LVwG T LVwG-2021/22/1178-8

LVwG-2021/22/1178-8State Administrative CourtJan 28, 2022

Regest

Nichtzurkenntnisnahme,<br/>Anzeige, <br/>Untersagung,<br/>Betriebskonzept,<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/22/1178-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.22.1178.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der AA GmbH (vormals BB GmbH) v.d. Advokatur CC Rechtsanwalt GmbH, Innsbruck, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.3.2021, ZL *** wegen Nicht-Zurkenntnisnahme einer campingrechtlichen Anzeige nach § 4 Tiroler Campinggesetz 2001 zur Änderung des Betriebskonzeptes beim Campingplatz in Y, auf den Grundstücken Gp. **1 u.a. alle KG Y und Untersagung der Ausführung der angezeigten Maßnahmen nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als es bei Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bei den zitierten Bestimmungen des Tiroler Campinggesetzes 2001 zu lauten hat: „§ 4 Abs 11 iVm § 6 Abs 1 lit c Z 4 und § 6 Abs 1 zweiter Satz sowie § 17 Abs 5 Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl 2001/37 idF LGBl 2021/48“

2. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antragstellerin, das war ursprünglich die BB GmbH, nunmehr die AA GmbH (vgl. die Eintrittserklärung vom 20.10.2021), die nach § 4 Tiroler Campinggesetz 2001 erfolgte Anzeige der Änderung des Campingplatzes in Y, auf den Grundstücken Gp **1 u.a. alle KG Y nicht zur Kenntnis genommen und die Ausführung der angezeigten Maßnahmen untersagt.

In der dagegen erhobenen rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde wurden zusammenfassend Verfahrensfehler, der Ablauf der 4-Monatsfrist zur Zur-Kenntnisnahme der gegenständlichen Anzeige sowie Verfassungswidrigkeit der Änderung des Tiroler Campinggesetzes 2001 durch LGBl 2021/48 vorgebracht.

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde sodann mit Beschluss vom 9.7.2021 bis zum Abschluss des beim Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) anhängigen Beschwerdeverfahrens (Zl. ***) betreffend den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18.5.2021, Zl. *** wegen Feststellung, dass für die mit 31.12.2019 angezeigte Änderung des Campingplatzes der BB GmbH in Y eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ausgesetzt.

Mit Erkenntnis vom 11.10.2021 stellte das BVwG fest, dass entgegen der Annahme der Tiroler Landesregierung für das gegenständliche Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol setzte sodann das Beschwerdeverfahren fort und richtete folgendes, mit 21.10.2021 datiertes, Schreiben an die belangte Behörde:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

in der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheit hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ihnen bekannte Beschluss vom 9.7.2021 das anhängige Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage, ob für das geplante Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist, ausgesetzt.

Nunmehr hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.10.2021, Zl *** entschieden, dass für das geplante Vorhaben keine UVP durchzuführen ist. Damit hat das Landesverwaltungsgericht Tirol über die Beschwerde vom 26.4.2021 gegen den angefochtenen Bescheid vom 26.3.2021 zu entscheiden.

Beim Aktenstudium des insgesamt 691 (!) Seiten umfassenden ELAK-Geschäftsfallexportes zeigt sich, dass es sich dabei um ein völlig unsortiertes, nicht chronologisch gereihtes Aktenkonvolut handelt. Schriftstücken aus dem Jahr 2021 folgen unvermittelt solchen aus dem Jahr 2020, usw ohne dass hier eine Systematik zu erkennen wäre.

In der Beschwerde wird als zentraler Punkt vorgebracht, dass bereits seit langem eingebrachte Anträge, obgleich die Anzeigen nach Ansicht des Beschwerdeführers vollständig waren, nicht innerhalb der 4-Monats-Frist erledigt worden wären. Diese Frage kann nur beantwortet werden, wenn das geführte Verfahren klar und deutlich durch eine chronologisch geordnete Aktenführung belegt wird.

Sie werden daher aufgefordert, dem Landesverwaltungsgericht Tirol ehestmöglich den vollständigen Aktenvorgang, beginnend mit der ersten campingrechtlichen Anzeige zu den hier verfahrensgegenständlichen Änderungen chronologisch geordnet vorzulegen. Sollte es dazu auch einen „Originalakt“ in Papierform geben, wäre dieser zu übermitteln. Auch in Bezug auf die Projektunterlagen wurde lediglich die letzte Parie (mit Einlaufstempel der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.11.2020) vorgelegt und wären auch hier alle Projektunterlagen (Beschreibungen, Pläne etc.) zu übermitteln.“

Dieses Schreiben wurde von der Bezirkshauptmannschaft Z mit Schreiben vom 24.11.2021 beantwortet, der Papierakt vorgelegt und der Verfahrensgang unter Verweis auf die im Akt einliegenden Schriftstücke (z.B. E-Mail-Eingänge) dargelegt.

Am 10.1.2022 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

II.Sachverhalt

Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest:

Der gegenständliche Campingplatz auf Gpn **2 u.a. KG Y (die Grundstücke sind im angefochtenen Bescheid namentlich angeführt) wurde im Jahre 2003 mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.7.2003, Zl. *** campingrechtlich bewilligt. Mit diesem Bescheid wurden insgesamt 209 Standplätze auf einer Fläche von ca. 49.150 m2 bewilligt. Weitere Änderungsbewilligungen folgten in den Jahren 2003 bis 2006 (siehe dazu etwa das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.12.2020).

Nach einer mit 31.12.2019 datierten Anfrage der Antragstellerin an die Bezirkshauptmannschaft Z und entsprechender Beantwortung vom 16.1.2020 erstatte die Antragstellerin mit Eingabe vom 20.2.2020 (Einlaufstempel Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.2.2020) die Anzeige nach § 4 T-Campinggesetz 2001 für die Änderung des Betriebskonzepts unter Vorlage zahlreicher, namentlich genannter Einreichunterlagen.

Am 18.6.2021 erfolgte seitens des Sachbearbeiters der Bezirkshauptmannschaft Z, Herrn DD, ein Terminaviso für die mündliche Verhandlung am 9.7.2020. Diese wurde sodann mit Kundmachung vom 22.6.2020 für den 9.7.2020 anberaumt.

In dieser mündlichen Verhandlung urgierten sowohl der brandschutztechnische Sachverständige der Landesstelle für Brandverhütung als auch der campingtechnische Sachverständige ergänzende Unterlagen. So wäre ein Lageplan mit eingezeichneten Abständen zu den Grundstücksgrenzen sowie der Mobilheime untereinander erforderlich. Weiters sei eine Ausstattungsbeschreibung der Mobilheime nachzureichen. Der Rechtsvertreter der Antragstellerin erklärte, die entsprechenden Projektergänzungen und Planunterlagenänderungen zeitnah überarbeitet zur Genehmigung einzureichen.

Mit E-Mail vom 20.7.2020 wurden vom planenden Architekten „vorab“ folgende Unterlagen übermittelt:

Konzept Aufstellung neu (mit den Abständen zu Grundgrenzen bzw. Sonderflächengrenzen)

Technische Beschreibung der Mobilheime

Pläne der verwendeten Mobilheim der Firma EE (richtig „EE“)

In dieser E-Mail erklärt Architekt FF, er werde „dann umgehend die Unterlagen in Papierform an Sie übermitteln“.

Die genannte E-Mail wurde sodann vom Sachbearbeiter am 24.7.2020 im digitalem Weg an die beiden oben genannten Sachverständigen weitergeleitet. Am 27.8.2020 teilte der brandschutztechnische Sachverständige per E-Mail mit, dass die Unterlagen für eine Beurteilung ausreichend seien. Für die Abgabe einer Stellungnahme ersucht er um Übermittlung in Papierform. Der campingtechnische Sachverständige erklärt in seiner E-Mail vom 27. 8. 2020, er „habe es sich durchgeschaut, mit Plan und Projektbeschreibung ist es beurteilbar. Von seiner Seite aus können sie die Papierpläne einbringen“.

Am 16.9.2020 erscheint Herrn FF vor der Bezirkshauptmannschaft Z und übergibt die aktualisierten Einreichpläne (dreifach). Die alten Pläne wurden aus dem Einreichprojekt entfernt und ausgeschieden.

Weitere digitale Einreichungen erfolgten am 23.9.2020 und 5.10.2020 (jeweils E-Mail FF). In letzterem E-Mail wurde mitgeteilt, dass die Firma GG dem Architekten FF mittlerweile die genauen Pläne der Mobilheime und des Fahrgestells übermittelt hätten, welche im Anhang übersendet werden. Auch erfolgte die Information, dass alle bestehenden Badehäuser auf dem Areal des Campingplatzes in Y entfernt werden und sohin auf jedem Standplatz nur das jeweilige Mobilheim zu stehen komme.

Am 7.10.2020 teilte der Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Z den beiden oben genannten Sachverständigen mit, dass er „ergänzend zu den bereits weitergeleiteten Unterlagen weitere detaillierte Planunterlagen übermittelt werden. Die ausgedruckten Pläne sollte ich demnächst vom Planungsbüro erhalten“ (E-Mail von DD vom 7.10.2020).

Am 23.10.2020 übermittelte FF per E-Mail „die ergänzenden Unterlagen hinsichtlich Gelände an den Mobilheimen und gesamtüberdeckende Fläche zu Ihrer geschätzten Verwendung“.

Am 29.10.2020 urgierte der Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Z per E-Mail die Übermittlung aller ergänzender Planunterlagen in Papierform. Dem brandschutztechnischen Sachverständigen übermittelte er ebenfalls mit E-Mail vom 29.10.2020 „weitere Planunterlagen“ und ersuchte um Erstellung des brandschutztechnischen Gutachtens, sollten die Pläne nun vollständig sein. Mit E-Mail vom 5.11.220 wurde der Bezirkshauptmannschaft Z das (positive) brandschutztechnische Gutachten übermittelt.

Mit Schreiben vom 24.11.2020 urgierte die Bezirkshauptmannschaft Z beim Rechtsvertreter der Antragstellerin die Vorlage der ergänzenden Einreichunterlagen in Papierform und drohte mit einer Zurückweisung des Antrages nach § 13 Abs 3 AVG. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass mit Fortdauer des Verfahrens immer wieder geänderte Planunterlagen vorgelegt worden seien.

Mit E-Mail vom 25.11.2020 teilte der planenden Arch. FF dem campingtechnischen Sachverständigen sowie der Behörde mit, dass „die Rampenneigung zum Ein- und Ausfahren der Mobilheime nunmehr auf 5 % reduziert wurde, um ein unkompliziertes „anhängen“ und herausziehen der Mobilheime zu gewährleisten. In den Randbereichen der Standplätze wird das Geländeniveau wieder auf das Urgelände zurückgeführt. Die rampenseitigen Fenstertüren wurden mit einem 1.00 m hohen Absturzschutz versehen“

Mit 26.11.2020 (Einlaufstempel Bezirkshauptmannschaft Z) wurde „drei neue Projektergänzungen in Papier“ eingereicht.

Schlussendlicher Projektumfang: Entfernung der vorhandenen 209 Standplätze samt Nasszellen und die Neueinstellung von insgesamt 134 (siehe dazu den vidierten Einreichplan „Konzept Stellplätze M 1:5“) geänderten Standplätzen (Neueinteilung) für Mobilheime. Dabei sollen zwei Mobilheimtypen, Typ „GG Mobilheim 1006“, (Ausmaß 9,620 x 6,160 x 4,086 m) mit einer überdeckten Fläche von 59,85 m2 und der Typ „GG Mobilheim 1205“ (Ausmaß 12,305 x 4,445 x 4,086 m) mit einer überdeckten Fläche von 53,39 m2, zur Aufstellung kommen (siehe dazu die vidierten Einreichpläne “AA – Layout 1006“ und „AA – Layout 1205“).

III.Beweiswürdigung

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt (samt Ergänzungen vom 24.11.2021). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vom 10.1.2022 wurden Stellungnahmen des Rechtsvertreters der Antragstellerin sowie der Vertreter der belangten Behörde eingeholt und der Zeuge FF einvernommen.

Im Einzelnen ist auszuführen wie folgt:

Der oben festgestellte, für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Sachverhalt ergibt sich überwiegend aus den im Akt der belangten Behörde einliegenden Schriftstücken insb. E-Mails samt Anhängen. Wenngleich die Behörde unverständlicherweise einmal eingereichte Pläne gleichsam vernichtet und nur die aktuellen beibehalten und so eine chronologische Überprüfung der eingereichten Projektunterlagen erschwert hat, ergibt sich aufgrund des vorliegenden Aktenmaterials – wie oben aufgezeigt - unzweideutig eine klare Abfolge beginnende mit dem ursprünglichen Antrag über zahlreiche weitere Einreichungen bis zur schlussendlichen Übergabe der aktuellen Einreichunterlagen in Papierform mit 26.11.2020. Dieser Verfahrensablauf wird auch in den digitalen Anhängen der E-Mails bestätigt. Die rechtliche Würdigung der einzelnen Eingaben erfolgte unten bei den „Rechtlichen Erwägungen“.

Einzig in Bezug auf die Einreichung der Papierakten nach dem E-Mail des FF vom 20.7.2020 bestehen Widersprüchlichkeiten: Hier argumentiert der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zusammenfassend, dass die Einreichunterlagen in Papierform unmittelbar nach dieser E-Mail bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingebracht wurden. Dieser Variante des Geschehens wird jedoch kein Glauben geschenkt. Zunächst ist der Zeuge FF selbst nicht mehr in der Lage auszusagen, wann genau und ob er denn die Papierunterlagen selbst oder per Post bei der Bezirkshauptmannschaft Z übermittelt hat. Auch einen entsprechenden „Eingangsvermerk“ kann er nicht vorweisen. Auch die Vertreter der Behörde widersprechen dieser Variante nachvollziehbar damit, dass sämtliche Eingaben bei der Bezirkshauptmannschaft Z mit einem Einlaufstempel versehen und registriert werden. Auch die E-Mail-Korrespondenz der Behörde mit den beigezogenen Sachverständigen spricht gegen eine Einreichung vor dem 16.9.2020, wenn beide beigezogenen Sachverständigen in ihren E-Mails vom 27.8.2020 der Behörde sinngemäß mitteilen, dass die Unterlagen für eine Beurteilung ausreichen und die „Papierpläne“ eingereicht werden können.

Dass die Einreichunterlagen vom 20.7.2020 bzw. die Papierform vom 16.9.2020 keine bloße „Zusammenfassung“ der bereits eingereichten Pläne, wie dies von Seiten der Beschwerdeführerin versucht wird zu argumentieren, ergibt sich aus dem Inhalt dieser Einreichung, wenn dort davon die Rede ist, dass ein neues (!) Konzept der Aufstellung der Mobilheime (mit den Abständen zu Grundgrenzen bzw. Sonderflächengrenzen), eine technische Beschreibung der Mobilheime sowie Pläne der verwendeten Mobilheim der Firma EE (richtig „EE“) eingereicht wird. Dies alles vor dem Hintergrund, dass in der mündlichen Verhandlung vom 9.7.2020 sowohl der brandschutztechnische Sachverständige der Landesstelle für Brandverhütung als auch der campingtechnische Sachverständige ergänzende Unterlagen (Lageplan mit eingezeichneten Abständen zu den Grundstücksgrenzen sowie der Mobilheime untereinander, Ausstattungsbeschreibung der Mobilheime) urgiert haben. Im Übrigen wäre für die Beschwerdeführerin selbst für den Fall, dass tatsächlich bereits vor dem 16.9.2020 Papierpläne nachgereicht worden wären, nichts gewonnen, wurde doch das Projekt in weiterer Folge (siehe dazu unten) mehrfach ergänzt bzw. konkretisiert.

Auch die weiteren „Einreichungen“ sind keinesfalls bloße Zusammenfassungen bisheriger Einreichunterlagen, sondern stellen vielmehr, wie oben festgestellt, Ergänzungen/Klarstellungen zum Projekt dar. Dies ergibt sich unzweifelhaft aufgrund des Inhaltes der jeweiligen (zunächst) digitalen Einreichungen, aus denen sich durchaus relevante projektbezogene Änderungen, wie etwa der Austausch der Mobilheimtypen oder Änderungen in der Rampenneigung zum Ein- und Ausfahren der Mobilheime, Änderungen des Geländeniveaus oder der Planung einer Absturzsicherung bei den rampenseitigen Fenstertüren, die konkrete Angabe zur überdeckenden Fläche der Mobilheime, ergeben.

Zusammenfassend lag daher die endgültige und vollständige Einreichung (nach entsprechender und mit der Zurückweisung nach § 13 Abs 3 AVG bedrohter Urgenz seitens der Behörde vom 24.11.2020) erst mit der Vorlage der letztgültigen Projektunterlagen in Papierform vom 26.11.2020 vor.

IV.Rechtslage:

Folgende Bestimmungen des Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl 2001/37 idF LGBl 2021/48 (T-CampingG 2001) sind maßgeblich:

§ 4

Anzeigepflicht

(1) Die beabsichtigte Errichtung eines Campingplatzes, die beabsichtigte wesentliche Änderung eines Campingplatzes (Vorhaben) sowie die Errichtung, der Austausch und die örtliche Veränderung von Mobilheimen sind der Behörde schriftlich anzuzeigen.

(2) Der Anzeige über die beabsichtigte Errichtung eines Campingplatzes sind alle zur Beurteilung der Voraussetzungen nach § 5 erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Jedenfalls sind anzuschließen:

a)eine technische Beschreibung des Campingplatzes, aus der die Art, der Umfang, die Betriebszeiten, die Anzahl und Lage der Standplätze einschließlich eines allenfalls einzurichtenden Autocamp-Platzes sowie alle sonstigen geplanten Anlagen, Maschinen und Einrichtungen hervorgehen,

b)Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen im Sinne des § 5 Abs. 2 und die zu ihrer Vermeidung oder Verminderung vorgesehenen Maßnahmen,

c)der Nachweis der Widmung im Sinne des § 5 Abs. 1 und der Nachweis des Eigentums am Grundstück, auf dem der Campingplatz betrieben werden soll, oder, wenn der Anzeigende nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers,

d)die agrarrechtliche Bewilligung, wenn das Grundstück in ein Zusammenlegungsverfahren oder in ein Flurbereinigungsverfahren einbezogen ist und in der Verordnung über die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens bzw. in der Entscheidung über die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens bestimmt ist, dass die Errichtung oder die wesentliche Änderung eines Campingplatzes einer Bewilligung der Agrarbehörde bedürfen, und

e)eine sicherheitstechnische Beschreibung und Angaben über die zur Vermeidung von Notfällen oder zur Verminderung ihrer Auswirkungen vorgesehenen Maßnahmen.

(3) Bei der Anzeige über die beabsichtigte wesentliche Änderung eines Campingplatzes können sich die Unterlagen nach Abs. 2 auf den betroffenen Teil beschränken, wenn Auswirkungen auf den bestehenden Betrieb nicht zu erwarten sind.

(4) Liegt eine vollständige Anzeige vor, so hat die Behörde innerhalb von vier Monaten

a)das angezeigte Vorhaben schriftlich zur Kenntnis zu nehmen,

b)die Zustimmung mit schriftlichem Bescheid befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Sicherstellung der Erfordernisse nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist, oder

c)das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn sich ergibt, dass einem der Erfordernisse nach § 5 nicht entsprochen wird.

(5) Wird innerhalb der im Abs. 4 genannten Frist weder das angezeigte Vorhaben schriftlich zur Kenntnis genommen noch die Zustimmung mit schriftlichem Bescheid befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt oder das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid untersagt, so darf es ausgeführt werden.

(6) Besteht Grund zur Annahme, dass ein Bescheid nach Abs. 4 lit. b oder c nicht innerhalb der genannten Frist rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.

(7) Dem Anzeigenden ist eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen mit der Erledigung nach Abs. 4 zurückzusenden. Im Fall des Abs. 5 ist dem Anzeigenden eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen zurückzusenden.

(8) Wurde ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne vorherige Anzeige ausgeführt, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die Fortsetzung des Vorhabens und einen allfälligen Betrieb des Campingplatzes zu untersagen. Wird das Vorhaben nicht innerhalb eines Monats nach der Untersagung nachträglich angezeigt oder wird dieses nach Abs. 4 lit. c untersagt, so hat die Behörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch dann, wenn ein Vorhaben erheblich abweichend von der Anzeige ausgeführt wurde. In diesem Fall kann auch auf Antrag statt der Wiederherstellung des früheren Zustandes die Herstellung des der Anzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen werden.

(9) Wurde mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Vorhabens vor dem Ablauf von vier Monaten ab der Einbringung der vollständigen Anzeige begonnen, ohne dass die Behörde der Ausführung vorzeitig zugestimmt hat, so hat sie die Fortsetzung des Vorhabens und einen allfälligen Betrieb des Campingplatzes bis zum Ablauf dieser Frist zu untersagen. Wird das angezeigte Vorhaben nach Abs. 4 lit. c untersagt, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen.

(10) Besteht in den Fällen des Abs. 8 oder 9 eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die zur Beseitigung der Gefährdung sofort notwendigen Maßnahmen ohne weiteres Verfahren aufzutragen. Kommt der Verpflichtete diesem Auftrag nicht unverzüglich nach, so hat die Behörde die Maßnahmen auf seine Gefahr und Kosten sofort durchführen zu lassen. Der Verpflichtete hat die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zulässig.

(11) Anzeigen über die beabsichtigte Errichtung, den beabsichtigten Austausch oder die beabsichtigte örtliche Veränderung eines Mobilheims sind geeignete Planunterlagen über Lage und Ausführung des Mobilheims samt Einrichtungen im Sinn des § 6 Abs. 1 lit. c Z 2 und 3 sowie ein Plan des gesamten Campingplatzes, aus dem insbesondere die Lage und Fläche aller Standplätze und insbesondere jener für Mobilheime ersichtlich ist, anzuschließen. Im Übrigen gelten die Abs. 4 bis 10 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Errichtung, der Austausch oder die örtliche Veränderung des Mobilheims mit schriftlichem Bescheid auch dann zu untersagen ist, wenn die angezeigte Maßnahme nicht im Einklang mit § 6 Abs. 1 lit. c Z 4 oder § 6 Abs. 1 zweiter Satz steht. Erfolgt die Errichtung, der Austausch oder die örtliche Veränderung von Mobilheimen im Zug eines Vorhabens nach Abs. 1, so ist dieses mit schriftlichem Bescheid auch dann zu untersagen, wenn die Errichtung, der Austausch oder die örtliche Veränderung von Mobilheimen nicht im Einklang mit § 6 Abs. 1 lit. c Z 4 oder § 6 Abs. 1 zweiter Satz steht.

§ 6

Besondere Pflichten

(1) Der Inhaber eines Campingplatzes hat dafür zu sorgen, dass

(…)

c)auf Standplätzen nur errichtet werden:

(…)

4. Mobilheime auf höchstens 20 v. H. der Gesamtfläche der Standplätze.

Die von der mobilen Unterkunft samt Einrichtungen im Sinn der lit. c Z 2 und 3 insgesamt überdeckte Fläche darf 45 m² nicht übersteigen.

(…)

§ 17

Übergangsbestimmungen

(…)

(5) § 4 Abs. 11, § 6 Abs. 1 lit. c Z 4 und § 6 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2021 ist auch auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des angeführten Gesetzes bereits anhängige Verfahren über Anzeigen betreffend Vorhaben nach § 4 Abs. 1, welche insbesondere auch die Errichtung, den Austausch oder die örtliche Veränderung von Mobilheimen zum Gegenstand haben, anzuwenden. Liegen im Verfahren die Unterlagen nach § 4 Abs. 11 erster Satz nicht oder nicht vollständig vor, so hat die Behörde dem Anzeigenden die Vorlage der fehlenden Unterlagen innerhalb einer angemessen festzusetzenden, längstens vierwöchigen Frist aufzutragen. Der Lauf der im § 4 Abs. 4 genannnten Frist ist im Zeitraum von der Erteilung dieses Auftrages bis zum vollständigen Vorliegen der fehlenden Unterlagen gehemmt. Verbleibt der Behörde nach dem Ende des Zeitraumes der Fristenhemmung von der im § 4 Abs. 4 genannten Frist nur mehr ein Zeitraum von weniger als einem Monat, so verlängert sich diese Frist um einen Monat ab dem Ende des Zeitraumes der Fristenhemmung.“

V.Rechtliche Erwägungen:

Im Mittelpunkt der rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Beschwerdefalles steht die Frage, ob die in § 4 Abs 4 T-CampingG 2001 genannte Frist von 4 Monaten nicht abgelaufen ist und sohin das angezeigte Vorhaben nach § 4 Abs 5 legcit ausgeführt werden hätte dürfen. Nach Durchführung des oben skizzierten, aufwändigen Ermittlungsverfahrens steht für das erkennende Gericht fest, dass diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht vorgelegen sind und sohin die Untersagung des Vorhabens durch die Behörde zu Recht erfolgte.

Zunächst ist in Bezug auf den Verfahrensablauf festzuhalten, dass eine Anzeige nach § 4 Tiroler Campinggesetz 2001 stets schriftlich einzubringen ist. Unter „schriftlich“ ist grundsätzlich auch eine Eingabe in Form eines E-Mails anzusehen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen für das „Rechtswirksame Einbringen im elektronischen Verkehr“ (vgl. etwa jene auf § 13 Abs 2 AVG gestützte „Bekanntmachung des Bezirkshauptmannes“ von Z vom 1. Jänner 2019 – gültig bis 14.3.2021) der jeweiligen Behörde eingehalten wurden. Selbst wenn man außer Acht lässt, dass in praktisch allen diesbezüglichen Regelungen der Behörden Anbringen an die persönliche E-Mail-Adresse eines Sachbearbeiters keine Rechtswirkungen entfalten (vgl. etwa die E-Mail Arch. FF vom 20.7.2020 allein adressiert an den Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Z) sind nach § 4 Abs 2 T-CampingG 2001 die zur Beurteilung der Voraussetzungen nach § 5 erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Nach § 4 Abs 11 T-CampingG 2001 sind bei Anzeigen über die beabsichtigte Errichtung, den beabsichtigten Austausch oder die beabsichtigte örtliche Veränderung eines Mobilheims zudem geeignete Planunterlagen über Lage und Ausführung des Mobilheims samt Einrichtungen im Sinn des § 6 Abs. 1 lit. c Z 2 und 3 sowie ein Plan des gesamten Campingplatzes, aus dem insbesondere die Lage und Fläche aller Standplätze und insbesondere jener für Mobilheime ersichtlich ist, anzuschließen (vgl. dazu die „Erläuternden Bemerkungen“ zu LGBl 2021/48).

Damit stellt der Gesetzgeber unmissverständlich klar, dass in einem derartigen Anlageverfahren (und im Übrigen in wohl allen anderen Anlagenverfahren wie etwa jenen der Bauordnungen – siehe z.B. § 29 Abs 2 TBO 2018 oder der Gewerbeordnung 1994 – siehe etwa 353 GewO 1994) eine vollständige Einreichung (§ 4 Abs 4 T-CampingG 2001) erst dann anzunehmen ist, wenn alle erforderlichen Einreichunterlagen in Papierform bei der Behörde vorliegen. Eine rein digitalisierte Einreichung ist sohin im T-CampingG 2001 nicht vorgesehen und beginnt die in § 4 Abs 4 T-CampingG 2001 normierte Entscheidungsfrist von 4 Monaten erst mit der vollständigen Einreichung in Papierform zu laufen.

Die Antragstellerin hat nun das gegenständliche Projekt im Laufe des Jahres 2020 – wie oben festgestellt - mehrfach abgeändert. Zur verzögerten Ausschreibung der mündlichen Verhandlung (diese fand erst am 9.7.2020 statt) genügt es darauf hinzuweisen, dass hier pandemiebedingt eine Fristhemmung durch den Gesetzgeber erfolgte (vgl. etwa das Tiroler COVID-19-Gesetz, LGBl 2020/15, hier insb. § 2 sowie die korrespondierend Tiroler COVID-19-Fristenverordnung, die den zeitlichen Geltungsbereich mit 15.3. 20202 bis zum 31.5 2020 festlegt). Im Übrigen hat die Antragstellerin durch die nachfolgenden mehrfachen Änderungen des Projektes selbst konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sie den ursprünglichen Antrag in abgeänderter Form einer „Bewilligung“ zuführen möchte.

Die oben aufgezeigten zahlreichen Änderungen des Antrages im Laufe des Jahres 2020 sind rechtlich jedenfalls nicht als bloße Zusammenfassungen/Klarstellungen anzusehen, sondern vielmehr als z.T. sogar wesentliche Änderungen des ursprünglichen Antrages, wenn etwa andere Mobilheimtypen geplant wurden oder genaue Konzeptbeschreibungen, sowohl was die technische Beschreibung als auch die planliche Darstellung betrifft, eingereicht wurden. Die Behörde ist daher völlig zu Recht davon ausgegangen, dass das Projekt erst mit 26.11.2020 als vollständig anzusehen war. Erst ab diesem Datum ist sohin die 4-Monatsfrist des § 4 Abs 4 T-CampingG 2001 zu rechnen.

In weiterer Folge hat die Behörde das campingrechtliche Verfahren mit Bescheid vom 22.12.2020 gemäß § 38 AVG „bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Tiroler Landesregierung, ob das gegenständliche Vorhaben dem § 3 Umweltverträglichkeits-prüfungsgesetz 2000 unterliegt“, ausgesetzt. Diese Aussetzung hat sich als rechtskonform erwiesen, bestätigte doch das Landesverwaltungsgericht Tirol diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 18.5.2021, LVwG-2021/15/0001-7. Die Tiroler Landesregierung ging in der Folge von einer UVP-Pflicht aus (siehe Bescheid vom 18.5.2021, ***), das BVwG teilte diese Ansicht jedoch nicht (siehe Erkenntnis vom 11.10.2021).

Ungeachtet der Aussetzung des gegenständlichen campingrechtlichen Verfahrens erließ die Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.3.2021. Diese Vorgangsweise schadet nicht. Der Partei erwächst nämlich aus einer Aussetzung kein subjektives Recht auf Nichtbeendigung des Verfahrens, sodass sie zu durch die Fortsetzung des Verfahrens vor Beendigung des anderen, die Vorfrage betreffenden Verfahrens nicht in ihren Rechten verletzt sein kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 (Stand 1.4.2021, rdb.at) Rz 50, mit zahlreichen Hinweisen auf die Judikatur des VwGH). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt einer Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid keine aufschiebende Wirkung zu und findet daher § 64 Abs 1 AVG darauf keine Anwendung, würde es doch ansonsten im Belieben der Partei stehen, den einzigen Sinn und Zweck eines Aussetzungsbescheides, nämlich die Entscheidungspflicht der Behörde zu suspendieren, zu vereiteln (vgl. in diesem Sinne Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 51 mwH auf die Judikatur des VwGH). Dass die Behörde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides – offenkundig irrtümlich – angeführt hat, der Beschwerde gegen diesen Bescheid käme aufschiebende Wirkung zu, ändert daran nichts, hat dieser Ausspruch doch keine konstitutive Wirkung. Mit Erlassung des Aussetzungsbescheides vom 22.12.2020 (dieser wurde der Beschwerdeführerin am 23.12.2020 zugestellt) wird sohin die Entscheidungsfrist unabhängig davon, ob dagegen noch eine Beschwerde zulässig war bzw. ob Beschwerde erhoben wurde, gehemmt. Damit erging der angefochtene Bescheid innerhalb der 4-Monats-Frist des § 4 Abs 4 T-CampingG 2001.

Mobilheime dürfen nach § 6 Abs 1 lit c Z 4 T-CampingG 2001 nur auf höchstens 20 % der Gesamtfläche der Standplätze errichtet werden. Nach § 6 Abs 1 2. Satz legcit darf die von der mobilen Unterkunft samt Einrichtungen im Sinn der lit. c Z 2 und 3 insgesamt überdeckte Fläche 45 m2 nicht übersteigen (zu den gesetzgeberischen Motiven siehe die „Erläuternden Bemerkungen“ zu LGBl 2021/48). Diese Bestimmung wurde mit LGBl 2021/48 (in Kraft getreten am 26.3.2021) eingefügt. Nach § 17 Abs 5 T-CampingG 2001 ist § 4 Abs 11, § 6 Abs 1 lit c Z 4 und § 6 Abs 1 zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl 2021/48 auch auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des angeführten Gesetzes bereits anhängige Verfahren über Anzeigen betreffend Vorhaben nach § 4 Abs 1, welche insbesondere auch die Errichtung, den Austausch oder die örtliche Veränderung von Mobilheimen zum Gegenstand haben, anzuwenden.

Dass die beantragten Mobilheime auf mehr als 20 % der Gesamtfläche der Standplätze errichtet werden sollen und diese Mobilheime samt Einrichtungen im Sinn des § 6 Abs 1 lit c Z 2 und 3 T-CampingG 2001 insgesamt eine überdeckte Fläche von 45 m2 übersteigen, ergibt sich unzweideutig aus dem Einreichprojekt und wird ja auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Tatsächlich wird nicht nur ein gewisser Prozentsatz der Fläche der Standplätze, sondern gleichsam die gesamte Standfläche für das Aufstellen von Mobilheimen genutzt und beträgt, wie oben festgestellt, das Ausmaß der überdeckten Fläche bei den beiden Mobilheimtypen jeweils weit mehr als 50 m2 (beim Typ „GG Mobilheim 1006“ – 59,85 m2 und beim Typ „GG Mobilheim 1205“ - 53,39 m2).

Die verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Änderungen des T-CampingG 2001 mit Novelle LGBl 2021/48 werden nicht geteilt. Auch mit der normierten Rückwirkung des Gesetzes auf bereits anhängige Verfahren in einem allgemeinen Verwaltungsverfahren (anders bei einem Verwaltungsstrafverfahren) wird nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht überschritten. Das erkennende Gericht wird daher keinen Normprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof stellen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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