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LVwG-2019/24/2536-36•LVwG T LVwG-2019/24/2536-36
LVwG-2019/24/2536-36State Administrative CourtNov 4, 2020
Wesentliche Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung;<br/>Wartezeitenerhebung; <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.10.2019, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Krankenanstalten-Gesetz – Tir KAG,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.10.2019, Zl ***, wurde wie folgt entschieden:
„Die BB GmbH, vertreten durch Frau CC, hat mit Antrag vom 13.09.2016, ha. eingelangt am 17.09.2016, bzw. durch die Vorlage eines aktualisierten Antrages datierend mit 21.08.2017, zuletzt geändert mit Eingabe vom 03.07.2019, um Erteilung der krankenanstaltenrechtlichen Errichtungsbewilligung für eine private Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums mit der Bezeichnung „DD“ am Standort Y, Adresse 2, unter Anregung einer gesonderten Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 4b Abs. 2 lit a Tiroler Krankenanstaltengesetz (wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet) angesucht. Zweck der privaten Krankenanstalt soll die Schaffung einer interdisziplinären Versorgungseinheit sein.
Spruch
Die Tiroler Landesregierung entscheidet über dieses Ansuchen wie folgt:
Gemäß § 4b Abs. 9 in Verbindung mit § 4b Abs. 2 lit. a des Tiroler Krankenanstaltengesetzes (Tir. KAG, LGBI. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI. Nr. 144/2018) wird festgestellt, dass durch das beantragte selbstständige Ambulatorium mit nachfolgendem Leistungsangebot
• Allgemeinmedizin
• Frauenheilkunde und Geburtshilfe
• Orthopädie und Traumatologie (Schwerpunkt liegt im orthopädischen Segment)
• Innere Medizin
• Anästhesiologie und Intensivmedizin
• Neurologie
• Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann.
Das angeführte Leistungsangebot ist in seiner Gesamtheit wie folgt eingeschränkt:
1. Das Leistungsangebot beinhaltet nur Untersuchungen oder Behandlungen, die im Rahmen eines selbstständigen Ambulatoriums nach § 1 Abs. 3 lit. e Tiroler Krankenanstaltengesetz erbracht werden dürfen, und
2. das Leistungsangebot beinhaltet nur Untersuchungen oder Behandlungen, für die maximal ein Eingriffsraum gemäß Anlage 2 zur Hygiene-VO der ÖÄK (Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die hygienischen Anforderungen von Ordinationsstätten und Gruppenpraxen - Hygiene-V 2014) erforderlich ist und
3. es dürfen maximal kleinchirurgische Eingriffe in Lokalanästhesie erbracht werden. Der Leistungsbereich „Anästhesiologie und Intensivmedizin" ist zudem auf nachfolgende Leistungen eingeschränkt:
2. anästhesiologische Leistungen, die zur Unterstützung der übrigen Ärzte der privaten Krankenanstalt zur Erbringung von deren Leistungsangebot erforderlich sind
3. präoperative anästhesiologische Abklärung und OP-Freigaben Radiologische Leistungen im Bereich digitales Röntgen und Ultraschall werden durchgeführt, insoweit sie vom oben angeführten Leistungsangebot (d.h. gesetzlich von den oben angeführten Fachrichtungen) umfasst sind und in einem notwendigen medizinischen Zusammenhang mit der Leistungserbringung im oben angeführten Leistungsangebot stehen. Patienten, die ausschließlich radiologische Leistungen in Anspruch nehmen, dürfen nicht betreut werden.
Schwerpunkte der privaten Krankenanstalt:
• Vorsorgemedizin
• Allgemeinmedizin
• Onkologische Vor- und Nachsorge
Schmerzmedizin
Hinweise:
1. § 4b Abs. 9 Tir. KAG: Eine Entscheidung, mit der das Vorliegen der Voraussetzung nach § 4b Abs. 2 lit. a Tir. KAG festgestellt wird, tritt mit dem Ablauf von 5 Jahren nach ihrer Erlassung außer Kraft.
2. § 4b Abs. 3b Tir. KAG: Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über das Vorliegen einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet nach Absatz 9 eingeleitet wird, ist
Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens. Ist ein
Vertragsvergabeverfahren bereits anhängig, so kann die Landesregierung das Errichtungsbewilligungsverfahren bis zur Entscheidung des Vertragsvergabeverfahrens unterbrechen. Eine Vertragszusage der Sozialversicherung ist der Landesregierung über den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger unverzüglich bekannt zu geben.
[…].“
Dagegen hat die AA als Verfahrenspartei gemäß § 4a Abs 5 lit c TirKAG am 20.11.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben und führt darin zusammengefasst aus, dass die Firma BB laut Akteninhalt einzig den (Halb-) Satz: „Anregung auf gesonderte Bedarfsprüfung:“ (Schreiben vom 13.09.2016) geäußert habe. Weder eine Tatsachenbehauptung, noch gar ein Bescheinigungsmittel liege von Firma BB zu den gesetzlichen Voraussetzungen für eine „gesonderte Entscheidung“ vor. Vielmehr belege der Akteninhalt eindeutig, dass jener Fall gerade nicht vorliege, für welchen die Regelung im Sinne § 4a TirKAG wohl vornehmlich gedacht sei, nämlich die geplante Errichtung eines Ambulatoriums „auf der grünen Wiese“. Hier sei die Baulichkeit des (beabsichtigten) Ambulatoriums bereits errichtet, Firma BB habe sogar eine Bau- und Ausstattungsbeschreibung vorgelegt, weiters habe sie vorgebracht:
Die Pläne für Lüftungstechnik, Hygieneplan und die medizinische Gerätebeschreibung sind in Ausarbeitung und stehen in Kürze zur Verfügung. Mit keinem Wort habe Firma BB auch nur ein Vorbringen erstattet, wonach es „mit einem erheblichen wirtschaftlichen Aufwand“ verbunden wäre, die Unterlagen nach § 4a Abs 2 lit a, b und c Tir KAG vorzulegen. Vielmehr spreche der Akteninhalt dafür, dass es nicht „mit einem erheblichen wirtschaftlichen Aufwand verbunden wäre“, diese Unterlagen vorzulegen.
Darüber hinaus fehle eine gesetzeskonforme für die FF-Stellungnahme und für einen Bescheid spruchreifen Antrag. Gemäß § 4a Abs 2, Satz 1, Tir KAG, seien „im Ansuchen die Bezeichnung der Krankenanstalt, der Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Samstagen, Sonntagen und Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung, insbesondere vorgesehene Anzahl von Ärzten bzw. Zahnärzten) und allenfalls vorgesehene Leistungsschwerpunkte genau anzugeben.
Selbst bei (hier nicht gegebenem) Vorliegen der Voraussetzungen für die Nichtvorlage der Unterlagen gem § 4a Abs 2, Satz 2, Tir KAG, müssen obige Antragsvoraussetzungen, auf die in § 4b Abs 2 lit a ausdrücklich Bezug genommen werde (nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot) unbedingt erfüllt sein. Darauf habe die Behörde Firma BB laut Akt auch unablässig hingewiesen. Es könne und dürfe rechtlich der Antragswille aber auch nicht durch die Behörde substituiert werden, selbst bei noch so großer Bereitschaft der Behörde zur Manuduktion.
Gegenständlich sei es der Behörde trotz besonderem Bemühen nicht gelungen, einen spruchreifen Antragsinhalt zu erreichen, dies auch nach zahlreichen Ergänzungen, Änderungen, Erläuterungen und zT Zurückziehungen des Antragsinhaltes. Wenn man den umfangreichen Akt durchsehe, sei wohl niemandem mehr klar, was konkret hier der Antrag der Firma BB sei.
So sei es insbesondere weder gelungen mit einer klaren Aufstellung das in Aussicht genommene Leistungsangebot nachvollziehbar festzulegen, nämlich welche Zeiten für Allgemeinmedizin, für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Orthopädie und Traumatologie, Innere Medizin, Anästhesiologie und Intensivmedizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin angeboten werden.
Wenn Firma BB diesbezüglich mitgeteilt habe, dass die Mindestöffnungszeiten von dzt 8h/d und bei Vollausbau bis zu maximal 12 h/d“ sei, beziehe sich diese Erklärung eindeutig auf die dzt als §2-Kassenarzt für Allgemeinmedizin bestehenden Öffnungszeiten, die aber gem gesetzlicher Lage laut ASVG etc. für das Ambulatorium außer Betracht zu bleiben haben! Denn keiner der (bereits dzt. Wahl-Fachärzte) sei 7d/Woche und jeden Tag eine bestimmte Stundenzahl anwesend. Firma BB beschreibe selbst noch mit e-mail vom 05.02.2019 völlig klar erkennbar mit „Die Öffnungszeiten“ nur die Öffnungszeiten der Kassenarztpraxis Hr. EE, um erst in der Folge ausdrücklich separat auf „Öffnungszeiten Fachärzte“ einzugehen: „Aufgrund des erhöhten Bedarfes im Winter stehen wir derzeit unseren Patienten täglich (Montag - Sonntag) von 09:30- 17:00 zur Verfügung, im Sommer von 08:00 - 15:00 Uhr (Montag - Freitag).“
Nun stellen aber selbst die Allgemeinmediziner-Öffnungszeiten von 09.30 bis 17.00 (Mo. - So.) Uhr rechnerisch nicht 8h/d dar und Öffnungszeiten im Sommer von 08.00 - 15.00 Uhr (Mo - Fr) erst recht nicht 8h/d und umso weniger 7d/Woche! Wohl zur Vermeidung einer Aktenwidrigkeit enthalte der Spruch des Bescheides auch keinerlei Bezugnahme auf das zeitliche (!) Leistungsangebot, welches aber für die Beurteilung des Bedarfes essentiell sei. Letztlich läge es - ganz anders als bei Wahlfacharzt-Ordinationen - bei einer Privaten Krankenanstalt auch nicht im subjektiven Belieben, die medizinischen Leistungen (Allgemeinmedizin, Sonderfächer) zu erbringen, also das Ambulatorium zu betreiben oder alternierend, etwa in Hinblick auf das von Firma BB angesprochene Tourismusaufkommen usw, auch nicht.
Bezeichnend seien die E-Mails der FF vom 25.10.2016, in dem um „Präzisierung der Angaben zum Personalangebot ersucht worden sei. Das E-Mail der Firma BB vom 21.12.2016 habe dann u.a. auf „eventuelle Vollzeitäquivalente“ Widersprüchlichkeiten zum Akteninhalt enthalten, wonach zB der Wahlfacharzt für Psychiatrie derzeit an einem Tag pro Woche ordiniere, ohne Benennung eines Wochenstundenausmaßes (siehe: E-Mail FF), weiters den inneren Widerspruch wie mit einem VZÄ „je Fachgebiet“ (wohl gemeint auch: Allgemeinmedizin?) die - wie oben - Öffnungszeiten von 7d/Woche mit 9h/d „im Sommer“ abgedeckt werden sollten:
VZÄ: Startphase: je Fachgebiet jeweils eine VZÄ, Vollausbau: Gyn und Endoskopie evtl. 2 VZÄ
Rechtlich dürfe auch bei Beantragung eines Leistungsangebotes (Zahl an Sonderfächern) fast wie bei einer Schwerpunktkrankenanstalt nicht nach dem Motto mit dem Antrag umgegangen werden „irgendetwas wird schon hängen bleiben“, sondern es sei die Aufgabe der Antragstellerin, ein geordnetes und prüfungsfähiges Ansuchen zu formulieren. Dies sei zwar von der Behörde immer wieder betont worden, aber nicht im mindesten die Konsequenz gezogen worden, dass nach zahlreichen, vielfach unklaren und insuffizienten, Änderungen, Ergänzungen usw. eben der Firma BB (vor!) Einholung der gesetzlich vorgesehenen Stellungnahme der FF aufgetragen worden wäre, einen konsolidierten und ihren Willen klarstellenden Antrag einzubringen, der u.a. auch der Formalpartei AA zur Stellungnahme übermittelt worden wäre.
Rechtlich sei es nicht der Sinn der gesetzlich vorgesehenen FF-Stellungnahme abstrahierte VZÄ/Öffnungszeiten usw. „Annahmen“ einer Bedarfsprüfung zu unterziehen, sondern ein konkretes Parteiansuchen möglichst solide zu beurteilen. Zufolge der Gesamt-Unklarheit und Widersprüchlichkeit des „Antrages“ liege keine rechtskonforme Stellungnahme der FF vor, sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft und sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit auch dadurch belastet, dass er die mangelnde Bescheidfähigkeit des Ansuchens inkl. der inneren Widersprüche, zuletzt noch mit email der Firma BB vom 05.02.2019, nicht thematisiert und berücksichtigt worden sei.
Darüber hinaus bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Erstbehörde die Stellungnahme der FF der Entscheidung zu Grunde lege und übernehme die darin getätigten Feststellungen und Schlussfolgerungen als „äußerst detailliert dargelegt und schlüssig“. Die FF-Stellungnahme sei weder „detailliert“, jedenfalls nicht von der Substanz her, noch schlüssig. Obwohl, ähnlich der Behörde selbst, die FF mehrfach auf die Erforderlichkeit der klaren Aufschlüsselung des zu prüfenden Antrages verweise, begnüge sie sich mit der Abfrage eines z.T. selbst zu Grunde gelegten Angebotes. Rechtlich äußere die FF sinngemäß, es sei nach Judikatur der Höchstgerichte nicht nötig bzw. hilfreich, sich mit der Befragung von Fachärzten im Einzugsgebiet zu befassen, da deren Aussagen wegen möglicher Konkurrenz nicht zuverlässig seien. Tatsächlich laute die Judikatur des VwGH (Ra 2016/11/2019): Eine vom Amtssachverständigen durchgeführte Wartezeitenerhebung lediglich mittels Befragung bestehender, mit der zu bewilligenden Krankenanstalt in wirtschaftlicher Konkurrenz stehender Einrichtungen, die die Behörde ihrer Entscheidung uneingeschränkt zu Grunde lege, sei nicht geeignet, eine objektive und unparteiliche Ermittlung der Wartezeiten zu gewährleisten (vgl. das Urteil des EuGH vom 10. März 2009, C-169/07 ("Hartlauer"), und folgend die E vom 26. März 2015, 2013/11/0048). Gerade wenn, wie gegenständlich, vom durch die FF - wie in der Folge auszuführen sein wird: unvollständig - erkannten Pool an Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin von 58 (AS. 406) buchstäblich z.T. nicht einmal eine Handvoll erfolgreich befragt und für Allgemeinmedizin gar nicht gefragt worden seien, wäre es unabdingbar, für eine nachvollziehbare Stellungnahme alle möglichen Quellen für die Informationsaufnahme zu erschließen, also auch Fachärztinnen und Fachärzte im Einzugsgebiet. Eingehend zu den Wartezeiten hätten gegenüber der FF laut Stellungnahme Angaben gemacht (AS. 407):
0 Allgemeinmediziner und/oder 0 Fachärzte - betreffend Allgemeinmedizin
Laut FF sei im Bereich Allgemeinmedizin von einer Wartezeitenerhebung abgesehen worden; es sei also bewusst keine konkrete Bedarfserhebung zur Allgemeinmedizin erfolgt, obwohl dies lt. VwGH (Ra 2016/11/2019) ein zentraler Indikator für die Beantwortung der Bedarfsfrage sei!
1 Allgemeinmediziner (!) für Interne
7 Allgemeinmediziner für Gynäkologie
4 Allgemeinmediziner für Neurologie
6 Allgemeinmediziner für Psychiatrie
5 Allgemeinmediziner für Orthopädie/Traumatologie
1 Allgemeinmediziner für Anästhesie und Intensiv (Schmerzmedizin)
Wenn man bedenke, dass sich diese Allgemeinmediziner wohl überschneiden, ergebe sich ein derart geringer „Sample“, dass die Zuverlässigkeitswahrscheinlichkeit dieser Erkundigungen marginal und eben nicht hinreichend sei. Weiters seien die Befund-Grundlagen (Telefonat-Aktenvermerke; e-mail-Antworten) nicht konkret offengelegt, sondern nur abstrahiert und verkürzt dargetan worden, was zur Vermeidung eines „Anonymverfahrens“ aber notwendiger Bestandteil eines „Gutachtens“ wäre. Notwendig sei die Information, ob auch Hr. Dr. Wimmer als AfA befragt wurde, denn nach dem Akteninhalt habe auch er dieser (siehe oben) „ein Allgemeinmediziner“ sein können. Zudem sei bereits der Pool an befragungsrelevanten Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin unvollständig. In der Ärzteliste würden für 2017 im 30 min.-Einzugsbereich zumindest 67 bzw. maximal 68 niedergelassene Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin aufscheinen. Mangels Erteilung rechtlichen Gehörs zum vielfach geänderten Ansuchen habe die Beschwerdeführerin auf all diese Fehler und Mängel des Ermittlungsverfahrens nicht entsprechend hinweisen können, was aber zu einer durchaus gegenteiligen Entscheidung führen hätte müssen.
Es sei, wie von den rechtlichen und finanziellen Grundlagen der Behandlung her eindeutig erkennbar - und von der FF auch releviert, von grundlegender Bedeutung, ob ein Behandlungsangebot im Rahmen des Kassensystems „auf e-card“ oder sogar ohne die Möglichkeit einer teilweisen nachträglichen Kostenerstattung laute.
Wie auch in anderen Punkten sei die FF-Stellungnahme dazu, wie bereits am Konjunktiv erkennbar, auf (unrealistischen) Annahmen basierend erfolgt (Siehe AS. 428 mit der „Anmerkung“ zur Zusammenfassung: Um die von der Antragstellerin angestrebten und auch im RSG Tirol 2020 (ambulantes Modul) festgehaltenen Versorgungsziele zu erreichen (z. B. Entlastung von Spitalsambulanzen), wäre ein dem Sachleistungsprinzip folgender Kassenvertrag bzw. eine öffentliche Finanzierung erforderlich.)
Da, wie den Stellungnahmen der GG klar zu entnehmen sei, eben ausdrücklich nicht davon auszugehen sei, dass es dazu kommen werde, hätte - ohne Beschönigung - die Feststellung lauten müssen, dass zur Folge nicht zu erwartender öffentlicher Finanzierung sei über das zu prüfende Versorgungsangebot nicht zu erwarten, dass „im RSG Tirol 2020 (ambulantes Modul) festgehaltene Versorgungsziele zu erreichen sei (z. B. Entlastung von Spitalsambulanzen)“.
Wie im gesamten Akt werde auch die der Firma BB quasi „abgerungene“ (und mit dem vorherigen Akteninhalt in Widerspruch stehende) Absichtserklärung einer „Kooperation“ trotz weitgehender Undeutlichkeit „im Sinne einer Vertragsbeziehung interpretiert“ (AS. 409). Dabei werde geflissentlich außer Acht gelassen, dass es neben einem wirklich versorgungsrelevanten kurativen §2-Kassenvertrag auch Vorsorgeuntersuchungsverträge gebe. Was mit der „Kooperation“ gemeint sei, bleibe daher offen.
Umso weniger sei angesichts der minimalen (bzw für Allgemeinmedizin nicht existenten) Antwortquote und Erkenntnisse verständlich und im Sinne einer „schlüssigen“ Stellungnahme nachvollziehbar, dass zunächst die FF - und dieser folgend die Behörde - zwar pflichtschuldig die gesetzlich vorgesehenen negativen Stellungnahmen der Systemträger zitiere, aber nicht real in die Beurteilung einbeziehe. Ebenso bleibe unerklärt, weshalb etwa in den Schlussfolgerungen der FF (AS. 413) jener einzelne Allgemeinmediziner zwar mit seiner Einschätzung zitiert werde, wonach im Kassenfacharzt-Bereich Interne (der mit dem zu erwartenden Angebot des Ambulatoriums nicht übereinstimmt) mit Wartezeiten von mehreren Monaten zu rechnen sei, nicht aber dass dessen Äußerung (AS. 413) sich offenbar „auf den Bezirk X“ bezogen habe, der mit einem Teil des Unterinntals, dem gesamten W, dem V und dem U nicht nur geringfügig räumlich vom gegenständlichen „Einzugsgebiet“ abweiche und „bei Wahlärztinnen/Wahlärzten für Innere Medizin Termine innerhalb von Tagen möglich wären“.
Es hätte daher, abgesehen von der mangelnden Entscheidungsgrundlage, den durchgehend negativen und wie seitens der AA ausgeführt – auf zahlreichen Rückäußerungen von um Äußerung ersuchten Ärztinnen und Ärzten basierenden - Stellungnahmen gefolgt werden müssen, dass keine wesentliche Verbesserung des Bedarfes erreicht werden könne.
Darüber hinaus bemängelte die Beschwerdeführerin die mangelnde Einräumung rechtlichen Gehörs. Das vielfach - und weitgehend undeutlich - ergänzte, geänderte usw. Ansuchen der Firma BB sei der AA nicht wiederkehrend - und insbesondere nicht in einer letztlich zusammen geführten Form, was nun Entscheidungsgegenstand sein soll - zur Stellungnahme im Verfahren übermittelt worden, ebenso wenig die mangelhafte und in sich widersprüchliche Stellungnahme der FF und auch nicht die Äußerung der Firma BB vom mit E-Mail vom 05.02.2019, die dann nochmals die Annahmen der FF-Stellungnahme betreffend die Öffnungszeiten klar konterkariert habe.
Auch sei es zu keiner Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin gekommen. Selbst mit der in einer Frühphase des folgend vielfach modifizierten Ansuchens abgegebenen Stellungnahme der AA vom 09.12.2016, zusammen mit den negativen Stellungnahmen der GG, der Wirtschaftskammer, des Landessanitätsrates, sei eine kritische fachliche Auseinandersetzung durch die FF unterblieben, die nicht mit einem Satz begründet hat, weshalb diese Stellungnahmen zwar zitiert, dann aber offenbar als irrelevant abgehakt worden sei, ohne diese kritisch zu würdigen und gegebenenfalls in Betracht zu ziehen, dass diese - inkl. die Beurteilung durch den Arzt für Allgemeinmedizin als Mitglied des Landessanitätsrates (was auch nicht weniger ist, als z.T. die Rückäußerungsquote, welche die FF zustande gebracht hat) fundiert und richtig seien.
Die AA als Körperschaft öffentlichen Rechts sei mittels ihrer Organisation über Bezirksärzte Vertreter, Mitglieder der Gremien usw. durchaus prädestiniert eine fachliche Einschätzung punkto Wartezeiten und Bedarf abzugeben. So sehe dies auch der Gesetzgeber und zwar auch betreffend die anderen Systemträger, denen Recht zur Stellungnahme und Parteirecht ex lege zuerkannt sei. Dass unisono zum Bedarf negative Stellungnahmen derselben dann nicht einmal konkret releviert werden und weder im Ermittlungsverfahren (insbes. auch der FF Stellungnahme), noch in der Beweiswürdigung der Behörde beachtet werden würden, werde als entscheidungswesentliche rechtswidrige Verletzung der Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Mittels unkritischer Übernahme der Stellungnahme der FF, ohne aber deren Ausführung zu Pkt. 1.2. zu relevieren (nämlich: „Zum geplanten Leistungsumfang in Form von Leistungsvolumina wurden keine Angaben gemacht.) liege eine Scheinbegründung vor, als die Stellungnahme ob ihrer Widersprüchlichkeit dem Bescheid nicht zu Grunde gelegt werden hätte dürfen, zumal ohne die bereits in einer Frühphase des Verfahrens geäußerte anderslautenden Stellungnahmen der AA und anderer Formalparteien inhaltlich zu erwägen.
Die Ärztekammer als Beschwerdeführerin stellte den Antrag den angefochtenen Bescheid mit Beschluss auf zu heben und die Verwaltungssache mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine gesonderte Entscheidung über die Frage einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet zur umfassenden Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und folgend zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, eventualiter in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass durch das beantragte selbständige Ambulatorium eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet für das Leistungsangebot in der Allgemeinmedizin und jeweils in den Sonderfächern Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Orthopädie und Traumatologie, Innere Medizin, Anästhesiologie und Intensivmedizin, Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin nicht erreicht werden könne.
Die Beschwerde der AA wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol der Antragstellerin zur Stellungnahme übermittelt. Diese brachte eine Stellungnahme ein, in der ausgeführt wurde wie folgt:
Zum behaupteten Fehlen der Voraussetzungen für eine „gesonderte Entscheidung“ (Beschwerdepunkt 3.1.) habe die Beschwerdeführerin gemäß § 4a Abs 5 lit c TirKAG im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung einschließlich eines allfälligen Verfahrens nach § 4b Abs 9 TirKAG lediglich „hinsichtlich der nach § 4b Abs 2 lit a in Verbindung mit Abs 3 oder nach § 4b Abs 3a oder nach § 4b Abs 3c zu prüfenden Voraussetzungen“ Parteistellung.
Die Beschwerdeführerin sei somit mangels entsprechender Parteistellung nicht legitimiert, vermeintlich fehlende Voraussetzungen für eine gesonderte Entscheidung nach § 4b Abs 9 TirKAG über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4b Abs 2 lita TirKAG geltend zu machen. Die Beschwerde sei deshalb in diesem Punkt mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.
Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin dadurch, dass die belangte Behörde eine gesonderte Entscheidung nach § 4 Abs 9 TirKAG getroffen habe, nicht beschwert, weil ihr ohnedies ein Rechtsmittel gegen die gesonderte Feststellung der Voraussetzungen nach § 4b Abs 2 lit a TirKAG offenstehe. Eine Beschwer würde daher sogar dann fehlen, wenn die Voraussetzungen für eine gesonderte Entscheidung nicht vorliegen sollten. Die Beschwerde sei in diesem Punkt mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen.
Wie aus dem Aktenvermerk vom 24.6.2016 (ELAG Teil 1, Seite 31) hervorgehe, sei die Frage einer gesonderten Bedarfsprüfung nach § 4b Abs 9 TirKAG im Rahmen eines persönlichen Gespräches am 14.6.2016 zwischen der belangten Behörde und der Antragstellerin erörtert worden. Aus dem Aktenvermerk vom 4.7.2016 (ELAK Teil 1, Seite 49) gehe hervor, dass der der Antragstellerin von der belangten Behörde bei einem Telefonat am 1.7. 2016 eine „Anregung für eine gesonderte Bedarfsprüfung“ empfohlen wurde. Im Anschluss an diese Erörterung/Empfehlung habe die Antragstellerin dementsprechend die gesonderte Bedarfsprüfung angeregt. Diese Anregung sei sohin über entsprechende Anleitung durch die belangte Behörde erfolgt.
Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin sei es bei einer Krankenanstalt in der vorgesehenen Größenordnung und im Hinblick auf das umfangreiche Leistungsangebot geradezu offenkundig und notorisch, dass die Vorlage von Unterlagen nach § 4a Abs 2 lit a, b, c TirKAG mit einem erheblich wirtschaftlichen Aufwand verbunden sei. Dies ergebe sich schon aus dem Antrag der Antragstellerin (insbesondere der Leistungsbeschreibung), sodass die entsprechenden Umstände jedenfalls glaubhaft gemacht worden seien.
Zurückzuweisen sei auch die Behauptung, die Antragstellerin habe ihre Mitwirkungspflicht nicht hinreichend wahrgenommen. Wie sich aus dem Akteninhalt ergebe, sei die Antragstellerin stets im engem Kontakt mit der belangten Behörde gewesen und habe alle Anfragen zeitnah beantwortet und die von der belangten Behörde geforderte Unterlagen/Informationen geliefert. Die Beschwerde sei deshalb in diesem Punkt auch inhaltlich unbegründet.
Zum behaupteten Fehlen eines gesetzkonformen Antrages führte die Antragstellerin aus, dass die Beschwerde in diesem Punkt infolge fehlender Parteilegitimation zurückzuweisen sei. Außerdem stehe der genaue Antragsinhalt fest. Dieser könne dem Antrag in der Fassung 21.8.2017 entnommen werden. Zudem sei auf das Schreiben der belangten Behörde vom 19.6.2019 hinzuweisen und sei der Antrag mit Eingabe vom 3.3.2019 präzisiert worden. Der Antrag sei entsprechend den genannten Unterlagen iS § 4a Abs 2 TirKAG im Hinblick auf die Bezeichnung der Krankenanstalt, den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot sowie vorgesehener Leistungsschwerpunkte ausreichend konkretisiert. Den Unterlagen könne auch das Leistungsspektrum, Öffnungszeiten sowie das Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Anzahl an Ärzten entnommen werden. Die Tatsache, dass die Antragstellerin im Bewilligungsverfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen sei und die Behörde ihrer Manuduktionspflicht nachgekommen sei, könne der Antragstellerin nicht zum Nachteil gereichen.
Zur behaupteten fehlerhaften Beweiswürdigung führte die Antragstellerin aus, dass die FF den Grund für die Einschränkung des befragten Ärztepools nachvollziehbar dargelegt habe. Es sei darauf verwiesen worden, dass eine Wartezeiterhebung bei in wirtschaftlicher Konkurrenz zur bewilligenden Anstalt stehenden Einrichtungen nicht geeignet sei, eine objektive und unparteiliche Ermittlung der Wartezeiten zu gewährleisten. Inwieweit die Befragung von weiteren zumindest 67 bzw maximal 68 niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin im 30-minütigen Einzugsbereich zu einer anderen Entscheidung der belangten Behörde geführt hätte, vermöge die Beschwerdeführerin nicht anzugeben. Offenkundig sei dagegen, dass das Einbeziehen von einer Vielzahl von Ärzten, die sich nicht im unmittelbaren Einzugsbereich der zu bewilligenden Anstalt befinden, das Ergebnis der Stellungnahme der FF insoweit beeinflusst hätte, als die Stellungnahme für den konkreten Standort nicht mehr repräsentativ gewesen wäre.
Abgesehen davon werde im bekämpften Bescheid hinsichtlich sämtlicher Fachgebiete neben der Übernahme der schlüssigen und nachvollziehbaren Ergebnisse der FF-Stellungnahme auch von der belangten Behörde selbst in nachvollziehbarer Weisem ausgeführt, warum durch die beantragte private Krankenanstalt in den angeführten Fachgebieten eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden könne, so vor allem die Entlastung des stationären Bereichs, Verbesserung des Zugangs zum ambulanten Versorgung, Verbesserung der medizinischen Versorgungsqualität und Steigerung von Effektivität und Effizienz der ambulanten Versorgungsstrukturen. Zudem würde durch das beantragte Ambulatorium Randzeiten (Wochenende) vermehrt abgedeckt werden, mithilfe der geplanten Orthopädie und Traumatologie sowie im Bereich der Allgemeinmedizin käme es zu einer starken Entlastung der Spitalambulanzen am a.ö. Bezirkskrankenhaus X. Ziel sei die Optimierung der extra- und intramuralen Versorgung der Patienten des Bezirkes X sowie die Versorgung der Gäste in der Winter- und Sommersaison. Es werde auf die unterfertigte Erklärung des Bezirkskrankenhauses X vom 13.6.2018 verwiesen.
Außerdem sei aufgrund der bekannten Verkehrsüberlastung die Verkehrswege im W nahezu unpassierbar und Ärzte außerhalb des Ws mitunter kaum erreichbar. Die interdisziplinäre Versorgungseinheit helfe zweifelsfrei mit, die daraus resultierenden Nachteile für die Bevölkerung und Urlauber, die medizinischen Leistungen in Anspruch nehmen, abzufedern.
Betreffend die Rüge der Beschwerdeführerin, das vielfach ergänzte und geänderte Ansuchen der Antragstellerin sei ihr nicht zur Stellungnahme im Verfahren übermittelt, sei der abgeänderte Antrag der Antragstellerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde 25.8.2017 mit der Aufforderung zugestellt worden, binnen 4 Wochen eine ergänzende Stellungnahme zur Bedarfsfrage abzugeben. Eine entsprechende Stellungnahem der Beschwerdeführerin sei nicht erfolgt. Das Beschwerdevorbringen sei daher unrichtig.
Was die Beweiswürdigung der belangten Behörde betreffe, seien sämtliche Stellungnahmen an die FF übermittelt und auch in die Entscheidungsfindung der belangten Behörde einbezogen. Die Beurteilung, welche Stellungnahmen für die Behörde mehr Überzeugungskraft besitzen, nämlich jene der – als Parteien mit Eigeninteressen handelnden – verschiedenen Interessensvertretungen oder jene der – unabhängigen und von der Behörde beauftragten – FF, obliege allein der entscheidenden Behörde.
II.Beweisaufnahme:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in den Antrag vom 25.5.2016 auf Errichtung und Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums samt Mietvertrag, Bau- und Ausstattungsbeschreibung und Erklärung über das Vorliegen der Verlässlichkeit, den Antrag vom 29.6.2016 über die vorgezogene gesonderte Bedarfsprüfung, den Aktenvermerk vom 4.7.2016, das Schreiben der Erstbehörde vom 6.7.2016 und 13.9.2016, den modifizierten Antrag vom 17.9.2016, das Schreiben der Erstbehörde vom 28.9.2016, in die Stellungnahme der JJ vom 25.10.2016, der Pensionsversicherungsanstalt vom 24.10.2016, der Ärztekammer vom 9.11.2016, der Wirtschaftskammer Tirol vom 7.12.2016, das Schreiben der Antragstellerin vom 21.12.2016, den modifizierten Antrag vom 9.7.2017 und vom 21.8.2017 samt Antrag auf Zusatz vom 19.6.2018, Schreiben an die FF vom 13.6.2018, Mitteilung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 18.10.2018, in die planungsfachliche Stellungnahme der FF, das Schreiben der Landessanitätsdirektion vom 18.1.2019, Schreiben der Antragstellerin vom 5.2.2019, Schreiben der Landessanitätsdirektion vom 6.3.2019, samt Protokoll vom 13.3.2019.
Weiters wurde Einsicht genommen in die Beschwerde der AA vom 20.11.2019, in die Stellungnahme der anwaltlich vertretenen Antragstellerin vom 13.3.2020, den Internetauftritt der DD unter www.xxx.xx, in die Erhebungsergebnisse des Landesverwaltungsgericht (Schreiben der Gemeinden T, S, R, Q, P, O, X, N, M, L, K, J, G, F, E, D, C, B) sowie in das Schreiben von KK (Tiroler Patientenvertretung), weiters in die Stellungnahme der Ärztekammer vom 17.7.2020 und der Antragstellerin vom 19.8.2020.
III.Feststellungen:
1. ) Zum Antragsinhalt und -zweck:
Mit Schreiben vom 25.05.2016 übermittelte die BB GmbH (in der Folge Antragstellerin) erstmalig ihr Ansuchen zur Errichtung und zum Betrieb des selbständigen Ambulatoriums „DD“. Das Ansuchen wurde in weiterer Folge seitens der Antragstellerin mehrmals abgeändert bzw modifiziert.
Mit Schreiben vom 19.6.2016 teilte die Antragstellerin mit, dass die Bedarfsprüfung für 22 Stunden pro Woche der Allgemeinmedizinischen Ordination aufgrund des bestehenden Kassenvertrages von EE entfalle. Es bestehe aber wegen tourismusbedingten Bevölkerungsschwankungen dringender saisonaler Mehrbedarf.
Mit Antrag vom 13.9.2016 stellte die Fa BB GmbH, vertreten durch Frau LL, den Antrag auf Erteilung der krankenanstaltenrechtlichen Errichtungsbewilligung für eine private Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums mit der Bezeichnung „DD“ am Standort Y, Adresse 2. Gleichzeitig wurde angeregt, über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 4b Abs 2 lit a Tiroler Krankenanstaltengesetz (wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsbereich) gesondert zu entscheiden.
Zweck der privaten Krankenanstalt soll die Schaffung einer interdisziplinären Versorgungseinheit sein.
Mit Schreiben vom 28.09.2016 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ansuchen in der Fassung vom 13.09.2019 zur Stellungnahme sowie ergänzend dazu mit Schreiben vom 14.10.2016 das Schriftstück der Antragstellerin betreffend eine Klarstellung hinsichtlich des im Ansuchen mehrfach verwendeten „Ordination“-Begriffes.
Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 09.11.2016 aus wie folgt:
„Nach umfassender Erhebung und aufgrund zahlreicher bei der AA eingelangten Stellungnahmen darf mitgeteilt werden, dass seitens der AA der Bedarf für die geplante Einrichtung mit den im Antrag angeführten Fachrichtungen verneint wird, da die im Ansuchen aufgeführten Leistungen bereits in ausreichendem Maß von bestehenden Einrichtungen bzw niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten angeboten werden.
Durch die geplante Errichtung des Ambulatoriums am Standort Y kann daher aus Sicht der AA eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes gemäß § 4b Abs. 2 Tiroler Krankenanstaltengesetz im Einzugsgebiet nicht erreicht werden.“
In der Folge wurde der Antrag der Fa BB GmbH mehrfach modifiziert, wobei seitens der Erstbehörde vielfach manuduziert wurde.
Die letzte Antragsversion stammt 21.8.2017 iVm Schreiben vom 25.8.2017, worin als Schwerpunkte des Ambulatoriums nachfolgend angeführt wurde:
Allgemeinmedizinische Versorgung:
Umfassende Allgemeinmedizinische Versorgung der Bevölkerung durch Dr. Christian Wimmer in folgendem Umfang: Akutdiagnostik und Therapie jeglicher allgemeinmedizinischen Erkrankungen, Röntgendiagnostik akuter Verletzungen, Wundversorgung, Akut-EKG-Diagnostik, Harnanalyse, Spirometrie, Labordiagnostik etc. (gesamtes allgemeinmedizinisches Spektrum).
Ziel: Erweiterung der Öffnungszeiten und Entlastung der Spitalsambulanzen.
Onkologische Vor- und Nachsorge:
Die onkologische Vorsorge erfolgt im Rahmen der oben genannten medizinischen Diagnostik. Die direkte onkologische Behandlung erfolgt in den diversen Zentren. Die Nachsorte und Begleitung der Patienten während der Chemo- und Strahlentherapie erfolgt im Ambulatorium. […]
Schmerzambulanz:
Diagnostik und Therapie des chronischen Schmerzsyndroms, des neuropathischen Schmerzsyndroms, der neuropathischen Schmerzen, der Migräne, der Neuralgien jeglicher Art. Weitere Leistungen: Diagnostische und therapeutische Nervenblockaden, TENS- und MPR Schulung, Akupunktur.
Als geplante Fachrichtungen wurden aufgelistet:
-Allgemeinmedizin/Präventivmedizin
Vollzeitäquivalent: 1,5-2
-Gynäkologie und Endokrinologie
Vollzeitäquivalent: 1-1,5
-Unfallchirurgie/Orthopädie
Vollzeitäquivalent: 1
-Innere Medizin
Vollzeitäquivalent: 1
-Anästhesie und Intensivmedizin
Vollzeitäquivalent: 0,2
-Radiologie
Vollzeitäquivalent: 0,5-1
-Neurologie
Vollzeitäquivalent: 0,5
-Psychiatrie
Vollzeitäquivalent: 0,2
Mit Schreiben vom 24.10.2017 teilte die Antragstellerin mit, dass am geplanten Standort der privaten Krankenanstalt seit 11.01.2017 eine Fachärztin für Gynäkologie, ein Facharzt für Neurologie und ein Facharzt für Psychiatrie tätig seien.
Weiters wurde ein Schreiben (mit Briefkopf der MM GmbH) vom 13.06.2018 mit folgendem Inhalt vorgelegt:
„Bereits seit der Planungsphase der privaten Krankenanstalt / Ambulatorium MVZ besteht zwischen Frau LL, Geschäftsführer der Betreibergesellschaft BB GmbH, Herrn EE, Kassenarzt in Y und der Geschäftsführung des BKH X, Frau NN, wie dem Gemeindeverbandsvorsitzenden Herrn BGM OO und den abteilungsvorstehenden Primarii ein regelmäßiger Kontakt.
Zweck dieser Meetings war und ist die Optimierung der extra-und intramuralen Versorgung der Patienten des Bezirkes X, sowie die Versorgung der Gäste in der Winter- und Sommersaison. Es wurde und wird von allen Beteiligten ein gegenseitiges monetäres Interesse verneint. Wir sehen die Koordination der extra- und intramurale Versorgung als Kooperationsoption und Mittel des Qualitätsmanagements. Eine gegenseitige Konkurrenzierung sollte weitestgehend vermieden werden“.
Unterzeichnet wurde das Schreiben (was ha als eine Art „Gentlemen´s Agreement“ verstanden wird) von der Geschäftsführerin der Antragstellerin und der (nunmehr ausgeschiedenen) Geschäftsführerin des Bezirkskrankenhauses X NN.
Seitens der Erstbehörde wurde eine planungsfachliche Stellungnahme der Gesundheit Österreich GmbH (kurz: „FF“) eingeholt.
Der Stellungnahme vom 14.12.2018 ist folgendes zu entnehmen:
Die Gesundheit Österreich GmbH (in weiterer Folge: FF) erstellte betreffend das geplante selbständige Ambulatorium eine planungsfachliche Stellungnahme.
Als Unterlage wurde ihr dafür seitens der belangten Behörde ua die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 09.11.2016 übermittelt; darauf hat die FF auf Seite 1 der planungsfachlichen Stellungnahme unter dem Punkt „Folgende Unterlagen wurden übermittelt“ mit „Stellungnahme der AA vom 9.11.2016 (kein Bedarf)“ hingewiesen.
In der planungsfachlichen Stellungnahme wird zu Beginn auf Seite 8 f die angewendete Methodik der Wartezeitenerhebung dargelegt. Demnach hat die FF 58 Allgemeinärzte im Einzugsgebiet per Telefon oder E-Mail kontaktiert; da sich jedoch nur ein kleiner Teil an der Befragung beteiligt hat und nicht jede allgemeinmedizinische Ordinationen Angaben zu den abgefragten Fachbereichen machen konnten, wurden im Ergebnis für den Bereich der
Allgemeinmedizin
0 Allgemeinmediziner
Innere Medizin
1 Allgemeinmediziner
Frauenheilkunde und Geburtshilfe
7 Allgemeinmediziner
Neurologie
4 Allgemeinmediziner
Psychiatrie
6 Allgemeinmediziner
Unfallchirurgie/Orthopädie
5 Allgemeinmediziner
Anästhesie und Intensivmedizin
(Schmerzmedizin)
1 Allgemeinmediziner
Radiologie
8 Allgemeinmediziner
befragt.
In der planungsfachlichen Stellungnahme selbst wurden für jeden einzelnen Fachbereich die Faktoren „Einzugsbereich“, „Bevölkerungsentwicklung“, „Nächtigungen“, „RSG Tirol 2020 ambulante Modell“, „Inanspruchnahmeverhalten von bestehenden Leistungsanbietern – Versorgungsdichten“, „Auslastung sowie Belastung der Anbieter im Einzugsbereich“ und „Entwicklungstendenzen in der Medizin“ aufgeschlüsselt. Anschließend wurde für den jeweiligen Fachbereich eine Schlussfolgerung betreffend das Vorliegen einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet getroffen.
Insgesamt wurde am Ende das Vorliegen einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet durch das beantragte selbständige Ambulatorium bejaht; dies jedoch mit gewissen Einschränkungen für den Bereich Orthopädie/Traumatologie und Radiologie. Abschließend wurde seitens der FF angemerkt, dass für die Erreichung der von der Antragstellerin angestrebten und auch im RSG Tirol 2020 (ambulantes Modul) festgehaltenen Versorgungsziele ein dem Sachleistungsprinzip folgender Kassenvertrag bzw eine öffentliche Finanzierung erforderlich wäre. Betreffend die Einschränkung hinsichtlich des Fachbereichs der Radiologie erfolgte mit E-Mail-Nachricht vom 07.01.2019 eine Klarstellung.
Diese planungsfachliche Stellungnahme der FF sowie die E-Mail-Nachricht der Antragstellerin vom 05.02.2019 betreffend weitere Konkretisierungen des Ansuchens wurden der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht übermittelt.
2. )Feststellungen zur Erreichbarkeit des Ambulatoriums:
Das geplante Ambulatorium liegt direkt in Zentrum von Y in der Nähe des Gemeindeamtes. Die Erreichbarkeit mittels PKW wäre durch die unmittelbare Nähe des Schigebietes W mit der entsprechenden Kapazitätenauslegung der Zubringerstraßen gegeben.
Die Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz ist gegeben. Unmittelbar vor den Räumlichkeiten liegt der Bahnhof Y (Wbahn) und der Busbahnhof. Die Erreichbarkeit des gesamten Ws wird im Straßenindividualverkehr durch die Wstraße gewährleistet; ebenso die Anbindung des Standorts Y an das Inntal (A12 Inntalautobahn).
3. )Zum Einzugsgebiet wird ausgeführt:
Einzugsgebiet für den geplanten gegenständlichen Standort und die beabsichtigten Leistungen ist das vordere W. Hierbei werden folgende Gemeinden erfasst:
10-Minuten Einzugsbereich
20-Minuten Einzugsbereich
30-Minuten Einzugsbereich
Y
Y
Y
J
J
J
E
E
E
Aschau im W
X
X
B
B
B
F
F
X
X
X
X
X
X
C
C
X
X
X
X
X
X
D
D
X
X
S
S
X
X
L
L
X
X
X
X
R
X
X
P
X
X
N
Q
K
X
O
X
T
X
X
M
X
G
Innerhalb der 10 Minuten-Isochrone lebten rund um den Standort Y zum Stand 2017 insgesamt 8043 Einwohner; innerhalb der 20-Minuten-Isochone 32.485 Einwohner. Gemäß Bevölkerungsprognose der Statistik Austria wird in den Jahren 2017-2025 die Einwohnerzahl im 10-und 20-Minuten-Einzugsbereich jährlich um ca. 0,4 % steigen. Diese jährliche Wachstumsrate liegt etwas unter jener des Bundeslandes Tirol.
4. )Zur Bevölkerungsentwicklung:
Einzugsbereich 10 Min
Einzugsbereich 20 Min
Tirol
Jahr
Bevölkerung
Jährliche Wachstumsrate 2017-2025 in %
Bevölkerung
Jährliche Wachstumsrate 2017-2025 in %
Bevölkerung
Jährliche Wachstumsrate 2017-2025 %
2017
8043
0,4
0,4
0,5
2020
8155
2025
8328
Quelle: Statistik-Austria, Bevölkerungsstatistik 2017 die Bevölkerungsprognose bis 2031; Darstellung: GÖ FP
Einwohner/innen inkl und exkl Nächtigungen im 10-und 20-Minuten-Einzugsbereich
Einzugsbereich
Einwohner
Nächtigungen
Einwohnergleichwert
(EWGW)
Summe aus EW und EWGW
10 Minuten
8043
3453
Quelle: Statistik-Austria-Ankunft-und Nächtigung Statistik 2014-2017 auf Gemeindeebene; Berechnung und Darstellung: GÖ FP
6. )Zu den einzelnen Fachgebieten:
a. Zu den Fachgebieten Allgemeinmedizin (AM) und Innere Medizin (IM):
Im ÖSG 2017 für die Allgemeinmedizin (AM) ein Erreichbarkeitsrichtwert von 10 Minuten angegeben, für die innere Medizin (IM) von 20 Minuten (vgl ÖSG 2017, S 38 und Karte 1). Allgemeinmediziner/innen werden in der Regel am Urlaubsort bei akuten Problemen konsultiert. Um diese Akutversorgung abbilden zu können, wurden die touristischen Nächtigungen in der Folge für die Allgemeinmedizin berücksichtigt und zusätzlich ausgewiesen. Im für die AM relevanten 10-Minuten-Einzugsbereich lebten 2017 insgesamt 8043 Einwohner (EW). Bei Aufschlag der Nächtigungen in Form des Einwohnergleichwertes (kurz: EWGW) würden sich 11.496 EW ergeben.
Die touristischen Nächtigungen spielen im Bereich der Inneren Medizin eine untergeordnete Rolle, da in der Regel Fachärztinnen/Fachärzte eher am Wohnort der Patientinnen/Patienten konsultiert werden (Ausnahme: Unfallchirurgie). Im für die IM relevanten 20-Minuten-Einzugsbereich lebten 2017 somit insgesamt 32.485 EW (exkl touristischen Nächtigungen).
Im RSG Tirol 2020, ambulantes Modul, sind für den - für den Standort Y relevanten - Bezirk X bzw. für die Versorgungsregion 71 (Tirol Zentralraum) folgende Angaben bzw. Festlegungen zu finden:
Tab. 4:
Ambulante Strukturen im Bezirk X für Allgemeinmedizin, innere Medizin und Kinder-und Jugendheilkunde - Ist 2008 und Zielwert 2020 (in ÄAVE)
X
AM
IM
KI
AM/IM/KI
Ist 2008
35,7
6,5
2,3
46,5
Zielwert 2020
41,0
7,3
3,8
52,1
Quelle: RSG Tirol 2020, ambulantes Modell, S 23; Darstellung: GÖ FP
Tab. 5:
Ambulante Strukturen in der VR 71 (Tirol Zentralraum) für Allgemeinmedizin, innere Medizin und Kinder-und Jugendheilkunde- Ist 2008 und Zielwert 2020 (in ÄAVE)
VR 71 Tirol Zentralraum
AM
IM
KI
AM/IM/KI
Ist 2008
166,5
68,4
29,5
264,4
Zielwert 2020
177,2
70,1
30,2
277,5
Quelle: RSG Tirol 2020, ambulantes Modell, S 23; Darstellung: GÖ FP
Für die allgemeinmedizinische ambulante Versorgung ergibt sich landesweit ein geschätzter Mehrbedarf von insgesamt 20,1 ÄAVE, wobei insbesondere die VR Tirol-Zentralraum (+10,7 ÄAVE) bzw die Bezirke Z-Land (+ 7,4 ÄAVE) und X (+ 3,3 ÄAVE) von den Aufstockungen betroffen sind.
Innere Medizin:
Für das Land Tirol ergibt sich ein geschätzter Mehrbedarf von 4,9 ÄAVE. Mit Ausnahme des Bezirks Z-Stadt (Ist-Stand bleibt unverändert) ist in allen Bezirken ein Mehrbedarf zwischen 0,3 ÄAVE (Bezirk X) und 1,1 ÄAVE (Bezirk X) feststellbar.
Im ambulanten Modul des RSG Tirol 2020 wird sowohl für den für das geplante Ambulatorium relevanten Bezirk X (vergleiche Tab. 4) als auch für die Versorgungsregion 71 Tirol Zentralraum (vergleiche Tab. 5) für AM und für IM ein Aufbaubedarf skizziert. Auch für die mit der AM und IM teilweise überlappende Fachrichtung Kinder-und Jugendheilkunde wird ein Aufbaubedarf ausgewiesen.
Zu dem Inanspruchnahmeverhalten von bestehenden Leistungsanbietern-Versorgungsdichte:
Die in den Regiomed-Daten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger enthaltenen ärztlichen ambulanten Versorgungseinheiten (ÄAEV) sind ein Maß für die Versorgungswirksamkeit der vorhandenen Ärztinnen/Ärzte (inklusive Wahlärztinnen/Ärzte). Die ÄAVE werden auf Basis der tatsächlichen Inanspruchnahme durch Patientinnen/Patienten berechnet.
Zur Versorgungdichte im überregionalen Vergleich-Allgemeinmediziner Innere Medizin, Planungsrichtwerte für den ambulanten Bereich gemäß ÖSG 2017 (Quelle: Regiomed 2016, Statistik Austria-Bevölkerungsstatistik 2017 und Ankunfts-und Nächtigungsstatistik 2016/2017 auf Gemeindeebene; Berechnung und Darstellung: GÖ FP)
Region
ÄAVE pro 100.000 EW Allgemeinmedizin
ÄAVE pro 100.000 EW Innere Medizin
Einzugsbereich Y (10 Minuten bei AM, 20 Minuten bei IM
41,9 (29,4)
6,6
Tirol
48,5 (41,3)
16,5
Österreich
46,8
15,3
PRW ÖSG 2017
34,8-64,7
10,3-19,1
Quelle: Regiomed 2016, Bevölkerungsstatistik 2017; Darstellung: GÖ FP
Die Analyse der Versorgungsdichte gibt für das Jahr 2016 danach folgendes Bild:
Für den Fachbereich Allgemeinmedizin wird ein Einzugsbereich gemäß ÖSG 2017 von 10 Minuten angenommen. Innerhalb dieser 10-Minuten-Isochrone leben rund um die Gemeinde Y (Stand 2017) 8043 EW (inklusive Nächtigungen bzw. entsprechendem Einwohnergleichwert: 11.496). Bezüglich der 10-Minuten Isochrone ergibt sich laut Regiomed- Daten 2016 für Allgemeinmedizin eine Versorgungsdichte von 42 (29,4 inklusive Nächtigungen) ÄAVE pro 100.000 EW. Die Versorgungsdichte bezüglich der 10-Minuten-Isochrone liegt somit inklusive Nächtigungen unterhalb, exklusive Nächtigungen im unteren Bereich des Soll-Intervalls für AM. Für das Bundesland Tirol liegt der ermittelte Versorgungsdichtewert bei 48,5 ÄAVE pro 100.000 EW und für Österreich bei 46,8 (beides exklusive Nächtigungen).
Für den Fachbereich innere Medizin ergibt sich laut Regiomed-Daten 2016 für die 20-Minuten-Isochrone eine Versorgungsdichte von 6,6 ÄAVE pro 100.000 EW. Die Versorgungsdichte bezüglich der 20-Minuten-Isochrone liegt somit unterhalb des soll Intervalls der Inneren Medizin. Für das Bundesland Tirol liegt der ermittelte Versorgungsdichte Wert bei 16,5 ÄAVE pro 100.000 EW und für Österreich bei 15,3.
Zur Auslastung sowie Belastung der Anbieter im Einzugsbereich:
Seitens der FF wurde in der planungsfachlichen Stellungnahme die oben berechneten Versorgungsdichten herangezogen, um die Belastung der Anbieter im Einzugsbereich abschätzen zu können. Weiters wurde eine Wartezeitenerhebung durchgeführt, wobei Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin im Einzugsbereich befragt wurden, wie sie die Wartezeitensituation und die Auslastung der einzelnen Fachbereiche einschätzen.
Im Bereich der Allgemeinmedizin wurde von einer Wartezeitenerhebung abgesehen, da der EuGH zum Hartlauer Urteil festgestellt hat, dass eine solche Vorgehensweise der Konkurrentenbefragung dazu geeignet sei, die Objektivität und Unparteilichkeit der Behandlung des betreffenden Bewilligungsantrages zu beeinträchtigen. Für den Bereich der Inneren Medizin gab es insgesamt ein AM im Einzugsbereich an, dass grundsätzlich im Bezirk X bei Wahlärztinnen/Wahlärzten für IM-Termine innerhalb von Tagen möglich wären, bei den Kassenärzten für IM gebe es teilweise Aufnahmestopps; die Wartezeiten seien des Öfteren 2 Monate oder länger.
Aufgrund der unterdurchschnittlichen Versorgungsdichte im Bereich der Allgemeinmedizin sowie der nicht vorhandenen Kapazitäten im Bereich Kinder- und Jugendheilkunde im Einzugsbereich wird unter Berücksichtigung der oben angeführten Datenquellen und Informationen sowie den Planungen im RSG Tirol 2020, der einen deutlichen Aufbaubedarf in der Allgemeinmedizin vorsieht, war stützend auf die Feststellungen der FF festzustellen, dass durch die gegenständliche Ambulatorium im Bereich Allgemeinmedizin eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann.
Im Bereich der Inneren Medizin sprechen die stark unterdurchschnittlichen Versorgungsdichten im Einzugsbereich, die deutlich unterhalb des RSG-Intervalls liegen, die Angabe eines Allgemeinmediziners, dass mit Wartezeiten im Kassenbereich in der Inneren Medizin von mehreren Monaten zu rechnen ist und der RSG Tirol 2020 (ambulantes Modell), der einen Aufbaubedarf sieht, dafür, dass durch das gegenständliche selbständige Ambulatorium eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsbereich erreicht werden kann.
b. Zum Fachbereich Frauenheilkunde und Geburtshilfe (GGH):
Für den Fachbereich Frauenheilkunde und Geburtshilfe (GGH) im ambulanten Bereich wird im ÖSG 2017 ein Erreichbarkeitsrichtwert von 30 Minuten angegeben.
Angewendet auf den Einzugsbereich des Standortes Y (30-Minuten-Reisezeit-Isochrone) lebten rund um den Standort Y Zustand 2017 insgesamt 88.082 EW. Touristischen Nächtigungen im Bereich der GGH spielen eine untergeordnete Rolle, da in der Regel Patientinnen ihre Vertrauensfachärztinnen/-fachärzte nicht im Urlaub, sondern am Hauptwohnsitz aufsuchen.
Hieraus ergibt sich die ambulante Struktur im Bezirk X und der VR 71 (Tirol Zentralraum) für Frauenheilkunde und Geburtshilfe:
Tab. 7
X
GGH
VR 71
GGH
Ist 2008
5,0
42,2
Zielwert 2020
4,7
42,0
Quelle: RSG Tirol 2020, ambulantes Modell, S 23; Darstellung: GÖ FP
Im ambulanten Modul des RSG Tirol 2020 wird sowohl für den für das geplante Ambulatorium relevanten Bezirk als auch für die Versorgungsregion 71 Tirol Zentralraum für die GGH ein Aufbaubedarf skizziert.
Tab. 8: Zu dem Inanspruchnahmeverhalten von bestehenden Leistungsanbietern - Versorgungsdichten:
Region
ÄAVE pro 100.000 EW
Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Einzugsbereich Y (30 Minuten)
8,5
Tirol
11,5
Österreich
9,3
PRW ÖSG 2017
6,4 - 11,9
Quelle: Regiomed 2016, Bevölkerungsstatistik 2017; Darstellung: GÖ FP
Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass für den Fachbereich Frauenheilkunde und Geburtshilfe, für welches ein Einzugsgebiet von 30 Minuten angenommen wurde, rund um die Gemeinde Y 88.082 Einwohner lebten. Daraus ergibt sich eine Versorgungsdichte von 8,5 ÄAVE pro 100.000 EW. Die Versorgungsdichte bezüglich der 30 Minuten-Isochrone liegt somit im unteren Bereich des Soll-Intervalls für GGH.
Was die Auslastung sowie Belastung der Anbieter im Einzugsbereich betrifft, wurden die berechneten Versorgungsdichten herangezogen. Darüber hinaus wurde seitens der FF eine Wartezeitenerhebung mit dem Ergebnis durchgeführt, dass ein befragter AM darauf hingewiesen hat, dass die Wartezeiten sehr lange wären und es nur im Wahlarztbereich zu schnelleren Terminvergaben kommen würde. Ein weiterer AM gab an, dass mit Wartezeiten von 2 Monaten zu rechnen wäre. Von einem AM wurde im Zuge der Wartezeitenerhebung darauf hingewiesen, dass je nach Dringlichkeit mit unterschiedlichen Wartezeiten im Bereich GGH zu rechnen wäre, Patientinnen/Patienten mit akuten Problemstellungen bekämen innerhalb von Stunden bis Tagen Termine, bei Routinekontrollen ohne objektive Dringlichkeit sind Wartezeiten von mehreren Monaten zu erwarten.
Zusammenfassend ist in Anbetracht der unterdurchschnittlichen Versorgungsdichte im Einzugsbereich sowie der Angaben der befragten AM jedenfalls davon auszugehen, dass je nach Dringlichkeit durchaus mit Wartezeiten von mehreren Wochen bis zu mehreren Monaten zu rechnen ist, weshalb unter Berücksichtigung der oben angeführten Datenquellen und Informationen abweichend vom RSG Tirol 2020 geschlussfolgert wird, dass im Bereich Frauenheilkunde Geburtshilfe durch das gegenständliche selbstständige Ambulatorium eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann.
c. Fachbereich Neurologie (NEU):
Für den Bereich Neurologie (kurz: NEU) wird im ÖSG 2017 ein Erreichbarkeitsrichtwert von 30 Minuten angegeben. Touristische Nächtigungen spielen im Bereich der Neurologie kaum eine Rolle, da in der Regel Patientinnen/Patienten ihre Vertrauensfachärztinnen/-fachärzte nicht im Urlaub, sondern am Hauptwohnsitz aufsuchen.
Tab. 9: Ambulante Strukturen im Bezirk X und der VR 71 (Tirol Zentralraum) für Neurologie- Ist 2008 und Zielwert 2020:
X
NEU
VR 71
NEU
Ist 2008
0,9
18,8
Zielwert 2020
1,0
18,4
Quelle: RSG Tirol 2020, ambulantes Modell, S 23; Darstellung: GÖ FP
Im ambulanten Modul des RSG Tirol 2020 wird für den für das geplante Ambulatorium relevanten Bezirk X ein geringfügiger Aufbaubedarf skizziert.
Tab 10: Inanspruchnahmeverhalten von bestehenden Leistungsanbietern Versorgungsdichten:
Region
ÄAVE 100.000 EW
Neurologie
Einzugsbereich Y (30 Min)
1,0
Tirol
4,8
Österreich
3,3
PRW ÖSG 2017
1,9 - 3,5
Quelle: Regiomed 2016, Bevölkerungsstatistik 2017; Darstellung: GÖ FP
Im Ergebnis konnte festgestellt werden, dass sich in der 30-Minuten-Isochrone eine Versorgungsdichte von 1,0 ÄAVE pro 100.000 Einwohner ergibt. Die Versorgungsdichte bezüglich der 30-Minuten-Isokrone liegt somit für den Fachbereich Neurologie unterhalb des Soll-Intervalls.
Was die Auslastung sowie Belastung der Anbieter im Einzugsbereich betrifft, wurde von der FF eine Wartezeitenerhebung durchgeführt. Diese ergab, dass die Wartezeit im Bereich Neurologie ein bis 2 Wochen betragen würde. Von einem weiteren AM wurde die Wartezeit auf 2-3 Monate bei nicht akuten Problemstellungen beziffert. In Anbetracht der stark unterdurchschnittlichen Versorgungsdichten im Einzugsbereich, die sogar unterhalb des ÖSG-Intervalls liegen sowie der Angaben der befragten Allgemeinmediziner/innen, das mit Wartezeiten von mehreren Wochen zu rechnen wäre, war unter Berücksichtigung der oben angeführten Datenquellen und Informationen die Schlussfolgerung zu ziehen, dass im Bereich Neurologie durch das gegenständliche selbständige Ambulatorium eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann.
d. Zum Fachbereich Psychiatrie (kurz: PSY):
Für die Psychiatrie wird im ÖSG 2017 ein Erreichbarkeitsrichtwert von 30 Minuten angegeben. Touristische Nächtigungen spielen im Bereich der Psychiatrie kaum eine Rolle, da in der Regel Patientinnen und Patienten ihre Vertrauensfachärztinnen/-fachärzte nicht im Urlaub, sondern am Hauptwohnsitz aufsuchen.
Die ambulanten Strukturen im Bezirk X und der VR 71 für Psychiatrie - Ist 2008 Zielwert 2020 stellen sich wie folgt dar:
Tab 11:
X
PSY
VR 71
PSY
Ist 2008
1,3
27,0
Zielwert 2020
1,1
25,6
Quelle: RSG Tirol 2020, ambulantes Modell, S 23; Darstellung: GÖ FP
Im ambulanten Modul des RSG Tirol 2020 wird sowohl für den für das geplante Ambulatorium relevanten Bezirk X als auch für die Versorgungsregion 71 (Tirol Zentralraum) für das Fach Psychiatrie ein Abbaubedarf skizziert.
Zu dem Inanspruchnahmeverhalten von bestehenden Leistungsanbietern -Versorgungsdichten:
Tab 12: Versorgungsdichte im überregionalen Vergleich - Fachrichtung Psychiatrie sowie Planungsrichtwerte für den ambulanten Bereich:
Region
ÄAVE 100.000 EW
Psychiatrie
Einzugsbereich Y (30 Min)
1,6
Tirol
6,0
Österreich
3,3
PRW ÖSG 2017
2,4 - 4,4
Quelle: Regiomed 2016, Bevölkerungsstatistik 2017; Berechnung und Darstellung: GÖ FP
Bezüglich der 30 Minuten-Isochrone ergibt sich laut Regiomed-Daten 2016 für Psychologie eine Versorgungsdichte von 1,6 ÄAVE pro 100.000 Einwohner. Die Versorgungsdichte bezüglich der 30-Minuten-Isochrone liegt somit unterhalb des dargestellten Soll-Intervalls für PSY.
Was die Auslastung bzw. Belastung der Anbieter im Einzugsbereich betrifft, wurde seitens der FF eine Wartezeitenerhebung durchgeführt. Hierbei wies ein AM drauf hin, dass die Patientinnen und Patienten nach Z ausweichen müssten, da die Fachärztinnen/Fachärzte für Psychiatrie im Einzugsbereich keine neuen Patientinnen und Patienten annehmen können. Ein Allgemeinmediziner beziffert die Wartezeit auf 5 Tage, ein weiterer gibt an, dass es viel zu wenige Fachärztinnen/Fachärzte für Psychiatrie im Einzugsbereich gäbe und daher die Wartezeiten unzumutbar seien. Von einem befragten AM wurde darauf hingewiesen, dass die Wartezeit 3-4 Monate wäre. Bei akuten Problemen - wie Selbstmordgefährdung – liege die Wartezeit zwischen Stunden bis zu einigen Tagen. Ein AM wies darauf hin, dass eine Fachärztin/ein Facharzt für Psychiatrie im Einzugsbereich bald in Pension gehen würde und dass dieser auch keine Patientinnen/Patienten mehr annehmen würde. Auch bei akuten Problemstellungen käme es daher zu längeren Wartezeiten. Von einem AM wurde die Wartezeit von mindestens 4-5 Wochen angegeben.
Dementsprechend war im Bereich der Psychiatrie somit von einer hohen Be- und Auslastung der bestehenden Anbieter im Einzugsbereich auszugehen. In Anbetracht der Entwicklungstendenzen in der Medizin ist somit – auch in Anbetracht der aktuellen coronabedingten Situation - mit einem steigenden Bedarf an psychiatrischen Leistungen zu rechnen.
e. Unfallchirurgie und Orthopädie/Orthopädie und Traumatologie:
Bezüglich des Einzugsbereiches wird im ÖSG 2017 für die Orthopädie und Traumatologie ein Erreichbarkeitsrichtwert von 30 Minuten angegeben, für die Orthopädie (OR) ebenfalls 30 Minuten. Für die Unfallchirurgie (UCH/UC) wird kein separater Erreichbarkeitsrichtwert ausgewiesen. Da die Unfallchirurgie einen Teil des Fachbereichs Orthopädie und Traumatologie darstellt, wird der Erreichbarkeitsrichtwert von 30 Minuten auch für die Fachrichtung Unfallchirurgie angewendet.
Was die Nächtigungen betrifft, spielen diese im Bereich der Traumatologie bzw. Unfallchirurgie eine wesentliche Rolle, da Patientinnen und Patienten mit akuten unfallchirurgisch zu versorgenden Verletzungen in der Regel den nächstgelegenen Unfallchirurgen aufsuchen. Im Bereich der Orthopädie ist dies vergleichsweise weniger relevant, da orthopädische Problemstellungen als weniger akut gelten. Hieraus ergibt sich neben den EW im Ausmaß von 88.082 ein Einwohnergleichwert von 42.939 (insgesamt 111.021).
Was das Inanspruchnahmeverhalten von bestehenden Leistungsanbietern (-Versorgungs-dichten) betrifft:
Tab. 16: Versorgungsdichte im überregionalen Vergleich - Fachrichtungen Unfallchirurgie und Orthopädie (inklusive Gesamtbetrachtung) sowie Planungsrichtwerte für den ambulanten Bereich (in Klammer: inklusive Nächtigungen):
Region
ÄAVE 100.000 EW
Unfallchirurgie
ÄAVE 100.000 EW
Orthopädie
Gesamt
UCH + OR
Einzugsbereich Y
(30 Min)
9,3 (7,4)
1,7
11,1 (9,1)
Tirol
7,3
3,1
10,4
Österreich
5,4
4,5
10,0
PRW ÖSG 2017
4,0 - 7,5
2,7 - 5,0
6,7 - 12,5
Quelle: Regiomed 2016, Bevölkerungsstatistik 2017; Darstellung: GÖ FP
Was die Auslastung sowie Belastung der Anbieter im Einzugsbereich betrifft, wurde von der FF eine Wartezeitenerhebung vorgenommen. Ein AM gab an, dass die Wartezeit ca. eine Woche betrage, ein weiterer AM wies darauf hin, dass die Wartezeiten tendenziell sehr lange wären und nur im Wahlarztbereich die Patientinnen/Patienten schnell einen Termin bekommen würden. Ein AM gab an, dass es nur einen Facharzt für Unfallchirurgie im Einzugsbereich gäbe, der einen Kassenvertrag habe und daher dort die Wartezeiten für nicht akute Termine bis zu 4-5 Wochen wären, Patientinnen/Patienten mit akuten Problemstellungen bekämen aber in der Regel sofort einen Termin. Von einem AM wurde darauf hingewiesen, dass vor allem in der Orthopädie Wartezeiten von 2-3 Monaten zu erwarten wären, teilweise gäbe es schon Aufnahmestopps. Ein AM erwähnte, dass es zu Wartezeiten (je nach Dringlichkeit) von 2-4 Wochen komme.
Dementsprechend ist im Bereich der Orthopädie von einer hohen Be- und Auslastung der bestehenden Anbieter im Einzugsbereich auszugehen. Insofern ist im Einzugsbereich von einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes auszugehen.
f. Zum Fachbereich Anästhesie (AN) und Intensivmedizin (INT):
Grundsätzlich ist nicht davon auszugehen, dass niedergelassene Fachärztinnen/Fachärzte für Anästhesie und Intensivmedizin direkt von Patienten aufgesucht werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Fachärztinnen/Fachärzte für Anästhesie und Intensivmedizin für andere Leistungserbringer (zB Facharztpraxen, selbständige Ambulatorien) anästhesiologische Fachleistungen am dortigen Standort erbringen. Die Festlegung eines Einzugsgebietes auf Basis der für die Patienten und Patientinnen zumutbaren Reisezeiten und Entfernungen wird damit für die allgemeine Anästhesie und intensivmedizinische Versorgung als nicht notwendig erachtet.
Im Bereich der Schmerzversorgung ist allerdings durchaus davon auszugehen, dass Patientinnen und Patienten die anästhesiologische Praxis direkt und wiederholt aufsuchen. Damit ist die Anästhesie und Intensivmedizin (sofern der Versorgungsschwerpunkt auf der Schmerzmedizin liegt) im Segment der niedergelassenen ambulanten Fachversorgung sowohl von der Anzahl der Anbieter, als auch bezogen auf den für Patienten und Patientinnen entstehenden Termin- und Reiseaufwand, mit anderen Fachbereichen, insbesondere mit der Neurologie, vergleichbar. Dementsprechend wird für die ambulante Fachversorgung und auch für Neurologie festgelegt Erreichbarkeitsrichtwert von 30-Minuten-Reisezeit im Straßenindividualverkehr zur Bestimmung des Einzugsbereiches herangezogen.
Nächtigungen spielen dabei nur eine untergeordnete Rolle, da in der Regel Patientinnen und Patienten ihre Vertrauensfachärztinnen/-fachärzte nicht im Urlaub aufsuchen. Daher waren die Nächtigungen außer Acht zu lassen.
Zum Inanspruchnahmeverhalten bzw. Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern:
Der Fachbereich der Anästhesie und Intensivmedizin ist nicht in Regiomed enthalten. Dem entsprechend waren zur Beurteilung des Inanspruchnahmeverhaltens bzw. der Aus- und Belastung der bestehenden Leistungsanbietern Kapazitätsdichten (Ärztinnen/Ärzte pro 100.000 Einwohner/innen) gemäß Ärzteliste heranzuziehen. Im 30-Minuten-Einzugsbereich um die Gemeinde Y sind demnach 3 im Fachbereich Anästhesie und Intensivmedizin ausgebildete Ärztinnen und Ärzte tätig, wobei ein im Antrag erwähnte Arzt bereits berücksichtigt ist. Wird jener nicht berücksichtigt, reduziert sich die Kapazitätsdichte für Anästhesie und Intensivmedizin im 30-Minuten-Einzugsbereich weiter auf 2,3 Ärztinnen/Ärzte pro 100.000 Einwohner. In beiden Fällen liegen die Kapazitätsdichten im Einzugsbereich deutlich unter den Tiroler bzw österreichischen Vergleichswerten. Insofern ist im Segment der extramuralen ambulanten Fachversorgung von einer hohen Be- und Auslastung der bestehenden Anbieter auszugehen.
Mit dem BKH X befindet sich ein intramuraler Anbieter im Einzugsbereich, der gemäß Website auch Leistungen im Bereich der Anästhesie/Intensivmedizin bzw Schmerztherapie für ambulante Patientinnen und Patienten erbringt.
Tab 17:Kapazitätsdichten (Ärzte pro 100.000 Einwohner) im überregionalen Vergleich - Fachrichtung Anästhesie und Intensivmedizin 2017 (exkl Nächtigungen):
Region
Ärztinnen/Ärzte pro 100.000 EW (nur niedergelassene)
Ärztinnen/Ärzte pro 100.000 EW (inklusive Angestellte)
Einzugsbereich Y (30 Min)
3,4
19,3
Tirol
6,0
38,9
Österreich
5,3
33
Quelle: Regiomed 2016, Bevölkerungsstatistik 2017; Darstellung: GÖ FP
Die Wartezeiten konnten im niedergelassenen Bereich für Anästhesie und Intensivmedizin von der FF nicht ermittelt werden, da die befragten AM dazu keine Antworten geben konnten. Von einem AM wurde allerdings darauf hingewiesen, dass die Krankenhausambulanz im BKH X jedoch überlastet sei und es zu Wartezeiten von mehreren Monaten käme.
Insgesamt ist in Anbetracht der unterdurchschnittlichen Kapazitätsdichten im Einzugsbereich davon auszugehen, dass mit Wartezeiten im BKH X im Bereich Anästhesie und Intensivmedizin (hier: Schmerzmedizin) von mehreren Monaten zu rechnen ist. Insofern ist von einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsbereich durch das gegenständliche Ambulatorium auszugehen.
g. Radiologie:
Für den Einzugsbereich der Radiologie gibt es im ÖSG 2017 keine ambulanten Richtwerte, weshalb auf die niedrigste Erreichbarkeitsrichtwert im Großgeräteplan (30 Minuten für Computertomografie) von der FF zurückgegriffen wurde. Was die Berücksichtigung von touristische Nächtigungen betrifft, so wurden diese berücksichtigt und separat ausgewiesen, da sich Patientinnen und Patienten mit akuteren Beschwerden auch direkt (bzw. mit Überweisung) einen niedergelassenen Radiologen aufsuchen.
Zur Inanspruchnahme Verhalten von bestehenden Leistungsanbietern – Kapazitätsdichten:
Im Bereich der Radiologie ist im Einzugsbereich eine niedergelassene Gruppenpraxis mit Kassenvertrag vorhanden. Ansonsten gibt es keinen niedergelassenen Radiologen im 30-Minuten-Einzugsbereich, der Patientinnen/Patienten im kassenärztlichen Bereich betreut.
Tab 18:Kapazitätsdichten im überregionalen Vergleich - Fachrichtung Radiologie (inkl Nächtigungen als Klammerausdruck):
Region
Köpfe Gesamt
Köpfe mit Kassenvertrag
Köpfe Gesamt 100.000 EW
Köpfe mit § 2 Kassenvertrag pro 100.000 EW
Einzugsbereich Y (30 Min)
11
1
12,5 (9,9)
1,1 (0,9)
Tirol
110
10
14,7
1,3
Österreich
1136
194
12,9
2,2
Quelle: Ärzteliste der Öst Ärztekammer 2017, Bevölkerungsstatistik 2017; Berechnung und Darstellung: FF FP
Im Bereich der Radiologie gaben 6 AM an, dass es keine Wartezeiten auf Termine für konventionelle Röntgenuntersuchungen gebe und Patientinnen/Patienten in der Regel sofort einen Röntgen bekommen würden. Ein Allgemeinmediziner gab an, dass die Patientinnen und Patienten in der Regel ins Krankenhaus überwiesen werden und dort eine Röntgen sofort zur Verfügung steht. Ein weiterer Allgemeinmediziner gab an, dass die Wartezeit maximal ein bis 2 Wochen beträgt. Zukünftig ist davon auszugehen, dass durch die Entwicklungstendenzen in der Medizin der Trend der Verlagerung von Röntgen- und Durchleuchtungsleistungen im Bereich Computertomografie und Magnetresonanztomographie sich weiter fortsetzen wird.
Insofern war aufgrund der leicht unterdurchschnittlichen Kapazitätsdichten sowie der geringen Wartezeiten im Einzugsbereich nicht davon auszugehen, dass das selbständige Ambulatorium im Bereich Radiologie zu einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsbereich führt. Allerdings hat der einzige Kassenradiologe im Einzugsbereich seine Praxis in X und ist damit ca 45 Minuten Fahrzeit im Straßenindividualverkehr vom geplanten Ambulatorium entfernt.
Die Vorhaltung von VZÄ im Bereich Radiologie in einem multiprofessionellen und interdisziplinären selbständigen Ambulatorium scheint aus planungsfachlicher Sicht allerdings sehr sinnvoll, vor allem auch um die anderen Fachrichtungen mit radiologische Kompetenz (zB Ultraschalluntersuchungen, Befundung von Röntgenuntersuchungen) unterstützen zu können. Insofern wäre eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsbereich dann erreichbar, wenn die radiologischen Leistungen in unmittelbar notwendigen medizinischen Zusammenhang mit dem sonstigen in der Einrichtung erbrachten Leistungsspektrum stehen.
7. )Wartezeitenerhebungen durch das Landesverwaltungsgericht:
Zur entscheidungsrelevanten Feststellung der Wartezeiten wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes weiters umfangreiche Erhebungen getätigt:
So wurden sämtliche 38 Bürgermeister von Gemeinden im 10- bis 30-minütigen liegenden Einzugsgereich der Gemeinde Y zur Auslastung bestehender Leistungsanbieter wie folgt befragt:
Sehr geehrte(r) Frau/Herr BürgermeisterIn,
Beim Landesverwaltungsgericht Tirol behängt ein Verfahren über eine krankenanstaltenrechtliche Errichtungsbewilligung für eine private Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums im Zuge dessen vorab ein Bedarf im Sinne § 4b Abs 2 Tir KAG festzustellen ist.
Zur ha Beurteilung der Auslastung bestehender Leistungsanbieter (niedergelassenen Fachärzte/Krankenanstalten/usw.) - insbesondere der von den Patienten aufzubringende Wartezeiten – werden Sie gebeten, die unten angeführten Fragen – sofern möglich – zu beantworten und Ihre Antworten dem Landesverwaltungsgericht unter der E-Mail-Adresse […] zu senden.
1)Können Sie angeben, wie viele Tage bzw. Wochen ein(e) PatientIn durchschnittlich auf einen Termin bei einem niedergelassenen Facharzt in den nachfolgenden Fachbereichen in dem Einzugsgebiet Ihrer Gemeinde warten muss?
-Allgemeinmedizin: …………………..
-Innere Medizin: …………………..
-Gynäkologie: …………………..
-Neurologie: …………………..
-Psychiatrie: …………………..
-Unfallchirurgie: …………………..
-Anästhesie: …………………..
-Radiologie: …………………..
2)Gibt es Beschwerden von Patienten oder von der Bevölkerung Ihrer Gemeinde über zu lange Wartezeiten bei den niedergelassenen Ärzten? Wenn ja, zu welchem Fachbereich?
3)Können Sie sonstige Angaben über die Wartezeiten machen?
Die ha erfolgten Anfragen wurden folglich Großteils von den Gemeinden beantwortet.
Aufgrund den ha erfolgten Erhebungen (an die Gemeinden) konnte folgendes festgestellt werden:
Von den 38 getätigten Anfragen erhielt das Landesverwaltungsgericht 20 Antworten. Einige dieser Meldungen beinhalteten keine konkreten Angaben zu den vom Gericht gestellten Fragen, da sich beispielsweise keine (Fach-)Ärzte in diesen Gemeinden niedergelassen haben oder den Gemeinden Beschwerden über Wartezeiten schlichtweg nicht bekannt waren.
So gab die Gemeinde T bekannt, dass die Wartezeiten je nach Diagnosestellung unterschiedlich seien. In wirklich dringenden Fällen und bei Intervention durch die Hausärztin/Hausarzt seien Termine erfahrungsgemäß binnen ein bis 3 Tagen möglich. Wenn Patienten direkt nachfragen, sei ist oft schwieriger. Es käme jedoch höchst selten zu Beschwerden in Bezug auf Wartezeiten bei Fachärzten.
Die Gemeinde S erklärte keinen Einblick darauf zu haben, wie lange Patienten auf einen Termin warten müssen. Beschwerden seien dort nicht bekannt.
Die Gemeinde R wurde mangels Kenntnis über Wartezeiten Beschwerden keine Angaben gemacht.
Die Gemeinde X teilte mit, dass es im Alpbachtal leider nur einen Allgemeinmediziner gebe. Schmerzpatienten werden während der Ordinationszeiten sofort behandelt, ansonsten nur nach vorhergehender Terminvereinbarung. Zu den Ärzten nähere Umgebung von Wörgl bis X gebe es nachstehende Wartezeiten:
Innere Medizin: Wartezeiten bis zu 6 Wochen, Privatpatienten ein bis 2 Wochen
Gynäkologie:Wartezeiten bis zu 4 Wochen, Privatpatienten ein bis 2 Wochen
Neurologie:Wartezeiten bis zu 4 Wochen, Privatpatienten ein bis 2 Wochen
Psychiatrie:Wartezeiten bis zu 6 Wochen, Privatpatienten bis zu eine Woche
Unfallchirurgie:Wartezeiten ist zu 4 Wochen, Wahlärzte bis zu eine Woche, Privatpatienten keine Wartezeiten
Radiologie:keine Wartezeiten
Vermehrt gebe es Beschwerden, dass Allgemeinmediziner in der Region keine Patienten bei einem Arztwechsel aufnehmen. Ein Zahnarztwechsel wäre kaum möglich; hierzu gebe es Wartezeiten bis zu 8 Wochen. Vermehrt müssen Internisten bis nach Z aufgesucht werden.
Die Gemeinde Q beschrieb die Wartezeiten Situation folgendermaßen:
a. Ärzte, die ihre Praxis in Q haben:
Allgemeinmediziner: 3 Kassenärzte die während der Ordinationszeiten jeden Patienten sofort behandeln
Internist:Kassenarzt-Notfälle werden sofort behandelt, Termine innerhalb von 2-3 Wochen jedoch nur mehr auf Patienten aus der Region bzw. Stammpatienten beschränkt
Gynäkologie: Wahlarzt-Notfälle werden sofort behandelt, ansonsten ca. 4 Wochen Wartezeit
b. die ihre Praxis in der näheren Umgebung (X) bzw. im Bezirk haben:
Neurologen: bei Kassenarzt ca. 4 Wochen Wartezeit, Wahlarzt ein bis 2 Wochen Wartezeit
Psychiater bei Wahlarzt ca. 5-7 Wochen Wartezeit (mit Privatversicherung ca. eine Woche)
Unfallchirurgie: bei Kassenarzt 2-3 Wochen Wartezeit, Wahlarzt 2-3 Tage, Notfälle werden bei beiden sofort behandeln.
Im Übrigen gebe es immer wieder Beschwerden seitens der Bevölkerung wegen der „langen“ Wartezeiten. Dies betrifft hauptsächlich die Zahn-, Haut-und Augenärzte und die Internisten.
Die Gemeinde X gab zu der Frage, wie viele Tage bzw Wochen ein Patient durchschnittlich auf einen Termin bei einem niedergelassenen Facharzt in den nachfolgenden Fachbereichen im Einzugsgebiet der Gemeinde warten muss, an:
Allgemeinmedizin:sofort
Innere Medizin: 2-3 Wochen
Gynäkologie: 3 Monate
Neurologie: 2 Monate
Psychiatrie: 2 Monate
Unfallchirurgie: 2 Monate
Anästhesie: 2-3 Wochen
Radiologie: 2-3 Wochen
Beschwerden über zu lange Wartezeiten bei den niedergelassenen Ärzten gibt es in den Bereichen praktische Ärzte und der Unfallambulanz.
Die Gemeinde O nach Rücksprache mit den niedergelassenen Ärzten (Allgemeinmedizin) mit, dass Patienten dort noch am selben Tag einen Untersuchungstermin erhalten. Beschwerden über Wartezeiten gibt es keine.
Die Stadtgemeinde X nahm zu der Anfrage wie folgt Stellung: „In der Stadtgemeinde X ist eine ausreichende Versorgung in den von ihnen aufgezeigten Fachbereichen durch die vorhandene Anzahl von niedergelassenen Ärzten gegeben. Mir als auch den Vertretern der weiteren Organe der Stadtgemeinde X, Gemeinderat, Stadtrat, sind in allgemeiner Hinsicht keine Klagen für über gebührend lange Wartezeiten von Patienten bei niedergelassenen Ärzten in den aufgezeigten Fachbereichen bekannt. Lediglich in den Fachbereichen Augen- und Kinderheilkunde besteht der Wunsch nach mehr Kassen stellen. Darüber hinaus sehe ich, auch in meiner Funktion als Obmann des Planungsverbandes X, J und Umgebung, sowie als Obmann des Verwaltungsrates des Bezirkskrankenhauses X die Errichtung von privaten Krankenanstalten in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums für die von allen Gemeinden des Bezirkes getragene Einrichtung des Bezirkskrankenhauses X im Hinblick auf dessen Effizienz und Leistungserbringung als allgemein problematisch und als eine Gefährdung der zentralärztlichen Funktion des Bezirkskrankenhauses.“
Die Gemeinde N gab bekannt, dass es in den Fachbereichen Allgemeinmedizin Wartezeiten bis zu einem Tag, im Bereich der Inneren Medizin eine Woche und der Gynäkologie 3 Tage wäre. Übrigen könne zu den im Schreiben gestellten Fachbereichen keine Angaben, da unbekannt, gemacht werden. Auch seien gegenüber der Marktgemeinde M keine Beschwerden gemeldet worden, weshalb ihrerseits eine Leermeldung übermittelt wurde. Auch gebe es seitens der Gemeinde F keine Informationen betreffend die Wartezeiten.
Die Stadtgemeinde K führte wie folgt aus:
Zu den Wartezeiten:
„Allgemeinmedizin: akute Fälle werden sofort bzw. am gleichen Tag behandelt, bei nicht Anwesenheit des Hausarztes/der Hausärztin stehen Vertretungsärzte zur Verfügung
Innere Medizin: Terminvereinbarungen bei Kassenärzte sehr schwierig - Wartezeiten bis zu einem Jahr!
Gynäkologie: Kassenärzte-Wartezeit: bis zu 6 Monate/Kassenärzte-Wartezeit ca. ein Monat
Neurologie: Kassenärzte-Wartezeit ca. ein Monat
Psychiatrie:Kassenärzte-Wartezeit ca. 2-3 Monate
Unfallchirurgie: Versorgung im KH gesichert, je nach Fachbereich Wartezeit ca. 3-6 Monate
Anästhesie: ??
Radiologie: Wartezeit für Röntgenaufnahmen: sofort MRT + CT- Wartezeit je nach Schwere der Erkrankung
Für viele Patienten/Patientinnen ist es finanziell nicht möglich einen Wahlarzt/eine Wahlärztin aufzusuchen!
Zu Punkt 2.: Beschwerden bezüglich Wartezeiten:
Internist (Kassenärzte)-Wartezeiten bis zu einem Jahr!!!
Gynäkologie, Augenarzt/Ärztin, Schilddrüsenambulanz (Kassenärzte) -zu lange Wartezeichen!!! Wahlärzte sind viele Patienten/-innen zu teuer!!!“
Die Gemeinde E erklärte, dass es im Fachbereich Allgemeinmedizin keine Wartezeiten gäbe. Im Fachbereich Innere Medizin gäbe es eine Wartezeit von einer Woche und im Fachbereich der Gynäkologie 2-3 Wochen. Ansonsten seien keine Wartezeiten bekannt.
Von der Gemeinde J wurde bekannt gegeben, dass keine Wartezeiten noch Beschwerden bekannt seien. Auch die Gemeinde G teilte mit, dass ihrerseits keinerlei Informationen vorliegen, wobei in der Gemeinde G kein einziger Arzt zugelassen sei. Auch seitens der Gemeinde Y gibt es hierzu keine Informationen. Die Gemeinde F erklärte, dass es außer Beschwerden hinsichtlich Kassen-Zahnärzten und Kassen-Augenärzten keine Beschwerden von PatientInnen bzw der Bevölkerung betreffend lange Zeit Wartezeiten gäbe und sei auch die medizinische Grundversorgung ausreichend. Bezüglich den Wartezeiten könne diese Fragen nicht beantwortet werden, da ihnen keine Informationen darüber vorliegen, wie lange Patienten durchschnittlich auf einen Termin bei einem niedergelassenen Facharzt warten müssen.
Auch die Gemeinde E erklärte, dass keine Wartezeiten in ihrem Einzugsgebiet bekannt seien und seien keine Beschwerden diesbezüglich eingegangen; bekannt sei, dass ein Mangel an Kinderärzten im Einzugsgebiet vorliege.
Die Gemeinde Ö teilte mit, dass abgesehen von den Fachbereichen Neurologie und Psychiatrie alle angeführten Fachbereiche durch das BKH X abgedeckt werden können und akute Fälle in den Ambulatorien umgehend behandelt werden würden. Die Wartezeiten dazu bewegen sich in überschaubaren Stundenbereich. Für darüber hinaus erforderliche Untersuchungen bzw. Behandlungen würden Termine in der Regel innerhalb Wochenfrist vergeben. Dies gelte auch für die niedergelassene Ärzteschaft. Die Fachbereichen Neurologie und Psychiatrie seinem Bezirk X jedoch quasi nicht existent.
Die Gemeinde C erklärte zu den Wartezeiten im Bereich Allgemeinmedizin: „keine Wartezeit, sofortige Behandlung“; im Übrigen wurden keine Angaben zu den restlichen fachmedizinischen Bereichen gemacht und gäbe es keine Beschwerden. Die Gemeinde Hart im W führte aus, dass in ihrer Gemeinde keine Niederlassungen von Fachärzten gebe.
Die Gemeinde B teilte mit dass es im Bereich Allgemeinmedizin eine Wartezeit gäbe von bis zu 4 Wochen und im Bereich der Inneren Medizin bis zu 10 Wochen. Die restlichen angeführten Fachbereiche (Gynäkologie, Neurologie, Psychiatrie, Unfallchirurgie, Anästhesie und Radiologie) wären nicht im Ort und gäbe es auch teilweise Beschwerden infolge fehlender Fachärzte im Bereich der Haut-, Augen-, Kinder-, HNO-Ärzte.
Zusammenfassend ergaben die getätigten Anfragen nachfolgendes Bild:
Fach
Wartezeitenerhebung:
Angaben der Bgm.
Wartezeit Durchschnitt
Ø
Allgemein Medizin:
1-3 Tage (Ø 2 Tage)
0 Tage
1 Tag
0 Tage
0 Tage
0 Tage
4 Wochen (B)
3:6 = 0,5 Tage
Ausnahme B:
4 Wochen (!)
Innere Medizin:
6 Wochen
2-3 Wochen (= Ø 2,5 W)
52 Wochen
1 Woche
10 Wochen
71,5:5 = 14,3 Wochen
Gynäkologie:
4 Wochen
12 Wochen
24 Wochen
2-3 w (= Ø 2,5 W)
42,5:4 = 10,63 Wochen
Neurologie:
4 Wochen
8 Wochen
4 Wochen
16:3 = 5,3 Wochen
Psychiatrie:
6 Wochen
8 Wochen
8-12 Wochen (=Ø 10 W)
24:3 = 8 Wochen
Unfallchirurgie:
4 Wochen
8 Wochen
12-24 Wochen (= Ø 18 W)
30:3 = 10 Wochen
Anästhesie:
2-3 Wochen (= Ø 2,5 W)
2,5 Wochen
Radiologie:
0
2-3 Wochen (= Ø 2,5 W)
0
2,5:3 = 0,8 Wochen
[Anmerkung: der dargestellte Durchschnitt basiert auf jene Daten, die von den Bürgermeistern gegenüber dem Landesverwaltungsgericht konkret bekannt gegebenen wurden].
Weiters wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes die Tiroler Patientenvertretung zu den Wartezeiten im Einzugsgebiet befragt. KK von der Tiroler Patientenvertretung teilte mit, dass er die amtlich getätigten Fragen nicht vollständig beantwortet werden könne, da eine gesetzliche Zuständigkeit der Patientenvertretung für den Bereich der niedergelassenen Ärzte und Ärztinnen nicht zuerkannt worden sei. Es gebe manchmal Beschwerden über Wartezeiten. Hierüber werden mangels Zuständigkeiten jedoch keine Aufzeichnungen geführt. Beschwerden über zu lange Wartezeiten betreffen ärztliche Versorgung im Bezirkskrankenhaus X gebe es nur vereinzelt.
Die getroffenen Sachverhaltsdarstellungen gründen in unzweifelhafter Weise auf den dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Akteninhalt, insbesondere die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 09.11.2016, die planungsfachliche Stellungnahme der FF vom 14.12.2018, den Rückschein betreffend die Übermittlung des finalen Antrages vom 21.08.2017 zur Stellungnahme an die Beschwerdeführerin (ELAK Export 2 Seite 71) sowie und den Ergebnissen der ha geführten Erhebungen.
Angewendet auf den gegenständlichen Fall kommt das Landesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse (insbesondere auch unter Berücksichtigung der ha geführten Erhebungen) und deren Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis, dass die durchschnittliche Wartezeit in mehreren Fachbereichen über mehrere Wochen beträgt – so etwa in den Fachbereichen Innere Medizin, Gynäkologie, Neurologie, Psychiatrie und Unfallchirurgie.
Auffallend war bei der gegenständlichen Erhebung die Stellungnahme der Stadtgemeinde X, die der Errichtung von privaten Krankenanstalten aus den dort angeführten Gründen kritisch gegenübersteht. Dem ist jedoch das von der BKH X unterfertigte Schreiben vom 13.6.2018 entgegenzuhalten, indem explizit eine Koordination der extra- und intramuralen Versorgung und die Vermeidung einer gegenseitigen Konkurrenzierung zwischen dem MVZ und dem BKH X ausgedrückt wurde.
Zusammenfassend erkennt das Landesverwaltungsgericht in Gesamtschau der Stellungnahme der FF und den eingelangten Stellungnahmen der Gemeinden, dass die hier zu beurteilende Frage „ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsbereich erreicht werden kann“ in objektiver Hinsicht erreicht werden kann.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Krankenanstalten-gesetzes (Tir KAG), LGBl Nr 5/1958 zuletzt geändert durch LGBl Nr 51/2020, lauten wie folgt:
§ 4a
Errichtungsbewilligung für selbstständige Ambulatorien
[…]
(3) Zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4b Abs 3 ist im Errichtungsbewilligungsverfahren bzw. im Verfahren nach § 4b Abs 9 eine planungsfachliche Stellungnahme der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstitutes sowie eine begründete Stellungnahme der Gesundheitsplattform des Tiroler Gesundheitsfonds einzuholen, sofern das verfahrensgegenständliche Leistungsspektrum nicht in den durch eine Verordnung nach § 62a Abs. 2 für verbindlich erklärten Teilen des ÖSG oder des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol vorgesehen ist.
[…]
(5) Im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung einschließlich eines allfälligen Verfahrens nach § 4b Abs 9 haben hinsichtlich der nach § 4b Abs 2 lit a in Verbindung mit Abs 3 oder nach § 4b Abs 3a oder nach § 4b Abs 3c zu prüfenden Voraussetzungen
a) die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten,
b) die betroffenen Sozialversicherungsträger und
c) die AA, bei selbstständigen Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer
Parteistellung im Sinn des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers nach § 339 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes kommt der Beschwerde der AA an das Landesverwaltungsgericht und der Revision der AA an den Verwaltungsgerichtshof keine aufschiebende Wirkung zu.
§ 4b
Voraussetzungen für die Erteilung der Errichtungsbewilligung für selbstständige Ambulatorien
[…]
(2) Die Errichtungsbewilligung ist, soweit in den Abs 4 und 7 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn:
a) nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot durch öffentliche, private gemeinnützige und sonstige Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbstständige Ambulatorien, soweit diese sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, bei selbstständigen Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Zahnärzte, Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen, soweit diese sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen,
1. zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und
2. zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit
eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann und
b) die Voraussetzungen nach § 3a Abs 2 lit b bis f vorliegen.
(3) Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Planungsergebnissen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol folgende Voraussetzungen zu berücksichtigen:
a) die örtlichen Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte),
b) die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
c) das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Patienten,
d) die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter nach lit c und
e) die Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin.
[…]
(9) Die Landesregierung kann im Errichtungsbewilligungsverfahren durch Bescheid über das Vorliegen der Voraussetzung nach Abs 2 lit a (wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet) gesondert entscheiden, wenn der Bewilligungswerber glaubhaft macht, dass die Vorlage der Unterlagen nach § 4a Abs 2 lit a, b und c mit einem erheblichen wirtschaftlichen Aufwand verbunden wäre und die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzung nach Abs 2 lit a auch ohne diese Unterlagen erfolgen kann. Eine Entscheidung, mit der das Vorliegen der Voraussetzung nach Abs 2 lit a festgestellt wird, tritt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erlassung außer Kraft.
V.Erwägungen:
Gemäß § 4b Abs 9 Tir KAG kann die Landesregierung im Errichtungsbewilligungsverfahren unter bestimmten Umständen gesondert durch Bescheid entscheiden, ob durch das beantragte selbständige Ambulatorium eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet gemäß § 4b Abs 2 lit a Tir KAG erreicht wird.
1. Zur Parteistellung der Beschwerdeführerin:
Gemäß § 4a Abs 5 lit c Tir KAG kommt der AA in einem solchen Fall hinsichtlich der nach § 4b Abs 2 lit a iVm Abs 3 oder nach § 4b Abs 3a oder nach § 4b Abs 3c zu prüfenden Voraussetzungen Parteistellung nach § 8 AVG sowie das Recht zu, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol zu erheben.
Nach diesem klaren Gesetzeswortlaut hat die Beschwerdeführerin somit ausschließlich Parteistellung betreffend das Vorliegen einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet durch das selbständige Ambulatorium nach den Kriterien des § 4b Abs 2 lit a Tir KAG und § 4b Abs 3 Tir KAG und kommt ihr nur in diesem Umfang ein Beschwerderecht zu (vgl zur eingeschränkten Parteistellung auch die betreffenden Ausführungen in VwGH vom 19.06.2007, 2007/11/0069).
Die Beschwerdeführerin hat ihrer Stellungnahme dabei gemäß § 4b Abs 2 lit a Tir KAG den im Antrag angegebenen Anstaltszweck und das im Antrag in Aussicht genommenen Leistungsangebot zugrunde zu legen. Für diese Beurteilung hat sie die in Abs 2 lit a und Abs 3 aufgezählten Faktoren miteinzubeziehen, sohin mit dem Inanspruchnahmeverhalten und der Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Patienten ua die Wartezeiten im Einzugsgebiet.
Die Parteistellung sowie das Beschwerderecht der Beschwerdeführerin beschränkt sich jedoch jedenfalls auf die Beurteilung des Vorliegens einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes auf Basis des ihr zur Erstellung der Stellungnahme vorliegenden Antrages.
Allem voran ist auszuführen, dass das Landesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin insofern Recht gibt, wenn sie ausführt, dass das Antragsverfahren aufgrund der zahlreichen Modifzierungen der Anträge durch die Antragstellerin sehr unübersichtlich ist. Auch wurde das Verfahren durch das eigene Verhalten die Antragstellerin enorm in die Länge gezogen, dies gilt insbesondere für die Beantwortungen der erfolgten erstbehördlichen Anfragen und Urgenzen.
Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach mangels Vorliegen der normierten Voraussetzungen die gesonderte Entscheidung nach § 4b Abs 9 Tir KAG zu Unrecht ergangen sei, zumal es sich um keinen spruchreifen Antrag gehandelt hätte, weil dieser keine konkreten Ausführungen betreffen die exakten Öffnungszeiten hinsichtlich der jeweiligen Fachrichtung und betreffend das Leistungsvolumen (Personalausstattung, Aufzählung Köpfe pro Fachrichtung) enthalte und darüber hinaus ein Kassenvertrag fehle und auch keine Aussicht auf Abschluss eines solchen bestehe, ist unter Hinweis auf obigen Ausführungen hinsichtlich der beschränkten Parteistellung der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Beschwerdelegitimation zukommt. Auf dieses Vorbringen war somit nicht weiter einzugehen.
Unabhängig davon ist zum Zweck der Bestimmung in § 4b Abs 9 Tir KAG auszuführen, dass diese eine für den Antragssteller „erleichternde“ Bestimmung dahingehend darstellt, vorab die Frage der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes prüfen zu lassen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf des Gesetzes mit dem das Tir KAG geändert wurde, BGBl Nr 152/2013 verwiesen, worin folgendes ausgeführt wurde:
„Die Durchführung einer Bedarfsprüfung bzw. Prüfung, ob durch eine geplante Krankenanstalt eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, stellt einen Teil des krankenanstaltenrechtlichen Errichtungsbewilligungsverfahrens dar. Als Erleichterung für den Antragsteller besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, bereits vorab das Vorliegen des Bedarfs (bzw. das Vorliegen einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet) prüfen zu lassen. Eine im Rahmen einer vorgezogenen Bedarfsprüfung erfolgte Feststellung des Bedarfs für eine Krankenanstalt bezieht sich auf die Bedarfssituation im Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides. Die Bedarfssituation ist von verschiedenen Faktoren abhängig (bestehende Leistungsanbieter und deren Auslastung, Erreichbarkeit, Entwicklungstendenzen in der Medizin etc.) und kann daher im zeitlichen Verlauf Änderungen unterworfen sein, d.h. zu einem späteren Zeitpunkt kann das Bedarfsprüfungsverfahren zu einem anderen Ergebnis führen. […]“
Das Vorbringen, wonach die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich der Wartzeiterhebung aus mehreren Gründen mangelhaft sei, weil sich die belangte Behörde auf die planungsfachliche Stellungnahme der FF gestützt habe, gründet die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.05.2019, Ra 2016/11/0091 insbesondere darauf, dass die FF lediglich eine geringe Anzahl an Allgemeinärzte und keine Fachärzte befragt habe.
Die Beschwerdeführerin übersieht dabei aber, dass diese zitierte Rechtsprechung ihre Rechtsansicht gerade nicht stützt, sondern vielmehr widerlegt, weil der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis unter Verweis auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes explizit darauf abstellt, dass eine vom Amtssachverständigen durchgeführte Wartezeitenerhebung, die die Behörde ihrer Entscheidung uneingeschränkt zugrunde legt, dann nicht geeignet ist, eine objektive und unparteiliche Ermittlung der Wartezeiten zu gewährleisten, wenn dieser lediglich bestehende, mit der zu bewilligenden Krankenanstalt in wirtschaftlicher Konkurrenz stehende Einrichtungen befragt. Die FF hat für die Erstellung ihrer planungsfachlichen Stellungnahme – wie bei Darstellung der Methode der Wartzeiterhebung auf Seite 8 f unter Hinweis auf ebendiese Rechtsprechung explizit ausgeführt - keinerlei Fachärzte der jeweiligen Fachrichtungen, sondern ausschließlich Allgemeinärzte als Zuweiser befragt; betreffend den Bereich der Allgemeinmedizin wurden die Allgemeinärzte aufgrund der Konkurrenzproblematik nicht befragt.
Diese Vorgehensweise der FF zeugt von einem rechtskonformen Vorgehen und ist nach den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angeführten Kriterien somit jedenfalls geeignet, eine objektive und unparteiliche Ermittlung der Wartezeiten zu gewährleisten. Davon abgesehen hat die belangte Behörde zwar die Angaben der FF hinsichtlich der Faktoren „Einzugsgebiet“, „Nächtigungen“, „RSG“, „Versorgungsdichte“ übernommen, anschließend unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der FF eine eigene Würdigung vorgenommen, indem sie auf Basis dieser Faktoren selbst eine Würdigung hinsichtlich der einzelnen Fachbereiche und sowie des selbstständigen Ambulatoriums als Ganzes vorgenommen hat und abschließend auf die Ziele nach dem RSG eingegangen ist.
Die Tatsache, dass von den zu diesem Zeitpunkt angeblich 67 bzw 68 im Einzugsgebiet tätigten Allgemeinärzten „nur“ 58 Allgemeinärzte kontaktiert wurden, vermag insbesondere deshalb nichts zu ändern, weil sich von den kontaktierten Allgemeinärzten lediglich ein Bruchteil zur Befragung bereit erklärt haben. Diese geringe Bereitwilligkeit kann der FF zwar nicht zum Vorwurf gemacht werden, und nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch keine Mangelhaftigkeit der Stellungnahme begründen. Vielmehr ist das Landesverwaltungsgericht der Auffassung, dass das erzielte Resultat ausreichend ist, um eine klare objektive Beurteilung der Wartezeitensituation treffen zu können.
Betreffend das Argument, die FF habe in ihrer Stellungnahme keine Aktenvermerke und E-Mail-Nachrichten der befragten Allgemeinärzte angeführt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sich bei der Verneinung des Bedarfs in ihrer Stellungnahme vom 9.11.2016 selbst lediglich pauschal auf getätigte Erhebungen und zahlreichen eingelangte Stellungnahmen, wonach die im Ansuchen aufgeführten Leistungen bereits in ausreichendem Maß von bestehenden Einrichtungen bzw niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten angeboten werden, gestützt hat. Diesbezüglich wurden keine weitergehenden Informationen betreffend die Anzahl der befragten Ärzte oder deren Fachbereiche ausgeführt oder gar Nachweise derer Aussagen beigeschlossen. Die FF hat demgegenüber auf Seite 8 f ihrer Stellungnahme explizit angeführt, bei wie vielen Allgemeinärzte generell angefragt wurde und wie viele Allgemeinärzte zu welchen Fachbereichen jeweils Angaben gemacht haben. Auf Basis dieser Informationen hat die FF dem Gutachtensauftrag entsprechend die Faktoren des § 4b Abs 3 Tir KAG für jeden Fachbereich aufgeschlüsselt und so beim Faktor „Versorgungsdichte“ die jeweiligen Angaben der Allgemeinmediziner betreffend die Wartezeiten angeführt. Dabei ist nicht von Bedeutung, dass ein Allgemeinarzt betreffend den Fachbereich „Innere Medizin“ über die Wartezeiten im Bezirk X gesprochen hat, zumal diese Aussage explizit so überübernommen wurde und die FF am Ende eine eigene Schlussfolgerung betreffend das Vorliegen der Verbesserung eines wesentlichen Versorgungsangebotes im Fachbereich der „Inneren Medizin“ im Einzugsgebiet getroffen hat.
Die Tatsache, dass die Namen der befragten Allgemeinmediziner in der Stellungnahme nicht aufgelistet wurden, vermag ebenfalls nichts an der Schlüssigkeit der planungsfachlichen Stellungnahme zu ändern. Da aus dem Ansuchen der Antragstellerin klar hervorgeht, dass Dr. Christian Wimmer nach wie vor als Kassenarzt im selben Gebäude wie das des geplanten selbstständigen Ambulatoriums ordinieren wird, ist keinesfalls davon auszugehen, dass die FF, der schon von Gesetzes wegen die primäre Zuständigkeit zur Errichtung planungsfachlichen Stellungnahme im Errichtungsbewilligungsverfahren zukommt, Dr. Christian Wimmer im Rahmen der Wartezeitenerhebung befragt hat.
Zum Vorbringen, aus der Auflistung gehe nicht hervor, wie viele Allgemeinärzte an der Befragung teilgenommen haben, ist auszuführen, dass die FF bei der Darlegung ihrer Methodik ausdrücklich davon gesprochen hat, dass nicht jeder zu jedem Fachbereich Stellung nehmen konnte. Somit ist jedenfalls davon auszugehen, dass mehrere Allgemeinärzte zu mehreren Fachbereichen Stellung genommen haben; die Anzahl der befragten Allgemeinärzte pro Fachbereich wurde dabei genau aufgelistet.
Die belangte Behörde hat in ihrer rechtlichen Beurteilung zu Recht die planungsfachliche Stellungnahme der FF zugrunde gelegt und dabei die Ausführungen der FF betreffend die Faktoren „Einzugsgebiet“, „Nächtigungen“, „RSG“ und „Versorgungsdichte“ der Fachbereiche übernommen und anschließend mit Hinweis auf die Schlussfolgerungen der FF eigene Ausführungen zum Vorliegen einer Verbesserung des Versorgungsangebotes betreffend den jeweiligen Fachbereich getätigt sowie abschließend die Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet durch das selbständige Ambulatorium als Ganzes bejaht und ist dabei auch auf die Ziele des RSG eingegangen.
Hierbei ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einzugehen: Nach dem Verwaltungsgerichtshof ist die Frage, ob ein Bedarf nach dem gegenständlich beantragten Leistungsangebot danach zu beurteilen, ob durch dieses Leistungsangebot die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in andere Weise wesentlich gefördert wird. Als wichtigster Indikator für die Beantwortung der Bedarfsfrage betreffend selbständige Ambulatorien ist nach dieser Rechtsprechung die durchschnittliche Wartezeit anzusehen, die der Patient im Einzugsbereich in Kauf nehmen muss (vgl VwGH Ro 2017/11/0009, Rn 51 mit Verweis auf die Vorjudikatur). Eine Wartezeit von etwa zwei Wochen in nicht dringenden Fällen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur für durchaus zumutbar gehalten und selbst bei einem Überschreiten dieses Richtwertes in einzelnen Fällen um einige Tage noch kein unzumutbares Versorgungsdefizit gesehen. Von einem Bedarf nach einem beabsichtigten Ambulatorium kann der Judikatur zufolge dann nicht die Rede sein, wenn im Großen und Ganzen die Wartezeiten nicht übersteigen und Akutpatienten noch am selben Tag behandelt werden.
In diesem Zusammenhang sind auf die Wartezeitenerhebungen des Landesverwaltungsgerichtes hinzuweisen. Auf Grundlage der ha erhobenen Erhebungsergebnissen wurden – wie oben unter Punkt III.7. aufgelistet - im Sinne der Judikatur des VwGH der Durchschnitt berechnet. Diese hat ergeben, dass die durchschnittliche Wartezeit in mehreren Fachbereichen – wie etwa Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie, Unfallchirurgie und Anästhesie - sogar über mehrere Wochen beträgt.
Lediglich im Fachbereich der Radiologie gibt es durchschnittlich eine Wartezeit von 0,8 Wochen. Im Bereich der Allgemeinmedizin gaben jene Gemeinden – die hiezu auch konkrete Angaben machten – an, dass die Patienten in der Regel am gleichen Tag behandelt werden. Eine Ausnahme stellte die Gemeinde B dar, die ihrerseits erkläre, dass für einen Termin eine Wartezeit von 4 Wochen bestehe.
Die ha getätigten Anfragen an die im Einzugsbereich liegenden Gemeinden runden das Bild der von der FF dargelegten Erhebungsergebnissen zweifelsfrei ab. Die Feststellungen der FF in der planungsfachlichen Stellungnahme waren damit objektivierbar. Auch wenn man die mangelnde Teilnahme der niedergelassenen Allgemeinärzte kritisieren möchte, so ändert dies nichts am Bild, dass doch eine Vielzahl von Gemeinden erhebliche Wartezeiten monierten, dies insbesondere in den oben genannten Fachbereichen.
Wie oben dargestellt, wurden sämtliche Bürgermeister des Einzugsgebietes befragt, die die Wartezeitenproblematik der Bevölkerung in der Gemeinde bei den niedergelassenen Fachärzten im Einzugsgebiet zum Teil sehr umfangsreich schilderten. Die Ergebnisse der Angaben der Gemeinden sind zweifelsfrei unparteilich und objektiv; außerdem sind sehr aufschlussreich und zeigen deutlich auf, dass eine wesentliche Verbesserung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung im Einzugsgebiet zu erwarten ist. Für das Landesverwaltungsgericht war aber auch maßgeblich, dass sich die ha Wartezeiterhebungen mit jene der FF in deren planungsfachlichen Stellungnahme decken. Insofern war das im Beschwerdeverfahren erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 15.06.2020 nicht geeignet, die Erhebungsergebnisse über die Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet und die hierzu getroffenen Feststellungen zu erschüttern. Das Vorbringen beinhaltet verschiedene Stellungnahmen von im Einzugsgebiet niedergelassenen Fachärzten, deren Angaben infolge wirtschaftlicher Konkurrenz allein nicht aussagekräftig sind; auch sind sie im Sinne der oben zitierten Judikatur des VwGH (mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 10.3.2009, Rs C-169/07; Hartlauer) nicht geeignet, eine objektive und unparteiliche Feststellung der Wartezeit zu gewährleisten.
Auch wenn das vorliegende Projekt unter anderem ein „Geschäftskonzept“ – wie die Landessanitätsdirektion in ihrer Stellungnahme kritisch ausführt – darstellen mag, so darf nicht übersehen werden, dass das hier vorliegende Ziel die Schaffung einer interdisziplinären Versorgungseinheit ist, worin nach der dargestellten Form nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes eine für die Bevölkerung gleichmäßige und gut erreichbare patientenorientiere Versorgung zu erblicken ist.
Der Zugang der Bevölkerung zu einem effektiven und effizienten ambulanten ärztlichen Versorgungssystem bringt eine Entlastung des stationären Bereichs, die Verbesserung des Zugangs und der medizinischen Versorgungsqualität durch die fächerübergreifende Versorgung und interdisziplinärer Zusammenarbeit. Diese spiegeln auch die im RSG Tirol genannten Ziel wieder.
Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs:
Dem Vorbringen, der Beschwerdeführerin sei der finale Antrag vom 21.08.2017 nicht zugestellt worden und sie damit in ihrem rechtlichen Gehör verletzt worden, ist klar entgegenzuhalten, dass im verwaltungsbehördlichen Akt der Rückschein betreffend das Schreiben einliegt, mit welchem der Beschwerdeführerin der Antrag vom 21.8.2017 zur Einräumung der Möglichkeit der Stellungnahme binnen vier Wochen übermittelt wurde. Auf diesem Rückschein ist vermehrt, dass der RSb-Brief am 28.8.2017 von der Beschwerdeführerin übernommen und somit nachweislich zugestellt wurde. Das rechtliche Gehör wurde diesbezüglich somit jedenfalls gewahrt.
Demgegenüber ist der Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich zuzustimmen, dass ihr die Stellungnahme der FF und die E-Mail-Nachricht der Antragstellerin vom 5.2.2019 hinsichtlich weiterer Klarstellungen des Antrages nicht übermittelt wurden. Gleichzeitig ist aber darauf hinzuweisen, dass das Tir KAG keine solche Verpflichtung seitens der belangten Behörde normiert. Da die belangte Behörde in ihrer Entscheidung die essentiellen Ausführungen der FF hinsichtlich der einzelnen Faktoren der Fachbereiche übernommen hat und auch die Angaben der Antragstellerin von der E-Mail-Nachricht vom 5.2.2019 hat einfließen lassen, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst diese allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz als saniert anzusehen, weil die Beschwerdeführerin Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den (eine ausreichende Darstellung der Beweisergebnisse enthaltenen) erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen (vgl dazu VwGH vom 27.12.2018, Ra 2015/08/0095).
Zur fehlenden Auseinandersetzung mit Stellungnahme:
Betreffend das Vorbringen, weder die FF noch die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, ist festzuhalten, dass die FF in ihrer planungsfachlichen Stellungnahme auf Seite 1 darauf verwiesen hat, dass die Beschwerdeführerin keinen Bedarf für das selbstständige Ambulatorium sieht, und die belangte Behörde im Zusammenhang mit dem nach § 4a Abs 5 Tir KAG eingeräumte Parteirecht auf die eingelangte Stellungnahme der Beschwerdeführerin hingewiesen hat. In Hinblick auf die seitens der Beschwerdeführerin äußerst kurz gehaltenen Stellungnahme mit der pauschalen Verneinung des Bedarfs ohne irgendwelche weitergehenden Ausführungen kann keinesfalls bemängelt werden, dass eine weitere Auseinandersetzung mit der Stellungnahme unterblieben ist und die belangte Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung die planungsfachliche Stellungnahme der FF zugrunde gelegt hat, zumal diese die verschiedenen Faktoren der einzelnen Fachbereiche genau beleuchtet hat.
Da die Beschwerdeführerin im Ergebnis mit keinem der vorgebrachten Beschwerdegründe durchdringt, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall konnte infolge ausdrücklichem Verzicht der Parteien gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zudem hat der dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegende verwaltungsbehördliche Akt bereits erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es lagen keine offene Sachverhaltsfragen vor, Beweisanträge wurden keine gestellt und waren im Ergebnis nur mehr Rechtsfragen zu klären. Dem Entfall der Verhandlung standen darüber hinaus weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständlichen Rechtsfragen konnten aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes hinsichtlich des Partei- und Beschwerderechts der AA sowie der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist somit nicht hervorgekommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Voppichler-Thöni
(Richterin)
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