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LVwG-2021/35/2522-12•LVwG T LVwG-2021/35/2522-12
LVwG-2021/35/2522-12State Administrative CourtMar 16, 2022
Bringungsgemeinschaft, <br/>Auflösung, <br/>Bringungsrechte, <br/>Bedarf, <br/>dauerhafter Wegfall, <br/>geänderte Verhältnisse, <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von 1) Herrn AA, Adresse 1, **** Z, 2) Frau BB, Adresse 2, **** Y, und 3) Herrn CC, Adresse 3, **** X, alle vertreten durch die Rechtsanwälte DD Partnerschaft, Adresse 4, **** W, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 18.8.2021, Zl ***, betreffend Anträge nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970 (GSLG 1970) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensablauf:
1. Zum angefochtenen Bescheid vom 18.8.2021, Zl ***:
Mit schriftlicher Eingabe vom 16.2.2017 beantragte AA als Mitglied der Bringungsgemeinschaft Adresse 5 bei der Agrarbehörde die Entscheidung darüber, ob Aufwendungen außerhalb des Güterweges zulässig der Bringungsgemeinschaft „anzulasten“ wären.
Mit schriftlicher Eingabe vom 25.1.2021 beantragte Obfrau EE die Auflösung der Bringungsgemeinschaft Adresse 5 unter Hinweis auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 19.11.2020, Zl ***.
Mit diesem Bescheid wurde gemäß § 20 Abs 3 Tiroler Straßengesetz die Straßeninteressentschaft V gebildet, gemäß § 20 Abs 8 lit a und § 16 Abs 1 lit b leg cit die Straße V zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt und gemäß § 20 Abs 8 lit b und § 21 leg cit für die Straßeninteressentschaft V eine Satzung erlassen.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.01.2021, LVwG-***, wurde eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Vom VfGH wurde wiederum mit Beschluss vom 29.09.2021, E ***, die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde abgelehnt und vom VwGH eine außerordentliche Revision mit VwGH-Beschluss vom 24.1.2022, Ra 2021/06/0234 bis 0236-3, zurückgewiesen.
Mit Eingabe vom 15.2.2021 beantragte EE als Grundeigentümerin des Hofes U (EZ *** KG Z) die Aufhebung der Bringungsrecht am Adresse 5.
Nach Durchführung des im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Ermittlungsverfahrens, entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde gemäß § 19 GSLG 1970 mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid über die genannten Anträge wie folgt:
„1. Antrag durch AA als Mitglied der Bringungsgemeinschaft Adresse 5 vom 16.02.2017 auf Entscheidung über zulässige gemeinschaftliche Anlastungen von Aufwendungen außerhalb des Güterweges;
2. Antrag der Bringungsgemeinschaft Adresse 5, vertreten durch Obfrau EE vom 25.01.2021 um Auflösung der Bringungsgemeinschaft auf Grundlage des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft W vom 19.11.2020;
3. Antrag von EE vom 15.02.2021 auf Aufhebung der Bringungsrechte am Adresse 5;
Zu 1. Der Antrag wird abgewiesen.
Zu 2. Die Bringungsgemeinschaft Adresse 5 wird gemäß § 14 Abs. 5 GSLG 1970 aufgelöst.
Zu 3. Die eingeräumten Bringungsrechte sowie Rechtseinräumungen laut Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 18.10.1966, Zl. *** zugunsten der Bringungsgemeinschaft Adresse 5 werden gemäß § 11 Abs. 1 GSLG 1970 aufgehoben.
Gemäß § 22 GSLG 1970 werden nach Rechtskraft des Bescheides, im Grundbuch der KG Z und X nachstehende Grundbuchshandlungen von Amts wegen veranlasst:
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften wie folgt aus:
„Zu 1. Die ergänzende Asphaltierung von Einfahrten im Zuge von Sanierungsarbeiten am gemeinschaftlichen Wegbestand wurden laut vorgelegtem Protokoll in der Vollversammlung vom 21.10.2015 einstimmig beschlossen. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass damit der Bringungsgemeinschaft Aufwendungen angelastet werden, die außerhalb ihrer Zuständigkeit oder ohne Beschlussfassung veranlasst bzw. vollzogen wurden. Im Rahmen der Umsetzung von nachweislich gefassten einstimmigen Beschlüssen kann es sich um keine Streitigkeit zwischen einem Mitglied und der Bringungsgemeinschaft handeln.
Zu 2. Eine Bringungsgemeinschaft ist aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bildung weggefallen sind.
Zu 3. Bringungsrechte sind auf Antrag des Berechtigten oder Eigentümers eines hierfür beanspruchten Grundstückes aufzuheben, falls der Bedarf dafür dauernd weggefallen ist. Auf Grund der Neuregelung nach dem Tiroler Straßengesetz für die Erhaltung und Verwaltung des Wegbestandes ist das Erfordernis für den Bestand der Bringungsgemeinschaft weggefallen bzw. ersetzt die Straßeninteressentschaft den bisher lediglich landwirtschaftlich orientierten und zuständigen Verwaltungskörper. Durch den dargelegten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W nach den Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes besteht eine rechtsverbindliche Ergänzungsregelung für die Benützung der Verbindungsstraße. Damit können die verschiedenen wirtschaftlichen Interessen über die Wegerschließung zeitgemäß und rechtlich gesichert abgewickelt werden ohne dass ausschließlich auf land- und forstwirtschaftliche Verhältnisse abgestellt werden muss. Im Unterschied zu den vergangenen Versuchen einer rechtlichen Neugestaltung für den Wegbestand deckt sich die nunmehrige straßenrechtliche Regelung mit dem bisherigen bringungsrechtlichen Regelungsumfang und ist die Bewirtschaftung der darüber erschlossenen landwirtschaftlichen Hofstellen und Flächen wie bisher ausreichend gesichert.
Auf Grund der aufgezeigten Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden.“
Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhoben AA, BB und CC, alle vertreten durch die Rechtsanwälte DD Partnerschaft, Beschwerde, welche am 16.9.2021 per Post an die belangte Behörde übermittelt wurde.
Begründend wurde zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass der Beschluss vom 21.05.2015 betreffend die Asphaltierung von Hofzufahrten, also von Privateigentum von Interessenten, nichtig sei, da dieser der Satzung, konkret § 1 Z 2 der Satzung, widersprechen würde. Rechtswirksam könnte der Beschluss nur sein, wenn die Asphaltierung unter Rückvergütung der anteiligen Asphaltierungskosten der begünstigten Hofeigentümer erfolgen würde bzw wenn dem Erstbeschwerdeführer die von ihm getragenen Kosten vergütet würden.
Hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides wird vorgebracht, dass mit diesem Bescheid die Bringungsgemeinschaft Adresse 5 aufgelöst worden sei, ohne dass sich die belangte Behörde mit allfälligen Ausgleichszahlungen für den von den – näher bezeichneten - Berechtigten der 1. und 2. Kategorie finanzierten Bringungsweg auseinandergesetzt habe. Der entschädigungslose Übergang des Bringungsweges auf die Straßeninteressentschaft stelle einen unzulässigen Eingriff in das Eigentumsrecht der Berechtigten der 1. und 2. Kategorie dar, zumal deren Anteil an einer allfälligen Straßeninteressentschaft wesentlich geringer ausfalle als deren bisheriger Anteil an der Bringungsgemeinschaft und damit an der bestehenden Weganlage, die sich in einem sehr guten baulichen Zustand befinde. So erhielten die vielen Mitglieder der Straßeninteressentschaft einen Anteil am Bringungsweg, ohne dass sie jemals einen Beitrag für die bestehende Weganlage geleistet hätten. Die belangte Behörde hätte sich daher mit den soeben beschriebenen Ausgleichszahlungen auseinandersetzen, diese thematisieren und einen Beschluss darüber herbeiführen müssen, wie gemäß § 11 der Satzung die mit der Auflösung entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber Dritten abgegolten werden, also gegenüber den Berechtigten der zweiten Kategorie (welche die Weganlage mitbezahlt haben) und der dritten Kategorie, darunter die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer/in, welche Rechte auf kostenlose Mitbenützung hätten.
Weiters wird vorgebracht, dass die Aufhebung der Bringungsgemeinschaft zur Folge hätte, dass der Erstbeschwerdeführer sein bescheidmäßig eingeräumtes Recht auf Unterlassung der oberirdischen Wasserableitung über seinen Hof verlieren würde. Mit diesem Recht hätte sich die belangte Behörde bei der Aufhebung der Bringungsgemeinschaft auseinandersetzen müssen. Insbesondere wäre laut Beschwerde nach Maßgabe des § 19 GSLG 1970 und unter Berücksichtigung des Parteienübereinkommens laut Punkt 5. des Bescheides sicherzustellen gewesen, dass die Eigentümerin des Hofes U auch nach Aufhebung der Bringungsgemeinschaft verpflichtet ist, das von der Weidefläche des Hofes U in das Feld des T-Hofes abfließende Wasser so abzuleiten, dass es oberirdisch nicht mehr in das Feld des Bauernhofes U gelangen kann.
Nicht auseinandergesetzt habe sich die belangte Behörde auch damit, dass die Berechtigten der 2. Kategorie die Bringungsanlage aufgrund einer grundbücherlich sichergestellten und entgeltlich eingeräumten Dienstbarkeit benützen und diese Dienstbarkeiten mit Aufhebung der Bringungsgemeinschaft wegfallen würden. Die belangte Behörde hätte sich mit der Frage des Überganges der Dienstbarkeiten auf die Straßeninteressentschaft auseinandersetzen müssen. Die Bringungsgemeinschaft hätte auf § 11 der Satzung bzw § 14 Abs 5 GSLG 1970 hingewiesen werden müssen, wonach Voraussetzung für die Auflösung die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dritten Personen sei. Ein allfälliger Einwand dagegen, dass diese Rechte durch die Bildung einer Straßeninteressentschaft gesichert sind, greife aufgrund der anhängigen VfGH-Beschwerde samt Eventualantrag auf Abtretung an den VwGH nicht. Auch hier habe also die belangte Behörde ihre Verpflichtung zur Anleitung der Organe der Bringungsgemeinschaft gröblich vernachlässigt.
Sodann wird vorgebracht, dass die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer zu Unrecht nicht zur Vollversammlung vom 12.8.2021, in der die Aufhebung der Bringungsgemeinschaft beschlossen wurde, eingeladen worden seien, obwohl diese als Berechtigte der 3. Kategorie ein rechtliches Interesse am Bestand der Bringungsgemeinschaft hätten, weil sie über den bestehenden Bringungsweg land- und forstwirtschaftliche Grundstücke erreichen und bewirtschaften würden. Hier bestünden im Sinn des § 11 der Satzung bzw § 14 Abs 5 GSLG 1970 Verbindlichkeiten der Bringungsgemeinschaft gegenüber dritten Personen, die geregelt werden müssten.
Das schlimmste und für alle Parteien geradezu katastrophale Szenario sei letztlich die Gefahr, dass die belangte Behörde trotz der noch rechtlichen Unsicherheit der Bildung einer Straßeninteressentschaft die Auflösung verfügt hätte. Hätte die Bildung der Straßeninteressentschaft vor den Höchstgerichten keinen Bestand, würde dies aufgrund der dann ungeregelten Zufahrts- und Bringungsrechte zu einem rechtlichen Chaos führen.
Zusammengefasst wird in der Beschwerde unter Punkt 2) nochmals dargelegt, dass nach § 14 Abs 5 GSLG eine Bringungsgemeinschaft nur dann aufgelöst werden könne, wenn diese ihre Verpflichtungen erfüllt hat, was im vorliegenden Fall aber nicht geschehen sei. Auch die Voraussetzungen für eine Aufhebung von Bringungsrechten nach § 11 Abs 1 GSLG 1970 seien nicht erfüllt, da dies nur dann zulässig sei, wenn sich die für die Einräumung der Bringungsrechte maßgebenden Verhältnisse derart geändert haben, dass der Bedarf für die Bringungsrechte dauerhaft weggefallen ist. Dies sei aber nicht der Fall, da eine rechtsverbindliche Ergänzungsregelung nach dem Tiroler Straßengesetz derzeit keinesfalls sichergestellt sei.
Unbeachtlich sei die Auffassung der belangten Behörde, dass es sich in Anbetracht der einstimmigen Beschlussfassung in der Vollversammlung vom 21.10.2015 um keine Streitigkeit zwischen der Bringungsgemeinschaft und einem ihrer Mitglieder handeln könne; vielmehr sei die belangte Behörde nach Maßgabe des § 10 der Satzung auch für Streitigkeiten über einstimmig gefasste Beschlüsse zuständig. Außerdem sei der genannte Beschluss wegen Satzungswidrigkeit nichtig.
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:
Vom Landesverwaltungsgericht wurde die gegenständlichen Beschwerde zum Parteiengehör versandt.
In der daraufhin erstatteten Stellungnahme der Gemeinde Z vom 12.10.2021 wird ausgeführt, dass die Bildung einer Straßeninteressentschaft für die bestehende Zufahrt zu den Ortsteilen „S“ der Gemeinde X und „R“ der Gemeinde Z die einzige zeitgemäße Erschließungsform sei. Durch die über viele Jahre entstandene geänderte Nutzung der erschlossenen Objekte (zB vermehrte touristische Nutzung, nicht ausschließliche landwirtschaftliche Nebentätigkeiten, Kompostieranlage etc) seien die bisherig eingeräumten Bringungsrechte nicht mehr geeignet, für eine rechtlich einwandfreie Zufahrtsregelung zu sorgen. Um zukünftiges Konfliktpotential zu vermeiden, werde dafür plädiert, den rechtlichen Rahmen der Straße der tatsächlichen Nutzung der Straße durch die Bildung einer Straßeninteressentschaft anzupassen.
In der Stellungnahme von EE vom 6.10.2021 wird ausgeführt, dass die Bringungsgemeinschaft mehr denn je die Rechtsform der öffentlichen Interessentenstraße benötige. Dies vor allem wegen der Kosten für die Wegerhaltung, der Haftungsfragen und wegen der tatsächlichen Benützung der Straße, die sich weitgehend von bäuerlich zu öffentlich entwickelt habe. Mittlerweile seien 5 Höfe, 9 Freizeitwohnsitze, 1 bäuerliche Kompostierungsanlage und 1 Alpenvereinshütte mit 110 Betten und 13 Privathäuser betroffen. Es treffe zu, dass nur wenige der Mitglieder (Kategorie 1 und 2, also 7 Mitglieder) zur Erhaltung der Straße beitrügen. Ohne die bislang erfolgte freiwillige finanzielle Unterstützung der beiden Gemeinden, mit der künftig nicht mehr gerechnet werden könne, hätte die Straße in dieser Form nicht erhalten werden können.
Die Beschwerdeführer Frau BB und Herr CC würden zur 3. Kategorie der Weginteressenten gehören und nicht zur Wegerhaltung beitragen. Beide würden ihre Höfe über eine andere öffentliche Interessentenstraße erreichen und seien existentiell nicht auf den gegenständlichen Adresse 5 angewiesen. Frau EE sehe die Beschwerde als rücksichtslos gegenüber allen anderen Mitgliedern, die sich seit Jahrzehnten um eine Interessentenstraße bemühen und diese Straße zur Bewirtschaftung ihrer Höfe und zum Erreichen ihrer Grundstücke brauchen würden. Frau FF und Herr GG seien ebenfalls Kategorie 3, hätten aber anders als die vorher genannten Beschwerdeführer kein Naheverhältnis zum Beschwerdeführer AA und würden die künftige Interessentenstraße bedenkenlos unterstützen.
Zu den angeführten Gründen einer etwaigen Rechtswidrigkeit wird sodann wie folgt ausgeführt:
„1. Die mitasphaltierten Hofeinfahrten:
Die Bringungsgemeinschaft hat bei der Vollversammlung am 21.05.2015 einstimmig im Sinne des GSLG beschlossen, dass diverse Hofeinfahrten Teil einer Sanierungsmaßnahme sind. Dies wurde seit Gründung des Güterweges wie ortsüblich so gehandhabt, dass Hofeinfahrten bis zur 1. Hausecke mitasphaltiert/saniert wurden. (Beilage 2)
Hr. AA hatte im Zuge dieser Sanierung keine Hofeinfahrt asphaltiert und es sind ihm somit auch keine Kosten entstanden. Hr. AA führt stattdessen in irreführender Weise die Umfahrung/Schleife hinter seinem Hof an, welche Teil der Straße ist. Diese Umfahrung wurde auf Wunsch von Hr. AA errichtet. Die Bringungsgemeinschaft hat das Vorhaben bei der Vollversammlung am 21.01.2009 einstimmig beschlossen, jedoch auf eigene Rechnung des Grundeigentümers Hr. AA. (Beilage 1)
Die anfallenden Oberflächenwasser (starker Regen) werden seit je her ordnungsgemäß und wie ursprünglich beschlossen in einen Schacht und somit in die bestehende Wegentwässerung geleitet. Die Verrohrung gehört zur Weganlage. Auf die Grundstücke des Hr. AA gelangt kein Wasser. Die Sorge des Beschwerdeführers Hr. AA ist unnötig, da es auch im Sinne der Wegerhaltung und Bewirtschaftung einer zukünftigen Interessentenstraße ist, dass niemanden ein Schaden entsteht.
Weitere Einwendungen der Beschwerde sind Wiederholungen und rechtliche Verfahrensinhalte, zu denen ich keine Stellung nehmen kann. Dies können nur juristisch kompetente und zuständige Behörden und Gerichte beurteilen. In Hinblick auf die vielen, über die Jahrzehnte beschlossenen Tagesordnungspunkte bei den Vollversammlungen - die Bringungsgemeinschaft besteht aus einfachen Leuten, Bauern und Grundeigentümern, die sich in Wegbelangen einig werden mussten und nicht aus GSLG-Rechtskundigen. Die Auflösung und Neugründung sollten nicht an Kleinigkeiten scheitern. Die Rechte der Einzelnen und deren Besitz werden auch in Zukunft bei einer Interessentenstraße gewahrt bzw. erst dann wird es für viele zeitgerechte Rechtssicherheiten geben. Ich bin überzeugt, dass dies der der letzte Versuch der Weggemeinschaft ist, eine Interessentenstraße gründen zu wollen. Es gab zu viele Enttäuschungen und Rückschläge herbeigeführt von Hr. AA.“
Herr JJ führte mit Stellungnahme vom 18.10.2021 wie folgt aus:
„Ich habe diese Beschwerde aufmerksam gelesen und dieser entnommen, dass die Bildung der öffentlichen Weginteressentschaft noch keineswegs gesichert ist, sondern von den Höchstgerichten noch geprüft wird. Ich bin in rechtlichen Dingen nicht besonders bewandert, lese aber, dass der Bescheid zur Bildung der Straßeninteressentschaft allenfalls auch aufgehoben werden kann. Ich habe die Sorge, dass mein Zufahrtsrecht dann gefährdet ist oder erlischt, wenn die Bringungsgemeinschaft aufgelöst wird. Die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens für meine Liegenschaft wurde im Jahre 2000 über den bestehenden Weg der Güterweggenossenschaft Adresse 5 eingeräumt. Dieses Recht darf auf keinen Fall durch die Auflösung der Bringungsgemeinschaft gefährdet sein. Außerdem wird in der Beschwerde auch zutreffend ausgeführt, dass der Bringungsweg von der Bringungsgemeinschaft und auch meinen Voreigentümern mitfinanziert wurde. Übrigens auch von mir, habe ich doch z. B. vor kurzem über € 23.000,- für Sanierungsarbeiten an die bezahlt. Für die Zukunft wäre es durchaus in Ordnung, wenn die Erhaltung nach den Anteilen für die öffentliche Interessentenstraße, wenn der Bescheid rechtskräftig werden sollte, bezahlt wird. Für den bestehenden Weg, der sich wirklich in einem sehr guten Zustand befindet, müsste aber aus meiner Sicht ein Ausgleich geschaffen werden für alle diejenigen, die doch erhebliche Beiträge für den Bau, die Erhaltung und die Sanierungen geleistet haben. Ich bitte Sie deshalb, die Sach- und Rechtslage sehr sorgfältig zu prüfen und vor allem darauf zu achten, dass die Auflösung der Bringungsgemeinschaft, mit der ich aktuell eine Rechtsbeziehung habe, erst dann erfolgt, wenn die öffentliche Straßeninteressentschaft rechtlich auch zu 100 Prozent gesichert ist.“
Weiters wurde in der gegenständlichen Angelegenheit vom Landesverwaltungsgericht ein agrarfachliches Gutachten zum Beschwerdevorbringen eingeholt.
Im daraufhin erstatteten Schreiben vom 3.12.2021 wurde wie folgt ausgeführt:
„Zur Auflösung der Bringungsgemeinschaft:
Unter Hinweis auf den Bescheid vom 19.11.2020 mit der Zahl , beantragte die Obfrau der Bringungsgemeinschaft Adresse 5, EE die Auflösung der Bringungsgemeinschaft Adresse 5. Mit diesem Bescheid wurde die Straßeninteressentschaft V gebildet. Dieser Bescheid wurde unter der aufschiebenden Bedingung gemäß § 20 Abs. 9 Tiroler Straßengesetz erlassen, dass die bestehenden Bringungsrechte binnen eines Jahres nach Erlassung des Bescheides aufgehoben werden. Die Beschwerde die gegen diesen Bescheid erhoben wurde, wurde durch das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 18.01.2021, Zl. LVwG- als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis vom Landesverwaltungsgericht wurde mittels Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof angefochten und mit 29.09.2021 an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Die Abteilung Agrarrecht hat durch die Auflösung der Bringungsgemeinschaft bescheidgemäß gehandelt.
Mit der die Bildung der Straßeninteressentschaft V sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Bringungsgemeinschaft weggefallen. Gemäß § 14 Abs. 5 ist eine Bringungsgemeinschaft aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach Abs.1 weggefallen sind.
Zur Entschädigung:
Die Bringungsgemeinschaft hat einer Übernahme der Weganlage in das öffentliche Gut nicht zugestimmt. Mit der Regelung als Öffentliche Straßeninteressentschaft verbleibt der Grund und Boden auf dem sich der Wegkörper befindet im Privateigentum. Damit sind keine Entschädigungsleistungen zu bezahlen. Auch für die Weganlage selbst sind keine Entschädigungsleistungen zu entrichten.
Zum angeblichen Wegfall bestehender Dienstbarkeiten:
Im Bescheid vom 18.10.1966 mit der Zahl *** wurde beurkundet, dass vor dem Vertreter der Agrarbehörde anlässlich der örtlichen mündlichen Verhandlung ein Parteienübereinkommen abgeschlossen wurde. Da es sich hier um ein freies Parteienübereinkommen handelt, das lediglich im Zuge der agrarbehördlichen Verhandlung vom Vertreter der Agrarbehörde beurkundet wurde, wird davon ausgegangen, dass dieses auch nach der Auflösung der Bringungsgemeinschaft bestehen bleibt.
Zur Asphaltierung der Hofzufahrten:
Laut Vollversammlungsprotokoll vom 21.10.2015 wurde einstimmig beschlossen, dass im Rahmen von Sanierungsarbeiten diverse Hofzufahrten von Interessenten mitasphaltiert werden sollen. Einstimmig gefasste Beschlüsse sind keine Streitigkeiten zwischen einem Mitglied und der Bringungsgemeinschaft. Unter Hinweis auf den Bescheid der Agrarbehörde vom 18.10.1966 mit der Zahl *** und dem darin enthaltenen Lageplan mit klar definiertem Straßenverlauf wird festgehalten, dass hier im Straßenverlauf auch die Hofzufahrten der Interessenten EE und KK dargestellt sind, die damit klar Teil der gegenständlichen Bringungsanlage sind. Damit fallen diese auch unter die Zuständigkeit der Bringungsgemeinschaft Adresse 5.“
Mit Schreiben vom 2.3.2022 wurde seitens der Beschwerdeführer weiteres Vorbringen erstattet. Unter Punkt A. wurde vorgebracht, dass sich bei der zur öffentlichen Interessentenstraße erklärten Straße V Rinnen, Durchlässe, Entwässerungsanlagen, Schächte, Kanäle und Drainagen großteils außerhalb der Wegtrasse befinden würden und daher nicht auf die Straßeninteressentschaft übertragen worden seien. Daher sei die Bringungsgemeinschaft V weiterhin für deren Wartung, Ausgestaltung, Erhaltung und Verwaltung zuständig und könne diese daher nicht aufgelöst werden, weil gemäß § 14 Abs 5 GSLG eine Bringungsgemeinschaft nur aufgelöst werden könne, wenn sie ihre Verpflichtungen vollständig erfüllt hat.
Unter Punkt B. wird behauptet, dass durch die Aufhebung der Bringungsgemeinschaft Adresse 5 Lücken entstehen würden. Dies betreffe zum Einen einen Stichweg auf dem Gst. **1, dessen rechtliche Grundlage eine im Lastenblatt der Liegenschaft EZ **2 KG *** Z zu C-LNR 6 zugunsten der Bringungsgemeinschaft Adresse 5 eingetragene Dienstbarkeit des Fahrens am Gst. **1 sei, die nach Aufhebung der Bringungsgemeinschaft wegfallen würde. Zum Anderen würden die Stichwege zu den Hofeinfahrten von EE und KK keinen Bestandteil der mit Bescheid der BH W vom 19.11.2020 zu GZ Zl *** gebildeten öffentlichen Interessentenstraßen „V“ bilden, sodass auch diesbezüglich die Aufhebung des Bringungsweges die Entstehung von Lücken zur Folge hätte.
Unter Punkt C. wird vorgebracht, dass in der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft vom 21.01.2009 unter Tagesordnungspunkt 8 einstimmig die Einhebung von Benützungsgebühren beschlossen worden sei und die entsprechenden Vorschreibungen noch offen seien.
Unter Punkt D. wird nochmals auf angebliche Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit Asphaltierungskosten hingewiesen und unter Punkt E. darauf, dass die Aufhebung einer Bringungsgemeinschaft nach dem GSLG 1970 nur dann zulässig sei, wenn der Bedarf für das Bringungsrecht dauernd weggefallen ist, dies im vorliegenden Fall aber nicht zutreffe, da der gesamte Bereich, der jetzt durch eine öffentliche Straße erschlossen werden soll, entsprechend dem Raumordnungskonzept der Landwirtschaft vorbehalten sei und bleiben solle.
Unter einem weiteren Punkt E. wird vorgebracht, dass Herr KK eigenmächtig einen Teil des Bringungsweges auf seinem Gst. **3 KG *** X verlegt hätte, ohne hierzu vorher einen Beschluss der Bringungsgemeinschaft und eine Bewilligung durch die Agrarbehörde einzuholen.
Unter Punkt F. wird schließlich noch vorgebracht, dass im Jahr 2016 die Errichtung einer Ausweiche beschlossen worden sei, die bisher nicht der Bringungsanlage zugeschrieben worden wäre.
Weiters wurde in der gegenständlichen Angelegenheit noch am 11.3.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der allen Parteien die Gelegenheit zur Äußerung gegeben und in der insbesondere das erstattete agrarfachliche Gutachten nochmals näher erörtert und ein straßenbaufachlicher Amtssachverständiger einvernommen wurde.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GSLG 1970 (§§ 1, 2, 3, 7, 11, 14, 15, 18 und 19) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.
(2) Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,
a) eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten;
b) eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten;
c) die zu bringenden Sachen auf fremdem Grund zu lagern;
d) die zur Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Bringungsanlage notwendigen Sachen über fremden Grund zu bringen und auf fremdem Grund zu lagern.
(3) Das Bringungsrecht ist als Realrecht ein Zubehör des berechtigten Grundstückes.“
„§ 2 Voraussetzungen für die Einräumung
(1) Auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes ist ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn
a) die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und
b) dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen, insbesondere des Forst- und Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt.
(2) Wird für die Einräumung eines Bringungsrechtes eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung) oder eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, so erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen. In diesen Fällen ist die Zuständigkeit der Behörden nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Agrarbehörde hat hiebei die für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, und des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, anzuwenden. Weiters sind jene Behörden, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören, vom anhängigen Verfahren zu verständigen. Nach Abschluss des Verfahrens ist diesen Behörden die Entscheidung mitzuteilen. Andere erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor der Einräumung des Bringungsrechtes von Amts wegen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Sie hat in diesem Verfahren Parteistellung.
(3) (…)
(4) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes kann auch durch ein Parteienübereinkommen eingeräumt werden. Dieses Übereinkommen bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde, die zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 und des § 3 vorliegen.“
„§ 3
Art, Inhalt und Umfang von Bringungsrechten
(1) Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes sind so festzusetzen, daß
a) die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;
b) weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;
c) fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und
d) möglichst geringe Kosten verursacht werden.
(2) Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrunde liegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für einen dem Bedürfnis entsprechenden Zeitraum einzuräumen.“
„§ 7 Entschädigung
(1) Für die durch die Einräumung eines Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gebührt dem Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke eine einmalige Entschädigung.
(2) Soweit über die Art und Höhe der Entschädigung ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, gebührt eine Geldentschädigung, bei deren Bemessung zu berücksichtigen sind:
a) bei verbauungsfähigen Grundstücken in einem zur Verbauung bestimmten Gebiet, bei Hofräumen, bei Grundstücken, die gewerblichen Betriebsanlagen oder Bergbauzwecken dienen, ein entsprechender Teil des Verkehrswertes der unmittelbar in Anspruch genommenen Grundfläche, dessen Höhe nach der Art der Inanspruchnahme und der dadurch bedingten Nutzungsbeeinträchtigung zu bestimmen ist. Der Verkehrswert ist der Preis, der ortsüblich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Grundstücke unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände zu erzielen wäre. Außer Betracht bleiben ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sowie Wertsteigerungen durch die Bringungsanlage;
b) bei anderen nicht unter lit. a fallenden Grundstücken der Ertragswert der unmittelbar in Anspruch genommenen Grundflächen. Der Ertragswert ist der kapitalisierte Nutzen, den die Grundfläche bei ortsüblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung dem Eigentümer nachhaltig gewähren kann;
c) die Wertminderung, welche die für das Bringungsrecht nicht in Anspruch genommenen Grundstücke desselben Eigentümers durch die Einräumung des Bringungsrechtes erleiden;
d) bei forstwirtschaftlichen Grundstücken die Vermögensminderung durch die vorzeitige Nutzung und durch Randschäden;
e) allfällige Wirtschaftserschwernisse;
f) darüber hinausgehende, vom Grundeigentümer zu vergütende Nachteile, die dinglich Berechtigte, Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte oder Bestandnehmer erleiden.
(3) Die Entschädigung wird, sofern nichts anderes vereinbart wurde, mit Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Bringungsrecht eingeräumt wird, fällig.“
„§ 11
Abänderung und Aufhebung von Bringungsrechten
(1) Haben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, so ist das Bringungsrecht auf Antrag des Berechtigten oder des Eigentümers eines hiefür beanspruchten Grundstückes oder einer hiefür beanspruchten Bringungsanlage den geänderten Verhältnissen entsprechend abzuändern oder, falls der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen ist, aufzuheben.
(2) Wird ein Bringungsrecht abgeändert oder aufgehoben, so hat die Agrarbehörde auf Antrag gleichzeitig auszusprechen, in welchem Umfang der bisher Berechtigte die Bringungsanlage zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen hat. Die Beseitigung der Bringungsanlage oder von Teilen derselben darf insoweit nicht angeordnet werden, als Kosten entstünden, die im Verhältnis zu dem für den Grundeigentümer erzielbaren Vorteil unwirtschaftlich wären.
(3) Ist der Bedarf an einer auf Grund dieses Gesetzes errichteten Bringungsanlage oder an Teilen einer solchen gänzlich weggefallen, dann sind eingelöste oder enteignete Grundstücke auf Antrag des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers an diese gegen eine angemessene Entschädigung, die nach dem Wert der Grundfläche und unter Bedachtnahme auf die Höhe der seinerzeitigen Entschädigung festzusetzen ist, rückzuübereignen.“
„§ 14
Bildung von Bringungsgemeinschaften
(1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. a) oder zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. b) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft.
(2) Die Eigentümer anderer als der im Abs. 1 genannten Grundstücke sind auf ihren Antrag als Mitglieder in die Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn
a) die Mitbenützung der Bringungsanlage die zweckmäßige Bewirtschaftung der einzubeziehenden Grundstücke erleichtern würde und
b) die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 vorliegen.
(3) Die Eigentümer anderer als der im Abs. 1 genannten Grundstücke sind weiters auf Antrag der Bringungsgemeinschaft als Mitglieder in die Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn
a) die Mitbenützung der Bringungsanlage die zweckmäßige Bewirtschaftung der einzubeziehenden Grundstücke wesentlich erleichtern würde und
b) die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 vorliegen.
(4) Die Bringungsgemeinschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen.
(5) Die Bringungsgemeinschaft ist aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat.“
„§ 15
Mitgliedschaft und Kostentragung
(1) Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 14 Abs. 1, 2 und 3 genannten Grundstücken verbunden.
(2) Das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnimmt, bestimmt sich nach dem Anteilsverhältnis; es ist, sofern es nicht zwischen den Mitgliedern vereinbart wird, nach Maßgabe des Vorteiles, den die Bringungsanlage dem Grundstück gewährt, von Amts wegen festzusetzen. Bei der Beurteilung des Vorteiles ist auf alle den Umfang der Benützung beeinflussenden Umstände, insbesondere auf das Ausmaß und die Nutzbarkeit des Grundstückes sowie auf die benützte Streckenlänge, Bedacht zu nehmen.
(3) Sofern der Vorteil der Schneefreihaltung einer Bringungsanlage den Mitgliedern einer Bringungsgemeinschaft nicht entsprechend ihrem Anteil nach Abs. 2 zukommt, sind die Kosten für die Schneefreihaltung auf die Mitglieder nach dem Verhältnis ihres Vorteiles aus der Schneefreihaltung aufzuteilen.
(4) Wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, so ist in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen.
(5) Wenn nachträglich ein Mitglied nach § 14 Abs. 2 oder 3 in die Bringungsgemeinschaft einbezogen wird, so hat dieses Mitglied zu den Kosten der Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage nach dem gemäß Abs. 4 festgelegten Anteilsverhältnis einen Beitrag zu leisten. Dieser Beitrag ist, sofern hierüber ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 10 Abs. 2 festzusetzen. Dasselbe gilt, wenn sich die Anteile eines Mitgliedes an einer Bringungsgemeinschaft erhöhen, mit der Maßgabe, daß bei der Berechnung des Beitrages die nach dem bisherigen Anteilsrecht entrichteten Beitragsleistungen zu berücksichtigen sind.
(6) Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft erlischt durch Bescheid der Agrarbehörde, mit dem die Bringungsgemeinschaft aufgelöst oder das Ausscheiden des Mitgliedes verfügt wird, weil die Voraussetzungen im Sinne des Gesetzes nicht mehr gegeben sind.
(7) Für die Einbringung rückständiger Leistungen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991. Den Bringungsgemeinschaften wird gemäß § 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 als Anspruchsberechtigten zur Eintreibung dieser Geldleistungen die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution) gewährt.“
„§ 18
Behördliche Aufsicht über Bringungsgemeinschaften und Bringungsanlagen
(1) Unterlässt eine Bringungsgemeinschaft die Bestellung der Organe oder vernachlässigen die Organe ihre satzungsmäßigen Aufgaben, so kann die Agrarbehörde einen Sachwalter bestellen und diesen mit den Befugnissen der Organe auf Kosten der Bringungsgemeinschaft betrauen.
(2) Vernachlässigen Bringungsberechtigte oder eine Bringungsgemeinschaft die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Wartung der Bringungsanlage, so hat ihnen die Agrarbehörde, sobald sie davon Kenntnis erlangt, deren Instandsetzung oder Wartung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.
(3) Entspricht eine Bringungsanlage in einem solchen Maße nicht mehr den Vorschriften nach § 6 Abs. 1, dass durch ihre Benützung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen droht, so hat die Agrarbehörde den Bringungsberechtigten oder der Bringungsgemeinschaft die Benützung der Bringungsanlage oder von Teilen derselben zu untersagen, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist.
(4) Entspricht ein Seilweg in einem solchen Maße nicht mehr den Vorschriften nach § 6 Abs. 1, dass durch seine Benützung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen droht, und ist die Behebung der Mängel technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Agrarbehörde den Bringungsberechtigten oder der Bringungsgemeinschaft weiters den gänzlichen oder teilweisen Abbruch des Seilweges aufzutragen, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist.“
„§ 19
Zuständigkeit der Agrarbehörde
Agrarbehörde ist die Landesregierung. Die Agrarbehörde hat neben den ihr in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben auf Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die
a) Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen,
b) Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen oder
c) zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.“
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Was zunächst die in der gegenständlichen Beschwerde vorgebrachten Verfahrensmängel betrifft, insbesondere die Nichtdurchführung einer Verhandlung, ist den Beschwerdeführern zu entgegnen, dass solche Verfahrensmängel allein nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen (vgl dazu etwa VwGH 29.01.2015, Ra 2014/07/0102). Wird die Verletzung der Rechte der Partei vorgebracht, so ist es Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes, allenfalls im behördlichen Verfahren aufgetretene Verfahrensfehler durch ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zu sanieren. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu den Aufgaben der Berufungsbehörde festgestellt (vgl etwa VwGH 23.05.1996, 94/15/0060). Auf Grund der Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung in der Sache hat sich daran auch im Beschwerdeverfahren nichts geändert.
Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides:
In diesem Zusammenhang wird der belangten Behörde von den Beschwerdeführern vorgeworfen, dass sie keine inhaltliche Entscheidung über den Antrag von Herrn AA vom 16.2.2017 getroffen habe.
Diesbezüglich ist zunächst maßgeblich, dass der genannte Antrag jedenfalls nicht als Einspruch gegen den Vollversammlungsbeschluss vom 21.10.2015 zu Tagesordnungspunkt 4. gewertet werden kann, da die für einen solchen Einspruch erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Schwamberger/Lang, Tiroler Agrarrecht III (1993) führen auf den Seiten 131 ff unter Bezugnahme auf regelmäßig in Kraft gesetzte Mustersatzungen unter anderem aus, dass ein Einspruchsrecht im Bereich des Güter- und Seilwegerechts nur überstimmten und bei der Vollversammlung anwesenden Mitgliedern, nicht aber Außenstehenden, selbst wenn diese von der Beschlussfassung betroffen sind, zukommt und Einsprüche fristgerecht erfolgen müssen.
Die mit Bescheid der Agrarbehörde vom 18.10.1966, ***, in Kraft gesetzte Satzung der Bringungsgemeinschaft Adresse 5 sieht nun zwar keine vergleichbaren Regelungen über die Einspruchserhebung wie die von Schwamberger/Lang angesprochenen Mustersatzungen vor; allerdings muss auch ohne solche Satzungen im Hinblick auf den Sinn und Zweck der im GSLG 1970 vorgesehenen Aufsichtsbefugnisse der Agrarbehörde davon ausgegangen werden, dass sich der Einspruch eines Mitgliedes nicht gegen jene Beschlüsse richten kann, denen er selbst zugestimmt hat, da diesbezüglich ein für die Rechtfertigung der behördlichen Aufsicht erforderliches Rechtsschutzbedürfnis fehlt, und dass ein Einspruch überdies zeitnah erfolgen muss, was im Fall eines deutlich über einem Jahr nach Beschlussfassung erfolgten Einspruchs zweifellos nicht mehr der Fall ist. Die Kriterien der Überstimmung und der Zeitnähe kommen etwa auch in dem zum Vbg GSLG ergangenen VwGH-Erkenntnis vom 16.12.2010, 2008/07/0191, zum Ausdruck.
Trotz der obigen Ausführungen hätte die belangte Behörde allerdings über den Antrag von Herrn AA vom 16.2.2017 in der Sache entscheiden müssen und hätte eine solche Entscheidung nicht mit dem Hinweis auf eine nicht vorliegende Streitigkeit nach § 10 der Satzung verweigern dürfen.
Nach § 19 GSLG 1970 hat die Agrarbehörde unter anderem über Streitigkeiten zu entscheiden, die Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen oder zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.
Eine solche Streitigkeit liegt aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall vor. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers AA ist nämlich klar zu entnehmen, dass der Antrag vom 16.2.2017 dahingehend zu verstehen ist, dass eine Uneinigkeit und insofern Streitigkeit zwischen der Bringungsgemeinschaft und ihm als Mitglied dahingehend besteht, wer für seine Kosten für Asphaltierungsarbeiten aufzukommen hat.
Vorauszuschicken ist diesbezüglich, dass vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, dass kein wirksamer Einspruch gegen den Vollversammlungsbeschluss vom 21.10.2015 zu TOP 4 erhoben wurde, dieser Beschluss rechtsgültig zustande gekommen ist. Dieser Beschluss ist aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes aber auch hinreichend klar und zudem auch – entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht nichtig und weder von der Agrarbehörde, noch vom Landesverwaltungsgericht aufzuheben.
Was zunächst dessen Auslegung betrifft, besteht aufgrund des vorliegenden Protokolls kein Zweifel, dass die geplanten Asphaltierungsarbeiten auch die Asphaltierung diverser Hofeinfahrten der Interessenten mitumfassten und diese Asphaltierungen auch schon bei den prognostizierten Kosten mitberücksichtigt wurden. Indem dann in weiterer Folge einstimmig die Übernahme der gesamten Kosten durch Beiträge der Gemeinden X und Z bzw hinsichtlich des Rests durch Vorschreibung an die Mitglieder nach deren Anteilen beschlossen wurde, steht unzweifelhaft fest, dass auch die Asphaltierung der allenfalls nicht zum Güterweg gehörenden Hofeinfahrten durch die Bringungsgemeinschaft und nicht durch den jeweiligen Hofeigentümer finanziert werden sollte.
Es mag zwar zutreffen, dass nach § 1 Z 2 der Satzung Zweck der Genossenschaft der gemeinschaftliche Bau, die Erhaltung und die Benützung eines landwirtschaftlichen Güterweges vom öffentlichen Weg Gp 1861 KG X bis zum Ende der Gasse beim Hofe OberS in X ist; dies stellt aber entgegen dem Beschwerdevorbringen keinen hinreichenden Grund dar, den Vollversammlungsbeschluss vom 21.10.2015 zu TOP 4 im Rahmen der behördlichen Aufsicht zu beheben. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu betonen, dass Bringungsgemeinschaften zwar der Aufsicht durch die Agrarbehörde unterliegen; eine solche für Selbstverwaltungskörper typische Aufsicht darf jedoch nicht in dem Maße in die Selbstverwaltung eingreifen, dass dadurch die selbstständige Entscheidungshoheit der zuständigen Organe der Bringungsgemeinschaft als Körperschaft Öffentlichen Rechts praktisch ausgeschaltet wird (siehe in diesem Sinn Schwamberger/Lang, Tiroler Agrarrecht III [1993] 126).
Auf Seite 128 führen Schwamberger/Lang zum Ausmaß der Aufsicht durch die Agrarbehörde weiters wie folgt aus:
„In der Praxis der Agrarbehörde wird gerade bei Einspruchsverfahren darauf geachtet, daß diese nicht mutwillig erfolgen, sich also nicht nur auf ‚Kleinigkeiten‘ beziehen oder geradezu in Schikane ausarten, wenn etwa ein Mitglied aus persönlichen Interessen mit einer Beschlußfassung nicht einverstanden ist. Im Zweifel ist von der Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Beschlüsse auszugehen, denn dies gehört zum wesentlichen Inhalt der Tätigkeit eines Selbstverwaltungskörpers. (…) Eine Bringungsgemeinschaft stellt einen Selbstverwaltungskörper dar, der sich frei von Weisungen durch eigene Organe selbst und eigenverantwortlich verwaltet. Die Agrarbehörde darf mithin als Aufsichtsbehörde in die Selbstverwaltung der Bringungsgemeinschaft nur dann eingreifen, wenn die Organe der Bringungsgemeinschaft beispielsweise Beschlüsse fassen, die der Zweckmäßigkeit eindeutig widersprechen.“
Auf Seite 136 heißt es bei Schwamberger/Lang wie folgt: „Die Aufsicht über die Bringungsgemeinschaft ist jedoch nicht so zu verstehen, daß die Agrarbehörde bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung in jede Angelegenheit eingreift und die Bringungsgemeinschaften bevormundet. Auch im Einspruchsverfahren hat die Agrarbehörde nur bei wesentlichen Verstößen kontrollierend einzugreifen. Zwingende formelle Bestimmungen der Satzung und des Gesetzes sind allerdings von der Bringungsgemeinschaft genau einzuhalten.“
Speziell zu Anfechtungen wegen der Verletzung des Gebotes der Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung wird wie folgt ergänzt:
„Kommt nicht der gewünschte Anbieter für den Wegbau zum Zug, so werden im Einspruch besser erzielbare Bedingungen, wesentlich zu hohe Preise, ‚Freunderlwirtschaft‘ und ungünstiger Augenblick der Vergabe als Argument ins Treffen geführt. Auch hier gilt, daß die Bringungsgemeinschaft als Selbstverwaltungskörper ihr Vermögen zu verwalten hat. Die Agrarbehörde wird nur dann eingreifen, wenn Gemeinschaftsvermögen zum Nachteil der Mitglieder vergeudet würde, also eine erhebliche Fehlentscheidung vorliegt. Die Agrarbehörde geht davon aus, daß das Angebot hinsichtlich der Angemessenheit überprüft wird.“
Im vorliegenden Fall fehlen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Beschlussfassung am 21.10.2015 zu TOP 4 um eine erhebliche Fehlentscheidung zu Lasten der Mitglieder handelt und stellt die nicht erfolgte Behebung dieses Beschlusses durch die Agrarbehörde keine vom Landesverwaltungsgericht aufzugreifende Rechtswidrigkeit dar. Dies umso mehr, als vom agrarfachlichen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 3.12.2021 auch ausgeführt wurde, dass die Hofeinfahrten der Interessenten EE und KK Teil der gegenständlichen Bringungsanlage seien. Der genannte Beschluss ist rechtsgültig.
Diese Rechtsauffassung hat nun aber zur Folge, dass die aufgrund der Beschlussfassung vom 21.10.2015 erfolgten Asphaltierungen diverser Hofeinfahrten der Interessenten neben Beiträgen der Gemeinden X und Z durch Beiträge der Mitglieder der Bringungsgemeinschaft zu finanzieren sind. Die vom Erstbeschwerdeführer geltend gemachten Asphaltierungskosten fallen allerdings nicht darunter. Wie sich im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung gezeigt hat, trifft das Vorbringen der Obfrau der gegenständlichen Bringungsgemeinschaft zu, dass diese Kosten nicht die Asphaltierung einer Hofeinfahrt betreffen, sondern die Asphaltierung einer Umfahrung des Hofes von Herrn AA, welche die Vollversammlung zwar am 21.1.2009 beschlossen hat, allerdings auf Kosten von Herrn AA.
Insgesamt erfolgte die Abweisung des Antrages laut Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides zu Recht und war die dagegen erhobene Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides:
Nach § 14 Abs 5 GSLG 1970 ist die Bringungsgemeinschaft aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach Abs 1 weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat.
Im angefochtenen Bescheid wird die ausgesprochene Auflösung der Bringungsgemeinschaft Adresse 5 insbesondere mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 19.11.2020, ZL ***, betreffen die Bildung der Straßeninteressentschaft V begründet, da sich diese straßenrechtliche Regelung mit der bringungsrechtlichen Regelung und dem darin definierten Straßenverlauf decke. Weiters wird darauf verwiesen, dass die Entscheidung über die Auflösung der Bringungsgemeinschaft Adresse 5 in der Vollversammlung vom 12.8.2021 mehrstimmig gefasst und die Obfrau dabei in ihrer Funktion entlastet worden sei bzw. dass die Jahresrechnung und der Voranschlag für die ausständigen Vorhaben samt wirtschaftlichem Ausgleich im Einvernehmen mit den beiden Ortsgemeinden Z und X genehmigt worden seien.
Wenn in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführern vorgebracht wird, dass der genannte straßenrechtliche Bescheid noch höchstrichterlich bekämpft werde und es im Falle der Aufhebung dieses Bescheides zu einem rechtlichen Chaos käme, wenn auch die Bringungsgemeinschaft aufgelöst sei, so ist dieses Vorbringen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes zwischenzeitlich nicht mehr begründet.
Wie im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt wird, enthält Spruchpunkt IV. des straßenrechtlichen Bescheides vom 19.11.2020 die aufschiebende Bedingung, dass die bestehenden Bringungsrechte binnen eines Jahres nach Erlassung des straßenrechtlichen Bescheides aufgehoben werden müssen. Die genannte aufschiebende Bedingung beruht auf § 20 Abs 9 Tiroler Straßengesetz, wonach ein Bescheid über die Bildung einer Straßeninteressentschaft, der sich auf einen derzeitigen Güter- und Seilweg im Sinn des § 4 Abs 1 GSLG 1970 bezieht, unter der aufschiebenden Bedingung zu erlassen ist, dass innerhalb eines Jahres nach der Erlassung des Bescheides die Aufhebung der Bringungsrechte durch die Agrarbehörde erfolgt. In diese Frist sind die Zeiten eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen.
Mittlerweile ist der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 19.11.2020, ZL , mit dem gemäß § 20 Abs 3 Tiroler Straßengesetz die Straßeninteressentschaft V gebildet, gemäß § 20 Abs 8 lit a und § 16 Abs 1 lit b leg cit die Straße V zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt und gemäß § 20 Abs 8 lit b und § 21 leg cit für die Straßeninteressentschaft V eine Satzung erlassen wurde, rechtskräftig, da mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.01.2021, LVwG-, eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Aber auch die höchstrichterlichen Verfahren sind in dieser Angelegenheit zwischenzeitlich abgeschlossen, da vom VfGH mit Beschluss vom 29.09.2021, E ***, die Behandlung einer gegen das genannte LVwG-Erkenntnis erhobenen Beschwerde abgelehnt und vom VwGH eine außerordentliche Revision mit VwGH-Beschluss vom 24.1.2022, Ra 2021/06/0234 bis 0236-3, zurückgewiesen wurde.
Die Befürchtung der Beschwerdeführer, dass die Auflösung der Bringungsgemeinschaft Adresse 5 unter der falschen Annahme erfolgt sein könnte, dass die bringungsrechtlichen Regelungen durch eine umfassende straßenrechtliche Regelung obsolet geworden sind, ist somit nicht eingetroffen und das entsprechende Beschwerdevorbringen daher unbegründet.
Was im Übrigen die Voraussetzung einer Bringungsgemeinschaftsauflösung betrifft, dass die Bringungsgemeinschaft alle ihre Verpflichtungen erfüllt hat, führen etwa Schwamberger/Lang, Tiroler Agrarrecht III (1993) auf Seite 144 unter anderem wie folgt aus:
„Bei der Auflösung einer Bringungsgemeinschaft hat die Agrarbehörde zu prüfen, welche Vorkehrungen zu treffen sind. Die Auflösung der Bringungsgemeinschaft ist zwar nur ein Teil jener rechtlichen Maßnahmen, die zur Aufhebung von Bringungsrechten gemäß § 11 gehören, doch ist beim Vorliegen einer Bringungsgemeinschaft eine entsprechende Abwicklung dieser Gemeinschaft notwendig. So ist zu prüfen, ob von Seiten der Bringungsgemeinschaft Verpflichtungen gegenüber Dritten bestehen. Erst wenn diese erfüllt sind, ist die Auflösung einer Bringungsgemeinschaft möglich. Weiters ist dafür zu sorgen, daß die Bringungsgemeinschaft noch jene Maßnahmen setzt, die für die Beseitigung der Bringungsanlage notwendig sind. Dies kann so weit gehen, daß der frühere Zustand wiederherzustellen ist. Vor Abschluß dieser Maßnahmen einschließlich allfälliger Zahlungen für die Durchführung solcher Maßnahmen muß die Bringungsgemeinschaft bestehen bleiben. (…) Wenn die Bringungsgemeinschaft von allen Rechten und Pflichten befreit ist, also weder über Rechte verfügt noch über das Eigentum an Grundstücken oder Gebäuden, ist die Bringungsgemeinschaft bescheidmäßig aufzulösen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die Eintragungen in den Grundbüchern nach § 22 ebenso von der Agrarbehörde zu veranlassen sind.“
Wenn von den Beschwerdeführern vorgebracht wird, dass sich bei der zur öffentlichen Interessentenstraße erklärten Straße V Rinnen, Durchlässe, Entwässerungsanlagen, Schächte, Kanäle und Drainagen großteils außerhalb der Wegtrasse befinden würden und daher nicht auf die Straßeninteressentschaft übertragen worden seien, so ist diesen zu entgegnen, dass nach § 3 Abs 1 Tiroler Straßengesetz Folgendes Straßenbestandteile sind:
„a) die unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen, wie Fahrbahnen, Radwege, Reitwege, Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Schutzinseln, Haltestellenbuchten, Parkflächen sowie der Grenzabfertigung und der Einhebung von Benützungsentgelten dienende Flächen und dergleichen;
b) die unmittelbar dem Bestand der in der lit. a genannten Verkehrsflächen dienenden Anlagen, wie Dämme, Böschungen, Brücken, Tunnels, Durchlässe, Über- und Unterführungen, Stützmauern, Gräben, Straßenentwässerungsanlagen bis zum Sammelkanal und dergleichen;
c) die im Zuge der Straße gelegenen, den Schutzinteressen der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a und b dienenden Anlagen sowie die Zufahrtsstraßen zu diesen Anlagen, sofern sie nicht öffentliche Straßen sind;
d) die in einem räumlichen Naheverhältnis zu zumindest einer der zu erhaltenden Straßen gelegenen und ihrer Erhaltung dienenden Anlagen, wie Straßenmeistereien, Bauhöfe, Gerätehöfe, Lagergebäude, Silos, Lagerplätze und dergleichen, sowie die Zufahrtsstraßen zu diesen Anlagen, sofern sie nicht öffentliche Straßen sind;
e) die im Zuge der Straße gelegenen, dem Schutz der Nachbarn vor Gefahren oder Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße dienenden Anlagen;
f) der Luftraum über den in den lit. a und b genannten Verkehrsflächen und Anlagen.“
Vor diesem Hintergrund sind Teil der Interessentenstraße V zweifellos auch die von den Beschwerdeführern angesprochenen Rinnen, Durchlässe, Kanäle etc und verbleiben diesbezüglich keine Zuständigkeiten oder Verpflichtungen der Bringungsgemeinschaft, die deren Auflösung entgegenstehen würden.
Was die von den Beschwerdeführern behaupteten Lücken betrifft, ist unter anderem maßgeblich, dass nach § 2 Abs 1 GSLG 1970 ein Bringungsrecht dann einzuräumen ist, wenn
„a) die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und
b) dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen, insbesondere des Forst- und Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt.“
Im Zuge der am 11.3.2022 durchgeführten Verhandlung hat sich zwar gezeigt, dass die Hofeinfahrten EE und KK tatsächlich nicht Bestandteil der neuen Interessentenstraße sind; allerdings konnte auch geklärt werden, dass dies nichts am dauerhaften Wegfall des Bedarfes an den eingeräumten Bringungsrechten ändert. Dies deshalb, da bei Herrn KK eine Zufahrt über Eigengrund gewährleistet ist und von Frau EE selbst eingeräumt wurde, dass der bisherige Stichweg zwar über Grundstücksteile von Herrn AA günstiger wäre, eine Zufahrt aber auch auf anderem Weg über die Interessentenstraße bzw Eigengrund möglich ist.
Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die genannten Stichwege von keiner unzureichenden Bringungsmöglichkeit die Rede, sondern gewährleistet auch die nunmehrige Interessentenstraße eine solche Bringung, sodass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen der Auflösung der Bringungsgemeinschaft nicht entgegensteht.
Wenn vorgebracht wird, dass die Aufhebung der Bringungsgemeinschaft nach dem GSLG 1970 deshalb nicht zulässig sei, weil nach wie vor ein Bedarf für das Bringungsrecht bestehe, da der gesamte Bereich, der jetzt durch eine öffentliche Straße erschlossen werden soll, entsprechend dem Raumordnungskonzept der Landwirtschaft vorbehalten sei und bleiben solle, so trifft auch dies aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht zu. Die Verkehrsbedeutung wurde bereits ausführlich im rechtskräftigen Bescheid über die Bildung der Straßeninteressenschaft vom 19.11.2020 erörtert und diesbezüglich auch auf das von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Thema allfälliger Nutzungskonflikte durch eine Ausweitung des Benutzerkreises auf Touristen, Spaziergänger, Mountainbiker und andere Personen eingegangen, der verkehrsmäßige Vorteil für alle einzubeziehenden Interessenten allerdings bejaht.
Auch von den beiden in der Verhandlung am 11.3.2022 einvernommenen Amtssachverständigen wurde übereinstimmend ausgeführt, dass der Auflösung der Bringungsgemeinschaft und der Aufhebung der Bringungsrechte nichts entgegen stehe, da alle notwendigen und derzeit zustehenden landwirtschaftlichen Bringungsrechte im Hinblick auf die neu gebildete Straßeninteressentschaft gewahrt bleiben.
Ein weiterer Grund, weshalb die Beschwerdeführer eine Auflösung der Bringungsgemeinschaft für rechtswidrig erachten, sei darin gelegen, dass noch offene Vorschreibungen bestünden. Diesbezüglich wurde allerdings bereits im angefochtenen Bescheid zu Recht festgehalten, dass die Entscheidung über die Auflösung der Bringungsgemeinschaft Adresse 5 in der Vollversammlung vom 12.08.2021 mehrstimmig gefasst worden ist und dass die Obfrau dabei in ihrer Funktion entlastet bzw. die Jahresrechnung und der Voranschlag für die ausständigen Vorhaben samt wirtschaftlichem Ausgleich im Einvernehmen mit den beiden Ortsgemeinden Z und X genehmigt wurden. Wenn insofern von den Beschwerdeführern behauptet wird, dass in der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft vom 21.01.2009, somit vor 13 Jahren, unter Tagesordnungspunkt 8 einstimmig die Einhebung von Benützungsgebühren beschlossen worden sei und die entsprechenden Vorschreibungen noch offen seien, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet darzulegen, dass für die Bringungsgemeinschaft noch Verpflichtungen im Sinn des § 14 Abs 5 GSLG 1970 bestehen würden, die ihrer Auflösung entgegenstehen würden.
Auch der Umstand, dass den Zweit- und Drittbeschwerdeführern bisher das Recht der kostenlosen Mitbenützung zustand, ist nicht geeignet, offene Verpflichtungen der Bringungsgemeinschaft darzulegen, die ihrer Auflösung entgegenstehen würden. Das GSLG 1970 sieht durchaus Möglichkeiten vor, bestehende Bringungsrechte aufzuheben. Durch die Bildung einer Straßeninteressentschaft haben sich, wie im § 11 Abs 1 GSLG 1970 gefordert, die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert. Auch Schwamberger/Lang, Tiroler Agrarrecht III (1993) sehen auf den Seiten 83 f gerade die Umwandlung eines Bringungsweges in eine öffentliche Interessentenstraße als Beispiel für den gänzlichen Wegfall des Bedarfs an einem Bringungsrecht. In einem solchen Fall habe die Agrarbehörde zu prüfen, ob die neue Weganlage – egal welcher Rechtsnatur – das Bringungsrecht tatsächlich wie auch rechtlich (zB hinsichtlich der Benützungsbedingungen) ersetzt. Zweit- und Drittbeschwerdeführer sind nunmehr auch Interessenten der neuen Straßeninteressentschaft und als solche zur Straßenbenützung berechtigt, sodass es ihres bisher eingeräumten Bringungsrechtes nicht mehr bedarf und dieses zu Recht aufgehoben werden konnte; sind aber die Voraussetzungen für eine Aufhebung gegeben, findet sich im GSLG 1970 für einen solchen Fall keine Regelung, dass für das nicht mehr zustehende Bringungsrecht den bisher Berechtigten eine Entschädigung zu zahlen wäre. Dies umso weniger, als davon ausgegangen werden kann, dass das bisherige Bringungsrecht hinsichtlich der Benützungsbedingungen gleichwertig ersetzt wurde.
Zudem ist zu betonen, dass sich das Recht von Zweit- und Drittbeschwerdeführer auf kostenlose Mitbenutzung der Bringungsanlage auf § 2 der Satzung der Bringungsgemeinschaft stützt, die Satzung aber nach Maßgabe ihres § 8 auch unter Einhaltung bestimmter Quoren – nämlich denselben wie für eine Auflösung der Bringungsgemeinschaft nach § 11 der Satzung - geändert werden kann. Nach Maßgabe einer Genehmigung durch die Agrarbehörde besteht also auch insofern kein absoluter Schutz der an der Bringungsgemeinschaft nicht beteiligten Eigentümer, die Weganlage dauerhaft kostenlos nutzen zu dürfen. Zudem ergibt sich durch die nunmehrige Mitgliedschaft zur Straßeninteressenschaft der Vorteil eines Mitspracherechtes, welches bei der bisherigen Bringungsgemeinschaft mangels Mitgliedschaft für Zweit- und Drittbeschwerdeführer nicht bestand.
Auch der Umstand, dass die Anteile der Bringungsgemeinschaftsmitglieder an der Bringungsgemeinschaft nicht gleich groß sind wie deren nunmehrige Anteile an der Straßeninteressentschaft, macht die Auflösung der Bringungsgemeinschaft nicht rechtswidrig, sondern ist eine logische Konsequenz der geänderten Verhältnisse, die zu eben dieser Auflösung und zur Bildung einer Straßeninteressentschaft geführt haben. Verpflichtungen der Bringungsgemeinschaft, die vor deren Auflösung nach § 14 Abs 5 GSLG 1970 hätten beglichen werden müssen, ergeben sich aus dem genannten Umstand nicht.
Dass der Bringungsweg entschädigungslos auf die Straßeninteressentschaft übergegangen ist, ist insofern unproblematisch, als im § 11 der Satzung geregelt ist, dass eine Auflösung dann erfolgen darf, wenn die Verbindlichkeiten der Bringungsgemeinschaft gegenüber dritten Personen erfüllt wurden und die Bringungsanlage in das Eigentum einer anderen bringungsberechtigten Person übergeht. Durch den Übergang auf die nach § 20 Abs 10 Tiroler Straßengesetz eine Körperschaft öffentlichen Rechts darstellende Straßeninteressentschaft und im Hinblick darauf, dass die Auflösung der Bringungsgemeinschaft unter Einhaltung der entsprechenden Quoren von der Vollversammlung am 12.8.2021 beschlossen wurde und dabei auch die Begleichung der noch offenen Verbindlichkeiten thematisiert und beschlossen wurde, sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt. Jene Personen, denen bisher auf privatrechtlicher Basis die Mitbenutzung der gegenständlichen Bringungsanlage zustand, haben gegen den gegenständlichen Bescheid keine Beschwerde erhoben und ist davon auszugehen, dass deren Rechte durch die nunmehrige Bildung einer Straßeninteressentschaft gewahrt wurden und auch insofern keine offenen Verpflichtungen der Bringungsgemeinschaft bestehen.
Was die von den Beschwerdeführern angesprochene Entschädigung für die bestehende Weganlage betrifft, ist diesen zu entgegnen, dass das GSLG 1970 in seinem § 7 Abs 1 zwar für die durch die Einräumung eines Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile dem Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke eine einmalige Entschädigung gebührt und dass § 10 Abs 1 einen Anspruch auf einen Beitrag zum Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung und den Betrieb der Bringungsanlage für den Fall vorsieht, dass ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Benützung einer fremden Bringungsanlage umfasst; Entschädigungen oder Kostenbeiträge für die Errichtung der Weganlage sind im Fall der Auflösung der Bringungsgemeinschaft oder der Aufhebung von Bringungsrechten im GSLG 1970 allerdings nicht vorgesehen und insofern auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Auch durch die durch den angefochtenen Bescheid ausgesprochene Löschung von Dienstbarkeiten ergibt sich keine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides, da diese Dienstbarkeiten durch den nunmehr rechtskräftigen Bescheid über die Bildung der Straßeninteressentschaft V obsolet geworden sind.
Bei dem im Bescheid vom 18.10.1966, ***, über die Bildung der „Güterweggenossenschaft Adresse 5“ unter Punkt V. angeführten Parteienübereinkommen über die Ableitung des von der Weidefläche des Hofes U in das Feld des T-Hofes abfließenden Wassers handelt es sich um eine privatrechtliche Vereinbarung, die durch die Auflösung der Bringungsgemeinschaft nicht berührt wird. Nach § 21 Abs 3 GSLG 1970 bedürfen die während des Verfahrens vor der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vergleiche keiner Genehmigung durch andere Behörden und können solche Erklärungen und Vergleiche nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Ein solcher Widerruf wurde im vorliegenden Fall von der Agrarbehörde nicht ausgesprochen und ist insofern auch nicht verfahrensgegenständlich. Im Übrigen ist nunmehr die Straßeninteressentschaft dafür verantwortlich, dass es zu keinen Schäden durch Hangwässer bei der gegenständlichen Interessentenstraße kommt.
Was schließlich das Beschwerdevorbringen betrifft, dass Zweit- und Drittbeschwerdeführer zur Vollversammlung über die Auflösung der Bringungsgemeinschaft hätten geladen werden müssen, so trifft dieses Vorbringen nicht zu. Der angefochtene Bescheid berührt zwar auch die Rechte der genannten Beschwerdeführer und kommt ihnen insofern Parteistellung und Beschwerderecht zu; eine Mitgliedschaft an der Bringungsgemeinschaft, die auch Voraussetzung für eine Teilnahme an der Vollversammlung ist, kommt ihnen aber nach den §§ 2 und 5 der Satzung der Bringungsgemeinschaft nicht zu und ergibt sich insofern aus dem Umstand, dass Zweit- und Drittbeschwerdeführer nicht zur genannten Vollversammlung geladen wurden, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides:
Diesbezüglich beschränkt sich das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen darauf zu behaupten, dass gemäß § 11 Abs 1 GSLG eine Aufhebung von Bringungsrechten nur dann zulässig ist, wenn sich die für die Einräumung der Bringungsrechte maßgebenden Verhältnisse derart geändert haben, dass der Bedarf für die Bringungsrechte dauerhaft weggefallen ist; dies sei jedoch aufgrund des schon zu Spruchpunkt 2. geltend gemachten Umstandes, dass der straßenrechtliche Bescheid vom 19.11.2020 vor den Höchstgerichten bekämpft werde, nicht der Fall.
In diesem Zusammenhang kann auf die obigen Ausführungen zu Spruchpunkt 2. verwiesen werden, wonach zwischenzeitlich aufgrund der Rechtskraft des genannten straßenrechtlichen Bescheides und des Abschlusses der diesbezüglich geführten Verfahren vor den Höchstgerichten ausgeschlossen werden kann, dass es im Falle der Aufhebung der neugebildeten Straßeninteressentschaft und der gleichzeitigen Auflösung der Bringungsgemeinschaft zu einer rechtlich ungeregelten Situation und dadurch zu einem rechtlichen Chaos kommt.
Ebenfalls bereits oben bei den Ausführungen zu Spruchpunkt 2. wurde erörtert, dass der Bedarf für die bestehenden Bringungsrechte aufgrund der Bildung der Straßeninteressentschaft dauerhaft weggefallen ist, eine bringungsrechtliche Regelung nach dem GSLG 1970 nicht mehr erforderlich ist und die Aufhebung der eingeräumten Bringungsrechte daher zulässig war.
Andere Gründe, die gegen die unter Spruchpunkt 3. ausgesprochene Aufhebung der eingeräumten Bringungsrechte sowie Rechtseinräumungen sprechen, wurden nicht vorgebracht, und erweist sich die vorliegende Beschwerde somit auch hinsichtlich dieses Spruchpunktes als unbegründet.
Weiteres Beschwerdevorbringen:
Was das Vorbringen betrifft, dass Herr KK eigenmächtig einen Teil des Bringungsweges auf seinem Gst. **3 KG *** X verlegt hätte, ohne hierzu vorher einen Beschluss der Bringungsgemeinschaft und eine Bewilligung durch die Agrarbehörde einzuholen, ist maßgeblich, dass es sich bei dieser Behauptung um keinen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens handelt und vom Landesverwaltungsgericht hierauf daher auch nicht einzugehen war.
Selbiges gilt für das Vorbringen im Zusammenhang mit einer im Jahr 2016 beschlossenen Ausweiche, die bisher nicht der Bringungsanlage zugeschrieben worden wäre. Für das vorliegende Verfahren spielt eine solch allenfalls unterbliebene Zuschreibung keine Rolle, da die genannte Ausweiche jedenfalls Teil der nunmehrigen Interessentenstraße ist und darauf im Bescheid vom 19.11.2020 über die Bildung der Straßeninteressentschaft V ausdrücklich eingegangen wurde.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die maßgeblichen Rechtsfragen unmittelbar aufgrund der anzuwendenden Rechtsvorschriften gelöst werden konnten (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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