LVwG T LVwG-2020/25/2575-4

LVwG-2020/25/2575-4State Administrative CourtDec 27, 2021

Regest

Auffahren auf Standplätze,<br/>Auffahrbeschränkung<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/25/2575-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.12.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.25.2575.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geb XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, vom 12.10.2020, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.09.2020, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird nach Maßgabe folgender Änderungen des Tatvorwurfs als unbegründet abgewiesen:

Das Zitat des § 96 Abs 3 StVO wird auf § 96 Abs 4 StVO abgeändert.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 40,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Im bekämpften Straferkenntnis wird Herrn AA folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über ihn verhängt:

„Der Beschuldigte AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, ist als Lenker des Taxiersatzfahrzeuges der Marke CC, Farbe grau/silberfarbig, mit dem amtlichen Kennzeichen ***, für das Taxiunternehmen DD GmbH, mit Standort in **** X, Gewerbegebiet Adresse 3, am 27.01.2020, um 01:41 Uhr, mit eingeschalteter Taxileuchte, im Gemeindegebiet von 6561 X, auf dem Adresse 4 (Parkplatz vor der Praxis EE) mit dem angeführten Kraftfahrzeug an der angeführten Örtlichkeit aufgefahren, obwohl im Gemeindegebiet von X nach § 96 Abs. 3 StVO festgesetzte Standplätze vorhanden sind und in einem solchen Fall nur diese Standplätze zum Auffahren mit Taxifahrzeugen benützt werden dürfen.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 16 Abs. 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird folgende Strafe verhängt:

Strafe in Euro

Ersatzfreiheitsstrafe

Freiheitsstrafe von

Strafbestimmung

200,00

18 Stunden

§ 15 Abs. 5 Z. 1 GelverkG i.V.m. § 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000

lm Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.

Weiters hat der Beschuldigte gemäß § 64 Abs 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% v.H. der verhängten Strafe (jedoch mindestens € 10,00 pro Übertretung), das sind € 20,00 zu bezahlen, sowie gemäß § 54 d des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 die Kosten eines allfälligen Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe zu ersetzen.

Der zu entrichtende Betrag setzt sich daher wie folgt zusammen:

Strafe:€200,00

Verfahrenskosten:€ 20,00

Barauslagen:€ 0,00 (Kopiekosten)

insgesamt€220,00“

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher Herr AA durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen ausführt, dass sich die Beschwerde gegen den Schuldspruch richte, die Strafhöhe aber nicht beanstandet werde. Der Beschwerdeführer erachte sich seinem Recht verletzt, dass er nur dann einer Übertretung nach § 16 Abs 1 TPBO schuldig erkannt werden darf, wenn tatsächlich mit fehlerfreier Verordnung Standplätze im Sinn des § 96 Abs 4 StVO festgesetzt sind und ein Park- bzw Halteverbot verordnet wird und die Verordnung ordnungsgemäß kundgemacht sei. Dies sei gegenständlich nicht der Fall. Von dem vorgeworfenen Auffahren könne nicht die Rede sein. Der Spruch sei mangelhaft, da der Tatort nicht ausreichend konkretisiert wäre. In der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde X vom 17.12.2019 über die Errichtung einer Fußgängerzone und die Festsetzung von Taxistandplätzen sei ein Halte- und Parkverbot nicht verordnet, sondern würden nur Standplätze nach § 96 Abs 4 StVO festgesetzt. Die Verordnung sei damit als verfassungswidrig anzusehen. In Bezug auf § 3 Z 1 der Verordnung stünden vor dem Gemeindeamt mehr als nur vier Plätze zur Verfügung und sei es unterlassen worden, exakt den räumlichen Geltungsbereich der Standplätze festzulegen, welche dieser vier Plätze vor dem Gemeindeamt von der Regelung umfasst werden sollen. Inhaltlich gleiches gelte für die Plätze vor dem FF am W-Platz und die weiteren vier bzw zwei Plätze nach § 3 Z 3 bis 5. Vor der Erlassung der Verordnung habe es keinerlei Evaluierungsverfahren und auch keinerlei Anhörungsverfahren gem § 94f StVO gegeben. Es sei nicht mittels Sachverständigen erhoben worden, dass für die Wintersaison 2019/2020 mehr als 50 Taxifahrzeuge zeitgleich unterwegs sind und dafür nur 14 Standplätze in der Hauptsaison verordnet werden. Wenn es zu einer Festlegung von Standplätzen kommen soll, müsse eine den Bedarf an Standplätzen deckende Zahl festgelegt werden. Der Bedarf sei nicht einmal erhoben worden und mit den gewählten Standplätzen die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs gefährlich verschlechtert worden. Die Erforderlichkeit der Verkehrsbeschränkung sei auch nicht in einem ausreichenden Ermittlungsverfahren im Sinn der §§ 43 Abs 1 und 94f StVO festgestellt worden. Es liege keine hinreichende Ermittlungsgrundlage für die vor Erlassung einer derartigen Verordnung gebotene Interessenabwägung vor. Das Anhörungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft Y im Sinn des § 94f StVO sei auch deswegen mangelhaft geblieben, da zu Unrecht Wirtschaftskammer, Arbeiterkammer, Landwirtschaftskammer oder ÖGB nicht einbezogen worden seien. Es werde die Einholung eines verkehrstechnischen Fachgutachtens beantragt. In weiterer Folge werden Ausführungen hinsichtlich einer angeblich mangelhaften Kundmachung der Verordnung getätigt. Es seien die tatsächlichen Standorte der Halte- und Parkverbotsverkehrszeichen von den verordneten Standplatzkoordinaten in der Natur mehr als 5 m entfernt. Der vorgeworfene Begriff „Auffahren“ sei inhaltlich unbestimmt und erst recht nicht am vorgeworfenen Tatort Adresse 4, Höhe Ordination EE, vorgefallen. Es habe sich um eine bestellte Fahrt gehandelt. Die DD GmbH verfüge für das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug eine Konzession zur Ausübung des Taxigewerbes für die Gemeinde X. Auf privaten Abstellplätzen dürfe aufgefahren und Fahrgäste aufgenommen werden, erst recht bei bestellten Fahrten. Es werde die Einholung eines Aktenvermerkes im Sinn des § 44 Abs 1 StVO über die Aufstellung von Vorschriftszeichen beantragt sowie die zeugenschaftliche Einvernahme von MMag. Gabriel Klammer von der Wirtschaftskammer Tirol. Es werde Einstellung des Verfahrens beantragt.

Die als Zeugin einvernommene Meldungslegerin gab in der mündlichen Verhandlung Folgendes an:

„Ich kann mich noch an die von mir angezeigte Situation am 27.01.2020 um 01.41 Uhr in X, Adresse 4, erinnern. Der vom Beschwerdeführer gelenkte Taxiwagen war in der Einfahrt zur Ordination EE abgestellt. Das Fahrzeug ist schräg in der Einfahrt zur Ordination von EE gestanden. Ob das Taxischild damals beleuchtet war, kann ich heute nicht mehr sagen, wenn ich es in der Anzeige aber so angeführt habe, wird es der Fall gewesen sein. Der Wagen ist vor der Kontaktaufnahme durch mich sicher schon länger dort gestanden, es wird aber wohl mehr als eine Minute gewesen sein. Der Lenker ist im Fahrzeug gesessen. Es sind keine Fahrgäste zu ihm eingestiegen. Ich bin dann zum Lenker hingegangen und habe ihn gefragt, warum er dort steht, da nur bestimmte Fahrzeuge in die Fußgängerzone einfahren dürfen. Ich verlange dann immer das Vorweisen des Mobiltelefons, wo zu erkennen ist, ob ein Fahrauftrag bestanden hat oder nicht. Ich habe dem Verhandlungsleiter vor der Verhandlung das von mir aufgenommene Foto gemailt, auf dem ich das Mobiltelefon des Lenkers abfotografiert habe. Ich habe den Lenker gefragt, ob er einen Fahrauftrag hier bekommen hat, er sagte mir jedoch, dass ihn der Chef an diese Stelle beordert hatte. Es handelt sich bei der Einfahrt zur Ordination EE um einen „neuralgischen Punkt“, wo viele Gäste vorbeigehen und man sozusagen Kunden akquirieren kann. Der Lenker hat mir gegenüber nicht behauptet, dass er an diese Stelle von einem Fahrgast bestellt worden wäre, er sagte mir, dass ihm sein Chef gesagt hatte, dass er sich dort hinstellen solle. Nachdem ich den Lenker diesbezüglich beamtshandelt hatte, fuhr er aus freien Stücken von diesem Ort weg, ohne dass ich ihn dazu auffordern musste.

Wenn ich zu dem von mir übermittelten Lichtbild gefragt werde, wo der Termin 01.37 Uhr, 27.01.2020, und der Kunde Arzt EE angeführt ist und warum ich zur Ansicht komme, dass es sich dabei um keinen konkreten Fahrauftrag handelt, führe ich aus, dass ich aufgrund dieser Anzeige am Mobiltelefon des Lenkers diesen fragte, ob er einen konkreten Fahrauftrag hat oder nicht und er dies mir gegenüber verneinte. Die von mir von seinem Mobiltelefon abfotografierte Seite hat mir Herr AA freiwillig gezeigt.

Wenn ich gefragt werde, ob ich den Lenker gefragt habe, ob er über die App keinen Fahrauftrag erhalten hat, so führe ich an, dass er mir generell das von mir schon vorher Ausgeführte gesagt hat, dass ihn sein Chef dort an diese Stelle hingeschickt hat. Ich fragte den Lenker auch, ob er einen Patienten von der Ordination EE abholt, was er mir verneinte. Der Wagen ist auf dem Privatparkplatz von EE gestanden und die Zufahrt dorthin war nur über die Fußgängerzone möglich. Die Fußgängerzone fängt unmittelbar vor der Ordination von EE an.“

In der mündlichen Verhandlung brachte der Rechtsvertreter ergänzend vor:

„Darüber hinausgehend wird noch vorgebracht, dass die in § 3 Z 3 der Verordnung ersichtliche Grundstücksnummer 2459 schon seit Jahren nicht mehr existent ist, weil dieses Grundstück in mehrere Teilgrundstücke aufgeteilt wurde. Daher ist auch die dort festgesetzte Taxistandplatzregelung unwirksam.

Die Aussage der Polizistin war auch nach dem Vorhalt des Beschwerdeführervertreters, dass der Privatparkplatz der Ordination EE über die B 188 zugefahren werden kann, ohne die Fußgängerzone zu befahren, nicht zutreffend; diese Aussage ist falsch. Der Rechtsbeistand selbst war mehrmals an Ort und Stelle und hat Fotos gemacht. Er ist ortskundig.

Als Beweis dafür wird angeboten, die Vorlage eines Lichtbildes vom 25.02.2019. Daraus ist ersichtlich, dass das Fußgängerzonenzeichen erst nach der Zufahrt zur Ordination von EE aufgestellt ist, und abgesehen davon auch keine Beschrankung dort ist. Das diesbezügliche Lichtbild wird vom Rechtsvertreter dem Verwaltungsgericht noch nachgereicht werden.“

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer AA hatte am 27.01.2020 um 01:41 Uhr den von ihm gelenkten und auf das Taxiunternehmen DD GmbH zugelassenen Taxiwagen mit dem Kennzeichen *** in X am Adresse 4 in der Einfahrt zur Ordination EE schräg in der Einfahrt zu dieser Ordination abgestellt. Das Taxischild war beleuchtet, der Lenker saß im Fahrzeug, es sind keine Fahrgäste zu ihm eingestiegen. Er war weder von Fahrgästen an diese Stelle gerufen worden, noch hatte er einen Patiententransport zu bzw von der Ordination EE durchzuführen. Er war von seinem Chef an diese Stelle beordert worden. Im Bereich der Einfahrt zur Ordination EE gehen während der Saison viele Gäste vorbei. Die Stelle, auf der der Taxiwagen abgestellt war, ist eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinn der StVO. Nach Durchführung der polizeilichen Amtshandlung fuhr der Lenker aus freien Stücken von dort weg. Die Verordnung des Gemeinderats von X vom 17.12.2019 setzte am Tatort keinen Standplatz für das Taxigewerbe fest.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft Y und des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie aus der Zeugenaussage der Meldungslegerin. Diese konnte sich noch an die maßgeblichen Umstände der damaligen Amtshandlung erinnern; ihr gegenüber gab der Beschuldigte an, dass er keinen konkreten Fahrauftrag dorthin bekommen hatte, sondern von seinem Chef an diese Stelle beordert wurde. Vor der Amtshandlung hatte die Meldungslegerin den Wagen des Beschuldigten mehr als eine Minute beobachtet und festgestellt, dass keine Fahrgäste zu ihm einstiegen, womit die Rechtfertigung, dass es sich um eine bestellte Fahrt gehandelt hätte, als Schutzbehauptung anzusehen ist. Für den Fall einer bestellten Fahrt hätte für den Lenker keinerlei Veranlassung bestanden, der Polizistin gegenüber wahrheitswidrig zu behaupten, dass er nicht an diese Stelle von einem Fahrgast gerufen, sondern von seinem Chef beordert wurde.

IV.Rechtslage:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 maßgeblich:

§ 5

„Kennzeichnung des Taxifahrzeuges

(1) Das Taxifahrzeug ist durch ein Schild mit der Aufschrift „Taxi“ zu kennzeichnen, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Aufschrift muss zumindest von vorne leicht erkennbar sein. Das Schild ist auf dem Fahrzeugdach anzubringen und muss eine Größe von mindestens 18 × 10 cm aufweisen. Im Tarifgebiet muss das Schild mit gelbem oder weißem und blendfreiem Licht innen ausreichend beleuchtbar sein. Die Beleuchtung muss bei Dunkelheit oder schlechter Sicht eingeschaltet und bei besetztem Wagen ausgeschaltet werden

…“

§ 16

„Auffahren auf Standplätze

(1) Sind in einer Gemeinde Standplätze nach § 96 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 123/2015, festgesetzt worden, so dürfen Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre auf Grund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder in den Abs. 2 und 3 etwas anderes bestimmt

(4) Sofern das Taxischild nach § 5 Abs. 1 letzter Satz zu beleuchten ist, darf die Beleuchtung auf Standplätzen nicht abgeschaltet werden.“

§ 18

„Halten und Parken auf öffentlichen Verkehrsflächen

(1) Ein Taxifahrzeug darf auf öffentlichen Verkehrsflächen nach Maßgabe des § 24 StVO 1960 halten oder parken, wenn

a) der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist,

b) ein Taxifahrzeug ohne Fahrpreisanzeiger als „besetzt“ gekennzeichnet ist oder

c) es als „außer Dienst“ gekennzeichnet und nicht mit einem Fahrer besetzt ist.

(2) Eine „außer Dienst“-Kennzeichnung, die offensichtlich die Umgehung der im Abs. 1 angeführten Bestimmung bezweckt, ist nicht zulässig.“

§ 15 Abs 5 Gelegenheitsverkehrsgesetz sieht für einen Verstoß gegen die Personenbeförderungs-Betriebsordnung einen Strafrahmen bis zu Euro 726,00 vor.

V.Erwägungen:

Zutreffend ist die Beschwerdeausführung, dass die Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 keine Begriffsbestimmung für das „Auffahren“ im Sinn ihres § 16 enthält. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 10.12.1997, 96/03/0023, das Auffahren als „Bereithalten“ des Taxifahrzeuges beschrieben. Im Analogieweg kann auch auf § 5 Abs 1 der Landesbetriebsordnung Vorarlberg verwiesen werden, nach der noch konkreter unter Auffahren „das Bereitstellen des Fahrzeuges zur Aufnahme von Fahrgästen“ zu verstehen ist. Genau das ist zur Tatzeit am Tatort vom Beschwerdeführer erfolgt, da es sich um keine bestellte Fahrt handelte. Da vor der Einfahrt zur Ordination EE kein Standplatz nach § 96 Abs 4 StVO festgesetzt war, hätte der Beschwerdeführer nicht dort, sondern nur auf einem dieser Standorte auffahren dürfen und hat damit tatbildlich gehandelt.

Als Schuldform ist von Vorsatz auszugehen, was sich aus der Äußerung dem Meldungsleger gegenüber ergibt. Die Beeinträchtigungsintensität ist erheblich, weil damit genau dem Regelungszweck der Verordnung vom 17.12.2019 zuwiderhandelt wurde, die das chaotische Verkehrsgeschehen während der Hauptsaison im Ortszentrum von X, insbesondere hinsichtlich der Ausübung des Taxigewerbes, regeln soll.

Bezüglich der Strafhöhe sind keine Ausführungen zu tätigen, weil diese ausdrücklich nicht beanstandet wurde.

Am Tattag 27.01.2020 waren in der Gemeinde X Taxistandplätze nach § 96 Abs 4 StVO festgesetzt; dies in der Verordnung des Gemeinderats vom 17.12.2019. Dort werden in § 3 fünf Standplätze festgesetzt, der Bereich Adresse 4 befindet sich nicht darunter. Diese Verordnung trat gem § 5 mit dem Anbringen der Straßenverkehrszeichen am 18.12.2019 in Kraft. Die Standplätze sind durch Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13b StVO (Halten und Parken verboten) und die entsprechenden Zusatztafeln gekennzeichnet.

Dem Beschwerdeführer wird kein Verstoß im Sinn des § 52 Z 13b oder § 53 Z 9a StVO angelastet.

Dem Verwaltungsgericht kommt keine Zuständigkeit zur Durchführung eines Verordnungsprüfungsverfahrens zu (vgl Art 139 B-VG). Auf die zu diesem Zweck erstatteten Vorbringen war deshalb nicht weiter einzugehen bzw war den dazu gestellten Beweisanträgen nicht nachzukommen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hohenhorst

(Richter)

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