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LVwG-2022/38/0957-1•LVwG T LVwG-2022/38/0957-1
LVwG-2022/38/0957-1State Administrative CourtApr 28, 2022
Grundverkehrsbehördliche Genehmigung<br/>Gleichstellung<br/>Ausländergrundverkehr<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.03.2022, Zl ***, betreffend die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.03.2022, Zl ***, wurde dem Kaufvertrag vom 14.01.2022 abgeschlossen zwischen der „Wohnungseigentum“, CC mbH, Adresse 2, **** Z, als Verkäuferin einerseits und Herrn AA als Käufer andererseits über den Erwerb von **1 und **2 Wohnungseigentumsanteilen an EZ ***1, GB *** Hall, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung gemäß § 12 Abs 1 lit a Z 1 und § 13 Abs 1 lit c TGVG 1996 versagt.
In der fristgerecht darin eingebrachten Beschwerde führt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er bereits seit dem Jahr 2000 als politischer Flüchtling anerkannt sei. Seit damals lebe er mit seiner Familie in Österreich und habe vor ca 10 Jahren den Mietvertrag für die gegenständliche Wohnung abgeschlossen, die er nunmehr kaufen könne. Als Asylberechtigter habe er auch Wohnbauförderung erhalten.
Er sei türkischer Staatsbürger und ihm sei im Jahr 2002 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, sodass er rechtmäßig als Flüchtling seit damals mit seiner Familie in Österreich lebe. Er berufe sich auf die Gleichstellung im Sinne des § 3 Abs 3 TGVG. Die Rechtsstellung eines Flüchtlings fuße auf der Genfer Flüchtlingskonvention, die in Form eines Staatsvertrages Rechtsgültigkeit in Österreich erlangt habe. Art 13 GFK laute: „Die vertragsschließenden Staaten werden den Flüchtlingen beim Erwerb von beweglichem und unbeweglichem Eigentum und anderen dazugehörigen Rechten und bei der Abschließung von Miet- und anderen Verträgen über bewegliches und unbewegliches Eigentum eine möglichst günstige Behandlung zu Teil werden lassen und auf alle Fälle keine schlechtere als die gewöhnlich Ausländern unter den gleichen Umständen gewährt wird.“
Darüber hinaus werde auch auf Art 17 der Grundrechtscharta verwiesen, die lautet:
„Jede Person hat das Recht ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses und in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.“ Auch auf die sogenannte Statusrichtlinie, RL 2011/95/EU vom 13.12.2011 werde verwiesen und da speziell auf Art 32, der sich auch mit Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist auseinandersetze.
Der anerkannte Flüchtling habe ein gesetzliches Aufenthaltsrecht in Österreich genauso wie ein EU-Bürger. Er könne und dürfe praktisch ausschließlich in dem Land leben, in dem er anerkannt worden sei bzw in dem er sein gesetzliches Aufenthaltsrecht habe. Es sei daher diskriminierend, wenn er in diesem Land vom Erwerb einer Eigentumswohnung ausgeschlossen sei. Alle Argumente, die das Grundverkehrsgesetz vorsehe, um einen Ausverkauf an Ausländer zu verhindern, würden auf den anerkannten Flüchtling nicht zutreffen, weil dieser ja das Eigentum nur deshalb erwerben wolle, damit er über entsprechenden Wohnraum für sich selbst verfüge. Es liege also mit Sicherheit keine Umgehung in dem Sinn vor, dass Ferien- oder Freizeitwohnsitze geschaffen werden würden.
Darüber hinaus werde ein Wertungswiderspruch aufgezeigt, da das Tiroler Wohnbauförderungsgesetz mit § 17a Abs 1 lit d anerkannte Flüchtlinge mit österreichischen Staatsbürgern gleichstelle, während dies im Grundverkehrsgesetz nicht vorgenommen werde. Aus Art 13 der Genfer Flüchtlingskonvention sei eine Verpflichtung zur günstigen Behandlung in Beziehung auf Wohnraum und Eigentum normiert. Diese Pflicht werde im Wohnbauförderungsgesetz direkt umgesetzt. Es sei auch kein Grund ersichtlich, dass der Kauf einer Eigentumswohnung durch einen anerkannten Flüchtling öffentlichen oder staatspolitischen Interessen widersprechen würde. Ganz im Gegenteil liege es wohl im öffentlichen Interesse, wenn der anerkannte Flüchtling, der in Österreich lebe, auch wirtschaftlich und finanziell unabhängig sei, in dem er Eigentum erwerben könne. Auch die persönlichen Interessen im konkreten Fall seien wohl zu wenig berücksichtigt worden durch die belangte Behörde. Der Antragsteller habe die Voraussetzungen geschaffen, dass er Wohnraum kaufen könne.
Es werde sohin beantragt, den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Genehmigung für den beabsichtigten Kauf nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz erteilt werde.
II.Sachverhalt:
Mit dem Kaufvertrag vom 14.01.2022, hat der Beschwerdeführer von der „Wohnungseigentum“, CC mbH, **1 und **2 Wohnungseigentumsanteile an der EZ ***1, GB *** Hall, erworben. Mit den Anteilen ist das Wohnungseigentum an der Wohnung Top *** sowie dem Tiefgaragenplatz TG *** verbunden. Herr AA ist türkischer Staatsangehöriger und besitzt als anerkannter Konventionsflüchtling ein entsprechendes Passdokument. Der Asylstatus wurde ihm mit Bescheid des Bundesasylamts vom 23.02.2004, Zl ***, zuerkannt. Seit 31.01.2012 ist er mit Hauptwohnsitz an der nunmehr erworbenen Wohnung gemeinsam mit seiner Gattin und seinen Kindern, von denen eines noch minderjährig ist, gemeldet. Seit dem 01.06.2015 befindet er sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis.
Staatspolitische Interessen gegen einen Erwerb der Eigentumswohnung liegen nicht vor.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zahl ***. Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich schlüssig aus dem Akt und wurden zudem in keiner Lage des Verfahrens von Seiten des Beschwerdeführers bestritten.
IV.Rechtslage:
Gemäß § 1 Abs 2 lit b Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBL Nr 61/1996 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 204/2021 (kurz TGVG), gilt dieses Gesetz für den Erwerb von Rechten an Baugrundstücken.
Gemäß § 3 Abs 1 TGVG sind Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedsstaates oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens sowie Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs 1 Z 13 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes –NAG, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 146/2020, verfügen, für den Geltungsbereich dieses Gesetzes den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
Gemäß § 3 Abs 3 TGVG sind im übrigen natürliche Personen sowie juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften den österreichischen Staatsbürgern und den österreichischen juristischen Personen bzw sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften gleichgestellt, soweit sich dies in sonstiger Weise aus dem Unionsrecht oder aus staatsvertraglichen Verpflichtungen einschließlich solcher aus Verträgen im Rahmen der europäischen Integration, ergeben.
Gemäß § 12 Abs 1 TGVG bedürfen der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die den Erwerb eines der folgenden Rechte durch Ausländer zum Gegenstand haben:
a) den Erwerb von Rechten an Baugrundstück:
2. den Erwerb eines Baurechtes oder eines anderen Rechtes zur Errichtung eines Bauwerkes auf fremden Grundstück;
Gemäß § 13 Abs 1 TGVG darf die Genehmigung nach § 12 Abs 1 nur erteilt werden, wenn
a) bei Rechtserwerben an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken die Voraussetzungen nach dem 2. Abschnitt vorliegen,
b) bei Rechtserwerben an unbebauten Baugrundstücken die nach § 11 Abs 1 erforderliche Erklärung vorliegt,
c) in allen Fällen der Rechtserwerb staatspolitischen Interessen nicht widerspricht und ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer, insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht, besteht; private Interessen am Rechtserwerb sind angemessen zu berücksichtigen.
V.Rechtliche Erwägungen:
Der Beschwerdeführer ist Konventionsflüchtling und hat daher mittlerweile in Österreich ein unbegrenztes Aufenthaltsrecht und den freien Zugang zum Arbeitsmarkt. In seiner Beschwerde beruft er sich vor allem auf seinen Flüchtlingsstatus und hier besonders auf Art 13 der Genfer Flüchtlingskonvention. Die Genfer Flüchtlingskonvention regelt in Art 13 die Rechtsstellung von anerkannten Flüchtlingen in Bezug auf den Erwerb von beweglichem und unbeweglichem Eigentum. Die vertragsschließenden Staaten verpflichten sich, Flüchtlingen bei der Abschließung von Miet- und anderen Verträgen über bewegliches und unbewegliches Eigentum eine möglichst begünstigende Behandlung zu Teil werden zu lassen und auf alle Fälle keine schlechtere, als jene, die gewöhnlich Ausländern unter den gleichen Umständen gewährt wird, einzuräumen.
Österreich hat am 15.04.1955 die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert. Aus den Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates (627/Seite 39) wurde in Bezug auf Art 13 nachfolgend festgehalten: „Da hier grundsätzlich nur die Anwendung des Ausländerrechtes verlangt wird, besteht keine Einwendung.“ Schließlich findet sich auch zu Art 21 GFK betreffend die Unterkunft von Flüchtlingen in diesen angeführten Protokollen die Feststellung: „Da grundsätzlich nur Ausländerrecht zuerkannt wird, besteht keine Einwendung zu dieser Bestimmung.“
Aus diesen Beilagen ist ableitbar, dass bei der Ratifizierung der Genfer Flüchtlingskonvention in Bezug auf den Erwerb von Wohnraum von Seiten der ratifizierenden Organe davon ausgegangen wurde, dass jedenfalls keine Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern erfolgen sollte, sondern nach wie vor die Anwendung jener Bestimmungen erfolgen sollte, die für den Rechtsverkehr mit Ausländern vorgesehen waren.
Auch das völkerrechtliche Meistbegünstigungsprinzip sieht lediglich vor, dass jeweils die beste Behandlung des Betroffenen gewährleistet sein muss, die irgendeinem anderen Drittstaatsangehörigen durch die jeweilige Bestimmung gewährt wird. Mit der Ratifizierung der Genfer Flüchtlingskonvention war also nicht gedacht, dass anerkannte Flüchtlinge eine rechtliche Gleichstellung beim Erwerb von Eigentum mit Österreichern erfahren sollten.
Auch Art 17 der Grundrechtscharta stellt keine Grundlage für den Erwerb des Eigentums an der gegenständlichen Wohnung dar, da in dieser Bestimmung nicht der Neuerwerb von Eigentum behandelt wird, sondern vielmehr die Nutzung und die Weitergabe. Somit ist auch dieses Argument nicht zielführend.
Daraus resultiert, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf eine Gleichstellung im Sinn des § 3 Abs 3 TGVG berufen kann, da weder aus dem Unionsrecht noch aus staatsvertraglichen Verpflichtungen eine Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern gegeben ist. Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Regelungen des vierten Abschnittes des Tiroler Grundverkehrsgesetzes über den Rechtserwerb an Grundstücken durch Ausländer im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommen.
Dass dem Rechtserwerb des Beschwerdeführers irgendwelche staatspolitische Interessen entgegenstehen, konnte nicht festgestellt werden, und ist die belangte Behörde davon auch nicht ausgegangen.
Fraglich ist jedoch, ob ein öffentliches Interesse, insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht, am Rechtserwerb durch den Ausländer besteht. Dies ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei die soziale Integration und die bisherige Berufstätigkeit kein derartiges öffentliches Interesse darstellen (vgl VwGH 03.10.2014, Ra 2014/02/0082).
In Bezug auf den wirtschaftlichen Aspekt des öffentlichen Interesses ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch seinen Status als Konventionsflüchtling zum unbefristeten Aufenthalt in Österreich berechtigt ist und bereits seit 01.06.2015 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte im grundverkehrsbehördlichen Akt, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um eine sogenannte „Schlüsselarbeitskraft“ handelt, wie es beispielsweise bei einem hochqualifizierten Computerspezialisten, oder hochspezialisierten Kräften im Gesundheitsweisen der Fall wäre. Somit besteht nach Ansicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichts in Bezug auf die wirtschaftlichen Aspekte kein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch den Beschwerdeführer.
Auch in Bezug auf soziale oder kulturelle Aspekte ist ein derartig öffentliches Interesse aufgrund des Sachverhalts nicht feststellbar und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Somit kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zusammengefasst zum Ergebnis, dass ein Vorliegen von öffentlichen Interessen jedenfalls zu verneinen ist.
Wie der Verfassungsgerichtshof allerdings bereits mehrfach ausgesprochen hat, und wie mit der letzten Novelle auch im Tiroler Grundverkehrsgesetz nun definitiv ausgeführt ist, dürfen auch private Interessen am Rechtserwerb nicht unberücksichtigt bleiben. Auch Eigentumsbeschränkungen dürfen nämlich nur verfügt werden, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind, also dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen (vgl VfGH 22.09.2003, B1266/01).
Auch unter Berücksichtigung der Umstände, dass der Beschwerdeführer sich unbefristet in Österreich aufhalten darf und er in der gegenständlichen Familienwohnung gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern seit beinahe 10 Jahren mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, kann das gegenständliche private Interesse nicht als ausreichend intensiv gewertet werden, um dieses Rechtsgeschäft im Sinne des § 13 Abs 1 lit c TGVG 1996 zu genehmigen. Das private Interesse am Erwerb der gegenständlichen Eigentumswohnung liegt in der Befriedigung eines persönliches Wohnbedürfnisses. Die Befriedigung dieses Wohnbedürfnisses ist jedoch keinesfalls zwingend mit einem Eigentumserwerb verbunden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann schließlich das Wohnbedürfnis – selbst bei einem allfälligen volkswirtschaftlichen öffentlichen Interesse an der Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Inland – anders als durch den Erwerb eines Eigenheims gedeckt werden und führt nicht zwangsläufig zum Rechtsanspruch der betreffenden Person, ein Eigenheim für Wohnzwecke zu erwerben (vgl VwGH 21.03.2022, Ra 2021/11/0172-0173).
Nach dieser Judikatur kann das Wohnbedürfnis beispielsweise auch durch Anmietung erfüllt werden. Jede andere Betrachtungsweise würde letztlich zu dem wohl unhaltbaren Ergebnis führen, dass im Bereich des Ausländergrundverkehrs der Grunderwerb zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses uneingeschränkt zulässig ist, wofür allerdings das TGVG nicht den geringsten Anhaltspunkt bietet.
Insgesamt konnten somit weder öffentliche noch private Interessen am Erwerb der gegenständlichen Eigentumswohnung durch den Beschwerdeführer festgestellt werden. Die Beschwerde war somit unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Lechner
(Richterin)
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