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LVwG-2021/22/1200-3•LVwG T LVwG-2021/22/1200-3
LVwG-2021/22/1200-3State Administrative CourtJun 16, 2021
Abweisung Bauansuchen; Bausperre;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, v.d. BB Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde **** Z vom 14.12.2020, Zl. ***, mit dem das Bauansuchen zur Errichtung eines Lagers auf Gp. **1 KG Z und die Errichtung einer Garage auf Gp. **2 KG Z abgewiesen wurde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Bauansuchen zur Errichtung eines Lagers auf Gp. **1 KG Z und die Errichtung einer Garage auf Gp. **2 KG Z wegen Widerspruches zur Bausperrenverordnung nach § 74 Abs 3 TROG 2016 des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 18.9.2020 gemäß § 34 Abs 3 lit c TBO 2018 abgewiesen.
In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die verordnete Bausperre sei gesetzwidrig. Mit Beschluss vom 12.3.2021 hat der Gemeinderat der Gemeinde Z eine neue Bausperrenverordnung erlassen (und die oben zitierte aufgehoben).
Im Rahmen des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens hat die nunmehr rechtsfreundlich vertretene belangte Behörde per 8.6.2021 eine Stellungnahme abgegeben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol haben die Verfahrensparteien auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen.
II.Rechtliche Erwägungen:
Die zentrale Rechtsfrage in der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit liegt in der Rechtsmäßigkeit der hier maßgeblichen Bausperrenverordnung (Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 12.3.2021). Wenngleich diese erst nach Bescheiderlassung in Kraft getreten ist, ist diese Version anzuwenden, zumal es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts ankommt.
Das erkennende Gericht hat nun keine Bedenken im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung. Die Verbesserungsvorschläge der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht als Aufsichtsbehörde vom 29.10.2020 wurden berücksichtigt und werden nunmehr auch von der Aufsichtsbehörde keine Einwände (mehr) erhoben (siehe Schreiben vom 25.3.2021). Entscheidungswesentlich ist, dass nach dieser Bausperrenverordnung „aufgrund der näher beschriebenen örtlichen Gegebenheiten und der Prägung des Umfeldes sowie zur Absicherung einer bereichstypischen Nutzung zur Reduktion des Nutzungskonfliktpotenzials beabsichtigt ist, die namentlich genannten Grundparzellen als Wohngebiet nach § 38 Abs 1 TROG 2016 zu widmen und damit auch die zulässige Nutzung auf in dieser Widmungskategorie zulässige Vorhaben zu beschränken.“
Die vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13.6.2019, V35/2018 ausgearbeiteten Grundsätze zu einer Bausperrenverordnung nach dem TROG 2016 werden augenscheinlich berücksichtigt. So hat der Verfassungsgerichtshof darin ausgeführt wie folgt (Hervorhebungen durch den Gefertigten):
„2.2.1. §1 der Bausperrenverordnung ("Beabsichtigte Planungsmaßnahmen") der Gemeinde Götzens verfügt zunächst in seinem ersten Absatz eine Bausperre "zur Sicherung der mit der beabsichtigten Änderung der §§9 und 10 des Örtlichen Raumordnungskonzepts der Gemeinde Götzens Ö/002/05/2017 verfolgten Planungsmaßnahmen" und umschreibt sie in weiterer Folge kurz ("das sind die Festlegung von Bereichen, für die […] ein Bebauungsplan erforderlich ist, die textlichen Festlegungen von Höchstnutzflächen […] und die verstärkte Anwendung der Vertragsraumordnung […]"). §1 zweiter Absatz der Bausperrenverordnung nennt als "Ziel der Planungsmaßnahme" die "Schaffung von leistbarem Wohnraum für die in Götzens ansässige Bevölkerung […]". Der dritte Absatz erklärt das der Änderung des Örtlichen Raumordnungskonzepts zugrundeliegende ortsplanerische Gutachten zum "wesentlichen, integralen Bestandteil dieser Verordnung"; dieses Gutachten enthält insbesondere die Textvorschläge für die beabsichtigte Neufassung der §§9 und 10 des Örtlichen Raumordnungskonzepts.
2.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung für die Zulässigkeit einer Bausperre gefordert, dass anlässlich der Verhängung der Bausperre die beabsichtigten Planungsmaßnahmen in der kundgemachten Verordnung zum Ausdruck zu bringen sind (vgl zB VfSlg 9910/1983, 10.953/1986). Seit seinem Erkenntnis VfSlg 11.743/1988 geht er ferner davon aus, dass es genügt, in der Verordnung über die Bausperre die beabsichtige(n) Änderung(en) zu benennen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der Bausperre von der Zulässigkeit der Änderungsabsichten abhängt (vgl idS VfSlg 13.150/1992, 14.271/1995 und 17.325/2004): Ob nämlich die Voraussetzungen für eine Planänderung vorliegen, braucht bei der Erlassung der Verordnung über die Bausperre noch nicht geprüft werden. Alle Einwände, welche die Fehlerhaftigkeit der Änderungsabsichten dartun wollen, gehen sohin von vornherein ins Leere, wenn sie gegen die Bausperre anstatt gegen die auf deren Grundlage dann geänderte Planungsnorm erhoben werden. Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 9910/1983 bereits ausgeführt hat, ist es gerade Sinn und Zweck einer Bausperre, innerhalb ihres von vornherein begrenzten Geltungszeitraums die Prüfung der Frage zu ermöglichen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Änderung der Planungsnorm vorliegen. Ob etwa §27 Abs2 litb TROG 2016 oder der Gleichheitssatz einer in Aussicht genommenen Änderung einer Planungsnorm entgegenstehen, kann sohin im Zuge der Prüfung der Bausperre — noch — nicht festgestellt werden, sondern ist erst im Falle der Anfechtung der geänderten Planungsnorm Prüfungsthema des Verfassungsgerichtshofes (vgl Jann/Oberndorfer, Die Normenkontrolle des Verfassungsgerichtshofes im Bereich der Raumplanung [1995] 160 f). Angesichts dessen erweisen sich die Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ob der Rechtmäßigkeit der Wortfolge "in Götzens ansässige Bevölkerung" in der Bausperrenverordnung der Gemeinde Götzens als nicht berechtigt.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen und den nunmehr erfolgten Konkretisierungen in der Bausperrenverordnung vom 12.3.2021 scheint der planungstechnische Spielraum der Gemeinde zur Erlassung einer Bausperre für namentlich genannte Grundstücke nicht in gesetzwidriger Art und Weise überschritten zu sein. Das Landesverwaltungsgericht Tirol wird daher diese Verordnung nicht beim Verfassungsgerichtshof anfechten.
Die seitens der Behörde ausgesprochene und auf § 34 Abs 3 lit c TBO 2018 gestützte Abweisung des Bauansuchens erfolgte daher zu Recht. Das beantragte Bauvorhaben (reines Garagen- und Lagergebäude) ist mit der beabsichtigten Widmung „Wohngebiet“ nach § 38 Abs 1 TROG 2016 nicht in Einklang zu bringen und stellt daher einen Widerspruch zur Bausperrenverordnung da.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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