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LVwG-2020/35/2497-2•LVwG T LVwG-2020/35/2497-2
LVwG-2020/35/2497-2State Administrative CourtDec 2, 2020
Agrargemeinschaft; <br/>Beschluss; <br/>Ausschuss; <br/>Aufnahme in Bringungsgemeinschaft; <br/>Einspruch;<br/>Verletzung wesentlicher Interessen; <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von 1. AA, Adresse 1, Z, 2. BB, Adresse 2, Z, 3. CC, Adresse 3, Z, und 4. DD, Adresse 4, Z, alle vertreten durch Rechtsanwalt EE, Adresse 5, Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 7.10.2020, ***, betreffend die Abweisung eines Einspruchs gegen den Beschluss des Ausschusses einer Agrargemeinschaft,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Zum angefochtenen Bescheid vom 7.10.2020, ***:
Der Ausschuss der Agrargemeinschaft X beschloss am 15.5.2020 zu *** „Beschlussfassung über den Antrag auf Erstellung eines Wegschlüssels (W)“ wie folgt: „Der Einschlüsselung der AGM beim Weg (V) für die erschlossenen Waldflächen wird zugestimmt“.
Am 2.6.2020 langte bei der Agrarbehörde der Einspruch der Agrargemeinschaftsmitglieder AA, BB, FF, CC und DD gegen diesen Beschluss ein, weil es bereits einen festgelegten Schlüssel für den V gebe und jede Änderung dieses Verteilungsschlüssels eine Schlechterstellung für die Agrargemeinschaft wäre.
Nach Durchführung des im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Ermittlungsverfahrens entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 37 Abs 7 TFLG 1996, dass der genannte – zwischenzeitlich von Frau FF zurückgezogene – Einspruch vom 31.5.2020, eingelangt bei der Abteilung Agrarrecht am 2.6.2020, gegen den anlässlich der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft X am 15.5.2020 unter Tagesordnungspunkt 6. gefassten Beschluss betreffend die Beteiligung der Agrargemeinschaft bei der Bringungsgemeinschaft V (Antrag auf Erstellung eines Wegschlüssels) als unbegründet abgewiesen wird.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus:
„Der anlässlich der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft am 15.05.2020 unter Tagesordnungspunkt 6. gefasste und nunmehr bekämpfte Beschluss betreffend den Beitritt zur Bringungsgemeinschaft V widerspricht nach Ansicht der erkennenden Behörde weder gegen die Bestimmungen des Flurverfassungslandesgesetzes, des Regulierungsplanes einschließlich des Wirtschaftsplanes, noch gegen die Bestimmungen der Satzung der Agrargemeinschaft X. Auch wenn dieser Beitritt mit künftigen Beitragskosten für die Wegerhaltung verbunden sein wird, kann der Agrargemeinschaft X dennoch das Interesse an einem Mitspracherecht insbesondere in Bezug auf die künftige Verwaltung bzw. Ausgestaltung des Bringungsweges V nicht abgesprochen werden. Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass der ursprünglich als Traktorweg errichtete V in den letzten Jahren zu einem LKW-befahrbaren Weg ausgebaut wurde und dieser damit für die zeitgemäße Bewirtschaftung des Agrargemeinschaftswaldes einen großen Vorteil darstellt.
In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass die Agrargemeinschaft X über Rücklagen in Höhe von über € 500.000,- verfügt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Agrargemeinschaft X um ein gesundes Unternehmen handelt und die im Zusammenhang mit dem Beitritt zur Bringungsgemeinschaft V möglicherweise anfallenden Kosten von untergeordneter Bedeutung sein werden. Der Beitritt der Agrargemeinschaft X zur Bringungsgemeinschaft V stellt zweifelsohne eine zweckmäßige Maßnahme dar, auch wenn entsprechend dem Anteilsverhältnis der Agrargemeinschaft künftig ein Kostenbeitrag zu leisten sein wird.
Auch das hinter dem nunmehr angefochtenen Beschluss stehende Bestreben der Agrargemeinschaft, sämtliche im Regulierungsgebiet bestehende Weganlagen im Sinne einer Gleichbehandlung einheitlich zu regeln, widerspricht nicht dem im § 2 der Satzung der Agrargemeinschaft geregelten Zweck der Agrargemeinschaft.
Hinsichtlich der Befürchtung der Einspruchswerber, dass bei der Berechnung des Anteiles der Agrargemeinschaft zu viele Waldflächen (26 ha) einbezogen werden, ist auszuführen, dass die nachträgliche Einbeziehung eines Mitgliedes in eine Bringungsgemeinschaft in einem gesetzlich vorgegeben Verfahren nach den Bestimmungen des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1970 erfolgt. In diesem Verfahren erfolgt auch - entsprechend der Vorteile der Bringungsanlage für die einzelnen Grundstücke - die Ermittlung der neuen Anteilsrechte.
Die Antragsteller konnten weder aufzeigen, worin bei der Beschlussfassung über den Beitritt zur Bringungsgemeinschaft V ein Widerspruch gegen das Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich des Wirtschaftsplanes oder Satzung liegt, noch konnten sie die Verletzung ihrer wesentlichen Interessen als Mitglied darlegen.
Die Behebung des anlässlich der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft X am 15.05.2020 unter Tagesordnungspunkt 6. gefassten Beschluss würde einen Eingriff in die selbstständige Entscheidungshoheit des Ausschusses der Agrargemeinschaft X als Körperschaft des öffentlichen Rechtes darstellen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.“
Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführern nicht vor dem 13.10.2020 zugestellt.
Gegen den unter Punkt 1. genannten Bescheid erhoben die Herren AA, BB, CC und DD, alle vertreten durch Rechtsanwalt EE, Beschwerde, welche am 6.11.2020 an die belangte Behörde per Email übermittelt wurde.
Die vorliegende Beschwerde, mit der insbesondere die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend begehrt wird, dass dem verfahrensgegenständlichen Einspruch stattgegeben wird, wird zunächst damit begründet, dass die belangte Behörde zu Unrecht nicht festgestellt hätte, dass die Agrargemeinschaft über das unentgeltliche Recht zur Benützung des Weges verfügt. Dieser Umstand sei allerdings für die weitere rechtliche Beurteilung wesentlich.
Grund des Einspruches durch die Beschwerdeführer sei, dass vom Recht der unentgeltlichen Benützung der Weganlage zu Lasten der Agrargemeinschaft abgegangen werde, und dies nur, um im Hinkunft über ein Mitspracherecht bezüglich dieser Weganlage zu verfügen. Im Rahmen ihrer Aufsicht über die Agrargemeinschaft hätte die belangte Behörde zur Auffassung gelangen müssen, dass durch den bekämpften Beschluss und das dadurch bewirkte Aufgeben des Rechts der kostenlosen Benützung der Weganlage massiv in die wirtschaftliche Situation der Agrargemeinschaft eingegriffen wird und dass dieser Beschluss in eklatantem Widerspruch zur wirtschaftlichen Interessenslage der Agrargemeinschaft steht, da in weiterer Folge 26 ha erschlossener Waldfläche der Agrargemeinschaft in die Berechnung ihres Beitrages einbezogen würden.
Bei Gegenüberstellung der Rechtsstandpunkte müsse das Recht der unentgeltlichen Benützung als wesentlich höher als das Recht der Mitsprache eingestuft werden und stelle es eine unrichtige rechtliche Beurteilung der belangten Behörde dar, dass sie es im bekämpften Bescheid unterlassen hat, rechtlich zu begründen, weshalb die Mitgliedschaft an der Weggemeinschaft höher als das Recht der unentgeltlichen Benützung dieses Weges einzuschätzen ist.
3. Zum Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:
Vom Landesverwaltungsgericht wurde die gegenständliche Beschwerde zum Parteiengehör versandt.
Seitens der vom Obmann vertretenen Agrargemeinschaft X wurde mit Schreiben vom 28.11.2020 nochmals auf die Zweckmäßigkeit einer Regelung hinsichtlich der Wegerhaltung und Nutzung und einer Anteilsermittlung durch die Agrarbehörde hingewiesen, und dies unter anderem damit begründet, dass der gegenständliche W seit seiner Errichtung im Jahr 1973 zu einem dem heutigen Standard entsprechenden LKW- und PKW-befahrbaren Schotterweg ausgebaut worden sei, der eine notwendige Infrastruktur der Agrargemeinschaft für die Bewirtschaftung der angrenzenden Waldflächen darstelle, und dass vom Beschwerdeführer AA zu seiner Zeit als Obmann selbst ein Antrag für einen neuen Wegschlüssel und eine Aufnahme zusätzlicher Flächen befürwortet worden sei.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgebliche Bestimmung des § 37 TFLG 1996 lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 37
Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten
(1) Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf
a) die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie
b) die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften.
(2) (…)
(6) Beschlüsse (Verfügungen), die gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c auch der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Nach dem Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (Verfügung) ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.
(7) Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
a) zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
b) zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.
Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
(8) (…)“
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Vor diesem Hintergrund konnte mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen als erwiesen angesehen und musste vom Landesverwaltungsgericht nicht geprüft werden, dass einerseits der gegenständliche Beschluss vom 15.5.2020 allen formellen Voraussetzungen entspricht und dass andererseits die nunmehrigen Beschwerdeführer als Mitglieder der Agrargemeinschaft X zur Erhebung des gegenständlichen Einspruchs berechtigt waren und dieser auch fristgerecht erfolgte.
Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausschließlich zu prüfen, ob der Einspruch der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft X vom 15.5.2020 zu Tagesordnungspunkt 6 wie von den Beschwerdeführern behauptet deshalb zu Unrecht als unbegründet abgewiesen wurde, weil durch den Beschluss zu Lasten der Agrargemeinschaft vom Recht der unentgeltlichen Benützung der Weganlage abgegangen wurde und insofern die Voraussetzungen für eine Aufhebung dieses Beschlusses vorliegen.
In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass der gegenständliche Beschluss aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nur so verstanden werden kann, dass damit ein Antrag auf Einbeziehung der Agrargemeinschaft X in die Bringungsgemeinschaft V gestellt werden soll, da die im Beschluss angesprochene „Einschlüsselung der AGM beim Weg (V)“, welcher von den Ausschussmitgliedern laut Protokoll zugestimmt wurde, nur über ein - auf entsprechenden Antrag durchzuführendes - Verfahren nach dem GSLG 1970 bewirkt werden kann. Mitglied einer Bringungsgemeinschaft kann man nur werden, wenn darüber ein Bescheid der Agrarbehörde vorliegt, wobei erst durch diesen Bescheid festgelegt wird, mit welchen Anteilsrechten der jeweilige Eigentümer des Vorteilsgrundstückes an der Gemeinschaft beteiligt ist (vgl Schwamberger/Lang, Tiroler Agrarrecht III [1993] 103). In diesem Sinn wird auch der gegenständliche Tagesordnungspunkt 6 im Protokoll mit „Beschlussfassung über den Antrag auf Erstellung eines Wegschlüssels (W)“ umschrieben und spricht auch die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides von einem „Beschluss betreffend die Beteiligung der Agrargemeinschaft bei der Bringungsgemeinschaft V (Antrag auf Erstellung eines Wegschlüssels)“.
Im Sinn des § 37 Abs 7 TFLG 1996 hatte nun das Landesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der gegenständliche Beschluss gegen das TFLG 1996, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstößt, und dabei wesentliche Interessen der Antragsteller verletzt, wobei diese Kriterien laut höchstrichterlicher Rechtsprechung - und wie die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hat - kumulativ vorliegen müssen (vgl etwa VwGH 1.6.2006, 2005/07/0036).
Die Beschwerdeführer argumentieren, dass mit dem beeinspruchten Beschluss massiv in die wirtschaftliche Situation der Agrargemeinschaft eingegriffen werde und dass dieser Beschluss in eklatantem Widerspruch zur wirtschaftlichen Interessenslage der Agrargemeinschaft stehe. Offenkundig wird mit diesem Vorbringen ein Verstoß gegen den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen § 2 der mit Bescheid der Agrarbehörde vom 5.11.1999, ***, für die Agrargemeinschaft X erlassenen Verwaltungsatzung zu begründen versucht, wonach die Agrargemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechtes einen Selbstverwaltungskörper darstellt und den Zweck hat, durch pflegliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens die nachhaltige Erfüllung der Ansprüche ihrer Mitglieder sicherzustellen sowie das Gemeinschaftsvermögen zu erhalten und zu verbessern.
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes liegen im gegenständlichen Fall entgegen dem Beschwerdevorbringen und entsprechend der Auffassung der belangten Behörde die Voraussetzungen für eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht vor, zumal sich aus dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen kein Verstoß gegen das TFLG 1996, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung ergibt.
Im Rahmen dieser Prüfung ist nämlich - neben der schon erwähnten Einschränkung des Prüfumfangs auf das Beschwerdevorbringen - zu berücksichtigen, dass es „- angesichts der körperschaftlichen Autonomie von Agrargemeinschaften - nicht Aufgabe der Agrarbehörde [ist], alle möglichen denkbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen eines Beschlusses einer Agrargemeinschaft bzw eines ihrer Organe in Erwägung zu ziehen und bei einem Einspruchsverfahren ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. In der Regel wird eine Grobprüfung dahin ausreichen, ob die naheliegenden (rechtlichen, faktischen und wirtschaftlichen) Folgen eines Beschlusses den Vorgaben einer Satzung, wonach die Gemeinschaft den Zweck hat, ihre Grundstücke und Vermögenschaften bestmöglich und nachhaltig zu bewirtschaften, um die rechtmäßigen Ansprüche der Mitglieder zu befriedigen sowie den Gemeinschaftsbesitz zu erhalten und zu verbessern, entsprechen oder nicht.“ (vgl VwGH 1.6.2006, 2005/07/0036).
Eine solche Grobprüfung lässt aber bei dem im gegenständlichen Fall angefochtenen Beschluss keine zur Aufhebung führen müssende Rechtswidrigkeit erkennen.
Die belangte Behörde begründet dies nachvollziehbar mit dem – auch von den Beschwerdeführern zugestandenen – Vorteil, durch eine Aufnahme der Agrargemeinschaft X in die Bringungsgemeinschaft V Mitspracherecht bezüglich dieser Weganlage zu erhalten, während die dadurch entstehenden Lasten für die Agrargemeinschaft, insbesondere im Hinblick auf die ausreichend vorhandenen Rücklagen von über € 500.000,--, vertretbar seien und zudem in einem eigens dafür vorgesehenen Verwaltungsverfahren nach dem GSLG 1970 rechtlich einwandfrei festgelegt würden.
Diesbezüglich ist zu betonen, dass im genannten Verfahren nach dem GSLG 1970 vorgesehen ist, dass sich nach § 15 Abs 2 das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnimmt, nach dem Anteilsverhältnis bestimmt, welches wiederum, sofern es nicht zwischen den Mitgliedern vereinbart wird, nach Maßgabe des Vorteiles, den die Bringungsanlage dem Grundstück gewährt, von Amts wegen festzusetzen ist. Bei der Beurteilung des Vorteiles ist auf alle den Umfang der Benützung beeinflussende Umstände, insbesondere auf das Ausmaß und die Nutzbarkeit des Grundstückes sowie auf die benützte Streckenlänge, Bedacht zu nehmen. Das Verfahren nach dem GSLG 1970 trägt also dafür Sorge, dass eine Kostentragung nur nach Maßgabe des Vorteils, den die Einbeziehung mit sich bringt, erfolgt, und insofern aufgrund einer Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft für die Agrargemeinschaft X keine zum entstehenden Vorteil unangemessene wirtschaftliche Belastung zu befürchten ist.
In diesem Zusammenhang ist auch klarzustellen, dass weder ein Beschluss der Bringungsgemeinschaft, ein neues Mitglied aufzunehmen, noch der Antrag auf Einbeziehung allein für die Aufnahme als neues Mitglied der Bringungsgemeinschaft ausreicht, sondern sowohl die Einbeziehung als auch das Ausscheiden als Mitglied und auch jede Veränderung der Bringungsgemeinschaft nur durch Bescheid der Agrarbehörde rechtsverbindlich erfolgt (vgl Schwamberger/Lang, Tiroler Agrarrecht III [1993] 103).
Im genannten Verfahren wird auch entschieden (und kann dies im gegenständlichen Verfahren nicht vorweggenommen werden), welche Flächen der Agrargemeinschaft X entsprechend den diesbezüglich anwendbaren rechtlichen Bestimmungen in die Berechnung einbezogen werden. Das Beschwerdeführervorbringen, es würden 26 ha erschlossener Waldfläche der Agrargemeinschaft zu Unrecht in die Berechnung mit einbezogen, weil der obere Bereich der Waldflächen über den Verbindungsweg U erschlossen sei und für die innerhalb der Asten gelegenen Waldflächen eine Bewirtschaftungsmöglichkeit durch Bergabseilung auf die Verbindungsstraße U bestehe bzw. geschaffen werden könne, kann daher nicht als Grund für eine Aufhebung des beeinspruchten Beschlusses geltend gemacht werden. Sollten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung der genannten 26 ha vorliegen, so kann auch eine diesen Umstand abbildende gesetzeskonforme Entscheidung der Behörde nicht als massiv nachteilige Behandlung der Agrargemeinschaft angesehen werden, während umgekehrt im Fall des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für diese Einbeziehung die aufgezeigte Problematik gar nicht besteht.
Dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt hätte, dass die Agrargemeinschaft X ein unentgeltliches Recht auf Benützung der Weganlage habe, trifft nicht zu. Vielmehr wird von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf das aus einem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (vom 4.1.2009, ***) abgeleitete Recht der Agrargemeinschaft X auf Benützung der Weganlage V verwiesen und der Schluss, dass kein Widerspruch zur Satzung der Agrargemeinschaft besteht, ausdrücklich auch vor dem Hintergrund gezogen, dass künftig, und somit anders als derzeit, ein Kostenbeitrag für diese Benützung zu leisten sein wird.
Die von den Beschwerdeführern begehrte Feststellung eines unentgeltliches Recht auf Benützung der Weganlage wurde somit bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen und ist diese Feststellung mangels gegenteiligem Parteienvorbringen auch vom Landesverwaltungsgericht ohne weitere Prüfung als erwiesen anzusehen.
Diese – wie aufgezeigt von der belangten Behörde ohnehin getroffene und auch berücksichtigte - Feststellung ändert nun freilich nichts am Verfahrensergebnis, weil der Aufgabe des Rechts auf unentgeltliche Wegbenützung im Fall der Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft auch klare Vorteile gegenüberstehen, wie das schon angesprochene Mitspracherecht. Auch der im Schreiben der Agrargemeinschaft vom 23.7.2020 und vom 28.11.2020 geäußerte Wunsch, einheitliche und gerechte Lösungen bezüglich der Wegerhaltung zu finden und alle Mitglieder der Agrargemeinschaft insofern gleichzustellen, dass die Wegerhaltung nach den jeweiligen Anteilsverhältnissen aufzuteilen ist und nicht regulierte Wege zu regeln sind, ist nachvollziehbar. Dies vor allem auch im Hinblick darauf, dass zwar das derzeitige Mitbenützungsrecht der Weganlage V außer Zweifel steht und im Spruch des Bescheides vom 4.1.2009, ***, auch ausdrücklich, ohne eine Kostenpflicht hierfür zu normieren, festgestellt wird, dass dessen genaue Ausgestaltung aber ungeregelt ist und im Hinblick auf in der Vergangenheit geschehene Ereignisse, wie Ausbau von Traktorweg zu LKW-befahrbarem Weg und umfangreiche Nutzungen in Folge von Elementarereignissen, und in Anbetracht allfälliger zukünftiger Änderungen eine solche Regelung auch aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes erstrebenswert erscheint. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Agrargemeinschaft X laut Bescheid vom 4.1.2009 zwar grundsätzlich ein unentgeltliches Benützungsrecht der Bringungsanlage V zukommt, dass allerdings § 10 GSLG 1970 für die Benützung fremder Bringungsanlagen grundsätzlich einen Kostenbeitrag vorsieht und im Fall einer geänderten Sachlage die Geltendmachung eines solchen für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann und es insofern für die Agrargemeinschaft auch ohne eine Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft künftig zu einer Kostenbelastung kommen könnte.
Letztlich sind für das Landesverwaltungsgericht jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass im Sinn des oben genannten VwGH-Erkenntnisses vom 1.6.2006, 2005/07/0036, die naheliegenden rechtlichen, faktischen und wirtschaftlichen Folgen des gegenständlichen Beschlusses den Vorgaben der Satzung, durch pflegliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens die nachhaltige Erfüllung der Ansprüche ihrer Mitglieder sicherzustellen sowie das Gemeinschaftsvermögen zu erhalten und zu verbessern, widersprechen würden und insofern eine Aufhebung dieses Beschlusses erforderlich wäre.
Insbesondere musste die belangte Behörde und in weiterer Folge auch das Landesverwaltungsgericht nicht die von den Beschwerdeführern geforderte Beurteilung treffen, ob das Recht der unentgeltlichen Benützung der Weganlage oder das Recht der Mitsprache im Rahmen der Mitgliedschaft an der Weggemeinschaft höher eingestuft werden muss, da dies auf eine im Rahmen der Aufsicht über Selbstverwaltungskörper im Allgemeinen und Agrargemeinschaften im Speziellen nicht vorgesehene Feinprüfung hinausliefe.
Weitere Rechtswidrigkeiten werden von den Beschwerdeführern nicht behauptet und verstößt der angefochtene Beschluss somit entgegen dem Beschwerdevorbringen nach den obigen Ausführungen weder gegen das TFLG 1996 noch gegen eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan oder gegen die Satzung der Agrargemeinschaft X, weshalb eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht in Betracht kam, und zwar unabhängig davon, ob der bekämpfte Beschluss wesentliche Interessen der Antragsteller verletzt oder nicht.
Was diese wesentlichen Interessen betrifft sei allerdings dennoch darauf hingewiesen, dass das Abstellen auf diese Interessen erstmals durch die Novelle LGBl 77/1998 und die dabei erfolgte Neufassung des § 37 im TFLG verankert wurde. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage führen diesbezüglich ua wie folgt aus:
„Bei Streitigkeiten über Beschlüsse und Verfügungen von Organen der Agrargemeinschaft (§ 37 Abs. 7 des Entwurfes) soll eine Behebung daher nur dann erfolgen, wenn wesentliche Interessen des beschwerdeführenden Mitgliedes der Agrargemeinschaft verletzt werden. (…) Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der verletzten Interessen werden auch der Zweck der Agrargemeinschaft und die im § 37 Abs. 5 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 vorgegebenen weiteren Kriterien wie etwa ‚die zu erwartenden Belastungen‘, die ‚Größe und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Agrargemeinschaft‘, ‚der Umfang und die Art der von der Agrargemeinschaft zu besorgenden Aufgaben‘ zu berücksichtigen sein.“
Ohne dies näher prüfen zu müssen, deuten auch die eben dargestellten Kriterien darauf hin, dass es neben der für die begehrte Beschlussaufhebung geforderten Rechtswidrigkeit im Sinn des § 37 Abs 7 TFLG 1996 im vorliegenden Fall auch an der Verletzung wesentlicher Interessen der Beschwerdeführer mangelt. Weder die zu erwartenden Belastungen durch die Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft V scheinen so groß, noch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Agrargemeinschaft so schlecht, dass in Anbetracht der von der Agrargemeinschaft zu besorgenden Aufgaben und dem großen Nutzen, den die Agrargemeinschaft in Anbetracht dieser Aufgaben aus der gegenständlichen Weganlage zieht, von einer wesentlichen Interessensverletzung ausgegangen werden kann.
Insgesamt hat die belangte Behörde den gegenständlichen Einspruch daher zu Recht abgewiesen und erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet und war diese daher spruchgemäß abzuweisen, wobei festzuhalten bleibt, dass die gegenständliche Entscheidung keine Aussage darüber trifft, ob, und wenn ja, in welcher Form der mit dem gegenständlichen Beschluss beschlossene Antrag auf Beteiligung der Agrargemeinschaft an der Bringungsgemeinschaft V von der Behörde auch tatsächlich nach Maßgabe des GSLG 1970 genehmigt wird.
3. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im vorliegenden Fall haben weder die Beschwerdeführer noch die sonstigen Parteien des Verfahrens die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts war aber auch keine Verhandlung erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt schon aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend geklärt und die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen getroffenen werden konnte und eine mündliche Verhandlung zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache hätte beitragen können.
In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im vorliegenden Fall zu klärende Frage nach der Rechtmäßigkeit des vom Agrargemeinschaftsausschuss gefassten verfahrensgegenständlichen Beschlusses konnte vom Landesverwaltungsgericht im Einklang mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw unmittelbar aufgrund der maßgeblichen Rechtsvorschriften gelöst werden (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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