LVwG T LVwG-2022/24/1107-3

LVwG-2022/24/1107-3State Administrative CourtJun 23, 2022

Regest

Lenken ohne Lenkberechtigung

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/24/1107-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.24.1107.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.01.2022, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Führerscheingesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird infolge offenkundiger Nummerierungsfehler und Präzisierung der Übertretungs- und Strafnormen folgendermaßen berichtigt:

Die zu Spruchpunkt 1. und 2. zur Anwendung gelangende Übertretungsnorm hat zu lauten: § 37 Abs 1 FSG idF BGBl I Nr 74/2015 iVm § 1 Abs 3 FSG idF BGBl I Nr 74/2015.

Weiters war zu berichtigen (kursiv):

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von:

Gemäß

1. )eingestellt.

1. ) € 730,00

14 Tage, 1 Stunde

§ 37 Abs 2 FSG iVm § 37 Abs 1 Z 1 FSG idF BGBl I Nr 74/2015

2. ) € 750,00

14 Tage, 10 Stunden

§ 37 Abs 1 FSG iVm § 37 Abs 4 Z 1 FSG idF BGBl I Nr 74/2015

3. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 1. Euro 146,00 und 2. Euro 150,00 – sohin insgesamt Euro 296,00 - zu leisten.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Anzeige der PI Y vom 14.12.2021 wurde der Beschuldigte wegen mehrfaches Lenken eines KFZ ohne Lenkberechtigung angezeigt. Dies betraf nachfolgende Vorfälle:

1. Vorfall vom 11.12.2021 um 16:50 Uhr in **** X, Adresse 2, Kaufhaus, von seiner Wohnadresse bis zum CC-Großhandelsmarkt, anschließend nach **** Z und wieder zurück nach **** Y, Übertretung gemäß § 31 Abs. 1 FSG iVm § 1 Abs. 3 FSG

2. Vorfall vom 12.12.2021 um 8:55 Uhr in **** Y, Adresse 3, von seiner Wohnadresse zur PI Y, Übertretung gemäß § 31 Abs. 1 FSG iVm § 1 Abs. 3 FSG

3. Vorfall vom 12.12.2021 um 10:15 Uhr in einer **** Y, Adresse 4, Bahnhofvorplatz, Busterminal, Übertretung gemäß § 31 Abs. 1 FSG iVm § 1 Abs. 3 FSG.

In der Folge wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y von der Verfolgung betreffend den Vorfall vom 11.12.2021 um 16:50 Uhr in **** X (oben Punkt 1.) wegen einer Übertretung gemäß § 37 Abs 1 FSG iVm § 1 Abs 3 FSG Abstand genommen (offenbar eingestellt) und erging sodann das nunmehr - betreffend die beiden Vorfälle am 12.12.2021 (oben Punkt 2. und 3.) angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.01.2022, Zl ***, in dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt wurde:

„1.Datum/Zeit: 12.12.2021, 08:55 Uhr

Ort: **** Y, Adresse 3, Von seiner Wohnadresse zur PI Y

Betroffenes Fahrzeug: LKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde.

Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y, Bescheid vom 30.11.2021, GZ.: ***

2. Datum/Zeit: 12.12.2021, 10:15 Uhr

Ort: **** Y, Adresse 4, Bahnhofvorplatz,

Busterminal

Betroffenes Fahrzeug: LKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde.

Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y, Bescheid vom 30.11.2021, GZ.: ***

Der Beschuldigte habe dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 37 Abs 1 FSG im § 1 Abs 3 FSG

2. § 37 Abs 1 FSG iVm § 1 Abs 3 FSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von:

1. eingestellt§ 37 Abs 1 FSG iVm § 37 Abs 4 Z 1

FSG

2. € 730,0014 Tage(n), 1 Stunde(n)§ 37 Abs 2 FSG iVm § 37 Abs 1 Z 1

0 Minute(n)FSG

3. € 750,0014 Tage(n), 10 Stunde(n)§ 37 Abs 1 FSG iVm § 37 Abs 4 Z 1FSG

Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte in dieser aus wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

für das Geschäftszahl ***, will ich folgende Beschwerde einreichen.

Mein Führerschein wurde beim erstenmal ungerecht entzogen, leider es ist bereits über einen Monat her und es ist bereits Rechtskräftig ist, deswegen kann ich für den ersten Entzug keine Beschwerde machen o. einreichen.

Aber für die Verlängerung der Führerscheinentzug auf 8 Monaten für das will ich eine Beschwerde einreichen, das wurde ungerecht entzogen. Wie auf dem Schreiben steht (Geschäftszahl: ***) die Punkt 1., 2., 3. akzeptiere ich nicht.

Ich bin mit dem Fahrzeug nicht gefahren, die Polizei hat mich entweder total falsch verdtanden oder ich weiss es selber nicht, ich will hier keine Vorwürfe machen, aber ohne Führerschein ist das Mein Ende.

Ich bin Vater von 2 Kleinkinder 3j. und 2j. Ich habe eine Eigentumswohnung in Y was ich monatlich ca. mit Betriebskosten, Strom und die Kreditraten ca. 1250€ zahlen muss es ist meine Fixausgaben.

Ausserdem ich habe eine Firma gegründet, das Gewerbe habe ich auf Namen meiner Frau angemeldet da ich es selber nicht auf meinen Namen anmelden könnte. Ich habe einen Firmenfahrzeug gekauft auch mit Kredit. Ich arbeite derzeit als SUB Unternehmer in der Transportbranche als Paketzusteller. Ich habe einen Vertrag unterschrieben, wenn ich die Vertragsbedienungen nicht einhalten würde, werde ich den Auftrag als SUB Unternehmer verlieren zusätzlich Schadenersatz zahlen so steht auf dem Vertrag.

Ich bin 9 Monate wegen Körperverletzung verurteilt worden (Familienstreit).

Mein Rechtsanwalt hat einen Fussfessel beantragt aber ohne einen Job bzw. ohne Führerschein kann ich nicht arbeiten somit verliere ich mein ganzes Leben, die Eigentumswohnung, die Firma und vielleicht meine Familie auch.

Am 11.12.2021 hat ein unbekannter in Y bei uns auf der Adresse 5 Kellerabteilungen in Brand eingelegt bzw. 2 Kellerabteilungen und der 3. Kellerabteil ist bei Versuch geblieben.

Mein Fimenauto war am 11.12.2021 im Innenhof auf der Adresse 6 geparkt gewesen, leider wegen der Brand habe ich mein Firmenfahrzeug wegparken müssen, weil der Brand ist genau auf dem Kellerabteil entstanden wo mein Firmenauto vor dem Fenster der Kellerabteil parkte. Im Not wegen der Brand habe ich mein Firmenauto wegfahren müssen, ansonsten wäre mein Firmenauto auch von dem Brand getroffen gewesen.

Am nächsten Tag am 12.12.2021 war ich bei der Polizeiinspektion Y wegen der Brand eine Niederschrift geben müssen.

Der Polizeibeamter hat mir gefragt wo ich am 11.12.2021 bevor der Brand passiert war gewesen. Ich habe gesagt das ich mit mein Sohn in Z gewesen bzw. nach Z gefahren bin und dann habe ich meine Eltern besucht und gegen späten Nachmittag wieder zurück gefahren bin. Der Polizeibeamter hat mir nicht gefragt mit was ich gefahren bin, ich bin mit Zug gefahren. Ich habe nur ehrlich zum Polizeibeamter gesagt am 11.12.2021 wegen der Brand habe ich mein Firmenfahrzeug wegfahren müssen sonst wäre mein Firmenfahrzeug auch vom Brand getroffen gewesen und ich wollte für die Feuerwehr platz machen.

Der Polizeibeamter hat ins System gesxhaut weshalb weiss ich auch nicht danach hat wr mir gesagt das ich keinen Führerschein habe, darauf habe ich Ihm gesagt ja für einen Monat wurde es entzogen in ein paar Tagen bekomme ich es wieder zurück. Auf meinen Kommentar hat der Polizeibeamter gesagt so leicht wirst du es nicht bekommen den du bist mit dem Fshrzeug gefahren, ich habe Ihm gesagt ja ich müsste es wegfshren müssen sonst wäre mein Fahrzeug auch vom Brand getroffen gewesen dann habe ich einen richtigen Problem bekommen mit der Versicherung und mit der DD Paketdienst weil es waren im Firmenauto mehrere Wertvolle Pakete gewesen.

Zu dem Geschäftszahl streite ich den Punkt 1 ab und bei Punkt 2 am nächsten Tag bin ich nicht mit dem Fahrzeug zur Polizei gefahren es gibt bei jede Polizeiwachen Kameras ich bitte Sie die Kameraaufnahmen anzuschauen und bei Punkt 3 das stimmt auch nicht das ich nach der Niederschrift mit dem Auto zurpck nach Hause gefahren bin. Ich habe nur am 11.12.201 das Firmenfahrzeug weggefAhren das Fahrzeug vom Gefahrweggebracht und für die Feuerwehr Platz gemacht im Innenhof, ich habe das Fahrzeug zum Bahnhof gefshren es sind ca. 20m bis zum nöchsten Tag dort ist das Fahrzeug stehen geblieben. Nach der Niederschrift am 12.12.2021 bin ich zu Fuss zum Fahrzeug am Bahnhof gegangen, am Weg habe ich ein paar Freunde angerufen, ich habe gebeten ob Sie für mich das Fahrzeug wegfahren können. Wo ich beim Fahrzeug war ist die Polizeistreife gekommen ich war nicht mal im Fahrzeug gewesen, die Polizeibeamten haben gemeint ich bin mit dem Fahrzeug gefahren obwohl das nicht stimmt, ich habe gesagt ich bin gerade zum Fahrzeug gekommen es gibts am Bahnhof überall Kameras bitte schaut es nach, ich habe ein pasr Kollegen angerufen und habe gebeten ob Sie für mich das Fahrzeug wegparken weil ich nicht länger am Bahnhof stehen lassen darf. Darauf hat der Polizeibeamter mir gesagt ich soll ihm den Autoschlüssel geben wenn mein Kolleg nach Y kommt dann soll er den Fahrzeugschlüssel bei der Polizeiinspektion Y abholen soll, erst dann kann er das Fahrzeug wegparken. Nach ca. halbe Stunde später habe ich mit meinem Kolleg den Autoschlüssel bei der Polizeiinspektion Y abholen gefahren und den Schlüssel hat mein Kolleg zurückbekommen dann haben wir das Fshrzeug weggeparkt bzw. mein Kolleg.

ich bitte um Ihre Hilfe, mein Führerschein ist mein Leben, ohne mein Führerschein wird mein Leben ruiniert, ich werde alles verlieren bevor ich alles verliere und mein Leben kaputt wird, es ist mir lieber das ich stirb. Bitte verstehen Sie mich, das Stimmt alles nicht.

Ich entschuldige mich falls ich auf mein Schreibe Grammatik Fehler gemacht habe oder die Formulierung fehlerhaft gemacht habe, ich bin so Nervös und aufgeregt ohne Führerschein ist es mir lieber das ich Sterbe. Bitte verstehen Sie mich.

Ich hoffe vom Herzen es kommt die Gerechtigkeit

Ich hoffe und freue mich auf eine positive Rückmeldung

Mit freundlichen Grüßen

AA“

II.Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion PI Y vom 14.12.2021, GZ ***, und das Vorbringen des Beschwerdeführers.

Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde der Entzugsbescheid vom 30.11.2021, GZ *** (liegt im ha Akt zu GZ LVwG-***) eingeholt.

Weiters fand am 08.06.2022 eine mit dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes zu GZ LVwG-*** verbundene öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer (anwaltlich vertreten) sowie die Beamten BI EE, GI FF und Asp. GG einvernommen wurden. GI FF legte im Zuge seiner Einvernahme die Niederschriften über die Einvernahme des Beschwerdeführers am 12.12.2021sowie dessen Gattin JJ am 13.12.2021 vor.

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

a.Zur Person:

Der Beschwerdeführer, geboren am XX.XX.XXXX, ist derzeit Möbellieferant und bezieht ein monatliches Einkommen von Euro 1.600 bis Euro 1.700,00. Er hat eine Eigentumswohnung und ist unterhaltspflichtig für zwei Kinder im Alter von 2 und 3 Jahren.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.11.2021, GZ *** wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung der Klassen AM (Motorräder oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge), B, C1, C D1 und F für einen Zeitraum von 1 Monat gerechnet ab 17.11.2021 entzogen.

b.In der Sache:

Am 11.12.2021 ereignete sich am Wohnort des Beschwerdeführers – Adresse 6, in Y - ein Kellerbrand. Es kam auch die Polizei und die Feuerwehr zur Örtlichkeit. Aufgrund des Verdachtes der Brandstiftung wurde der Beschwerdeführer gebeten, am nächsten Tag in der PI Y zur Einvernahme (Opfereinvernahme) zu erscheinen.

Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach und lenkte der Beschwerdeführer am 12.12.2021, um 8.55 Uhr das LKW Kennzeichen *** (A) von seiner Wohnadresse zur PI Y und parkte das Fahrzeug direkt vor der Polizeidienststelle. Im Zuge seiner Einvernahme teilte der Beschwerdeführer mit, dass er bei seiner Frau angestellt sei, welche die Firma KK betreibe. Sie hätten 2 Fahrzeuge, wobei er fahre und ein rumänischer Staatsbürger derzeit aushelfe. Fallweise wohne er bei seinen Eltern in Z, Adresse 7. Am 11.12.2021 gegen 16:48 Uhr sei er beim CC in Z gewesen und sei noch kurz zu seinen Eltern und anschließend zu seiner Wohnung in Y gefahren. Dort sei er gegen 18:00 Uhr eingetroffen. Er habe seinen Sohn LL dabei gehabt. Den Firmentransporter mit dem amtlichen Kennzeichen *** (MM) habe er wie üblich kurz vor der Anlage Adresse 6 geparkt. Nachdem es plötzlich um 20:20 Uhr an der Tür geläutet hat und jemand ihm zurief, dass es unten brennen würde, habe er sein Firmenauto weggeparkt und sei damit nur ein paar Meter zurückgefahren.

Der Beschwerdeführer wurde im Zuge seiner Einvernahme bei der PI Y darauf aufmerksam gemacht, dass er keinen Führerschein hat und wurde ihm mitgeteilt, dass er aufgrund seiner Angaben mit einer Anzeige zu rechnen habe (s ZV EE im VH-Protokoll vom 8.6.2022).

Trotz dieser Belehrung lenkte der Beschwerdeführer nach seiner Einvernahme bei der PI Y sein Fahrzeug gegen 10.15 Uhr dann sein Fahrzeug in Richtung Bahnhof Y, wo er von einem Streifendienst der PI Y angehalten wurde. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug trotz fehlender Lenkberechtigung lenkte.

III.Beweiswürdigung:

Was die Beweiswürdigung anlangt, so wurden zur Sachverhaltsfeststellung die Angaben des Zeugen GI FF, BI EE und Asp GG und der Inhalt der Anzeige der Polizeiinspektion Y mit der Zahl GZ ***, herangezogen. Die getroffenen Feststellungen betreffend die Person stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung und den angeführten Daten in der Anzeige.

Die Feststellungen zum Führerscheinentzug stützen sich auf den genannten Entzugsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 12.12.2021 in Y zum einen um 8.55 Uhr zur PI Y und dann später um 10.15 Uhr in Richtung Bahnhof Y ergeben sich aus den widerspruchsfreien und schlüssigen Angaben in der Anzeige und den Angaben des BI EE in der mündlichen Verhandlung (siehe ZV BI EE: „Damals war es so, dass der AA auf der Polizeiinspektion Y wegen einer Brandstiftung zur Einvernahme eingeladen war. Der Kollege FF war in diesem Brandstiftungsfall der Aktführer und ich bin Brandermittler in Ausbildung und habe der Vernehmung beigewohnt. Der Kollege GG war als Aspirant dabei. Es ist dann auch die Vernehmung durchgeführt worden. Er ist belehrt worden, dass er als Opfer und Zeuge einvernommen wurde. In der Einvernahme wurde durch AA angegeben, dass er am Vortag mit dem Auto, und zwar mit dem Firmen-LKW, nach X zum CC zum Einkaufen gefahren ist mit seinem Sohn und er im Anschluss seine Eltern in Z besucht hat und er die Wegstrecke eben mit dem Auto zurückgelegt hat. Mir ist eingefallen, dass er im Zuge der Einvernahme, dass wir ihn auch von früheren Amtshandlungen kennen und dann habe ich abklären lassen über einen anderen Mitarbeiter, ob AA eine gültige Lenkberechtigung hat. Der Kollege hat mir dann den Entzugsbescheid herausgesucht und dann hat sich herausgestellt, dass er eine aufrechte Entziehung der Lenkberechtigung hat. Nach Abschluss der Vernehmung durch den Kollegen FF ist AA vom Herrn FF drauf aufmerksam gemacht worden, dass er ja keinen Führerschein hat und aber in der Zeugeneinvernahme angegeben hat, dass er mit dem Auto gefahren ist, und zwar nach Z. Aufgrund dieser Tatsache hat der Kollege FF zu AA gesagt, dass er mit einer Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Y zu rechnen hat, und zwar aufgrund der fehlenden Lenkberechtigung. Der Beschwerdeführer muss augenscheinlich mit dem Kastenwagen zur Polizeiinspektion gekommen sein, weil vor der Einvernahme war kein Auto da. Während der Einvernahme hat mir der Kollege von der Bezirksleitstelle das Foto vom Entzugsbescheid und vom Auto, das vor der Polizeiinspektion geparkt hat, geschickt. Das war durch ein Fenster einsehbar. Nach der Einvernahme war das Auto dann weg. Der Verdacht liegt nahe, dass der AA weggefahren ist. Bei der Einvernahme war AA allein. Die Ehefrau war eben nicht dabei. Kurz darauf war ich im Außendienst eingeteilt und dann ist er nahe von uns beim Bahnhof von einer uniformierten Streife angehalten worden. Er saß dabei sitzend und fahrend im Fahrzeug. Er fuhr das Fahrzeug auf öffentlicher Straße und hat das Auto auch tatsächlich gelenkt. Ich habe das selbst gesehen und wir haben die Amtshandlung mit AA gemacht.“).

Die Angaben des Meldungslegers sind widerspruchsfrei, weiters ist dieser unter Diensteid stehende Beamte verpflichtet, den tatsächlich vorliegenden Sachverhalt wahrheitsgetreu und emotionslos wiederzugeben, da er ansonsten mit strafrechtlichen- und disziplinarischen Konsequenzen zu rechnen hätte.

Demgegenüber ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Verantwortung glaubhaft zu machen oder gar unter Beweis zu stellen. Seine Angaben sind unglaubwürdig und widersprüchlich. Während er selbst bei seiner Einvernahme bei der PI Y am 12.12.2021 angab, dass am Vortag das Fahrzeug lenkte, behauptete er in der mündlichen Verhandlung, dass am 11.12.2021 mit dem Zug nach X gefahren und am 12.12.2021 zu Fuß zur PI Y und anschließend zum Bahnhof gelaufen sei. Seine Verantwortung muss als Schutzbehauptung angesehen werden. Außerdem steht es dem Beschwerdeführer frei, seine Verteidigung so zu wählen, dass er möglichst Straffreiheit erlangt.

Das Landesverwaltungsgericht schenkt daher bei Abwägung der widersprüchlichen Angaben im Rahmen der freien Beweiswürdigung der Darstellung des Meldungslegers mehr Glauben als den Angaben des Beschwerdeführers, zumal dieser auf Grund seines Diensteides und der verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegt und auch keine Veranlassung gesehen werden kann, dass er eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belastet oder als ein im Verkehrsüberwachungsdienst stehender geschulter Polizeibeamte die Vorgänge des Straßenverkehrs nicht richtig beobachtet oder auch allfällige Übertretungen nicht richtig beurteilen könnte.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) 1997, idF BGBl I Nr 74/2015, lauten wie folgt:

§ 1.

[…]

  1. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß § 2 Abs 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker

1. nicht mehr in der Probezeit ist,

2. eine interne theoretische und praktische Ausbildung sowie eine interne theoretische und praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat und

3. im Besitz einer Bestätigung des Landesfeuerwehrkommandanten oder der Rettungsorganisation

ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.

In diesem Fall darf jedenfalls ein leichter Anhänger gezogen werden. Ein anderer als leichter Anhänger darf gezogen werden, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 5500 kg nicht übersteigt. Besitzt der Inhaber der Bestätigung nach Z 3 auch die Klasse BE, darf mit einem Zugfahrzeug mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen werden. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.

9. AbschnittStrafbestimmungen

Strafausmaß

§ 37.

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

[…]

(4) Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl

1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder

2. gemäß § 30 Abs 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.

[…]

V.Erwägungen:

Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht fest, dass das Tatbild der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen erfüllt wurde.

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach § 5 Abs 1 VStG bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.

Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest dolus eventualis auszugehen. Der Beschwerdeführer hat unzweifelshaft gewusst, dass er ein Fahrzeug nicht lenken darf. Mildernd war nichts zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz verhängte Geldstrafen in Höhe von Euro 730,00 und Euro 750,00 keine Bedenken ergeben. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zur unterlassenen mündlichen Verkündung in der mündlichen Verhandlung:

Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl Ra 2019/02/0110).

Da dem Beschwerdeführer gemäß § 44a Z 2 und 3 VStG das subjektive Recht zusteht, dass ihm die verletzte Verwaltungsvorschrift und die angewandte Strafsanktionsnorm richtig und vollständig vorgehalten werden, hatte das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Spruch durch jene Bundesgesetzblätter zu präzisieren, durch welche die Gesetzesbestimmungen ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten haben (VwGH 29.03.2021, Ra 2021/02/0023). Dementsprechend war der Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses zu berichtigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

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