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LVwG-2020/41/0557-3•LVwG T LVwG-2020/41/0557-3
LVwG-2020/41/0557-3State Administrative CourtNov 9, 2020
ungekühlte Lagerung von Rehen;<br/>Abweisung; <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde des Herrn AA sen., Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.01.2020, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 80,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.01.2020, **, wurde AA, geboren am xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z, folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Sie haben es als Verantwortlicher des Betriebes AA sen., Z, Adresse 1 zu verantworten, dass wie anlässlich einer am 06.09.2018 in Ihrem Betrieb durchgeführten lebensmittelpolizeilichen Kontrolle Nachfolgendes festgestellt wurde:
Sie haben seit einem unbestimmten Zeitpunkt, jedenfalls aber zum Zeitpunkt der unangekündigten Kontrolle am 06.09.2018 zw. 09.40 Uhr und 12.10 Uhr im o.a. Betrieb in der Adresse 1 in Z im Eingangsbereich des Zerlegungs- und Verarbeitungsbetriebes zwei Rehe in der Decke ungekühlt in einer Wanne gelagert obwohl der gegenständliche Verarbeitungs- und Zerlegungsbetrieb weder über eine Zulassung als Wildverarbeitungsbetrieb gern. Art. 4 VO (EG) 853/2004 verfügt damit Wild aus der Decke geschlagen und zerlegt oder verarbeitet werden kann noch über eine Zulassung (Registrierung) als Kühlhaus für Wild in der Decke (Wildsammelstelle) gern. Art. 4 VO (EG) 853/2004 verfügt, da keine geeigneten Kühlmöglichkeit und auch keine Lagerung von Wild in der Decke getrennt von anderem Fleisch oder Fleischwaren erfolgen kann.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Art. 4 VO (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABI. Nr. L 139 vom 30. April 2004 idF. ABI. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004 iVm. §§ 4 Abs. 1 und 90 Abs. 3 Z. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) BGBl. I Nr. 13/2006 idgF.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe (€):
400,00
Gemäß:
§ 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG
Ersatzfreiheitsstrafe:
8 Stunden
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.
Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.
€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 440,00“
Gegen dieses Straferkenntnis wurde von AA sen. fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darauf hingewiesen, dass das vom Sprengeltierarzt BB am 08.06.2015 ausgefüllte Stammdatenblatt für seinen Betrieb bestätige, dass er dort Wild zerlegen und bearbeiten könne. Wenn im Zerlegeraum kein Fleisch vorhanden sei, dürfe er dort auch Wild lagern, dieses dürfe nur nicht mit anderen Lebensmitteln in Berührung kommen. Er habe die Rehe in einer Kiste im Zerlegeraum gelagert gehabt, es seien sonst keine Tätigkeiten verrichtet worden, um die Rehe um 09.00 Uhr nach CC zur bringen, was Grund der durchgeführten lebensmittelpolizeilichen Kontrolle nicht mehr möglich gewesen sei. Dadurch habe er einen Herzinfarkt erlitten und habe in das Krankenhaus Z eingeliefert werden müssen. Durch beeidete Beamte sei das Fleisch ordnungsgemäß beschaut worden, weshalb er die Aufhebung der Strafe fordere.
II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten verwaltungsbehördlichen Akt der belangten Behörde. Zudem wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren am 08.09.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer und Frau Dr. EE, Abteilung Landesveterinärdirektion, als Zeugin einvernommen wurden.
Aufgrund des Vorliegens einer Anzeige und aufgrund eines Amtshilfeersuchens der Bezirkshauptmannschaft Z wurde am 06.09.2018 durch Organe der Landesveterinärdirektion und der Lebensmittelaufsicht im Metzgereibetrieb des Beschwerdeführers in der Adresse 1, in Z eine Betriebskontrolle durchgeführt. Dabei wurden ua folgende Mängel festgestellt:
1. Im Eingangsbereich des Zerlegungs- und Verarbeitungsbetriebes wurden zwei Rehe in der Decke ungekühlt in einer Wanne gelagert. Eines der Rehe war mit einer Bescheinigung einer kundigen Person versehen, aus der hervorging, dass die Untersuchung der kundigen Person am 05.09.2018 um 19.20 Uhr stattgefunden hatte.
2. Das zweite Reh war weder mit einer Plakette des Erlegers noch mit einer Bescheinigung einer kundigen Person versehen. Es lag kein Hinweis über die Herkunft, das Erlegungsdatum oder ein Nachweis über eine stattgefundene Untersuchung vor.
3. Der Betrieb in der Adresse 1 in Z verfügt über keine Zulassung als Wildverarbeitungsbetrieb oder als Kühlhaus für Wild in der Decke. Da keine dafür geeignete Kühlmöglichkeit zur Verfügung steht und eine Lagerung von Wild in der Decke gemeinsam mit anderem Fleisch oder Fleischwaren nicht erlaubt ist, ist eine Annahme von Wild in der Decke in diesem Betrieb unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nicht möglich.
Von den lebensmittelpolizeilichen Kontrollorganen wurde der Verdacht geäußert, dass in diesem Fall Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften vorliegen. Dies insbesondere deshalb, da der gegenständliche Betrieb des Beschwerdeführers in der Adresse 1 in Z über keine Zulassung als Wildverarbeitungsbetrieb verfügt und damit kein Wild aus der Decke geschlagen und zerlegt bzw verarbeitet werden darf. Vermerkt wurde weiters, dass auch keine Zulassung als Kühlhaus für Wild in der Decke (=Wildsammelstelle) vorliegt.
Im Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) ist der Betrieb des Beschwerdeführers in der Adresse 1 seit dem 01.01.2009 als Zerlegungs- und Verarbeitungsbetrieb für die Tierarten Rind, Schaf, Schwein und Ziege eingetragen. Eine Zulassung als Wildfleischverarbeitungsbetrieb oder als Wildsammelstelle scheint dort nicht auf. Somit darf im Betrieb des Beschwerdeführers in Z auch kein Wild in der Decke gesammelt und aus der Decke geschlagen werden. Im VIS ist als Betriebsstandort die Adresse 2 und als Zustelladresse die Adresse 1 eingetragen. Ein Antrag auf Erweiterung der Zulassung als Tiefkühlraum gemäß § 2 der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung, BGBl II Nr 231/2009 wurde mittlerweilen vom Beschwerdeführer am 26.02.2020 für seinen Betrieb in der Adresse 1 in Z an den Landeshauptmann gestellt.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 11.08.2009, ***, wurde dem Betrieb des Beschwerdeführers in der Adresse 2 in Z – dieser Betrieb befindet sich nunmehr in der Adresse 1 in Z - die Zulassungsnummer *** EG zugeteilt. Das vom Fleischuntersuchungstierarzt BB am 08.06.2015 unterfertigte Stammdatenblatt weist hinsichtlich dieser Zulassungsnummer und der Anschrift Adresse 1 in Z als Betriebsart einen Verarbeitungs- und Zerlegebetrieb für die Tierkategorien Rind, Kalb, Schwein, Schaf, Ziege, Pferd und Wild aus. Dieses Stammdatenblatt war nicht Bestandteil der dem oben zit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 11.08.2009 zugrunde gelegenen Antragstellung.
Dass im Rahmen der unangekündigten Betriebskontrolle am 06.09.2018 im Eingangsbereich des Zerlegungs- und Verarbeitungsbetriebes des Beschwerdeführers in der Adresse 1 in Z zwei Rehe in der Decke ungekühlt in einer Wanne gelagert vorgefunden wurden, wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Er ist allerdings der Meinung, dass er mit der Zulassungsnummer *** EG in seinem Betrieb in der Betriebsart Verarbeitungs - und Zerlegungsbetrieb auch die Tierkategorie Wild verarbeiten und zerlegen darf, wobei er auf das vom Fleischuntersuchungstierarzt und Sprengeltierarzt BB ausgestellte Stammdatenblatt vom 08.06.2015 und auf eine Auskunft eines nicht näher genannten Juristen in der Fleischkoordinationsstelle des Bundesministerium für Gesundheit/Lebensmittel in Wien und auf eine Auskunft des Tierarztes DD, Landesveterinärdirektion in Y, im Rahmen einer Hygienekursveranstaltung im März 2013 verweist. Die Argumentation, in der Adresse 1 in Z über die Berechtigung für als Wildverarbeitungsbetrieb zu verfügen, steht in Widerspruch mit seiner Rechtfertigung, dass beabsichtigt war, die in der Wanne gelagerten Rehe zur Wildsammelstelle CC zu bringen. Dass der Beschwerdeführer über keinen Bescheid verfügt, der seinen Betrieb als Wildverarbeitungsbetrieb gemäß Art 4 der Verordnung (EG) 853/2004 Zulassung (Registrierung) und als Kühlhaus für Wild in der Decke (Wildsammelstelle) bestätigt, wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt (vgl Verhandlungsschrift vom 08.09.2020, Seite 3 letzter Absatz). Dass zum Zeitpunkt der Betriebskontrolle die Annahme von Wild in der Decke im Betrieb des Beschwerdeführers unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bzw mangels Vorliegens der erforderlichen Bescheide nicht möglich war, wurde von der die seinerzeitige Betriebskontrolle durchführenden und als Zeugin einvernommenen Beamtin der Landesveterinärdirektion, EE, im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.09.2020 glaubhaft bestätigt. Festgestellt werden konnte, dass für eines der Rehe keine der geforderten Untersuchungen nachgewiesen werden konnte und dass für das zweite Wildtier nur eine Untersuchung durch einen geschulten Jäger, aber keine tierärztliche Untersuchung vorgelegen hat. Dass der Beschwerdeführer beim Landeshauptmann als zuständiger Stelle eine Rechtsinformation über die Frage der Zulassung seines Betriebes in Z als Wildverarbeitungsbetrieb oder einer Zulassung als Kühlhaus für Wild in der Decke eingeholt hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine Rechtsauskunft des Amtstierarztes der Landesveterinärdirektion, DD, wonach der Beschwerdeführer ohne Zulassung als Wildverarbeitungsbetrieb Wild in der Decke – nach zeitlicher Trennung –in seinem Betrieb verarbeiten könne, ist aus den von ihm im Rahmen seiner Einvernahme als Beschuldigter am 20.08.2019 vorgelegten Unterlagen einer Hygienekursveranstaltung im März des Jahres 2013 nicht abzuleiten.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Gemäß § 90 Abs 3 Z 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr 37/2018 begeht, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der „Europäischen Union“ oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs 3 oder § 15 zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 50.000,00, im Wiederholungsfall bis zu Euro 100.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Zu diesen in der Anlage zum LMSVG genannten unmittelbaren anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft gehören auch die Verordnung (EG) Nr 852/2004 über Lebensmittelhygiene und die Verordnung (EG) Nr 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs.
Nach Art 3 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs müssen Lebensmittelunternehmer die einschlägigen Vorschriften der Anhängige II und III erfüllen.
Gemäß Art. 4 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs dürfen Lebensmittelunternehmer in der Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur in Verkehr bringen, wenn sie ausschließlich in Betrieben be- und verarbeitet worden sind, die
(a)den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, denen der Anhänge II und III der vorliegenden Verordnung und anderen einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften genügen und
(b)von der zuständigen Behörde registriert oder - sofern dies nach Absatz 2 erforderlich ist - zugelassen worden sind.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. dürfen unbeschadet des Artikels 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Betriebe, die mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs umgehen, für die die Anforderungen in Anhang III dieser Verordnung festgelegt sind, erst nach Zulassung durch die zuständige Behörde gemäß Absatz 3 dieses Artikels ihre Tätigkeit aufnehmen; ausgenommen sind Betriebe, die lediglich
(a)Primärproduktion,
(b)Transporttätigkeiten,
(c)die Lagerung von Erzeugnissen, deren Lagerung keiner Temperaturregelung bedarf, oder
(d)andere Einzelhandelstätigkeiten als die, die gemäß Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b unter die vorliegende Verordnung fallen, betreiben.
Ein gemäß Absatz 2 zulassungspflichtiger Betrieb darf seine Tätigkeit nach Abs. 3 leg.cit. erst aufnehmen, wenn die zuständige Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.06.2004 mit spezifischen Vorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
(a)dem Betrieb nach einer Kontrolle vor Ort die Zulassung erteilt hat oder
(b)dem Betrieb eine vorläufige Zulassung erteilt hat.
Der verbindliche Umgang mit freilebendem Großwild wird in Anhang III, Abschnitt IV, Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs geregelt.
Wildkörper müssen nach Z. 5 leg.cit. insgesamt nach dem Erlegen innerhalb einer angemessenen Zeitspanne auf nicht mehr als 7° C abgekühlt werden; soweit es die klimatischen Verhältnisse erlauben, ist eine aktive Kühlung nicht erforderlich.
Nicht enthäutetes freilebendes Großwild darf nach Z. 8 lit. a leg.cit. nur enthäutet und in Verkehr gebracht werden, wenn es vor der Häutung von anderen Lebensmitteln getrennt gelagert und behandelt und nicht tiefgefroren wird.
IV.Erwägungen:
Dem Beschwerdeführer wird im angefochtenen Straferkenntnis zusammengefasst zur Last gelegt, durch sein Verhalten einen Verstoß gegen Vorschriften der Lebensmittelhygiene begangen zu haben. Konkret handelt es sich hier um ein Vergehen nach Art 4 der Verordnung (EG) Nr 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 90 Abs 3 Z 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl Nr 13/2006 in der Fassung BGBl I Nr 37/2018.
Im Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) wird der Betrieb des Beschwerdeführers in der Adresse 1 in Z als Zerlegungs- und Verarbeitungsbetrieb für die Tierarten Rind, Schaf, Schwein und Ziege geführt. Eine Zulassung für eine Wildfleischverarbeitung ist dort nicht eingetragen. Wie jeder Lebensmittelunternehmer in der gesamten Lebensmittelkette muss auch der Beschwerdeführer für seinen Betrieb dafür Sorge tragen, dass die Lebensmittelsicherheit nicht gefährdet wird.
Die in Rede stehenden Vorschriften dienen einem der grundlegenden Ziele des Lebensmittelrechtes, nämlich dem hohen Maß an Schutz für Leben und Gesundheit des Menschen. Betreffend den Gesundheitsschutz des Verbrauchers spielt einwandfreie Hygiene eine zentrale Rolle. Unter Lebensmittelhygiene/Hygiene sind laut Verordnung sämtliche Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um Gefahren unter Kontrolle zu bringen zu gewährleisten, dass alle Lebensmittel unter Berücksichtigung seines Verwendungszwecks für den menschlichen Verzehr tauglich ist. Dazu zählt auch, dass Betriebe des Lebensmittelunternehmers von der zuständigen Behörde registriert oder aufgrund der im Anhang III der Verordnung (EG) Nr 853/2004 festgelegten Anforderungen auch zugelassen worden ist.
Wie bereits dargelegt, ist der Fleischereibetrieb des Beschwerdeführers in der Adresse 1 in Z im Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) als Zerlegungs- und Verarbeitungsbetrieb für die Tierarten Rind, Schaf, Schwein und Ziege, nicht aber als Zerlegungs- und Verarbeitungsbetrieb für die Tierart Wild eingetragen und verfügt auch über keine Zulassung (Registrierung) als Kühlhaus für Wild in der Decke (Wildsammelstelle). Es darf daher an diesem Standort kein Wild in der Decke gesammelt und Wild auch nicht aus der Decke geschlagen werden. Darüber hinaus konnte vom Beschwerdeführer bei der Betriebskontrolle am 06.09.2018 bei einem der beiden Rehe keine Bescheinigung vorgelegt werden und war damit eine Rückverfolgbarkeit (also Herkunft, Zeitpunkt und Ort des Erlegens) und das Vorliegen der notwendigen Untersuchungen nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer gegenüber angeordnet wurde, das Wildstück an den Jäger zu retournieren oder zu entsorgen. Abgesehen davon wäre für die weitere Zerlegung und Verarbeitung in einem zugelassenen Fleischbetrieb, in dem nur tierärztlich untersuchtes Fleisch eingebracht werden darf, eine tierärztliche Fleischuntersuchung der beiden Rehe nötig gewesen.
Insoweit der Beschwerdeführer rechtfertigend auf das vom Fleischuntersuchungstierarzt BB unterfertigte Stammdatenblatt vom 08.06.2015 hinsichtlich seines Betriebes mit der Zulassungsnummer *** EG verweist, das den Verarbeitungs- und Zerlegebetrieb des Beschwerdeführers in Z auch für die Tierkategorie Wild ausweist, hat die einvernommene Zeugin EE darauf fachkundig darauf hingewiesen, dass mit dem Stammdatenblatt der Unternehmer der Behörde die Daten zu seinem Betrieb angeben kann, dass aber daraus nicht hervor geht, für welche Tätigkeiten der Betrieb tatsächlich zugelassen wurde. BB war zwar zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Stammdatenblattes im Jahre 2015 der nach dem LMSVG beauftragte amtliche Tierarzt und hat im Rahmen dieser Beauftragung die Tätigkeiten der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und der Hygienekontrollen der zugelassenen Fleischbetriebe durchgeführt, dennoch handelt es sich beim Stammdatenblatt aber um kein amtliches Dokument und um keinen Bestandteil einer behördlichen Zulassung. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen gewesen, eine entsprechende Rechtsauskunft bei der zuständigen Behörde einzuholen.
Insoweit der Beschwerdeführer auf den behördlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.12.2018, Zl ***, verweist, mit welchem festgestellt wurde, dass unter Zugrundelegung der Befundbeschreibung und der eingereichten Projektunterlagen für die Änderungen der Betriebsanlage des Beschwerdeführers im Standort Z, Adresse 1, in Form der Errichtung und des Betriebes zweier Kühlräume im Keller sowie einer Selche im Erdgeschoß die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens erfüllt sind, wurde in der Begründung dieses Bescheides abschließend angemerkt, dass die Errichtung und der Betrieb einer Wildsammelstelle nicht antragsgegenständlich und somit von diesem Bescheid nicht umfasst ist. Die Betriebsanlagengenehmigung nach dem Gewerberecht ersetzt auch nicht die Zulassung eines Betriebes nach den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen.
Der Beschwerdeführer hat sohin den ihm zur Last gelegten Vorwurf nicht entkräften können und hat er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt. Dieser Bestimmung zufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, da über das Verschulden nichts anderes bestimmt ist. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt somit insofern eine Verlagerung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hätte der Beschuldigte initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht. Mangelndes Verschulden konnte jedoch vom Beschwerdeführer nicht dargelegt werden.
Insofern sich der Beschwerdeführer auf das vom Fleischuntersuchungstierarzt BB im Jahre 2015 unterfertigte Stammdatenblatt und auf seine im Juli/August 2019 eingeholte Rechtsauskunft eines Juristen der Fleischkoordinationsstelle in Wien (Ministerium für Gesundheit/Lebensmittel) beruft, wonach in seinem Betrieb eine Verarbeitung und Zerlegung von Wild zulässig sei, ist darauf hinzuweisen, dass solche Erkundigungen an der geeigneten Stelle zu erfolgen haben, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (vgl etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Der Beschwerdeführer hätte sich insofern über die maßgeblichen Vorschriften des Lebensmittelverbraucherschutzgesetzes in Kenntnis setzen müssen. Die Auskunft bei einem Organ der zuständigen Behörde ist aber nicht erfolgt, weshalb der Beschwerdeführer, wie die belangte Behörde schlüssig begründet hat, sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, zumal der Beschwerdeführer damit gegen ein Gebot, das dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Menschen bzw dem Schutz der Verbraucherinteressen dient, zuwidergehandelt hat. Hinsichtlich des Verschuldens war von Fahrlässigkeit auszugehen, da der Beschwerdeführer bei entsprechender Sorgfalt die Einhaltung der maßgeblichen Bestimmungen einhalten hätte können.
Als mildernd und als erschwerend waren keine Umstände zu werten.
Der Beschwerdeführer erhält als Pensionist eine monatliche Rente von netto Euro 1.600,00, hat ein zusätzliches Einkommen als selbständiger Fleischermeister und ist sorgepflichtig für seine Ehegattin. Er besitzt ein Haus und eine Landwirtschaft mit einem Ausmaß von 54 ha, die an seinen Sohn AA jun verpachtet ist. Bei einem nach § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG vorgesehenen Strafrahmen bei Erstvergehen bis zu Euro 50.000,00 wurde im beschwerdegegenständlichen Fall der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu 0,8 % ausgeschöpft, weshalb diese Strafe unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe als tat- und schuldangemessen zu bewerten ist.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG haben bei der angefochtenen Verwaltungsübertretung nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm.
Der gegenständlichen Beschwerde kommt sohin keine Berechtigung zu und war diese daher spruchgemäß abzuweisen.
Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnis durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe zu leisten ist.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Riedler
(Richter)
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