LVwG T LVwG-2022/36/1139-1

LVwG-2022/36/1139-1State Administrative CourtJun 28, 2022

Regest

Bauansuchen mangelhaft

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/36/1139-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.36.1139.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 16.02.2022, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018 (nunmehr: Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022)

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bauansuchen vom 21.10.2021, bei der Baubehörde am selben Tag eingelangt, beantragte AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) unter Anschluss von Einreichunterlagen die Erteilung der Baubewilligung für einen Umbau und Änderung des Verwendungszwecks sowie einer thermischen Sanierung (Dämmung der Fassade und des Daches sowie Austausch der Fenster) und den Einbau einer elektrisch betriebenen Wärmepumpe als Heizsystem beim Bestandsgebäude auf Gst **1 KG Y unter Anschluss von Einreichunterlagen.

Dabei wurden ua auch Angaben zu den zu erwartenden Kosten der thermischen Sanierung und zum Gebäudewert gemacht, und dazu ausgeführt, dass es sich um keine größere Renovierung handle.

Von der Baubehörde wurde dazu das stadtplanerische Gutachten vom 17.11.2021 eingeholt, in dem ua auch zusammengefasst ausgeführt wurde, dass für das gegenständliche Grundstück der Bebauungsplan mit der Bezeichnung HU-B2 in Geltung steht, in dem ua auch eine maximale Nutzflächendichte mit 0,60 (NFD H 0,60) festgelegt ist. In den Einreichplänen ist aber das oberste Geschoss (Dachgeschoss) nicht dargestellt und kann daher aufgrund dazu fehlender Angaben keine endgültige Berechnung der Nutzflächendichte erstellt werden.

Weiters wurde von der belangten Behörde die hochbau- und brandschutztechnische Stellungnahme vom 21.12.2021 eingeholt. Darin führt der Sachverständige ua auch zusammengefasst aus, dass eine Überprüfung des Gebäudewerts mithilfe des Tools des Finanzministeriums durchgeführt wurde und ein Gebäudewert von ca Euro 260.000,- ermittelt wurde und es sich daher aufgrund der Angaben der Bauwerberin zu den zu erwartenden Kosten der thermischen Sanierung um eine größerer Renovierung handelt und daher die Einreichunterlagen auch zwingend einen Energieausweis mit den Beiblättern 6a und 6b umfassen muss. Weiters wurde vom Sachverständigen ausgeführt, dass Angaben zur Erfüllung der Anforderungen zur elektronischen Kommunikation nach § 37 der Technischen Bauvorschriften 2016 sowie zur Elektromobilität nach § 37b der Technischen Bauvorschriften 2016 erforderlich sind. Weiters wurden eine Reihe von Teilen des Bestandsgebäudes angeführt, die nicht mit dem Baukonsens übereinstimmen, in den Plänen jedoch als Bestand kenntlich gemacht sind (zB „Erker und Eingangsüberdachung an der Westseite). Für die Berechnung des Fluchtniveaus (Brandschutztechnische Beurteilung – Gebäudeklasse) ist zudem die Höhe des anschließenden Geländes im Freien anzugeben, die jedoch fehlt. Außerdem wurde vom Sachverständigen festgestellt, dass der neu beantrage Ausgang Richtung Osten die notwendige Breite von 1,2 m lt Vorgaben der OIB Richtlinie 4 nicht erfüllt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.01.2022 erging dann im Weiteren an die nunmehrige Beschwerdeführerin daher ein Mängelbehebungssauftrag, in dem aufgrund der erfolgten Prüfung der Sachverständigen insgesamt zu 12 Punkten Ausführungen erfolgten und Verbesserungen aufgetragen wurden. In diesem Mängelbehebungssauftrag wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach § 13 Abs 3 AVG das Bauansuchen zurückzuweisen ist, wenn dem Verbesserungsauftrag binnen der bestimmten Frist von 3 Wochen ab Zustellung nicht entsprochen wird.

Dieser Mängelbehebungssauftrag wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 12.01.2022 nachweislich zugestellt, blieb jedoch unbeantwortet.

In weiterer Folge wurde dann mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Stadt Z vom 16.02.2022, Zl ***, das Bauansuchen gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 29 und § 34 Abs 2 TBO 2018 zurückgewiesen.

Dagegen brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 21.03.2022 ein und führte darin insbesondere Folgendes aus:

„(…)

BEGRÜNDUNG:

Entgegen der Behauptung der Behörde entsprechen die Planunterlagen den Erfordernissen nach der Tiroler Bauordnung und sind vollständig. Die Zurückweisung des Antrages ist daher unzulässig.

ANTRAG:

Es wird beantragt den Bescheid aufzuheben und dem Antrag statt zu geben.

(…)“

II.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde übermittelten Bauakt.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt – wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan - im gegenständlichen Verfahren bereits aufgrund der Aktenlage fest.

Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im entscheidungswesentlichen Umfang nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden.

Es konnte daher nach § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, die im Übrigen auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt wurde.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant:

Tiroler Bauordnung 2018, LBGl Nr 28/2018 (WV) in der Fassung der Änderung LGBl Nr 34/2022, wiederverlautbart als Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBL Nr 44/2022:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(...)

(9) Umbau ist die bauliche Änderung eines Gebäudes, durch die dessen Außenmaße nicht geändert werden und die geeignet ist, die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Energieeffizienz oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes wesentlich zu berühren.

(…)

(29) Größere Renovierung ist die Renovierung eines Gebäudes, bei der mehr als 25 v. H. der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden, es sei denn, die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle und der gebäudetechnischen Systeme betragen höchstens 25 v. H. des Gebäudewertes, wobei der Wert des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitzurechnen ist.

(…)

§ 34

Baubewilligung

(…)

(2) Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 32 Abs. 11 nicht entsprochen wird.

(…)“

Bauunterlagenverordnung 2020, LGBl Nr 132/2020:

(1) Die einem Bauansuchen für den Umbau oder die sonstige Änderung eines Gebäudes anzuschließenden Bauunterlagen haben zu umfassen:

(2) Die Grundrisse haben zu enthalten:

a)die betroffenen Geschosse einschließlich allfälliger Dachgeschosse mit Aufenthaltsräumen und der Draufsicht auf sichtbare Gebäudeteile der jeweils darunter liegenden Geschosse,

(…)

(5) Die Baubeschreibung hat die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus den Plänen ersichtlich sind. Sie hat insbesondere Angaben zu enthalten über:

(…)

l)bei größeren Renovierungen von Gebäuden und bei Umbauten, soweit es sich gleichzeitig um eine größere Renovierung handelt, weiters die erforderlichen Angaben zur Erfüllung der Anforderungen zur elektronischen Kommunikation nach § 37 der Technischen Bauvorschriften 2016 sowie zur Elektromobilität nach § 37b der Technischen Bauvorschriften 2016. Außerdem ist bei größeren Renovierungen von Gebäuden ein Formblatt nach dem Muster der Anlage 6b im Sinn des § 35a Abs. 1 Technische Bauvorschriften 2016 über die Prüfung der rechtlichen, technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen (Alternativenprüfung) sowie Unterlagen über die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle bzw. der gebäudetechnischen Systeme anzufügen.

(…)“

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 57/2018 (§ 13):

„§ 13

(…)

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(…)“

IV.Erwägungen:

1. Zur Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichts im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist zunächst grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass - wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt - die Berufungsbehörde auf Grund einer gegen die Zurückweisung eines Antrages erhobene Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag (zB Bauansuchen) selbst entscheiden darf (vgl VwGH 16.12.1996, Zl 93/10/0165; VwGH 27.01.2010, Zl 2008/03/0129; uva).

„Sache“ des Berufungsverfahrens ist daher allein die Frage, ob die Behörde zu Recht eine Sachentscheidung über das Anbringen verweigert hat (vgl VwGH 17.05.1984, Zl 81/06/0127; VwGH 17.04.2012, Zl 2008/04/0217).

In diesem Rechtsmittelverfahren kann daher auch die Behebung des Mangels dementsprechend nicht (mehr) nachgeholt werden.

Dies gilt seit 01.01.2014 sinngemäß auch für Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte, und zwar selbst dann, wenn diese – wie die Berufungsbehörde gem § 66 Abs 4 AVG – zur Entscheidung „in der Sache selbst“ über die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid befugt sind (vgl Art 130 Abs 4 B-VG iVm § 28 VwGVG).

Das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher im Lichte der vorstehend angeführten höchstgerichtlichen Judikatur im gegenständlichen Fall ausschließlich berechtigt zu prüfen, ob die mit der bekämpften Entscheidung erfolgte Zurückweisung des Bauansuchens zurecht erfolgte oder nicht.

2. Gemäß § 34 Abs 2 TBO 2022 (vormals inhaltsgleich: § 34 Abs 2 TBO 2018) ist ein Bauansuchen von der Baubehörde ua auch dann zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 nicht entsprochen wird.

Die Behörde darf allerdings – unbeschadet der weiteren gegenständlich auch gegeben Voraussetzungen - nur dann mit einer Zurückweisung vorgehen, wenn das Bauansuchen auch tatsächlich einen „Mangel“ iS dieser Bestimmung aufweist, dieses also von Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG abweicht, in dem zB materiellrechtlich normierte Unterlagen fehlen, oder nicht in der gesetzlich geforderten Form beigebracht wurden (vgl VwGH 16.09.2009, Zl 2008/05/0206; VwGH 23.03.1999, Zl 96/05/0297; ua).

In einem Mängelbehebungsauftrag hat die Behörde daher konkret anzugeben, zB welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften bzw Unterlagen eines eingebrachten Bauansuchens fehlen (VwGH 30.10.2008, Zl 2007/07/0075; VwGH 07.09.2009, Zl 2009/04/0153).

Es war daher im gegenständlichen Fall zunächst zu prüfen, ob es sich bei den im Mängelbehebungsauftrag angeführten 12 Punkten auch tatsächlich um Mängel iSd § 13 Abs 3 AVG handelt.

Nur dann, wenn dies – zumindest in einen Punkt - gegeben ist, war die belangten Behörde auch berechtigt das Bauansuchen gemäß § 34 Abs 2 TBO 2018 (nunmehr inhaltsgleich: § 34 Abs 2 TBO 2022) zurückgewiesen, da der nachweislich zugestellte Mängelbehebungsauftrag samt ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsfolgen im Falle der Nichtentsprechung von der Beschwerdeführerin unbeantwortet blieb.

3. Soweit im gegenständlichen Fall vom hochbautechnischen Sachverständigen beim Baubestand eine Reihe von Abweichungen vom Baukonsens festgestellt wurden und auch diesbezüglich zT Verbesserungen der Einreichpläne aufgetragen wurden (so zB die Punkte 5., 6. und 7. des Mängelbehebungsauftrages betreffend den „Erker“), ist daher dazu Folgendes auszuführen:

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, handelt es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist.

Ein Bauvorhaben ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten zur Bewilligung beantragten Projektes zu beurteilen, und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist (vgl VwGH 09.10.2014, 2011/05/0159; VwGH 01.08.2017, Ro 2014/06/0003; uva).

Hinsichtlich der vom hochbautechnischen Sachverständigen bei seiner Überprüfung festgestellten konsenslosen Bauteile, die jedoch nicht antragsgegenständlich sind, konnte daher auch kein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG ergehen.

Die bekämpfte Zurückweisung des Bauansuchens konnte sohin auch nicht darauf gestützt werden.

4. In diesem Zusammenhang ist zudem weiters darauf hinzuweisen, dass gemäß § 2 Abs 1 lit e Bauunterlagenverordnung 2020 die Bauunterlagen bei größeren Renovierungen von Gebäuden im Zusammenhang mit Umbauten und sonstigen Änderungen von Gebäuden, nur dann einen Energieausweis zu umfassen haben, wenn dadurch konditionierte Räume neu geschaffen werden.

Soweit in Punkt 2. des Mängelbehebungsauftrages ausgeführt wird, dass im 1. Obergeschoss die bewilligte Loggia (Bestandsplan 1996) zum Aufenthaltsraum „dazugeschlagen“ wird und hier eine neue konditionierte Fläche entsteht, ist auch dazu auszuführen, dass eine Änderung im Bereich der Loggia ebenfalls gegenständlich nicht beantragt ist, und daher auch diesbezüglich kein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG ergehen und die gegenständlich bekämpfte Zurückweisung des Bauansuchen sohin nicht darauf gestützt werden konnte.

5. Zu den von der Baubehörde festgestellten Abweichungen des Bestandes vom Baukonsens wird daher lediglich der Vollständigkeit halber noch allgemein angemerkt, dass zB Zu- und Umbaumaßnahmen oder Änderungen des Verwendungszweckes grundsätzlich nur bei einem rechtmäßigen Bestand bewilligt werden könnten.

6. Soweit in Punkt 11. des Mängelbehebungsauftrages ausgeführt wird, dass der beantragte neue Ausgang Richtung Osten die notwendige Breite von 1,20 m lt OIB-Richtlinie 4 nicht erfülle, ist dazu Folgendes auszuführen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls wiederholt ausgesprochen hat, ist die Baubehörde verpflichtet, dem Bauwerber bei Widerspruch seines Vorhabens zu gesetzlichen Bestimmungen nahezulegen, sein Projekt entsprechend abzuändern, um einen Versagungsgrund zu beseitigen.

Dem Bauwerber ist daher in einem solchen Fall von der Baubehörde nicht ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG zu erteilen, sondern Gelegenheit zur Projektsmodifikation zu geben.

Mit einer Abweisung des Bauansuchens darf erst dann vorgegangen werden, wenn der Antragsteller sich weigern würde, eine Änderung des Projektes vorzunehmen (vgl VwGH 08.03.1994, 93/05/0117; ua).

Eine Antragsänderung, um so allenfalls die Genehmigungsfähigkeit des angezeigten Vorhabens zu erlagen, ist daher ebenfalls kein Anwendungsfall des § 13 Abs 3 AVG und stellt sohin keinen „Mangel“ iS dieser Bestimmung dar.

Die gegenständlich bekämpfte Zurückweisung konnte daher auch nicht auf diesen Punkt des Mängelbehebungsauftrages gestützt werden.

7. Unbeschadet der Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen zu den festgestellten Abweichungen vom Baukonsens und der diesbezüglichen Darstellung in den Einreichplänen als Bestand, ergibt sich aus den Einreichplänen allerdings weiters, dass von der Beschwerdeführerin ein Zubau iSd der Legaldefinition des § 2 Abs 8 TBO 2018 (nunmehr inhaltsgleich: § 2 Abs 8 TBO 2022) gegenständlich nicht beantragt wurde.

Soweit daher im stadtplanerischen Gutachten ausgeführt wird, dass in den Einreichplänen das oberste Geschoss (Dachgeschoss) nicht dargestellt ist und aufgrund der dazu fehlenden Angaben daher keine endgültige Berechnung der Nutzflächendichte erstellt werden kann, ist dazu auszuführen, dass die Bauunterlagen für Umbauten und sonstige Änderungen von Gebäuden gemäß § 2 Abs 2 lit a Bauunterlagenverordnung 2020 grundsätzlich nur Grundrisse der vom antragsgegenständlichen Vorhaben auch betroffenen Geschosse zu umfassen haben, und nicht sämtliche Geschosse in den Plänen dargestellt werden müssen.

Im Übrigen ist dazu anzumerken, dass im Mängelbehebungsauftrag auch auf einen „Bestandsplan 1996“ Bezug genommen wird, der Baubehörde sohin wohl schon Pläne des Bestandsgebäudes vorliegen.

8. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bauansuchen hat die nunmehrige Beschwerdeführerin die Erteilung der Baubewilligung neben einem Umbau und Änderungen des Verwendungszwecks insbesondere auch für die thermische Sanierung (Dämmung der Fassade und des Daches sowie den Austausch der Fenster) beim Bestandsgebäude beantragt.

Unstrittig werden durch die beantragte thermische Sanierung (Dämmung der Fassade und des Daches sowie den Austausch der Fenster) mehr als 25% der Oberfläche der Gebäudehülle des verfahrensgegenständlichen Bestandsgebäudes einer Renovierung unterzogen.

9. Mit der Novelle der Tiroler Bauordnung, LGBL Nr 60/2020, die am 1. Juni 2020 in Kraft getreten ist, erfolgt ua auch eine Neufassung der Legaldefinition der größeren Renovierung.

Seither ist nach der Legaldefinition in § 2 Abs 29 TBO 2018 (nunmehr inhaltsgleich: § 2 Abs 29 TBO 2022) eine größere Renovierung die Renovierung eines Gebäudes, bei der mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden, es sei denn, die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle und der gebäudetechnischen Systeme betragen höchstens 25 % des Gebäudewertes, wobei der Wert des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitzurechnen ist.

In den Erläuternden Bemerkungen zur Änderung der Legaldefinition mit LGBl Nr 60/2020 ist Folgendes ausgeführt:

„Nach der derzeitigen Rechtslage ist entsprechend der Legaldefinition immer dann von einer größeren Renovierung auszugehen, wenn von der Renovierung eines Gebäudes mehr als 25 v.H. der Oberfläche der Gebäudehülle betroffen sind. Diese Regelung führt oft dazu, dass Bauwerber von einer thermischen Sanierung der Gebäudehülle Abstand nehmen, da an die größere Renovierung höhere Anforderungen an den Energiebedarf und das Mindestmaß von Energie aus erneuerbaren Quellen gestellt werden, als bei einer sonstigen Renovierung, bei der nur Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile gestellt werden. Mit der Umsetzung der vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebenen bautechnischen Richtlinien (im Folgenden kurz: OIB-Richtlinien), Ausgabe April 2019, in den Technischen Bauvorschriften 2016, LGB1. Nr. 33/2016, soll weiters der für größere Renovierungen geforderte Mindestanteil an erneuerbaren Quellen von derzeit 10% (siehe hiezu OIB-RL 6, Ausgabe März 2015, Punkt 4.3) auf 20% (siehe OIB-RL 6, Ausgabe April 2019, Punkt 5.2.3) erhöht werden, was zur Erreichung der Klimaziele unbedingt erforderlich ist, für den einzelnen Bauwerber aber einen weiteren Kostenfaktor darstellt. Aus diesem Grund soll von der Möglichkeit im Art. 2 Z 10 der Gebäuderichtlinie Gebrauch gemacht werden, sodass zukünftig nur mehr dann eine „größere Renovierung“ vorliegen soll, wenn zusätzlich zu den bereits bestehenden Voraussetzungen auch noch die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle und der gebäudetechnischen Systeme mehr als 25 v.H. des Gebäudewertes betragen. Mit dieser Änderung der Begriffsbestimmung soll die Anzahl der Teilsanierungen zur Erreichung der Klimaziele erhöht und eine Erleichterung bei der Vollziehung erreicht werden. Der Nachweis des Gebäudewertes soll auf möglichst einfache Weise erfolgen. Um sowohl dem Bauwerber als auch der Baubehörde kostenintensive Schätzgutachten zum Gebäudewert durch Sachverständige zu ersparen, kann bei der Berechnung des Gebäudewertes auf das Pauschalwertmodell entsprechend § 4 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 - GrEStG 1987, BGBl. Nr. 309/1987 zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2019, in Verbindung mit § 2 der Grundstückswertverordnung - GrWV, BGBl. II Nr. 442/2015 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2019 zurückgegriffen werden. Demnach errechnet sich der Wert eines Gebäudes von der Nutzfläche bzw. Bruttogrundrissfläche multipliziert mit dem Baukostenfaktor (in Tirol beträgt dieser derzeit 1.370,- Euro) abzüglich eines prozentuellen Abschlages für das Alter und den Zustand des Gebäudes. Dieses Modell hat sich in der Praxis bewährt. Gegenständliches Berechnungsmodell ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen abrufbar. Die Berechnung nach diesem Modell stellt aufgrund ihrer Einfachheit keinen großen zusätzlichen Aufwand dar. Der Bauwerber kann den Gebäudewert auch durch Vorlage eines Schätzgutachtens nachweisen und so gegebenenfalls die Ergebnisse des Pauschalwertmodelles widerlegen.“

10. Zur thermischen Sanierung wurde von der nunmehrigen Beschwerdeführerin im Bauansuchen zusammengefasst ausgeführt, dass die Kosten der thermischen Maßnahmen nach Schätzung durch den Planer als Basis aktueller vergleichbarer Ausschreibungsangebote Euro 82.556,- beträgt und für die Wärmepumpe Kosten von zusätzlich ca 12.000,- dazu kommen, sohin insgesamt ca Euro 95.000,-.

Das verfahrensgegenständliche Bestandgebäude weise inkl Keller und Dachboden eine Bruttofläche von ca 1.100 m2 auf. Selbst bei einer extrem vorsichtigen Bewertung des Gebäudes mit Euro 1.500 / m2 (aktuelle Neubaukosten betragen ab Euro 3.500,- aufwärts) betrage der Gebäudewert mindestens 1,65 Mio. Die Kosten der größeren Renovierung müssten daher mindestens Euro 412.500 erreichen, was gegenständlich nicht der Fall sei, und sei daher keine größere Renovierung gegeben und sei daher ua auch kein Energieausweis erforderlich.

Der hochbau- und brandschutztechnische Sachverständige führte in seiner Stellungnahme vom 21.12.2021 – wie auch in den Gesetzesmaterialien beschrieben - insbesondere auch zusammengefasst aus, dass eine Überprüfung des Gebäudewertes mithilfe des Tool des Finanzministeriums durchgeführt wurde. Dabei wurde ein Gebäudewert von ca Euro 260.000.- ermittelt und handelt es sich daher gegenständlich um eine größere Renovierung.

Die Ermittlung des Gebäudewertes mithilfe des Tool des Finanzministeriums findet sich ebenfalls im übermittelten Bauakt.

11. Zusammengefasst ergibt sich daher diesbezüglich, dass die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle und der gebäudetechnischen Systeme nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Bauansuchen voraussichtlich insgesamt ca Euro 95.000,- betragen werden.

Wie in der Legaldefinition des § 2 Abs 29 TBO 2018 (nunmehr inhaltsgleich: § 2 Abs 29 TBO 2022) ausdrücklich normiert, ist der Wert des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitzurechnen.

Die im Akt einliegende Ermittlung des Gebäudewertes mithilfe des Tool des Finanzministeriums ergibt einen Gebäudewert von Euro 260.697,92.

Damit hat das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren einen Gebäudewert iSd § 2 Abs 29 TBO 2022 von Euro 260.697,92 ergeben und sind 25% davon Euro 65.174,48.

Demgegenüber betragen die von der Beschwerdeführerin selbst bekannt gegeben voraussichtlichen Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle und der gebäudetechnischen Systeme insgesamt ca Euro 95.000,-.

Damit hat das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass durch die antragsgegenständlichen Maßnahmen der thermischen Sanierung eine größere Renovierung gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs 29 TBO 2018 (nunmehr inhaltsgleich: § 2 Abs 29 TBO 2022) gegeben ist.

12. Indem gegenständlich eine größere Renovierung iSd § 2 Abs 29 TBO 2018 beantragt ist, ergeben sich gemäß § 37 Abs 1 und 2 und § 37b Technische Bauvorschriften 2016 – TBV 2016 auch entsprechende Anforderungen betreffend die Elektrische Kommunikation und zur Elektromobilität.

Gemäß § 2 Abs 5 lit l Bauunterlagenverordnung 2020 hat daher in einen solchen Fall die Baubeschreibung zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens ua auch die erforderlichen Angaben zur Erfüllung der Anforderungen zur elektronischen Kommunikation sowie zur Elektromobilität zu enthalten.

Im gegenständlichen Bauansuchen bzw der Baubeschreibung finden sich dazu jedoch keine Angaben.

Bei der im gegenständlichen Mängelbehebungsauftrag in Punkt 4. aufgetragenen Verbesserung handelt es sich daher im Falle einer größeren Renovierung um einen Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG.

Da die Beschwerdeführerin dem Ermittlungsergebnis der belangten Behörde, dass in Bezug auf die beantragten Maßnahmen eine größere Renovierung gegeben ist, nicht entsprechend entgegengetreten ist und sie dazu auch sonst kein Vorbringen erstattet hat, haben sich im Ergebnis keine Bedenken dagegen ergeben, dass die belangte Behörde das verfahrensgegenständliche Bauansuchen gemäß § 34 Abs 2 TBO 2018, nunmehr inhaltsgleich § 34 Abs 2 TBO 2022 zurückgewiesen hat, da der in Punkt 4. des Mängelbehebungsauftrages aufgetragenen Verbesserung des Mangels iSd § 13 Abs 3 AVG nicht entsprochen wurde.

Im Ergebnis ist daher der gegenständlichen Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen keine Berechtigung zugekommen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführt höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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