LVwG T LVwG-2020/31/0765-3

LVwG-2020/31/0765-3State Administrative CourtNov 5, 2020

Regest

Nachbarbeschwerde;<br/>Vom Projekt abweichende verwendungswidrige tatsächliche Nutzung; <br/>Brandschutz; <br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/31/0765-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.31.0765.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB und CC Rechtsanwälte, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.3.2020, ***, betreffend eine Nachbarbeschwerde gegen die Erteilung einer Baubewilligung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Baueingabe vom 17.2.2020, eingelangte beim Gemeindeamt Z am 18.2.2020, ersuchten DD und EE, beide wohnhaft in Adresse 3, Z, um die baubehördliche Bewilligung für Umbaumaßnahmen im Bereich der Wohnung Top 2 auf Gst **1, KG Z.

In der diesbezüglichen Baubeschreibung ist ausgeführt, dass im Untergeschoß Teile des genehmigten nördlichen Lagerraumes zur Wohnung Top 2 dazu gefügt werden und es in diesem Bereich eine Änderung des Verwendungszweckes gebe. Weiters werde die Wohnung umstrukturiert und mit einem Koch-Ess-Wohnraum und zwei Zimmer mit Sanitäreinheiten geplant. Der angrenzende Lagerraum werde in ein Kleinlager und ein Lager getrennt.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.3.2020, ***, wurde die Baubewilligung für das eingereichte Projekt unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen erteilt.

In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen DI FF vom 11.3.2020 verwiesen, die sich mit den schriftlichen Einwendungen der Nachbarin AA auseinandergesetzt hat. Hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung des als „Lager“ projektierten Raumes führt der Sachverständige aus, dass diese noch nicht endgültig beurteilt werden könne und eine Abklärung durch „Juristen aus der Baurechtsabteilung der Landesregierung“ sinnvoll erscheine.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde von der Rechtsvertretung der Nachbarin AA vorgebracht, dass diese Eigentümerin des Gst **2 KG Z sei, welches direkt östlich an das Baugrundstück angrenze.

Bereits im Vorfeld der Baugenehmigung sei auf den Lagerraum im Ausmaß von 7,45 m² hingewiesen worden. Dieser Lagerraum werde über die angrenzende Einliegerwohnung über einen Mauerdurchbruch vom Raum „Kochen-Wohnen“ im Ausmaß von 23,34 m² erschlossen und zudem von Süden her über eine Eingangstüre von außen.

Der als „Lager“ bezeichnete Raum solle offenbar als Vorraum und Garderobe für die Einliegerwohnung verwendet werden, was laut Tiroler Bauordnung im Mindestabstandsbereich nicht zulässig sei.

Aus brandschutzrechtlicher Hinsicht sei festzuhalten, dass die Verbindungstür zwischen Einliegerwohnung und Lager laut Planunterlagen als Brandschutztür ausgewiesen sei, aber geplant sei, eine normale Zimmereingangstüre einzubauen.

Seitens der belangten Behörde wäre vorab bei der Fachabteilung abzuklären gewesen, ob der als Lagerraum bezeichnete Raum tatsächlich als Lager oder aber als Zugang oder Windfang genutzt werde.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und hiernach dem Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben, in eventu auszusprechen, dass der Zugang zur Wohnung nicht über die Zugangstür beim ostseitigen Lagerraum erfolgen werde.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.10.2020, in deren Rahmen das Bauvorhaben in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters, eines Vertreters der belangten Behörde und der Bauwerberin DD eingehend erörtert wurde.

II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass auf dem in der Widmungskategorie Wohngebiet befindlichen Baugrundstück **1, KG Z, das eine Fläche von 575 m² aufweist und für das der Bebauungsplan Nr 001/2012 gilt, ein Wohnhaus besteht, in dessen Untergeschoß eine zur Vermietung an Feriengäste bestimmte und als Top 2 bezeichnete Einliegerwohnung umstrukturiert werden soll.

Dies betrifft einerseits eine Änderung der Raumaufteilung und eine zur Bauanzeige vom 3.12.2018 in diversen Punkten abweichende Situierung von Wohn- und Sanitärräumen sowie Verschiebungen der Nutzungen in den einzelnen Räumlichkeiten ohne dass die Außenausmaße des Gebäudes verändert werden.

Im Bereich des ostseitig gelegenen Lagerraumes ist beabsichtigt, das nördlich situierte Teilstück im Ausmaß von 2,06 m² als Kleinlager zu deklarieren, den südlich daran angrenzenden Raum im Ausmaß von 5,47 m² als Lagerraum.

Die Beschwerdeführerin AA grenzt als Eigentümerin des Gst **2, KG Z, unmittelbar östlich an den Bauplatz an und hat im Bauverfahren rechtzeitige und zulässige Einwendungen erhoben.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde bzw der eingereichten Projektunterlagen. Die Lage der gegenständlichen Grundstücke konnte im TIRIS nachvollzogen werden.

III.Rechtliche Grundlagen:

Die im gegenständlichen Beschwerdefall verfahrensmaßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 65/2020 (TBO 2018), weist folgenden Wortlaut auf:

„§ 33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b)der Bestimmungen über den Brandschutz,

c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e)der Abstandsbestimmungen des § 6,

f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

[…]“

IV.Rechtliche Erwägungen:

Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass die Beschwerdeführerin AA als Eigentümerin des Gst **2, KG Z, welches im östlichen Bereich unmittelbar an das Baugrundstück auf Gst **1, KG Z, angrenzt, als unmittelbare Nachbarin im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2018 zu qualifizieren und dementsprechend berechtigt ist, sämtliche Einwendungen im Sinne der lit a bis f leg cit zu erheben.

Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist:

Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in den die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechende Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; 03.04.2008, 2007/06/0304 und viele andere).

Präklusionsfolgen spielen im Gegenstandsfall keine Rolle, da keine Bauverhandlung durchgeführt wurde.

Hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Vorbringens, dass der als Lagerraum deklarierte Raum im Ausmaß von 7,45 m² faktisch nicht als Lagerraum, sondern als Vorraum und Garderobe für die dahinterliegende Einliegerwohnung verwendet werde, was laut Tiroler Bauordnung im Mindestabstandsbereich nicht zulässig sei, ist darauf hinzuweisen, dass das Bauverfahren ein Projektverfahren ist, in dem über das Bauansuchen aufgrund der vorliegenden Baubeschreibung und der angeschlossenen Baupläne zu entscheiden ist, die sowohl für die Ausgestaltung des Gebäudes als auch dessen zulässigen Verwendungszweck allein maßgeblich sind (vgl VwGH 24.3.1983, 81/06/0162).

Der von der Beschwerdeführerin als Garderobe fungierend monierte Vorraum im Südosten des Baugrundstückes zur Erschließung der Einliegerwohnung wurde in der Baueinreichung vom 17.2.2020 einerseits als Kleinlager im Ausmaß von 2,06 m² und andererseits als Lagerraum im südlich angrenzenden Bereich im Ausmaß von 5,47 m² projektiert.

Die allfällige tatsächliche und dem Verwendungszweck widersprechende Nutzung dieser Räumlichkeiten als Garderobe und Vorraum ist nicht Bestandteil des eingereichten Projektes und daher auch nicht Gegenstand dieses Baubewilligungsverfahrens.

Aus diesem Grund ist auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin auch nicht näher einzugehen. Sofern der als Kleinlager bzw Lagerraum ausgewiesene Gebäudeteil nicht entsprechend dem bewilligten Verwendungszweck als „Kleinlager“ oder „Lagerraum“ verwendet oder baubewilligungspflichtig (anzeigepflichtig) abgeändert wurde, ist dieser Vorgangsweise – nach Feststellung der nicht konsentierten Nutzung durch den hochbautechnischen Sachverständigen – mit baupolizeilichen Mitteln, wie etwa der Untersagung der weiteren, nicht dem Verwendungszweck entsprechenden Benützung und der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, allenfalls unter Zuhilfenahme der Instrumente des Verwaltungsstrafrechtes, zu begegnen. Die seitens des hochbautechnischen Sachverständigen DI FF in seiner Stellungnahme vom 11.3.2020 vorgeschlagene Vorgangsweise, vorab Juristen der Baurechtsabteilung der Landesregierung abklären zu lassen, ob eine verwendungswidrige Nutzung als Aufenthaltsraum gegeben sei, geht daher vor dem projektieren Verwendungszweck der Lagerräume ins Leere.

Aus der allenfalls projektwidrigen faktischen Nutzung dieser Räume ist daher für die Beschwerdeführerin auf der Ebene des Bauverfahrens als Projektverfahren nichts zu gewinnen.

Was den beschwerdegegenständlichen Vorwurf anbelangt, dass brandschutztechnische Vorschriften insofern beeinträchtigt sind, als die Verbindungstür zwischen Einliegerwohnung und Lager und die Außentür vom Lager nicht brandbeständig ausgeführt wurden, ist auf die Auskunft des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. GG vom 12.10.2020 zu verweisen, welche der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung mitgeteilt wurde, wonach es in der gegenständlichen Fallkonstellation keiner Brandschutztüren zwischen Koch- und Wohnbereich und Lager einerseits und von den Lagerräumen nach außen andererseits bedarf, weil ein Abstand von mehr als zwei Metern zur Grundstücksgrenze der beschwerdführenden Nachbarin gegeben ist und der Außenraum gemäß .4.1 der OEB-Richtlinie 2 eine hinreichende Brandbeständigkeit aufweist.

Es ist sohin zusammenfassend zu attestieren, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen hinsichtlich der zweckwidrigen tatsächlichen Nutzung der Lagerräume über Nachbarrechte im Sinn des § 33 Abs 3 TBO 2018 hinausgehen, andererseits durch das brandschutzrechtliche Vorbingen Nachbarrechte im Sinn des § 33 Abs 3 lit b TBO 2018 nicht beeinträchtigt werden, sodass der Beschwerde insgesamt keine Berechtigung zukam und spruchgemäß zu entscheiden war.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.