LVwG T LVwG-2020/32/1855-10

LVwG-2020/32/1855-10State Administrative CourtNov 5, 2020

Regest

Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung;<br/>Abweisung; <br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/32/1855-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.32.1855.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA und BB, beide vertreten durch RA CC, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 08.07.2020, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird nach Maßgabe des Spruchpunktes 2. als unbegründet abgewiesen.

2. Anstelle der behördlich bewilligten Pläne bilden die Pläne (Einreichpläne Planungsbüro JJ – Bmstr. GG, Y; Lageplan Vermessung KK-GmbH - DD, Z) mit dem Einlaufvermerk des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.09.2020 einen integrierenden Bestandteil der Baubewilligung.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

I.Verfahrensgang:

Mit dem Ansuchen vom 28.05.2020, eingegangen bei der belangten Behörde am 29.05.2020, hat die EE die Baubewilligung für Neubau von 5 Wohnhäusern mit Carport Baustufe I auf der Gp XXXX KG FF (Bauplatz) beantragt.

Nach der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 08.07.2020, Zahl ***, die Baubewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.

Gegen diese Baubewilligung haben die Nachbarn AA und BB rechtzeitig und zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.

In dieser Beschwerde wird wie folgt ausgeführt:

„In umseitiger Bausache erheben die Parteien (Nachbarn) AA und BB, beide vertreten durch CC, Rechtsanwalt in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid vom 08.07.2020, Zahl: ***, dem vorgenannten Parteienvertreter am 16.07.2020 zugestellt, sohin innerhalb offener Frist

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Der Bescheid wird in seinem gesamten Inhalt nach wegen Verfahrensmängeln, Tatsachen- und Rechtswidrigkeit angefochten.

Begründung:

1. Vorbemerkungen:

1.1. Der Nachweis des Eigentums an der zu bebauenden Grundfläche wird nicht durch den „Bestand" erbracht, sondern durch einen aktuellen Grundbuchsauszug.

1.2. Die Flächenwidmung des Bauplatzes entspricht nicht der TBO, sondern es ergibt sich die Zulässigkeit der baulichen Anlage auf dem Grundstück, welches sich nach seiner Widmung gemäß dem Tiroler Raumordnungsgesetz für die vorgesehene Bebauung eignet (§ 3 Abs. 1 TBO, § 35 Abs. 1 TROG).

1.3. Die Feststellung im Befund des angefochtenen Bescheides, wonach das zu bebauende Grundstück u.a. nach Größe für die vorgesehene Bebauung geeignet sei, ist in Wahrheit ein Vorgriff auf die rechtliche Beurteilung der Bausache, zumal nach den erhobenen Einwendungen die tatsächlich vorliegende Baumassendichte, Bebauungsdichte und Nutzflächendichte sowie der erforderliche Grenzabstand durch die Größe des Baugrundstückes nicht gewährt werden können. Darauf wird in weiterer Folge dieser Beschwerde noch eingegangen werden.

1.4. In Punkt 2 der Nebenbestimmungen des bekämpften Bescheides wird nicht ausgeführt, in welche Gebäudeklasse die Gebäude einzuordnen sind.

(Hinweis: die vorgenannten Bemängelungen beziehen sich auf Textstellen auf Seite 1 des Bescheides).

2. Zu den wesentlichen Prinzipien auch eines Bauverfahrens gelten im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 die Amtswegigkeit des Ermittlungsverfahrens und der Grundsatz der materiellen Wahrheit, die Gleichwertigkeit und Unbeschränktheit der Beweismittel und das rechtliche Gehör. Als Auswirkung der Erforschung der materiellen Wahrheit hat die Behörde alle Umstände zu prüfen, die einer Baubewilligung allenfalls entgegenstehen, wobei wegen des Wegfalles zahlreicher Mitwirkungsmöglichkeiten der Nachbarn, der Sorgfalt der Baubehörde besondere Bedeutung zukommt (Schweighofer, Tiroler Baurecht RZ 1 ff zu § 24 TBO 2001). Dem Bauverfahren über den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist unter anderem ein hochbautechnischer Sachverständiger beizuziehen. Wird von einer Partei Befangenheit des Sachverständigen geltend gemacht, die nicht von vornherein auszuschließen ist, so hat sich die Behörde damit auseinanderzusetzen (VwGH 85/06/0081). In einer tatsächlich gegebenen Befangenheit wäre unter Umständen ein wesentlicher Verfahrensmangel gelegen (VwGH 91/05/004). Ein Verfahrensmangel liegt bei Befangenheit eines Sachverständigen jedenfalls dann vor, wenn sich hieraus sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben (VwGH 89/05/0118, 95/06/0052, 89/06/0212, 88/06/0108, VwSlg 4942/A, 7872/A). Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive, wobei das Element der Unsachlichkeit in Bezug auf die konkreten, vom Sachverständigen zu beurteilenden Fachfragen gegeben sein muss.

2.1. Dies ist umso bedeutsamer, als das Zusammenwirken von Baubehörden mit hochbautechnischen Sachverständigen, die oftmals über Jahre regelmäßig für die kommunalpolitischen Amtsträger - letztere ident als Repräsentanten der Behörde - tätig sind, notorisch und aufgrund bisweilen übler Erfahrungen auch begreiflich, immanenten sachlichen Vorbehalten begegnet. Gerade angesichts dieses nicht zu verbergenden Umstandes erscheint es umso dringlicher und unabdingbar, dass ein Sachverständiger nicht - wie im Anlassfall - den Anschein erweckt, ein durchaus nicht unproblematisches Bauprojekt unter allen Umständen durchsetzen zu wollen, anstatt sich mit dem aus dem Verfahren hervorgehenden Für und Wieder auseinanderzusetzen.

3. Die Parteien haben bei der Bauverhandlung den hochbautechnischen Sachverständigen wegen Befangenheit abgelehnt und den Antrag gestellt, dem Ablehnungsantrag Folge zu geben und einen anderen hochbautechnischen Sachverständigen zu bestellen. Die Baubehörde hat sich mit diesem ausführlich begründeten Antrag nicht substanziell auseinandergesetzt, sondern ihn mit einer inhaltsleeren Scheinbegründung abgetan. Der Ablehnungsantrag wird nach wie vor aufrechterhalten.

3.1. Unabhängig von der inhaltlichen Beurteilung der weiteren Einwendungen der Parteien wird daher über ihren Befangenheitsantrag gegen den hochbautechnischen Sachverständigen abzusprechen sein. Selbst wenn - hypothetisch - die weiteren Einwendungen der Parteien unzulässig wären, müsste die Stattgebung des Befangenheitsantrages zur Bestellung eines anderen hochbautechnischen Sachverständigen und zur Wiederholung der Bauverhandlung führen.

4. Bereits am Beginn der Bauverhandlung in umseitiger Bausache, also vor Eingang in das Ermittlungsverfahren, äußerte sich der hochbautechnische Sachverständige vorweg dahingehend, dass das vorliegende Projekt allen gesetzlichen Vorgaben entspräche, zumal (so seine wörtliche Formulierung) „wir sonst heute nicht hier wären". Semantisch stellt diese Äußerung somit die Feststellung dar, dass die Anwesenheit der im Protokoll über die Bauverhandlung genannten Personen bereits für sich allein bedeutet, dass das eingereichte Bauprojekt allen gesetzlichen Vorgaben entspräche. Diese tatsächlich höchst befremdliche, vorauseilende apodiktische Erklärung widerspricht in auffallender und nicht nachvollziehbarer Weise dem vorhin dargelegten Erfordernis der Unparteilichkeit und Sachlichkeit. Sie impliziert das zielstrebige offenbare Bemühen des Sachverständigen, der Baubehörde von vorneherein eine Genehmigung des angesuchten Projektes zu ermöglichen oder sogar nahezulegen, bevor überhaupt eine Stellungnahme von jeglichen Verfahrensbeteiligten erfolgt war. Der Sachverständige vermittelte dadurch den Eindruck, selbst unter allen Umständen auf eine Genehmigung des Projektes ohne Bedachtnahme auf geschützte Interessenslagen von Parteien erpicht zu sein.

4.1. Der umseitige Parteienvertreter hat sich über diese Erklärung des Sachverständigen unmittelbar nach ihrer Abgabe wortgetreue Notizen gemacht, sodass im Falle etwaiger sprachlicher Relativierungsversuche die anwesenden Parteien und der genannte Parteienvertreter als Zeugen über ihre diesbezügliche Wahrnehmung befragt werden können.

5. Das vom provokanten Eingangsstatement des hochbautechnischen Sachverständigen ausgelöste Befremden wird durch seine fachlichen Aussagen weiter erhärtet.

5.1. Die unreflektierte Feststellung, dass ein Vordach (hier im Bereich der Loggien des Dachgeschosses) einen untergeordneten Bauteil darstellt, mag in Ansehung und im Falle des ausschließlich unspezifisch und unspezifiziert verwendeten Begriffes „Vordach" nach der gegebenen Rechtslage in abstracto richtig sein, sie verkennt im Anlassfall allerdings den Sachverhalt und berücksichtigt nicht, was gegenständlich konkret als Vordach zu verstehen ist, bzw. ob die Konstruktion der geplanten Gebäude im Dachbereich als „Vordach" im herkömmlichen Sinne zu qualifizieren ist, oder ob die gewählte konstruktive Ausführung der Gebäudeabdeckung gegen die Annahme eines „Vordaches" im herkömmlichen Sinne spricht. Der Rechtsfreund der Parteien hat in seinem Antrag auf Protokollberichtigung vom 06.07.2020 darauf hingewiesen, dass nach seinem Vorbringen in der Bauverhandlung bei dem im 2. Obergeschoss vorgesehenen Loggien es sich um keine untergeordneten Bauteile handelt, zumal diese mehr als 50% umschlossen und sie daher bei der Baumassendichte von 2,0 zu berücksichtigen sind. Zu beurteilen ist daher die Frage, ob die gegenständlichen Vordächer in ihrer Funktion zur Überdachung einer mehr als 50 % umschlossenen Loggia dem Begriffsinhalt „Vordach" im Sinne von § 2 Abs 17 lit c TBO entsprechen. Nach Auffassung der Parteien spricht bereits eine bloß spontane optische Beurteilung dieser Gebäude gegen eine sinnfällige Verwendung der Bezeichnung „Vordach" für die im Projekt gewählte technisch - konstruktive Lösung. Die beschwerdeführenden Parteien vertreten die naheliegende Auffassung, dass es sich bei der gegenständlichen Ausprägung der jeweiligen Loggien keinesfalls um ein Vordach im Sinne des § 2 Abs. 17 lit. b TBO handelt, sodass bei der Baumassenermittlung die jeweilige Loggia im Dachgeschoß mitzurechnen ist. Diese Auffassung ist dermaßen einsichtig, dass das apodiktische und auch nicht ansatzweise reflektierte Beharren des Sachverständigen auf einen von ihm im Sinne der Baubewilligung eingenommenen Standpunkt als Parteilichkeit zu Gunsten des Projektwerbers erscheinen muss.

5.2. Wenn sich der hochbautechnische Sachverständige (S. 16 des bekämpften Bescheides) abschließend auf die Feststellung beschränkt, „dass im Bebauungsplan der Gemeinde Y... weder eine Bebauungsdichte noch eine Nutzflächendichte festgelegt wurde" ist ihm entgegenzuhalten, dass er - wie im Folgenden ausgeführt wird - entweder die Rechtslage verkennt oder mit dieser blanketthaften Feststellung mittelbar sein Bemühen bekundet, unter allen Umständen dem beantragten Projekt zum Durchbruch zu verhelfen.

5.3. Gemäß § 56 Abs. 1 TROG ist im allgemeinen Bebauungsplan hinsichtlich der Bebauung die Mindestbaudichte festzulegen. Gemäß § 61 Abs. 1 TROG kann die Baudichte als Baumassendichte oder Bebauungsdichte oder in kombinierter Form festgelegt werden. Demnach sind die Bebauungsdichte und die Baumassendichte als alternative Unterfälle der gesetzlich geforderten Regelung der Baudichte anzusehen.

5.4. Auch wenn der Bebauungsplan der Gemeinde Y weder eine Bebauungsdichte, noch eine Nutzflächendichte ausweisen sollte und die Baudichte nur als Baumassendichte festgelegt worden sein sollte (§ 61 Abs. 1 TROG), ist in weiterer Folge auf die Definition des Begriffes Baumasse in § 61 Ab. 3 leg. cit. einzugehen.

5.5. Nach Teilen der Planvorlage des eingereichten Projektes ist jeweils einer der beiden befestigten Autoabstellplätze durch eine Terrasse (im ersten Obergeschoß) überdacht. Zwar definiert § 2 TBO ein Gebäude als überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlage, die dem Schutz (auch) von Sachen dient, doch zeigt § 61 Abs. 3 TROG klärend auf, dass im inhaltlichen Rahmen des Begriffes „Baumasse" auch ein umbauter Raum als „Gebäude" vorstellbar ist, und als solches gewertet werden muss, der keine Umschließung aufweist. Ein solcher Bereich ist demnach ebenfalls als Baumasse zu rechnen. In diesem Zusammenhang erscheint bedeutsam, dass es sich beim PKW-Abstellplatz in der Form eines Carports, nicht um einen untergeordneten Bauteil (§ 61 Abs. 3 letzter Satz TBO) handeln kann. § 2 Abs. 17 leg. cit. definiert untergeordnete Bauteile. Es liegt auf der Hand, dass ein überdachter Autoabstellplatz (Carport) keinesfalls in die demonstrative Aufzählung von untergeordneten Bauteilen im Sinne von lit. a der vorgenannten Gesetzesstelle eingefügt werden könnte. Gleiches trifft für eine nicht denkbare Eingliederung unter lit. b dieser Gesetzesstelle zu.

5.6. Die Parteien vertreten somit die Auffassung, dass die überdachten Autoabstellplätze (Carports) nach der vorliegenden Planung in die Baumasse einzurechnen sind und verweisen hiebei auf die grundlegende Zielsetzung des Tiroler Raumordnungsgesetzes im Sinne dessen § 1 Abs. 2 lit a, b und e. Es mag sein, dass sogenannte Schotterrasenflächen als PKW-Abstellplätze nicht in jedem Falle als bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 TBO anzusehen sind. Nach den Einreichplänen sind einem Gebäude ein PKW-Abstellplatz (Carport) und den vier weiteren ursprünglich angesuchten Gebäuden je zwei PKW-Abstellplätze (Carports) zugeordnet. Diese Carports weisen jeweils eine Bodenbefestigung auf, die zumindest aus Rasengittersteinen bestehen muss. Verträte man hypothetisch die Auffassung, wonach die Grundflächen von Carports mit der vorbeschriebenen Bodenbefestigung entweder keine baulichen Anlagen darstellten oder aber deren räumlicher Bereich nicht in die Baumasse einzurechnen wäre, würde dies in letzter Konsequenz die Möglichkeit eröffnen, ein Baugrundstück in seiner voller Ausdehnung mit Parkflächen zu versehen und durch deren erforderliche Befestigung der Bodenversiegelung Vorschub zu leisten. Gerade eine solche, auch im öffentlichen Diskurs zunehmend kritisierte Bodenvergeudung durch unnötige Bodenversiegelung widerspricht den Zielsetzungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes, welches die Verhinderung der aufgezeigten Fehlentwicklung sicherzustellen trachtet. Bodenbefestigte und wenigstens teilüberdachte Carports sind daher in die Baumasse einzurechnen. So gesehen wird diese im Anlassfall unerlaubt überschritten.

6. Der bekämpfte Bescheid argumentiert mit der Unzulässigkeit von Einwendungen aus dem objektiv-öffentlichen Recht. Es kann allerdings nicht unzulässig sein, in einem derartigen Rechtsmittel objektive Gesetzesverstöße einer entscheidenden Behörde aufzuzeigen. Wäre einer verfahrensbeteiligten Partei bereits der bloße Hinweis auf Gesetzesverstöße im objektivöffentlichen Rechtsbereich in einer Entscheidung des Verwaltungsrechtes verwehrt, würde dies letztlich den Spielraum zwischen rechtsirriger Normanwendung und bewusster Rechtsverletzung (mangels Sanktion), ab Rechtskraft der betreffenden Entscheidung ungehindert erweitern. Es kann nicht Sinn eines Verfahrensrechtes sein, zwecks Abwendung einer unbewussten oder bewussten Rechtsverletzung seitens einer entscheidenden Verwaltungsbehörde einen Verfahrensbeteiligten mangels anderweitigen Rechtsschutzes bloß auf ein strafrechtliches Einschreiten vor dem Hintergrund eines allfälligen Amtsmissbrauches zu beschränken.

6.1. In jedem Falle gehört die Einwendung der Verletzung des Grenzabstandes infolge unrichtiger Höhenabmessung dem Bereich des subjektiv-öffentlichen Rechtes an.

6.2. Der hochbautechnische Sachverständige rechtfertigt die von ihm unzutreffend angenommene und von der Baubehörde undifferenziert übernommene angebliche Einhaltung der Abstandsbestimmungen mit der unrichtigen Annahme, dass das Vordach im Anlassfall einen untergeordneten Bauteil gemäß § 2 Abs 17 lit c TBO darstellen würde, dass demgemäß im Dachgeschoss bei der Höhenmessung von der Brüstung des Balkones auszugehen sei und dass die Abstände der Außenwand inklusive der Brüstung im Dachgeschoss gemäß § 6 Abs 1 lit b TBO eingehalten seien.

6.3. Bereits im Textabschnitt betreffend den Befangenheitsantrag wurde auf die Unrichtigkeit dieses vom hochbautechnischen Sachverständigen eingenommenen und in den bekämpften Bescheid übernommenen Standpunktes hingewiesen. Dieser Sachverhalt zeigt deutlich auf, wie sehr durch eine unreflektierte apodiktische Behauptung eines Sachverständigen die Baubehörde im Sinne ihrer allfälligen Präferenz für diese Bauvorhaben in die Lage versetzt wird, rechtswidrig Interessenlagen einer Partei zu übergehen. Es mag sein, dass die zur versuchten Umgehung der Erfüllungsvoraussetzungen von § 2 Abs 17 lit c TBO, nicht ungeschickt konzipierte Gliederung der Dachflächen gemäß Einreichplanung vorteilig die vorhandene Enge des Bauplatzes zu relativieren sucht. Allerdings kann dem Landesgesetzgeber nicht unterstellt werden, mit der Hinzufügung von lit c in Absatz 17 des § 2 TBO gemäß LGBI. Nr. 60/2020 gegenüber LGBlNr. 28/2018 (Tiroler Bauordnung 2018) eine inhaltlich abgeänderte Definition des Begriffes „Vordach" beabsichtig zu haben. Vielmehr muss von einer gewollten – allenfalls als notwendig angesehen - Verdeutlichung des Begriffes „Vordach" in zuvor § 2 Abs 17 lit b TBO 2018 (LGBI. Nr. 28/2018) ausgegangen werden. In § 2 Abs 17 lit b TBO 2018 ist der Begriff „Vordach" in die demonstrativen Fälle Freitreppen, Sonnenschutzlamellen, fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lisenenrahmen udgl. eingeordnet. Ratio legis war demnach die Beschreibung von letztlich kaum in den Abstandsbereich zu einer Nachbarliegenschaft reichenden Bauteilen ohne selbständige räumliche Funktion. Die Präzisierung des Begriffes „Vordach" nunmehr in LGBI. Nr. 60/2020 belegt geradezu die einleuchtende Absicht des Landesgesetzgebers, angesichts unzähliger einschlägiger baulicher Gestaltungsphantasien zu verhindern, dass über extensive Berufung auf eine bloß untergeordnete Vordachgestaltung letztlich sehr wohl räumliche Bereiche in Abstandsflächen gedrängt werden. Auch die gegenwärtig in Geltung stehende Regelung erweist auf das Erfordernis der Unterordnung der Bauteile für die Anerkennung des Begriffes „Vordach". Zum Nachteil des Standpunktes der Erstinstanz ließe sich aber durch den 2. Satz in lit c auch argumentieren, dass durch die Verkröpfung der Dachfläche deren unmittelbarer auch (innerer) baulicher Zusammenhang mit den jeweiligen Vordächern nicht mehr gegeben sei, sodass das Verhältnis Vordach zur Gesamtfläche des Daches den Anteil des Vordaches wesentlich vergrößern würde.

6.4. Der vom hochbautechnischen Sachverständigen vorgenommenen und im bekämpften Bescheid zugrunde gelegten Höhenabmessung der projektierten Gebäude liegt die unzutreffende Annahme zugrunde, dass im Anlassfall die Gebäudehöhe lediglich bis zur Oberkante Absturzsicherung zu messen sei. Diese Fehlbeurteilung gründet in der unrichtigen Voraussetzung, dass die Loggien der Gebäude untergeordnete Bauteile darstellen würden. Da dies, wie ausgeführt, aber keinesfalls zutrifft, ist die Gebäudehöhe bis zur Oberkannte Dach zu messen. Bei derartiger richtiger Höhenabmessung ergibt sich ein Schnittpunkt Wand - Dach von ca 8,3 m was beim diesfalls anzuwendenden Abstandsfaktor von 0,6 einen erforderlichen Grenzabstand von 4,98 m ergibt. Demnach sind die angesuchten Gebäude 4,98 m von der Grundgrenze zu den Parteien entfernt zu errichten. Nach der falschen Berechnung des Bauwerbers (Abmessung lediglich bis zur Oberkante Brüstung) ergäbe sich eine Höhe von bloß 6,48 m, was beim Abstandsfaktor von 0,6 zu einem Grenzabstand von 3,89 m führt. Auf diesem zu geringen Grenzabstand ist die Planung ausgelegt. Daher befinden sich die mit dem angefochtenen Bescheid genehmigten Gebäude gesetzwidrig ca 1 m innerhalb der erforderlichen Abstandsfläche. Auf diesen bereits in der Bauverhandlung erhobenen Einwand der Parteien ging der hochbautechnische Sachverständige nicht ein.

7. Wie der Parteienvertreter bereits in der Bauverhandlung eingewendet hat, betrifft das Bauansuchen des Bauwerbers zwar nach seinen eigenen Angaben in der „Einreichung" den Neubau von fünf Wohnhäusern mit Carport. In Wahrheit handelt es sich um ein Bauansuchen für vier Wohnhäuser mit Carport und ein isoliert gelegenes Kellergeschoss, auf welches offensichtlich der künftige Aufbau eines weiteren Wohnhauses vorgesehen ist.

7.1. Hätte der Bauwerber auf diesem Kellergeschoss ein den übrigen vier Wohnhäusern entsprechendes Wohngebäude mit Carport aufgesetzt, würde er die Baumassendichte für den Bauplatz in jedem Falle überschreiten. Die Möglichkeit dieser Überschreitung erhofft er sich offensichtlich in einem weiteren Verfahren „Baustufe II", und zwar mit der Begründung, dass ein isoliert gebautes bloßes Kellergeschoss für sich nicht bestehen kann und deshalb durch den Aufbau eines darüberliegenden Gebäudes gewissermaßen technisch saniert werden muss.

7.2. Nach Auffassung der Parteien ist die Bewilligung des Neubaues eines bloßen Kellergeschosses in rechtlicher Verkleidung als „Baustufe I" für eine weitere, spätere Überbauung dieses Kellergeschosses in der vorliegenden Form unzulässig. Angesichts der jedem Bauwerber eingeräumten Gültigkeitsdauer des rechtskräftigen Baubescheides und der ihm gewährten Errichtungsdauer des Bauwerkes, lässt sich kein sinnfälliger sachlicher Grund ersehen, das Bauansuchen nicht bereits im gegenständlichen Verfahren entsprechend der Einreichung auf fünf zu verwirklichende Gebäude zu beziehen. Tatsächlich drängt sich der begründete Verdacht auf, dass die gewählte Einreichform - Baustufe I versus späterer Baustufe II - eben dazu dienen soll, nach Erlangung einer rechtskräftigen Baubewilligung für das bloße Kellergeschoss des fünften eingereichten Gebäudes einen Sachzwang fingieren zu können, die spätere Genehmigung für das fünfte eingereichte Gebäude in seiner Gesamtheit zu erlangen, auch wenn dies die Nachbarschaftsrechte der Parteien oder objektiv-öffentliche Rechte verletzen sollte.

7.3. Nach der Einreichung vom 02.09.2019, PNR.: ***, GZI.: *** lassen sich folgende

sachliche Bewertungen des Projektes ableiten:

7.3.1. In den 3D-Ansichten erscheinen die Abdeckungen der Carports von Gebäude zu Gebäude durchgängig, sodass sämtliche Carports, die sich zwischen Gebäuden befinden, gänzlich überdacht sind. In den 3D-Ansichten vom 26.05.2020 erscheinen die die Carports überdachenden Terrassen nicht mehr durchgängig von Gebäude zu Gebäude. Demnach wäre zwischen den Gebäuden jeweils nur ein Carport von einer Terrasse überdeckt. Dem Baubescheid lässt sich jedoch nicht zwingend entnehmen, ob im Sinne der Baustufe II, die nunmehr durch die Genehmigung des Kellergeschosses für das „Haus A" vorbereitet werden soll, letztlich eine durchgehende Terrassenabdeckung für sämtliche Carports zwischen den Gebäuden herbeigeführt werden soll. Geht man von einer durchgängigen Abdeckung der Carports zwischen den Gebäuden aus, erhöht sich dadurch die Baumassenüberschreitung umso mehr, weil es sich, wie oben dargelegt, bei den überdachten Carports um als Baumasse anrechenbare Gebäudeteile handelt.

7.3.2. Die Fragwürdigkeit der letztgültigen Projektverwirklichung, welche durch den bekämpften Baubescheid vorbereitet werden soll, berührt aber auch wiederum die subjektiv-öffentlich-rechtliche Interessenlage der Parteien im Hinblick auf die Abstandsfläche. Das Haus A weist bei gleicher Loggien-Größe eine kleinere Gesamtdachfläche auf, als dies für die übrigen Häuser zutrifft. Umso weniger lässt sich daher für das Haus A die Fiktion argumentieren, dass es sich bei der Loggia bzw. bei der es abdeckenden Dachfläche als „Vordach" um einen untergeordneten Bauteil handeln würde.

8. Beschwerdeanträge:

Es werden sohin gestellt die

Anträge

an das Landesverwaltungsgericht für Tirol:

1. )den angefochtenen Bescheid der Gemeinde Y Zahl: *** vom 08.07.2020 auch in Stattgebung des Befangenheitsantrages wegen Tatsachen- und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie von wesentlichen Verfahrensmängel aufzuheben;

2. )eine mündliche Verhandlung durchzuführen

3. )in der Sache selbst zu entscheiden und das gegenständliche Bauansuchen der EE abzuweisen.

in eventu

4. )den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines

neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.“

In Ansehung der Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol beim hochbautechnischen Amtssachverständigen vom Amt der Tiroler Landesregierung mit dem verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 07.09.2020 ein Gutachten in Auftrag gegeben.

Im Gutachten vom 10.09.2020 kommt der hochbautechnische Amtssachverständige anhand der im behördlichen Verfahren vorgelegten Einreichunterlagen zum Ergebnis, dass erforderliche Grenzabstände zu den einschreitenden Nachbarn nicht in allen Punkten eingehalten sind.

Diesbezüglich erging das Parteiengehör vom 10.09.2020.

Seitens der Antragstellerin wurde in der Folge mit der Eingabe vom 21.09.2020 das Bauvorhaben unter Beibringung von geänderten Einreichplänen abgeändert.

Der hochbautechnische Amtssachverständige wurde im Hinblick auf die geänderte Antragslage mit dem verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 21.09.2020 neuerlich mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.

Mit der Eingabe vom 23.09.2020 wurde der verfahrenseinleitende Antrag nochmals durch Einbringen geänderter Planunterlagen abgeändert. Ausdrücklich angeführt ist dabei, dass die mit 21.09.2020 ergangenen Planunterlagen durch diese Planunterlagen (23.09.2020) ersetzt werden.

In der Folge wurde der hochbautechnische Amtssachverständige mit dem Schreiben vom 24.09.2019 im Hinblick auf die neuerlich geänderte Antragslage mit einem Gutachten beauftragt.

Seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen wurde daraufhin das Gutachten vom 28.09.2020 erstellt.

Es wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, an der der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, ein Vertreter der belangten Behörde, der Rechtsvertreter der Antragstellerin und der Geschäftsführer der Antragstellerin teilgenommen haben. Im Zuge dieser Verhandlung gelten die beiden vorerwähnten Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen - diese sind den Parteien im Vorfeld zur mündlichen Verhandlung bereits zugegangen - als erstattet und hatten die Parteien Gelegenheit, den Gutachter zu befragen.

Ausdrücklich hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund des Umstandes, wonach im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein hochbautechnischer Amtssachverständiger beigezogen wurde, die Ausführungen Zusammenhang mit der Befangenheit nicht mehr aufrechterhalten werden.

II.Sachverhalt:

Der Bauplatz liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes BEB *** (für den Planungsbereich Fachental Widmann BAU GmbH, betroffenes Grundstücke XXXX KG FF).

Dem Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 28.09.2020 kann wie folgt entnommen werden:

„Durch diese angesprochenen baulichen Maßnahmen (Einbringung geänderter Planunterlagen mit 23.09.2020, nachträgliche Anmerkung) wurde nunmehr eine Reduktion der seitlichen Umschließung der ursprünglich vorgesehenen und nunmehr als Dachterrassen bezeichneten Bereiche erreicht, weshalb von meiner Seite nunmehr die fachliche Auffassung vertreten wird, dass diese Dachterrassenbereiche in den einzelnen Objekten nicht mehr als Gebäude im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2018 einzustufen sind, allerdings hinsichtlich der Beurteilung der erforderlichen Abstände zu den angrenzenden Grundstücken, die Oberkanten der Absturzsicherungen als Relevant zu bezeichnen sind, da die sich die vorgesehenen Dachterrassen hinsichtlich ihrer Längenausdehnungen auf die jeweils betreffenden Fassaden nicht als untergeordnete Bauteile im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 17 lit. a der Tiroler Bauordnung 2018 einzustufen sind.

Darüber hinaus wird es nunmehr aus meiner fachtechnische Sicht für notwendig erachtet, die vorgesehenen Vordachkonstruktionen einer entsprechenden Betrachtung im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 17 lit. c der Tiroler Bauordnung 2018, zu unterziehen.

Dementsprechend darf nachstehend nunmehr eine entsprechende diesbezügliche Betrachtung der geänderten Planunterlagen (Einlaufstempel LVwG 23. Sep. 2020) vorgenommen werden, wobei angeführt werden darf, dass lediglich eine Betrachtung gegenüber den südostseitig unmittelbar angrenzenden Grundstücken **1, **2 und **4, alle KG FF, erfolgt, da sich gegenüber den nordwestseitig angrenzenden Grundstücken **5, **6, **7, **8 sowie dem nordostseitigen Grundstück 1294, alle KG FF, durch die nunmehr vorgesehenen baulichen Änderungen keine geänderten Situationen ergeben und hier bereits in meinem Gutachten vom 10.09.2020 eine entsprechende diesbezügliche Betrachtung – mit dem Ergebnis, das gegenüber diesen Grundstücken die Abstände laut § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2018 als eingehalten betrachtet werden können – erfolgte.

Abstände Haus B:

zu Grundstück **1 KG FF

Punkt 62 – südwestlicher Eckbereich:

Oberkante Brüstung +6,68 m über ±0,00 =

525,48 m

Geländepunkt vor Bauführung =

519,04 m

Wandhöhe = 525,48 m – 519,04 m =

6,44 m

Erforderlicher Abstand = 6,44 m x 0,60 =

3,86 m

sohin mindestens 4,00 m erforderlich!

Grenzabstand gegeben lt. Vermessungsplan =

4,04 m

erforderlicher Abstand sohin eingehalten!

zu Grundstück **1 KG FF

Punkt 87 – südwestlicher Eckbereich des zurückgesetzten Bereiches im 2. OG:

Wandhöhe =

8,60 m

Erforderlicher Abstand = 8,60 m x 0,60 =

5,16 m

Grenzabstand gegeben lt. Vermessungsplan =

zu Grundstück **1 KG FF

Punkt 63 – südöstlicher Eckbereich:

5,33 m

erforderlicher Abstand sohin eingehalten!

Oberkante Brüstung +6,68 m über ±0,00 =

525,48 m

Geländepunkt vor Bauführung =

519,00 m

Wandhöhe = 525,48 m – 519,00 m =

6,48 m

Erforderlicher Abstand = 6,48 m x 0,60 =

3,89 m

sohin mindestens 4,00 m erforderlich!

Grenzabstand gegeben lt. Vermessungsplan =

4,05 m

erforderlicher Abstand sohin eingehalten!

zu Grundstück **1 KG FF

Punkt 88 – südöstlicher Eckbereich des zurückgesetzten Bereiches im 2. OG:

Wandhöhe =

8,62 m

Erforderlicher Abstand = 8,62 m x 0,60 =

5,17 m

Grenzabstand gegeben lt. Vermessungsplan =

Abstände Haus C:

zu Grundstück **1 KG FF

Punkt 66 – südwestlicher Eckbereich:

5,34 m

erforderlicher Abstand sohin eingehalten!

Oberkante Brüstung +6,68 m über ±0,00 =

525,48 m

Geländepunkt vor Bauführung =

518,96 m

Wandhöhe = 525,48 m – 518,96 m =

6,52 m

Erforderlicher Abstand = 6,52 m x 0,60 =

3,91 m

sohin mindestens 4,00 m erforderlich!

Grenzabstand gegeben lt. Vermessungsplan =

4,06 m

erforderlicher Abstand sohin eingehalten!

Punkt 94 – südwestlicher Eckbereich des zurückgesetzten Bereiches im 2. OG:

Wandhöhe =

8,66 m

Erforderlicher Abstand = 8,66 m x 0,60 =

5,20 m

Grenzabstand gegeben lt. Vermessungsplan =

zu Grundstück **2 KG FF

Punkt 67 – südöstlicher Eckbereich:

5,35 m

erforderlicher Abstand sohin eingehalten!

Oberkante Brüstung +6,68 m über ±0,00 =

525,48 m

Geländepunkt vor Bauführung =

518,89 m

Wandhöhe = 525,48 m – 518,89 m =

6,59 m

Erforderlicher Abstand = 6,59 m x 0,60 =

3,95 m

sohin mindestens 4,00 m erforderlich!

Grenzabstand gegeben lt. Vermessungsplan =

4,40 m

erforderlicher Abstand sohin eingehalten!

Punkt 95 – südöstlicher Eckbereich des zurückgesetzten Bereiches im 2. OG:

Wandhöhe =

8,73 m

Erforderlicher Abstand = 8,73 m x 0,60 =

5,24 m

Grenzabstand gegeben lt. Vermessungsplan =

Abstände Haus D:

zu Grundstück **2 KG FF

Punkt 70 – südwestlicher Eckbereich:

5,69 m

erforderlicher Abstand sohin eingehalten!

Oberkante Brüstung +6,68 m über ±0,00 =

525,48 m

Geländepunkt vor Bauführung =

518,83 m

Wandhöhe = 525,48 m – 518,83 m =

6,65 m

Erforderlicher Abstand = 6,65 m x 0,60 =

3,99 m

sohin mindestens 4,00 m erforderlich!

Grenzabstand gegeben lt. Vermessungsplan =

4,02 m

erforderlicher Abstand sohin eingehalten!

Punkt 101 – südwestlicher Eckbereich des zurückgesetzten Bereiches im 2. OG:

Wandhöhe =

8,79 m

Erforderlicher Abstand = 8,79 m x 0,60 =

5,27 m

Grenzabstand gegeben lt. Vermessungsplan =

zu Grundstück **2 KG FF

Punkt 71 – südöstlicher Eckbereich:

5,37 m

erforderlicher Abstand sohin eingehalten!

Oberkante Brüstung +6,68 m über ±0,00 =

525,48 m

Geländepunkt vor Bauführung =

518,75 m

Wandhöhe = 525,48 m – 518,75 m =

6,73 m

Erforderlicher Abstand = 6,73 m x 0,60 =

4,04 m

Grenzabstand gegeben lt. Vermessungsplan =

4,48 m

erforderlicher Abstand sohin eingehalten!

Punkt 102 – südöstlicher Eckbereich des zurückgesetzten Bereiches im 2. OG:

Wandhöhe =

8,87 m

Erforderlicher Abstand = 8,87 m x 0,60 =

5,32 m

Grenzabstand gegeben lt. Vermessungsplan =

Abstände Haus E:

zu Grundstück **2 KG FF

Punkt 74 – südwestlicher Eckbereich:

5,76 m

erforderlicher Abstand sohin eingehalten!

Oberkante Brüstung +6,68 m über ±0,00 =

525,48 m

Geländepunkt vor Bauführung =

518,71 m

Wandhöhe = 525,48 m – 518,71 m =

6,77 m

Erforderlicher Abstand = 6,77m x 0,60 =

4,06 m

Grenzabstand gegeben lt. Vermessungsplan =

4,45 m

erforderlicher Abstand sohin eingehalten!

Punkt 108 – südwestlicher Eckbereich des zurückgesetzten Bereiches im 2. OG:

Wandhöhe =

8,83 m

Erforderlicher Abstand = 8,83 m x 0,60 =

5,30 m

Grenzabstand gegeben lt. Vermessungsplan =

zu Grundstück **3 KG FF

Punkt 110 – Übergang Dachterrasse Gebäude:

5,89 m

erforderlicher Abstand sohin eingehalten!

Oberkante Dachhaut +8,53 m über ±0,00 =

527,33 m

Geländepunkt vor Bauführung =

518,72 m

Wandhöhe = 527,33 m – 518,72 m =

8,61 m

Erforderlicher Abstand = 8,61 m x 0,60 =

5,17 m

Grenzabstand gegeben lt. Vermessungsplan =

5,18 m

erforderlicher Abstand sohin eingehalten!

Punkt 108 – Übergang Dachterrasse Gebäude des zurückgesetzten Bereiches im 2. OG:

Wandhöhe =

8,81 m

Erforderlicher Abstand = 8,81 m x 0,60 =

5,29 m

Grenzabstand gegeben lt. Vermessungsplan =

zu Grundstück **3 KG FF

Punkt 75 – südöstlicher Eckbereich:

6,46 m

erforderlicher Abstand sohin eingehalten!

Oberkante Dachhaut +6,63 m über ±0,00 =

525,43 m

Geländepunkt vor Bauführung =

518,73 m

Wandhöhe = 525,43 m – 518,73 m =

6,70 m

Erforderlicher Abstand = 6,70 m x 0,60 =

4,02 m

Grenzabstand gegeben lt. Vermessungsplan =

5,70 m

erforderlicher Abstand sohin eingehalten!

Neben dieser vorgenommenen Nachweisführung der laut § 6 Abs. 1. lit. b der Tiroler Bauordnung 2018 geforderten Abstände gegenüber den südostseitig angrenzenden Grundstücken, darf in weiterer Folge eine entsprechende Betrachtung der Vordachkonstruktionen vorgenommen werden, welche gegenüber diesen angesprochenen Grundstücken ragen.

Dazu darf vorab auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 17 lit. c der Tiroler Bauordnung 2018 hingewiesen werden und aus welchen sich ergibt, dass Vordächer dann als untergeordnete Bauteile zu bewerten sind, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Gesamtfläche der betreffenden Dächer untergeordnet sind. Als Gesamtfläche der betreffenden Dächer gelten dabei jene Flächen, die im unmittelbaren baulichen Zusammenhang mit den jeweiligen Vordächern stehen sowie die Vordachflächen selbst.

Unter Betrachtung dieser Bestimmungen ergibt sich bezogen auf die einzelnen Objekte nachstehendes:

Dachkonstruktion Haus B:

Gesamtdachfläche = 8,64 m x 6,95 m =

60,05 m²

Vordach Südost =8,64 m x 1,59 m =

13,74 m²

Vordach Südwest =5,06 m x 1,29 m =

6,53 m²

Vordach Nordwest =8,64 m x 0,30 m =

2,59 m²

Vordachfläche gesamt = 13,74 m² + 6,53 m² + 2,59 m² =

22,86 m²

Prozentanteil Vordach = 22,86 m² x 100 / 60,05 m² =

Dachkonstruktion Haus C:

38,07 % 50 % somit untergeordnet!

Gesamtdachfläche = 8,64 m x 7,05 m =

60,91 m²

Vordach Südost =8,64 m x 1,59 m =

13,74 m²

Vordach Südwest =5,16 m x 1,29 m =

6,66 m²

Vordach Nordwest =8,64 m x 0,30 m =

2,59 m²

Vordachfläche gesamt = 13,74 m² + 6,66 m² + 2,59 m² =

22,99 m²

Prozentanteil Vordach = 22,99 m² x 100 / 60,91 m² =

37,74 % 50 % somit untergeordnet!

Dachkonstruktion Haus D:

Gesamtdachfläche = 8,89 m x 7,74 m =

68,81 m²

Vordach Südost =8,89 m x 1,59 m =

14,14 m²

Vordach Südwest =5,85 m x 1,29 m =

7,55 m²

Vordach Nordwest =8,89 m x 0,30 m =

2,67 m²

Vordachfläche gesamt = 14,14 m² + 7,55 m² + 2,67 m² =

24,36 m²

Prozentanteil Vordach = 24,36 m² x 100 / 68,81 m² =

Dachkonstruktion Haus E:

35,40 % 50 % somit untergeordnet!

Gesamtdachfläche = (8,80 m + 8,64 m) / 2 x 8,29 m =

72,29 m²

Vordach Südost =5,29 m x 1,59 m + 0,3 m x 3,7 m i.M. =

9,52 m²

Vordach Südwest =6,40 m x 1,29 m =

8,26 m²

Vordach Nordwest =10,15 m i.M. x 0,30 m =

3,05 m²

Vordach Nordost = 8,40 m i.M. x 0,30 m =

2,52 m²

Vordachfläche gesamt = 9,52m² + 8,26 m² + 3,05 m² + 2,52 m² = 23,35 m²

Prozentanteil Vordach = 23,35 m² x 100 / 72,29 m² =32,30 % 50 % somit untergeordnet!

Aufgrund dieser vorgenommenen Nachweisführung ergibt sich sohin, dass die bei den einzelnen Gebäuden vorgesehenen Vordachkonstruktionen, als untergeordnete Bauteile im Sinne des § 2 Abs. 17 lit. c der Tiroler Bauordnung 2018 einzustufen sind.

Da sich aus den Bestimmungen des § 6 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung 2018 ergibt, dass untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist, bei der Berechnung der Mindestabstände nach § 6 Abs. 1 TBO 2018 außer Betracht bleiben und innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden dürfen, darf nachstehend nunmehr eine entsprechende Betrachtung dahingehend vorgenommen werden, inwieweit die bei den einzelnen Objekten vorgesehenen Vordachkonstruktionen in die Mindestabstandsflächen von 4,0 m ragen, wobei hier wiederum angemerkt werden darf, dass lediglich eine Betrachtung gegenüber den südostseitig unmittelbar angrenzenden Grundstücken **1, **2 und **3, alle KG FF, erfolgt, da sich gegenüber den nordwestseitig angrenzenden Grundstücken **4, **5, **6, **7 sowie dem nordostseitigen Grundstück 1294, alle KG FF, durch die nunmehr vorgesehenen baulichen Änderungen keine geänderten Situationen ergeben und hier bereits in meinem Gutachten vom 10.09.2020 eine entsprechende diesbezügliche Betrachtung – mit dem Ergebnis, dass die vorgesehenen Vordachkonstruktionen im geplanten Umfang errichtet werden dürfen – erfolgte.

Haus B:

zu Grundstück **1 KG FF

Punkt 87 – südwestlicher Eckpunkt Außenwand 2. OG =

Grenzabstand 5,33 m

Dachkonstruktion vor die Fassade =

1,59 m

verbleibender Grenzabstand = 5,33 – 1,59 m =

3,74 m

In die Mindestabstandsfläche ragend = 4,00 m – 3,74 m zulässig laut § 6 Abs. 3 TBO 2018! zu Grundstück **1 KG FF

0,26 m

Punkt 88 – südöstlicher Eckpunkt Außenwand 2. OG =

Grenzabstand 5,34 m

Dachkonstruktion vor die Fassade =

1,59 m

verbleibender Grenzabstand = 5,34 – 1,59 m =

3,75 m

In die Mindestabstandsfläche ragend = 4,00 m – 3,75 m

0,25 m

zulässig laut § 6 Abs. 3 TBO 2018!

Haus C:

zu Grundstück **1 KG FF

Punkt 94 – südwestlicher Eckpunkt Außenwand 2. OG =

Grenzabstand 5,35 m

Dachkonstruktion vor die Fassade =

1,59 m verbleibender Grenzabstand = 5,35 – 1,59 m =

3,76 m In die Mindestabstandsfläche ragend = 4,00 m – 3,76 m

0,24 m zulässig laut § 6 Abs. 3 TBO 2018!

zu Grundstück **2 KG FF

Punkt 95 – südöstlicher Eckpunkt Außenwand 2. OG =

Grenzabstand 5,69m

Dachkonstruktion vor die Fassade =

1,59 m verbleibender Grenzabstand = 5,69 – 1,59 m =

4,10 m

Die Vordachkonstruktion ragt sohin in diesem Bereich nicht in die Mindestabstandsfläche von 4,0 m!

Haus D:

zu Grundstück **2 KG FF

Punkt 101 – südwestlicher Eckpunkt Außenwand 2. OG =

Grenzabstand 5,37 m

Dachkonstruktion vor die Fassade =

1,59 m

verbleibender Grenzabstand = 5,37 – 1,59 m =

3,78 m

In die Mindestabstandsfläche ragend = 4,00 m – 3,78 m

0,22 m

zulässig laut § 6 Abs. 3 TBO 2018!

zu Grundstück **2 KG FF

Punkt 102 – südöstlicher Eckpunkt Außenwand 2. OG =

Grenzabstand 5,76 m

Dachkonstruktion vor die Fassade =

1,59 m

verbleibender Grenzabstand = 5,76 – 1,59 m =

4,17 m

Die Vordachkonstruktion ragt sohin in diesem Bereich nicht in die Mindestabstandsfläche von 4,0 m!

Haus E:

zu Grundstück **2 KG FF

Punkt 108 – südwestlicher Eckpunkt Außenwand 2. OG =

Grenzabstand 5,89 m

Dachkonstruktion vor die Fassade =

1,59 m

verbleibender Grenzabstand = 5,89 – 1,59 m =

4,30 m

Die Vordachkonstruktion ragt sohin in diesem Bereich nicht in die Mindestabstandsfläche von 4,0 m!

zu Grundstück **3 KG FF

Punkt 110 – Übergang Dachterrasse Gebäude im 2. OG =

Grenzabstand 5,18 m

Dachkonstruktion vor die Fassade =

0,30 m

verbleibender Grenzabstand = 5,18 – 0,30 m =

4,88 m

Die Vordachkonstruktion ragt sohin in diesem Bereich nicht in die Mindestabstandsfläche von 4,0 m!

zu Grundstück **3 KG FF

Punkt 75 – südöstlicher Eckpunkt Außenwand 2. OG =

Grenzabstand 5,70 m

Dachkonstruktion vor die Fassade =

0,30 m

verbleibender Grenzabstand = 5,70 – 0,30 m =

5,40 m

Die Vordachkonstruktion ragt sohin in diesem Bereich nicht in die Mindestabstandsfläche von 4,0 m!

Aufgrund dieser vorgenommenen Aufstellung zeigt sich, dass die bei den einzelnen Gebäuden vorgesehenen Vordachkonstruktionen nur geringfügig bzw. gar nicht in die Mindestabstandsflächen von 4,00 m zu den südostseitig unmittelbar angrenzenden Grundstücken **2, **3 und **4, alle KG FF, ragen, wodurch der § 6 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung 2018 aus fachtechnischer Sicht als eingehalten betrachtet werden, da ein ausreichender Brandschutz zu den vorgenannten Grundstücken als gegeben betrachtet werden kann und diese Vordachkonstruktionen, wie bereits angesprochen bzw. sich aus der oben angeführten Aufstellung ergibt, nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen.

In Bezug auf die Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol dahingehend, ob und allenfalls wie die Baubeschreibung im angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 08.07.2020, Zahl ***, aufgrund der geänderten Einreichpläne abzuändern wäre, darf festgehalten werden, dass nach erfolgter Einsichtnahme in den angesprochenen Bescheid, nach meiner fachtechnischen Einschätzung, keine Änderungen in der Baubeschreibung dieses Bescheides vorgenommen werden müssen.

Dies wird dadurch begründet, dass im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 08.07.2020, Zahl *** unter Spruchpunkt A, lediglich auf die vorgelegten und signierten Planunterlagen (Baumeister GG, Ebnat 17, Y Einreich-Plan Nr.: ***) sowie der Baubeschreibung verwiesen bzw. als maßgeblicher Bestandteil dieses Bescheides erklärt wurden.

Eine detaillierte Baubeschreibung, mit Angaben zB zu den einzelnen vorgesehenen Räumen, bauliche Ausgestaltung, udgl. wurde im angesprochenen Bescheid nicht vorgenommen, weshalb wie oben bereits angesprochen aus meiner fachlichen Sicht, auch keine Änderungen aufgrund des nunmehr eingebrachten Änderungsantrages (Einlaufstempel LVwG 23. Sep. 2020), in der Baubeschreibung des angefochtenen Bescheides, ergeben.

Hinsichtlich der gewünschten Beurteilung dahingehend, inwieweit aus fachtechnischer Sicht die Beschwerdeführer und andere Nachbarn aufgrund der nunmehr bestehenden Antragslage anders oder zusätzlich nachteilig berührt werden, darf festgehalten werden, dass sich für diese keine zusätzlichen oder andere nachteiligen Situationen ergeben, da die grundsätzlichen bereits mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 08.07.2020, Zahl ***, genehmigten und planlich vorgesehenen Gebäudeabmessungen – Längen-, Breiten- und Höhenausdehnungen – beibehalten werden und sich aufgrund der nunmehr beabsichtigten Änderungen, keine Veränderungen in diesen Abmessungen ergeben. Lediglich beim Haus E erfolgte wie oben bereits angesprochen eine Absenkung der gesamten Dachkonstruktion um 5 cm, gegenüber den mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 08.07.2020, Zahl ***, genehmigten Planunterlagen, wobei allerdings die Dachneigungen und Dachausdehnungen (Längen und Breiten) beibehalten wurden.

Diese nunmehr projektierte Absenkung der Dachkonstruktion hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücke **2 und **3, beide KG FF, da sich dadurch keine größeren Abstände laut den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 lit b der Tiroler Bauordnung 2018 ergeben, sondern diese Absenkung zu einer Reduktion der erforderlichen Abstände laut den vorgenannten Bestimmungen führt.

Durch diese angesprochenen baulichen Maßnahmen soll wie oben bereits angesprochen, lediglich eine Reduktion der seitlichen Umschließung der ursprünglich in den einzelnen Objekten im 2. Obergeschoss vorgesehenen und nunmehr als Dachterrassen bezeichneten Bereiche erreicht werden, sodass diese nicht mehr als Gebäude im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2018 einzustufen sind.

Die dafür erforderlichen baulichen Maßnahmen bewegen sich innerhalb der oben angesprochenen Gebäudeabmessungen, wodurch sich keine geänderten abstandsrelevanten Situationen im Sinne der Bestimmungen des § 6 der Tiroler Bauordnung 2018, gegenüber den unmittelbar angrenzenden Grundstücken zu dem vom Bauvorhaben betroffenen Grundstück XXX KG FF, ergeben.

Sohin ergeben sich auch wie bereits angesprochen, keine anderen oder zusätzlichen nachteiligen Einflüsse für die unmittelbar angrenzenden Nachbarn.“

In der mündlichen Verhandlung führte der hochbautechnische Amtssachverständige weiters wie folgt aus:

„…

Grundsätzlich wird auf mein Gutachten vom 28.09.2020 verwiesen. Wie diesem Gutachten entnommen werden kann, wurden die Antragsänderungen in der Form durchgeführt, dass nunmehr die Planunterlagen dahingehend überarbeitet wurden, dass die ursprünglich im Obergeschoss an der Ostseite geplanten Wandscheiben zur Begrenzung der hier vorgesehenen Balkonflächen nicht mehr ausgeführt werden. Darüber hinaus kommen die ursprünglich geplanten an der Südseite vorgesehenen Säulenelemente ausgehend von Oberkante Brüstungsmauermerk bis Unterkante Dachkonstruktion nicht zur Ausführung. Des Weiteren wurden die an der Westseite vorgesehenen Balkonelemente in der Form gekürzt, dass diese nicht mehr bis an die vorgesehene Dachkonstruktion reichen. Aufgrund dieser Antragsänderungen wurde von meiner Seite festgestellt, dass nunmehr im Obergeschoss die relevanten Bauteile nicht mehr als Gebäudeteile anzusehen sind, denn es handelt sich um keine raumbildenden Teile. Aufgrund dieses Umstandes wurde in weiterer Folge eine entsprechende Überprüfung der sich aus dem Bebauungsplan ergebenden offenen Bauweise vorgenommen. Im Rahmen dieser Überprüfung wurde festgestellt, dass nunmehr auch gegenüber dem Grundstück **1 KG FF die entsprechenden Grenzabstände nach den Bestimmungen des § 6 TBO 2018 als eingehalten betrachtet werden können. Im Zuge dieser Überprüfung wurden auch die vorgesehenen Dachkonstruktionen, welche nunmehr von meiner Seite als Vordachkonstruktion betrachtet wurden, einer entsprechenden Prüfung unterzogen. Im Zuge dieser Überprüfung wurde festgestellt, dass diese Dachkonstruktionen als untergeordnete Bauteile betrachtet werden können, da der entsprechende Vergleich mit der Dachfläche ergeben hat, dass diese den möglichen Hälfteanteil nicht erreichen. Des Weiteren wurde eine entsprechende Überprüfung vorgenommen, inwieweit die vorgesehenen Dachkonstruktionen in den Mindestabstandsbereich zum angrenzenden Grundstück **2 KG FF ragen. Auch die diesbezügliche Überprüfung hat ergeben, dass diese nur geringfügig in den Mindestabstandsbereich ragen und noch ein ausreichender Abstand gegenüber dem angrenzenden Grundstück als gegeben zu betrachten ist.

…“

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand des Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 28.09.2020 treffen. Insbesondere sind in diesem Gutachten die relevanten Grenzabstände des gegenständlichen Bauvorhabens zu den Nachbargrundstücken der Beschwerdeführer nachvollziehbar dargelegt. Auch die Berechnungen im Zusammenhang mit dem Vorliegen von untergeordneten Bauteilen sind stimmig. Die Beschwerdeführer sind diesen fachkundigen Aussagen auch nicht auf gleicher Ebene entgegengetreten.

IV.Rechtslage:

Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 (§§ 2 und 6 idF LGBl Nr 60/2020; § 33 idF LGBl Nr 109/2019):

„§ 2

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

(2) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

(7) Neubau ist die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden.

(17) Untergeordnete Bauteile sind:

a)Dachkapfer, Fänge, Windfänge, offene Balkone, Markisen und dergleichen, Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche und zur Länge der betroffenen Fassaden bzw. Dächer untergeordnet sind;

b)Freitreppen, Sonnenschutzlamellen und dergleichen, fassadengestaltende Bauteile, wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, weiters Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach- bzw. Wandhaut aufweisen, sowie Liftüberfahrten; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche der betreffenden Fassaden bzw. Dächer untergeordnet sind;

c)Vordächer, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Gesamtfläche der betreffenden Dächer untergeordnet sind. Als Gesamtfläche der betreffenden Dächer gelten jene Flächen, die im unmittelbaren baulichen Zusammenhang mit den jeweiligen Vordächern stehen sowie die Vordachflächen selbst.

§ 6

(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien zusammenzubauen bzw. ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der

a)im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,

c)auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

d)im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

beträgt. Auf Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen nach § 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 sind die Abstände nach der jeweiligen Art der Widmung für die Ebene oder Teilfläche einer Ebene einzuhalten. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.

(2) Wird eine bauliche Anlage wieder aufgebaut oder lotrecht erweitert, so ist bei Vorliegen eines Lageplanes, aus dem sich das der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegene Gelände ergibt, von diesem Geländeniveau auszugehen. Anderenfalls ist von jenem Gelände auszugehen, das sich aufgrund der geradlinigen Interpolierung der an die Außenhaut der baulichen Anlage anschließenden Geländekonturen ergibt.

(3) Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:

a)untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist;

b)Fänge sowie Dachkapfer bis zu einer Länge von insgesamt 33 v. H. der Wandlänge auf der betreffenden Gebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wobei vom lotrechten Abstand zwischen dem untersten Schnittpunkt des Dachkapfers mit der Dachhaut und dem höchsten Punkt des Dachkapfers auszugehen ist;

c)Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach- bzw. Wandhaut aufweisen sowie Rankhilfen für Kletterpflanzen, sofern sie einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Wandhaut aufweisen.

(4) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:

a)oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; Bienenstände, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. m vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und Bienenhäuser, wenn die Grenzabstände zu Nachbargrundstücken nach § 3 des Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 1/2020, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein und eine mittlere Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigen;

b)erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Wärmepumpen und Klimaanlagen;

c)Pergolen, überdachte Terrassen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, sowie Kinderspielplätze und offene Schwimmbecken, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind; überdachte Terrassen jedoch nur, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt;

d)Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;

e)Stellplätze einschließlich der Zufahrten;

f)unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;

g)Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungseinrichtungen mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn.

(5) Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so gilt Abs. 3 und 4 lit. d sinngemäß. Soweit keine Baugrenzlinien für unterirdische Geschoßebenen festgelegt sind, gilt weiters Abs. 4 lit. f sinngemäß. Darüber hinaus dürfen nur Pflasterungen, Zufahrten und dergleichen, Kinderspielplätze sowie Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 sind, vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. § 59 Abs. 3 fünfter, sechster und siebter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bleibt unberührt.

(6) Auf einem Bauplatz dürfen mehrere Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, wenn die nach ihrem Verwendungszweck erforderliche Belüftung und Belichtung gewährleistet ist, den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen und das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.

(7) Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 3 lit. a und Abs. 4 verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. b, d und e sowie Vordächer, Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. a und c dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.

(8) An eine im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung oder der Erstattung der Bauanzeige an der Grundstücksgrenze bestehende bauliche Anlage darf bis zur Länge und bis zur Höhe der Wand oder des Bauteiles an der Grundstücksgrenze angebaut werden, wenn zur betreffenden Seite hin keine Baugrenzlinie festgelegt ist und wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. An bauliche Anlagen, die nach dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck nur zum Schutz von Sachen oder Tieren bestimmt sind, dürfen nur bauliche Anlagen mit einem solchen Verwendungszweck angebaut werden.

(9) Bauliche Anlagen dürfen aufgrund eines gemeinsamen Antrages der Eigentümer der betreffenden Bauplätze oder der daran Bauberechtigten an der Grundstücksgrenze in gekuppelter Bauweise errichtet werden, wenn

a)ein Bebauungsplan nicht besteht und das Orts- und Straßenbild dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird oder

b)dies aufgrund des Bebauungsplanes zulässig ist.

Besteht aufgrund eines solchen gemeinsamen Antrages zumindest für einen der betroffenen Bauplätze eine Baubewilligung oder Bauanzeige, so ist die Errichtung von baulichen Anlagen mit Ausnahme von Nebenanlagen und Nebengebäuden in offener Bauweise nicht weiter zulässig. Für eine im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung oder der Erstattung der Bauanzeige aufgrund eines solchen gemeinsamen Antrages an der Grundstücksgrenze bereits bestehende bauliche Anlage gilt Abs. 8 mit der Maßgabe, dass in dem im § 2 Abs. 13 genannten Mindestausmaß jedenfalls zusammenzubauen ist.

(10) Erfüllt ein nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehendes Gebäude die Voraussetzungen nach den Abs. 1, 3 bis 5 oder 7 nicht, so sind ein Umbau, ein geringfügiger Zubau, eine sonstige Änderung dieses Gebäudes oder eine Änderung seines Verwendungszweckes auch dann zulässig, wenn

a)von den betreffenden Voraussetzungen nicht weiter als bisher abgewichen wird; dies gilt auch im Fall des Bestehens einer besonderen Bauweise,

b)den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird,

c)bei einer Änderung des Verwendungszweckes weiters keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke, insbesondere durch Lärm, zu erwarten sind und

d)kein Widerspruch zum Bebauungsplan besteht.

An jener Seite des Gebäudes, an der die Mindestabstände unterschritten werden, darf die Wandhöhe gegenüber dem bestehenden Gebäude nicht vergrößert werden. Dieser Absatz gilt sinngemäß für die Änderung sonstiger baulicher Anlagen.

(11) Abs. 10 ist weiters auf den Wiederaufbau von Gebäuden im Fall ihres Abbruches oder ihrer sonstigen Zerstörung anzuwenden, wenn die Baubewilligung hierfür innerhalb eines Jahres nach der Zerstörung des betreffenden Gebäudes erteilt wird. In diese Frist sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des § 74 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 nicht einzurechnen. Dies gilt sinngemäß für die Wiedererrichtung sonstiger baulicher Anlagen mit der Maßgabe, dass bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben anstelle der Erteilung der Baubewilligung auf das Wirksamwerden der Bauanzeige abzustellen ist.

(12) Bei baulichen Anlagen, deren Errichtung an der Bauplatzgrenze zulässig ist, dürfen Dächer und Einrichtungen zur Ableitung von Niederschlagswasser über die Bauplatzgrenze ragen, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt.

§ 33

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b)der Bestimmungen über den Brandschutz,

c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e)der Abstandsbestimmungen des § 6,

f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

…“

Im Übrigen wird auf die Internetseite des Bundeskanzleramtes ris.bka.gv.at verwiesen.

V.Erwägungen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt.

Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren auch durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; uva).

Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Im baubehördlichen Verfahren kann der Nachbar daher nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt ist.

Die im Eigentum der beiden hier einschreitenden Nachbarn stehenden Grundstücke grenzen unmittelbar an den Bauplatz an. Nachdem auch das Kriterium § 33 Abs 2 lit b TBO 2018 zutrifft, sind beide Nachbarn grundsätzlich berechtigt, Vorbringen im Sinn des § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2018 zu erstatten.

Aufbauend auf das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 28.09.2020 kann festgestellt werden, dass mit den Planunterlagen mit dem Eingang am 23.09.2020 eine Reduktion der seitlichen Umschließung der ursprünglich vorgesehenen und nunmehr als Dachterrassen bezeichneten Bereiche eingereicht ist, weshalb rechtlich der Schluss zu ziehen ist, dass diese Dachterrassenbereiche in den einzelnen Objekten nicht mehr als raumbildende Gebäudeteile im Sinn der Begriffsbestimmungen nach § 2 Abs 2 TBO 2018 einzustufen sind. In Bezug auf die erforderlichen Abstände zu den angrenzenden Grundstücken sind daher die Oberkanten der Absturzsicherungen relevant, da die vorgesehenen Dachterrassen nicht als untergeordnete Bauteile im Sinn des § 2 Abs 17 lit a TBO 2018 einzustufen sind.

Zu den Vordachkonstruktionen ist festzuhalten, dass diese als untergeordnete Bauteile nach § 2 Abs 17 lit c TBO 2018 zu qualifizieren sind. Die Bestimmungen der offenen Bauweise gemäß § 6 Abs 1 lit b TBO 2018 – diese ist nach dem Bebauungsplan vorgesehen – sind gegenüber dem südostseitig unmittelbar angrenzenden Grundstücken **1, **2 und **3, alle KG FF - sohin auch gegenüber dem Grundstück **4 des Beschwerdeführers AA - eingehalten. Die bei den einzelnen Gebäuden vorgesehenen Vordachkonstruktionen (untergeordnete Bauteile) ragen nur geringfügig bzw gar nicht in die Mindestabstandsflächen von 4,00 m zu den vorgenannten Grundstücken, weshalb diese gemäß § 6 Abs 4 TBO 2018 zulässig sind.

Die jetzt antragsgegenständlichen Planunterlagen unterscheiden sich von den behördlich bewilligten Plänen lediglich in der vorher beschriebenen Reduktion. Die dafür erforderlichen baulichen Maßnahmen bewegen sich innerhalb der oben angesprochenen Gebäudeabmessungen, wodurch sich keine geänderten abstandsrelevanten Situationen im Sinn der Bestimmungen nach § 6 TBO 2018 gegenüber den unmittelbar angrenzenden Grundstücken zum Bauplatz ergeben. Sohin liegen auch keine anderen oder zusätzlichen nachteiligen Einflüsse für die unmittelbar angrenzenden Nachbarn vor.

Weiters ist festzuhalten, dass es sich beim Baugenehmigungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, das sich nur auf das eingereichte, vom ausdrücklichen Antrag des Bauwerbers umfasste Projekt beziehen kann; nur dieses ist demnach Gegenstand der Baubewilligung. Für die Beurteilung von dessen Zulässigkeit sind der Bauantrag und die damit verbundenen eingereichten Baupläne maßgeblich (vgl Schmid in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung2 (2019) § 34 E 15 und die dort zitierte Judikatur).

Allenfalls in Planung befindliche weitere Bauvorhaben auf dem Bauplatz sind im gegenständlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen und auch von der hier erteilten Baubewilligung nicht umfasst. Dies ist im gegenständlichen Fall insofern relevant, wonach antragsgegenständlich und sohin Teil der Baubewilligung nicht das gesamte Haus A ist, sondern nur der Keller.

Inwieweit die Bauwerberin Eigentümerin des Bauplatzes bzw Bauberechtigte ist oder deren Zustimmung vorliegt, ist vom Mitspracherecht der Nachbarn nicht umfasst.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Antragstellerin Eigentümerin des Bauplatzes ist, wie sich aus dem Bauansuchen und dem Grundbuchsauszug vom 16.10.2020 zweifelsfrei ergibt.

Die in einem Bebauungsplan getroffenen Festlegungen betreffend die Baumassendichte, die Bebauungsdichte und die Nutzflächendichte können von den Nachbarn nicht zulässig vorgebracht werden (§ 33 Abs 3 lit c TBO 2018).

Im Übrigen beträgt die mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Baumassendichte 1,79 und liegt somit unter der im Bebauungsplan festgelegten höchstzulässigen Baumassendichte von 2,00. Durch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommenen Änderungen erhöht sich dieser Wert keinesfalls. Wie der hochbautechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zutreffend ausführt, ergibt sich durch das nunmehr gegenständliche Bauvorhaben die von der belangten Behörde berechnete Baumassendichte von 1,79. Dies begründet sich darin, dass der hochbautechnische Sachverständige der belangten Behörde und in der Folge die belangte Behörde beim Erteilen der Baubewilligung diese Konstruktion bereits bei der Bestimmung der Baumasse nicht berücksichtigt hat.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde ein hochbautechnischer Amtssachverständiger beigezogen, der das Bauvorhaben im Hinblick auf das Vorbringen der hier einschreitenden Nachbarn geprüft hat. Insofern ist die behauptete Befangenheit des im behördlichen Verfahren fungierenden hochbautechnischen Sachverständigen nicht weiter relevant. Im Übrigen hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol sein Vorbringen im Zusammenhang mit der Befangenheit im gegenständlichen Verfahren nicht mehr aufrechterhalten, da - wie bereits ausgeführt - verwaltungsgerichtlich ein anderer hochbautechnischer Sachverständiger beigezogen wurde.

Weiters ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, der aus dem Mitspracherecht des Nachbarn in Bezug auf § 33 Abs 3 lit a TBO 2018 zwar ein Mitspracherecht des Nachbarn hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, sieht, der aber davon ausgeht, dass dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan schlechthin zusteht (vgl VwGH 03.05.2012, 2012/06/0061).

Im Übrigen ist jedoch festzuhalten, dass der Bauplatz laut der Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Y mit Verordnungsplan Änderung Nummer 8, elektronisch kundgemacht am 03.04.2019, die Widmung „Gemischtes Wohngebiet“ (§ 38 Abs 2 TROG 2016) aufweist. Insofern erweist sich die Bauplatzwidmung für das gegenständliche Bauvorhaben (4 Gebäude plus ein Gebäude, bestehend aus einem Keller) als zutreffend.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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