter die Polizeikette begeben, um die Gegendemonstration zu fotografieren. Zu sehen ist auch ein querstehendes Polizeifahrzeug direkt im Kreuzungsbereich zur Adresse 3.

Der Beschwerdeführer hat mit einer Kamera, die auf seiner Schulter befestigt gewesen ist (vgl dazu die Aufnahmen LPD-Videos), die gesamte Amtshandlung gefilmt. Auch diese Videoaufnahmen wurden anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgezeigt (vgl Video AA *** und ***). Aufgrund der guten Bild- und Tonqualität lassen sich daher der Ablauf der Amtshandlungen und der Inhalt der Gespräche zweifelsfrei feststellen.

Die Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und EE, die Aufforderung zur Identitätsfeststellung durch EE und deren Durchführung durch CC wegen einer Verwaltungsübertretung nach der StVO (Verweilen auf einer Straße) ist deutlich wahrnehmbar festgehalten. Der Zeuge CC hat dazu auch ausdrücklich bestätigt, dass er den Beschwerdeführer an der Jacke festgehalten und ihn von der Straßenmitte auf den Gehsteig geschoben hat, ohne dies vorher angekündigt zu haben.

Auf dem Video ist weiters festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer nach der Identitätsfeststellung wieder in den Bereich der vorbeiziehenden Corona-MaßnahmengegnerInnen begeben hat. Dort sind klar die angeführten Anweisungen des Zeugen DD zur Straßensperre und die Androhung der Festnahme bei Zuwiderhandeln wahrnehmbar.

Begründet wurde diese „Straßensperre“ durch den Zeugen DD wie folgt:

„Es war so, dass für mich schon eine Gefahrensituation bestanden hat. Einerseits für die anderen Verkehrsteilnehmer wegen der vermummten Personen und andererseits war dann auch eine Dame da, die unbedingt ausfahren wollte, weil sie Angst um ihr Fahrzeug gehabt hat. Aber auch das war nicht möglich, denn was für die eine Person gilt, gilt auch für die andere. Insofern war es für mich klar, dass die Straße hier zu sperren ist. Es hat sich um eine Straßensperre nach der StVO gehandelt.

Anlässlich der mündlichen Verhandlung im Verfahren LVwG-*** (, das im gegenständlichen Verfahren dargetan wurde und diese Amtshandlung gegenüber einen anderen Journalisten betrifft) hat der Zeuge DD ausgesagt:

„… Für mich war der Auftrag nur hier niemanden durchzulassen und die Fahrbahn freizuhalten und aus diesem Grund habe ich dann auch ihn aufgefordert, die Fahrbahn zu verlassen. Es war damals so, dass fünf Personen auf mich zukamen, die eben in die Adresse 2 wollten. Nachdem ich sie aufgefordert hatte die Fahrbahn zu verlassen und sie nicht durchließ, haben wir ca zehn Minuten lang diskutiert. Wobei diese Diskussion durchaus emotional war.“

Der Zeuge EE hat dazu angegeben:

„Wenn ich gefragt werde, ob ich bei der Amtshandlung auch dabei war, als dem Beschwerdeführer verboten wurde, die Adresse 2 wieder zu betreten, so gebe ich dazu an: Das wurde ihm öfters gesagt. Ich habe es ihm auch gesagt. Anfangs hat das auch den Geh- und Fahrradweg betroffen. Auch diesen wollte man freihalten. Es hat sich dabei um eine Anweisung an Verkehrsteilnehmer nach § 97 StVO gehandelt. … Am Anfang hat das die ganze Adresse 2 betroffen, aber nachdem man die Kreise enger um die Gegendemo gezogen hat, hat man auch versucht, die Adresse 2 wieder freizugeben.

… Es wurde hier nicht unterschieden zwischen Personen mit und ohne Kamera. Für mich bestand schon ein Unterschied, ob von einer Person eine Gefahr ausgehen könnte. Wenn jemand zB einen Kinderwagen hat, dann lasse ich den schon durchgehen. Außer es würde für ihn eine Gefahr bestehen. Bei dem Beschwerdeführer habe ich ja nicht gewusst, um wen es sich handelt, weil ich den Ausweis ja nie gesehen habe. Er hat wohl immer wieder gesagt, dass er Journalist ist, aber das kann ich annehmen oder auch nicht.“

Bei einer Zusammenschau dieser Beweisergebnisse wird aufgrund der klaren Aussage des Abschnitts-Kommandanten für die Einheit im Sicherheits- und Ordnungsdienst EE davon ausgegangen, dass es sich bei dem Verbot den westlichen Teil der Adresse 2 zu betreten nicht um eine generelle Verordnung nach § 44b Abs 1 lit c StVO gehandelt hat, sondern um eine Anweisung der Polizeibeamten nach § 97 Abs 4 StVO. DD hat in diesem Zusammenhang bestätigt, dass er einen „Auftrag“ hatte, niemanden durchzulassen und die Fahrbahn freizuhalten. DD hat zudem eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 97 Abs 4 StVO erstattet (und nicht wegen Missachtung einer Verordnung nach § 44b Abs 1 lit c StVO). Aus der Aussage von EE ergibt sich weiters, dass die Vorgangsweise der Polizeibeamten nicht mit straßenpolizeilichen, sondern vielmehr sicherheitspolizeilichen Überlegungen in Zusammenhang gestanden ist.

Auf dem Video ist ersichtlich und wurde von DD auch glaubwürdig bestätigt, dass er beobachtet hat, dass der Beschwerdeführer auf der Straße gestanden sei und nicht den Fußgängerweg benutzt habe. Auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Videos ist klar zu erkennen, dass der Beschwerdeführer zudem den Anweisungen von DD nicht gefolgt ist und schließlich zur Identitätsbekanntgabe aufgefordert wurde. Auf den Videoaufnahmen sind dazu die mehrmaligen Aufforderungen zur Ausweisleistung sowie die Worte „Ich will jetzt einen Ausweis sehen, sonst nehme ich Sie fest“ wahrnehmbar (Videos AA *** und ***).

Die Rechtsgrundlage für die Aufforderung zur Identitätsbekanntgabe ergibt sich aus der am Video festgehaltenen Aussage des DD: „Das ist eine Verwaltungsübertretung. Die Straße ist gesperrt, Sie haben nicht Folge geleistet. Sie sind immer noch auf der Straße“. Über nochmalige Nachfrage hat der Polizeibeamte betont, dass es sich um Verwaltungsübertretungen nach der StVO handelt.

Die Anzeige vom 15.02.2022, GZ: ***, hinsichtlich der vier Verwaltungsübertretungen nach § 76 Abs 1 StVO, § 97 Abs 4 StVO, § 76 Abs 5 StVO und § 11 Abs 1 Tir LPolG wurde im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholt.

Auf den vorgezeigten Videoaufnahmen sind auch die weiteren Diskussionen mit Polizeibeamten zur „Straßensperre“, die Untersagung der Benützung des Gehsteigs der Adresse 2, die nochmalige Androhung der Festnahme bei Verharren in einer strafbaren Handlung sowie der Hinweis der Journalisten auf den Eingriff in die Pressefreiheit festgehalten. Aus den vorgezeigten Videoaufnahmen ergibt sich zudem, dass andere Fußgänger offensichtlich die Adresse 2 benutzen durften.

Dies geht ebenso aus dem vorgelegten Schreiben der Volksanwaltschaft vom 02.02.2022, GZ: *** an den Bundesminister für Inneres hervor:

„Als zweiten Kritikpunkt führ die Kommission aus, dass die vor Ort tätige Delegation beobachtet habe, wie zwei Pressemitarbeitern der Zutritt zur Adresse 2 teilweise verwehrt worden sei. Die Mitarbeiter der Presse seien zum Teil angeschrien und es seien ihnen Anzeigen wegen Verweilens auf der Fahrbahn nach § 97 StVO angedroht worden. Den Angaben der Kommission zufolge habe weder eine Gefährdung vorgelegen noch hätten die Pressemitarbeiter ein unpassendes Verhalten gesetzt. Auch hätten Passanten die Straße teilweise passieren dürfen. Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Pressemitarbeitern der Zutritt zu Versammlungen möglich sein muss, solange sie keine Amtshandlung stören.“

Aus der Aussage des Beschwerdeführers folgt, dass schließlich auch den Journalisten wieder die Benutzung dieser der Adresse 2 erlaubt worden ist.

IV.Rechtslage:

Folgende Bestimmung des VStG 1991, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 57/2018, sind zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen maßgeblich:

§ 34b Verwaltungsstrafgesetz 1991

Identitätsfeststellung

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, wenn diese auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. § 35 Abs 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl Nr 566/1991, ist sinngemäß anzuwenden.

Zwangsgewalt

§ 39a

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihnen nach den §§ 34b, 35, 37a Abs 3 und 39 Abs 2 eingeräumten Befugnisse durchzusetzen. Dabei haben sie unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. Für den Waffengebrauch gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl N. 149/1969.

§ 35 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 105/2019, lautet:

Identitätsfeststellung

(1) …

(2) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.

§ 76 Abs 1 StVO, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 24/2020 und § 77 Abs 1 StVO, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl Nr 174/1983 und des § 97 StVO, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 123/2015, lauten:

§ 76. Verhalten der Fußgänger

(1) Fußgänger haben, auch wenn sie Kinderwagen oder Rollstühle schieben oder ziehen, auf Gehsteigen oder Gehwegen zu gehen; sie dürfen nicht überraschend die Fahrbahn betreten. Sind Gehsteige oder Gehwege nicht vorhanden, so haben Fußgänger das Straßenbankett und, wenn auch dieses fehlt, den äußersten Fahrbahnrand zu benützen; hiebei haben sie auf Freilandstraßen, außer im Falle der Unzumutbarkeit, auf dem linken Straßenbankett (auf dem linken Fahrbahnrand) zu gehen. Benützer von selbstfahrenden Rollstühlen dürfen Gehsteige, Gehwege und Fußgängerzonen in Schrittgeschwindigkeit befahren.

§ 77. Geschlossene Züge von Fußgängern

(1) Geschlossene Züge von Fußgängern, insbesondere geschlossene Verbände des Bundesheeres oder des Sicherheitsdienstes, Prozessionen, Leichenbegängnisse und sonstige Umzüge haben die Fahrbahn zu benützen. Für geschlossene Kinder- oder Schülergruppen gilt dies jedoch nur dann, wenn Gehsteige, Gehwege oder Straßenbankette nicht vorhanden sind. Geschlossene Züge von Fußgängern dürfen über Brücken und Stege nicht im Gleichschritt marschieren. Bei der Benützung der Fahrbahn durch solche Züge gelten die Bestimmungen des II. Abschnittes sowie die Bestimmungen über die Bedeutung der Arm- oder Lichtzeichen sinngemäß.

§ 97. Organe der Straßenaufsicht

(4) Die Organe der Straßenaufsicht sowie die nach Abs 3 betrauten Organe sind, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, berechtigt, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen, und zwar auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen abweichen. Diese Anordnungen dürfen

a)nur gegeben werden, wenn ihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist,

b)nur befolgt werden, wenn dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

V.Erwägungen:

Zur Zulässigkeit:

Nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit, nach Art 131 Abs 1 B-VG erkennen über Maßnahmenbeschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.

Die den Beschwerdegegenstand bildenden Maßnahme (zwei Identitätsfeststellungen und das Untersagen des Betretens der Adresse 2) erfolgte am 12.12.2021, die Beschwerde wurde am 19.01.2022, 15.00 Uhr per E-Mail sohin binnen der sechswöchigen Frist nach § 7 Abs 4 VwGVG beim Landesverwaltungsgericht eingebracht und ist daher rechtzeitig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl zu allem VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124, und VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/0048, jeweils mwN; vgl idS zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach den §§ 65, 77 SPG VwGH 19.9.2006, 2005/06/0018, mwN, vgl weiters VwGH 07.09.2020, Ro 2020/01/0010 ua).

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer in zwei Fällen von uniformierten und bewaffneten Polizeibeamten in bestimmtem und lautem Ton aufgefordert seine Identität bekannt zu geben.

Bei der ersten Aufforderung (arg: „Sie bleiben jetzt stehen, ich krieg‘ jetzt einen Ausweis von Ihnen“) wurde der Beschwerdeführer – ohne weitere Ankündigung - am Ärmel seiner Jacke vom einschreitenden Polizeibeamten festgehalten und in Richtung Gehsteig geschoben, sodass bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen sich klar ergibt, dass der Polizeibeamte diese Aufforderung mit der nach außen hin erkennbaren Absicht aussprach, eine individuelle und konkrete Rechtspflicht des Beschwerdeführers zur Identitätsbekanntgabe zu begründen. Es handelt sich um eine Aufforderung mit anordnendem Charakter, die mit einem Duldungsanspruch verbunden gewesen ist.

Auch bei der zweiten Aufforderung zur Identitätsbekanntgabe des Polizeibeamten bestehen – insbesondere im Hinblick auf die im Falle einer Weigerung angedrohten Festnahme - keine Zweifel, dass es sich nicht nur um ein bloßes Auskunftsersuchen bzw eine „schlichte“ Feststellung der Identität einer Person ohne jeglichen Eingriffscharakter gehandelt hat, sondern wurde jedenfalls ein imperativer Anspruch zum Ausdruck gebracht und bei Nichtbefolgung eine unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht.

Auch die Untersagung des Betretens der Adresse 2 und der Verweis aus dem Kreuzungsbereich Adresse 3/westlicher Teil der Adresse 2 wurde bestimmt zum Ausdruck gebracht und kündigte der Polizeibeamte auch hier die Festnahme an, wenn dieser Anweisung nicht sofort Folge geleistet wird, sodass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol insgesamt die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu bejahen ist.

Die Beschwerde ist zulässig.

In der Sache:

A)Zur ersten Identitätsfeststellung durch CC:

Die Voraussetzungen, unter denen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität im Zusammenhang mit Verwaltungsübertretungen ermächtigt werden, sind in § 34b VStG aufgezählt. Demnach sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, wenn diese auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen.

Dabei ist der Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens zugrunde zu legen und zunächst zu fragen, ob dieser vertretbar annehmen konnte, es liege eine Verwaltungsübertretung auf frischer Tat bzw eine glaubwürdige Tatbeschuldigung unmittelbar danach bzw eine Betretung mit Gegenständen, die auf eine Beteiligung an der Tat hinweisen, vor.

Vorgeworfen wurde dem Beschwerdeführer von den Polizeibeamten eine Verwaltungsübertretung nach § 76 Abs 1 StVO. Demnach haben Fußgänger auf Gehsteigen oder Gehwegen zu gehen; sie dürfen nicht überraschend die Fahrbahn betreten. Der Beschwerdeführer hat sich – unbestrittenermaßen – mitten auf der Fahrbahn befunden, um die Gegendemonstration bzw die davorstehende Polizeikette zu fotografieren und wurde dies auch von den Polizeibeamten unmittelbar wahrgenommen.

Der Verfassungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit ausgesprochen (vgl VfSlg 19.528/2011 mwH), dass verwaltungsbehördlich strafbares Handeln im Sinne des § 6 VStG unter Umständen gerechtfertigt sein kann, wenn es im Zusammenhang mit einer Versammlung gesetzt wird und zur Durchführung der Versammlung erforderlich ist. Im Zusammenhang mit einer unangemeldeten Spontanversammlung wies er auf die politische Funktion der Versammlungsfreiheit in einem demokratisch verfassten Gemeinwesen hin. Es liege im Wesen einer Versammlung, die der öffentlichen Durchsetzung eines Protests dienen soll, dass dies in einer Weise geschieht, durch welche die Öffentlichkeit auf das Anliegen der Versammlung aufmerksam wird. Die dadurch veranlasste, zeitweilige Inanspruchnahme des öffentlichen Raums sei mithin für die Durchführung der Versammlung essentiell. Auch aus diesem Grund liege durch die Bestrafung (unter anderem) gemäß § 76 Abs 1 StVO ein Eingriff in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit vor. Derartige Eingriffe in die Versammlungsfreiheit würden eine behördliche Abwägung verlangen, ob derartige Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen im Interesse der Versammlungsfreiheit von der Öffentlichkeit hinzunehmen sind oder nicht. Dabei sei davon auszugehen, dass sich Versammlungen in der Regel auch für Unbeteiligte störend auswirken (so etwa durch Sperre des Straßenverkehrs). Demnach gehöre die Inkaufnahme eines gewissen Maßes von Beeinträchtigungen des öffentlichen Verkehrs bzw einer gewissen Störung der normalen Abläufe zum Kerngehalt der Versammlungsfreiheit. Sie sei daher hinzunehmen, da ansonsten die Versammlungsfreiheit leerlaufen würde.

Der Beschwerdeführer ist nun selbst kein Versammlungsteilnehmer gewesen, zumal ein „gemeinsames Wirken“ und damit eine gewisse Assoziation mit den Zusammengekommenen (vgl VfSlg 14.366/1995 uva) nicht bestanden hat, denn der Beschwerdeführer war nicht vor Ort, um mit den versammelten (Gegen)Demonstranten ein gemeinsames Anliegen zu vertreten, sondern um als Journalist die Demonstrationen und damit in Zusammenhang stehende Polizeieinsätze zu dokumentieren. Insofern kann er sich auch in diesem Zusammenhang nicht auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Versammlungsfreiheit berufen. Auch hat er sich nicht in einer solchen räumlichen Nähe zu den Demonstranten befunden, dass er als Teil eines „geschlossenen Zuges von Fußgängern“ gemäß § 77 StVO die Fahrbahn zu benützen gehabt hätte.

Im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren wird aber allenfalls zu prüfen sein, ob die Verwaltungsübertretung gemäß § 6 VStG im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf Pressefreiheit nach Art 10 EMRK nicht strafbar ist, weil es sich beim Beschwerdeführer um einen freien Journalisten handelt, der sich auch als solcher deklariert und ausgewiesen hat und der sich erkennbar in Ausübung seiner Tätigkeit auf der Fahrbahn aufgehalten hat, um eine Versammlung und einen Polizeieinsatz fotografisch zu dokumentieren.

Dabei wird die im Folgenden dargelegte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen sein:

Das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung schützt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfGH 20.09.2012, B 1359/11) auch vor jedem Verwaltungshandeln, das jemanden an der Beschaffung öffentlich zugänglicher Informationen über öffentlich stattfindende Vorgänge bewusst und gewollt hindert (vgl VfSlg 11.297/1987). Auch nimmt der Verfassungsgerichtshof Eingriffe in diesem Sinne nicht nur dann an, wenn sie intentional auf die Meinungsäußerungsfreiheit gerichtet sind, sondern auch dann, wenn sie bloß „Begleiterscheinung“ einer auf ein anderes Rechtsgut abzielenden Maßnahme sind (vgl zB VfSlg 11.651/1988). Nach der Rechtsprechung des EGMR können auch nachträglich wirkende Sanktionen Eingriffe in die Meinungsäußerungsfreiheit bilden, wobei bereits sehr geringe Strafen die Eingriffsschwelle erreichen (EGMR 23.09.1994, Fall Jersild, Appl. 15.890/90). Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 08.10.2019, BSw 15.428/16, zudem ausgeführt, dass das Sammeln von Informationen ein wesentlicher Vorbereitungsschritt für den Journalismus ist und einen inhärenten und geschützten Teil der Pressefreiheit darstellt. Da aber die Kommunikationsfreiheit nicht schrankenlos gewährleistet ist, sind staatliche Eingriffe in weiterer Folge auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Staatliche Eingriffe sind demnach nur dann verfassungskonform, wenn sie keinem absoluten Eingriffsverbot (Vorzensur, Konzessionssystem) unterliegen, gesetzlich vorgesehen sind, einem der in Art 10 Abs 2 EMRK aufgezählten legitimen Ziele dienen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, dh verhältnismäßig (zB VfSlg 13.694/1994; EGMR, 26.4.1979, Sunday Times, 6538/74, Rz 59), sind (vgl Hofstätter in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 10 EMRK (Stand 1.1.2021, rdb.at), Anm 24).

Allerdings erübrigt es sich bereits im Rahmen dieses Maßnahmenbeschwerdeverfahrens zu prüfen, ob unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung der Höchstgerichte tatsächlich eine Verwaltungsübertretung nach § 76 Abs 1 StVO vorgelegen bzw ob allenfalls ein Rechtfertigungsgrund nach § 6 VStG im Zusammenhang mit der Pressefreiheit anzunehmen ist. Im gegenständlichen Fall ist nämlich ausschließlich zu prüfen, ob der einschreitende Polizeibeamte mit gutem Grund - sohin vertretbar - eine Verwaltungsübertretung annehmen konnte.

Da der Beschwerdeführer offensichtlich kein Versammlungsteilnehmer und nicht Teil eines geschlossenen Zuges von Fußgängern (vgl § 77 StVO) gewesen ist, er sich mitten auf der Fahrbahn aufgehalten hat, obwohl auf beiden Seiten der Adresse 2 ein Fußgängerweg vorhanden ist, ist die Annahme der Polizeibeamten, dass eine Übertretung nach § 76 Abs 1 StVO vorliegt, zumindest vertretbar. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 29.05.1998, 95/02/0438) kann das längere Verweilen eines Fußgängers auf der Fahrbahn mit gutem Grund - und damit vertretbar - als Übertretung nach § 76 Abs 1 erster Satz iVm § 99 Abs 3 lit a StVO qualifiziert werden.

Von einem Polizeibeamten im Einsatz kann die juristisch diffizile Abklärung, ob ein Rechtfertigungsgrund nach § 6 VStG in Zusammenhang mit der Pressefreiheit vorliegt, vor Ort nicht erwartet werden. Auch konnte der Polizeibeamte vertretbar von einer Straße mit öffentlichem Verkehr nach § 1 Abs 1 StVO ausgehen. Zudem handelt es sich bei einer Verwaltungsübertretung nach § 76 Abs 1 StVO um ein Ungehorsamsdelikt. Es war insofern nicht zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers überhaupt eine Verkehrsbehinderung oder –gefährdung zur Folge hatte.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Polizeibeamte CC vertretbar davon ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführer auf frischer Tat bei einer Verwaltungsübertretung nach § 76 Abs 1 StVO betreten worden ist. Die Aufforderung zur Identitätsbekanntgabe ist damit zu Recht erfolgt.

Zu beanstanden ist allerdings die Art und Weise der Durchführung. Der Beschwerdeführer wollte sich in der Mitte der Fahrbahn ausweisen, der Polizeibeamte hat den Beschwerdeführer allerdings an dessen Jacke im Bereich Oberarm ergriffen und ihn ohne weitere Vorwarnung und gegen dessen Willen an den Gehsteigrand geschoben. Aus dem sinngemäß anzuwendenden § 35 Abs 3 SPG ergibt sich, dass jeder Betroffene verpflichtet ist, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden. Weigert sich eine betroffene Person seine Identität bekannt zu geben, kann sogar eine Festnahme nach § 35 Z3 VStG die Folge sein (arg: …wenn der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist.). Gemäß § 39a VStG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihnen nach den §§ 34b, 35, 37a Abs 3 und 39 Abs 2 eingeräumten Befugnisse durchzusetzen. Dabei haben sie unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. Für den Waffengebrauch gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl Nr 149/1969.

Für eine Ausübung von Zwangsgewalt durch Anwendung von Körperkraft – mag sie auch nur geringfügig gewesen sein – ist im vorliegenden Fall jedoch keine Rechtfertigung zu sehen. Entgegen den Ausführungen des Polizeibeamten war ein solches Vorgehen nicht geboten, „um einen besseren Überblick zu haben und nicht im Schuss zwischen Gegendemo und Hauptdemo zu stehen“. Zum einen waren zwischen der Gegen- und der Hauptdemonstration ca 100 m Abstand, es hat tatsächlich fast kein Fahrzeugverkehr auf der Adresse 2 stattgefunden, die beiden Demonstrationen waren zudem durch eine Polizeikette getrennt und weder bei der Gegendemonstration noch bei der Corona-MaßnahmengegnerInnen-Demonstration ist es in diesem Bereich zu Ausschreitungen gekommen. Die Aufnahme der Daten des Beschwerdeführers ist durch das Abfotografieren dessen Ausweises in kürzester Zeit erledigt gewesen, sodass es in einer Zusammenschau nicht verhältnismäßig und angemessen erscheint, dass der Beschwerdeführer zur Durchführung der Identitätsfeststellung vom Polizeibeamten am Oberarm ergriffen und zum Fußweg geschoben worden ist.

Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass die Identitätsfeststellung durch CC an sich zulässig gewesen ist, die Art der Durchführung durch Anwendung von Körperkraft erweist sich aber als nicht rechtmäßig.

B)Zur Straßensperre durch DD:

Aus obigen Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer durch Polizeibeamte - unter Androhung der sonstigen Festnahme - gehindert worden ist, den westlichen Teil der Karl-Kapfer-Straße einschließlich dem Fußgängerweg zu betreten und aus dem Kreuzungsbereich Adresse 3/westlicher Teil der Adresse 2 durch Anordnungen gemäß § 97 Abs 4 StVO verwiesen wurde.

Die Organe der Straßenaufsicht sind gemäß § 97 Abs 4 StVO, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, berechtigt, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen, und zwar auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen abweichen. Diese Anordnungen dürfen nur gegeben werden, wenn ihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist und dürfen nur befolgt werden, wenn dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet es eine Voraussetzung dafür, eine Anordnung nach § 97 Abs 4 StVO befolgen zu müssen, dass diese Anordnung zur Erreichung des der Bestimmung des § 97 Abs 4 StVO entsprechenden Zweckes erforderlich ist (vgl VwGH 17.06.1994, 94/02/0205).

Im vorliegenden Fall ist nun zu berücksichtigen, dass ein sich bewegender Fahrzeugverkehr zu diesem Zeitpunkt kaum mehr stattgefunden hat, zumal die Corona-MaßnahmengegnerInnen auf der Adresse 3 vorbeigezogen sind und zudem in einer Entfernung von ca 100 m die Polizeikette um die Gegendemonstration in der Adresse 2 den Fahrzeugverkehr im dazwischenliegenden Bereich fast vollständig zum Erliegen gebracht hat. Dass eine Einschränkung des Fußgängerverkehrs in der Adresse 2 auf den Gehwegen links und rechts, die zudem durch einen Parkstreifen von der Fahrbahn getrennt sind, aus den Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erforderlich sein sollte, ist daher nicht nachvollziehbar, zumal sich die Gegendemonstranten ca 100 m entfernt auf der Fahrbahn der Adresse 2 aufgehalten haben, dort zwar Sprüche skandiert haben, aber es zu keinen Ausschreitungen gekommen ist, die den Fußgängerverkehr beeinträchtigt hätten, und darüber hinaus der Weg der Corona-MaßnahmengegnerInnen nicht in die Adresse 2 geführt hat. Einzelne Passanten sowie der Beschwerdeführer und seine Journalistenkollegen waren sohin die einzigen Personen, die zu diesem Zeitpunkt die Adresse 2 als Fußgänger zu betreten beabsichtigten und gemäß § 97 Abs 4 StVO aus diesem Bereich verwiesen wurden. Fehlte es aber am genannten Erfordernis für die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, dann mangelte dem Straßenaufsichtsorgan die Berechtigung zur Erteilung der genannten Anordnung (vgl VwGH 20.10.1999, 99/03/0265 ua).

Überdies sind auch in diesem Zusammenhang die obigen Ausführungen zur Pressefreiheit zu berücksichtigen, wonach das gemäß Art 10 Abs 1 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auch vor jedem Verwaltungshandeln, das jemanden an der Beschaffung öffentlich zugänglicher Informationen über öffentlich stattfindende Vorgänge bewusst und gewollt hindert (vgl VfSlg 11.297/1987, VfGH 20.09.2012, B 1359/11) schützt und auch das Sammeln von Informationen einen inhärenten und geschützten Teil der Pressefreiheit darstellt.

Der Beschwerdeführer wollte als ausgewiesener Journalist die Gegendemonstration und den Polizeieinsatz fotografisch dokumentieren. Das öffentliche Interesse an der Berichterstattung über eine Versammlung als Gegendemonstration zu einer Corona-MaßnahmengegnerInnen-Demonstration und einen damit im Zusammenhang stehenden Polizeieinsatz ist jedenfalls gegeben.

Da insbesondere Journalisten der Zugang zur Adresse 2 untersagt worden ist (vgl dazu auch die Ausführungen der Volksanwaltschaft oben) – ohne dass dafür eine nachvollziehbare Begründung oder gesetzliche Grundlage vorliegt – wird diese Vorgangsweise auch unter dem Blickwinkel des Art 10 EMRK als bedenklich erachtet. Festzuhalten ist hier, dass im Hinblick auf die - ohne jegliche Ausschreitungen verlaufende - Gegendemonstration das Verweisen der Journalisten aus dem genannten Bereich auch nicht mit dem Schutz der öffentlichen Sicherheit oder mit der Aufrechterhaltung der Ordnung begründet werden kann. Diese Vorgangsweise ist in einer demokratischen Gesellschaft weder notwendig noch verhältnismäßig.

Die Anweisung gemäß § 97 Abs 4 StVO an den Beschwerdeführer, den westlichen Teil der Adresse 2, insbesondere die Gehwege, nicht zu betreten und der Verweis aus dem Kreuzungsbereich ist daher zu Unrecht erfolgt, zumal die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 97 Abs 4 StVO nicht vorgelegen sind und durch diese Vorgangsweise Art 10 Abs 1 EMRK verletzt wurde.

Der Beschwerde war insoweit Folge zu geben und die Rechtswidrigkeit dieser Untersagung bzw Anordnung festzustellen.

C)Zur Identitätsfeststellung durch DD:

Hinsichtlich der grundsätzlichen rechtlichen Ausführungen zur Identitätsfeststellung wird auf obige Ausführungen zu lit A) verwiesen.

Im vorliegenden Fall hat DD – wie oben festgestellt – die Identitätsfeststellung wegen Betreten auf frischer Tat bei der Nichtbefolgung einer Anordnung eines Straßenaufsichtsorgans und beim Verweilen auf der Straße durchgeführt.

Da sich die Anordnung nach § 97 Abs 4 StVO an die Fußgänger – wie oben ausgeführt – als rechtswidrig erwiesen hat, ist im Weiteren zu prüfen, ob der Polizeibeamte trotzdem vertretbar eine Verwaltungsübertretung wegen Nichtbefolgung der Anordnung annehmen konnte.

Im Hinblick darauf, dass die festgestellte Verkehrssituation für Fußgänger in der Adresse 2 ganz offensichtlich keiner Anordnungen aus dem Erfordernis der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs bedurft hat, ist mit Blick auf diese Offenkundigkeit auch die Annahme einer Verwaltungsübertretung nach § 97 Abs 4 StVO nicht vertretbar.

Da der Polizeibeamte anlässlich der Amtshandlung auch in keinster Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Identitätsfeststellung auch aufgrund einer Anstandsverletzung nach dem Tiroler Landespolizeigesetz durchführt, sondern als Rechtsgrundlage ausdrücklich nur Übertretungen nach der StVO, insbesondere nach § 97 Abs 4 und § 76 Abs 1 StVO herangezogen hat, ist auch nicht näher zu prüfen, ob diese später angezeigte Verwaltungsübertretung eine Grundlage für die Identitätsfeststellung bieten könnte, weil es - wie der Verwaltungsgerichtshof etwa bei einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang mit dem "Austausch" eines Festnahmegrundes bereits ausgesprochen hat - nicht darum geht, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu prüfen, sondern darum, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt rechtmäßig war oder nicht (vgl VwGH 22.10.2002, 2000/01/0527, wonach es nicht zulässig ist, dann, wenn sich der tatsächlich für die Zwangsmaßnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erweisen sollte, nachträglich den Rechtsgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen, vgl weiters VwGH 12.09.2006, 2005/03/0068).

Insofern kann auch das zu langsamen Überqueren des Schutzweges, von dem anlässlich der Amtshandlung noch keine Rede war, nicht als jene Verwaltungsübertretung, die die Identitätsfeststellung rechtfertigt, herangezogen werden.

Anders zu beurteilen ist allerdings die Verwaltungsübertretung nach § 76 Abs 1 StVO:

Wie bereits bei der ersten Identitätsfeststellung konnte auch hier der Polizeibeamte vertretbar annehmen, dass es sich um eine Verwaltungsübertretung handelt, die er selbst unmittelbar wahrgenommen hat. Die juristische Beurteilung, ob allenfalls ein Rechtfertigungsgrund nach § 6 VStG im Zusammenhang mit dem gemäß Art 10 Abs 1 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht vorliegt, kann hingegen vom Polizeibeamten im Rahmen dieser Amtshandlung wiederum nicht erwartet werden. Es darf in diesem Zusammenhang auf die obigen Ausführungen unter lit A) verwiesen werden. Angemerkt wird überdies, dass die kurzzeitige Sperrung der Adresse 2 durch Anordnung von Polizeibeamten gemäß § 97 Abs 4 StVO dieser jedenfalls nicht die grundsätzliche Eigenschaft als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO genommen hat.

Es ist daher festzustellen, dass die von DD durchgeführte Identitätsfeststellung rechtmäßig gewesen ist. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.

VI.Ergebnis:

Im Ergebnis ist daher die vorliegende Maßnahmenbeschwerde, soweit sie sich gegen die gegen Identitätsfeststellung durch CC richtet, abzuweisen. Im Hinblick auf die Art und Weise der Durchführung erweist sich dieser Teil der Amtshandlung allerdings als rechtswidrig.

Hinsichtlich der Anordnung, den näher bezeichneten Kreuzungsbereich zu verlassen und die Adresse 2 nicht zu betreten, ist der Beschwerde Folge zu geben und festzustellen, dass diese Anordnungen rechtswidrig gewesen sind.

Die Identitätsfeststellung durch DD erweist sich wiederum als rechtmäßig. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.

VII.Kosten:

Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Da es sich um drei sachlich und zeitlich trennbare Verwaltungsakte handelt, kann grundsätzlich gemäß § 52 VwGG der Aufwand für jeden bekämpften Verwaltungsakt beantragt werden.

Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Im vorliegenden Fall wurde die erste Aufforderung zur Identitätsbekanntgabe als rechtens erachtet, allerdings die Modalitäten dieser Identitätsfeststellung als rechtswidrig beurteilt.

Nach der zu § 79a AVG ergangenen Rechtsprechung zum Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt findet bei einem bloß teilweisen Obsiegen hinsichtlich von mehreren als Einheit zu wertenden Amtshandlungen ein Kostenersatz nicht statt (vgl VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216). Die Frage nach der Übertragung dieser Rechtsprechung auf § 35 VwGVG 2014 ist zu bejahen, weil § 79a AVG dem § 35 VwGVG 2014 entspricht (vgl. RV 2009 BlgNR XXIV GP, 8), sie stellt damit keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (vgl VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0228 ua).

Es ist daher zu Spruchpunkt I. kein Kostenersatz zuzusprechen.

Im Hinblick auf die Untersagung des Betretens der Adresse 2 und der Verweisung des Beschwerdeführers aus dem Kreuzungsbereich der Adresse 2/Adresse 3 durch mehrere Polizeibeamte ist der Beschwerdeführer die obsiegende Partei. Der Beschwerdeführer hat den Kostenzuspruch im gesetzlichen Ausmaß nach § 35 VwGVG beantragt und in der mündlichen Verhandlung konkretisiert, dass er damit Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand, Reisekosten in Höhe von Euro 140,00 (von Z nach X und retour je Euro 70,00) sowie die Eingabegebühr geltend macht. Die Einzelfahrt von Z nach X kostet bei der KK Bundesbahn Euro 73,10. Beantragt – und daher antragsgemäß zugesprochen - werden Euro 70,00, pro Fahrt.

Die Kosten werden nach Höhe der in der VwG-Aufwandersatzverordnung festgelegten Aufwandersätze zugesprochen.

Die zweite Identitätsfeststellung wurde als rechtmäßig erachtet. Daher ist insoweit die belangte Behörde die obsiegende Partei, der daher zu diesem Beschwerdepunkt der Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand im beantragtem Ausmaß zuzusprechen gewesen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist allerdings bei nur teilweisem Obsiegen der Behörde dieser nicht der gesamte Vorlageaufwand zuzusprechen. Vielmehr ist dieser in jenem Ausmaß zu vermindern, als dem Obsiegen der Behörde ein Unterliegen hinsichtlich der Verwaltungsakte, die für rechtswidrig erklärt wurden, gegenübersteht (vgl VwGH 22.05.2018, Ra 2017/17/0812). Der Verwaltungsaufwand ist daher nur zur Hälfte zuzusprechen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

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