LVwG T LVwG-2019/36/1522-13

LVwG-2019/36/1522-13State Administrative CourtApr 21, 2022

Regest

Gesellschaft bürgerlichen Rechts,<br/>Abgabenschuldnerin, <br/>Pflichtbetrag<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/36/1522-13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2019.36.1522.13

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir aus Anlass des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 16.05.2019, Zahl ***, über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25.01.2019, Zahl ***, mit dem für das Jahr 2015 ein Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer sowie ein Beitrag an den Tiroler Tourismusförderungsfonds in der Höhe von insgesamt Euro 5.390,- festgesetzt wurde,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25.01.2019, Zahl ***, wurde der AA, (in der Folge: AA bzw Beschwerdeführerin) für das Jahr 2015 ein Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds in der Höhe von insgesamt Euro 5.390,- festgesetzt und zur Zahlung vorgeschrieben.

Dagegen brachte die AA, vertreten durch die BB-GmbH fristgerecht die Beschwerde vom 25.02.2019 ein und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus:

Der Auftraggeber „CC“ habe der Planung- bzw Projektgemeinschaft „Y-Basistunnel Nord (DD) den Auftrag „***, Planungsleistungen Y Basistunnel Österreich (Ausschreibungs- und Ausführungsplanungen)“ erteilt. Die Projektgemeinschaft trage den Namen „DD, Projektgemeinschaft Y Basistunnel Nord“, im folgenden DD genannt. Zweck der DD sei die Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Auftrag der EE. Die Projektgemeinschaft sei lediglich Rechnungs- und Zahlstelle und verfüge als solche weder über eigenes Führungspersonal noch über eigene Geschäftsräumlichkeiten. Die Führungsaufgaben, sprich Leitung der DD, übernehme die AA, sie sei auch als federführendes Unternehmen bevollmächtigt, die DD nach außen, insbesondere gegenüber den Auftraggebern zu vertreten (siehe Vollmacht 05.05.2014). Auch die Gesamtprojektleitung werde im Rahmen der beauftragten Leistungen durch den von AA gestellten Gesamtprojektleiter FF wahrgenommen. Beitragspflichtige Leistungen würden sohin von der Projektgemeinschaft nicht erbracht, sondern ausschließlich von den Projektpartnern. Die daraus erzielten Umsätze würden ausschließlich beitragspflichtige Umsätze der Projektpartner darstellen und würden von diesen auch versteuert. Die Rechtswidrigkeit der Beitragsvorschreibung liege darin, dass die getätigten Umsätze der Projektmitglieder nicht noch ein zweites Mal bei der Projektgemeinschaft besteuert werden sollten, da von der Projektgemeinschaft DD keine Lieferungen und Leistungen an die EE erbracht worden seien.

Diese Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 16.05.2019, Zahl ***, mit näheren Ausführungen als unbegründet abgewiesen.

Dagegen brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin firstgerecht den Vorlageantrag vom 13.06.2019 ein.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erging zur Ermittlung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in abgabenrechtlicher Hinsicht ein eigenes Rechtssubjekt darstellt, und damit grundsätzlich selbst Abgabenschuldner sein kann, an die Beschwerdeführerin der Auftrag vom 12.07.2021, dem die Beschwerdeführerin nach Fristerstreckungen mit der Eingabe vom 22.10.2021 unter Anschluss von zahlreichen Beilagen auch nachkam. Mitgeteilt wurde neben weiteren Ausführungen zum Beschwerdevorbringen ua auch, dass die Beschwerdeführerin über eine eigene Haftpflichtversicherung verfügt. Übermittelt wurde ua auch zahlreiche Rechnungen von der AA und den weiteren Mitgliedern der Planungsgemeinschaft an die Beschwerdeführerin sowie Rechnungen der Beschwerdeführerin an die CC/Y Basistunnel EE, weiters die Versicherungspolizze der Beschwerdeführerin, das Auftragsschreiben der CC/Y Basistunnel EE an die Beschwerdeführerin sowie der Arbeitsgemeinschaftsvertrag vom 05.12.2014.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde von der belangten Behörde die Stellungnahme vom 29.10.2021 eingebracht, in der der Standpunkt der belangten Behörde, nämlich, dass es sich bei der Beschwerdeführerin in abgabenrechtlicher Hinsicht um ein eigenes Rechtssubjekt handelt und auch ein Nutzen aus dem Tourismus in Tirol gegeben ist, mit näheren Ausführung unter Bezugnahme auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung dargelegt.

Dazu brachte die Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 16.12.2021 ein und führte zum Vorbringen der belangten Behörde insbesondere näher aus, warum aus ihrer Sicht kein Nutzen aus dem Tourismus in Tirol gegeben sei.

Am 08.02.2022 wurde eine Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein der Vertreter der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde durchgeführt.

Ergänzend brachte die Beschwerdeführerin die Stellungnahme vom 22.02.2022 ein, die der belangten Behörde zur Kenntnis gebrachte wurde und die in der Stellungnahme vom 18.03.2022 ihre bisher vertretene Ansicht nochmals darlegte.

II.Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Abgabenakt der belangten Behörde, den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend eingeholten Unterlagen bzw Mitteilungen der Parteien sowie den Erörterungen mit den Parteien anlässlich der mündlichen Verhandlung am 08.02.2022.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl Nr 663/1994 idF BGBl Nr 819/1994 (DFB) in den hier maßgeblichen Fassungen BGBl I Nr 40/2014, BGBl I Nr 118/2015 und BGBl I Nr 163/2015:

„§ 2

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl Nr 19/2006 in den gegenständlich relevanten Fassungen LGBl Nr 76/2014 und LGBl Nr 15/2015:

„§ 2

Mitglieder

(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt

(…)

§ 30

Beitragspflicht

(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.

(…)

(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind jedenfalls:

(2) Aus den steuerbaren Umsätzen sind folgende Beträge auszuscheiden:

(…)

(1) Der Beitrag des einzelnen Pflichtmitgliedes ist für den Vorschreibungszeitraum nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen.

(2) Die Grundzahl ist ein Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes oder der sonstigen Bemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz beträgt für die

(…)

(1) Die Pflichtmitglieder und die freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände haben für jedes Kalenderjahr an den Fonds einen Beitrag in der Höhe von 1,2 v. T. der Grundzahl nach § 35 Abs. 2, der Mindestgrundzahl nach § 35 Abs. 6 oder der fiktiven Grundzahl, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach § 35 Abs. 8 entspricht, zu leisten.

(2) Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge nach Abs. 1 gelten die §§ 36 bis 38 sinngemäß. Die Beiträge sind gemeinsam mit den Pflichtbeiträgen zu den Tourismusverbänden vorzuschreiben.“

Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl Nr 134/1993 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 179/2014:

(1) Die einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Tourismusverbände werden

Berufsgruppe Beitragsgruppen in den

Ortsklassen

A B C Z und seine

Feriendörfer

(…)

488 Planungsbüros V V V V

(…)“

IV.Erwägungen:

1. Soweit von der Beschwerdeführerin mit näheren Ausführungen zusammengefasst vorgebracht wird, dass ihr keine eigene Rechtspersönlichkeit zukomme und sie daher bereits aus diesem Grund hinsichtlich der Beiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 nicht Abgabenschuldnerin sein könne, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, ergibt sich aus den materiellen Abgabenvorschriften wer Abgabenpflichtiger ist.

Danach können nicht nur juristische oder natürliche Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, sondern auch zivilrechtlich nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, wie zB eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) iSd § 1175 ABGB, Abgabenpflichtige sein (vgl VwGH 19.05.1993, 91/13/0169; ua).

Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben.

Gemäß § 2 Abs 1 Umsatzsteuergesetz ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

Eine Unternehmereigenschaft wäre aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 2 Abs 1 Umsatzsteuergesetz daher selbst dann gegeben, wenn eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

Eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist sohin dann Unternehmer iSd Umsatzsteuerrechts, wenn sie selbständig ist und durch gewerbliche oder berufliche Leistungen als Gesellschaft nach außen hin in Erscheinung tritt (VwGH 30.01.2014, 2013/15/0157; ua).

Hinsichtlich der Umsatzsteuer kann sohin eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ein eigenes, von ihren Gesellschaftern unabhängiges Steuersubjekt sein, wenn es sich um eine im Wirtschaftsleben nach außen auftretende Gesellschaft handelt (VwGH 30.09.2015, Ra 2014/15/0024; ua).

Der umsatzsteuerliche Unternehmerbegriff setzt somit ein in Erscheinung-Treten der Gesellschaft als solche im rechtsgeschäftlichen Verkehr voraus (VwGH 26.05.1982, 82/13/0104, 0105; VwGH 29.11.1994, 93/14/0150, VwGH 30.01.2014, 2013/15/0157; ua).

2. Im gegenständlichen Fall gründeten mit dem von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22.10.2021 übermittelten Arbeitsgemeinschaftsvertrag vom 05.04.2012 die AA, die GG, die JJ, die KK GmbH, die LL GmbH und die MM GmbH eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der selbst gewählten Bezeichnung „DD (kurz: DD)“.

Zweck dieser Arbeitsgemeinschaft ist, wie in Punkt 1.2. dieses Arbeitsgemeinschaftsvertrages ausgeführt, die Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Vertrag mit der EE.

Dazu wurde von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22.10.2021 zudem auch das Auftragsschreiben der EE an die DD (DD) vom 22.12.2014, AuftragsNr. ***, übermittelt (Planungsleistungen Y Basistunnel Österreich – Ausschreibungs- und Ausführungsplanung).

3. In Punkt 3. dieses Arbeitsgemeinschaftsvertrages („Leitung der DD“) ist ausdrücklich geregelt, dass die „AA“ (gemeint wohl die AA als Mitglied dieses Arbeitsgemeinschaftsvertrages) die DD nach außen vertritt.

Dieser Vereinbarung ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die weiteren Mitglieder dieser Arbeitsgemeinschaft einem Weisungsrecht der AA unterliegen würden.

Auch wenn Mitarbeiter der AA maßgeblich für die Arbeitsgemeinschaft tätig sind und diese auch Räume zur Verfügung stellt – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – steht dies einer weitergehenden Beurteilung der Frage, ob es sich bei der Beschwerdeführerin in abgabenrechtlicher Hinsicht um ein eigenständiges Rechtssubjekt handelt, nicht entgegen.

Ergänzend ist dazu anzumerken, dass es bei Arbeitsgemeinschaften durchaus üblich ist, dass eines der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft federführend ist und durch deren bereits bestehende Mitarbeiter auch eine Vertretung der Arbeitsgemeinschaften nach außen erfolgt, und dafür nicht von der Arbeitsgemeinschaft selbst eigene Mitarbeiter neu beschäftigt werden.

4. Weiters ist hinsichtlich der Rechtsqualität der Beschwerdeführerin auszuführen, dass die DD (DD) auch über ein eigenes Briefpapier verfügt und Rechnungen in eigenem Namen stellt.

Dazu kann beispielsweise, auf die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22.10.2021 übermittelte Rechnung der DD (DD) vom 09.09.2021 an die Y Basistunnel EE verwiese werden.

Aus dieser Rechnung ergibt sich zudem weiters, dass die Beschwerdeführerin auch über ein eigenes Bankkonto bei der Tiroler NN sowie eine eigene UID-Nummer (***) verfügt.

Zudem ergibt sich aus dem Abgabenakt der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin ua auch beim Finanzamt Z mit einer eigenen Steuernummer (***) geführt wird.

5. Weiters ergibt sich im gegenständlichen Fall, dass die von den Mitgliedern der DD (DD) erbrachten Leistungen von diesen Mitgliedern der Beschwerdeführerin auch in Rechnung gestellt werden und dann (allenfalls mit Aufschlag) von der DD (DD) an die Y Basistunnel EE weiterverrechnet werden.

Dazu kann auf die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22.10.2021 übermittelten zahlreichen Rechnung der einzelnen Mitglieder der DD (DD) an diese sowie auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin verwiesen werden (vgl zB Rechnung der AA 30.09.2021, Rechnung der KK GmbH vom 04.10.2021, Rechnung der MM GmbH vom 04.10.2021, ua).

6. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin auch selbst über eine eigene Haftpflichtversicherung bei der Zürich-Versicherung.

Aus der mit Eingabe vom 22.10.2021 vorgelegten Polizze (Nr. ***) ergibt sich eindeutig, dass Versicherungsnehmerin die Planungsgemeinschaft „Y-Basistunnel Nord (DD)“ selbst ist und nicht die einzelnen Partner der Planungsgemeinschaft (vgl Punkt 2.2 der Polizze).

Die ARGE-Partner sind lediglich mitversichert (vgl Punkt 2.4 der Polizze).

Auch ist in Punkt 2.5 dieser Polizze als versichertes Bauvorhaben ausschließlich die Planungsleistungen Y Basistunnel Österreich (Ausschreibungs- und Ausführungsplanung) angeführt – sohin ausschließlich der Zweck der Gründung der Arbeits- bzw Planungsgemeinschaft.

Dazu kann auf Punkt 1.2 des Arbeitsgemeinschaftsvertrages verwiesen werden.

Es konnte daher auch dem Vorbringen betreffend die Haftpflichtversicherung in der Eingabe vom 22.10.2021 keine Berechtigung zukommen.

7. Zusammengefasst ergibt sich daher aufgrund vorstehender Erwägungen in gebotener Gesamtbetrachtung zweifelsfrei, dass die AA als Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der im Arbeitsgemeinschaftsvertrag gewählten Bezeichnung DD (DD) als Unternehmerin entsprechend nach außen hin in Erscheinung getreten ist.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde handelt es sich bei dieser Arbeitsgemeinschaft daher sehr wohl um ein selbstständiges Unternehmen im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1994 – und nicht nur um eine interne Verrechnungs- und Zahlungsabwickungsstelle im Innenverhältnis der ARGE Mitglieder.

Der Umsatz der Beschwerdeführerin war in gebotener Gesamtbetrachtung daher nicht als „Innenumsatz“ einer Organschaft nach § 2 Abs 2 Z 2 UStG 1994 zu qualifizieren (keine finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung in ein Unternehmen).

Die Beschwerdeführerin kann sohin grundsätzlich Mitglied des Tourismusverbandes Z und seine Feriendörfer nach § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 und damit Abgabenschuldnerin hinsichtlich der Pflichtbeiträge nach diesem Gesetz sein und ist dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen zur Rechtsqualität der Beschwerdeführerin sohin keine Berechtigung zukommen.

Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin noch darauf hinzuweisen, dass ein fehlender Internetauftritt zu keinem anderen Ergebnis führen konnte.

In der Praxis ist es im Übrigen vielfach üblich, dass sich Unternehmen nur für einen konkreten Auftrag und daher zeitlich begrenzt als Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen und aus diesem Grund ein eigner Internetauftritt der Arbeitsgemeinschaft selbst daher meist nicht gegeben ist.

8. In Bezug auf die Bezeichnung der Abgabenschuldner durch die belangte Behörde ist weiters ergänzend darauf hinzuweisen, dass im Unternehmensregister die DD (DD) als Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung „AA“ geführt wird.

In der Eingabe vom 31.01.2022 sowie in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht wurde vom Vertreter der belangten Behörde schlüssig dargetan, dass es sich bei der Beschwerdeführerin mit der Bezeichnung im Unternehmensregister AA sowie den Meldungen der Umsatzsteuerbescheid vom Finanzamt Z zur Steuernunmmer *** um die DD (DD) handelt, die von der belangten Behörde unter der Mitgliedsnummer *** geführt wird.

Auch lt der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22.10.2021 wird der Name der Beschwerdeführerin im MwSt-Nummer-System mit AA angeführt.

Dass sich die Beschwerdeführerin – wie nunmehr in der Eingabe vom 22.10.2021 vorgebracht - richtigerweise mit „AA“ schreibt und nicht – wie in zahlreichen Registern angegeben mit „AA“ und daher auch von der belangten Behörde so bezeichnet wurde, schadet im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung aufgrund der eindeutigen Zuordnung des Umsatzes sowie der Individualisierung durch die eindeutige Steuernummer des Finanzamtes sowie die Mitgliedsnummer der belangten Behörde im gegenständlichen Fall nicht.

Auch ist aufgrund der Höhe des Umsatzes eine Verwechslung mit einer weiteren Gesellschaft bürgerlichen Rechts ebenfalls mit der Bezeichnung „AA“ aufgrund der unterschiedlichen Steuernummern des Finanzamtes und der Mitgliedsnummern der belangten Abgabenbehörde ausgeschlossen.

Dazu kann auch auf die detaillierte Stellungnahme der belangten Behörde vom 31.01.2022 verwiesen werden.

Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass insbesondere aufgrund der Mitgliedsnummer der belangten Abgabenbehörde sowie der Steuernummer und der UID-Nr. im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine eindeutige Zuordnung und Individualisierung der Beschwerdeführerin als gegenständlichen Abgabenschuldnerin möglich war.

9. Soweit die Beschwerdeführerin weiters mit näherem Vorbringen zusammengefasst geltend macht, dass sie keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erziele, und daher keine Beiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu leisten seien, ist dazu zunächst Folgendes grundsätzlich anzumerken:

Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben.

Gemäß § 30 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 haben Pflichtmitglieder grundsätzlich für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten.

Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 Tiroler Tourismusgesetz 2006 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 leg cit heranzuziehen.

Gemäß § 31 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist beitragspflichtiger Umsatz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994.

Die Höhe eines Beitrages vom Ausmaß des unmittelbaren oder mittelbaren Nutzens aus dem Tourismus abhängig zu machen und diesen Nutzen aus dem Umsatz des Beitragspflichtigen abzuleiten, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sachlich gerechtfertigt (vgl VwGH 30.08.1999, Zl 99/17/0244; VwGH 28.02.2000, Zl 96/17/0252; ua).

Auch der Verfassungsgerichtshof hat gegen Beiträge nach dem Tourismusgesetz weder an sich noch gegen den Umstand Bedenken gehegt, dass der aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes errechnet wird (vgl VfGH 30.11.2004, G 83/04; VfGH 06.03.2006, B 158/05; ua).

10. Zur Berechnung der Beiträge der Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes, die zur Besteuerung vom Umsatz nach den hierfür geltenden bundesrechtlichen Vorschriften herangezogen werden, ist der Landesregierung von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzbehörden gemäß § 37 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 eine Durchschrift der Umsatzsteuerentscheidung zu übermitteln. Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen.

Grundlage für die Abgabenbemessung sind insoweit die Umsatzsteuerbescheide, die gegenüber dem Abgabepflichtigen ergangen sind. Solange die einer Abgabenbemessung für ein bestimmtes Kalenderjahr zu Grunde gelegten Umsatzsteuerbescheide nicht geändert sind, kommt eine Neubemessung der für das jeweilige Jahr vorgeschriebenen Tourismusbeiträge nicht in Betracht.

Den Umsatzsteuerbescheiden kommt sohin – wie von der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 29.10.2021 zutreffend ausgeführt – eine faktische Bindungswirkung zu (vgl VwGH 10.06.2002, 98/17/0301; ua).

11. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Mitteilung des Finanzamtes Z (Umsatzsteuerbescheid) an die belangte Behörde ein Gesamtumsatz der Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 - gerundet gemäß § 35 Abs 7 Tiroler Tourismusgesetz 2006 - in der Höhe von Euro 3.499.990,- und ist dies sohin die Bemessungsgrundlage in Bezug auf den Pflichtbeitrag an Tourismusverband Z und seine Feriendörfer sowie den Beitrag an den Tiroler Tourismusförderungsfonds, da gegenständlich keine konkrete Ausnahme geltend gemacht wurde.

Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes und im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist sohin auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Beitragspflicht nicht auf dem Umsatz iSd Umsatzsteuergesetztes abzustellen sei, keine Berechtigung zugekommen.

12. Soweit von der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht wird, dass von ihr nur die von den ARGE-Partner erbrachten Leistungen (allenfalls mit Aufschlag für die Tätigkeit ihrer Mitarbeiter bzw Verwaltungskosten) an die EE weiterverrechnet werden, ist dazu Folgendes auszuführen:

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist nicht von Bedeutung, dass es bei der Beurteilung des von einem Unternehmen aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzens nicht darauf ankommt, ob die unternehmerische Tätigkeit insgesamt gewinnbringend erfolgt.

Sofern ein Unternehmen, sei es auf Grund freier Entscheidung oder aufgrund eines gesetzlichen Auftrags, Geschäftsfelder betreibt bzw erhalten muss (wie zB OO, PP, usw), welche für sich keinen Gewinn abwerfen, so ändert dies nichts an der Tatsache, dass das Betriebsergebnis (je nach Sparte) mehr oder weniger vom Fremdenverkehr beeinflusst sein kann.

Im gegenständlichen Falls war daher auch nicht weiter zu prüfen, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß von der Beschwerdeführerin die von den ARGE-Partnern in Rechnung gestellten Leistungen mit Aufschlag an die EE weiterverrechnet wurden (vgl VwGH 26.02.2003, 2003/17/0037; ua).

13. Eine Konkretisierung des Kreises der erfassten Pflichtmitglieder ergibt sich aus der Beitragsgruppenverordnung nach § 33 Tiroler Tourismusgesetz 2006.

Gemäß § 33 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 werden zur Berechnung der Beiträge die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht.

Die Verordnung, die die Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen einzureihen hat, zeigt, welche Berufsgruppen grundsätzlich nach Auffassung der verordnungserlassenden Landesregierung die Kriterien des § 33 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 erfüllen (VwGH 25.04.2005, 2001/17/0185; ua).

Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind.

Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer vorzunehmen.

In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Verfassungskonformität von Vorschriften über die Entrichtung von Pflichtbeiträgen nach Berufsgruppen differenziert dann bejaht, wenn die Einordnung einer Berufsgruppe in eine bestimmte Beitragsgruppe bei typisierender Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen betrachtet) dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht (vgl VwGH 10.06.2002, Zl 98/17/0332; ua).

Der Umstand allein, dass das Verhältnis des Umsatzes zum Fremdenverkehrsnutzen und jenes des Fremdenverkehrsnutzens der in den einzelnen Gruppen zusammengefassten Unternehmenstypen zum Nutzen der jeweils einer anderen Gruppe zugeordneten Unternehmenstypen auch als Durchschnittsgrößen nicht exakt zu bestimmen sind, macht eine Festlegung dieser Verhältnisse durch den Gesetzgeber noch nicht unsachlich oder willkürlich. Unsachlichkeit oder Willkür und damit ein Widerspruch zu Art 7 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Feststellung mit den tatsächlichen Verhältnissen offenkundig gar nicht übereinstimmen könnte oder wollte (vgl VfSlg 7082/1973; VfGH 01.10.1984, B 666/80, B 667/80; VwGH 12.08.2002, Zl 99/17/0258).

Der Nutzen, den einzelne Wirtschaftszweige aus dem Fremdenverkehr ziehen, wird durch die Staffelung der Beiträge im Tiroler Tourismusgesetz 2006 berücksichtigt. Soweit die Einordnung einer Berufsgruppe bei einer typisierenden Betrachtungsweise, dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht, kommt der Tatsache, wie sich der konkrete in Tirol erzielte Umsatz zusammensetzt, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu (vgl dazu VwGH 30.01.2013, 2010/17/0209; VwGH 10.06.2002, ZI 98/17/0332).

Die Subsumtion unter eine der in der Verordnung enthaltenen Berufsgruppen hat im Einzelfall aus Anlass der Beitragsvorschreibung zu erfolgen.

14. Die gegenständlich – unbestrittenermaßen – relevante Berufsgruppe Nr 488 „Planungsbüros“ wurde im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen, deren unmittelbarer oder mittelbarer aus dem Tourismus erzielten Nutzen nach den allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen höher ist, durch den Verordnungsgeber auch entsprechend berücksichtigt, da die Berufsgruppe Nr 488 „Planungsbüros“ in sämtlichen Ortsklassen nur in die Beitragsgruppe V von 7 möglichen Beitragsgruppen eingeordnet wurde.

Wie vorstehend bereits ausgeführt, erzielen die der Beitragsgruppe I zugeordneten Berufsgruppen den größten unmittelbaren oder mittelbaren aus dem Tourismus und haben diese daher auch deutlich höhere Beiträge zu leisten.

Gegen die generelle Zuordnung der Berufsgruppe Nr 488 „Planungsbüros“ in die Beitragsgruppe V – sohin in die drittniedrigste Gruppe (20% gemäß § 35 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006) haben sich für das erkennende Gericht keine Bedenken ergeben und wurden dagegen von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch keine konkreten Einwände vorgebracht.

Bei einer typisierenden Betrachtungsweise ist daher im Lichte der vorangeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung im gegenständlichen Fall bereits ein Nutzen aus den Tourismus in Tirol bei der Beschwerdeführerin als Planungsgemeinschaft gegeben, wobei vom Verordnungsgeber auch schon begünstigend berücksichtigt wurde, dass bei dieser Berufsgruppe durch die Zuordnung in die Beitragsgruppe V der Nutzen aus den Tourismus in Tirol grundsätzlich eher gering ist.

15. Der unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Nutzen aus dem Tourismus in Tirol kann sich nicht nur durch direkte Geschäftskontakte und realwirtschaftliche Vorgänge, sondern nach ständiger Rechtsprechung des VwGH, auch durch die Möglichkeit der zusätzlichen und höheren Bereitstellung von Finanzmitteln ergeben, zumal bereits ein ausreichender Nutzen durch die bloße Schaffung besserer Marktchancen durch den Tourismus infolge gesteigerter Nachfrage nach Lieferungen oder Leistungen gegeben ist (vgl VwGH 10.05.1985, 83/17/0169, VwGH 25.06.2013, 2011/17/0001, VwGH 10.10.2016, 2013/17/0761).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können bereits dann mittelbar wirtschaftliche Vorteile aus dem Tourismus gezogen werden, wenn durch den Tourismus in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (vgl VwGH 25.02.1994, 92/17/0130).

Entscheidend ist daher, ob und in welcher Weise die erzielten Umsätze vom Fremdenverkehr beeinflusst sind (vgl VwGH 07.10.2005, 2001/17/0153).

Eine Hebung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergibt sich zB bereits insbesondere in Anbetracht der Nächtigungszahlen von mehr als 40 Millionen Nächtigungen jährlich in Tirol im gegenständlich relevanten Jahr 2015 (vgl dazu zB URL im Original enthalten).

Bei einem Planungsbüro ist daher bei typisierenden Betrachtungsweise jedenfalls davon auszugehen, dass durch die Hebung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage in Tirol durch den Tourismus diese häufiger in Anspruch genommen werden und insofern der Umsatz steigt bzw durch die infolge des Fremdenverkehrs gesteigerte Nachfrage nach weiteren Leistungen sich bessere Marktchancen ergeben, als wenn der Tourismus in Tirol nicht existieren würde.

16. Soweit die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Erläuternden Bemerkungen zu Änderungen des Tourismusgesetzes mit näheren Ausführungen zusammengefasst vorbringt, dass der Hebung der Wirtschaftslage durch den Tourismus im gegenständlichen Fall keine Relevanz zukomme, da die Beschwerdeführerin nur für eine einzige Auftraggeberin tätig sei und für diese auch nur einen einzigen Auftrag erfülle, dies zudem im Interesse des Gemeinwohls, ist dazu Folgendes auszuführen:

In § 31 Tiroler Tourismusgesetz 2006 sind jene Umsätze angeführt, die für die Bemessungsgrundlage nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 von den Umsätzen im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 auszuscheiden sind.

In den von der Beschwerdeführerin Bezug genommenen Gesetzesmaterialien zur Änderung des Tiroler Tourismusgesetz 1991 mit der Novelle LGBl Nr 52/1998 (ErläutRV 14/98 BlgTirLT 12. GP) wird für Umsätze, die in der Praxis bei demonstrativer Auslegung der Ausnahmetatbestände aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden wurden, wenn sie keinen Bezug zum Tourismus aufweisen, beispielhaft Lieferungen an Altersheime, Kasernen und dergleichen angeführt.

Bei der Erfassung von Ausnahmetatbeständen handelt der Gesetzgeber im Rahmen rechtspolitischer Erwägungen (vgl VfGH 18.03.1954, B 180/53).

Wie allerdings der VwGH in ständiger Rechtsprechung – auch zu den Abgabentatbeständen – ausführt, sind Ausnahmebestimmungen grundsätzlich eng auszulegen.

In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass mit der Änderung des Tiroler Tourismusgesetz 2006 mit der Novelle LGBl 38/2022 der Wortlaut des § 31 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 nunmehr geändert wurde („Davon ausgenommen sind“).

In den Erläuternden Bemerkungen dieser Änderung wurde vom Gesetzgeber ausgeführt, dass die in § 31 Abs 1 normierten Ausnahmen vom beitragspflichtigen Umsatz in der Praxis schon bisher als taxativ angesehen wurden und diesem Umstand nunmehr legistisch Rechnung getragen werden soll.

Unbeschadet der näheren Auslegung des Ausnahmetatbestandes in § 31 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 (taxativ oder demonstrativ) für die auf Grund des Grundsatzes der Zeitbezogenheit der Abgabenvorschriften gegenständlich maßgebliche Fassung, könnte bereits nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Tätigkeit der Beschwerdeführerin mit einer ausschließlichen Belieferung einer Kaserne oder eines Altersheimes, wie in den Erläuternden Bemerkungen zur Änderung des Tiroler Tourismusgesetz 1991 mit der Novelle LGBl Nr 52/1998 angeführt, nicht gleichgehalten werden.

So kann auch dem von der Beschwerdeführerin mehrfach betonten Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur für einen Auftraggeber tätig ist, keine Relevanz zukommen, da dies ansonsten zur Folge hätte, dass auch alle Umsätze aus Exklusivverträgen wie zB auch die ausschließliche Belieferung eines Hotels – vom Gesamtumsatz für die Bemessungsgrundlage nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 auszunehmen wären – was keinesfalls dem Wortlaut und auch nicht der Zielsetzung des Gesetzes entsprechen würde.

Auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Bedarfsdeckung im Interesse der Allgemeinheit ist im gegenständlichen Fall nicht im vergleichbaren Maße – wie bei den vom historischen Gesetzgeber in den Materialien angeführten Belieferungen von Kasernen und Altersheimen gegeben.

Die Beschwerdeführerin erbringt, wie sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag sowie dem Auftragsschreiben ergibt, Ausschreibungs- und Ausführungsplanungsarbeiten für die EE im Zusammenhang mit der Errichtung des Y-Basistunnels.

17. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sich auch ein Nutzen für die EE wegen der Querfinanzierungen aus den Mautgebühren der *** – X-Autobahn und der *** – Y-Autobahn sowie aus dem Kostenbeitrag des Landes Tirol nicht ableiten lasse, ist dazu Folgendes auszuführen:

Unbestrittener Maßen ist – wie auch von der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebracht - die Errichtung des Y-Basistunnels ein verkehrspolitisch transnationales Eisenbahnprojekt zur Lenkung von überregionalen Verkehrsströmen und dient in erste Linie dazu, den Güterverkehr in Nord-Südrichtung von der Straße auf die Schiene zu verlagern, und damit einen Beitrag für das Klima und die belastete Bevölkerung in Tirol entlang der Y- und Teilen der X-Autobahn zu schaffen.

Darüber hinaus sind jedoch auch noch weitere Faktoren gegeben.

18. Zur Finanzierung des Y-Basistunnels kann ua auch auf die in der Verhandlung am 08.02.2022 erörterten und im Internet frei zugänglichen Rechnungshofberichte vom Februar 2017 und vom Mai 2020 verwiesen werden (vgl URL im Original enthalten).

Daraus ergibt sich, dass der Y-Basistunnel ua auch aus Kostenbeiträgen des Landes Tirols und auch aus Querfinanzierungen aus den laufenden Mautgebühren der *** – X-Autobahn und der *** – Y-Autobahn (mit)finanziert wird.

Durch die Miteinbeziehung der *** – X-Autobahn kann auch dem Argument der Beschwerdeführerin, dass Mauteinnahmen nur durch Touristen erzielt werde, die durch Tirol durchreisen, nicht zielführend sein.

Daraus folgt, dass hinsichtlich des Auftrages der EE an die Beschwerdeführerin auch infolge der durch den Tourismus höheren Mauteinnahmen der *** – X-Autobahn und der *** Y-Autobahn als Beitrag für die Finanzierung des Y-Basis-Tunnels ein mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus in Tirol für die Beschwerdeführerin bejaht werden konnte.

Nicht entscheidend ist dabei – wie von der Beschwerdeführerin mit näheren Ausführungen geltend gemacht – ob das Bauvorhaben auch ohne den Beitrag des Landes Tirol sowie der Querfinanzierungen aus den laufenden Mautgebühren der *** – X-Autobahn und der *** Y-Autobahn errichtet würde, da im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bereits ein mittelbarer Nutzen aus den Tourismus genügt.

19. Zudem brachte die belangte Behörde ua weiters mit näherem Vorbringen zusammengefasst vor, dass sich darüber hinaus auch ein unmittelbarer Nutzen aus dem Tourismus im Zusammenhang mit der Bauausführung ergibt (Tunnelbesichtigungen und verschiedene Events),

Dieser Begründung ist die Beschwerdeführerin mit näherem Vorbringen samt dazu übermittelten Unterlagen entgegengetreten.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass unbeschadet dessen, von wem die Besichtigung der Baustelle des Y-Basis-Tunnels nun konkret beworben wird und ob dafür auch ein Eintritt verlangt wird und vom wem dieser dann eingehoben wird, jedenfalls auch davon ausgegangen werden kann, dass dieses europäische Großvorhaben für Interessierte auch außerhalb Tirols von Interesse ist und Besucher anzieht, die – bedingt durch die Entfernung der Anreise - dann auch die Tourismusregion Tirol nutzen werden.

Darüber hinaus wurde von der belangten Behörde zudem in mehrfacher Weise und jeweils mit detaillierten Ausführungen auf einen bereits derzeitig gegebenen sowie künftigen Nutzen im Zusammenhang mit dem Tourismus in Tirol durch die Errichtung des Y-Basis-Tunnel und damit auch für die Beschwerdeführerin schlüssig hingewiesen (zB Steigerung des Warenbedarfs in Tirol durch den Tourismus, Verbesserung des Personenverkehrs und damit einer attraktiveren Möglichkeit der Anreise von Urlaubsgästen aufgrund der klimafreundlicheren Variante mit der Bahn sowie verkürzter Fahrzeiten, usw).

20. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend § 12 Abs 3 ASFINAG-Gesetz, wonach die auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen und auf Grund des Rechts der Fruchtnießung eingehobenen Mauten, Benützungsgebühren oder Abgaben für die Benützung von Bundesstraßen nicht mit landesgesetzlich geregelten Abgaben belastet werden dürfen, ist auf die Entscheidung des VwGH 10.06.2002, 98/17/0301, zu verweisen.

Darin gelangte der VwGH zum Ergebnis, dass diese Bestimmung der Belastung des von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durch die Einhebung von Mauten, Benützungsgebühren oder Abgaben für die Benützung von Bundesstraßen erzielten Umsatzes den Beiträgen nach dem Tiroler Tourismusgesetz nicht entgegensteht.

Es konnte daher auch diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine Berechtigung zukommen.

21. Zusammengefasst ergibt sich daher im gegenständlichen Fall, dass auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich des Kriteriums des Nutzens aus dem Tourismus in Tirol im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowohl bei einer typisierenden als auch bei einer konkreten Einzelfallbetrachtung keine Berechtigung zugekommen ist.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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