LVwG T LVwG-2020/35/2282-2

LVwG-2020/35/2282-2State Administrative CourtNov 10, 2020

Regest

Forststraße; <br/>Antragszurückziehung; <br/>Unzuständigkeit; <br/>ersatzlose Behebung;<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/35/2282-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.35.2282.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.9.2020, ***, betreffend den Antrag auf naturschutz- und forstrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Forststraße

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid in Folge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

1. Zum angefochtenen Bescheid vom 10.9.2020, ***:

Mit Schreiben vom 5.8.2020 hat Herr AA bei der Bezirkshauptmannschaft Y um die forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Forststraße „BB" auf dem Grundstück **1, KG X, mit einer Gesamtlänge von 100 lfm angesucht.

Nach Einholung eines Gutachtens der Wildbach- und Lawinenverbauung sowie eines naturkunde- und eines forstfachlichen Gutachtens und nachdem zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör gewährt worden war, entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wie folgt:

„I.

A. forstrechtliche Bewilligung:

Die Bezirkshauptmannschaft Y erteilt Herrn AA, Z, gemäß §§ 60, 62, 63, 65 und 170 Abs. 1 Forstgesetz (FG) 1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016, die forstrechtliche Errichtungsbewilligung zur Errichtung der Forststraße ‚BB‘ auf dem Grundstück **1, GB *** X, mit einer Gesamtlänge von 100 lfm nach Maßgabe der signierten Projektunterlagen, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides darstellen.

B. Baufertigstellungsfrist:

Gemäß § 63 Abs. 4 Forstgesetz 1975 ist die Errichtung der Forststraße ‚BB‘ bis spätestens 31.12.2023 fertig zu stellen. Die Fertigstellung ist der Bezirkshauptmannschaft Y vier Wochen vor der Inbetriebnahme anzuzeigen und gleichzeitig um die forstrechtliche Inbetriebnahmebewilliqung anzusuchen.

C. Nebenbestimmungen:

1. Der Baubeginn ist der Bezirksforstinspektion W vorher zu melden.

2. Mit der Ausführung ist ein Unternehmen mit entsprechender Erfahrung zu betrauen.

3. Beim Bau ist auf größtmögliche Schonung des angrenzenden Waldbestandes Rücksicht zu nehmen.

4. Der Wegkörper ist auf einem auszuhebenden stabilen Fuß zu begründen sowie lagenweise und verdichtet aufzubauen.

5. Während der Bauzeit sind die Baustelle und die gefährdeten Flächen entsprechend § 34 Abs. 2 lit. a Forstgesetz 1975 i.d.g.F. für Waldbesucher zu sperren.

6. Der Weg ist regelmäßig auf Schäden zu überprüfen. Eventuell auftretende Schäden sind unverzüglich zu beheben.

II.

A. naturschutzrechtliche Bewilligung:

Die Bezirkshauptmannschaft Y erteilt Herrn AA, Z, gemäß §§ 6 lit. d, 7, 29 Abs. 2 lit. a Ziffer 2 und Abs. 5 sowie 42 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz (TNSchG) 2005, zuletzt geändert mit LGBI. Nr. 80/2020, die naturschutzrechtliche Bewilligung sowie §§ 24 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 5 i.V.m. 29 Abs. 3 lit. b und 42 Abs. 1 TNSchG 2005, i.d.g.F., i.V.m §§ 5 und 7 der Tiroler Naturschutzverordnung (TNSchVO) 2006, idgF., die naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung (geschützte Tierarten) zur Errichtung der Forststraße ‚BB‘ auf dem Grundstück **1, GB *** X, mit einer Gesamtlänge von 100 lfm nach Maßgabe der signierten Projektunterlagen, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides darstellen.

B. Nebenbestimmungen:

1. Die Wegebauten und erforderlichen Trassenschlägerungen dürfen nur außerhalb der Brutzeiten der meisten Vogelarten (15. März bis 31. Juli) durchgeführt werden.

2. Im gesamten Trassenverlauf ist der Oberboden samt Vegetationsdecke abzuheben und unmittelbar fortlaufend auf die berg- und talseitigen Wegböschungen aufzutragen. Bereiche ohne Vegetationsdecke sind entsprechend mit standortgerechtem Saatgut einzusäen.

3. Die Gerinnequerung ist als sohloffene Furt ohne Absturz oder mit einem sohloffenen Rohr zu errichten.

4. Der Ameisenhaufen ist unter der Anleitung einer fachlich geeigneten Person (Ameisenheger bzw. fachliche Schulung vorhanden) zu versetzen.

Kostenspruch

Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Kommissionsgebühren gemäß der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007, LGBI. Nr. 28/2017, in Höhe von EUR 35,00 - 2 Beamte durch insgesamt 2/2 Stunden ä € 17,50 sowie aus den Verwaltungsabgaben gemäß Tarifpost 71 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007, zuletzt geändert mit LGBI. Nr. 82/2014, im Ausmaß von EUR 870,00.

Hinweis:

Zusätzlich zu den genannten Kosten ist eine Bundesgebühr von insgesamt EUR 40,30 (EUR 14,30 je Ansuchen, insgesamt 11,70 EUR für die Beilagen) und somit ein Gesamtbetrag von EUR 945,30 binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides vom Antragsteller auf das nachstehende Konto der CC: Empfänger: Bezirkshauptmannschaft Y, IBAN: ***, BIC: ***, Verwendungszweck: Zahl *** einzuzahlen.“

Begründend stützte sich die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften insbesondere auf die ebenfalls wiedergegebenen forst- und naturkundefachlichen Gutachten und leitete daraus das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragten Bewilligungen und die Vorschreibung der im Spruch angeführten Nebenbestimmungen ab.

Laut dem gegenständlichen Verwaltungsakt wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 15.9.2020 zugestellt.

2. Beschwerde:

Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob Herr AA Beschwerde, welche am 11.10.2020 mittels Online-Formular bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingebracht und mit der die Änderung des Bescheides begehrt wurde.

Begründet wurde diese Beschwerde wie folgt:

„Da die Neubau Strecke vom Zubringer DD-Weg durch einen geschützten Ameisenhaufen führt, sind die von der Bezirkshauptmannschaft erhobenen Verwaltungskosten sehr hoch. Da die Baukosten für die Errichtung der 100 Meter Weganlage, die Nutzung durch die Holzernte übertreffen und für die aufräumarbeiten des Schneebruchs 2019 Enorm wichtig sind. Bitte ich um eine Wegtrassen Verlegung um die Verwaltungsabgaben niedrig zu halten und den Ameisen haufen auszuweichen. Bitte um Besichtigung vor Ort. (…)

Mir war das nicht bekannt das der neue Trassenverlauf für mich mit so hohen Kosten verbunden ist.“

3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

In der gegenständlichen Angelegenheit wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2020 darauf hingewiesen, dass die vorliegende Beschwerde offenkundig mangelhaft eingebracht worden ist, da darin entgegen dem § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG weder das Vorliegen einer Rechtswidrigkeit behauptet wird, noch die Gründe genannt werden, auf die sich eine solche Behauptung stützen könnte.

Insofern erging ein Verbesserungsauftrag gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG dahingehend, die Beschwerde entsprechend den Vorgaben des § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG zu konkretisieren. Zudem wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Antragsänderung auch noch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hingewiesen.

Mit Schreiben vom 2.11.2020 zog der Beschwerdeführer seinen verfahrenseinleitenden Antrag vom 5.8.2020 ausdrücklich zurück.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und im Hinblick auf die mit Schreiben vom 2.11.2020 erfolgte Antragszurückziehung ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

3. Zur Sache:

Im vorliegenden Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die Frage der Zuständigkeit vom Landesverwaltungsgericht unabhängig vom konkreten Beschwerdevorbringen releviert werden muss. Die Einschränkung des Prüfumfanges auf die ausdrücklich bezeichneten Beschwerdegründe ist nach § 27 VwGVG nämlich ausdrücklich nur insoweit vorgesehen, als das Verwaltungsgericht nicht eine „Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet“.

Dies galt schon vor Einführung der Verwaltungsgerichte für die Berufungsbehörden (siehe etwa VwGH 27.11.2008, 2008/07/0196, wonach die Berufungsbehörde verpflichtet ist, die Unzuständigkeit der Unterbehörde auch dann von Amts wegen aufzugreifen, wenn sie weder im Verfahren eingewendet noch in der Berufung releviert wurde).

Im vorliegenden Fall wurde der verfahrensgegenständliche Antrag vom 5.8.2020, über den die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid entschieden hat, mit Schreiben vom 2.11.2020 ausdrücklich zurückgezogen.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Anbringen in jeder Lage des Verfahrens, sohin auch während des Beschwerdeverfahrens bis zur Erlassung der Entscheidung, zurückgezogen werden können (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG). Die Zurückziehung eines Antrages ist als prozessuale Willenserklärung empfangs-, jedoch nicht annahmebedürftig. Sie wird mit Einlangen bei der zuständigen Behörde oder beim zuständigen Verwaltungsgericht wirksam. Damit wird sie auch unwiderruflich (vgl VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241). Eine rechtzeitige Zurückziehung eines Antrages bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht sowie bei antragsbedürftigen Bescheiden auch der Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über den Antrag nicht mehr abgesprochen werden darf (vgl VwGH 1.9.2009, 2008/05/0241).

Wird im Beschwerdeverfahren der Antrag, der Rechtsgrundlage für das Erlassen des angefochtenen Bescheides war, zurückgezogen, dann bewirkt das nicht die Beseitigung des Bescheides der Behörde. Es fehlt jedoch ab der Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrags für den Bescheid eine für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Voraussetzung, nämlich der Antrag selbst.

Dies gilt somit auch im vorliegenden Fall, in dem das Ansuchen um die forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Forststraße „BB" auf dem Grundstück **1, KG X, mit einer Gesamtlänge von 100 lfm, zurückgezogen wurde.

In Folge dieser Zurückziehung des verfahrensgegenständlichen Antrages erweist sich die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung als rechtswidrig.

Nach Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 845, hat eine ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides dann zu erfolgen, wenn der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag, der durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde erledigt wurde, zurückgezogen wird (in diesem Sinn auch Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anm 18 zu § 28).

Insofern hatte das Landesverwaltungsgericht aufgrund der sich aus der Antragszurückziehung ergebenden Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung in der Sache den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos zu beheben.

4. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Nach § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht unter anderem dann entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Diese Voraussetzung für den Entfall einer Verhandlung war im vorliegenden Fall gegeben.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im vorliegenden Fall erfolgte ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides erfolgte im Einklang mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

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