LVwG T LVwG-2019/46/1714-5

LVwG-2019/46/1714-5State Administrative CourtNov 11, 2020

Regest

Vorsatz; <br/>Beunruhigung; <br/>Wildkamera;<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/46/1714-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.46.1714.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.07.2019, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.07.2019, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Herr AA, geb. am ***, wohnhaft in Adresse 1, Z, hat am 03.03.2019, um 15:48 Uhr, am 04.03.2019, um 05:56 Uhr und am 06.03.2019, um 11:43 Uhr im Gemeindegebiet von Z, in der GJ BB, bei der Rotwildfütterung „BB“ auf dem Grundstück **1, im Grundbuch der Katastralgemeinde *** Z, eine Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz begangen, indem er durch das Aufsuchen der besagten Rotwildfütterung den Tatvorwurf der vorsätzlichen Beunruhigung von Wild erfüllt hat.“

Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 42 Abs 2 in Verbindung mit § 70 Abs 2 Z 19 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, zuletzt geändert durch LGBl Nr 75/2019, begangen und wurde daher über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 12 Stunden) gemäß § 70 Abs 2 Z 19 in Verbindung mit § 42 Abs 2 TJG 2004 verhängt.

Dagegen erhob der Beschuldigte fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, dass er keine beabsichtige und vorsätzliche Beunruhigung von Wild getätigt habe. Seine Waldbesuche hätten nur die Absicht eine Nachschau wegen einer Verunreinigung der Quellwasserversorgung 400 m oberhalb der Wildfütterung gehabt, weiters habe er Lärchenholz freigelegt, damit dieses ins Tal verschafft werden könne. Darüber hinaus befinde sich 400 m oberhalb der Wildfütterung ein alter Heustadel, welcher sich in schlechtem Zustand befinden würden und im Besitz seiner Schwester seien. Das Holz habe er mit Zustimmung seiner Schwester verwerten wollen.

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol holte die jagdfachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen CC, Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht, Landwirtschaft und Wildökologie vom 15.07.2020, Zl *** (vgl OZ 2), ein.

Am 24.08.2020 wurde in Anwesenheit des Beschwerdeführers, des Amtssachverständigen CC, sowie dem Vertreter der belangten Behörde DD, eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, dabei insbesondere in das Gedächtnisprotokoll zum Fund einer unbekannten Wildkamera am 09.03.2019 von EE und in die Niederschrift über die Vernehmung des Beschwerdeführers vor der Polizeiinspektion Z am 08.05.2019 sowie die dazu erliegende Lichtbildbeilage vom 15.04.2019. Weiters Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in die Niederschrift mit dem Beschwerdeführer vor der belangten Behörde am 07.06.2019, das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 10.07.2019, sowie in die Beschwerde vom 18.08.2019.

Weiters Beweis aufgenommen wurde durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der auch das schriftliche Gutachten des Amtssachverständigen CC vom 15.07.2020, mündlich erörtert und der Beschwerdeführer einvernommen wurde.

Der Beschwerde kam keine Berechtigung zu.

II.Sachverhalt:

Im Gemeindegebiet von Z befindet sich auf dem Gebiet der Genossenschaftsjagd BB die Rotwildfütterung „BB“ auf dem Gst Nr **1, KG *** Z. Diese Rotwildfütterung befindet sich ca 400 m oberhalb der Wohnadresse des Beschwerdeführers.

Am 16.12.2018 wurde vom Beschwerdeführer im Nahbereich der Rotwildfütterung BB eine Wildkamera mit Bewegungsmelder aufgestellt. Ob diese dann wieder für einen gewissen Zeitraum abmontiert wurde, kann nicht mehr festgestellt werden. Ab dem 27.12.2018 sind jedoch wieder Aufnahmen durch diese Wildkamera im Wald getätigt worden. Die Kamera wurde an verschiedenen Orten im Wald in der Nähe der Fütterung aufgestellt. Auch hat der Beschwerdeführer teilweise Äpfel und Futter vor die Kamera hingelegt um das Wild anzulocken.

Fest steht, dass der Beschwerdeführer diese Kamera immer wieder aufgesucht hat, um die Bilder von dieser Kamera zu gewinnen. So war er auch zumindest am 03.03.2019 um 15.48 Uhr, am 04.03.2019 um 05.56 Uhr und am 06.03.2019 um 11.43 Uhr im Gemeindegebiet von Z in der Genossenschaftsjagd BB bei der Rotwildfütterung BB aufhältig.

Bereits im Jahr 2018 wurde der Beschwerdeführer mehrmals von Jägern darauf hingewiesen, dass er eine Störung während der Fütterungszeit und in der Nähe des Fütterungseinstandes zu unterlassen habe.

Die Kamera war die ganze Zeit über im Nahbereich der Rotwildfütterung BB aufgestellt. Am 03.03.2019 war sie direkt bei der Rotwildfütterung aufgestellt. Am 04.03. in den frühen Morgenstunden war sie ebenfalls noch bei der Rotwildfütterung aufgestellt. Ca eine Stunde später war die Kamera bewegt worden und an einer anderen Stelle aufgestellt worden, wo sie auch am 05.03., am 06.03. sowie am 09.03.2019 aufgestellt war.

Der Beschwerdeführer hat täglich zu jeweils unterschiedlichen Uhrzeiten die Rotwildfütterung und dessen Nahbereich aufgesucht. Dadurch wurde das Wild vorsätzlich beunruhigt. Der Beschwerdeführer wusste, dass er dies nicht tun sollte. Es kam sogar so weit, dass sich Tiere von der Fütterung zurückzogen.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich in unbedenklicher Weise aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, sowie auch insbesondere durch das Gutachten des Amtssachverständigen CC vom 15.07.2020, Zl *** (vgl OZ 2).

Dass die Kamera über mehrere Monate hinweg im Wald in der Nähe der Rotwildfütterung BB aufgestellt war ergibt sich unzweifelhaft aus den im Akt erliegenden Lichtbildern. So ist zunächst auf den Lichtbildern am 16.12.2018 die Wohnung des Beschwerdeführers ersichtlich. Am späteren Nachmittag des 16.12.2018 ist die Kamera bereits vom Beschwerdeführer im Wald aufgestellt worden.

Die Lichtbilder stellen in weiterer Folge immer unterschiedliche Plätze im Wald dar. insbesondere die vorgeworfenen Tage 03.03., 04.03. und 06.03.2019 werden durch die im Akt erliegenden Lichtbilder mit den Nummern 16 bis 23 dargestellt und ist sogar der Beschwerdeführer selbst auf einigen der Lichtbilder (zB die Lichtbilder 18, 19, 20, 21 und 23) erkennbar.

Die Angaben des Beschwerdeführers selbst werden als reine Schutzbehauptungen gewertet, widersprach er sich doch ständig im gesamten Verfahren. Anlässlich seiner Aussage am 08.05.2019 vor der Polizeiinspektion Z gab der Beschwerdeführer an, dass er die gegenständliche Kamera im Winter 2017/2018 im Wald gefunden habe. Da er gewusst habe, wer der damalige Besitzer der Kamera gewesen sei, habe er diesem die Kamera damals abgekauft. Auf Vorhalt seiner Aussagen gab der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 24.08.2020 jedoch an, diese Kamera erst im März 2019 gekauft zu haben. Völlig unglaubwürdig schilderte der Beschwerdeführer, dass diese seinem Bruder gehört habe und er daher die Kamera auch zuvor schon zur Verfügung gehabt habe. Des Weiteren rechtfertigt sich der Beschwerdeführer auch in Bezug auf seine Waldbesuche jeweils anders.

Im Rahmen seiner Aussage am 08.05.2019 vor der Polizeiinspektion Z gab der Beschwerdeführer zunächst nur an, dass sich der Weg zur Fütterung nur ein paar Meter oberhalb einer Wasserquelle, welche seiner Schwester und ihm gehöre, befindet. Die Aussage vor der Polizeiinspektion Z ist auch geprägt von Vorwürfen an die Jägerschaft.

In seiner Aussage vom 07.06.2019 vor der belangten Behörde gibt der Beschuldigte auch wieder an, die Quellfassung zu kontrollieren. Weiters gab er aber an, dass er in den Bereich der Rotwildfütterung gegangen sei um Lärchenholz auszuschöpfen, welches noch im Herbst des vergangenen Jahres geschlagen worden sei. Auch befinde sich in diesem Bereich ein Feldstadel, welcher zusammengefallen sei.

Auf Vorhalt der Richterin anlässlich der mündlichen Verhandlung am 24.08.2020 der im Akt erliegenden Lichtbilder, auf denen die Rotwildfütterung eindeutig erkennbar ist und auch der Beschwerdeführer selbst auf den Lichtbildern erkennbar war, leugnete der Beschwerdeführer die Kamera nicht bei der Rotwildfütterung aufgestellt zu haben (vgl Verhandlungsprotokoll vom 24.08.2020, OZ 4, Seite 3 unten). Auf den Lichtbildern ist jedoch eindeutig die Rotwildfütterung erkennbar.

Der Beschwerdeführer machte insgesamt bei der öffentlichen Verhandlung am 24.08.2020 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einen unglaubwürdigen Eindruck. Auch gab der Beschwerdeführer an, die Kamera nicht bewegt zu haben, obwohl im vorgehalten wurde, dass am 04.03.2019 um 05.56 Uhr auf dem Lichtbild von der Kamera die Rotwildfütterung im Hintergrund erkennbar ist, ca eine Stunde später am 04.03. um 06.57 Uhr auf dem Lichtbild Nr *** aber nicht mehr. Auch auf Vorhalt dieser Tatsache gab der Beschwerdeführer an, dass er die Kamera nicht bewegt habe, was jedoch schon allein durch die Lichtbilder widerlegt ist.

Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch an, bereits von Jägern daraufhin angesprochen worden zu sein, dass er sich nicht im Bereich der Rotwildfütterung aufhalten sollte.

IV.Rechtliche Grundlagen:

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 – TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 26/2017, lauten wie folgt:

„§ 42

Schutz des Wildes

[…]

(2) Jede vorsätzliche Beunruhigung und jede Verfolgung von Wild, das Berühren und Aufnehmen von Jungwild sowie das Halten und Befördern von lebendem Wild durch Personen, die zur Jagdausübung nicht berechtigt sind, ist verboten. Kommt lebendes oder verendetes Wild in den Besitz solcher Personen, so haben sie es unverzüglich beim Jagdausübungsberechtigten oder bei seinem Jagdschutzpersonal abzuliefern.

[…]“

„§ 70

Strafbestimmungen

[…]

(2) Wer

[…]

dem Verbot nach § 42 Abs. 2 erster Satz außer in Durchführung einer Verordnung nach § 52b Abs. 1 zuwiderhandelt oder der Verpflichtung nach § 42 Abs. 2 zweiter Satz nicht nachkommt,

[…]

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000,- Euro zu bestrafen.

[…]“

V.Erwägungen:

Nach § 42 Abs 2 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 – TJG 2004 – in der zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung geltenden Fassung, ist jede vorsätzliche Beunruhigung und jede Verfolgung von Wild, das Berühren und Aufnehmen von Jungwild, sowie das Halten und Befördern von lebendem Wild durch Personen, die zur Jagdausübung nicht berechtigt sind, verboten.

Die Vorwerfbarkeit einer Verwaltungsübertretung nach § 42 Abs 2 erster Satz TJG 2004 erfordert somit Vorsatz.

Das vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführte Ermittlungsverfahren hat eindeutig ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem ihm nunmehr angelasteten Vorfall vom Jagdaufseher der Genossenschaftsjagd BB darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er sich nicht im Bereich der Rotwildfütterung aufzuhalten habe. Ihm wurde auch angedroht, dass in weiterer Folge Anzeige erstattet werde. Der Beschwerdeführer wusste daher, dass dies nicht erlaubt ist und dass er dadurch das Wild beunruhigt. Der Beschwerdeführer hat jedoch sein Verhalten nicht geändert und zeigen die im Akt erliegenden Lichtbilder, welche nur eine Auswahl Hunderter der belangten Behörde zur Verfügung gestellten Lichtbilder darstellt, dass er sich immer wieder und immer zu unterschiedlichen Zeiten des Tages an der gegenständlichen Rotwildfütterung selbst oder zumindest in dessen unmittelbaren Nahbereich aufhält.

Für vorsätzliches Handeln, wie dies in § 42 Abs 2 TJG 2004 verlangt ist, genügt bereits der sogenannte bedingte Vorsatz (dolus eventualis), der eine Untergrenze des Vorsatzes darstellt, und welcher dann gegeben ist, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechts des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, er nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. Dieser Umstand lag im gegenständlichen Fall vor. Vor allem die erfolgten Mitteilungen des Jagdaufsehers hätten den Beschwerdeführer veranlassen müssen, sich nicht so oft bzw eigentlich gar nicht im Bereich der Rotwildfütterung aufzuhalten, der das Wild dadurch beunruhigt. Der Beschwerdeführer hat jedoch sein Verhalten nicht geändert und ist immer wieder im Bereich der Rotwildfütterung aufhätlig gewesen.

Dass dadurch das Wild beunruhigt wurde ergibt sich eindeutig aus dem im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten jagdfachlichen Gutachten vom 15.07.2020, Zl ***. Der Amtssachverständige hat auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.08.2020 (vgl Verhandlungsprotokoll, OZ 4, Seite 4 und 5) ausführlich dargelegt, warum es zu einer Beunruhigung des Wildes kam.

Insbesondere durch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer immer wieder zu unterschiedlichsten Tages- und Nachtzeiten an der Rotwildfütterung aufgehalten hat, kann sich das Wild auch nicht an ihn gewöhnt haben. Er hat auch teilweise, wie er selber angibt, mehrmals täglich an der Rotwildfütterung vorbeigeschaut. So hat der Sachverständige auch ausgeführt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass selbst wenn das Wild nicht direkt an der Fütterungseinrichtung gestanden hat, zumindest eine Störung des Wildes stattgefunden haben muss, weil sich dieses bereits vor dem direkten Anwechseln zu dem vorgelegten Futter in aller Regel zumindest in unmittelbarer Nähe befindet.

Der Beschwerdeführer hat somit sowohl den subjektiven als auch den objektiven Tatbestand erfüllt.

Dem Beschwerdeführer ist die Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens nicht gelungen.

Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zu den Einkommens- und Familienverhältnissen hat der Beschwerdeführer angegeben, über ein monatliches Nettoeinkommen von ca Euro 2.000,00 im Winter und 7-mal jährlich als Bohrist im Sommer über ein Nettoeinkommen von Euro 2.500,00 zu verfügen. Er hat darüber hinaus keine Sorgepflichten. Es kann daher durchaus von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen werden.

Als erschwerend war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich immer wieder und wiederholt zu den unterschiedlichsten Zeiten im Wald aufgehalten hat und dadurch das Wild über einen längeren Zeitraum immer wieder beunruhigt hat. Als mildernd konnte nichts gewertet werden, der Beschwerdeführer weist zahlreiche, nicht einschlägige Strafvormerkungen auf.

Unter Berücksichtigung dieser Strafbemessungsgründe und eines gemäß § 70 Abs 2 Z 19 TJG 2004 zur Anwendung gelangenden Strafrahmens bis Euro 2.000,00 ergibt sich, dass die Geldstrafe schuld- und tatangemessen festgesetzt wurde. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 schöpft den gegenständlichen Strafrahmen zu 15 % aus. Eine Herabsetzung der Strafe kam nicht in Betracht. Die verhängte Geldstrafe bewegt sich beim gegenständlichen Strafrahmen noch im unteren Bereich. Gründe, welche die belangte Behörde dazu veranlassen hätten müssen, eine geringere Strafe über den Beschwerdeführer zu verhängen, oder Anhaltspunkte für besondere Umstände, die die belangte Behörde in die Lage versetzt hätten, von der Verhängung einer Strafe ganz abzusehen, sind nicht erkennbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wieser

(Richterin)

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