LVwG T LVwG-2021/32/2837-16

LVwG-2021/32/2837-16State Administrative CourtMar 29, 2022

Regest

Nachbarrechte, <br/>taugliche Einwendungen<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/32/2837-16

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.32.2837.16

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von Frau AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch die BB Rechtsanwälte in **** Y, Adresse 2, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 24.08.2021, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018 nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit der Eingabe, eingegangen bei der belangten Behörde am 09.03.2020, hat die CC Z GmbH die Baubewilligung für den Neubau eines Apartmenthauses/Wohnhauses mit Tiefgarage auf der Gp **1 KG Z beantragt. Diesbezüglich liegt das Gutachten des brandschutztechnischen Sachverständigen der Tiroler Landesstelle für KK vom 06.04.2020 vor.

Dieses Bauansuchen wurde zurückgezogen.

Mit der Eingabe vom 14.06.2020, eingegangen am 16.06.2020, hat die CC Z GmbH die Baubewilligung für den Neubau eines Apartmenthauses/Wohnhauses mit Tiefgarage auf der Gp **1 KG Z beantragt. Nachreichungen erfolgten mit den Eingaben vom 05.10.2020 und 15.03.2021.

Am 26.11.2020 und 15.07.2021 wurde seitens der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Zuvor wurden von der nunmehr einschreitenden Nachbarin Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht.

Es liegt das Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen vom 12.07.2021 vor. Seitens der Bauwerberin wurde ein lärmtechnisches Privatgutachten beigebracht. Auch liegen Stellungnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung sowie des Bezirksfeuerwehrinspektors vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.08.2021 wurde die Baubewilligung für den Abbruch des Bestandsgebäudes und den Neubau des Wohnhauses/Apartmenthauses samt Tiefgarage unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.

Dagegen hat die rechtsfreundlich vertretene nunmehrige Beschwerdeführerin zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt:

„…

3. Rechtsverletzungen und Beschwerdegründe

Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihren subjektiven Rechten verletzt, insbesondere

-materielle Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides

-formelle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung vonVerfahrensvorschriften.

Die Rechtsverletzungen ergeben sich im Detail aus nachstehenden Überlegungen:

3.1. Unrichtige rechtliche Beurteilung

3.1.1. Nach der stRsp des VwGH hat der Nachbar ein Recht auf Vorlage jener Planunterlagen, die ihm diejenigen Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem VwGH benötigt (vgl. VwGH 2009/06/0125).

Nach den Vorgaben des bestehenden BB-Plans bestehen folgende Festlegungen:

Baumassendichte (Mindestwert) gemäß § 61 Abs. 2 TROG

BMD M 2,00

Höchstbaudichte/NFD Nutzflächendichte gemäß § 61 Abs. 5 TROG

NFD H 1,20

offene Bauweise gemäß § 60 Abs. 3 TROG

BW o 0,4

oberirdische Geschoße Höchstzahl gemäß § 62 Abs. 4 TROG

OGH4

mindestzulässige Dachneigung gemäß § 62 Abs. 1 TROG

DN M 13 °

höchster Punkt Gebäude gemäß § 62 Abs. 1 TROG

OG 954,50 müA

Aus den vorliegenden Planunterlagen ergibt sich nicht, dass die Vorgaben des BB-Planes insbesondere betreffend des höchsten Gebäudepunktes gemäß § 62 Abs. 1 TROG eingehalten werden. Dies gilt unter anderem für den im Schnitt „S 13" angegebenen höchsten Punkt des Gebäudes, der offenbar nicht auf die Firstentlüftung bzw. die äußere Gebäudehaut abzielt und somit den höchsten Punkt des Gebäudes nicht ordnungsgemäß wiedergibt. Zählt man die Firstentlüftung hinzu, wird nach Ansicht der Beschwerdeführerin der höchste Punkt des Gebäudes gemäß dem Bebauungsplan jedenfalls überschritten.

Ungeachtet dessen enthält der Lageplan iSd § 31 TBO 2018 folgenden Hinweis:

„voraus geht Teilungsplan GZl. ***, *** DD"

Diese Angabe ist nicht im Geringsten nachvollziehbar und kann nur dahingehend ausgelegt werden, dass der vorliegende Lageplan iSd § 31 TBO 2018 betreffend den Bauplatz nicht in seiner derzeit bestehenden Form abbildet bzw der Bauplatz in der dargestellten Form durch Grundstücksveränderungen überhaupt erst gebildet werden muss. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass durch die Änderung des Bauplatzes gemäß dem Teilungsplan GZl. ***, *** DD auch subjektiv-öffentliche Rechte im Sinne der TBO 2018 der

Beschwerdeführerin betroffen sind. Die Durchführung des Teilungsplan GZl. ***, *** DD wurde durch die belangte Behörde auch nicht als Nebenbestimmung bzw Auflage in den Baubescheid aufgenommen und ist die Grundlage/der Bauplatz für die Erteilung der Baubewilligung völlig unbestimmt.

Darüber hinaus konnte die Beschwerdeführerin in den Teilungsplan GZl. ***, *** des DD bislang auch nicht Einsicht nehmen und wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin zweifellos nicht gewahrt.

Den Planunterlagen sind weiters keine konkreten Angaben zum Urgelände zu entnehmen bzw enthalten die Planunterlagen widersprüchliche Angaben (Urgelände Dachgeschoss bzw. Urgelände EG bis 2 OG, Urgelände an der Grundstücksgrenze), die anhand des Lageplanes nicht nachvollziehbar sind.

Eine Prüfung der Einhaltung der Mindestabstandbestimmung der TBO 2018 und den Auswirkungen auf die subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin ist mit den vorliegenden Angaben daher überhaupt nicht möglich.

3.1.2. Unrichtig ist, dass es sich bei den Balkonen um untergeordnete Bauteile handelt und damit die Abstandsvorschriften nicht verletzt werden, nachdem unter anderem die Balkone im Bereich des Grundstücks der Beschwerdeführerin mehr als 50 % der Fassadenlänge umfassen.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist nach der stRsp des VwGH für die Einordnung eines Bauteils als untergeordnet nicht nur die Länge, sondern auch die Dimensionierung im Verhältnis zum restlichen Bauwerk maßgeblich (vgl. VwGH 99/06/0089).

Mit diesem Umstand hat sich die belangte Behörde bislang jedoch nicht befasst und keine Feststellungen getroffen, obschon die belangte Behörde dabei zum Ergebnis gelangen hätte müssen, dass es sich dabei um keine untergeordneten Bauteile handelt und die Mindestabstände im Sinne der TBO 2018 damit nicht eingehalten werden.

3.1.3. Nach der stRsp des VwGH sind Immissionen ausgehend vom Bauplatz einer entsprechenden Überprüfung zu unterziehen. Dabei darf die Summe des Ist-Maßes und des Prognosemaßes das Widmungsmaß nicht überschreiten. Wenn die Ist-Situation an Immissionen bereits über dem maßgeblichen Widmungsmaß liegt, ist jede weitere Erhöhung dieses, das Widmungsmaß bereits überschreitende Ist-Maß, durch eine weitere bauliche Anlage nicht mehr zulässig (vgl. VwGH 2013/06/0111).

Das Gutachten verweist in diesem Zusammenhang lediglich auf den Umstand, dass die Immissionen des gegenständlichen Bauvorhabens bei nächstgelegenen Wohnanrainern unterhalb der Grenzwerte der Flächenwidmungskategorie Kerngebiet liegen und damit die Anforderungen gemäß § 38 Abs 5 lit a eingehalten werden, (vgl Gutachten Nr. 30-459 vom 16.12.2020, S 21)

Entsprechende Messungen, die das Ist-Maß der Immissionsbelastung auf dem Bauplatz berücksichtigt, wurden dabei offenkundig nicht durchgeführt und werden die Vorgaben der stRsp des VwGH zur Überprüfung der Immissionen damit nicht erfüllt. Dem Gutachten sind jedenfalls keine Angaben zu entnehmen, dass Messungen im konkreten Fall - ausnahmsweise – nicht erforderlich sind (vgl. VwGH 2012/07/0027).

Darüber hinaus wurden die „Immissionsorte" völlig willkürlich (ua als Flächenquelle anstatt Punktquelle bzw die Lage der Immissionsquellen) festgelegt und stellt das Gutachten offenbar nicht auf die Immissionsbelastungen an der Grundgrenze der Beschwerdeführerin ab (arg „bei den nächst gelegenen Wohnanrainern"), obschon bei Beurteilung des Widmungsmaßes - baurechtlich -auf die Auswirkungen von Immissionen an der Grundgrenze des jeweiligen Nachbargrundstücks abzustellen ist (vgl. VwGH 2004/06/0164; VwGH 92/06/0235).

Das vorliegende Gutachten ist daher völlig ungeeignet, um die Immissionsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin durch das Bauvorhaben zu widerlegen.

Insoweit die belangte Behörde auf die erläuternden Bemerkungen zu § 38 Abs. 1 lit. a TROG verweist, nachdem eine Prüfung der Immissionsauswirkungen unterbleiben kann, wenn die Anzahl der Stellplätze nach § 8 Abs. 1 TBO 2018 lediglich um 10 % überschritten werden, übergeht die belangte Behörde den Umstand, dass die Pflichtabstellplätze lediglich eine Richtschnur darstellen, ob es sich bei den zu erwartenden Immissionen im Rahmen des in der

Widmungskategorie üblichen Ausmaßes handelt. Dies gilt jedoch in jenen Fällen nicht, in denen - wie hier - besondere Umstände vorliegen, dass eine - das übliche Ausmaß hinausgehende Immissionsbelastung der Nachbarn – nicht ausgeschlossen werden kann. (vgl. VwGH 2012/05/0177).

Diese besonderen Umstände ergeben sich im vorliegenden Fall jedoch bereits aus der Situierung der Abluftöffnungen und hat eine Überprüfung der Immissionsauswirkung bzw Überschreitung des Widmungsmaßes an der Grundgrenze der Beschwerdeführerin, daher bereits unabhängig von der Anzahl der zu errichtenden Stellplätze zu erfolgen.

3.1.4. Grundlage für das gegenständliche Bauvorhaben bildet im Wesentlichen der Bebauungsplan „B*** Adresse 3 - CC Z".

Der Bebauungsplan stellt jedoch ausschließlich eine „Inselmaßnahme" dar und übergeht die verordnungserlassende Behörde dabei den Umstand, dass die örtliche Raumplanung nach der stRsp des VfGH der planmäßigen und vorausschauenden Gestaltung eines Gebietes mit dem Zweck dient, die nachhaltige und bestmögliche Nutzung und Sicherung des Lebensraumes im Interesse des Gemeinwesens innerhalb der Gemeinde zu sichern (vgl. VfSlg. 7.105). Die verordnungserlassende Behörde hat daher im Planungsbereich unter anderem Erhebungen zum vorhandenen Baubestand, zur vorhandenen Nutzung, zu sonstigen planungsbedeutenden Gegebenheiten zur Beeinträchtigung der Nachbarliegenschaften, etc. durchzuführen.

Im vorliegenden Fall kann anhand der Entscheidungsgrundlage jedoch keine Aussage darüber getroffen werden, ob die Erlassung des Bebauungsplanes den vom Gesetz vorgesehenen Zielen entspricht und wurden damit die Vorgaben der TROG zur Gewinnung einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage nicht im Geringsten berücksichtigt (vgl. VfGH V26/84).

Des Weiteren muss nach der stRsp des Verfassungsgerichtshofes der Rechtsunterworfene die Rechtslage aus der planlichen Darstellung eindeutig und unmittelbar - also ohne das Heranziehen etwaiger technischer Hilfsmittel wie zB des Grenzkatasters - feststellen können. Diesen Erfordernissen wird nicht Rechnung getragen, wenn die Widmung der in Prüfung gezogenen Flächen nicht aus der zeichnerischen Darstellung ersichtlich ist. Die Kennzeichnung der Widmungskategorien muss daher jedenfalls mit der aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlichen Präzision erfolgen. Insbesondere dann, wenn für ein Grundstück mehrere Widmungsarten vorgesehen sind, muss aus der Plandarstellung ersichtlich sein, woran sich die

Widmungsgrenzen orientieren (vgl zur Flächenwidmung VfGH V63/2018 mwN)

Diese Anforderungen zur Flächenwidmung sind - nach Ansicht der Beschwerdeführerin - auch bei Erlassung eines Bebauungsplanes heranzuziehen, andernfalls die Planungsmaßnahme nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen genügt.

Im Bebauungsplan „B*** Adresse 3 - CC Z" sind folgende Anmerkungen enthalten:

„[…]

Orthophoto (WMS), Planungsgebiet (rot umrandet) Ml:500

Darstellung der Fluchtlinien, Grundriss EGArch. LL, Teilungsvorschlag

[...]"

Die grafische Darstellung des Planungsbereiches im Bebauungsplan „B*** Adresse 3 - CC Z" umfasst sohin nicht das gesamte Grundstück Gst.Nr. **1, EZ , KG Z, sondern nur einen Teilbereich. Auf welchen Teilungsvorschlag der Bebauungsplan Bezug nimmt ist den Planungsgrundlagen bzw dem Bebauungsplan „B Adresse 3 – CC Z" nicht zu entnehmen.

Aus der grafischen Darstellung ist somit der Planungsbereich bzw jener Bereich des Gst. **1, EZ , KG Z, auf den sich der Bebauungsplan „B Adresse 3 - CC Z" bezieht, nicht mit der - aus rechtsstaatlichen Gründen - erforderlichen Präzision ersichtlich. Der Bebauungsplan für das Gst. **1, EZ ***, KG Z erweist sich vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH sohin offenkundig als rechtswidrig und ergeht sohin die

ANREGUNG

das LVwG möge gemäß Art. 139 Abs. 1 Zif. 1 B-VG beim VfGH die Aufhebung des Bebauungsplanes betreffend das Gst.Nr. **1, EZ ***, KG Z wegen Gesetz-/Verfassungswidrigkeit beantragen.

3.2. Verletzung von Verfahrens Vorschriften

3.2. 1Nach der stRsp des VwGH erfordert die Begründung des Bescheides iSd §§ 58 und 60 AVG in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechts Verfolgung durch die Parteien ermöglichende und nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglich konkrete Feststellung, des, der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angaben jener Gründe, welche die Behörde im Falle eines Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt, die Darstellung der rechtlichen Erwägungen deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides geführt haben. Gern. § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Durchbloße pauschale oder abstrakte bzw. formelartige Feststellungen oder Behauptungen wird der Begründungspflicht dabei nicht genüge getan (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, § 60, Rz 5ff).

Die belangte Behörde hat sich mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin nur unzureichend inhaltlich befasst, hätte es doch dabei feststellen können, dass die Planunterlagen derzeit überhaupt nicht ausreichen, um die Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Nachbarrechte im Sinne des § 33 Abs. 3 TBO 2018 - unter anderem der Einhaltung der Mindestabstände - zu beurteilen. Darüber hinaus hat die belangte Behörde die Ausführungen im immissionstechnischen Gutachten ungeprüft/ohne Würdigung seiner Entscheidung zugrunde gelegt, hätte die belangte Behörde doch andernfalls feststellen müssen, dass die Vorgaben der stRsp des VwGH für die Beurteilung des Widmungsmaßes (= unter anderem die Auswirkungen von Immissionen an der Grundgrenze des jeweiligen Nachbargrundstücks, willkürliche Festlegung der „Immissionsorte", keine Messungen zur Ist-Situation der Immissionsbelastung) durch das vorliegende Gutachten nicht beachtet wurden und für die Beurteilung der Immissionsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin durch das geplante Projekt völlig ungeeignet ist.

Auch die Angaben im Lageplan iSd § 31 TBO 2018 wurden durch die belangte Behörde völlig negiert, hätte sie doch dabei feststellen müssen, dass der Bauplatz nicht den Angaben im Lageplan entspricht.

Die Beschwerdeführerin verkennt dabei nicht, dass es sich bei einem Bauverfahren um eine Projektgenehmigungsverfahren handelt und die Baubehörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen hat (vgl. VwGH Ra 2017/06/0009).

Durch den Hinweis im Lageplan ist jedoch nicht eindeutig erkennbar, ob die Angaben im Lageplan, den Bauplatz vor oder nach der Durchführung des Teilungsplanes GZl. ***, *** DD darstellt. Die belangte Behörde hätte daher im Zuge des Verfahrens klären müssen, ob der Lageplan das Grundstück nach Durchführung des Teilungsplanes GZl. ***, *** DD bzw vor dessen Durchführung darstellt, nachdem derzeit nicht erkennbar ist, welche Auswirkungen mit einer allfälligen Durchführungen des Teilungsplan GZl. ***, *** DD auf die subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin verbunden sind.

3.2.2. Des Weiteren hat die Behörde nach dem Grundsatz der materiellen Wahrheit im Sinne des § 37 AVG durch die Aufnahme von Beweisen jedenfalls den wahren Sachverhalt festzustellen, sofern er im. Vorhinein nicht iSd § 56 AVG klar gegeben ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, § 37 Rz 5 ff) und darf ein Bescheid daher nicht erlassen werden, ehe die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt und das gebotene, zweckdienliche erscheinende Ermittlungsverfahren durchgeführt hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar § 56 RZ 89).

Das immissionstechnische Gutachten stellt lediglich auf die Immissionen des gegenständlichen Bauvorhabens bei nächstgelegenen Wohnanrainern ab, ohne zu berücksichtigen, dass für die Beurteilung des Widmungsmaßes — baurechtlich — die Auswirkungen von Immissionen an der Grundgrenze des jeweiligen Nachbargrundstücks maßgeblich sind (vgl. VwGH 2004/06/0164; VwGH 92/06/0235). Darüber hinaus wurden die „Immissionsorte" völlig willkürlich (ua als Flächenquelle anstatt Punktquelle bzw die Lage der Immissionsquellen) festgelegt und wurden keine Messungen zur Ist-Situation der Immissionsbelastung durchgeführt. Das vorliegende Gutachten ist daher völlig ungeeignet, um die Immissionsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin durch das Bauvorhaben zu widerlegen.

Darüber hinaus hat sich die belangte Behörde mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin nur unzureichend befasst und sind den hochbautechnischen Ausführungen im Bescheid unter anderem, keine Angaben zur Einhaltung der Mindestabstände und der Vorgaben des Bebauungsplanes zu entnehmen. Hätte sich die belangte Behörde bzw. der beigezogene hochbautechnische Sachverständige mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, so hätte die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die baurechtliche Bewilligung des Abbruches der Bestandgebäude und Neubau Apartementhaus und Wohnhaus mit Tiefgarage auf Gst. **1, EZ ***, KG Z nicht vorliegen.

Indem die belangte Behörde all dies verkannt hat, belastet sie den angefochtenen Bescheid mit der Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

4. Die Beschwerdeführerin stellt gemäß den obigen Ausführungen daher den

ANTRAG

das LVwG Tirol möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

gemäß § 24 VwGVG

-den Bescheid vom 24.08.2021, GZl. ***, mit dem die Baubewilligung für das Vorhaben Abbruch des Bestandsgebäude und Neubau Apartementhaus/Wohnhaus mit Tiefgarage auf Gst.Nr. **1, EZ ***, KG Z erteilt wurde, abändern und den Antrag zurück- bzw. abweisen;

in eventu

-den Bescheid vom 24.08.2021, GZl. ***, mit dem die Baubewilligung für das Vorhaben Abbruch Bestandsgebäude und NeubauApartementhaus/Wohnhaus mit Tiefgarage auf Gst.Nr. **1, EZ ***, KG Z erteilt wurde, aufheben, sowie die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die 1. Instanz zurückverweisen.

…“

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurden Gutachten beim immissionstechnischen Amtssachverständigen vom Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung EE, und beim hochbautechnischen Amtssachverständigen vom Amt der Tiroler Landesregierung, Fachbereich FF, eingeholt.

Zudem wurde eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung der belangten Behörde, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie den beiden vorgenannten Amtssachverständigen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 21.02.2022 wurde das Erkenntnis verkündet.

Mit dem verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 23.02.2022 erhielten die Verfahrensparteien gemäß § 29 Abs 2a VwGVG die Gelegenheit, eine Ausfertigung der Entscheidung in vollem Umfang zu beantragen.

Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hat mit dem Schreiben vom 10.03.2022 diese Ausfertigung rechtzeitig beantragt. Dieses Schreiben wurde den beiden weiteren Verfahrensparteien übermittelt.

II.Sachverhalt:

Die CC Z GmbH (Antragstellerin) hat mit der Eingabe vom 14.06.2020, eingegangen bei der Baubehörde am 16.06.2020, zuletzt geändert mit der Eingabe vom 15.03.2021, eingegangen bei der Baubehörde am 17.03.2021, die Baubewilligung für den Neubau eines Wohngebäudes/Apartmentgebäudes mit Tiefgarage auf der Gp **1 KG Z (Bauplatz) beantragt (angemerkt wird, dass sämtliche erwähnte Grundstücke in der Katastralgemeinde Z gelegen sind, weshalb in der Folge die diesbezügliche Bezeichnung entfällt).

Das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Gst.**2 grenzt direkt an den Bauplatz an. Das Gst **3 der Beschwerdeführerin liegt innerhalb des 15 Meter-Bereiches im Sinn des § 33 Abs 2 lit a TBO 2018. Hinsichtlich beider Grundstücke der Beschwerdeführer ist das Kriterium im Sinn des § 33 Abs 2 lit b TBO 2018 gegeben.

Der Bauplatz ist im Grenzkataster eingetragen, wie sich (auch) aus dem Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 26.01.2022 ergibt. Der Bauplatz, wie er im Lageplan der Vermessung DD vom 15.05.2021 dargestellt ist, stimmt mit der Gp 1 und somit mit dem Planungsbereich überein, über welchen der Bebauungsplan „B* Adresse 3 – CC Z“, Planungserstellungsdatum vom 09.10.2019, erlassen wurde. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen im Erläuterungsbericht der GG GmbH mit Eingang am 14.10.2019 im Zuge des raumordnungsrechtlichen Verfahrens zur Erlassung des Bebauungsplanes hinzuweisen, in welchem auf die neu formierte Gp **1 im Ausmaß von 824 m² Bezug genommen wird (der Verordnungsakt wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der Marktgemeinde Z übermittelt).

Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat der hochbautechnische Amtssachverständige in diesen Erläuterungsbericht Einsicht genommen und anschließend den im Bebauungsplan abgebildeten Bauplatz mit dem im Lageplan dargestellten Bauplatz verglichen und ist zum Ergebnis gekommen, dass diese übereinstimmen.

Dem Gutachten des immissionstechnischen Amtssachverständigen vom 24.01.2022 ist wie folgt zu entnehmen:

Schadstoffe:

Am ungünstigsten Punkt der Grundstücksgrenze zu Bp **2 KG Z (Grundstück der beschwerdeführenden Nachbarn) betragen die zusätzlichen Immissionen, ausgehend vom Betrieb der Tiefgarage samt Zu- und Abfahrten, CO 0,37 μg/m³; NO2 0,07 μg/m³; Benzol 0,01 μg/m³ und Partikel 0,01 μg/m³.

3 % des Immissionsgrenzwertes als Jahresmittelwert nach dem IG-L betragen für CO 300 μg/m³; NO2 1,05 μg/m³; Benzol 0,15 μg/m³ und Partikel 1,2 μg/m³.

Der Bauplatz liegt weder in einem belasteten Gebiet noch in einem Sanierungsgebiet im Sinn der luftreinhalterechtlichen Bestimmungen. Der Vergleich der Luftschadstoffimmissionen zeigt, dass die Zusatzbelastung von 3 % durch keinen Luftschadstoff überschritten wird. Das Irrelevanzkriterium wird beim beantragten Bauvorhaben am ungünstigsten Punkt der Grundstücksgrenze zu Bp **2 der beschwerdeführenden Nachbarin bei allen Luftschadstoffen eingehalten. Dies gilt auch für den ungünstigst gelegenen Immissionspunkt der Grundstücksgrenze zu Gp **3 (im Gutachten an dieser Stelle offensichtlich irrtümlich als Gp **4 bezeichnet).

Lärm:

Am ungünstigst gelegenen Ort der Grundgrenze des Bauplatzes mit dem Grundstück.**2 beträgt der Beurteilungspegel, ausgehend vom Betrieb der Tiefgarage samt Zu- und Abfahrten, am Tag 42 dB, am Abend 42 dB und in der Nacht 33 dB.

Dieser Beurteilungspegel, ausgehend vom Betrieb der Tiefgarage samt Zu- und Abfahrten, beträgt am ungünstigst gelegenen Ort der Grundgrenze des Bauplatzes mit dem Grundstück **3 am Tag 34 dB, am Abend 34 dB und in der Nacht 25 dB.

Der Bauplatz weist die Flächenwidmung Kerngebiet auf. Darauf aufbauend ergeben sich die Pegel nach § 37 Abs 4 TROG 2016 mit 60 dB am Tag 42 dB, 55 dB am Abend und 50 dB in der Nacht.

In seinen Ausführungen im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 21.02.2022 legte der immissionstechnische Amtssachverständige wie folgt dar:

„Auf Frage, ob die lärmtechnische Bewertung auf Grundlage von Karten erstellt wurde oder aufgrund von Messungen - die Frage bezieht sich auf das Ausgangsgutachten - auf diese Frage des Herrn RA BB gebe ich wie folgt an: Auch im Erstgutachten der JJ GmbH *** wurde die Umgebungslärmsituation nicht erhoben. Der Beurteilungsverlauf sowohl meines Gutachtens als auch jenes der JJ GmbH sind (richtig: ist) ident.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass aus meiner Sicht die Umgebungslärmsituation nicht zu erheben ist. Dies deshalb, da nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz dies nicht notwendig ist, sofern § 38 Abs 5 lit a erfüllt ist. Der für die Beurteilung heranzuziehende Pegel stellt einen Prognosewert dar, der im gegenständlichen Fall mit Hilfe eines Schallausbreitungsberechnungsprogramms ermittelt wurde. Nachdem der berechnete Beurteilungspegel den Wert, den das Tiroler Raumordnungsgesetz für diese Widmung vorsieht, unterschreitet, sind weitere Erhebungen betreffend des Umgebungsgeräusches nicht erforderlich“

Dem Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 26.01.2022 ist wie folgt zu entnehmen:

„Die Gegenüberstellung der Planunterlagen mit dem Lageplan hat ergeben, dass die Angaben des Vermessers mit den Angaben in der – zur Beschwerdeführerin gerichteten – Ansicht West übereinstimmen. Es wurden alle Vermessungspunkte angegeben, um die maßgeblichen Punkte des Gebäudes hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsbestimmungen überprüfen zu können. Im Detail handelt es sich hierbei um die im Lageplan in Rot dargestellten Höhenpunkte – von Süd nach Nord aufgezählt – 11 (941,74), 30 (941,80), 38 (942,79), 19 (942,12), 20 (942,57), 31 (941,81), 23 (942,07), 57 (942,78) und 21 (943,01). All diese Punkte finden sich in der Ansicht West von rechts nach links gesehen wieder und stimmen mit den Angaben des Lageplans überein. Da der Lageplan als Vermessungsurkunde die relevanten Höhenangaben enthält und diese korrekt in die Ansicht West übernommen wurden, ist eine Beurteilung der Abstandsbestimmungen zur Beschwerdeführerin hin ohne weiteres möglich.

Bezüglich des in der Beschwerde beschriebenen Hinweises auf dem Lageplan „Voraus geht Teilungsplan GZ. ***, *** DD“, wird davon ausgegangen, dass der Lageplan den Bauplatz nach der Durchführung des Teilungsplans wiedergibt. Die erfolgte Einsichtnahme in die Digitale Katastralmappe (Datenstand 01.10.2021) hat ergeben, dass das Grundstück bereits gebildet wurde und die Angaben im Lageplan somit den tatsächlichen Bauplatz richtig wiedergeben.“

In der der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol führte der hochbautechnische Amtssachverständigen ua wie folgt aus:

„Auf Frage des Vertreters der Beschwerdeführerin, inwieweit der Planungsbereich des hier gegenständlichen Bebauungsplanes mit dem Bauplatz übereinstimmt, gebe ich nach Einsichtnahme in den Grundbuchsauszug vom 21.02.2022 – dieser wurde vom Verhandlungsleiter beigeschafft – und den Akt zum gegenständlichen Bebauungsplan und den darin einliegenden Erläuterungsbericht der GG, Eingang bei der Marktgemeinde Z am 14.10.2019 an, dass der Planungsbereich das neu formierte Grundstück **1 im Ausmaß von 824 m2 umfasst. Dies stimmt mit den Angaben im Grundbuch überein. Sohin kann ich festhalten, dass der Planungsbereich des Bebauungsplanes mit dem Bauplatz übereinstimmt.“

Dem Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 26.01.2022 ist weiters wie folgt zu entnehmen:

„Laut dem Bebauungsplan gilt unter anderem ein Höchster Gebäudepunkt mit dem Höchstausmaß von 954,50 absoluter Höhe. Den Höchsten Punkt des geplanten Gebäudes bildet die Firstentlüftung. Der First selbst ist beispielsweise in der Ansicht West aber auch in zahlreichen Schnitten mit einer Höhe von +13,21 und der dazugehörigen absoluten Höhe von 954,31, angegeben. Die Firstentlüftung weist laut der Ansicht West oder auch der Ansicht Ost eine Höhe von +13,36 bzw. eine absolute Höhe von 954,46 auf. Somit kann gesagt werden, dass nicht nur der First selbst, sondern auch die 15 cm höher geplante Firstentlüftung unterhalb des höchstzulässigen Gebäudepunktes liegen und diesbezüglich die Bebauungsplanbestimmungen eingehalten werden.

Da sich das gegenständliche Grundstück im Kerngebiet befindet und auch im Bebauungsplan die Bauweise als „offen 0,4“ vorgegeben wird, handelt es sich bei den einzuhaltenden Abständen des Hauptgebäudes um einen Mindestabstand von 3,0 m bzw. dem 0,4-fachen der Höhe. Wie bereits oben beschrieben verfügt die Ansicht West über alle erforderlichen Informationen, um zusammen mit dem Lageplan die Einhaltung der Abstandsbestimmungen nachweisen zu können. So sind die maßgebenden Höhen in der Ansicht West in Rot dargestellt, wobei in der Bemaßung, beispielsweise beim First der dazugehörige Höhenpunkt im Lageplan beschrieben ist (38) und daneben die entsprechende Höhe gemessen zum Gelände vor Bauführung (12,518).

Bei einer Firsthöhe zum Gelände vor Bauführung von 12,52 beträgt der erforderliche Grenzabstand das 0,4-fache und somit mindestens 5,00 m. Laut Lageplan liegt ein Grenzabstand von 5,40 m vor und werden die Abstandsbestimmungen diesbezüglich eingehalten. Auf dieselbe Weise wurden alle weiteren Punkte der Ansicht West überprüft und werden die Abstandsbestimmungen zur Beschwerdeführerin hinsichtlich der erforderlichen Mindestabstände eingehalten.

Westseitige Balkone:

Zur Beschwerdeführerin hin befinden sich Balkone im 1. Obergeschoß sowie im 2. Obergeschoß, wobei der geplante Balkon im 1. Obergeschoß einen Mindestabstand von 3,00 m zur Grundstücksgrenze einhält und somit nicht die Bedingungen an einen untergeordneten Bauteil erfüllen muss. Der Balkon im 2. Obergeschoß sowie das darüber geplante Schutzdach ragen bis zu 51 cm in die Mindestabstandsflächen hinein und ist somit hinsichtlich der Eignung als untergeordneter Bauteil zu prüfen. Gem. § 2 Abs. 17 lit. a TBO 2018 sind offene Balkone sowie Schutzdächer untergeordnete Bauteile, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche und zur Länge der betroffenen Fassaden untergeordnet sind. Die Länge des Balkons sowie des Schutzdaches von 6,50 m zur Gesamtlänge der Fassade von 13,02 m weist ein prozentuelles Verhältnis von 49,9 % auf. Das Längenverhältnis ist somit als untergeordnet anzusehen. Die Fläche des Balkons und des Schutzdaches beträgt gemeinsam ca. 9,10 m². Bei einer Fläche der betroffenen Fassade von ca. 104,16 m² entspricht dies einem prozentuellen Verhältnis von 8,7 %. Somit ist auch das Flächenverhältnis als untergeordnet zu bezeichnen. Aus bautechnischer Sicht handelt es sich bei dem Balkon im 2. Obergeschoß sowie bei dem darüber angebrachten Schutzdach um untergeordnete Bauteile, welche zulässigerweise in die Mindestabstandsflächen ragen dürfen.

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass aus bautechnischer Sicht die Abstandsbestimmungen gem. § 6 TBO 2018 sowie die Bebauungsplanbestimmungen eingehalten werden.“

In der der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol führte der hochbautechnische Amtssachverständigen ua ergänzend wie folgt aus:

„Die untergeordneten Balkone wurden im Hinblick auf das Flächenverhältnis von mir alle berücksichtigt. Sohin ergibt sich ein Flächenverhältnis von 8,7 % der Fassadenfläche. Hinsichtlich der Länge der Balkone habe ich den Balkon in Anschlag gebracht, der auf der jeweiligen Geschossebene liegt.

Auf Frage an den hochbautechnischen Amtssachverständigen, welche Abweichungen sich im Hinblick auf allfällige brandschutztechnische Belange im Zusammenhang mit den vorhergehenden, vom brandschutztechnischen Sachverständigen beurteilten Pläne zu den nunmehr vorgelegten Einreichplänen ergeben, gibt der hochbautechnische Amtssachverständige wie folgt an:

Die Änderungen beschränken sich auf das erste Obergeschoss, wo die ursprünglich geplante Terrasse Richtung Nordwesten abgerückt wurde und der verbleibende Teil durch einen Balkon ersetzt wurde. Da es sich um eine Freifläche handelt, wird auch aus bautechnischer Sicht nicht davon ausgegangen, dass dadurch brandschutztechnische Belange berührt werden könnten.

Auf Nachfrage führe ich aus hochbautechnischer Sicht wie folgt aus:

Die Terrasse in diesem Bereich, die zum Grundstück der Nachbarin an die Grundstücksgrenze herangeführt wird, ist aus meiner fachtechnischen Beurteilung deshalb zulässig, da der Fußboden des begehbaren Daches weniger als 1,5 m oberhalb des anschließenden Geländes liegt.“

Im brandschutztechnischen Gutachten vom 06.04.2020 kommt der brandschutztechnische Sachverständige von der Tiroler Landesstelle für KK anhand der vorgelegten Einreichunterlagen zusammenfassend zum Ergebnis, dass bei projektgemäßer Ausführung und Einhaltung der von ihm vorgeschlagenen Nebenbestimmungen aus der Sicht des vorbeugenden Brandschutzes keine Bedenken gegen die Erteilung der beantragten Genehmigung bestehen.

Die vom brandschutztechnischen Sachverständigen vorgeschlagenen Nebenbestimmungen finden sich als Nebenbestimmungen im nunmehr angefochtenen Bescheid.

III.Beweiswürdigung:

Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen lassen sich anhand der bezüglichen, dem verwaltungsgerichtlichen Akt einliegenden Gutachten der beiden Amtssachverständigen sowie der Ausführungen bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht treffen. Die Gutachten und Ausführungen der Amtssachverständigen sind logisch und nachvollziehbar und folgen den Denkgesetzen. Für das Landesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, die gutachterlichen Ausführungen der Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen.

Weiters liegt das Gutachten des brandschutztechnischen Sachverständigen vor, welches zum zurückgezogenen Projekt ergangen ist. Der bautechnische Amtssachverständige hat im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ausgeführt, dass sich das vom brandschutztechnischen Sachverständigen begutachtete Bauvorhaben vom gegenständlichen Projekt lediglich insofern unterscheidet, als dass die ursprünglich geplante Terrasse Richtung Nordwesten abgerückt und der verbleibende Teil durch einen Balkon ersetzt wurde.

Im Übrigen handelt es sich beim eingereichten Lageplan nach § 31 TBO (Vermessungsplan des zeichnenden Ingenieurkonsulenten) um eine öffentliche Urkunde im Sinn des § 292 ZPO (vgl 4 Abs 3 ZTG), die die widerlegbare Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat (vgl § 292 Abs 2 ZPO).

IV.Rechtslage:

Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 165/2021:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

[…]

(12) Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem eine bauliche Anlage errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. Bauplätze müssen eine einheitliche Widmung aufweisen; dies gilt nicht für Sonderflächen nach § 43 für Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen, für Sonderflächen nach § 43 für bauliche Anlagen zum Schutz vor Naturgefahren, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 3 lit. s vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie für Sonderflächen nach den §§ 47, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016.

[…]

(17) Untergeordnete Bauteile sind:

a)Dachkapfer, Fänge, Windfänge, offene Balkone, Markisen und dergleichen, Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche und zur Länge der betroffenen Fassaden bzw. Dächer untergeordnet sind;

b)Freitreppen, Sonnenschutzlamellen und dergleichen, fassadengestaltende Bauteile, wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, weiters Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach- bzw. Wandhaut aufweisen, sowie Liftüberfahrten; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche der betreffenden Fassaden bzw. Dächer untergeordnet sind;

c) Vordächer, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Gesamtfläche der betreffenden Dächer untergeordnet sind. Als Gesamtfläche der betreffenden Dächer gelten jene Flächen, die im unmittelbaren baulichen Zusammenhang mit den jeweiligen Vordächern stehen sowie die Vordachflächen selbst.

[…]

§ 6

Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen

und von anderen baulichen Anlagen

(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise zusammenzubauen oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der

a)im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,

c)auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

d)im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

beträgt. Auf Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen nach § 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 sind die Abstände nach der jeweiligen Art der Widmung für die Ebene oder Teilfläche einer Ebene einzuhalten. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.

(2) Wird eine bauliche Anlage wieder aufgebaut oder lotrecht erweitert, so ist bei Vorliegen eines Lageplanes, aus dem sich das der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegene Gelände ergibt, von diesem Geländeniveau auszugehen. Anderenfalls ist von jenem Gelände auszugehen, das sich aufgrund der geradlinigen Interpolierung der an die Außenhaut der baulichen Anlage anschließenden Geländekonturen ergibt.

(3) Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:

a)untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist;

b)Fänge sowie Dachkapfer bis zu einer Länge von insgesamt 33 v. H. der Wandlänge auf der betreffenden Gebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wobei vom lotrechten Abstand zwischen dem untersten Schnittpunkt des Dachkapfers mit der Dachhaut und dem höchsten Punkt des Dachkapfers auszugehen ist;

c)Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach- bzw. Wandhaut aufweisen sowie Fassadenbegrünungen, sofern sie einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Wandhaut aufweisen.

(4) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:

a)oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; Bienenstände, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. m vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und Bienenhäuser, wenn die Grenzabstände zu Nachbargrundstücken nach § 3 des Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 1/2020, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein und eine mittlere Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigen;

b)erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Wärmepumpen und Klimaanlagen;

c)Pergolen, überdachte Terrassen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, sowie Kinderspielplätze und offene Schwimmbecken, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind; überdachte Terrassen jedoch nur, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt;

d)Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;

e) Stellplätze einschließlich der Zufahrten;

f)unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;

g)Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungseinrichtungen mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn.

(5) Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so gilt Abs. 3 und 4 lit. d sinngemäß. Soweit keine Baugrenzlinien für unterirdische Geschoßebenen festgelegt sind, gilt weiters Abs. 4 lit. f sinngemäß. Darüber hinaus dürfen nur Pflasterungen, Zufahrten und dergleichen, Kinderspielplätze sowie Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind, vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. § 59 Abs. 3 fünfter, sechster und siebter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bleibt unberührt.

(6) Auf einem Bauplatz dürfen mehrere Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, wenn die nach ihrem Verwendungszweck erforderliche Belüftung und Belichtung gewährleistet ist, den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen und das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.

(7) Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 3 lit. a und Abs. 4 verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. b, d und e sowie Vordächer, Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. a und c dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.

[…]

§ 33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b)der Bestimmungen über den Brandschutz,

c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e)der Abstandsbestimmungen des § 6,

f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.“

Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 – TROG 2016, BGBl Nr 101/2016 in der Fassung LGBl Nr 167/2012:

„§ 37

Bauland

[…]

(4) Die Eignung von Grundflächen als Bauland ist in Bezug auf Beeinträchtigungen durch Lärm jedenfalls gegeben, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht abhängig von der Widmung folgende dB-Werte nicht übersteigt:

Tag

Abend

Nacht

6:00 bis 19:00 Uhr

19:00 bis 22:00 Uhr

22:00 bis 6:00 Uhr

Wohngebiet

50 dB

45 dB

40 dB

gemischtes Wohngebiet oder Tourismusgebiet

55 dB

50 dB

45 dB

Kerngebiet oder landwirtschaftliches Mischgebiet

60 dB

55 dB

50 dB

allgemeines Mischgebiet

65 dB

60 dB

55 dB

Grundflächen, hinsichtlich deren die Einhaltung der maßgebenden dB-Werte nicht gewährleistet werden kann, deren Eignung als Bauland aber unter der Voraussetzung einer bestimmten Anordnung oder baulichen Beschaffenheit von Gebäuden oder sonstiger baulicher Vorkehrungen in deren Bereich oder bestimmter organisatorischer Vorkehrungen gegeben ist, dürfen als Bauland gewidmet werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen ergänzend zur Widmung als Bauland textlich festgelegt werden.

[…]

38

Wohngebiet

[…]

(5) Die Wohnqualität gilt in Bezug auf Lärm durch ein Bauvorhaben jedenfalls dann nicht als wesentlich beeinträchtigt, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht

a)die nach § 37 Abs. 4 entsprechend der Widmung maßgebenden dB-Werte nicht übersteigt oder

b)unter Zugrundelegung der örtlichen Gegebenheiten um nicht mehr als 1 dB angehoben wird.“

Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.

V.Erwägungen:

Aufgrund des obigen Sachverhaltes steht fest, dass die Beschwerdeführerin Nachbarin gemäß § 33 Abs 1 TBO 2018 ist. Sie hat bereits vor der mündlichen Verhandlung der Baubehörde Einwendungen erhoben, weshalb sie diese Parteistellung nicht verloren hat. Als Eigentümerin des Bp **2 erstrecken sich ihre Parteirechte gemäß § 33 Abs 3 TBO 2018 auf die in § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2018 aufgelisteten Möglichkeiten. Im Übrigen kommen ihr als Ausfluss des Grundeigentums am Grundstück **3 diesbezüglich gemäß § 33 Abs 4 TBO 2008 die Parteirechte nach § 33 Abs 3 lit a und b TBO 2018 zu.

Aufbauend auf das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 24.01.2022 und seiner Expertise im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist rechtlich dahingehend zu beurteilen, dass der im Bebauungsplan festgelegte höchste Gebäudepunkt auch dann nicht überschritten wäre, würde man die Firstentlüftung nicht als untergeordneten Bauteil betrachten (festgelegte höchste Gebäude 954,50 absolute Höhe; höchste Punkt des beabsichtigten Gebäudes 954,31 absolute Höhe). Diesbezüglich sind sohin die Bestimmungen nach dem Bebauungsplan eingehalten, wie auch der hochbautechnische Amtssachverständige ausführt.

Das Gst.**2 der Beschwerdeführerin grenzt unmittelbar westlich an den Bauplatz an, weshalb der hochbautechnische Amtssachverständige diese Gebäudeseite des Bauvorhabens näher betrachtet hat (vgl § 33 Abs 3 Einleitungssatz TBO 2018). Dabei kommt er zum Ergebnis, dass die Firsthöhe des beabsichtigten Gebäudes vor der Bauführung 12,52 m beträgt. Nachdem im Bebauungsplan die offene Bauweise festgelegt ist und der Bauplatz die Widmung Kerngebiet aufweist, ergibt sich der erforderliche Grenzabstand zum Grundstück.**2 der Beschwerdeführerin gemäß § 6 Abs 1 lit a TBO 2018 mit dem 0,4-fachen der Höhe bzw 3 m Mindestabstand. Bei der Höhe von 12,52 m ergibt sich sohin ein erforderlicher Abstand von mindestens 5 m. Laut Lageplan ist ein Abstand von 5,4 m gegeben, weshalb diese Abstandsbestimmung eingehalten wird.

Der Balkon im 1. Obergeschoss weist keinen geringen Abstand als 3 m von der Grundstücksgrenze der Nachbarn auf, weshalb dieser Balkon - auch ohne als untergeordneter Bauteil zu gelten - zulässig errichtet werden darf. Auch kann aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen rechtlich dahingehend beurteilt werden, dass der westseitige Balkon im 2. Obergeschoss sowie das beabsichtigte Schutzdach als untergeordnete Bauteile im Sinn des § 2 Abs 17 TBO 2018 zu qualifizieren sind. Der Balkon im 2. Obergeschoss sowie das geplante Schutzdach ragen bis zu 51 cm in die Mindestabstandsfläche hinein. Nachdem derartige Bauteile gemäß § 6 Abs 3 lit a TBO 2018 bis zu 1,5 m in die Mindestabstandsflächen ragen dürfen, entsteht auch hier kein Widerspruch zu den Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO 2018.

Wie auf Sachverhaltsebene dargestellt, liegt das begehbare Dach zum Grundstück der Beschwerdeführerin weniger als 1,5 m oberhalb des anschließenden Geländes, weshalb dieses Vorhaben auch ohne Zustimmung der Nachbarin errichtet werden kann (vgl § 6 Abs 4 lit a TBO 2018).

Im Ergebnis kann dahingehend beurteilt werden, dass die Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO 2018 mit Blickrichtung auf Parteirechte der hier einschreitenden Nachbarin eingehalten werden und auch keine Überschreitung der zulässigen Bauhöhe vorliegt.

Im Hinblick auf § 33 Abs 3 lit b TBO 2018 ist auszuführen, dass zum zurückgezogenen Bauansuchen die Expertise des brandschutztechnischen Sachverständigen von der Tiroler Landesstelle für KK vorliegt (Gutachten vom 06.04.2020). Nachdem der brandschutztechnische Sachverständige kurzfristig an der Teilnahme bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol verhindert war, wurde der hochbautechnische Amtssachverständige befragt, inwieweit sich das zurückgezogene Bauvorhaben vom gegenständlichen Bauvorhaben unterscheidet und wie sich allenfalls vorliegende Abweichungen auf eine allfällige brandschutztechnische Beurteilung aus seiner Sicht auswirken würden. Diesbezüglich führte der hochbautechnische Amtssachverständige nach Vergleich der Unterlagen in der Verhandlung aus, dass die Änderungen sich auf das erste Obergeschoss, wo die ursprünglich geplante Terrasse Richtung Nordwesten abgerückt und der verbleibende Teil durch einen Balkon ersetzt wurde, beschränken. Da es sich um eine Freifläche handelt, wird auch aus bautechnischer Sicht nicht davon ausgegangen, dass dadurch brandschutztechnische Belange berührt werden könnten.

Aufbauend auf diese Feststellungen wird rechtlich dahingehend beurteilt, dass die Bestimmungen des Brandschutzes im Sinne des § 33 Abs 3 lit b TBO 2018 hinsichtlich beider Grundstücke der Beschwerdeführerin eingehalten sind. Es liegt die Expertise des brandschutztechnischen Sachverständigen zu einem Bauvorhaben vor, welches sich vom gegenständlichen Bauvorhaben, soweit es brandschutztechnische Belange berührt, lediglich unwesentlich unterscheidet. Nachdem sich auch die vom brandschutztechnischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 06.04.2020 vorgeschlagenen Vorschreibungen als Nebenbestimmungen im angefochtenen Bescheid finden, sind die Bestimmung des Brandschutzes betreffend die hier einschreitende Nachbarin eingehalten. Dies auch unter dem Aspekt, dass von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin die Nichteinhaltung des Brandschutzes nicht substanziell vorgebracht wird und in der mündlichen Verhandlung auch die Notwendigkeit der Beiziehung des brandschutztechnischen Sachverständigen nicht beantragt wurde.

Auf Sachverhaltsebene wurde festgestellt, dass die Hinzunahme von Luftschadstoffen beim ungünstigsten Punkt der Grenze des Grundstückes der Nachbarin mit dem Bauplatz (Grundstück.**2) und dem ungünstigsten Grenzpunkt des Grundstückes **3 – jeweils bezogen auf die Emissionen ausgehend vom Bauvorhaben - weit unterhalb des 3 %igen Jahresmittelwertes nach dem Immissionsschutzgesetz - Luft liegen, wobei der Amtssachverständige auf den Leitfadens UVP und IG-L abgestellt hat. In diesem Leitfaden ist dargelegt, dass Untersuchungsgebiete anhand des Irrelevanzkriteriums festgelegt werden. Dies bedeutet, dass eine 3 %ige Zusatzbelastung des Jahresmittelwertes jene Schwelle bildet, die als irrelevant betrachtet werden kann.

Rechtlich ist deshalb dahingehend zu beurteilen, dass die hier vorliegenden zusätzlichen Belastungen an Luftschadstoffen, welche jeweils (weit) unter dem vorgenannten Irrelevanzkriterium liegen, keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Wohnqualität auf den Grundstücken (sohin auch an den Grundstücksgrenzen).**2 und **3 führen.

Wie auf Sachverhaltsebene festgestellt, überschreiten die Beurteilungspegel, welche durch die hier gegenständliche Tiefgarage samt Zu- und Abfahrten am Tag, am Abend und in der Nacht hervorgerufen werden, nicht jene Pegel, wie sie in § 37 Abs 4 TROG 2016 festgelegt sind. Dies hat gemäß § 38 Abs 5 TROG 2016 zur Folge, dass die Wohnqualität in Bezug auf Lärm durch das gegenständliche Bauvorhaben als nicht wesentlich beeinträchtigt anzusehen ist.

Insofern ist festzustellen, dass der Immissionsschutz im Sinn des § 33 Abs 1 lit a TBO 2018 betreffend die beiden Grundstücke der Beschwerdeführerin eingehalten ist.

Wie bereits auf Sachverhaltsebene festgelegt wurde, ist der Bauplatz **1 (vgl § 2 Abs 19 TBO 2018) so gebildet, wie er auch dem eingereichten Lageplan zugrunde liegt. Auch steht fest, dass der Bauplatz des raumordnungsrechtlichen Verfahrens zur Verordnung des hier in Rede stehenden Bebauungsplanes bereits in seiner dem gegenständlichen Bauverfahren zugrundeliegenden Ausgestaltung berücksichtigt wurde.

Es ergeben sich nach Einsichtnahme in den Verordnungsakt der Gemeinde und den aufsichtsbehördlichen Akt betreffend den gegenständlichen Bebauungsplan seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit dieses Bebauungsplanes, weshalb die von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin erstattete Anregung, einen Normprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof einzubringen, nicht aufgegriffen wird.

Abschließend ist zu erwähnen, dass mit dem gegenständlichen Bescheid auch der Abbruch des Bestandsgebäudes bewilligt wurde. Dem behördlichen Akt liegt die Abbruchanzeige mit Eingang am 02.03.2020 ein. Zudem findet sich der Bescheid vom 11.03.2020, Zahl ***, über den Abbruch der bestehenden Waschküche auf dem Grundstück **1.

Unbeschadet der Fragestellung, ob mit dem hier angefochtenen Bescheid über jenen Abbruchgegenstand abgesprochen wird, der bereits vom Bescheid vom 11.03.2020 erfasst ist, kommt der einschreitenden Nachbarin im Abbruchverfahren ohnehin keine Parteistellung zu, sodass dies im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht weiter beachtlich ist (vgl Müller in Weber/Rath- Kathrein (Hrsg), TBO- Tiroler Bauordnung2, § 49 E 1).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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