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LVwG-2021/26/0666-31; LVwG-2021/26/0667-31•LVwG T LVwG-2021/26/0666-31; LVwG-2021/26/0667-31
LVwG-2021/26/0666-31; LVwG-2021/26/0667-31State Administrative CourtDec 20, 2021
Verschlechterungsverbot für Gewässer<br/>Gesamtbewertung<br/>Kleinwasserkraftwerk<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerden
a)des AA als wasserwirtschaftliches Planungsorgan, Adresse 1, **** Z, gegen den Spruchpunkt III. und
b)des BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Spruchpunkt II.
des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.01.2021, Zl ***, betreffend die forst-, naturschutz- und wasserrechtliche Bewilligung für das Projekt „CC“, nach Durchführung von drei öffentlichen mündlichen Verhandlungen,
zu Recht:
1. Die beiden Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
2. Aus Anlass des Beschwerdeverfahrens wird die Bauvollendungsfrist mit 31.12.2025 neu festgelegt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.01.2021 wurde über Antrag der DD
-unter Spruchpunkt I. die Rodungsbewilligung nach dem Forstgesetz 1975,
-unter Spruchpunkt II. die naturschutzrechtliche Bewilligung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 und
-unter Spruchpunkt III. die wasserrechtliche Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959
für das Projekt „CC“ erteilt, wobei
-unter den nachfolgenden Spruchteilen A) bis H) verschiedene Auflagen bzw Nebenbestimmungen für die Errichtung und den Betrieb der Kleinwasserkraftanlage erteilt wurden,
-unter Spruchteil I) der Wasserrechtskonsens näher mit einer maximalen Wasserentnahme von 300 l/s aus dem X und einer Pflichtwasserabgabe an der Wasserfassung mit 10 % der dort ankommenden Wassermenge und zusätzlich 20 l/s von Oktober bis April und 40 l/s von Mai bis September eines jeden Jahres festgesetzt wurde und
-unter Spruchteil J) eine Bauvollendungsfrist bis spätestens 31.12.2024 und die Befristung des Wasserbenutzungsrechtes bis zum 31.12.2054 festgelegt wurden.
Zur Begründung ihrer (bewilligenden) Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gegenständlich aufgrund der gewässerökologischen Beurteilung des Vorhabens davon auszugehen sei, dass beim projektbetroffenen Fließgewässer „X“ in Bezug auf die hydromorphologische Qualitätskomponente „Wasserhaushalt“ und in Bezug auf die biologische Qualitätskomponente „Makrozoobenthos“ Verschlechterungen eintreten werden, wobei das Qualitätselement „Makrozoobenthos“ sich vom sehr guten Zustand in den guten Zustand verschlechtern werde.
Diese prognostizierten Verschlechterungen seien auch nicht durch Nebenbestimmungen abzuschwächen.
Deshalb sei eine Prüfung des Vorhabens nach den Vorgaben des § 104a Abs 2 Z 1 bis 3 Wasserrechtsgesetz 1959 vorzunehmen.
Nachdem das vorliegende Kraftwerksprojekt einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Tiroler Energie- und Klimaziele zu leisten imstande sei, derzeit bei der Almbewirtschaftung eingesetzte fossile Energieträger ersetzt werden könnten und damit auch Verbesserungen für die menschliche Gesundheit durch Vermeidung von Emissionen (Abgase/Schadstoffe, Lärm) erreicht werden könnten und die nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung für die antragstellende Skiliftgesellschaft gewährleistet werden könne, seien die besonderen Genehmigungsvoraussetzungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 gegeben, zumal auch wirkliche Alternativen zum Projekt nicht hervorgekommen seien.
Die vorstehenden Überlegungen ermöglichten auch eine naturschutzrechtliche Genehmigung im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung, seien doch entsprechende langfristige öffentliche Interessen am Vorhaben anzunehmen.
Gegen diese genehmigende Entscheidung richten sich die beiden vorliegenden Beschwerden des AA als wasserwirtschaftliches Planungsorgan und des BB.
a) Beschwerde des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes:
Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan wandte sich gegen die wasserrechtliche Bewilligung für das gegenständliche Kleinwasserkraftwerk, weil dieses Vorhaben nicht im übergeordneten öffentlichen Interesse stehe, womit der in § 104a Abs 2 Z 2 Wasserrechtsgesetz 1959 angeführten Abwägung zwischen dem Nutzen für die nachhaltige Entwicklung und dem Schaden einer Verschlechterung des Gewässers besondere Bedeutung zukomme.
Eine dem Gesetz entsprechende Interessenabwägung sei vorliegend aber nicht geschehen.
So sei im Verfahren die Frage unbeantwortet geblieben, welche Rolle das Kraftwerksprojekt in Bezug auf die überregionale und regionale Versorgungssicherheit spiele.
Von der belangten Behörde seien auch Alternativen zu wenig geprüft worden.
Als Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens sei auch anzusehen, dass eine Bachbegradigung im betroffenen Gewässerabschnitt keine Erwähnung gefunden habe. Dieser Umstand hätte eine andere gewässerökologische Bewertung wohl nach sich gezogen.
b) Beschwerde des BB:
Mit seiner Beschwerde begehrt der BB die Versagung der (naturschutzrechtlichen) Bewilligung für das beantragte Projekt. In eventu wurde beantragt, das Ermittlungsverfahren entsprechend den Beschwerdeausführungen zu vervollständigen und anschließend die (naturschutzrechtliche) Genehmigung zu versagen.
Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der BB kurz zusammengefasst aus, dass das geplante Vorhaben einen vielfältigen und artenreichen Gewässerlebensraum mit noch vorhandenem unbeeinträchtigten und leistungsfähigen Naturhaushalt langfristig und erheblich beeinträchtigen werde.
Das antragsgegenständliche Kleinwasserkraftwerk werde zur erneuerbaren Tiroler Stromproduktion nur einen äußerst minimalen Beitrag beisteuern können. Demgegenüber komme es durch das Vorhaben zu einer eindeutigen Verschlechterung von sehr guten ökologischen und abiotischen Zuständen der betroffenen Ausleitungsstrecke und werde damit das Verschlechterungsverbot im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie durchbrochen. Infolgedessen könne dem Vorhaben keine nachhaltige Entwicklung unterstellt werden.
Es seien durch das Projekt starke und wesentliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter „Lebensraum heimischer Tier- und Pflanzenarten“ sowie „Naturhaushalt“ zu erwarten.
Von der belangten Behörde sei unberücksichtigt geblieben, dass durch den Wassereinzug für das Kleinwasserkraftwerk in der unterhalb der Wasserfassung anschließenden Flachstrecke es zu einer Ablagerung von Sedimenten von durchschnittlich 400 m³ pro Jahr kommen werde, was einen erhöhten maschinellen Räumaufwand bedingen werde.
Dies ziehe natürlich zusätzliche naturkundliche und gewässerökologische Beeinträchtigungen nach sich (erhöhtes Verkehrsaufkommen, Lärm- und Staubbelastung, Eintrübung der fließenden Welle, usw).
Außerdem habe die belangte Behörde in Bezug auf die angesprochene Flachstrecke nicht berücksichtigt, dass hier ursprünglich stark verzweigte Bachläufe gegeben gewesen seien, nunmehr aber nur noch ein gestreckter Bachlauf mit künstlich aufgeschütteten Ufern vorhanden sei.
Natürlich verzweigte Bachabschnitte bedürften einer deutlich höheren Restwasserbemessung. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für diese Änderung des Gewässerzustandes sei nicht bekannt. Anzunehmen sei, dass die Bewirtschafter der „EE“ für den Gewässerzustand verantwortlich seien, der unrechtmäßige Zustand am Gewässer könne nicht der Festlegung der Restwassermenge zugrunde gelegt werden.
Der Beitrag von Kleinwasserkraftwerken zur Erreichung der Energie- und Klimaziele Tirols sei vergleichsweise sehr bescheiden. Sollten diese Ziele tatsächlich durch solche Kleinstanlagen erreicht werden, würden dafür alle noch verfügbaren Gewässerstrecken in Tirol bei weitem nicht ausreichen. Derzeit sei in Tirol der Kraftwerksausbau ohnehin in vollem Gange.
Die gegenständliche Anlage mit einer nur sehr geringen erwartbaren Stromerzeugung vermöge kein überwiegendes, langfristiges öffentliches Interesse darzutun.
Im Verfahren der belangten Behörde sei der Kriterienkatalog „Wasserkraftnutzung in Tirol“ nicht ausreichend beachtet worden, dieser Kriterienkatalog sei allerdings verpflichtend anzuwenden, dies bei der Abwägung der allfälligen öffentlichen Interessen. Dies stelle einen schweren Mangel des Verfahrens der Erstinstanz dar.
Was die geplante Mitverlegung eines Stromleitungskabels zur Versorgung der „EE“ im Zuge der beim Kraftwerksbau notwendigen Grabungsarbeiten anbelangt, sei auszuführen, dass die Alm auch ohne Wasserkraftwerk mit Strom aus dem öffentlichen Netz versorgt werden könnte, lediglich in Bezug auf zwei Drittel des erforderlichen Kabelgrabens ergäben sich bei einem Kraftwerksbau entsprechende Synergieeffekte. Dies allein könne kein langfristiges öffentliches Interesse am Vorhaben begründen.
Die belangte Behörde habe die notwendige Interessenabwägung nur mangelhaft durchgeführt und sei dabei weitgehend den Angaben der Antragstellerin gefolgt.
Eine ausreichende Variantenprüfung im Sinne des § 29 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sei nicht durchgeführt worden.
Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurden in der vorliegenden Rechtssache drei öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlungen durchgeführt. In deren Rahmen wurden mehrere Sachverständige näher zur Sache befragt, und zwar insgesamt sieben Amtssachverständige aus den Fachgebieten der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Geologie bzw Hydrogeologie, der Siedlungswasserwirtschaft, der Wasserbautechnik, der Naturkunde, der Gewässerökologie und der Elektrotechnik sowie Energiewirtschaft.
Außerdem wurde der Obmann der Agrargemeinschaft „FF“ zu den Gegebenheiten der Bewirtschaftung dieser Alm einer Befragung unterzogen.
Für die Verfahrensparteien bestand dabei die Gelegenheit, Fragen an die einvernommenen Personen zu richten. Zudem erhielten sie die Gelegenheit, ihre Verfahrens- und Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen.
II.Sachverhalt:
Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesache ist ein administrativrechtliches Genehmigungsverfahren einerseits nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 und andererseits nach den Regelungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, wobei das Bewilligungsverfahren eine geplante Kleinwasserkraftanlage am „X“ betrifft.
Die von der belangten Behörde zugleich mit dem angefochtenen Bescheid erteilte forstrechtliche Bewilligung ist hingegen – da nicht anfechtungsgegenständlich – nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, der diesbezügliche Spruchteil I. des bekämpften Bescheides ist bereits in Rechtskraft erwachsen.
Die projektierte und antragsgegenständliche Kleinwasserkraftanlage lässt sich kurz wie folgt beschreiben:
Die DD beabsichtigt die Errichtung einer Wasserkraftanlage am X zwischen km 12,13 und km 14,20. Die Anlage besteht aus den Anlagenteilen Wasserfassung, Druckrohrleitung und Krafthaus mit Unterwasserkanal. Die Wasserfassung ist am X bei km 14,20 situiert und als Sohlentnahme mit anschließendem Entsander konzipiert.
Die Druckrohrleitung führt orographisch links des X zunächst parallel zu einem Fahrweg zu einem Tiefpunkt und von dort hinauf zum Forstweg. Vom dortigen Hochpunkt verläuft die Trasse entlang des Fahrweges, umfährt dann den EE Niederleger und mündet wieder in den Fahrweg. Diesem folgt sie mit Ausnahme eines kurzen Abschnittes, in dem eine Kehre abgeschnitten wird, bis zum Krafthaus.
Im Krafthaus befinden sich zwei 2-düsige Peltonturbinen mit Ausbaudurchflüssen von 200 l/s bzw. 100 l/s. Mit den Maschinensätzen soll eine Engpassleistung von 416 kW und ein Regelarbeitsvermögen von 1,58 GWh erzeugt werden.
Zur geplanten Energieableitung ist Folgendes festzustellen:
Die erzeugte elektrische Energie wird im Hauptverteiler des genutzten Bestandsgebäudes und somit in die bestehende Leitungsinfrastruktur der DD eingespeist. Sowohl die gebäudetechnische Ausrüstung der Lagerhalle, die 8erJet-Bergbahn (Talstation) und das Panoramarestaurant sollen über die Kleinwasserkraftanlage versorgt werden. Die zu versorgenden Objekte und die Leitungsinfrastruktur befinden sich im Eigentum der Projektwerberin.
Überschussstrom wird über das bestehende 25 kV-Leitungsnetz der Betreiberin zur Anschlussstation der GG geleitet und dort in das öffentliche Spannungsnetz eingespeist.
Die Eigentumsgrenze zwischen der Skiliftgesellschaft und dem Netzbetreiber bleibt unverändert.
Des Weiteren wird innerhalb des geplanten Druckrohrleitungsgrabens ein Erdkabel bis zur Wasserfassung mitverlegt. Die „EE“ soll über diese Direktleitung mit elektrischer Energie versorgt werden.
Der „X“ stellt im projektbetroffenen Gewässerabschnitt ein öffentliches Gewässer dar, das Gewässergrundstück **1 KG W steht im Eigentum der Republik Österreich/öffentliches Wassergut.
Etwas unterhalb der geplanten Wasserfassung ist im Bereich der dortigen Flachstrecke des X die Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens beabsichtigt, wobei die Gemeinden V, W und U die Konsensträgerinnen dieser Hochwasserschutzmaßnahme sein sollen. Diese Retentionsanlage am X ist bereits im Detail geplant, wobei die Einreichung dieses Verbauungsprojektes zur wasserrechtlichen Genehmigung in den kommenden 5-10 Jahren in Aussicht genommen ist. Derzeit besteht noch keine wasserrechtliche Bewilligung für dieses Hochwasserrückhaltebecken.
Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Flachstrecke des X unterhalb der geplanten Wasserfassung für das verfahrensgegenständliche Kleinwasserkraftwerk in einem rechtswidrigen Gewässerzustand befindet, dies zufolge von Maßnahmen durch die dortigen Almbewirtschafter.
Die „EE“ hat ein Flächenausmaß von rund 576 ha, wobei sich diese Alm in einen Niederleger, einen Mittelleger und einen Hochleger gliedert. Am Niederleger und am Mittelleger befinden sich entsprechende Almgebäude, also Stallgebäude und Unterkünfte, während am Hochleger nur eine Hütte steht.
Durchschnittlich werden auf die EE 180 Rinder (davon 130 Kühe) und 100 Schafe bzw Geißen aufgetrieben.
Beabsichtigt ist, im Zuge des Kraftwerksbaus im Leitungsgraben für die Druckrohrleitung ein Erdkabel zur Stromversorgung der „EE“ mitzuverlegen. Sowohl Niederleger als auch Mittelleger der „EE“ sollen mit Strom versorgt werden.
Die Länge des Druckrohrleitungsgrabens zwischen Wasserfassung und Krafthaus beträgt rund 1950 Meter, die in diesem Leitungsgraben mitzuverlegende Stromleitung führt dementsprechend knapp am Niederleger der EE vorbei, der sich in etwa mittig zwischen Wasserfassung und Krafthaus befindet. Zur Stromversorgung auch des Mittellegers der „EE“ ist von der Wasserfassung weg ein eigener nur für das Stromkabel anzulegender Leitungsgraben in einer Länge von rund 860 Metern erforderlich.
Der Strom bei der Almbewirtschaftung sowohl auf dem Niederleger als auch auf dem Mittelleger wird zum Melken der Kühe und auch zur Kühlung der Milch benötigt, außerdem soll Strom in den Almunterkünften – etwa für die Belichtung – eingesetzt werden.
Bislang wurde der notwendige Strom zum Melken und zur Kühlung der Milch zum einen mit eigenen mit Diesel angetriebenen Stromerzeugungsgeräten hergestellt und zum anderen wurden diese Stromerzeugungsaggregate mit dem Traktor (über die Zapfwelle) angetrieben.
Für Zwecke der Milchkühlung und für das Melken werden jährlich ungefähr 10.000 Liter Diesel verbraucht.
Zu den Auswirkungen des gegenständlichen Kleinwasserkraftwerkes und zu dessen Bewertung anhand von Kriterien des Kriterienkatalogs des Bundesministeriums „Österreichischer Wasserkatalog Wasser schützen – Wasser nutzen“ ist wie folgt festzustellen:
a)aus gewässerökologischer Sicht:
Der durch das Vorhaben am X vorwiegend betroffene Detailwasserkörper DWK *** befindet sich laut den Projektunterlagen im guten gesamtökologischen Zustand. Die geplante Pflichtwasserabgabe von 10 % der an der Wasserfassung ankommenden Wassermenge und zusätzlich 20 l/s von Oktober bis April bzw 40 l/s in den Monaten Mai bis September berücksichtigt auch die Richtwerte zum Erhalt des guten hydromorphologischen Zustandes gemäß § 13 QZV Ökologie OG.
Darüber hinaus wird die Restwasserstrecke ca 440 m unterhalb der Wasserfassung durch die Einmündung des Sonntagerbachs um mindestens 6,6 l/s aufdotiert. Bei der geplanten Betriebsweise ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der derzeitige gute gesamtökologische Zustand des DWK *** erhalten bleibt.
Durch den Kraftwerksbetrieb ergeben sich für die betroffene Gewässerstrecke bzw den DWK *** Beeinträchtigungen hinsichtlich der Hydrologie. So ist - wie auch im gewässerökologischen Bericht des Projekts dargestellt - eine Verschlechterung der Qualitätskomponente „Wasserhaushalt“ zu erwarten.
Durch das stark reduzierte Fließgeschwindigkeitsspektrum in der Ausleitungsstrecke ist auch mit einer Beeinträchtigung der für Oberläufe von Bergbächen charakteristischen Referenzarten des Makrozoobenthos zu rechnen.
Da der sehr gute Zustand eng definiert ist und sowohl die beantragten Entnahmemengen deutlich über der Geringfügigkeit (§ 12 QZV Ökologie OG) als auch die Entnahmestrecke über der Kleinräumigkeit (Erlass QZV Ökologie OG) liegen, ist auch für das biologische Qualitätselement „Makrozoobenthos“ mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Verschlechterung vom sehr guten in den guten Zustand auszugehen.
Es ergeben sich somit für die hydromorphologische Qualitätskomponente „Wasserhaushalt“ und die biologische Qualitätskomponente „Makrozoobenthos“ voraussichtlich Verschlechterungen der bestehenden Zustandsklassen im DWK ***.
Die prognostizierten Verschlechterungen der Teilkomponenten „Wasserhaushalt“ und „Makrozoobenthos“ können nicht durch Nebenbestimmungen abgeschwächt werden. Die vorgeschlagenen Nebenbestimmungen dienen dem Erhalt des gesamtökologisch guten Zustandes im X bei etwaiger Umsetzung des gegenständlichen Kraftwerkprojekts.
ÖK1 Natürlichkeit
Für den zum größten Teil betroffenen DWK *** ist bei projektgemäßer Umsetzung des Kraftwerks mit dem Fortbestand des derzeitigen guten Zustandes zu rechnen. Die Natürlichkeit der Fließstrecke bleibt demnach, gemessen am Indikator „Zustand des Wasserkörpers“, unverändert bei einer mittleren ökologischen Wertigkeit.
Gemessen am Indikator „Morphologie“ ergibt sich für die Natürlichkeit im Ist-Zustand die Bewertung „hoch“, da in der geplanten Restwasserstrecke laut TIRIS 1280 m Sohl- und Uferdynamik als natürlich bewertet werden.
Die vorgesehene Wasserfassung befindet sich oberhalb dieser Fließstrecke und für die Rückleitung sind keine Einbauten vorgesehen, die rein morphologisch betrachtet die Natürlichkeit der Ufer- und Sohldynamik auf dieser Strecke herabsetzen könnten. Daher ist das Kriterium Natürlichkeit gemessen am Indikator Morphologie auch bei Umsetzung des Kraftwerksprojektes mit hoher Wertigkeit einzustufen.
ÖK2 Seltenheit
Durch das geplante Kraftwerk ändern sich weder der Gewässertyp noch der gute gesamtökologische Zustand der berührten Fließstrecke, weshalb bezüglich Seltenheit keine Auswirkungen auf die Bewertungen dieser Indikatoren zu erwarten sind. Da es sich bei den gegenständlichen DWK nicht um natürlichen Fischlebensraum handelt, ist der Aspekt zur barrierefreien Fließstrecke für Fische weiterhin nicht relevant.
ÖK3 Ökologische Schlüsselfunktion
Da es sich bei der geplanten Restwasserstrecke um keinen natürlichen Fischlebensraum handelt und kein Vorkommen anderer FFH- oder Rote-Liste-Arten bekannt ist, ändert sich die Bewertung hinsichtlich sensibler Fischarten oder anderer aquatischer Arten bei Kraftwerksbetrieb nicht. Auch die ökologische Funktionsfähigkeit mit Fließgewässercharakter bleibt weiterhin erhalten, da keine Stauanlage vorgesehen wird und eine Mindestdotation vorgesehen wird. Da die Restwasserstrecke hinsichtlich der biologischen Qualitätskomponenten voraussichtlich immer noch die guten Zustände haben wird, kann auch weiterhin von einer relevanten Auswirkung auf unterhalb gelegene Gewässerstrecken ausgegangen werden, sodass die ökologische Wertigkeit als Ausstrahlstrecke noch als hoch anzusehen ist.
Die ökologische Sensibilität des X hinsichtlich der Gewährleistung der gewässertypischen ökologischen Mindestfunktion ist als hoch bewertet. Dieser Indikator ändert sich nicht bei Umsetzung des Kraftwerkprojektes, die Sensibilität bleibt weiterhin bestehen und es sind durch die geplante Ausleitung erhebliche Auswirkungen auf die ökologische Funktionsfähigkeit der Fließstrecke zu erwarten.
ÖK4 Räumliche Ausdehnung der negativen Wirkung
Dieser Aspekt bewertet bereits den Einfluss des Projektes auf die bestehende Fließstrecke, daher können keine zusätzlichen Auswirkungen abgeschätzt werden.
WK8 Auswirkungen auf die Fischerei
Dem Projekt sind keine Unterlagen zum Fischbestand oder Fischbesatz beigefügt. Es liegen somit keine Daten vor, die belegen, dass im X ein vitaler Fischbestand besteht und es können keine Einschätzung über die Auswirkungen des Kraftwerkes auf die Fischerei gemacht werden.
Es bleibt diesbezüglich aber festzustellen, dass die betroffene Gewässerausleitungsstrecke des X keinen natürlichen Fischlebensraum darstellt.
Tabelle: Kriterien, Indikatoren und die jeweilige Bewertung für die gegenständliche Fließstrecke am X gemäß dem Kriterienkatalog „Österreichischer Wasserkatalog Wasser schützen – Wasser nutzen“ für den Ist-Zustand und bei Umsetzung des geplanten Kraftwerksprojekts. * kennzeichnet jene Indikatoren, deren Bewertung bereits den Einfluss des Projektes auf eine Fließstrecke darstellt.
„Tabelle im pdf ersichtlich“
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Sensibilität und Wertigkeit der Fließstrecke im X durch das geplante Kraftwerk gemessen an den Kriterien des „Österreichischen Wasserkatalog Wasser schützen – Wasser nutzen“ nicht in einem Maß herabgesetzt werden, dass es zu einer Änderung der jeweiligen Einstufungen kommt.
Wie am gegenständlichen Beispiel ersichtlich, ändern sich die Wertigkeit und Sensibilität einer Gewässerstrecke nicht zwangsläufig durch Wasserkraftnutzung und können dabei trotzdem in der jeweiligen Stufe fortbestehen.
Das bedeutet aber nicht, dass sich dadurch keine Veränderungen bzw. Verschlechterungen ergeben. Als Maß für den Einfluss anthropogener Veränderungen auf ein Fließgewässer wird prinzipiell der ökologische Zustand bzw. der Zustand der hydromorphologischen und biologischen Qualitätskomponenten als geeigneter angesehen.
b)aus naturkundefachlicher Sicht:
Terrestrische Sonderlebensräume wie Moore, Kleingerinne etc. werden kaum berührt. Die Druckwasserleitung befindet sich zum überwiegenden Teil in einem Wirtschaftsweg bzw der „Talstraße“. Lediglich ein degradierter Feuchtstandort wird gequert. Die Querung befindet sich hier jedoch auf einer bestehenden Wirtschaftsberme. Insofern sind die Beeinträchtigungen für die Schutzgüter „Naturhaushalt“ und „Lebensraum“ bezogen auf terrestrische Systeme sehr gering.
Die Beeinträchtigungen für das Gewässer richten sich weitgehend nach der gewässerökologischen Stellungnahme. Aufbauend auf den Verschlechterungen für „Wasserhaushalt“ und „Makrozoobenthos“ ergeben sich starke Beeinträchtigungen für die Schutzgüter Naturhaushalt und Lebensraum.
Im untersten Abschnitt der Restwasserstrecke führt der Wanderweg direkt entlang des X und ist somit ein Sichtbezug gegeben. Hier weist der Bach ein deutliches Gefälle auf und wird auch bei geringeren Wassermengen eine turbulente Strömung mit hohem Weißwasseranteil unterstellt. Insbesondere in den Verebnungen, in denen ein eher laminarer Strömungsverlauf gegeben ist, ist der Wirtschafts-/Wanderweg weiter vom Bach entfernt.
Die Wandersaison erreicht aufgrund der Höhenlage laut Bergbahn in den Monaten Mai bis September ihren Höhepunkt. Durch die gestaffelte Restwassermenge ist in diesen Monaten eine erhöhte Restwassermenge gegeben, wie der Abbildung 2 im Naturkundefachteil zu entnehmen ist. Somit kann im Hinblick auf das „Landschaftsbild“ und den „Erholungswert“ auch nach wie vor von einem „lebendigen Wildbach“ gesprochen werden.
Auswirkungen auf bereits sanierte/renaturierte Gewässerstrecken sind nicht anzunehmen, da solche Gewässerstrecken nicht gegeben sind.
Wassersport wird in der geplanten Restwasserstrecke nicht betrieben, Auswirkungen des Vorhabens sind also diesbezüglich nicht anzunehmen. Was die Nutzungsinteressen „Erholung/Wandertourismus“ anbelangt, ist festzustellen, dass im Projektbereich Wandertourismus stattfindet, einerseits spazieren hier Menschen mit eingeschränkten alpinistischen Fähigkeiten, sie können mit dem Auto bis ins Skigebiet anreisen und dann einen Spaziergang in Richtung „EE“ machen. Andererseits führt eine Weitwanderroute in Richtung JJ.
Dabei verläuft der Fahr-/Wanderweg ca 350 m entlang des X. Restwasserstrecken weisen eine geringere Wasserführung auf, insofern ist eine Beeinträchtigung durch das Projekt für die Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert gegeben, welche Beeinträchtigung dadurch relativiert wird, dass der betreffende Gewässerabschnitt durch den dort verlaufenden Fahrweg bereits optisch vorbelastet ist und dieser Gewässerabschnitt nicht zum Verweilen einlädt. In Verweilzonen besteht wiederum kein unmittelbarer Sichtbezug zum Bach. In der Wandersaison ist zudem das höchste Wasserdargebot gegeben.
c)aus geologischer/hydrogeologischer Sicht:
Das gegenständlich geplante Bauvorhaben befindet sich aus geologisch-tektonischer Sicht in der Einheit des so genannten Innsbrucker Quarzphyllits. Prinzipiell wird der Festgesteinsuntergrund aus Phylliten und Schiefern gebildet, für das gegenständliche Vorhaben ist aber die auf dem Festgestein auflagernde Lockermaterialdecke in Form von fluviatilen Sedimenten und Hangschutt relevant. Diese Lockersedimente sind über maßgebliche Bereiche feinkörnig ausgebildet und weisen oft einen glimmerreichen Mineralbestand auf.
Im gegenständlichen Festgesteinsuntergrund ist aufgrund der pyllitisch-schiefrigen Gesteinsausbildung ohne Porenhohlräume kein zusammenhängender Grundwasserhorizont ausgebildet, örtlich kann eine Wasserführung in etwaigen Klüften auftreten, diese Wässer stehen dann aber in keinen Zusammenhang mit dem X.
Im auflagernden Lockermaterial ist auch kein großräumiger zusammenhängender Grundwasserhorizont ausgebildet, da aufgrund der petrografischen Zusammensetzung der Sedimente von einem über weite Bereiche hohen Feinkornanteil (glimmerreich) und somit von wenig bis nicht durchlässigen Verhältnissen auszugehen ist. Örtlich kann ein Wassereintrag vom X in die angrenzenden ufernahen Sedimente zwar nicht ausgeschlossen werden, dabei handelt es sich aber um isolierte Bereiche, die lokalen Vernässungen oder wassergesättigten Sedimente haben ihren Ursprung zumeist im Eintrag zurinnender Oberflächen- und/oder Hangwässer von den Hangflanken.
Aus fachlicher Sicht ist im gegenständlichen Projektgebiet kein zusammenhängender Grundwasserhorizont ausgebildet und insofern kann es durch das geplante Vorhaben auch keine quantitativen und keine qualitativen Auswirkungen bzw Beeinträchtigungen geben.
Somit werden die Auswirkungen des geplanten Vorhabens hinsichtlich der Kriterien WK 3 Grundwasserquantität und WK 4 Grundwasserqualität in Bezug auf die 5-stufige Beurteilungsskala im österreichischen Wasserkatalog jeweils mit 0/neutral/keine Auswirkungen beurteilt.
d)aus Sicht der Siedlungswasserwirtschaft:
Schutz- und Schongebiete:
Im Bereich der Anlage und der Restwasserstrecke inklusive einem 500 m Puffer werden keine Schutz- und Schongebiete berührt. Es sind auch keine Planungen für Schutz- und Schongebiete bekannt.
Die Wasserversorgungsanlage T wird saniert. Der im Gutachten angeführte Bedarf beträgt ca. 3,9 l/s. Laut dem WIS beträgt die minimale Schüttung der bewilligten Quellen mehr als 5 l/s. Großquellen für eine zukünftige Nutzung weiter entfernter Gebiete sind nicht bekannt.
Wasserwirtschaftlicher Rahmenplan:
Für den Bereich ist kein wasserwirtschaftlicher Rahmenplan vorhanden.
Qualitative Belastungen:
Oberhalb der Rückgabe befinden sich keine wasserrechtlich bewilligten Abwasser- bzw Kühlwassereinleitungen.
Staubereich:
Durch die Anlage entsteht kein relevanter Staubereich.
Wasserversorgung:
Ober- bzw. innerhalb beider Almen - somit auch oberhalb der Leitungstrasse - werden Quellen für die Alm genützt.
Mehrere Viehtränken mit direkter Fassung von oberflächennahem Wasser befinden sich entlang des Weges.
Abwasseremissionen:
Bei der EE (Nieder- und Hochleger) und entlang der Restwasserstrecke wurden keine Schmutzwassereinleitungen in ein Oberflächengewässer identifiziert.
Die Wegentwässerung leitet teils direkt und teilweise über die Böschung Oberflächenwässer in den Bach ein.
Zudem werden Kühlwässer bei beiden Almen in Seitenbäche eingeleitet.
Wasserversorgung:
Es sind durch die Anlage keine Schutz- und Schongebiete berührt. Für T besteht auch kein zusätzlicher Wasserbedarf. Im Projektgebiet sind keine wichtigen Großquellen bekannt. Deshalb wird das Kriterium „Auswirkung auf die Wasserversorgung“ mit 0 „keine Auswirkungen“ bewertet.
Abwasseremissionen:
Nach aktuellem Wissensstand werden keine (gereinigten) Schmutzwässer in ein Oberflächengewässer eingeleitet. Die Kühlwässer für die Alm-Milch spielen quantitativ und somit auch qualitativ keine Rolle. Der Weg ist sehr schwach frequentiert. Deshalb ist keine messbare Auswirkung auf die derzeitige Immissionssituation möglich. Das Kriterium wird mit 0 „keine Auswirkungen“ beurteilt.
e)aus Sicht der Wildbach- und Lawinenverbauung:
Die Auswirkungen des gegenständlichen Kleinwasserkraftwerkes auf die Hochwassersituation am X sind unerheblich, da bei einem Hochwasserereignis im Regelfall durch die entsprechende Geschiebeführung der Wassereinzug geschlossen wird und zudem das Kraftwerk als Ausleitungskraftwerk mit Einleitung in das Entnahmegewässer konzipiert wird und somit nur für einen Teilbereich des Gewässers (die Ausleitungsstrecke) mit einer reduzierten Hochwasserführung zu rechnen ist. Für die Beurteilung der Hochwassersituation am Schwemmkegel ist das gegenständliche Kraftwerk unerheblich. Zudem stellt die max. Ausbauwassermenge von 278 l/s im Vergleich zum möglichen Erwartungswert eines Hochwasserereignisses am X (HQ150 ca 120 m³/s) eine zu vernachlässigende Größe dar.
Zu den Auswirkungen auf den Geschiebetransport (Feststoffhaushalt) lässt sich zusammenfassend für den Standort der Ausleitung feststellen, dass durch den Wasserentzug es in der bachwärts liegenden Flachstrecke zu einer erhöhten Akkumulation von Geschiebe kommen wird. Diese Geschiebemenge kann naturgemäß stark schwanken und wurde mit durchschnittlich 400 m³/a angeschätzt.
f)aus Sicht der Wasserbautechnik:
Potentialnutzung
Hinsichtlich des Indikators Potentialnutzung des „Österreichischen Wasserkatalog Wasser schützen – Wasser nutzen – Kriterien zur Beurteilung einer nachhaltigen Wasserkraftnutzung“ ist die Frage von Relevanz, ob verfügbares Einzugsgebiet und verfügbare Fallhöhen optimal genutzt werden. Gemäß dem „Österreichischen Wasserkatalog Wasser schützen – Wasser nutzen – Kriterien zur Beurteilung einer nachhaltigen Wasserkraftnutzung“ erfolgt die Beurteilung des Indikators Potentialnutzung gemäß der nachfolgend angeführten Intervallgrenzen:
Tabelle: Intervallgrenzen zur Beurteilung des Indikators Potenzialnutzung für Lauf- und Speicherkraftwerke
Indikator
Einheit
gering
mittel
hoch
Potenzialnutzung
(Laufkraft)
[-]
unzureichende Nutzung mit Blockierung einer optimalen Nutzung bzw kein Speicher trotz Möglichkeit/Sinnhaftigkeit
weitere Teilnutzungen möglich, aber optimale Nutzung nicht mehr erreichbar
optimale lokale Nutzung erreicht und spätere Er-reichbarkeit einer regional optimalen Nutzung unter Berücksichtigung der Speicheroption nicht behindert
Die projektierte Anlage befindet sich im obersten Einzugsgebiet des X und nutzt an der Wasserfassung ein Einzugsgebiet von lediglich 5,0 km². Abbildung 3 des Gesamtberichtes legt nahe, dass ein um rund 20 % größeres Einzugsgebiet bei einer Reduktion der Fallhöhe von nur rund 10 % möglich wäre. Aus rein topographischer Sicht würde sich in diesem Bereich auch eine Speicherung anbieten, bei der sich bezogen auf den mittleren Abfluss MQ bereits bei geringen Stauhöhen (10-20 m), ein Wochen- bis Monatsspeicher ergebe würde. Ob eine tatsächliche Umsetzung und Nutzung eines derartigen Speichers technisch möglich ist, kann ohne weitere Untersuchungen nicht beurteilt werden. Aufgrund der Lawinenexposition (vgl auch aktueller Standort der Wasserfassung) und der damit verbundenen Anfälligkeit für Impulswellen wird derzeit jedoch davon ausgegangen, dass eine Umsetzung aufwändig wäre oder zumindest deutliche betriebliche Einschränkungen im Winter zu erwarten wären.
Aufgrund des kleinen Einzugsgebietes und der damit verbundenen geringen Bedeutung einer Speicherung sowie des dabei zu erwartenden großen Aufwandes wird die Option einer Speicherung derzeit als nicht realistisch betrachtet. Die vorliegende Potentialnutzung der Wasserkraftanlage T wird daher als „hoch“ beurteilt.
Ausbaugrad
Gemäß dem „Österreichischen Wasserkatalog Wasser schützen – Wasser nutzen – Kriterien zur Beurteilung einer nachhaltigen Wasserkraftnutzung“ erfolgt die Beurteilung des Indikators Ausbaugrad gemäß den nachfolgend angeführten Intervallgrenzen:
Tabelle 10-11: Intervallgrenzen zur Beurteilung des Indikators Ausbaugrad für Laufkraftwerke
Indikator
Einheit
gering
mittel
hoch
Ausbaugrad
Laufkraftwerk ohne Ausleitung
[Tage]
100
100-60
60
Ausbaugrad
Laufkraftwerk mit Ausleitung
[Tage]
150
150-100
100*
Bei der projektierten Anlage handelt es sich um ein Laufkraftwerk mit Ausleitung. Die Überschreitungsdauer beträgt gemäß Gesamtbericht unter Berücksichtigung der Pflichtwasserabgabe 57 Tage. Der Indikator Ausbaugrad ist bei der Wasserkraftanlage T daher als „hoch“ zu beurteilen.
g)aus Sicht der Elektrotechnik und Energiewirtschaft:
Kriterium EK1: „Versorgungssicherheit“:
In der Energiestrategie Österreich wird die Versorgungssicherheit als eines der primären Ziele genannt, wobei zwischen einer kurz- und einer langfristigen Ausprägung unterschieden wird. Während langfristig eine zu stark ausgeprägte Abhängigkeit von einzelnen Energieträgern, Lieferländern oder Transportrouten vermieden werden soll, um damit die Sicherstellung ausreichend verfügbarer Energie zu garantieren, zielt die kurzfristige Dimension der Versorgungssicherheit darauf ab, dass Energie jederzeit in gleich guter Qualität und Quantität an den Orten zur Verfügung steht, wo sie gebraucht wird. Vor diesem Hintergrund wird für die weitere Beurteilung der energiewirtschaftlichen Eigenschaften von Wasserkraftanlagen zwischen den Kriterien Versorgungssicherheit (Reduzierung der Abhängigkeit von fossilen Energieträgern) und Versorgungsqualität (Beitrag zur Systemstabilität und sicheren Lastdeckung) unterschieden. Das Kriterium Versorgungssicherheit wird dabei durch die Indikatoren Erzeugungsmenge (Lauf- und Speicherkraftwerke) sowie Herstellung Eigenversorgung (nur für Laufkraftwerke relevant) charakterisiert.
Indikator Erzeugungsmenge:
Im Kriterienkatalog sind zur Beurteilung folgende Intervallgrenzen angeführt:
Tabelle: Intervallgrenzen zur Beurteilung des Indikators Erzeugungsmenge für Lauf- und Speicherkraftwerke
Indikator
Einheit
gering
mittel
hoch
Erzeugungsmenge (RAV)
[GWh/a]
5
5-50
50
Das gegenständliche Wasserkraftwerk weist ein Regelarbeitsvermögen von 1,58 GWh auf. Der Indikator Erzeugungsmenge ergibt somit eine Einstufung „gering“.
Indikator Herstellung Eigenversorgung:
Der Kriterienkatalog führt zu diesem Indikator aus, dass mit diesem die Herstellung einer Stromversorgung für Objekte bewertet wird, die keinen Anschluss an das öffentliche Stromversorgungsnetz besitzen und ein solcher technisch oder wirtschaftlich nicht möglich ist – also beispielsweise Alm- oder Schutzhütten. In diese Definition ausdrücklich nicht eingeschlossen sind Wasserkraftanlagen, die in ein Privat- oder Industrienetz einspeisen, das mit dem öffentlichen Netz verbunden ist (zB Eigenversorgung eines Gewerbe-/Industriebetriebs). Die Beurteilung erfolgt durch „Hochstufung“ des Ergebnisses der Beurteilung für den Indikator Erzeugungsmenge um eine Intervallgrenze.
Dieser Indikator schließt ausdrücklich Wasserkraftanlagen aus, die - wie im gegenständlichen Fall - in ein eigenes Verteilnetz einspeisen, welches mit dem öffentlichen Netz verbunden ist.
Allerdings scheint im gegenständlichen Fall ein gewisser Interpretationsspielraum vorhanden zu sein, da aufgrund dieses Projektes eine Stromversorgung einer Alm mittels Direktleitung hergestellt werden kann (soll), welche keinen Anschluss an das öffentliche Netz besitzt und derzeit mittels Dieselaggregat versorgt wird. Die elektrische Höchstlast betrage ca. 70 kW. Der Treibstoffbedarf betrage ca. 10.000 Liter Diesel pro Saison.
Im Projekt wurde angegeben (Gesamtbericht Seite 32), dass mittels einer Stromversorgung rd. 8.500 EUR pro Jahr Energiekosten eingespart werden könnten. Die Herstellung einer Energieversorgung belaufe sich aber auf mehrere hunderttausend Euro, welche in keiner Verhältnismäßigkeit zum Nutzen stehen würde.
Diese Aussage ist aufgrund einer Eigenabschätzung plausibel.
Somit könnte eine „Hochstufung“ des Kriteriums Versorgungssicherheit und damit ein Vorteil im allgemeinen Interesse abgeleitet werden, wenn ein Interpretationsspielraum zugelassen wird.
Kriterium EK 2 „Versorgungsqualität“
Grundsätzlich muss der Kraftwerkspark eines Versorgungsgebiets in der Lage sein, die auftretende Last unter Berücksichtigung ggf. bestehender Netzrestriktionen sowie von Schwankungen auf der Erzeugungs- und Verbraucherseite jederzeit zuverlässig zu decken. Wasserkraftanlagen tragen dann zur Gewährleistung einer hohen Versorgungsqualität bei, wenn sie einerseits zum Zeitpunkt der Jahreshöchstlast (November/Dezember) verfügbar sind und andererseits ihre Erzeugung flexibel an die schwankende Nachfrage bzw fluktuierende Stromerzeugung aus Wind- und Sonnenenergie anpassen können.
Im Kriterienkatalog wird zwischen Lauf- und Speicherkraftwerken unterschieden. Für Laufkraftanlagen erfolgt die Beurteilung anhand des Indikators Erzeugungscharakteristik.
Das Kriterium Versorgungsqualität wird für dieses Vorhaben anhand des Indikators „Erzeugungscharakteristik“ abgeleitet, da es sich um ein Ausleitungs-(Lauf-)kraftwerk handelt.
Laufkraftwerke können in Abhängigkeit von ihrer Erzeugungscharakteristik einen Beitrag zur gesicherten Deckung der Jahreshöchstlast leisten. Dieser Beitrag wird auf Grund der dargebotsabhängigen und damit saisonal z. T. stark schwankenden Erzeugung unter der installierten Engpassleistung liegen. Im Gegensatz zu Speicherkraftwerken, die auf Grund des begrenzten Speichervolumens nur für eine bestimmte Zeit betrieben werden können, sind Laufkraftwerke in der Lage, auch über einen längeren Zeitraum zur Deckung der Nachfrage beizutragen. Die Beurteilung des Kriteriums Versorgungsqualität erfolgt für Laufkraftanlagen anhand des Beitrags zur gesicherten Leistung zum Zeitpunkt der Jahreshöchstlast. Der Zeitpunkt der Jahreshöchstlast war in Österreich in den Jahren 2002 bis 2008 jeweils in den Monaten Dezember oder Jänner. Für die Beurteilung des Indikators Erzeugungscharakteristik einer Laufkraftanlage wird daher das Verhältnis des mittleren monatlichen Regelarbeitsvermögens (RAV) der Monate Dezember und Jänner zum mittleren monatlichen RAV des Gesamtjahres herangezogen [(RAVDez+RAVJän)/2) / (RAVJahr/12].
Im Kriterienkatalog sind zur Beurteilung folgende Intervallgrenzen angeführt:
Tabelle: Intervallgrenzen zur Beurteilung des Indikators Erzeugungscharakteristik für Laufkraftwerke
Indikator
Einheit
gering
mittel
hoch
Erzeugungscharakteristik
[-]
0,35
0,35-0,65
0,65
Für das gegenständliche Vorhaben kann ein Wert für die Erzeugungscharakteristik von 0,25 ermittelt werden und ergibt somit eine Einstufung „gering“.
Kriterium EK2: Klimaschutz
Die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien substituiert konventionelle Erzeugung in kohle-, gas- oder ölbefeuerten Kraftwerken, wodurch auch der Wasserkraft ein entsprechendes CO2-Vermeidungspotenzial angerechnet werden kann. Zusätzlich können durch Speicherkraftwerke weitere Klimaschutzpotenziale gehoben werden, wenn bspw. die Integration der fluktuierenden Stromerzeugung aus Wind- und Sonnenenergie unterstützt wird.
Indikator CO2-Vermeidung:
Durch den Neubau eines Wasserkraftwerks wird die Stromerzeugung des sog. Grenzkraftwerks verdrängt, d. h. im „letzten“ Kraftwerk, das zur Deckung der Nachfrage gerade noch eingesetzt werden muss. Durch ein zusätzliches Wasserkraftwerk werden also bestehende Kraftwerke weniger häufig eingesetzt. Auf Grund der unterschiedlichen saisonalen und tageszeitlichen Stromnachfrage sowie Verfügbarkeiten der einzelnen Kraftwerke (Wind-, Wasser- und solares Dargebot; Revisionen und Ausfälle von Anlagen) ändert sich dabei das Grenzkraftwerk kontinuierlich – im westeuropäischen Regionalmarkt kann das Grenzkraftwerk z. B. ein deutsches Steinkohlekraftwerk, ein holländisches Gaskraftwerk oder ein Wiener Ölkraftwerk sein. Mittel- und langfristig wird diesem sog. Merit-Order-Effekt jedoch die „allgemeine“ Kapazitäts- und Technologieentwicklung im konventionellen Kraftwerkspark überlagert, so dass sich beim Ausbau der österreichischen Wasserkraft der konventionelle Kraftwerkspark anders entwickeln wird als ohne diesen Ausbau. Zusätzlich ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass Laufkraftwerke andere konventionelle Technologien verdrängen werden als Speicherkraftwerke. Damit kann grundsätzlich zwischen kurz- und langfristigen CO2-Vermeidungseffekten unterschieden werden.
Im Kriterienkatalog sind für dieses Kriterium folgende Intervallgrenzen angeführt:
Tabelle: Intervallgrenzen zur Beurteilung des Indikators CO2-Vermeidung für Lauf- und Speicherkraftwerke (bezogen auf ca. 5.000 Volllaststunden)
Indikator
Einheit
gering
mittel
hoch
CO2-Vermeidung
[ktCO2eq.]
3
3-30
30
Für das gegenständliche Kraftwerk kann hierfür ermittelt werden:
Volllaststunden = 1580 MWh/0,416 MW = 3798 h
CO2-Äquivalentemissionen bei Volllaststunden 4.000 h/a:
CO2eq-Emissionen = -0,0531*Volllaststunden+615,8 = 414 gCO2eq/kWh für Verdrängungsmix (Merit-Order-Effekt)
CO2-Vermeidung: 0,65 ktCO2eq
Anhand dieses Wertes ergibt sich eine Einstufung „gering“.
Indikator Netzanbindung
Der Indikator Netzanbindung ist ein Indikator innerhalb des Kriteriums „Technische Effizienz“ und wird aus dem Verhältnis des Jahresregelarbeitsvermögens zur Länge der Netzanschlussleitung abgeleitet.
Im Kriterienkatalog sind zwar zur Intervallgrenzen (GWh/km) angeführt, es wird allerdings auch angeführt, dass bei einer Erweiterung bestehender Anlagen und Nutzung des vorhandenen Netzanschlusses der Indikator „hoch“ bewertet wird.
Da die erzeugte elektrische Energie in den Hauptverteiler des genutzten Bestandsgebäudes und somit in die bestehende Leitungsinfrastruktur (der vorhandene Netzanschluss soll somit genutzt werden) der DD eingespeist werden kann, ergibt sich dieser Indikator innerhalb des Kriteriums „Technische Effizienz“ hoch.
Zusammenfassend ergeben sich folgende Ergebnisse für die Bewertungskriterien:
Kriterium
Ergebnis
Versorgungssicherheit
gering (mittel)
Versorgungsqualität
gering
Klimaschutz
gering
Indikator Netzanbindung innerhalb des Kriteriums „Technische Effizienz“
hoch
Das Kriterium Versorgungssicherheit würde dann eine mittlere Bewertung ergeben, wenn der Indikator „Herstellung Eigenversorgung“ so interpretiert werden kann, dass ebenfalls eine Höherstufung erfolgen kann, wenn für eine Alm eine Stromversorgung ermöglicht wird, welche normalerweise wirtschaftlich nicht darstellbar ist, und Dieselaggregate - wie im gegenständlichen Fall – ersetzt werden könnten.
Die Leistung der in Planung befindlichen und in Bau befindlichen Kraftwerke reicht nicht aus, um die energiepolitischen Zielsetzungen des Landes Tirol zu erreichen, es verbleibt eine nicht gedeckte Leistungsmenge von etwa 40 GWh pro Jahr, sodass zur Erreichung der energiepolitischen Ziele die Errichtung weiterer Wasserkraftwerke – auch in der Größenordnung des antragsgegenständlichen Kraftwerkes – notwendig ist.
III.Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt im Wesentlichen in unbedenklicher Weise aus der gegebenen Aktenlage (insbesondere aus den Projektunterlagen) sowie aus den schlüssigen und sehr überzeugenden Fachausführungen der verfahrensbeteiligten Sachverständigen ergibt.
Die vom entscheidenden Verwaltungsgericht mit dem strittigen Kleinwasserkraftwerksprojekt befassten Sachverständigen hinterließen einen sehr kompetenten Eindruck. Sehr einleuchtend und gut nachvollziehbar beantworteten sie die an sie gerichteten Fachfragen zu den Auswirkungen des strittigen Vorhabens auf verschiedenste fachliche Aspekte.
Den fachlichen Beurteilungen der beigezogenen Sachverständigen wurde von den Verfahrensparteien im Grunde nicht entgegengetreten, jedenfalls haben die Verfahrensparteien keine solch fundierten Argumente gegen die Fachausführungen vorgebracht, dass die Schlussfolgerungen der beteiligten Sachverständigen in ihrer Beweiskraft erschüttert hätten werden können.
Demzufolge vermochte das Landesverwaltungsgericht Tirol die im Zuge des Rechtsmittelverfahrens erstatteten Fachstellungnahmen zum streitverfangenen Projekt der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zugrunde zu legen.
Den Fachbeurteilungen widersprechende Beweisergebnisse liegen nicht vor, insbesondere haben die Verfahrensparteien keine Privatgutachten in Vorlage gebracht, welche die Fachausführungen der vom Gericht beigezogenen Sachverständigen entkräften würden.
Die Feststellungen zur „EE“, deren Bewirtschaftung und deren derzeitige Stromversorgung mit Dieselaggregaten bzw mit von Traktoren angetriebenen Aggregaten sowie zur zukünftig geplanten Stromversorgung der Almgebäude über das antragsgegenständliche Kleinwasserkraftwerk beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des vom Verwaltungsgericht einvernommenen Obmannes der Agrargemeinschaft „FF“. Ruhig und sachlich beantwortete er alle an ihn gerichteten Fragen.
Was die Leitungslängen zur Stromversorgung der Alm anbelangt, so konnten die diesbezüglichen Feststellungen auf der Grundlage einer von der Konsenswerberin über Auftrag des Gerichts erstellten Unterlage getroffen werden. Gegen diese Unterlage der Konsenswerberin wurden von den Verfahrensparteien keine Einwände vorgebracht. Dementsprechend kann davon ausgegangen werden, dass die in dieser Unterlage festgehaltenen Entfernungen zwischen Krafthaus, Niederleger der „EE“, Wasserfassung und schließlich Mittelleger der „EE“ richtig sind.
Die getroffene Nichtfeststellung, dass eben nicht festgestellt werden kann, dass sich die Gewässerstrecke unterhalb der geplanten Wasserfassung für das Kleinwasserkraftwerk in einem rechtswidrigen Zustand befindet, geht darauf zurück, dass der Obmann der Agrargemeinschaft „FF“ bei seiner gerichtlichen Befragung durchaus glaubhaft versichert hat, dass seitens der Agrargemeinschaft „FF“ in der in Rede stehenden Flachstrecke des X nur bei Hochwasserereignissen Maßnahmen gesetzt werden, um Schäden für die Almböden hintanzuhalten.
So wird bei Hochwasserereignissen versucht, den Bach in seinem Bett zu halten. Wenn dies nicht gelingt und Schotter auf die Almböden ausgeworfen wird, wird unmittelbar nach den Hochwasserereignissen der Schotter in Richtung des Baches verfrachtet, um die Almböden wieder nutzbar zu machen.
Auch um Schaden von einer über den X führenden Brücke abzuwenden, wird bei der Brücke ein ausreichender Abflussquerschnitt zur Abfuhr von Hochwässern freigehalten.
In derartigen Maßnahmen zur Abwehr oder Bekämpfung von Katastrophen sowie im Zusammenhang mit Aufräumungsarbeiten nach Katastrophen (Hochwasserschadens-ereignissen) können nun aber keine rechtswidrigen Eingriffe in das Gewässerregime erblickt werden (vgl dazu etwa § 2 Abs 1 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005).
Insoweit die beiden rechtsmittelwerbenden Parteien in ihren Beschwerdeschriftsätzen vorgebracht haben, in Ansehung der fraglichen Flachstrecke des X unterhalb der geplanten Wasserfassung für das gegenständliche Kleinwasserkraftwerk sei durch die Almbewirtschafter ein rechtswidriger Gewässerzustand herbeigeführt worden, wobei sie auf mehrere Luftbildaufnahmen früherer Jahre verwiesen, dass eben vormals ein anderer Gewässerverlauf gegeben gewesen ist, sind sie vom erkennenden Verwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass dem gegenständlichen Verfahren nicht bloße Vermutungen zugrunde gelegt werden können.
Auch rechtskonforme Maßnahmen im Zuge von Hochwasserereignissen sowie im Zusammenhang mit Aufräumungsarbeiten nach Katastrophen können zu einer Veränderung der Gewässerverhältnisse führen. Nicht jede Veränderung einer Gewässerstrecke muss allerdings – weil dafür keine entsprechende Behördenbewilligung vorliegt – sogleich rechtswidrig sein.
Im durchgeführten Verfahren sind jedenfalls keine ausreichenden Beweisergebnisse dafür hervorgekommen, dass die fragliche Gewässerflachstrecke rechtswidrig verändert worden ist. Solche Beweise haben auch die beschwerdeführenden Parteien nicht in Vorlage gebracht, ebenso wenig haben sie zweckentsprechende Beweisaufnahmen beantragt (etwa Einvernahme von Zeugen, die Wahrnehmungen über rechtswidrige Gewässereingriffe gemacht haben).
Nachdem ein rechtswidriger Gewässerzustand vorliegend nicht erwiesen werden konnte, hatte die aufgezeigte Nichtfeststellung zu erfolgen.
IV.Rechtslage:
Die belangte Behörde hat die angefochtenen Spruchpunkte ihres Bewilligungsbescheides ua auf die Bestimmungen des § 9 und des § 104a Wasserrechtsgesetz 1959 sowie auf die Bestimmungen des § 7 und des § 29 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 gestützt.
Diese Gesetzesvorschriften sind auch verfahrensmaßgeblich und haben – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut:
Wasserrechtsgesetz 1959:
„§ 9
Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern
(1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.
(2) …
§ 104a
Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand
(1) Vorhaben, bei denen
1. durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern
a)mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder
b)mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist,
2. durch Schadstoffeinträge mit einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers in der Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit zu rechnen ist,
sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (§§ 104 Abs. 1, 106).
(2) Eine Bewilligung für Vorhaben gemäß Abs. 1, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (§§ 104, 105) ergeben hat, dass
1. alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu mindern und
2. die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in §§ 30a, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird und
3. die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder auf Grund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können.
(3) …“
Tiroler Naturschutzgesetz 2005:
„§ 7
Schutz der Gewässer
(1) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
a) das Ausbaggern;
b) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen;
c) die Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen;
d) …
§ 29
Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen
(1) …
(2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
a)für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. e Z 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,
b) …
c) …
darf nur erteilt werden,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.
...
(4) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 lit. a ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.
(5) …“
V.Erwägungen:
Nach den getroffenen Feststellungen ist bei Verwirklichung des antragsgegenständlichen Kleinwasserkraftwerkes beim betroffenen Fließgewässer „X“ mit einer Verschlechterung bei der biologischen Qualitätskomponente „Makrozoobenthos“ und bei der hydromorphologischen Qualitätskomponente „Wasserhaushalt“ um eine Stufe zu rechnen, und zwar von der sehr guten Zustandsklasse in den guten Zustand.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie dahin auszulegen, dass eine Verschlechterung vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne der genannten Richtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt (VwGH 28.03.2018, Ra 2018/07/0331).
Vor diesem Hintergrund ist für das entscheidende Verwaltungsgericht völlig klargestellt, dass das gegenständliche Kraftwerksvorhaben einer Prüfung im Sinne der Bestimmung des § 104a Wasserrechtsgesetz 1959 zuzuführen ist.
Gerade bei Wasserkraftprojekten ist es nicht ungewöhnlich, dass diese auf der einen Seite verschiedenen gewichtigen öffentlichen Interessen entsprechen bzw dienen und auf der anderen Seite ebenso bedeutenden öffentlichen Interessen widersprechen können.
Die Regelungen des § 104a Wasserrechtsgesetz, aber auch jene des § 29 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eröffnen die Möglichkeit, die für und die wider ein Vorhaben sprechenden Interessen einander gegenüberzustellen und abzuwägen, sodass nach einer gesamthaften Beurteilung des Projekts eine den teils gegenläufigen öffentlichen Interessen bestmöglich gerecht werdende Entscheidung ergehen kann.
Im gegebenen Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass im Verfahren nach § 104a Wasserrechtsgesetz 1959 die Heranziehung des Erlasses „Österreichischer Wasserkatalog Wasser schützen – Wasser nutzen“ (Kriterienkatalog des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) – ungeachtet dessen Rechtsunverbindlichkeit – prinzipiell als zulässig zu bewerten ist (VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0101).
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich daher im Gegenstandsfall für eine Prüfung des streitverfangenen Kleinwasserkraftwerks im Sinne des angeführten Kriterienkatalogs entschieden. Folglich wurden dem Rechtsmittelverfahren sieben Sachverständige aus unterschiedlichen Fachgebieten beigezogen, um eine Beurteilung des Vorhabens anhand der Kriterien des genannten Katalogs vornehmen zu können.
Wenngleich die Vorgaben des § 29 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 für eine naturschutzrechtliche Bewilligung des beantragten Kraftwerksprojekts nicht völlig ident mit jenen des § 104a Wasserrechtsgesetz 1959 sind, so konnte doch aufgrund des vorbeschriebenen Prüfvorgangs eine gute Entscheidungsgrundlage auch für das naturschutzrechtliche Genehmigungsverfahren geschaffen werden. Insbesondere wurde dem Beschwerdeverfahren ein naturkundefachlicher Sachverständiger beigezogen, der die Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 dargelegt hat.
Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Prüfvorgangs ergeben sich nunmehr folgende Überlegungen:
a)
Vorab ist bei der Abwägung der für und der gegen das antragsgegenständliche Kleinwasserkraftwerksprojekt sprechenden Gründe festzuhalten, dass das in Beurteilung gezogene Vorhaben nach den getroffenen Feststellungen entsprechend den nachvollziehbaren Fachausführungen der verfahrensbeteiligten Sachverständigen weder positive noch negative Auswirkungen auf die „Hochwassersituation“ am projektbetroffenen X, auf die „Grundwasserquantität“ sowie auf die „Grundwasserqualität“ im Projektbereich und schließlich auf die „Wasserversorgung“ sowie auf die „Abwasseremissionssituation“ im Gegenstandsbereich haben wird.
Den diesbezüglichen Kriterien des Beurteilungskatalogs kommt demnach im vorliegenden Fall keine verfahrensentscheidende Bedeutung zu.
Dasselbe gilt für das Beurteilungskriterium „Auswirkungen auf bereits sanierte bzw renaturierte Gewässerstrecken“.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat vielmehr gezeigt, dass das streitverfangene Kraftwerksvorhaben im Spannungsfeld gewässerökologischer und naturschutzrechtlicher Zielsetzungen auf der einen Seite und den Zielsetzungen auf der anderen Seite steht, Energie klimafreundlich und nachhaltig aus erneuerbaren Energiequellen herzustellen und damit fossile Energieträger nach Möglichkeit zu ersetzen.
Wesentlicher Ausgangspunkt bei der Beurteilung des beschwerdegegenständlichen Kraftwerksvorhabens ist die gewässerökologische Betrachtung und Bewertung zum einen des Ist-Zustands der projektbetroffenen Fließstrecke des X und zum anderen der Auswirkungen des Projekts auf dieses Gewässer.
Klar negativ bei der Beurteilung des Vorhabens ist hervorzuheben, dass nach der nicht widerlegten Fachbeurteilung des gewässerökologischen Sachverständigen bei Ausführung des Projekts mit einer Verschlechterung der biologischen Qualitätskomponente „Makrozoobenthos“ und der hydromorphologischen Teilkomponente „Wasserhaushalt“ vom derzeit sehr guten Zustand auf den nur noch guten Zustand zu rechnen ist.
Diese Verschlechterung der beiden angeführten Qualitätskomponenten um eine Klasse wird dadurch in gewisser Weise relativiert, dass der derzeitige gute gesamtökologische Zustand des Gewässers selbst bei Umsetzung des Projekts erhalten bleiben wird.
In Bezug auf die Kriterien nach dem Beurteilungskatalog „Österreichischer Wasserkatalog Wasser schützen – Wasser nutzen“ tritt bei der Projektverwirklichung ebenfalls keine Veränderung ein, die Beurteilungskriterien „Natürlichkeit“, „Seltenheit“, „ökologische Schlüsselfunktion“ und „räumliche Ausdehnung negativer Wirkungen“ bleiben unverändert bewertet. Bei der vom Vorhaben betroffenen Gewässerstrecke des X handelt es sich auch um keinen natürlichen Fischlebensraum.
Dementsprechend kommt es bei Ausführung des beantragten Kleinwasserkraftwerks am X zwar zu einer Verletzung der Zielvorgaben der Wasserrahmenrichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 in Gestalt des § 30a Wasserrechtsgesetz 1959 und zu einer Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses gemäß § 105 Abs 1 lit n Wasserrechtsgesetz 1959, doch ist dies auf zwei Qualitätskomponenten beschränkt und bleibt insbesondere der gute gesamtökologische Gewässerzustand unverändert erhalten, ebenso verhält es sich bei beurteilungsrelevanten Gewässerkriterien, wie Natürlichkeit, Seltenheit und ökologische Schlüsselfunktion.
Was die Beeinträchtigungen der Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 anbelangt, hat der befasste naturkundefachliche Sachverständige nachvollziehbar und einleuchtend ausgeführt, dass sich durch die geplante Druckrohrleitung nur sehr geringe Beeinträchtigungen für die Schutzgüter „Naturhaushalt“ und „Lebensraum“ ergeben, diese beiden Schutzgüter allerdings in Bezug auf das projektbetroffene Fließgewässer „X“ – aufbauend auf die gewässerökologische Stellungnahme und die darin konstatierten Verschlechterungen für Wasserhaushalt und Makrozoobenthos – stark beeinträchtigt werden.
Die Schutzgüter „Landschaftsbild“ und „Erholungswert“ werden zwar nicht nur gering beeinträchtigt, jedoch auch nicht irreversibel bzw maximal, dies mit Blick auf die bereits gegebene Teilentwertung des „X“ durch den teilweise am Bach entlangführenden Fahrweg, die nicht gegebenen unmittelbaren Sichtbezüge zum Bach aus „Verweilzonen“ für Wanderer und den Umstand, dass in der Wandersaison ohnehin das höchste Wasserdargebot gegeben ist und eine entsprechende Restwasserabgabe vorgesehen ist.
Demzufolge ergeben sich die vom naturkundefachlichen Sachverständigen festgestellten Beeinträchtigungen der Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 insbesondere durch den für den Kraftwerksbetrieb vorgesehenen Wasserentzug aus dem „X“, welcher Wasserentzug zu (auch vom gewässerökologischen Sachverständigen aufgezeigten) negativen Auswirkungen auf das projektbetroffene Fließgewässer führt. Nicht auf das Fließgewässer „X“ bezogene Beeinträchtigungen der Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 von verfahrensmaßgeblicher Bedeutung wurden hingegen vom beigezogenen naturkundefachlichen Sachverständigen nicht dargelegt.
Vom Sachverständigen für Fragen der Wildbach- und Lawinenverbauung wurde – ebenfalls bezogen auf das Fließgewässer „X“ – kritisch dargelegt, dass das beschwerdegegenständliche Vorhaben auf den Geschiebetransport (Feststoffhaushalt) durch die projektbedingte Ausleitung von Bachwasser negativ Einfluss nehmen wird und es durch den Wasserentzug in der bachabwärts der Ausleitungsstelle gelegenen Flachstrecke zu einer erhöhten Akkumulation von Geschiebe kommen wird, wobei die diesbezügliche Geschiebemenge naturgemäß starken Schwankungen unterliegt, vom Sachverständigen aber mit durchschnittlich 400 m³ pro Jahr abgeschätzt wurde.
Infolgedessen ist mit entsprechendem Räumungsaufwand in der Ausleitungsstrecke – insbesondere in der unterhalb der Wasserfassung befindlichen Flachstrecke – zu rechnen.
Diesen negativen Auswirkungen des strittigen Vorhabens auf das Fließgewässer „X“ stehen eine Reihe positiver Aspekte des in Beurteilung stehenden Kleinwasserkraftwerksprojekts gegenüber, die zusammenfassend wie folgt darzulegen sind:
So hat der beigezogene wasserbautechnische Sachverständige das Beurteilungskriterium „Ausbaugrad“ mit hoch beurteilt, ebenso erhielt das streitverfangene Kleinwasserkraftwerksvorhaben beim Beurteilungsmaßstab „Potentialnutzung“ die Höchstbewertung.
Dementsprechend ist davon auszugehen, dass das strittige Projekt dem in § 105 Abs 1 lit i Wasserrechtsgesetz 1959 normierten öffentlichen Interesse an einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft sehr gut entspricht.
Der mit dem gegenständlichen Projekt befasste energiewirtschaftliche Sachverständige hat zwar das in Prüfung stehende Kraftwerksprojekt in Bezug auf die Beurteilungskriterien „Versorgungsqualität“ sowie „Klimaschutz/CO 2-Vermeidungspotential“ nicht besonders gut bewertet, sondern diesbezüglich eine Einstufung mit „gering“ vorgenommen, allerdings beim Beurteilungsmaßstab „Netzanbindung“ innerhalb des Kriteriums „technische Effizienz“ die beste Bewertung vornehmen können, zumal die bestehende Leitungsinfrastruktur und der vorhandene Netzanschluss genutzt werden können.
Was das Beurteilungskriterium „Eigenversorgung“ anbetrifft, führte der energiewirtschaftliche Sachverständige aus, dass mit dem streitverfangenen Vorhaben (auch) eine Stromversorgung für die „EE“ (Niederleger und Mittelleger) hergestellt werden soll, welche bisher keinen Anschluss an das öffentliche Stromversorgungsnetz besitzt, wobei ein solcher auch wirtschaftlich nicht herstellbar ist, welche Projektangabe aufgrund einer Eigenabschätzung des Sachverständigen plausibel ist. Wenn nun auch die strittige Wasserkraftanlage mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden werden soll, was grundsätzlich die Anwendung des Indikators der Herstellung einer Eigenversorgung ausschließen würde, kann im Gegenstandsfall mit Blick auf den Umstand, dass ohne das gegenständliche Vorhaben der Anschluss der „EE“ an das öffentliche Stromversorgungsnetz wirtschaftlich nicht herstellbar ist, nach Auffassung des erkennenden Gerichts der in Rede stehende Indikator „Herstellung einer Eigenversorgung“ mitberücksichtigt werden, was eine „Hochstufung“ des Ergebnisses bei der Beurteilung für das Kriterium „Erzeugungsmenge“ um eine Intervallgrenze zu tragen vermag, womit das beschwerdegegenständliche Projekt bei der „Versorgungssicherheit“ mittelmäßig abschneidet.
Schließlich hat der energiewirtschaftliche Sachverständige bei seiner Befragung in der Verhandlung des Landesverwaltungsgerichts Tirol am 15.09.2021 unter Bezugnahme auf die von der Konsenswerberin vorgelegte energie- und klimastrategische Stellungnahme dargelegt, dass auch ihm bekannt ist, dass die Leistung der in Planung befindlichen und in Bau befindlichen Kraftwerke nicht ausreichen wird, um die energiestrategischen Zielsetzungen zu erreichen, es verbleibt eine nicht gedeckte Leistungsmenge von etwa 40 GWh pro Jahr, weshalb die Schlussfolgerung nachvollziehbar ist, dass zur Erreichung der energiestrategischen Ziele die Errichtung weiterer Wasserkraftwerke – auch in der Größenordnung des gegenständlichen Kraftwerks – notwendig ist.
Nach dem festgestellten Sachverhalt werden auf der „EE“ für Zwecke der Milchkühlung und für das Melken der Kühe Stromerzeugungsgeräte eingesetzt, die mit Diesel angetrieben werden, wobei jährlich in etwa 10.000 Liter Diesel verbraucht werden. Bei Verwirklichung des streitverfangenen Kleinwasserkraftwerksprojekts mit Herstellung einer Stromversorgung für die „EE“ könnte die Stromerzeugung mittels dieselbetriebener Aggregate eingestellt werden. Durch den Ersatz des bisher für die Stromerzeugung eingesetzten fossilen Energieträgers (Diesel) lassen sich nicht nur CO2-Emissionen vermeiden, sondern dient eine solche Maßnahme auch der Verbesserung für die menschliche Gesundheit (durch Entfall von Lärm, Abgasen/Schadstoffen).
Im erforderlichen Abwägungsprozess zwischen den für und den gegen das streitverfangene Kraftwerksvorhaben sprechenden Argumenten lässt sich das entscheidende Verwaltungsgericht nun insbesondere von folgenden Überlegungen leiten:
Unzweifelhaft nimmt das in Beurteilung stehende Kraftwerksvorhaben durch Entzug von Bachwasser in der Ausleitungsstrecke einen negativen Einfluss auf das projektbetroffene Fließgewässer „X“, wobei hinsichtlich der biologischen Qualitätskomponente „Makrozoobenthos“ und hinsichtlich der hydromorphologischen Teilkomponente „Wasserhaushalt“ mit einer Verschlechterung vom derzeit sehr guten Zustand um eine Stufe in den nur noch guten Zustand zu rechnen ist.
Die festgestellten Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sind vor allem gewässerbezogen, beruhen also auf den vorhin geschilderten Auswirkungen des Projekts auf den „X“.
Die negativen Folgen des Kraftwerksvorhabens für das betroffene Fließgewässer werden aber insofern relativiert, als auch bei Umsetzung des Projekts der derzeitig gute gesamtökologische Zustand des Gewässers erhalten bleiben wird, ebenso bleiben sämtliche gewässerbezogenen Beurteilungskriterien des Kriterienkatalogs „Österreichischer Wasserkatalog Wasser schützen- Wasser nutzen“ auch bei Projektverwirklichung unverändert bewertet.
Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol sind nun im Gegenstandsfall die durch das Vorhaben eintretenden Beeinträchtigungen des Fließgewässers „X“ nicht so gelagert, dass überhaupt eine wasserrechtliche und eine naturschutzrechtliche Genehmigung des Vorhabens ausgeschlossen wäre.
So sieht sowohl das Wasserrechtsgesetz 1959 in seinem § 104a als auch das Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in seinem § 29 eine rechtliche Möglichkeit vor, trotz Verletzung der rechtlichen Vorgabe eines Verschlechterungsverbotes für Fließgewässer und der Nichtverletzung der naturschutzrechtlichen Schutzgüter einem Vorhaben doch die Bewilligung erteilen zu können, sofern die in den beiden angeführten Gesetzesbestimmungen näher umschriebenen Voraussetzungen vorliegen, wobei beide Rechtsvorschriften auf andere gewichtige öffentliche Interessen abstellen, die für ein Projekt sprechen.
Fallbezogen ist festzustellen, dass derartige öffentliche Interessen an der Verwirklichung des Kleinwasserkraftwerksprojekts gegeben sind. Es bleibt zu untersuchen, ob die in § 104a WRG 1959 sowie die in § 29 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 näher statuierten Bewilligungsvoraussetzungen als erfüllt angesehen werden können.
b)
§ 104a Abs 2 Z 1 WRG 1959 sieht nun für die Genehmigung eines dem Verschlechterungsverbot widersprechenden Vorhabens vor, dass alle praktikablen Vorkehrungen zu treffen sind, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des betroffenen Oberflächenwasserkörpers zu mindern.
Dazu ist in Übereinstimmung mit der belangten Wasserrechtsbehörde festzuhalten, dass der befasste gewässerökologische Sachverständige in seinem Gutachten ausdrücklich ausgeführt hat, dass die anzunehmenden Verschlechterungen der Teilkomponenten „Wasserhaushalt“ sowie „Makrozoobenthos“ nicht durch irgendwelche Nebenbestimmungen abgeschwächt werden können.
Im Übrigen hat er zur Erhaltung des gesamtökologisch guten Zustandes im betroffenen Fließgewässer „X“ bei Umsetzung des gegenständlichen Kraftwerksprojekts schon verschiedene Auflagen bzw Nebenbestimmungen vorgeschlagen, die von der belangten Behörde im angefochtenen Genehmigungsbescheid bereits berücksichtigt worden sind.
Konkrete praktikable Vorkehrungen, die noch ergriffen werden könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden von den beschwerdeführenden Parteien auch nicht konkret vorgebracht.
Dementsprechend ist diese Bewilligungsvoraussetzung als gegeben zu betrachten.
In § 104a Abs 2 Z 2 WRG 1959 ist weiters als Genehmigungsvoraussetzung angeordnet, dass die Gründe für die (eine Verschlechterung bewirkenden) Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sein müssen und/oder der Nutzen bei Einhaltung des Verschlechterungsverbots für die Umwelt und die Gesellschaft durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird.
Mit Bedachtnahme auf die gegebene Größenordnung des geplanten Kleinwasserkraftwerks und die nur regionale Bedeutung des strittigen Kraftwerks angesichts der damit erzeugten Strommenge kann im Einklang mit der belangten Behörde auch vom entscheidenden Verwaltungsgericht kein übergeordnetes öffentliches Interesse am Vorhaben erblickt werden.
Ein derartiges übergeordnetes öffentliches Interesse wurde auch von der konsenswerbenden Gesellschaft nicht substantiiert dargelegt.
Die Gesetzesregelung des § 104a Abs 2 Z 2 WRG 1959 enthält zwei Tatbestände, die durch „und/oder“ zueinander in Beziehung gesetzt sind, weshalb zu prüfen bleibt, ob trotz Fehlens eines übergeordneten öffentlichen Interesses am Vorhaben dieses dennoch eine Genehmigung aufgrund des Alternativtatbestandes erfahren kann.
Was den im Alternativtatbestand angeführten Nutzen des Vorhabens für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung anbelangt, hat die belangte Wasserrechtsbehörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass das gegenständliche Projekt imstande ist, einen Beitrag zur Erreichung der Energie- und Klimaziele – wie diese vom Land Tirol angestrebt werden – zu leisten. Zudem erblickt die belangte Behörde eine nachhaltige Entwicklung darin, dass infolge der Stromversorgung der „EE“ die dieselbetriebenen Stromerzeugungsaggregate entfallen können, wodurch ein fossiler Energieträger ersetzt wird. Gleichzeitig werden dadurch auch verschiedene Emissionen (Abgase/Schadstoffe, Lärm) vermieden, was für die menschliche Gesundheit dienlich ist.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol vermag sich diesen plausiblen Überlegungen der belangten Behörde durchaus anzuschließen.
Zutreffend hat die konsenswerbende Gesellschaft auf die Zielsetzungen
-der Europäischen Union betreffend eine Reduktion der Treibhausgasemissionen und betreffend die Klimaneutralität (vgl EU-Klimagesetz),
-der Republik Österreich betreffend den Ausbau von erneuerbaren Energien und betreffend die Erhöhung der Stromerzeugungsmenge (vgl Erneuerbaren–Ausbau–Gesetz) und
-des Landes Tirol betreffend eine bilanzielle Energieautonomie (vgl Tiroler Nachhaltigkeits- und Klimastrategie)
hingewiesen. Die Konsenswerberin vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass ihr Kleinwasserkraftwerksprojekt am X einen Beitrag zu diesen Zielsetzungen zu leisten imstande ist.
Der dem Rechtsmittelverfahren beigezogene energiewirtschaftliche Sachverständige hat bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15.09.2021 dargetan, dass die Leistung der in Planung befindlichen und in Bau befindlichen Kraftwerke nicht ausreichen wird, um die gesetzten energiestrategischen Zielsetzungen zu erreichen, vielmehr verbleibt eine nicht gedeckte Leistungsmenge von etwa 40 GWh pro Jahr, sodass er die Schlussfolgerung in der von der Konsenswerberin vorgelegten Stellungnahme der KK vom 12.09.2021 nachzuvollziehen vermag, dass zur Erreichung der energiestrategischen Ziele die Errichtung weiterer Wasserkraftwerke – auch in der Größenordnung des gegenständlichen Kraftwerkes – notwendig ist.
Damit ist aber nach Meinung des entscheidenden Verwaltungsgerichts ausreichend dokumentiert, dass das antragsgegenständliche Kleinwasserkraftwerk in der Lage ist, einen Beitrag zu den energie- und klimastrategischen Zielsetzungen zu leisten. Solcherart wird aber auch die Eignung des strittigen Vorhabens dargetan, zur nachhaltigen Entwicklung beizutragen.
Das erkennende Verwaltungsgericht kann sich auch der Argumentation anschließen, dass infolge des Ersatzes von rund 10.000 Litern Diesel (zur Betreibung von Stromerzeugungsanlagen) durch den im verfahrensgegenständlichen Kleinwasserkraftwerk erzeugten Strom nicht nur Lärm in einer alpinen Alm- und Wanderregion vermieden wird, sondern auch die bei der Dieselverbrennung entstehenden Abgase und Schadstoffe entfallen, was sicherlich der menschlichen Gesundheit förderlich ist.
Der aufgezeigte Nutzen des strittigen Projekts für die menschliche Gesundheit und für die nachhaltige Entwicklung (Beitrag zu den energie- und klimastrategischen Zielsetzungen) übertrifft nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol den Nutzen, den die Einhaltung des Verschlechterungsverbots im Gegenstandsfall hätte, dies insbesondere auch mit Blick darauf, dass der gute gesamtökologische Gewässerzustand beim projektbetroffenen X auch bei Verwirklichung des Kraftwerksprojekts erhalten bleiben wird.
Die Genehmigungsvoraussetzung nach § 104a Abs 2 Z 2 WRG 1959 ist folglich zufolge des übertreffenden Nutzens für die menschliche Gesundheit und die nachhaltige Entwicklung als gegeben anzunehmen.
In der Bestimmung des § 104a Abs 2 Z 3 WRG 1959 ist als weitere Voraussetzung für eine Wasserrechtsgenehmigung bei Eintritt einer Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers festgelegt, dass die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Oberflächenwasserkörpers dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder aufgrund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können.
Ausgangspunkt für die Prüfung der besseren Umweltoption nach § 104a Abs 2 Z 3 WRG 1959 sind die „nutzbringenden Ziele“ des Vorhabens, fallbezogen mithin
-der Beitrag des Projekts zu der energie- und klimastrategischen Zielsetzung der Erhöhung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und weiters
-der mit dem Vorhaben mögliche Ersatz eines fossilen Energieträgers (ca 10.000 Liter Diesel je Almsaison infolge Ersatzes der derzeitigen Stromproduktion für die Almwirtschaft über dieselbetriebene Aggregate durch Strom aus dem geplanten Kleinwasserkraftwerk)
-samt der damit verbundenen Hintanhaltung von Emissionen (Abgase/Schadstoffe, Lärm) in einer alpinen Region und
-der damit einhergehenden Verbesserung für die menschliche Gesundheit.
Aus dem Schutzzweck des § 104a WRG 1959 und der mehrfachen Bezugnahme auf den Gewässerzustand kann geschlossen werden, dass bei Prüfung der besseren Umweltoption vor allem wasserbezogene Gesichtspunkte für die Beurteilung entscheidend sind, besser wird eine Umweltoption demnach insbesondere dann sein, wenn sie das Gewässer weniger beeinträchtigt oder bei gleicher Beeinträchtigung höheren Nutzen verspricht.
Dass die vorstehenden „nutzbringenden Ziele“ des in Beurteilung stehenden Vorhabens anderweitig erreicht werden könnten, ist im durchgeführten Verfahren nicht wirklich hervorgekommen. Trotz ihrer gegebenen Mitwirkungspflicht haben es die beiden beschwerdeführenden Parteien unterlassen, konkret bessere Umweltoptionen gemäß § 104a Abs 2 Z 3 WRG 1959 aufzuzeigen.
Wenn dargelegt wurde, dass der Ersatz des bislang mit Dieselaggregaten erzeugten Stroms für die Almbewirtschaftung auch durch die Verlegung eines Kabels zwischen öffentlichem Stromnetz und den Almgebäuden bewerkstelligt werden könnte, ist vorweg darauf hinzuweisen, dass damit das „nutzbringende Ziel“ des strittigen Vorhabens der Erzeugung einer Strommenge aus erneuerbarer Energie und der damit verbundene Beitrag zu den energie- und klimastrategischen Zielsetzungen übergangen wird. Mit der alleinigen Verlegung eines Stromkabels zwischen öffentlichem Netz und Almgebäuden würde keine zusätzliche Strommenge aus erneuerbarer Energie zur Erreichung der gegebenen energie- und klimastrategischen Zielsetzungen zur Verfügung gestellt.
Davon abgesehen wurde die Möglichkeit der Herstellung eines Stromanschlusses für die Almgebäude mit Versorgung aus dem öffentlichen Netz – ohne Ausführung des streitverfangenen Kleinwasserkraftwerkprojekts und der damit einhergehenden Möglichkeit der Nutzung des Leitungsgrabens für die Druckrohrleitung auch zur Verlegung des Stromkabels für die Almgebäude – von der Konsenswerberin geprüft und in ihrem Bewilligungsprojekt dargestellt, dies mit dem Ergebnis, dass die Kosten eines derartigen Stromanschlusses der Almgebäude an das öffentliche Netz in keiner wirtschaftlichen Verhältnismäßigkeit zum erzielbaren Nutzen stehen.
Diese Projektaussage wurde durch den beigezogenen energiewirtschaftlichen Sachverständigen einer Plausibilitätsprüfung unterzogen, wobei der Sachverständige zum Ergebnis kam, dass die beschriebene Projektaussage durchaus plausibel ist. Dem sind die Verfahrensparteien nicht substantiiert entgegengetreten.
Demzufolge stellt der alleinige Stromanschluss der Almgebäude an das öffentliche Stromnetz im Sinne der Bestimmung des § 104a Abs 2 Z 3 WRG 1959 keine bessere Umweltoption dar.
Insoweit im Verfahren die Möglichkeit der Verlegung der Wasserfassung für das strittige Kleinwasserkraftwerk weiter bachabwärts unterhalb der Flachstrecke ins Spiel gebracht worden ist, so ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol darauf hinzuweisen, dass ein solcher Standort der Wasserfassung weiter talwärts in dem von der Konsenswerberin veranlassten Vorprüfungsverfahren bereits Gegenstand der Betrachtung gewesen ist.
Dieses Vorprüfungsverfahren wurde in den Jahren 2018 und 2019 durchgeführt, und zwar mit dem gewässerökologischen Ergebnis, dass auch bei einem derartigen Standort der Wasserentnahme mit einer Verschlechterung der Qualitätskomponente „Wasserhaushalt“ sowie des biologischen Qualitätselements „Makrozoobenthos“ zu rechnen ist, nämlich mit einer Verschlechterung vom sehr guten in den guten Zustand, wobei diese Verschlechterungen nicht durch Nebenbestimmungen abgeschwächt werden können, so die Stellungnahme des gewässerökologischen Sachverständigen Mitte des Jahres 2019.
Aufbauend auf den vom Gewässerökologen festgestellten Verschlechterungen für das „Makrozoobenthos“ stellte der dem Vorprüfungsverfahren beigezogene naturkundefachliche Sachverständige starke Beeinträchtigungen für die Schutzgüter „Naturhaushalt“ und „Lebensraum“ des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 fest.
Demnach würde auch eine Standortverlegung der Wasserfassung weiter talabwärts das projektbetroffene Fließgewässer „X“ nicht weniger beeinträchtigen, woraus folgt, dass auch eine solche Verlegung des Standortes für die Wasserfassung keine bessere Umweltoption gemäß § 104a Abs 2 Z 3 WRG 1959 darstellt.
Soweit das Vorbringen der beiden beschwerdeführenden Parteien dahingehend verstanden werden könnte, dass sich das streitverfangene Kraftwerksvorhaben aus ihrer Sicht als insgesamt verzichtbar darstellt, dürfen sie darauf hingewiesen werden, dass es sich bei der „Nullvariante“, also dem gänzlichen Unterbleiben des Vorhabens, um keine im Rahmen der Prüfung der besseren Umweltoption nach § 104a Abs 2 Z 3 WRG 1959 zu berücksichtigende Möglichkeit handelt, dies jedenfalls nach Überzeugung des entscheidenden Verwaltungsgerichts (vgl zu dieser Fragestellung auch VwGH 24.02.2006, 2005/04/0044).
Im Gegenstandsfall ist sohin keine bessere Umweltoption hervorgekommen, eine solche wurde auch von den Verfahrensparteien nicht wirklich substantiiert aufgezeigt, weshalb vorliegend auch die Genehmigungsvoraussetzung nach § 104a Abs 2 Z 3 WRG 1959 als erfüllt angesehen werden kann.
Die durchgeführte Betrachtung hat somit ergeben, dass sämtliche Voraussetzungen des § 104a Abs 2 WRG 1959 durch das strittige Projekt erfüllt werden, diese Voraussetzungen müssen auch kumulativ gegeben sein, damit eine Ausnahme vom Verbot der Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers gewährt werden kann (VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0101).
In der vorliegenden Beschwerdesache sind – wie vorstehend ausgeführt – die Genehmigungsvoraussetzungen des § 104a Abs 2 Z 1 bis Z 3 WRG 1959 durchaus gegeben, um dem streitverfangenen Kraftwerksvorhaben der konsenswerbenden Gesellschaft die wasserrechtliche Bewilligung erteilen zu können.
c)
Was die naturschutzrechtlichen Bewilligungserfordernisse nach § 29 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 anbelangt, ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht wie folgt näher auszuführen:
Ausgehend von der nach § 7 Abs 1 lit c Tiroler Naturschutzgesetz 2005 erforderlichen Genehmigung für das streitverfangene Kleinwasserkraftwerksprojekt bedarf es entsprechend der rechtlichen Vorgabe des § 29 Abs 2 lit a Z 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 anderer langfristiger öffentlicher Interessen an der Erteilung der Bewilligung, die die Interessen des Naturschutzes überwiegen.
Nachdem das antragsgegenständliche Vorhaben in keinem Naturschutzgebiet ausgeführt werden soll, ist die weitere in der Regelung des § 29 Abs 2 lit a Z 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 angeführte Voraussetzung, dass außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein wird, im Gegenstandsfall nicht weiter zu prüfen.
Die geforderten anderen langfristigen öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung, welche die Naturschutzinteressen überwiegen, sind vorliegend nach Überzeugung des entscheidenden Verwaltungsgerichts als gegeben zu betrachten.
Bereits in den vorstehenden Begründungserwägungen wurde dargelegt, dass das in Beurteilung stehende Kleinwasserkraftwerksprojekt in der Lage ist, durch die aus erneuerbarer Energie erzeugte Strommenge einen Beitrag zu den energie- und klimastrategischen Zielsetzungen zu leisten, wie sie etwa im EU-Klimagesetz, dem Erneuerbaren–Ausbau–Gesetz des Bundes und der Nachhaltigkeits- und Klimastrategie des Landes Tirol manifestiert worden sind.
Zudem wird mit dem gegenständlichen Projekt möglich, die bislang auf der Verbrennung von Diesel basierende Stromerzeugung auf der „EE“ einzustellen und stattdessen Strom aus Wasserkraft für Almwirtschaftszwecke zu verwenden, wodurch das Verbrennen von etwa 10.000 Litern Diesel pro Jahr in einer hochalpinen Region in Wegfall kommt. Dadurch entfallen die Emissionen aus der Dieselverbrennung als auch der dabei entstehende Lärm, was eine Verbesserung für die menschliche Gesundheit zu bewirken vermag.
Die vorstehend ausgeführten positiven Auswirkungen des verfahrensgegenständlichen Vorhabens sind zweifelsohne im langfristigen öffentlichen Interesse gelegen.
Dem steht entsprechend den Ausführungen des beigezogenen naturkundefachlichen Sachverständigen gegenüber, dass infolge der Verschlechterungen für den Gewässerzustand in Bezug auf die Qualitätskomponenten „Wasserhaushalt“ sowie „Makrozoobenthos“ sich starke Beeinträchtigungen für die Schutzgüter „Naturhaushalt“ sowie „Lebensraum“ ergeben, während die nicht gewässerbezogenen Auswirkungen des Projekts auf die Schutzgüter nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 als eher gering eingeschätzt wurden, zumal die Druckwasserleitung überwiegend in einem bestehenden Wirtschaftsweg verlegt wird. Die Beeinträchtigungen für die Schutzgüter „Landschaftsbild“ und „Erholungswert“ wurden zwar als nicht nur gering, aber auch nicht irreversibel bzw maximal eingestuft.
Mit Blick darauf, dass nach der Fachbeurteilung des befassten gewässerökologischen Sachverständigen der derzeitige gute gesamtökologische Zustand des projektbetroffenen „X“ auch bei Umsetzung des Vorhabens erhalten bleiben wird, vertritt das entscheidende Verwaltungsgericht die Ansicht, dass die aufgezeigten Vorteile des Vorhabens die geschilderten Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen zu überwiegen vermögen.
Nach § 29 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 ist für die Bewilligungserteilung zudem gefordert, dies trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach § 29 Abs 2 lit a Z 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005, dass der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise, durch die die Interessen des Naturschutzes nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden, nicht erreicht werden kann.
Diesbezüglich ist vorweg darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die sogenannte „Nullvariante“, also das gänzliche Unterbleiben des Vorhabens, keine im Rahmen der naturschutzrechtlichen Alternativenprüfung zu berücksichtigende Möglichkeit darstellt (VwGH 24.02.2006, 2005/04/0044). Vielmehr liegt eine Alternative nur dann vor, wenn sie eine im wesentlichen vergleichbare Verwirklichung der mit dem Projekt angestrebten Ziele gewährleistet (VwGH 23.06.2009, 2007/06/0257).
Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist demnach fallbezogen Ausgangspunkt der erforderlichen Alternativenprüfung, dass mit einer Alternativvariante in etwa eine vergleichbare Strommenge aus einer erneuerbaren Energiequelle im Bereich der in T tätigen Konsenswerberin hergestellt werden könnte, mit welcher gleichermaßen die auf Dieselbasis beruhende Stromerzeugung für Almwirtschaftszwecke auf der „EE“ eingestellt werden könnte.
Eine derartige Alternativvariante ist im Verfahren nicht hervorgekommen, auch hat der beschwerdeführende BB keine solche Alternative aufgezeigt.
Im Übrigen gelten hier dieselben Überlegungen wie bei der Prüfung der besseren Umweltoption im Sinne der Bestimmung des § 104a Wasserrechtsgesetz 1959, sodass auf die entsprechenden vorstehenden Ausführungen verwiesen werden kann.
Demzufolge wird die angefochtene naturschutzrechtliche Bewilligung auch nicht durch die Bestimmung des § 29 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 ausgeschlossen.
Die gegen die angefochtenen Bewilligungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 und dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 vorgetragenen Beschwerdeargumente einerseits des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes und andererseits des BB sind nicht geeignet, deren Beschwerden zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – noch Folgendes auszuführen ist:
a)
Wenn der beschwerdeführende BB damit argumentiert, dass das geplante Kleinwasserkraftwerk zur Tiroler Stromproduktion aus erneuerbaren Energiequellen künftig lediglich einen sehr bescheidenen Beitrag beisteuern könne und damit dessen Beitrag zur Erreichung der Energie- und Klimaziele Tirols ebenfalls sehr bescheiden ausfalle, sodass an der Verwirklichung des strittigen Projekts kein überwiegendes, langfristiges öffentliches Interesse bestehen könne, ist er auf Folgendes hinzuweisen:
Der dem Rechtsmittelverfahren beigezogene energiewirtschaftliche Sachverständige hat zu der von der Konsenswerberin vorgelegten Stellungnahme der KK vom 12.09.2021 fachkundig ausgeführt, dass ihm aufgrund der jährlichen Energiemonitoring-Berichte bekannt ist, dass die Leistung der in Planung befindlichen und in Bau befindlichen Kraftwerke nicht ausreicht, um die gesteckten Energieziele zu erreichen, vielmehr verbleibt eine nicht gedeckte Leistungsmenge von etwa 40 GWh pro Jahr, weshalb er die Schlussfolgerung nachvollziehen kann, dass zur Erreichung der energiestrategischen Zielsetzungen die Errichtung weiterer Wasserkraftwerke – auch in der Größenordnung des gegenständlichen Kraftwerkes – notwendig ist.
Das Jahresarbeitsvermögen der streitverfangenen Anlage reicht aus, um den jährlichen Strombedarf von immerhin rund 450 Haushalten zu decken.
Mit seiner auf die Größenordnung der strittigen Anlage bezogenen Kritik übergeht der BB auch den Umstand, dass gerade mit der Verwirklichung des Vorhabens die Möglichkeit einhergeht, die auf der Verbrennung von Diesel basierende Stromerzeugung auf der „EE“ einzustellen und den Strombedarf für Almwirtschaftszwecke künftig aus der erneuerbaren Energiequelle „Wasserkraft“ zur Verfügung zu stellen, wobei der Wegfall der Verbrennung einer Dieselmenge von ca 10.000 Litern in einer hochalpinen Region eine Verbesserung für die menschliche Gesundheit zu bewirken vermag.
So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in Wien in seiner Judikatur bereits klargestellt, dass Kleinkraftwerken, bei denen angesichts der damit erzeugten Strommengen ein übergeordnetes öffentliches Interesse nicht gegeben sein muss, immer noch die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung im Sinne des § 104a Abs 2 Z 2 WRG 1959 verbleibt, wenn alternativ ein höherer Nutzen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung vorzufinden ist (VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0101).
Mit dem alleinigen Hinweis auf die (relativ) kleine Stromerzeugungsmenge des streitverfangenen Kraftwerksprojekts im Vergleich zur gesamten Tiroler Stromproduktion vermag der beschwerdeführende BB ein fehlendes langfristiges und überwiegendes öffentliches Interesse am verfahrensgegenständlichen Vorhaben im Sinne der Bestimmung des § 29 Abs 2 lit a Z 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 nicht aufzuzeigen.
b)
Insoweit der BB vermeint, die Stromversorgung der „EE“ könne auch durch die Verlegung eines Stromkabels ausgehend vom Talstationsbereich der Konsenswerberin in T aus dem öffentlichen Netz bewerkstelligt werden, dies auch ohne das strittige Wasserkraftwerk, und entfielen nur zwei Drittel der Kosten für die Errichtung des Kabelgrabens, da das oberste Drittel des Kabelgrabens unabhängig von der Kraftwerksrealisierung auszuführen sei, übersieht er Folgendes:
Die konsenswerbende Gesellschaft hat in ihrem Bewilligungsprojekt dargetan, dass die Anbindung der „EE“ an das öffentliche Stromversorgungsnetz mittels eines zu verlegenden Stromkabels in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zum damit erzielbaren Nutzen stünde, aber bei Errichtung der verfahrensgegenständlichen Kleinwasserkraftanlage infolge der damit gegebenen Möglichkeit der Kosteneinsparung, da der Kabelgraben für die Druckrohrleitung zur Mitverlegung eines Stromkabels genützt werden könne, die „EE“ mit vertretbaren Kosten mit Strom versorgt werden könne.
Diese Projektangaben wurden vom energiewirtschaftlichen Sachverständigen einer Plausibilitätsprüfung unterzogen, und zwar mit dem Ergebnis, dass die aufgezeigten Projektaussagen plausibel sind.
Dieser Plausibilitätsprüfung des energiewirtschaftlichen Sachverständigen ist der beschwerdeführende BB nicht substantiiert entgegengetreten.
Der BB geht bei seiner Argumentation auch nicht auf den Umstand ein, dass mit dem beim gegenständlichen Kraftwerksbau mitzuverlegenden Stromkabel sowohl die Gebäude des Niederlegers als auch die Gebäude des Mittellegers der „EE“ mit Strom versorgt werden sollen, wobei der Leitungsgraben für die Druckrohrleitung (sowie die mitzuverlegende Stromleitung) praktisch direkt an den Gebäuden des Niederlegers der „EE“ vorbeiführt.
Richtig ist, dass zur Stromversorgung der Gebäude des Mittellegers der „EE“ ein Kabelgraben ausgeführt werden muss, der nur zur Verlegung eines Stromkabels dienen soll, nicht auch zugleich zur Verlegung der Druckrohrleitung. Die Druckrohrleitung wird nämlich nur bis zur Wasserfassung der geplanten Kraftwerksanlage ausgeführt, wobei sich die Wasserfassung in einer Entfernung von etwa 1.950 Metern vom Talstationsbereich der konsenswerbenden Gesellschaft befindet, in welchem das geplante Krafthaus untergebracht werden soll. Die Länge des ab der Wasserfassung bis zum Mittelleger der „EE“ auszuführenden Kabelgrabens für das Stromkabel beträgt rund 860 Meter.
Die Argumentation des BB, dass ein Drittel des Kabelgrabens unabhängig von der Kraftwerksrealisierung zu errichten sei, betrifft mithin nur die Gebäude des Mittellegers, nicht aber jene des Niederlegers der „EE“.
Entgegen den vom BB vorgetragenen Zweifeln, dass die Synergieeffekte zwischen den beiden Vorhaben, nämlich einerseits dem strittigen Kraftwerksprojekt und andererseits der geplanten Stromversorgung der „EE“, wohl nicht ausreichen könnten, um ein entsprechendes langfristiges und überwiegendes öffentliches Interesse gemäß § 29 Abs 2 lit a Z 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 generieren zu können, um auch die Ausnahmeregelung des § 104a Wasserrechtsgesetz 1959 in Anspruch zu nehmen, folgt das entscheidende Verwaltungsgericht der Plausibilitätsprüfung des energiewirtschaftlichen Sachverständigen, dass ohne das strittige Kraftwerksprojekt die Stromversorgung der „EE“ nicht wirklich wirtschaftlich hergestellt werden kann.
Die selbst vom beschwerdeführenden BB zugestandene Kostenersparnis von zwei Dritteln der Kosten für die Errichtung des notwendigen Kabelgrabens ist nach Dafürhalten des entscheidenden Verwaltungsgerichts auch nicht als unwesentlich zu bezeichnen.
Die Beschwerdeausführungen des BB in Bezug auf eine Stromversorgung der „EE“ aus dem öffentlichen Netz auch ohne Ausführung des streitverfangenen Vorhabens sind daher nicht geeignet, der Beschwerde des BB zum Erfolg zu verhelfen.
c)
Wenn das wasserwirtschaftliche Planungsorgan gegen das strittige Kraftwerksprojekt ins Treffen führt, dass dieses – wie von der belangten Wasserrechtsbehörde selbst festgestellt – nicht im übergeordneten öffentlichen Interesse stehe, ist diese beschwerdeführende Partei vom entscheidenden Verwaltungsgericht auf die klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufmerksam zu machen, wonach § 104a Abs 2 Z 2 Wasserrechtsgesetz 1959 zwei Tatbestände enthält, die durch „und/oder“ zueinander in Beziehung gesetzt sind, sodass für eine Bewilligung nach der angeführten Gesetzesregelung einer der beiden alternativ genannten Tatbestände (übergeordnetes öffentliches Interesse oder eben überwiegender Nutzen für Gesundheit, Sicherheit und nachhaltige Entwicklung) vorliegen muss.
Dies bedeutet, dass auch bei jenen Vorhaben, für die Gemeinwohlbelange nicht in einem solchen Ausmaß in Anschlag gebracht werden können, dass es für ein übergeordnetes öffentliches Interesse reicht, der Weg einer Ausnahmebewilligung nicht verschlossen bleiben soll, dies aber nur dann, wenn ein Nutzen für bestimmte öffentliche Interessen vorliegt (Gesundheit, Sicherheit und nachhaltige Entwicklung), der den Nutzen der Umweltziele des Wasserrechtsgesetzes 1959 übertreffen muss (VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0101).
Insoweit das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in seiner abschließenden Stellungnahme zum Vorhaben bei der Rechtsmittelverhandlung am 15.09.2021 vermeint hat, dass beim eingereichten Projekt weder ein Nutzen für die Sicherheit des Menschen (Hochwassersicherheit, Versorgungssicherheit), die Gesundheit des Menschen (Qualität und Quantität von Trinkwasser, Abwasserentsorgung, etc) noch für die nachhaltige Entwicklung im wesentlichen Ausmaß zu erkennen sei, so übersieht diese beschwerdeführende Partei, dass das in Prüfung stehende Kraftwerksvorhaben sehr wohl imstande ist, einen Beitrag zu den energie- und klimastrategischen Zielsetzungen zu leisten, wobei der beigezogene energiewirtschaftliche Sachverständige klarstellte, dass die Leistung der in Planung befindlichen und in Bau befindlichen Kraftwerke nicht ausreicht, um die energiestrategischen Zielsetzungen zu erreichen, vielmehr verleibt eine nicht gedeckte Leistungsmenge von etwa 40 GWh pro Jahr, weshalb zur Erreichung der energiestrategischen Ziele die Errichtung weiterer Wasserkraftwerke – auch in der Größenordnung des gegenständlichen Kraftwerkes – notwendig ist.
Dieser Facheinschätzung des verfahrensbeteiligten energiewirtschaftlichen Sachverständigen ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan nicht substantiiert entgegengetreten.
Entgegen der Auffassung des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes vermag das entscheidende Verwaltungsgericht auch eine Verbesserung für die menschliche Gesundheit durch das gegenständliche Vorhaben zu erkennen, dies dahingehend, dass aus der Verbrennung von ca 10.000 Liter Diesel entstehende Abgase bzw Schadstoffe und der dabei entstehende Lärm vermieden werden können, wenn die dieselbetriebenen Stromerzeugungsanlagen auf der „EE“ stillgelegt werden können, weil die Objekte der „EE“ infolge des strittigen Projekts mit Strom aus der erneuerbaren Energiequelle „Wasserkraft“ versorgt werden können.
Die vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan vorgenommene Beurteilung der Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens auf die Gesundheit des Menschen nur anhand der Kriterien „Trinkwasserversorgung“ sowie „Abwasserentsorgung“ greift hier zu kurz.
Das auf das Fehlen der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 104a Abs 2 Z 2 WRG 1959 bezogene Beschwerdevorbringen des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes vermag dessen Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen.
d)
In der Beschwerde des BB wird der Rechtsstandpunkt vorgetragen, dass das gegenständliche Bewilligungsverfahren zunächst ausgesetzt hätte werden müssen, um zuvor ein Verfahren zur Wiederherstellung des früheren Zustandes bzw des bestmöglichen Zustandes gemäß § 17 Abs 1 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bezüglich des unrechtmäßigen Gewässerzustandes in der Flachstrecke des „X“ unterhalb der geplanten Wasserentnahmestelle für das strittige Kleinwasserkraftwerk durchzuführen. Nach Herstellung des rechtmäßigen Gewässerverlaufes in der angesprochenen Flachstrecke würde sich nämlich ergeben, dass für die strittige Kraftwerksanlage eine größere Restwassermenge vorzuschreiben wäre.
Dazu ist wie folgt klarzustellen:
Unter Hinweis auf die vorstehenden beweiswürdigenden Erwägungen ist festzuhalten, dass in Bezug auf den festgestellten maßgeblichen Sachverhalt eine Nichtfeststellung dahingehend erfolgte, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Gewässerverlauf bzw –zustand in der in Rede stehenden Flachstrecke unterhalb der geplanten Wasserfassung rechtswidrig ist.
Im durchgeführten Verfahren sind nämlich keine tragfähigen Beweisergebnisse dafür hervorgekommen, dass der Gewässerzustand bzw –verlauf des X in der angeführten Flachstrecke – wie vom BB angenommen, aber auch vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan ins Treffen geführt – rechtswidrig wäre.
Die beiden beschwerdeführenden Parteien haben es im Verfahren auch unterlassen, durch die Beantragung konkreter Beweisaufnahmen ihr diesbezügliches Vorbringen unter Beweis zu stellen.
Auf der Grundlage bloßer Mutmaßungen über rechtswidrige Eingriffe in den Gewässerverlauf kann aber nicht ausreichend tragfähig die Feststellung eines rechtswidrigen Gewässerzustandes erfolgen.
Dementsprechend ist vorliegend aber auch keine Veranlassung dafür gegeben, dass verfahrensgegenständliche Bewilligungsverfahren auszusetzen.
e)
Was den unter Hinweis auf die Fachausführungen des Sachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung vorgebrachten Beschwerdeeinwand des BB schließlich anbelangt, das gegenständliche Kraftwerksvorhaben werde in der unterhalb der Wasserfassung gelegenen Gewässerflachstrecke zu erhöhter Akkumulation führen, was einen den Naturschutzinteressen abträglichen Räumungsaufwand bedingen werde, ist noch Folgendes zu bemerken:
Zunächst ist festzuhalten, dass für derartige Bachräumungen eigene naturschutz- und wasserrechtliche Bewilligungsverfahren zu gegebener Zeit durchzuführen sein werden, wobei anzunehmen ist, dass in diesen Verfahren bestmöglich auf die Naturschutzinteressen geachtet werden wird. Mit der angefochtenen Genehmigung wurden jedenfalls noch keine Geschieberäumungen konsentiert.
Dieser Aspekt des in Beurteilung stehenden Vorhabens schlägt zwar zweifelsfrei zuungunsten des Projekts negativ zu Buche, doch vermag auch dieser negative Aspekt keine andere Gesamtbewertung des Vorhabens herbeizuführen.
Sollte das von der Wildbach- und Lawinenverbauung bereits geplante Retentionsbecken im Gegenstandsbereich tatsächlich zur Ausführung gelangen, würde der durch das Kraftwerksprojekt bedingte Räumaufwand ohnedies durch erforderliche Beckenräumungen überlagert bzw relativiert.
Zusammenfassend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass die von den beschwerdeführenden Parteien vorgetragenen Argumente gegen das bewilligte Projekt nicht geeignet sind, die Rechtmäßigkeit der (bewilligenden) Entscheidung der belangten Behörde in Zweifel zu setzen.
Vielmehr hat das ergänzend auf Rechtsmittelebene durchgeführte Beweisverfahren erbracht, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 104a Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 sowie § 29 Abs 2 lit a Z 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 für das streitverfangene Kleinwasserkraftwerksprojekt der konsenswerbenden Gesellschaft gegeben sind.
Infolgedessen war die Entscheidung der belangten Behörde zu bestätigen und waren die dagegen eingebrachten Beschwerden einerseits des BB und andererseits des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes abzuweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich vorliegend lediglich dazu veranlasst, die Bauvollendungsfrist neu festzusetzen, dies mit Blick auf den durch das Beschwerdeverfahren verstrichenen Zeitraum.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die zu einem Bewilligungsverfahren nach § 104a Abs 2 WRG 1959 ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien wurde vom erkennenden Verwaltungsgericht bei der vorliegenden Beschwerdeentscheidung beachtet. Dies betrifft insbesondere die Fragestellungen,
-ob der Kriterienkatalog „Österreichischer Wasserkatalog Wasser schützen – Wasser nutzen“ im Verfahren nach § 104a WRG 1959 heranziehbar ist,
-ob von einer relevanten Verschlechterung entsprechend der Wasserrahmenrichtlinie ausgegangen werden kann, wenn sich der Gewässerzustand in Bezug auf zumindest eine Qualitätskomponente verschlechtert, und
-ob bei einem Kleinwasserkraftwerk bei Fehlen eines übergeordneten öffentlichen Interesses eine Ausnahmebewilligung nach § 104a Abs 2 WRG 1959 überhaupt ausgeschlossen ist.
Ebenso verhält es sich mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, etwa was die Frage der sogenannten „Nullvariante“ und die Frage der Alternativenprüfung anbelangt.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich bei seiner Rechtsmittelentscheidung auch an dieser höchstgerichtlichen Judikatur orientiert.
Im Übrigen geht es bei der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung um eine einzelfallbezogene Abwägung einander teilweise widersprechender öffentlicher Interessen. Einzelfallbezogene Entscheidungen sind aber grundsätzlich nicht revisibel (VwGH 08.07.2020, Ra 2020/07/0032).
Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung – wie vorliegend geschehen – ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
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