LVwG T LVwG-2018/36/1380-3

LVwG-2018/36/1380-3State Administrative CourtJun 23, 2022

Regest

Aufenthaltstitel Student<br/>Krankheit als nicht vorhersehbares Ereignis<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2018/36/1380-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2018.36.1380.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde der AA, geb. am XX.XX.XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 26.05.2021, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG 2015),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ist ihrem Antrag vom 18.03.2021 entsprechend ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung-Student“ mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr zu erteilen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am 18.03.2021 beim Stadtmagistrat Z MA II einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung-Student“ samt Beilagen ein. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, dass die Antragstellerin seit ihrer Zulassung ab 2014 zuerst als außerordentliche Studentin, seit 2016 als ordentliche Studentin an der Universität Z im Sommersemester 2020 zu wenig positive Prüfungen abgelegt habe, um die vorgeschriebenen 16 ECTS-Punkte im vorausgegangenen Studienjahr 2019/20 zu erreichen.

Mit Schreiben vom 22.03.2021, Zl ***, wurde die Beschwerdeführerin zur Wahrung des Parteiengehörs über den Ausgang des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und ihr die Möglichkeit, eine Stellungnahme dazu abzugeben, eingeräumt.

Die belangte Behörde hat den von der Beschwerdeführerin am 18.03.2021 eingebrachten Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck Student gemäß § 64 Abs 1 NAG abgewiesen. Der als besondere Erteilungsvoraussetzung erforderliche Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs 6 Universitätsgesetz 2002 habe nicht die vorgeschriebenen 16 ECTS-Punkte belegen können und somit verfüge die Beschwerdeführerin über keinen ausreichenden Studienerfolg. Es würden keine Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar seien. Weitere Bestätigungen über zuordenbare ECTS-Punkte seien im Verfahren vor der belangten Behörde nicht vorgelegt worden.

Dagegen erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und beantragte, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel für Studierende gemäß § 64 Abs 1 NAG erteilt werde. Eventualiter wurde beantragt den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen sowie die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Begründend führte sie aus, dass sie den Bescheid in vollem Umfang anfechte und Mangelhaftigkeit sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend mache. Bereits in ihrer Stellungnahme habe die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie durch einen beachtlichen, aber nicht dauerhaften Grund an der Erbringung des erforderlichen Studienerfolgs gehindert worden sei. Die Beschwerdeführerin leide an einer Hashimoto Erkrankung. Im Wintersemester 2019/20 habe sie an besonders schweren Symptomen wie starker Müdigkeit und verminderter Konzentrationsfähigkeit gelitten. Deshalb habe sie die Prüfungen trotz Versuchens nicht bestanden. Hinzu sei auch eine Borreliose Infektion gekommen, welche auch ärztlich bestätigt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich sodann in ärztliche Behandlung begeben und habe auch die schweren Symptome, welche sie im Wintersemester 2019/20 an der Studienleistung gehindert hätten, lindern können. So habe sie dann am 29.01.2021 eine Prüfung im Ausmaß von 4 ECTS positiv ablegen können. Dass es sich bei den Symptomen in Verbindung mit der Borreliose um ein beachtliches, aber nicht dauerhaftes Hindernis handle, zeige die Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Dadurch arbeite sie auch an ihrer abschließenden Bachelorarbeit. Dass die Symptome im beschwerdegegenständlichen Zeitraum derart intensiv gewesen seien, könne durch die ärztlichen Befunde belegt werden. Hätte die Behörde die medizinischen Befunde entsprechend gewürdigt, dann wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass im Wintersemester 2019/20 sehr wohl ein beachtliches, aber nicht dauerhaftes Hindernis vorgelegen sei, und hätte als Konsequenz den beantragten Aufenthaltstitel erteilt.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einsichtnahme in die Bestätigungen des Studienerfolgs der Beschwerdeführerin und die Auszüge der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsbürgerin. Am 01.10.2014 wurde der Beschwerdeführerin erstmals der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Studierende“ erteilt. Der Aufenthaltstitel wurde in weiterer Folge jährlich verlängert. Die Beschwerdeführerin war zuerst ab 14.08.2014 als außerordentliche Studentin an der Universität Z zugelassen und nahm am 01.03.2016 das Bachelorstudium Physik als ordentliche Studentin auf.

Der verfahrensgegenständliche Verlängerungsantrag wurde von der Beschwerdeführerin am 18.03.2021 eingebracht. Zuletzt wurde der Verlängerungsantrag für den Zeitraum 07.04.2020 bis 07.04.2021 genehmigt. Im Studienjahr 2019/20 wurden lediglich zwei Prüfungen mit Nicht Genügend und 0 ECTS-Punkten absolviert. Das für die Beurteilung maßgebliche abgeschlossene Studienjahr dauerte vom 01.10.2020 bis 30.09.2021. Dieses Studienjahr umfasst das Wintersemester 2020 und das Sommersemester 2021. Die Beschwerdeführerin hat am 29.01.2021 die Prüfung PS Theoretische Physik 3 (Elektrodynamik) positiv absolviert und erlangte 4 ECTS-Punkte. Diese Prüfung, welche dem Wintersemester 2020/21 zu zurechnen ist, kann jedoch dem zur Bewertung des Studienerfolges vorangegangenen Studienjahr nicht zugerechnet werden. Seit 15.03.2021 arbeitet die Beschwerdeführerin an ihrer Bachelorarbeit mit dem Titel „Magnetic confinement of fusion plasma“, welche von CC betreut wird.

Die Beschwerdeführerin leidet seit 2018 an einer Hashimoto-Thyreoiditis Erkrankung, einer chronischen Entzündung der Schilddrüse. Des Weiteren litt sie im Zeitraum des Wintersemesters 2019/20 zusätzlich an einer Borreliose Infektion. Diesbezüglich war sie auch in ärztlicher Behandlung, und konnte zwischenzeitlich die Symptome lindern.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend den Studienerfolg der Beschwerdeführerin im abgeschlossenen Studienjahr ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten und unbedenklichen Bestätigungen des Studienerfolgs, welche von der Universität Z ausgestellt wurden. Die Feststellungen, welchen Studienjahren (Semester) die jeweiligen Prüfungen zuzurechnen waren, ergeben sich ebenfalls aus diesen Bestätigungen. Die übrigen Feststellungen betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels und das Nichtvorliegen von Erteilungshindernissen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Akteninhaltes getroffen werden.

Die Feststellungen bezüglich des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den beiliegenden Ärztebriefen von DD, EE, FF, GG und JJ. Die Feststellung zur Bachelorarbeit und deren Betreuer ergibt sich aus der Bestätigung der Z-er Experimentelle Plasmaphysikgruppe der Universität Z.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017 (§ 11), und BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018 (§ 64), lauten auszugsweise wie folgt:

„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11.

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2.

gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3.

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4.

eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5.

eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6.

er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1.

der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2.

der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3.

der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4.

der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5.

durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6.

der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7.

in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2.

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.

der Grad der Integration;

5.

die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6.

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9.

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1.

sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2.

der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

Studenten

§ 64.

(1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie

1.

die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und

2.

ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,

3.

ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,

4.

ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,

5.

ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß § 90 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 absolvieren,

6.

ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Z 4 genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder

7.

ein in Z 2 angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren (..)“

(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 7, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden

(..)“.

Die wesentliche Bestimmung der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), BGBl II Nr 451/2005, idF BGBl II Nr 81/2019, lautet auszugsweise wie folgt:

Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen

§ 8.

Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.

für eine „Aufenthaltsbewilligung – Rotationsarbeitskraft“:

Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Rotationsarbeitskraft oder Nachweis, dass ein Fall des § 18 Abs. 3 Z 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 135/2009 vorliegt;

2.

für eine „Aufenthaltsbewilligung – Betriebsentsandter“:

Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandter;

3.

für eine „Aufenthaltsbewilligung – Selbständiger“:

schriftlicher Werkvertrag über die Leistung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit, die länger als sechs Monate bestehen wird;

4.

für eine „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“:

a)

im Fall einer unselbständigen künstlerischen Tätigkeit:

Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;

b)

im Fall einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit: der dieser Tätigkeit zugrunde liegende schriftliche Vertrag;

c)

Nachweis über die künstlerische Ausbildung oder Beschreibung der bisherigen künstlerischen Tätigkeit;

5.

für eine „Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“:

a)

der dieser Tätigkeit zugrunde liegende Dienstvertrag;

b)

erforderlichenfalls die Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;

6.

für eine „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“:

a)

schriftliche Bestätigung der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über die Aufnahme des Schülers, sofern der Schüler nicht eine Pflichtschule besucht;

b)

bei minderjährigen Schülern ein Nachweis über die Pflege und Erziehung des Schülers durch eine volljährige, in Österreich wohnhafte natürliche Person;

c)

im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über den Schulerfolg im vorangegangenen Schuljahr und in den Fällen des § 63 Abs. 1 Z 5 NAG darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler;

7.

für eine „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“:

a)

Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges;

b)

im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 13/2011 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG (..)“

V.Erwägungen:

Gemäß § 64 Abs 2 NAG ist die Verlängerung einer „Aufenthaltsbewilligung – Student“ für den Zweck der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums nur zulässig, wenn der Fremde nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule vorlegt. § 74 Abs 6 UG besagt, dass die Universität einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen hat, sofern er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat (vgl VwGH 19.12.2012, 2009/22/0294).

Die Behörde kann im Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen zum ausschließlichen Zweck des Studiums, ohne dass er einen ausreichenden Studienerfolg aufweist, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Studienwesens (iSd § 11 Abs 4 Z 1 NAG) sehen. Somit fehlt in einem solchen Fall eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs 1 und 2 NAG (vgl VwGH 31.1.2013, 2011/23/0513; VwGH 19.12.2012, 2012/22/0217; VwGH 13.9.2012, 2011/23/0456).

Für die Beurteilung des Studienerfolgs ist auch das jeweils relevante Curriculum heranzuziehen, dieses ist somit zu den „maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften“ zu zählen (VwGH 21.1.2016, Ra 2015/22/0094). Zwar stellt § 64 Abs 2 NAG anders als etwa § 2 Abs 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz nicht auf „Pflicht- und Wahlfächer des betriebenen Studiums“ ab, der verlangte Studienerfolg muss aber nach der Zielsetzung der Norm diesem Studium zurechenbar sein (VwGH 11.2.2016, Ra 2015/22/0095).

Gemäß § 8 Z 8 lit b NAG-DV ist im Verlängerungsverfahren ein schriftlicher Nachweis über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr vorzulegen. Gemäß § 52 UG beginnt das Studienjahr am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Da gemäß § 24 Abs 1 NAG Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, kann das „vorangegangene Studienjahr“ im vorgenannten Sinn bei Antragstellung nur dasjenige sein, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt, maßgeblich ist das abgeschlossene und nicht das aktuell laufende Studienjahr (st Rspr des VwGH, zuletzt VwGH 20.8.2013, 2012/22/0028; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0137).

Wenn Gründe vorliegen, die der Einflussnahme der Studierenden entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlen eines Studienerfolges die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. Ein unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis darf nicht dauerhaft sein (VwGH 3.10.2013, 2012/22/0048). Aber wenn ein Student aufgrund fehlender körperlicher oder geistiger Voraussetzung ein Studium nicht erfolgreich absolvieren kann, kann nicht von einem Hinderungsgrund iSd § 64 Abs 3 NAG (nunmehr Abs 2 leg cit) gesprochen werden (VwGH 19.12.2012, 2012/22/0255).

Das Bestehen von Gründen, infolge derer trotz Fehlen eines Studienerfolgsnachweises eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 64 Abs 2 NAG verlängert werden kann, muss vom Studierenden konkret behauptet und ausreichend dargelegt werden (VwGH 27.8.2018, Ra 2018/22/0136, VwGH 23.5.2018, Ra 2017/22/0109). Bei Anführung von solchen Gründen handelt es sich nach Rspr des VwGH um eine materielle Erfolgsvoraussetzung und nicht um eine bloße Verfahrenshandlung, es besteht daher keine Manuduktionspflicht der Behörde (VwGH 27.8.2018, Ra 2018/22/0136 mit Hinweis auf VwGH 3.3.2011, 2009/22/0098).

Die soeben genannte Bestimmung fordert nämlich das Vorliegen von Gründen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, um trotz Fehlen des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängern zu können. Von einem unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund im Sinn des § 64 Abs 2 letzter Satz NAG kann aber dann nicht die Rede sein, wenn der Hinderungsgrund dauerhaft ist (vgl. VwGH vom 13. September 2011, Zl. 2010/22/0036).

Der Behörde ist kein Ermessen eingeräumt, die Aufenthaltsbewilligung auch ohne Vorliegen der (besonderen) Voraussetzungen zu verlängern. Wenn daher kein Studienerfolg nachgewiesen wird und auch kein unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis iSd Abs 2 leg cit vorliegt, darf die Behörde die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängern (VwGH 3.10.2013, 2012/22/0048).

Das Vorbringen, es fehle nur noch die Masterarbeit bzw die Schwierigkeit, einen Betreuer für die Masterarbeit zu finden, kann (zumindest dann) nicht als Hinderungsgrund iSd § 64 Abs 2 NAG 2005 gewertet werden, wenn bereits mehr als zwei Studienjahre kein Studienerfolg nachgewiesen wurde (VwGH 21.9.2017, Ra 2017/22/0131).

Nach dem klaren Wortlaut kann im Fall eines unabwendbaren oder unvorhersehbaren Ereignisses die Aufenthaltsbewilligung auch verlängert werden, wenn sich bei Studenten gem Z 4 leg cit (Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung die Aufnahme eines ordentlichen Studiums verzögert.

Dazu ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach im Fall der Nichterbringung des ausreichenden Studienerfolges in zwei Studienjahren auf Grund des Vorliegens einer Krankheit von einem bloß vorübergehenden Hindernis im Sinne des § 64 Abs 2 NAG nicht die Rede sein kann (vgl. VwGH vom 3. Oktober 2013, Zl. 2012/22/0048).

Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage, die geforderte Anzahl an ECTS-Punkten zu erreichen. Allerdings sind eine Hashimoto-Thyreoiditis Erkrankung sowie eine Borreliose sowohl als unabwendbar sowie unvorhersehbar zu klassifizieren.

Eine Morbus Hashimoto Erkrankung ist eine dauerhafte Entzündung der Schilddrüse. Es handelt sich dabei um eine Autoimmunerkrankung. Im Laufe der Erkrankung kommt es zu einer Unterfunktion der Schilddrüse. Daraus resultierend berichten Patienten von Müdigkeit und Schwäche, Abgeschlagenheit, Schläfrigkeit, mentale Beeinträchtigung, Konzentrationsschwierigkeiten und Gedächtnisschwäche. Wie auch der ärztliche Befundbericht der Fachärztin für Nuklearmedizin DD bestätigt, geht eine Hashimoto Erkrankung mit Symptomen wie Erschöpfung, Schlafstörungen und Konzentrationsschwächen einher. Das subjektive Beschwerdebild der Beschwerdeführerin ist somit mit der Morbus Hashimoto Symptomatik vereinbar. Auch der Befund der radiologischen Untersuchung von EE bestätigt die Erkrankung. Die konsultierten Ärzte FF, GG und JJ bestätigen die Hashimoto Erkrankung und die daraus resultierenden Konzentrationsschwächen. Die Beschwerdeführerin leidet seit 2018 an diesen Symptomen, wobei die körperlichen Beschwerden durch die Borreliose Infektion wiederum verstärkt wurden, da eine solche ebenfalls zu Konzentrationsschwächen und Müdigkeit führt.

Bei richtiger medikamentöser Behandlung beeinträchtigt eine Hashimoto-Thyreoiditis Erkrankung die normale Lebensführung zwar weiterhin, allerdings können die gröbsten Symptome wie Müdigkeit und Konzentrationsschwächen gelindert werden. Zwar ist die Erkrankung an sich von Dauer, nicht allerdings die Symptomatik. Dass die Beschwerdeführerin eine für sie funktionierende Therapieform gefunden hat, zeigt sich in der bestandenen Prüfung im Wintersemester 2021.

Auch eine Borreliose Infektion ist als unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis zu klassifizieren. Da eine Borreliose Infektion behandelbar ist, handelt es sich hierbei auch um kein Ereignis von Dauer. Diesbezüglich wurden von der Beschwerdeführerin auch alle notwendigen medizinischen Untersuchungsergebnisse und Ärztebriefe dargelegt, welche ihre Erkrankungen vollständig und kohärent belegten (vgl (VwGH 27.8.2018, Ra 2018/22/0136, VwGH 23.5.2018, Ra 2017/22/0109).

Da die Beschwerdeführerin aufgrund von unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignissen von der Akquise der 16 ECTS-Punkten während des Studienjahres 2019/2020 gehindert wurde, sich allerdings offenkundig auf dem Weg der Besserung befindet, wie die bestandene Prüfung und das Verfassen der Bachelorarbeit belegen, war der Beschwerde Folge zu geben und ihr ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung-Student“ mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr zu erteilen.

Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

Da die Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung nicht beantragte und es sich bei der Frage ob die Beschwerdeführerin aufgrund eines unvorsehbaren Ereignisses daran gehindert wurde, die geforderten 16 ECTS-Punkte zu erreichen, um eine reine Rechtsfrage handelt, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zudem ergibt sich dieser entscheidungswesentliche Sachverhalt grundsätzlich unstrittig aus den vorliegenden Aktenunterlagen.

Eine mündliche Erörterung (insbesondere eine Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes) ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zahl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zahl 2011/06/0024).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Luchner

(Richterin)

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