LVwG T LVwG-2020/17/0714-2

LVwG-2020/17/0714-2State Administrative CourtNov 9, 2020

Regest

Rückersatz Geldleistungen;<br/>Nicht gemeldeter Auslandaufenthalt;<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/17/0714-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.17.0714.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y, vom 04.03.2020, zu Zl ***

zu Recht

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y vom 04.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 20 Tiroler Mindestsicherungsgesetz bis 30.04.2020 ein Rückersatz in der Höhe von Euro 667,81 aufgetragen. In der Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich laut Information des Bundesministeriums für Inneres in der Zeit vom 01.08.2017 bis 10.10.2017 im Ausland befunden. In dieser Zeit habe er zu Unrecht Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von Euro 667,81 erhalten. Bei der Berechnung dieses Betrages sei bereits die 14 tägige Entgeltfortzahlung berücksichtigt worden.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt:

Gemäß § 20 Abs 2 TMSG könne die Rückerstattung in besonders begründeten Fällen zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet sei. Dieser besondere Fall liege vor: Am 07.02.2020 sei er aus der Justizanstalt Y entlassen worden. Von 08.11.2017 bis 26.09.2019 sei er in Untersuchungshaft gewesen. Dadurch habe er erst die letzten vier Monate seiner Haft arbeiten können. Er wurde mit einer Arbeitsvergütung von Euro 24,93 und Euro 0,38 Eigengeld entlassen. Eine Aufstockung sei nicht gewährt worden. Gemäß § 150 StVG (StrafvollzugsGesetz) sei einem Gefangenen Entlassungshilfe zu gewähren, weshalb er am 12.03.2020 eine Beschwerde an die Justizanstalt Y geschrieben habe, über die nachträgliche Auszahlung der Entlassungshilfe. Bislang ohne Antwort.

Er sei nach seiner Entlassung nach V gegangen und mit der Postadresse bei der CC Wohngemeinschaft Adresse 1, **** Z gemeldet. Als subsidiär Schutzberechtigter stehe ihm in Österreich lediglich Grundversorgung zu. Entweder über Unterbringung in einem Quartier oder als Betrag für privat Wohnende. In beiden Fällen sei ihm eine Rückzahlung der Mindestsicherung aufgrund der sehr niedrigen Grundversorgung an den Stadtmagistrat nicht möglich ohne seinen Lebensunterhalt und damit ohne den Erfolg der Mindestsicherung zu gefährden. Hinzu komme die derzeitige Covid-19 Krise, deren weitere Folgen noch nicht abzusehen seien.

Aus diesem Grund ersuche er daher seine Beschwerde gemäß § 20 Abs 2 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes zu berücksichtigen und ihm die Rückerstattung zu erlassen, da sonst sein Lebensunterhalt und damit der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet sei.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Von der Abhaltung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Laut dieser Bestimmung kann, soweit durch Bundes- und Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Erklärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Karta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Keine Partei hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids darauf hingewiesen, dass er in der Beschwerde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragen könne. Er hat keinen derartigen Antrag gestellt.

Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und ist nicht strittig. Im gegenständlichen Verfahren war zudem ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären. Vor diesem Hintergrund kann das Landesverwaltungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 EMRK auf die Durchführung der Verhandlung verzichten (VwGH 22.06.2017, RA 2017/11/0077).

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer hat in der Zeit von Mai 2015 bis Dezember 2017 Leistungen der Mindestsicherung erhalten. Er hat sich vom 01.08.2017 bis zum 10.10.2017 im Ausland aufgehalten. Im Zeitraum 01.08.2017 bis 10.10.2017 hat der Beschwerdeführer Mindestsicherung in der Höhe von Euro 814,89 bezogen (je Euro 316,67 in den Monaten August und September 2017, Euro 105,55 aliquot bis 10.10.2017 und die Sonderzahlung vom September 2017 in der Höhe von Euro 76, -- (E-Mail vom 23.03.2018 einerseits zwischen der Landespolizeidirektion Tirol andererseits zwischen der Landeshauptstadt Y).

Im erstinstanzlichen Akt liegt außerdem ein Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 22.03.2018, aus diesem geht hervor, dass am 10.10.2017 am Flughafen DD Kontrollen durchgeführt wurden und dabei festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer einreiste. Er sei von BB via X/Vereinigte Arabische Emirate nach W geflogen. Aufgrund der Reise habe er einen Familienbesuch angegeben, die Dauer des Aufenthaltes sei vom 01.08. bis 10.10.2017 gewesen. An mitgeführten Bargeld hat der Beschwerdeführer Reisemittel in der Höhe von Euro 700, -- und Bargeld in der Höhe von Euro 65, -- mitgeführt, sowie einen Koventionsreisepass mit Grenzkontrollstempel, ein pakistanisches Visum und Bordkartenabschnitte. Dem beigegeben waren die Kopien des Reisepasses des Beschwerdeführers, sowie der Bordkarten des Fluges von BB nach X und von X nach W, außerdem das Visum, ausgestellt von der Republik Pakistan, für die Dauer vom 23.06.2017 bis 22.09.2017 sowie die Stempel der Ein- und Ausreise, nämlich 01.08.2017 und 10.10.2017.

Der Beschwerdeführer war mit Datum 03.04.2020 zuletzt in der Justizanstalt, Adresse 2 in Y gemeldet und in der Folge dann am 14.02.2020 in V in Adresse 1.

Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Y vom 26.09.2019 zu Zl *** wegen den § 28 Abs 1 5. Fall SMG, § 28a Abs 2 Z 2 SMG, § 28a Abs 4 Z 3 SMG, § 19 JGG, § 27 Abs 1 Z 1 1. Fall SMG, § 27 Abs 1 Z 1 2. Fall SMG und § 27 Abs 2 SMG zu vier Jahren und sechs Monaten Zusatzstrafe verurteilt wurde. Strafantritt war der 26.09.2019 um 11.56 Uhr. Das errechnete Strafende am 08.05.2022 um 10.10 Uhr (tatsächliches Strafende war dann der 07.02.2020 um 08.00 Uhr, da diverse Vorhaften angerechnet wurden).

Der Beschwerdeführer hat am 09.02.2020 einen neuerlichen Antrag auf Mindestsicherung gestellt, dieser wurde am 04.03.2020 abgewiesen. Als Grund führte die Behörde aus, dass der aktuelle Bescheid des BFA hinsichtlich der befristeten Aufenthaltsbewilligung, die schriftliche Bestätigung des BFA betreffend eines möglichen Aberkennungsverfahrens bzw eine Anmeldung beim AMS nicht vorgelegt wurden. Diese Unterlagen wären aber unabdingbar gewesen um ein allfälliges Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 1 Abs 2 lit a TMSG beurteilen zu können.

Da diese Unterlagen nicht vorgebracht wurden, war der Mindestsicherungsantrag abzuweisen. Nachfolgend ist dann der nunmehr bekämpfte Bescheid auf Erstattung eines Rückersatzes ergangen und wurde dieser angefochten.

II.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage insbesondere des erstinstanzlichen Aktes und ist im Übrigen nicht strittig.

III.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG) LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 138/2019 lauten wie folgt:

„§ 19a

Ruhen und Erlöschen von Grundleistungen

(1) Der Anspruch auf Grundleistungen ruht, wenn sich der Mindestsicherungsbezieher innerhalb eines Jahres mehr als zwei Wochen hindurch im Ausland aufhält. Die Jahresfrist beginnt erstmalig mit der Gewährung von Grundleistungen und, sofern im Zeitpunkt des Fristablaufs Grundleistungen weiter gewährt werden, in weiterer Folge jeweils mit dem dem Ablauf der Frist folgenden Tag.

(2) Das Ruhen tritt mit dem ersten dem Zeitraum von zwei Wochen nach Abs. 1 erster Satz folgenden Tag ein und endet mit dem auf die Rückkehr nach Österreich folgenden Tag. Hierbei sind mehrere Auslandsaufenthalte zusammenzuzählen. Der Mindestsicherungsbezieher hat jeden die Dauer von einer Woche übersteigenden Auslandsaufenthalt der Bezirksverwaltungsbehörde im Vorhinein unter Angabe der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer mitzuteilen.

(3) Der Zeitraum nach Abs. 1 erster Satz kann auf bis zu sechs Wochen erstreckt werden, wenn sich der Mindestsicherungsbezieher aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, insbesondere zum Zweck der Arbeitssuche oder aus wichtigen familiären oder gesundheitlichen Gründen, im Ausland aufhält. Für die Dauer einer nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften genehmigten Krankenbehandlung im Ausland ruht der Anspruch auf Grundleistungen nicht.

(4) Übersteigt die Dauer des Ruhens den Zeitraum von sechs Wochen, so erlischt der Anspruch auf Grundleistungen.

(5) Das Ruhen und Erlöschen des Anspruchs auf Grundleistungen berührt nicht die Leistungen der Mindestsicherung von Personen, die mit dem betreffenden Mindestsicherungsbezieher in einer Bedarfsgemeinschaft leben.“

„§ 20

Rückerstattung von Leistungen

(1) Wurde die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung vom Mindestsicherungsbezieher durch

a)unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,

b)Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder

c)Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32

herbeigeführt oder wurden Grundleistungen ungeachtet ihres Ruhens oder Erlöschens gewährt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten. Im Fall der Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft nach § 6a ist bei der Bemessung der Rückerstattung von den in der Verordnung nach § 6a Abs. 5 dritter Satz festgelegten Pauschalbeträgen auszugehen.

(2) Ist dem Verpflichteten eine andere Art der Rückerstattung nicht zumutbar, so kann diese in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden. Die Rückerstattung kann auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen. In besonders begründeten Fällen kann die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wäre.“

IV.Erwägungen:

Gemäß § 19a TMSG hat der Mindestsicherungsbezieher jeden, die Dauer von einer Woche übersteigenden Auslandsaufenthalt der Bezirksverwaltungsbehörde im Vorhinein unter Angaben der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer mitzuteilen.

Der Beschwerdeführer hat sich vom 01.08.2017 bis 10.10.2017 im Ausland aufgehalten. Er hat diesen Auslandsaufenthalt der belangten Behörde nicht im Vorhinein gemeldet. Er hat damit seine Anzeigepflicht nach § 32 TMSG verletzt. Daran ändert auch die nunmehr vom Beschwerdeführer getätigte Verantwortung nichts, wonach in seinem Fall die Rückerstattung zur Gänze nachgesehen werden könnte, da bei ihm ein besonders begründeter Fall vorliege und dadurch der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet sei.

Zum geplanten Auslandsaufenthalt, den er nicht gemeldet hat, hat er in seiner Verantwortung kein Wort verloren. Ob dieser Auslandsaufenthalt aufgrund besonders berücksichtigungswürdiger Gründe im Sinne des § 19a Abs 3 TMSG durchgeführt worden war oder nicht, wurde vom Beschwerdeführer nicht erläutert und ist nunmehr auch nicht weiter zu prüfen, da die Anzeigepflicht nach § 32 TMSG auf jeden Fall verletzt worden ist.

Wurde die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung vom Mindestsicherungsbezieher durch Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32 TMSG herbeigeführt oder wurden Grundleistungen ungeachtet ihres Ruhens oder Löschens gewährt, so hat dieser gemäß § 20 Abs 1 lit c TMSG zu Unrecht bezogene Geldleistungen zurück zu erstatten. Durch die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32 kam es zu keinem Ruhen der Grundleistungen im Sinne des § 19a TMSG in Folge eines Auslandsaufenthaltes und Leistungen der Mindestsicherung wurden zu Unrecht bezogen.

Gemäß § 20 Abs 1 TMSG sind derart zu Unrecht bezogene Geldleistungen zurück zu erstatten.

Es wird noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen gemäß § 20 TMSG verfahrensgegenständlich waren.

Es war daher Beschwerde als unbegründet abgewiesen und spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Luchner

(Richterin)

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