LVwG T LVwG-2022/32/1237-6

LVwG-2022/32/1237-6State Administrative CourtJun 28, 2022

Regest

Schulpflicht, <br/>regelmäßiger Schulbesuch, <br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/32/1237-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.32.1237.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag Peinstingl über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.04.2022, Zl ***, betreffend einer Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe der beiden nachfolgenden Spruchpunkte als unbegründet abgewiesen.

2. Bei den verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) hat es wie folgt zu lauten:

„§ 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 35/2018“

3. Bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) hat es wie folgt zu lauten:

„§ 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 35/2018“

4. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 26,00 zu leisten.

5. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.04.2022, Zl ***, wird der Beschuldigten wie folgt vorgeworfen:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben es als Erziehungsberechtigte unterlassen dafür zu sorgen, dass der Schüler BB, geb. XX.XX.XXXX seiner Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Der Schüler ist zum Besuch der Allgemeinen Sonderschule X, **** W, Adresse 2 verpflichtet und ist von 01.03. bis 05.03.2021 im Ausmaß von 36 Unterrichtsstunden unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben. Die Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 Schulpflichtgesetz wurden erfolglos durchgeführt.“

Dadurch habe die Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz begangen und wurde über Sie daher gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 110,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) verhängt.

Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.

In der sehr kurz gefassten Beschwerde vom 14.04.2022 führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie Einspruch erhebe.

Beim Landesverwaltungsgericht Tirol wurde eine mündliche Verhandlung am 07.06.2022 gemeinsam zur Zahl LVwG-*** durchgeführt, zu der die Beschwerdeführerin trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen ist. In dieser Verhandlung haben der Schuldirektor sowie die zuständige Sachbearbeiterin der Kinder- und Jugendhilfe als Zeugen ausgesagt.

Bei einer telefonischen Anfrage noch während der Verhandlung hat der Ehemann angegeben, der Beschwerdeführerin das Verhandlungsdatum versehentlich mit 06.07.2022 bekannt gegeben zu haben.

Mit dem verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 09.06.2022 wurde der Beschwerdeführerin unter Anschluss des Verhandlungsprotokolls nochmals Gelegenheit eingeräumt, zum Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen.

In der Eingabe vom 14.06.2022 führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass es ihr Fehler gewesen sei, sich nicht gut mit der Schule abgesprochen zu haben. Sie habe die Heilung ihres Kindes vor Augen gehabt. Aufgrund der Krankheiten ihrer beiden Kinder sei sie öfters überfordert. Sie habe Medikamente und Arztbesuche für ihre beiden Kinder zu bezahlen.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist als Mutter und somit Erziehungsberechtigte ihres Sohnes BB. BB, geboren am XX.XX.XXXX, besuchte im Schuljahr 2020/21 das freiwillige 10. Schuljahr in der Allgemeinen Sonderschule in **** X, Adresse 2.

Dem Schreiben der Kinder-und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.10.2018 an die Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass am 01.10.2018 ein Gespräch zwischen dem Direktor der Allgemeinen Sonderschule X, der Vertreterin der Kinder und Jugendhilfe sowie der Beschwerdeführerin ua betreffend BB stattgefunden hat.

In diesem Schreiben wurde ua dokumentiert wie folgt:

„Alle Fehltage müssen schriftlich entschuldigt werden. Der Grund des Fehlens und die Dauer des Arztbesuchs müssen auf der Bestätigung des Arztes/Entschuldigung der Eltern angeführt sein; dort beispielsweise der Arztbesuch 2 Stunden, müssen anschließend die Kinder in die Schule, außer die Ärztin oder der Arzt vermerken das Fernbleiben vom Unterricht auf der Entschuldigung, und dass die Kinder zu Hause bleiben sollen.“

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol führte der Direktor der Allgemeinen Sonderschule X wie folgt aus:

„Seit die Familie AA bzw beide Söhne bei uns in die Schule gehen, also in die Allgemeine Sonderschule in X, gibt es hinsichtlich der Schulpflicht große Probleme. Beide Kinder gehen seit Herbst 2018 in die Allgemeine Sonderschule in X. Da es bereits von der vorherigen Schule bekannt war, dass man sich schnell einmal entschuldigt, wurde bereits im Oktober 2018 eine Vereinbarung getroffen und da ausgemacht, dass eben ein Fehlen der Schule nur mit einem ärztlichen Attest entschuldigt ist.

Zur Vorgeschichte gebe ich noch an, dass wir eigentlich im Zusammenhang mit der Schulpflichtverletzung – ob der beiden Krankheiten der Kinder - nicht kleinlich sind, jedoch gibt es immer wieder Probleme. Bereits im März 2019 habe ich die Bildungsdirektion dahingehend informiert, dass hier Schulpflichtverletzungen aus meiner Sicht bestanden haben. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf mein Schreiben vom 27. März 2019 an die Bildungsdirektion. Dieses habe ich dem Verwaltungsgericht bereits übermittelt. In der Folge ist dann seitens der Bildungsdirektion an die Beschuldigte Frau AA ein Schreiben ergangen (28. März 2019). Dieses liegt ebenfalls dem behördlichen Akt ein. Ich hatte dabei gebeten, hier noch keine Verwaltungsstrafen auszusprechen, jedoch darauf zu drängen, dass der Schulpflicht nachgekommen wird. Es ist uns dann gelungen, die Familie dazu zu bewegen, dass die Kinder der Schulpflicht nachkommen. Dies ist bis zum Eintritt der CORONA-Krise mehr oder weniger gelungen. Es ist jedenfalls so gelungen, dass ich bis dahin keine weiteren Veranlassungen hinsichtlich etwaiger Anzeigen betreffend die Schulpflichtverletzung gesehen habe. In der Folge haben wieder die beiden Kinder einige Male gefehlt und zwar im Zusammenhang mit der CORONA-Krise. Dies war alles nicht sehr durchsichtig und wurde aber nicht weiter von mir verfolgt. Mit der Vereinbarung, wonach eine ärztliche Bestätigung erforderlich ist, konnte nicht mehr gearbeitet werden während der CORONA-Krise, da Eltern ihre Kinder aus Sorge vor einer CORONA-Infektion zuhause lassen durften und eben allenfalls Heimarbeit angesagt war. In der Folge ist es dann zu diesen hier verfolgten Verwaltungsübertretungen gekommen, und zwar vom 01.03 bis 05.03.2021 und dann noch einmal vom 08.04. bis zum 12.04.2021. Diese habe ich dann gemeldet. Ich habe dann hier bereits eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, welche ich gegenüber der BH Y abgegeben habe. Diese müsste ebenfalls im Akt sein.“

Vom 01.03.2021 bis zum 05.03.2021 blieb BB dem Unterricht im Ausmaß von 36 Stunden unentschuldigt fern.

III.Beweiswürdigung:

Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der bezüglichen, dem behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt einliegenden Schriftstücke treffen.

IV.Rechtslage:

Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 35/2018:

„§ 24

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.

[…]

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.

§ 25

Maßnahmen zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen

(1) Zu Beginn jedes Schuljahres sind die Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte vom Klassenlehrer oder vom Klassenvorstand über Kommunikationsformen und Verhaltensweisen sowie über die Rechtsfolgen von Schulpflichtverletzungen zu informieren. Es sind grundlegende Regeln des Miteinanders im Sinne der Vereinbarungskultur an Schulen (Hausordnung, Verhaltensvereinbarungen für die Schule, die Klasse oder im Einzelfall) festzulegen, die auch klare Konsequenzen bei Verstößen gegen die Regeln enthalten.

(2) Während des Schuljahres sind, wenn es zur Erfüllung der Schulpflicht notwendig erscheint, durch den Schulleiter oder sonst von ihm beauftragte Personen (insbesondere Klassenlehrer oder Klassenvorstand) geeignete Maßnahmen zu setzen, um Schulpflichtverletzungen hintan zu halten. Diese Maßnahmen können solche der diagnostischen Ursachenfeststellung und darüber hinaus insbesondere auch Verwarnungen bei Schulpflichtverletzungen im Ausmaß von bis zu drei Schultagen oder andere auf die konkrete Situation abgestimmte Vereinbarungen mit dem Schüler sowie dessen Erziehungsberechtigten sein. Erforderlichenfalls sind Schülerberater sowie der schulpsychologische Dienst oder – wo es sinnvoll ist – andere Unterstützungsleistungen wie jene der Schulsozialarbeit einzubinden. Allfällige Verständigungspflichten, insbesondere solche gemäß § 48 des Schulunterrichtsgesetzes, bleiben unberührt.“

Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.

V.Erwägungen:

Der objektive Tatbestand der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung steht aufgrund des festgestellten Sachverhaltes fest. Die Beschwerdeführerin ist Erziehungsberechtigte ihres Sohnes BB, der dem Unterricht ferngeblieben ist, obwohl er zu Besuch des Unterrichtes verpflichtet gewesen ist und kein Entschuldigung vorlag. Der Umstand, dass er das freiwillige 10. Schuljahr besucht hat, vermag an der Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht nichts ändern. Die Freiwilligkeit besteht darin, dieses Schuljahr überhaupt zu besuchen. Sofern eine Entscheidung dahingehend getroffen ist, dieses freiwillige Schuljahr zu absolvieren, besteht eine Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht.

Die Ausführungen des Direktors der Allgemeinen Sonderschule X im Zuge der mündlichen Verhandlung sind rechtlich dahingehend zu werten, dass gegenüber der Beschwerdeführerin Maßnahmen im Sinn des § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 gesetzt wurden.

Zur subjektiven Tatseite:

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist der Beschwerdeführer nicht gelungen.

In Ansehung der sehr kurz gefassten Beschwerde wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol eine mündliche Verhandlung anberaumt. Im Zuge dieser Verhandlung haben der Direktor der Allgemeinen Sonderschule als auch die zuständige Mitarbeiterin der Kinder- und Jugendhilfe bei der Bezirkshauptmannschaft Y Zeugenaussagen getroffen.

Die Beschwerdeführerin ist trotz ausgewiesener Ladung nicht zu dieser Verhandlung erschienen, sodass sie sich der Gelegenheit begeben hat, konkretere Angaben, insbesondere auch im Hinblick auf die Beurteilung ihres Verschuldens, zu machen. Verwaltungsgerichtlich wurde ihr im Nachhinein nochmals Gelegenheit gegeben, sich zu erklären. Der Eingabe vom 14.06.2022 ist zu entnehmen, dass sie ihre Schuld an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung wohl eingesehen hat.

Im Ergebnis ist von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind erheblich, werden doch dem Sohn der Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten Bildungschancen verwehrt. Mildernd werden vom Verwaltungsgericht die familiären Umstände gewährte. Sowohl BB als auch der weitere Sohn der Beschwerdeführerin sind dauerhaft krank, was mit entsprechendem Mehraufwand für die Beschwerdeführerin verbunden ist.

Angaben zu ihren Einkommens- und Familienverhältnissen hat die Beschwerdeführerin nicht gemacht, weshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einschätzung vorzunehmen war. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte wird von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation ausgegangen. Diese Einschätzung wurde auch von der belangten Behörde getroffen und ist die Beschwerdeführerin dieser Einschätzung nicht substanziell entgegengetreten.

Der Strafrahmen für die hier in Rede stehende Verwaltungsübertretung beträgt € 110,00 bis € 440,00. Die belangte Behörde hat die Mindeststrafe verhängt. Um vom außerordentlichen Strafmilderungsrecht im Sinn des § 20 VStG Gebrauch machen zu können, müssten die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wird – wie erwähnt - die familiäre Situation in Betracht gezogen, welche durch die Sozialarbeiterin im Zuge der mündlichen Verhandlung geschildert wurde. Jedoch ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine Reihe von Verwaltungsstrafvormerkungen aufweist. Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrer letzten Stellungnahme anklingen lässt, dass eine gewisse Einsicht vorliegt, so konnte diese allfällige Einsicht in der mündlichen Verhandlung aufgrund ihres Fernbleibens nicht verdeutlichen.

Im Ergebnis kann ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe erblickt werden.

Der Beitrag zu den verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten sich nach § 52 Abs 1 und 2 VwGVG (20 % der verhängten Geldstrafe).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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