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LVwG-2020/43/1244-8•LVwG T LVwG-2020/43/1244-8
LVwG-2020/43/1244-8State Administrative CourtJun 20, 2022
Freizeitwohnsitzabgabe <br/>Selbstberechnung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Müllerstraße 3, 6020 Innsbruck, sowie des BB, Müllerstraße 3, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid vom 12.05.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabengesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Die AA (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) ist (zumindest für einen längeren Zeitraum als ein Jahr) Mieterin der Wohnung Top ** in Adresse 1, **** Z, welche sie als Freizeitwohnsitz nutzt. BB (im Folgenden: der Beschwerdeführer) ist Miteigentümerin des betreffenden Gst Nr **1, KG Z.
Mit Feststellungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z (im Folgenden: die belangte Behörde) vom 18.01.1996, Zl ***, wurde die zulässige Verwendung der genannten Wohnung als Freizeitwohnsitz bescheidet und die Wohnnutzfläche mit 30,17 m² festgesetzt.
Den Planunterlagen, welche der Erteilung der für den derzeitigen Stand maßgeblichen Baubewilligung vom 04.10.1973, Zl ***, zu Grunde liegen, ist zu entnehmen, dass die Nutzfläche der genannten Wohnung abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen bei Außerachtlassung der Loggia weniger als 30,00 m² beträgt. Es liegt kein Hinweis darauf vor, dass abweichend von der Baubewilligung eine größere Nutzfläche hergestellt worden wäre.
Die Freizeitwohnsitzabgabe für das Jahr 2020 wurde von der Beschwerdeführerin mit € 240,00 selbst berechnet und auf das Konto der Abgabenbehörde entrichtet, wo der Betrag am 06.05.2020 (Mittwoch) einlangte.
Mit E-Mail vom 10.05.2020 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde unter dem Betreff „Fremdenverkehrsabgabe für Adresse 1, Z, Top **“ mit, es handele sich bei der „zu versteuernden“ Nutzfläche um 28 m² und übermittelte in der Anlage eine Information des Beschwerdeführers, wonach für die gegenständliche Wohnung Top 23 mit 28 m² eine Freizeitwohnsitzabgabe von € 240,00 jährlich zu leisten sei.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.05.2020, Zl , wurde für die Verwendung des Wohnsitzes Adresse 1/top * , Z, Grundstück Nummer **1, KG ***** Z, mit einer Wohnnutzfläche von 30,17 m² als Freizeitwohnsitz die durch AA abzuführende Freizeitwohnsitzabgabe für das Jahr 2020 mit € 480,00 festgesetzt. Es sei weiters gemäß §§ 217 iVm 217a Z 3 Bundesabgabenordnung ein Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten. Der Gesamtbetrag errechne sich daher wie folgt:
„Freizeitwohnsitzabgabe30,17 m²Jahr 2020€ 480,00
Säumniszuschlag2 %480,00€ 9,60
Gesamt€ 489,60
davon bereits entrichtet€ 240,00
ausständiger Abgabebetrag€ 249,60“
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde. Der Beschwerdeführer trat dieser Beschwerde als Eigentümer der nämlichen Wohnung und somit Haftungspflichtiger bei.
Das Landesverwaltungsgericht holte in dieser Sache eine Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen, datiert vom 18.05.2022, ein. Mit E-Mails vom 23.05.2022 bzw 25.05.2022 äußerten sich die Parteien, denen zu dieser Stellungnahme Parteiengehör eingeräumt worden war, und verzichteten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
II.Beweiswürdigung:
Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich zunächst aus dem vorgelegten Akt der Behörde und wurde von den beschwerdeführenden Parteien mit Ausnahme der der Berechnung der Freizeitwohnsitzabgabe zu Grunde gelegten Fläche nicht infrage gestellt.
Die Berechnung der Nutzfläche im Sinne der obigen Feststellung erfolgte durch den vom Verwaltungsgericht beauftragten hochbautechnischen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 18.05.2022 mit einem Ergebnis von 29,28 m² und wurde von den Parteien nicht infrage gestellt. Dass tatsächlich abweichend von der Baubewilligung eine größere Nutzfläche vorläge, hat die belangte Behörde nicht behauptet. Die beschwerdeführenden Parteien ihrerseits bringen vor, sie hätten bei händischer Messung eine Nutzfläche von lediglich 28,022 m² festgestellt.
III.Rechtslage:
Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG) LGBl Nr 79/2019, lautet wie folgt:
„§ 4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes zu bemessen.
(2) Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Loggien, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb eines Freizeitwohnsitzes nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche ist nach den der Baubewilligung bzw. –anzeige und allfälligen Änderungen zugrunde liegenden Unterlagen zu berechnen, außer das tatsächliche Ausmaß weicht um mehr als 3 v. H. davon ab. Änderungen der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes sind für die Bemessung der Freizeitwohnsitzabgabe ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018, in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.
(3) Die Höhe der jährlichen Abgabe ist abhängig von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes mit Verordnung des Gemeinderates festzulegen wie folgt:
a)bis 30 m2 mit mindestens 100,- Euro und höchstens 240,- Euro,
b)von mehr als 30 m2 bis 60 m2 mit mindestens 200,- Euro und höchstens 480,- Euro,
c)von mehr als 60 m2 bis 90 m2 mit mindestens 290,- Euro und höchstens 700,- Euro,
d)von mehr als 90 m2 bis 150 m2 mit mindestens 420,- Euro und höchstens 1.000,- Euro,
e)von mehr als 150 m2 bis 200 m2 mit mindestens 590,- Euro und höchstens 1.400,-Euro,
f)von mehr als 200 m2 bis 250 m2 mit mindestens 760,- Euro und höchstens 1.800,- Euro,
g)von mehr als 250 m2 mit mindestens 920,- Euro und höchstens 2.200,- Euro.
[…]“
Mittels des hier relevanten § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 05.09.2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe (kundgemacht am 11.09.2019) wurde die Höhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe für das Jahr 2020 für das gesamte Gemeindegebiet von Z einheitlich folgendermaßen festgelegt:
a)bis 30 m² Nutzfläche mit € 240,00,
b)von mehr als 30 m² bis 60 m² Nutzfläche mit € 480,00.
Die hier relevante Bestimmung Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG) LGBl Nr 79/2019, idF BGBl I Nr 46/2020, lautet wie folgt:
„§ 5
Entstehung des Abgabenanspruchs, Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe
(1) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. Abweichend davon entsteht er
a)bei einem neu errichteten Freizeitwohnsitz mit dem Beginn des Monats, in dem die Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2018, einlangt, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate;
b)bei Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Teilen, die der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs gedient haben, mit dem Beginn des Monats, in dem sie als Freizeitwohnsitz genutzt werden, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate.
(2) Der Abgabenschuldner hat jährlich bis 30. April die Abgabe selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Abs. 2 an die Gemeinde zu entrichten. Entsteht die Abgabenschuld erst nach Jahresbeginn, so hat er die Abgabe bis spätestens 30. April des folgenden Jahres zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.
(3) Endet der die Abgabepflicht begründende Tatbestand während des Kalenderjahres, so hat die Gemeinde auf Antrag des Abgabenschuldners die Abgabe anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate zu erstatten.“
Die hier relevante Bestimmung der und Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 194/1961, idF BGBl I Nr 70/2013, lautet wie folgt:
„§ 201
(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
(2) Die Festsetzung kann erfolgen,
1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,
2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden,
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)
5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.
(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,
1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013)
3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.
(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.“
Die hier relevante Bestimmung der und Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 194/1961, idF BGBl I Nr 62/2018, lautet wie folgt:
„§ 211
(1) Unbeschadet besonderer landes- oder gemeinderechtlicher Vorschriften gelten Abgaben in nachstehend angeführten Fällen als entrichtet:
1. bei Überweisung auf das Konto der empfangsberechtigten Kasse am Tag der Gutschrift;
2. bei Einziehung einer Abgabe durch die empfangsberechtigte Kasse am Tag der Einziehung;
3. bei Einzahlungen mit Erlagschein an dem Tag, der sich aus dem Tagesstempel des kontoführenden Kreditinstituts der empfangsberechtigten Kasse ergibt;
4. bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben (§ 215) eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben;
5. bei Barzahlungen am Tag der Zahlung, bei Abnahme von Bargeld durch den Vollstrecker am Tag der Abnahme.
(2) Erfolgt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 die Gutschrift auf dem Konto der empfangsberechtigten Kasse zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so bleibt die Verspätung ohne Rechtsfolgen; in den Lauf der dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.
[…]
§ 217
(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
(3) Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
(4) Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a)ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,
b)ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c)ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d)ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.
(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
(6) Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7) erlassen, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch einen Monat nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein und beginnt erst ab diesem Zeitpunkt die Dreimonatsfrist des Abs. 3 erster Satz zu laufen.
(7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
(8) Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß
a)für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und
b)für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
(9) Im Fall der nachträglichen rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung von Zahlungsfristen hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung der zuerkannten oder verlängerten Zahlungsfrist zu erfolgen.
(10) Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der Maßgabe, dass die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist.
Die hier relevante Bestimmung der und Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 194/1961, idF BGBl I Nr 20/2009, lautet wie folgt:
„§ 217a
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
1. § 217 Abs. 3 ist nicht anzuwenden,
2. Säumniszuschläge werden im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig,
3. abweichend von § 217 Abs. 10 erster Satz sind Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen.“
IV.Erwägungen:
1. Begründung des bekämpften Bescheids
Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass für die gegenständliche Wohnung ein Feststellungsbescheid über die Zulässigkeit der Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliege. Auf diesen sei hinsichtlich der für die Berechnung der Abgabenhöhe maßgeblichen Nutzfläche, welche demnach 30,17 m² betrage, abzustellen. Der berechnete Säumniszuschlag sei aufgrund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung fällig geworden, da die Abgabe nicht fristgerecht bis zum 30.04.2020, sondern erst am 06.05.2020 (und überdies nicht vollständig) am Konto der Abgabenbehörde eingelangt sei. Eine Mahnung oder Vorabübermittlung der Berechnung sei nicht erforderlich gewesen, da es sich gegenständlich um eine Selbstrechnungsabgabe handle. Überdies belege die vorangegangene Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin vom 30.03.2020, dass sie bereits vor dem 30.04.2020 von ihrer Verpflichtung zur Entrichtung der gegenständlichen Abgabe in Kenntnis gewesen sei.
Die beschwerdeführenden Parteien brachten vor, nicht nur laut Baubescheid, sondern auch einer durch die zweitbeschwerdeführende Partei durchgeführten händischen Messung zufolge liege die Nutzfläche der fraglichen Wohnung bei 28 m² (bzw. 28,022 m² einschließlich der Trennwände des Bades). Unter Verweis auf die Regelung des § 4 Abs. 2 Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz monierten sie, die belangte Behörde habe sich hinsichtlich der Bemessungsgrundlage nicht nach dem Bescheid betreffend die Anmeldung des Freizeitwohnsitzes vom 18.01.1996, Zl ***, richten dürfen. Die tatsächliche bzw. aus der Baubewilligung ersichtliche Wohnnutzfläche weiche um mehr als 3 % vom „Freizeitwohnsitzbescheid“ ab. Die Beschwerdeführerin habe zwischen dem 16.03.2020 und Ende Mai 2020 wegen der Maßnahmen betreffend Covid 19 nicht von ihrem Wohnsitz in Y nach Z reisen und eine Vermessung selber vornehmen bzw. die dort befindlichen Unterlagen ausheben können. Sie habe aufgrund der von den Regierungen in X bzw W medial verbreiteten Informationen davon ausgehen dürfen, dass die Frist zur Leistung dieser Abgabe automatisch erstreckt würde, weshalb von der Einhebung eines Säumniszuschlags abgesehen werden möge.
Die beschwerdeführenden Parteien beantragten die Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe für die betreffende Wohnung für das Jahr 2020 mit € 240,00 sowie, dass auf die Einhebung eines Säumniszuschlags verzichtet werde.
3. Höhe der zu entrichtenden Freizeitwohnsitzabgabe
Dem oben zitierten § 4 Abs. 1 Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz ist die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe anhand der Nutzfläche des betreffenden Objekts zu berechnen. Ausdrücklich sieht Abs. 2 leg cit vor, dass bei dieser Berechnung Wandstärken und die im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen sowie (ua) Loggien in Abzug zu bringen sind. Ebenso regelt er zwingend, dass hierbei auf die dem baurechtlichen Konsens zugrundeliegenden Unterlagen abzustellen ist. Nur dann, wenn das tatsächliche Ausmaß der Nutzfläche um mehr als 3 % von der anhand der genannten Unterlagen berechneten Nutzfläche abweichen sollte, ist Ersteres maßgeblich.
Der im vorliegenden Fall maßgebliche Grenzwert liegt bei 30 m² Nutzfläche. Entsprechend der oben zitierten Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Z vom 05.09.2019 fiel im Jahr 2020 bis zu diesem Flächenausmaß eine Freizeitwohnsitzabgabe von € 240,00, für ein höheres Ausmaß an Nutzfläche (bis zu 60 m²) eine Freizeitwohnsitzabgabe von € 480,00 an. Wie oben zu Punkt II. festgestellt werden konnte, liegt die Nutzfläche der gegenständlichen Wohnung (berechnet anhand der Vorgaben des § 4 Abs. 2 Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz) unter 30 m². Es ergibt sich somit für das Jahr 2020 eine Freizeitwohnsitzabgabe von € 240,00.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die tatsächliche Nutzfläche lediglich 28,022 m² und somit mehr als 3 % weniger als die vom hochbautechnischen Amtssachverständigen anhand der maßgeblichen Planunterlagen berechnete Nutzfläche von 29,28 m² beträgt, da sich dies auf die Höhe der zu leistenden Abgabe – wie oben gezeigt – nicht auswirkt. Auf die Durchführung eines Lokalaugenscheins wurde daher entgegen dem Beweisantrag der beschwerdeführenden Parteien verzichtet.
Dem oben zitierten § 217 iVm § 217a BAO zufolge ist für den nicht zeitgerecht (spätestens am Fälligkeitstag) entrichteten Abgabenbetrag ein Säumniszuschlag von 2 % zu entrichten. Wie § 5 Abs. 2 Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz zu entnehmen ist, ist die Freizeitwohnsitzabgabe jährlich bis 30. April an die Gemeinde zu entrichten.
Eine besondere Regelung bezüglich Banküberweisungen enthält das Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz nicht, weshalb diesbezüglich auf § 211 Abs. 2 iVm Abs 1 Z 1 BAO abzustellen ist. Diese Bestimmung räumt zwar keine weitere Frist zur Abgabeentrichtung ein, trägt jedoch der Tatsache Rechnung, dass die Bearbeitung von Banküberweisungen längere Zeit in Anspruch nehmen kann (vgl Doralt/Ruppe, Steuerrecht II/2, 190). Im vorliegenden Fall lief die 3-tägige Zusatzfrist beginnend mit 30.04.2020 (Donnerstag) bis zum 06.05.2020, da der 01.05.2020 ein Feiertag (Staatsfeiertag) war und auf den 02./03.05.2020 das Wochenende fiel.
Es ergibt sich somit, dass gemäß dem zitierten § 211 Abs 2 BAO die Verspätung ohne Rechtsfolgen zu bleiben hatte.
5. Erlassung eines Abgabenbescheids
Der oben zitierten § 201 BAO zufolge kann bzw muss eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid nur dann erfolgen, wenn der abgabepflichtige, obwohl dazu verpflichtet ist, keinen selbstberechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder, wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Bestimmung ausgesprochen hat, darf „für den Fall, dass sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als richtig erweist“ keine bescheidgemäße Festsetzung der Abgabe erfolgen (VwGH Ra 2021/13/0111).
Im vorliegenden Fall leitete die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 10.05.2020 die Ausführungen des Beschwerdeführers weiters, wonach als Freizeitwohnsitzabgabe ein Betrag von € 240,00 zu leisten sei. In Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach hinsichtlich der Eingaben von Beteiligten kein übertriebener Formalismus zu betreiben ist, kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin somit ihrer Verpflichtung, der belangten Behörde den selbst berechneten Betrag bekanntzugeben, nachgekommen ist.
V.Ergebnis
Zusammenfassend ergibt sich, dass für die freizeitwohnsitzliche Nutzung der Wohnung Top **, in Adresse 1, **** Z, für das Jahr 2020 unter Berücksichtigung deren Nutzfläche eine Freizeitwohnsitzabgabe von € 240,00 zu leisten war. Der betreffende Betrag wurde innerhalb der Nachfrist des § 211 Abs. 2 BAO auf dem Konto der belangten Behörde gutgeschrieben, weshalb kein Säumniszuschlag anfiel. Der Beschwerde war somit stattzugeben.
Da die Bekanntgabe des selbst berechneten Betrags mit E-Mail vom 10.05.2020 zutreffend erfolgte, ist eine bescheidgemäße Festsetzung der Abgabe nicht zulässig, weshalb der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen. Dass eine solche Konstellation hier vorliegt, ist nicht ersichtlich.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt € 240 (§ 17a VfGG, § 24a VwGG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Schmalzl
(Richterin)
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