LVwG T LVwG-2020/24/1410-6

LVwG-2020/24/1410-6State Administrative CourtDec 17, 2020

Regest

anwerben von Fahrgästen<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/24/1410-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.24.1410.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.05.2020, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach GelverkG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend berichtigt, als die Übertretungsnorm „§ 10 Abs 5 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000, idF LGBl Nr 48/2000, idF LGBl Nr 133/2016“ und die Strafnorm „§ 15 Abs 5 Ziff 1 GelverkG, BGBl Nr 112/1996 idF BGBl I Nr 63/2014 iVm § 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000, idF LGBl Nr 48/2000“ zu lauten hat.

3. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 40,00 zu leisten.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.05.2020, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:

„Der Beschuldigte, AA, geb. xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** Adresse 2, ist als Lenker des Taxifahrzeuges der Marke VW/Kombi, Farbe grau/silberfarbig, mit dem amtlichen Kennzeichen XX****, für das Taxiunternehmen CC, mit Standort in **** Y, Adresse 3, am 19.12.2019, zwischen 00:48 Uhr und 00:52 Uhr, mit eingeschalteter Taxileuchte im Gemeindegebiet von **** Y, auf der Xstraße B-**, zumindest dreimal zwischen KM 23,75 und KM 23,35 umhergefahren, um Fahrgäste anzuwerben. Gemäß § 10 Abs. 5 Tiroler Personenbeförderung-Betriebsordnung 2000 (TPBO) darf der Lenker eines Taxifahrzeuges nicht umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen.

Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 10 Abs 5 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 idgF begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe gemäß § 15 Abs 5 Z 1 GelverkG iVm § 22 Tiroler Personenbeförderuns-Betriebsordnung 2000 in Höhe von Euro 200,00 (EFS 18 Stunden) verhängt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und führt aus, dass er nur dann einer Übertretung nach § 10 Abs 5 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung schuldig erkannt werden dürfe, wenn er tatsächlich unbestellt umhergefahren sei, um Fahrgäste zu gewinnen. Dem sei nicht so gewesen. Es sei damals gängige Praxis und auch der Polizei bekannt, dass beispielsweise - wie hier - Gäste vom DD mit der Objektanschrift „Adresse 4, **** Y" zur damaligen Zeit (Dezember, mit dem 19.12.2019) zur Bundesstraße kamen und dort in bestellte Taxis einstiegen. Ein Geständnis sei dem Beschwerdeführer nicht bewusst. Eine polizeiliche Belehrung über Beschuldigtenrechte und insbesondere, dass Angaben auch gegen ihn verwendet werden können und er keine Angaben zu machen brauche, noch weniger.

Der Beschwerdeführer verweist auf das Vorbringen in der Rechtfertigung, in dem ausgeführt wurde: „Er glaubt, in Erinnerung zu haben, dass ihm EE mittels Handy den Auftrag für eine Fahrt übermittelt hatte, und zwar wie folgt: Er solle zur Bundesstraße nahe dem Kreisverkehr fahren, um einen Gast, der dorthin kommen habe wollen, aufzunehmen. Es sei also eine bestellte Fahr gewesen. Erhebungen des Beschuldigten hätten ergeben, dass es sich um einen Gast im DD, einem Apres Ski Lokal, gehandelt haben müsse, der um ein Taxi gebeten habe. Zur Tatzeit habe diese Lokalität keine App, oder die App nicht im Einsatz, weshalb Lokalbetreiber und/oder dortige Mitarbeiter Gäste in Richtung Bundesstraße schickten, um dort von einem bestellten Taxi mitgenommen zu werden. Das DD habe die Objektanschrift „Adresse 4, **** Y". Soweit erinnerlich, sei der Beschuldigte aus Richtung Z gekommen. Er habe nach dem Gast gesucht, für den die Fahrt bestellt gewesen sei, zwischen Kreisverkehr und Höhe FF die Strecke ab, fand den Gast allerdings nicht (mehr). Von einem Umherfahren, oder gar einer Fahrt in der Absicht, Fahrgäste anzuwerben (arg: „um Fahrgäste anzuwerben") könne keine Rede sein.

Der Beschwerdeführer erachte sich außerdem im Recht verletzt, nur als Lenker - ohne Geschäftsführerfunktion für das Taxiunternehmen - nach dieser Bestimmung des § 10 Abs 5 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung nicht bestraft zu werden.

Auch würden Spruchmängel liegen vorliegen. Der Behördenvorwurf im Spruch des Straferkenntnisses verwende weiterhin „verba legalia", ohne konkret den Vorwurf zu nennen. Es bleibe außerdem wie aufgezeigt (oben zu 1) bestritten, dass umhergefahren worden sei, um Fahrgäste zu gewinnen.

Der Beschwerdeführer beantragte die Einvernahme des Geschäftsführers des Lokals DD und des nicht namentlich bekannten Mitarbeiters, der am 19.12.2019 in der Zeit zwischen Mitternacht und 00:48 Uhr über Ersuchen eines Gastes bei CC ein Taxi bestellt und den Gast zum Zwecke der Mitfahrt im bestellten Taxi zur Bundesstraße B ** heruntergeschickt hat, zum Beweis dafür dass dieser bestätigen könne, dass das gängige Praxis gewesen sei, sowie die Einvernahme des Geschäftsführers des CC EE.

Abschließend beantragte der Beschwerdeführer die Verfahrenseinstellung nach § 45 Abs 1 Z 1-3 VStG; hilfsweise in dieser Reihenfolge die Einstellung nach § 45 Abs 1 Z 4-6 VStG oder die Ermahnung nach § 45 Abs 1 Schlusssatz iVm Z 4 VStG.

II.Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion Y 22.12.2019, ***, samt Auszug aus den Verwaltungsstrafregister und das Vorbringen des Beschwerdeführers.

Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde beim Inhaber des Lokals „DD“ – GG - erhoben, ob seinerseites bzw seitens seiner Mitarbeiter eruierbar sei, ob am 19.12.2019 zwischen 00.00 Uhr und 00.45 Uhr von einem Gast ein Taxi bestellt wurde oder nicht. GG erklärte, dass dies nicht mehr eruierbar sei und erklärte, dass wenn jemand ein Taxi brauchen würde, ein Taxi über die App „JJ“ bestellt werde. Das sei eine App, über die dann der Taxilenker die Genehmigung erhalte, in die Fußgängerzone (wo sich auch sein Lokal befinde) hineinzufahren. Ob diese App damals schon funktionierte, wisse er nicht. Ansonsten schicke er die Gäste hinunter Richtung „KK“, wo ohnehin viele Taxis seien und warten (siehe Aktenvermerk vom 30.09.2020).

Weiters fand am 4.12.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer, EE (Geschäftsführer der CC) und der Meldungsleger Insp. LL von der Polizeiinspektion Ischg. einvernommen wurden.

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher

Sachverhalt als erwiesen fest:

In der Gemeinde Y sind per Verordnung vom 17.12.2019 mehrere Taxistandplätze verordnet.

Der Beschwerdeführer war in der Wintersaison 2019/2020 bei dem Taxiunternehmen „CC“ als Taxifahrer beschäftigt und lenkte das Taxifahrzeug der Marke VW Kombi, grau/silberfarben mit dem amtlichen Kennzeichen XX****, das auf die CC zugelassen ist.

Am 19.12.2019 um 00.48 Uhr versah die Streife „**“ (Insp MM und Insp LL) entlang der B ** Streifendienst mit dem zivilen Dienstfahrzeug der Polizeiinspektion Y. Dabei wurde das oa Taxifahrzeug festgestellt. Der Lenker – es handelte sich um den Beschwerdeführer - fuhr dabei das oa Taxifahrzeug zumindest 3 Mal auf der B ** zwischen der Abzweigung auf die Gemeindestraße, bei Strkm 23,750 und der Bushaltestelle (M-Preis), bei Strkm 23,350 hin und her. Die Taxileuchte war dabei eingeschaltet. Nach dem dritten Mal wurde das Taxi bei der Bushaltestelle „M-Preis“, bei Strkm 23,350, angehalten und einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen, bei welcher sich der Lenker als der Angezeigte auswies. Im Taxi wurden keine Fahrgäste transportiert. Unter Vorhalt der Übertretung nach § 10 Abs 5, 1. Satz der TPBO (Umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen), zeigte sich der Angezeigte einsichtig und geständig. Der Beschwerdeführer machte keinerlei Umstände (bestellte Fahrt, etc) geltend, welche ein solches Umherfahren rechtfertigen würde.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus den widerspruchsfreien und schlüssigen Angaben in der Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 22.12.2019, Zl ***. Daraus ist zu entnehmen, dass RI LL von der Polizeiinspektion Y gesehen hat, dass der Beschwerdeführer 3 Mal auf der Gemeindestraße hin- und hergefahren ist. Dabei fiel dem Beamten auf, dass das Taxifahrzeug mit eingeschalteter Taxileuchte fuhr. Auch zeigte sich der Beschwerdeführer ursprünglich bei der durchgeführten Kontrolle einsichtig und geständig.

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr ihm Verwaltungsstrafverfahren vorbringt, es habe sich bei der Fahrt um eine bestellte Fahrt gehandelt, so wird dies als Schutzbehauptung gewertet. So war das Taxischild beleuchtet. Im Übrigen konnte er weder den Namen von dem angeblichen Fahrgast nennen noch konnte er glaubhaft darlegen, dass die Fahrt tatsächlich bestellt wurde.

Was die Angaben des einvernommenen Geschäftsführers – EE – betrifft, ist auszuführen:

Er wurde in der mündlichen Verhandlung zu den Aufzeichnungen über Taxibestellungen befragt. EE gab hierzu an, dass er sich bei einem eingehenden Anruf eine Notiz mache, die anschließend in den Müll geschmissen werde. Daraus ergibt sich, dass eine nachweisbare Zuordnung der behaupteten Taxibestellung nicht erbracht werden konnte. Wenn er in der mündlichen Verhandlung darzulegen versuchte, dass damals ein Taxi bestellt wurde und er den Auftrag an den Beschwerdeführer weiter gegeben hätte, der Fahrgast jedoch nicht da gewesen sei, ist auszuführen, dass es dem Landesverwaltungsgericht als äußerst unglaubwürdig erscheint, dass er sich nach einem Jahr (!) – ohne irgendwelche Aufzeichnungen – an eine konkrete vereitelte Taxibestellung (das irgendwann zwischen 00.00 Uhr und 00.45 Uhr gewesen sein soll) erinnern kann, zumal er selbst vorbrachte, dass Personen immer wieder in andere Taxis einsteigen und erklärte, dass es in der Ortschaft im Dezember – immerhin handelt es sich bei Y um einen beliebten Schiort – recht belebt ist.

Auch sind den Angaben des Beschwerdeführers und jene des Geschäftsführers widersprechend. So gab der Beschwerdeführer an, dass er ein anderes Taxi diesen angeblichen Fahrgast mitgenommen habe, während EE ausführte, dass der Fahrgast nochmals angerufen hätte, um zu fragen, wo sein Taxi bleibe und er den Beschwerdeführer in der Folge nochmals geschickt hätte, den Fahrgast zu holen.

Da sowohl der Beschwerdeführer als auch EE in ihren Ausführungen vor dem Landesverwaltungsgericht sehr unglaubwürdig erschienen, waren im Ergebnis die Angaben des einvernommenen Meldungslegers heranzuziehen. Seine Angaben decken sich aus mit jene aus der Anzeige. Dieser gab an, dass er den Beschwerdeführer angehalten und ihn mit der Verwaltungsübertretung konfrontiert habe. Der Beschwerdeführer habe den Vorwurf, er würde herumfahren, um Fahrgäste zu gewinnen, mit einem Schulterzucken zur Kenntnis genommen. Er habe auch keine Angaben darüber gemacht, dass es sich um eine bestellte Fahrt gehandelt hätte. Er legte auch dar, dass es in Y schon länger Probleme mit Taxiunternehmer gebe und eine enorme Konkurrenz zwischen ihnen existiere. Allein im verkürzten Winter 2019 habe es rund 180 Anzeigen gegeben. Dafür, dass durch das als erwiesen angenommene Umherfahren des Beschwerdeführers offenkundig Taxigäste gewonnen werden sollten, spricht auch die allgemeine Lebenserfahrung. Es ist naheliegend, dass zum genannten Zeitpunkt (Wintersaison) die meisten Gäste in der sogenannten Partymeile in Y aufgenommen werden.

Zudem ist nicht ersichtlich, welchen anderen Zweck das Umherfahren mit aktivierter Taxileuchte im Ortsgebiet von Y gehabt haben könnte. Es ist viel mehr naheliegend, dass auch der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall jenen Bereich, bei dem in der Wintersaison mit besonders vielen Taxigästen gerechnet werden kann, zum Zweck der Anwerbung von Fahrgästen abgefahren ist.

Deshalb und auch im Hinblick, dass der vom Landesverwaltungsgericht Tirol einvernommene Zeuge Insp. LL, wahrheitserinnert und eingehend über die Folgen einer falschen Zeugenaussage, insbesondere in Ansehung der ihm drohenden strafrechtlichen Konsequenzen im Fall einer Falschaussage, belehrt, einen durchwegs glaubwürdigen Eindruck hinterließ, ergeben sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol im Zusammenhang mit der aktivierten Taxileuchte, welches das von ihm gelenkte Taxi als frei und somit als „nicht besetzt“ auswies, und der nachträglichen Rechtfertigung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren, die Gäste seien schon weg gewesen, keine Veranlassung, die Richtigkeit der Aussage des Zeugen LL in Zweifel zu ziehen. Die Schilderung des Zeugen Insp. LL über den verfahrensrelevanten Vorfall ist glaubwürdig, lebensnah, auf umfangreichen Erfahrungen bei der Überwachung der Taxibestimmungen in Y beruhend und in sich widerspruchsfrei, weshalb den Angaben des Zeugen vom erkennenden Gericht gefolgt wird.

Der abstreitenden Verantwortung des Beschwerdeführers kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden, zumal den Beschwerdeführer auch keine strafrechtliche Sanktion bei Verletzung der Wahrheitspflicht trifft. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, dass es sich um eine bestellte Fahrt gehandelt habe, wird dies als Schutzbehauptung gewertet, zumal der RI LL angab, dass keine Gäste transportiert worden seien und der Beschwerdeführer auch bei der Anhaltung keine Umstände vorbrachte, welches ein Umherfahren rechtfertigen würde.

Was die beantragte Einvernahme des Lokalbetreibers des Betriebes „DD“ und der Mitarbeiter anbelangt, konnte von der Aufnahme dieses Beweismittels abgesehen werden, da der Lokalbetreiber gegenüber der Verhandlungsleiterin angab, dass im nachhinein eine telefonische Taxibestellung nicht mehr eruierbar sei. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass der Beweisantrag, ob ein Taxi im Lokal zwischen 00.00 Uhr bis 00.45 Uhr bestellt wurde sich als sehr weitgeholt darstellt. Gerade in einem beliebten Touristengebiet wie Y lassen sich gerade in dieser nächtlichen und auch belebten Zeit Touristen oder Einheimische nach Lokalbesuchen mit dem Taxi nach Hause oder zum Hotel führen. Nachdem der Geschäftsführer des Taxiunternehmens selbst erklärte, dass er seine Notizen über Fahrauftrage in den Müll schmeiße, wäre ein allfälliger erurierbarer Anruf im Lokal dem CC nicht einmal zuordenbar, zumal diese auch nicht das einzige Taxiunternehmen im Ort ist. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer selbst ein Fahrtenbuch, um sein Vorbringen zu untermauern, vorlegen können. Dies hat er aber unterlassen.

Zur unterlassenen Verkündung in der mündlichen Verhandlung:

Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl Ra 2019/02/0110). Im übrigen wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich die mündliche Verkündung verzichtet.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000, idF LGBl.Nr. 48/2000, idF LGBl.Nr. 133/2016“ lauten:

§ 10. Besondere Pflichten des Lenkers

(5) Der Lenker darf nicht umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen, und Fahrgäste bei Straßenbahn- oder Omnibus-Haltestellen anwerben. Der Lenker darf jedoch Fahrgäste aufnehmen, die ihn während der Fahrt anhalten.

§ 22. Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 zu bestrafen.

Das Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996, idF BGBl I Nr 63/2014, bestimmt:

§ 15. …

(5) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, begeht, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält,

V.Erwägungen:

Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht fest, dass das Tatbild der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt wurde.

Wie sich schon aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt und durch die Einvernahme des Zeugen RI LL im Rahmen der am 4.12.2020 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubwürdig bestätigt wurde, ist der Beschwerdeführer am 19.12.2019 mit aktivierter Taxileuchte entlang der Gemeindestraße B ** gefahren, dies, ohne Fahrgäste zu befördern. Geht man davon aus, dass der Beschwerdeführer § 5 Abs 1 TPBO befolgt hat, wonach das Taxischild bei besetztem Wagen ausgeschaltet werden muss, hätte bei einem von ihm behaupteten Fahrauftrag die Taxileuchte nicht aktiviert werden dürfen und steht sein Verhalten somit im klaren Widerspruch zu dieser gesetzlichen Bestimmung.

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 2. Satz VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).

Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen und war daher gegenständlich hinsichtlich des Verschuldens zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

IV.Strafbemessung:

Gemäß § 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 sind Übertretungen dieser Verordnung nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 zu bestrafen.

Nach § 15 Abs 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) gemäß § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes der vorliegenden Verwaltungsübertretung ist zu berücksichtigen, dass die Einhaltung der Vorschriften der TPBO essentiell für die Aufrechterhaltung einer geordneten Ausübung des Taxi-Gewerbes ist. Ein Hinwegsetzen über das Verbot, nicht umherzufahren, um Fahrgäste zu gewinnen, ist geeignet, diese Ordnung erheblich zu stören. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist sohin nicht als geringfügig einzustufen.

Im Übrigen ist für die Strafbemessung maßgeblich, dass nach dem von der belangten Behörde zu Recht herangezogenen § 15 Abs 5 Gelegenheitsverkehrsgesetz für die vorliegende Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe bis zu Euro 726,- verhängt werden kann und im vorliegenden Fall der vorgesehene Strafrahmen lediglich zu ca 35 % ausgeschöpft wurde.

Als erschwerend war in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits einschlägig strafvorgemerkt aufscheint, als mildernd war kein Umstand zu berücksichtigen.

Beim Verschulden war zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen.

Im Zusammenhang mit den oben angeführten Strafzumessungskriterien ist das erkennende Gericht nun zur Ansicht gelangt, dass für die den Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von € 200,-- schuld- und tatangemessen ist. Bei einem für diese Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafrahmen bis € 726,-- konnte allerdings keine geringere Bestrafung vorgesehen werden. Einer Strafherabsetzung stehen general- wie auch spezialpräventive Erwägungen entgegen. Mit Blick auf den Schuld- und Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretung ist die verhängte Geldstrafe auch mit den ungünstigen Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers vereinbar.

Der Ausspruch einer Ermahnung, wie in der Beschwerde beantragt, kam nach Ansicht des erkennendes Gerichtes schon deswegen nicht in Frage, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als gering zu beurteilen sind.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

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