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LVwG-2022/22/0257-9•LVwG T LVwG-2022/22/0257-9
LVwG-2022/22/0257-9State Administrative CourtJun 22, 2022
Schwarzbau<br/>Konsenslose Bauführung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, v.d. BB Rechtsanwälte GmbH, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.12.2021, *** wegen einer Übertretung nach der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018) nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) nunmehr wie folgt zu lauten hat:
„Sie, Herr AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** X, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bauherrin, CC GmbH, Adresse 1, **** X (Firmenbuchnummer: ***), und damit als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher, zu verantworten, dass zumindest am 18.5.2021 auf der Gp. **1 und der Bp. **2 beide KG X, baubewilligungspflichtige Maßnahmen, nämlich ein Badeteich und ein sog. „Duschhaus“ ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet wurden. Der Badeteich wurde in weiterer Folge mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde X vom 15.6.2021, Zl. *** und das Badehaus mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde X vom 18.6.2021, Zl. *** baubewilligt. Dem jeweiligen Baubescheid samt Projekt- und Planunterlagen ist eine exakte Beschreibung der beiden baulichen Anlagen zu entnehmen. So weist der Badeteich (Ausmaß 30 x 22 m) samt Nebenanlagen eine Gesamtfläche von 916,50 m2 auf. Neben dem eigentlichen Schwimmbereich verfügt er über eine bepflanzte Regenerationszone, Kiesfilter und Holzterrassen, sowie zwei kleinere Schwimmbereiche. Die Wassertiefe im Schwimmbereich beträgt 2m. Das Badehaus im Ausmaß von ca 7,5 x 7,5 m wurde abweichend von den ursprünglichen Einreichplänen nunmehr Richtung Westen verschoben (in den Einreichplänen ist die ursprüngliche Anlage als „Abbruch“ dargestellt) und der Umkleidebereich um ein Lager und ein Gartengerätelager erweitert.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 800 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:
„Laut Anzeige der Bürgermeisterin der Marktgemeinde X vom 20.05.2021 haben Sie es als Geschäftsführer der CC GmbH und somit Verantwortlicher gem. § 9 Verwaltungsstrafverfahrensgesetz 1991 zu verantworten, dass ein Badeteich und ein sogenanntes Duschhaus auf Gst.Nr. **1 und **2, KG X, ohne bzw. abweichend der Baubewilligung zumindest im Zeitraum vom 18.05.2021 bis zum 20.05.2021 errichtet wurde. Im Zuge eines Lokalaugenscheins am 18.05.2021 wurde der Sachverhalt festgestellt und mit Bescheid vom 18.05.2021 die Baueinstellung gemäß § 42 Abs. 3 TBO 2018 veranlasst. Sie haben es zu verantworten, dass die angeführten baulichen Anlagen und somit ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 ausgeführt zu haben.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:
§ 67 Abs. 1 lit. a Tiroler Bauordnung 2018, LGBI. 28/2018 zuletzt geändert durch LGBI. 46/2020
Über den Beschuldigten wird aufgrund der angeführten Übertretung folgende Geldstrafe verhängt:
gemäß § 67 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2018, LGBI. Nr. 28/2018 idgF € 4.000,00
im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle folgende Ersatzfreiheitsstrafe:
37 Stunden
Der Bestrafte hat gemäß § 64 Abs. 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen, zu bezahlen, das sind € 400,00.
Sohin ergibt sich ein Gesamtbetrag von € 4.400,00.“
In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer vor, es habe sich lediglich um „Sicherungsarbeiten“ gehandelt, der Spruch beinhalte eine unzureichende Beschreibung der Tat, das Straferkenntnis sei mangelhaft beschrieben, es hätte eine Beratung anstelle einer Bestrafung ausgereicht und die Strafe sei jedenfalls zu hoch bemessen gewesen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in Baubescheide der Marktgemeinde X. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde der Vater des Beschwerdeführers als Zeuge einvernommen. Der Beschwerdeführer selbst ließ sich von seinem Rechtsbeistand vertreten.
II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Mit Baubescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde X vom 29.9.2020, Zl. *** wurde bei der gegenständlichen Hotelanlage ein Um- und Erweiterungsbau bewilligt. Baupolizeilich wurde am 18.5.2021 festgestellt, dass sich bauliche Anlagen, und zwar der Badeteich und das sog. Duschhaus, in Bau befinden, dies jedoch abweichend von der oben zitierten Baubewilligung. Für den Badeteich lag bereits ein Antrag um Baubewilligung vom 13.3.2021, für die geänderte Ausführung des Badehauses ein solcher vom 7.5.2021 vor. In weiterer Folge erging ein Baueinstellungsbescheid vom 18.5.2021, Zl. ***. Für das sog. Duschhaus wurde die Baubewilligung mit Bescheid vom 18.6.2021, Zl. ***, für den Badeteich mit Bescheid vom 15.6.2021, Zl. *** erteilt. Diese Feststellungen sind völlig unstrittig und ergeben sich aus dem Akteninhalt.
III.Rechtliche Erwägungen:
Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente, die gegen eine Bestrafung des Beschuldigten sprechen, werden nicht geteilt. Dies beginnt bereits beim Vorbringen, es wären bloß „Sicherungsarbeiten“ durchgeführt worden. Tatsächlich wurden hier keine Sicherungsarbeiten ausgeführt, sondern wurden im vollen Bewusstsein, dass noch keine Baubewilligung vorliegt, sowohl der Badeteich als auch das „Badehaus“ völlig abweichend von der vorliegenden Baubewilligung errichtet. Für beide Bauvorhaben lagen bereits Anträge um Baubewilligung vor, doch wurde die Baubewilligung nicht abgewartet, mit dem Bau beider Anlagen vorzeitig begonnen und war der Bau am Tage der baupolizeilichen Kontrolle am 18.5.2021 im Gange. Nichts anderes ergibt sich auch aus der zeugenschaftlichen Einvernahme des Vaters des Beschuldigten, Herrn DD, geb am XX.XX.XXXX, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Dabei schildert er, dass aufgrund von Planänderungen (in erster Linie sollte anstelle von Biotopen ein Badeteich in geänderter Lage errichtet werden, womit sich auch die Lage des Badehaus verändert) der Flächenwidmungsplan hätte geändert werden müssen. Dies hätte eine bestimmte Zeit in Anspruch genommen. Diese – selbst verschuldete – Zeitverzögerung, verbunden mit dem Beginn der Sommersaison, führte aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol dazu, dass im vollen Bewusstsein des Fehlens der Baubewilligung mit dem Bau beider baulicher Anlagen begonnen wurde. Auch der Rechtfertigung vom 8.6.2021 ist zu entnehmen, dass offenkundig geänderte Planungsabsichten der Bauherrin, v.a. in der Errichtung eines Badeteiches gelegen, aufgrund der vorliegenden Grundstückskonfiguration einer Änderung des Flächenwidmungsplanes bedurften. Der Bauherrin war völlig klar, dass für die geänderte Ausführung des Badeteiches und des Badehauses eine Baubewilligung erforderlich ist. Einer entsprechenden Aufforderung durch die Baubehörde kam man augenscheinlich unverzüglich nach. In dieser Rechtsfertigung wie auch bei der oben zitierten Einvernahme des Vaters des Beschuldigten ist unmissverständlich zugestanden worden, dass seitens der Bauherrin durchaus Unklarheit herrschte, welche Baumaßnahmen als bewilligt und welche einer Baubewilligung bedurften. Diese Aussagen sind nicht nachvollziehbar, lag es doch auf der Hand, dass jegliche Arbeiten in Zusammenhang mit der Errichtung des Badeteiches und des Badehauses selbstredend bewilligungspflichtig sind und die Baubewilligung abgewartet werden müsse. Auch das Vorbringen, es hätte bis zum Lokalaugenschein des Amtsleiters am 18.5.2021 keine Einschränkungen des Bauvorhabens seitens der Baubehörde gegeben, ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren, wird doch ein konsensloser Bau (ein klassischer sog. „Schwarzbau“) nicht dadurch saniert, dass die Baubehörde nicht ständig Kontrollen durchführt. Warum die ausführenden Firmen nicht klar unterwiesen werden konnten, ist ebenso völlig unverständlich: Hier wäre es Aufgabe einer genauen Baustellenplanung gewesen, dafür rechtzeitig Sorge zu tragen. Der wirtschaftliche Druck, insbesondere zur rechtzeitigen Eröffnung der neuen Hotelanlagen für die Sommersaison wird ebenfalls klar zum Ausdruck gebracht und bestätigt, dass es dem Beschuldigten darauf ankam, ungeachtet der fehlenden Baubewilligung das Vorhaben so rasch wie möglich in die Tat umzusetzen.
Der hochbautechnische Amtssachverständige der Baubehörde, DI EE, bestätigt diese Annahme mehrfach. In seinem Aktenvermerk vom 22.4.2021 über einen Lokalaugenschein von diesem Tage ist festgehalten, dass der Zeuge DD, der nach eigenen Angaben „faktisch“ das Bauvorhaben betreute (siehe Niederschrift zur Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol) ankündigte, dass mit dem Bau des „großen Badeteichs“ bald begonnen werde. Der Sachverständigen erklärte daraufhin, dass dieser noch nicht bewilligt wäre und daher derzeit keinesfalls errichtet werden dürfe. Bei diesem Lokalaugenschein bemerkte der Sachverständigen auch, dass das raumordnungsrechtliche Verfahren noch dauern könne. Den Feststellungen dieses Sachverständigen anlässlich eines Lokalaugenschein am 18.5.2021 ist dann zu entnehmen, dass ungeachtet obiger Warnung mit dem Bau beider Anlagen, also des Badeteiches und des geänderten Duschhauses begonnen wurde.
Dass vom Sachverständigen notwendige Sicherungsarbeiten (v.a. vor Witterungseinflüssen) als zulässig erachtet wurden (siehe wiederum den Aktenvermerk vom 18.5.2021, letzter Absatz), ändert nichts daran, dass hier Baumaßnahmen ohne die erforderliche Baubewilligung durchgeführt wurden. Das „Zugeständnis“ des Sachverständigen, unbedingt notwendige Sicherungsarbeiten bei den nicht bewilligten baulichen Anlagen ausführen zu dürfen, saniert nämlich keinesfalls die zuvor gesetzten konsenslosen Baumaßnahmen. Als Tatzeit konnte bei einem Dauerdelikt jener Zeitpunkt herangezogen werden, an dem die Tat entdeckt wurde (vgl. die Nachweise bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 (2004) 1530, 21b).
Der Beschuldigte hat sohin jedenfalls den objektiven Tatbestand der übertretenen Norm erfüllt. Er hat zwei oben näher beschriebene, völlig unstrittig bewilligungspflichtige bauliche Anlagen, namentlich einen Badeteich und ein Badehaus, ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet. Dass beide bauliche Anlagen der Bewilligungspflicht nach der TBO 2018 (nunmehr TBO 2022) unterliegen, wurde – wie erwähnt – nie bestritten (warum hätte der Beschuldigte sonst auch für beide Anlagen ein Bauansuchen eingebracht?) und liegt sowohl beim Badeteich als auch beim Duschhaus auf der Hand. Das Duschhaus stellt ohnehin ein Gebäude dar, das bereits nach § 28 Abs 1 lit a TBO 2018 bewilligungspflichtig war. Zur Errichtung des Badeteiches mit seinen Ausmaßen von 30 x 22 m (Gesamtfläche samt Nebenanlagen 916,50 m2) bei einer Tiefe von 2 m sind jedenfalls allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt (hier ist allein an die ordnungsgemäße Herstellung der der Beckenwände zu denken), womit eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage nach § 28 Abs 1 lit f TBO 2018 vorliegt.
Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschuldigten jedoch nicht gelungen. Viel mehr ist hier von Vorsatz auszugehen. Wie oben näher ausgeführt, hat der Beschuldigte im vollen Bewusstsein des Fehlens der Baubewilligung die beiden baulichen Anlagen errichtet.
Der Beschuldigte hat sohin auch den subjektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt.
Strafbemessung:
Die Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bei einem Geschäftsführer eines renommierten Hotels in X ist grundsätzlich von überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen (die angegeben Euro 1850 netto als Geschäftsführerentschädigung als alleiniges Einkommen erscheinen da wenig glaubhaft, überdies gab sein Vater an, dass er noch bei einem anderen Hotel operativ tätig sei. Angaben zu Vermögenswerten hat er nicht gemacht, offenkundig erwartet seine Lebensgefährtin und er ein Kind – Beschwerde Seite 11). Aber selbst bei Berücksichtigung der angegebenen Euro 1850 netto ist immer noch eine durchschnittliche Einkommenssituation gegeben.
Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungen ist erheblich, werden doch in beiden Fällen baupolizeiliche Interessen massiv gefährdet, wenn bewilligungspflichtige Maßnahmen ohne Baubewilligung errichtet werden. Besonders verwerflich erscheint, wenn hier im vollen Bewusstsein des Fehlens der Baubewilligung bauliche Anlagen errichtet werden. Wie vor diesem Hintergrund in der Beschwerde davon gesprochen werden kann, die Behörde hätte die „achtenswerten Beweggründe“ des Beschuldigte nicht beachtet, zumal er nur „Sicherungsarbeiten“ (wie oben ausgeführt für die konsenslos errichteten baulichen Anlagen!) ausgeführt habe, ist völlig schleierhaft.
Die konsenslose Errichtung beider baulicher Anlagen widerspricht massiv dem öffentlichen Interesse, dass nur solche baulichen Anlagen errichtetet werden dürfen, die vorab (!) über einen baurechtlichen Konsens (entweder über das Bauanzeige- oder das Baubewilligungsverfahren) verfügen. Nur so kann sichergestellt werden, dass diese Anlagen auch den einschlägigen, verbindlichen technischen Normen entsprechen und auch sicher – hier von den Gästen – benützt werden können. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten.
Unter Bezugnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass selbst bei Annahme bloß durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse die verhängte Strafe angesichts des hohen Unrechtsgehaltes der Tat sowie der vorsätzlichen Begehungsform in Anbetracht des Strafrahmens nach § 67 Abs 1 TBO 2018 von bis zu Euro 36.300 keinesfalls als überhöht anzusehen ist. Sie erweist sich als tat- und schuldangemessen.
Keinesfalls kommt in der vorliegenden Fallkonstellation § 33a VStG zur Anwendung, sind doch die dort normierten Voraussetzungen ob des hohen Unrechtsgehaltes der Tat und der vorsätzlichen Begehungsform nicht ansatzweise erfüllt.
Der Beschwerde kommt sohin keine Berechtigung zu und war diese spruchgemäß abzuweisen. Dabei war eine geringfügige Änderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber um bloße Präzisierungen. Hinsichtlich des relevanten Tatvorwurfes hat sich dadurch keine Änderung ergeben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher zu diesen Modifikationen gemäß § 50 VwGVG berechtigt.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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