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LVwG-2020/38/2103-7•LVwG T LVwG-2020/38/2103-7
LVwG-2020/38/2103-7State Administrative CourtNov 2, 2020
Abweichungen von der Baugenehmigung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde der Verlassenschaft nach Herrn AA, vertreten durch Frau BB, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt CC, Adresse 1, Z, sowie über die Beschwerde der Frau DD, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt EE, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 09.07.2020, Zl ***, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag nach der Tiroler Bauordnung 2018,
zu Recht:
1. Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Paritionsfrist neu bis zum 31.03.2021 festgesetzt wird und Auflagenpunkt 2 des Bescheides vom 09.07.2020 zur Zl *** nachfolgend zu lauten hat:
„2. Im Bereich unterhalb des Obergeschoß-Balkons ist an der Außenwand der Vollwärmeschutz (Wärmedämmplatten und Außenputz) zur Vermeidung von möglichem Tauwasser im Gebäudeinneren zu ergänzen.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 09.07.2020, Zl ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Y den Miteigentümern der baulichen Anlagen auf Grundstück **1, in EZ ***, Grundbuch *** Y, den baupolizeilichen Auftrag, nachfolgende Maßnahmen durchzuführen:
„1. Der westseitige Balkon des Obergeschoßes ist auf einen Grenzabstand von 3 m zu kürzen und ohne Säulenunterstützung auszubilden.
Hinweis: Es handelt sich bei der vorliegenden Konstruktion um keinen Balkon im Sinne der TBO 2018.
2. Der Vollwärmeschutz an der Fassade (Wärmedämmplatten und Außenputz) ist zur Vermeidung von möglichem Tauwasser im Gebäudeinneren zu ergänzen.
3. Die Balkonbreite ist in Angleichung an den Abschluss der Feuermauer an der Grundgrenze bzw. an die weiterführende Balkonflucht des Nachbarhauses zu reduzieren (Betonschnitt) und das Geländer neu zu montieren.
4. Das Geländer der Erdgeschoß-Dachterrasse ist fachgerecht nach Stand der Technik (Pkt. 4.2.1,4.2.2, 4.2.5 OIB-RL 4) herzustellen.
5. Das Geländer des Obergeschoß-Balkons an der Südfassade des Wohnhauses ist fachgerecht nach Stand der Technik (Pkt. 4.2.1,4.2., 4.2.5 OIB-RL 4) herzustellen.
6. Die beiden Feuerschutztüren im Technikraum sind selbstschließend einzurichten (Spannfedern straffen).
7. Bis zur jeweiligen funktionstüchtigen Fertigstellung der Absturzsicherungen sind die Balkone bzw. die Dachterrasse nicht betretbar auszuführen (Zugänge versperrt halten).
Für die Durchführung der Maßnahmen wurde eine Frist bis zum 30.11.2020 eingeräumt.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt zunächst die Verlassenschaft nach AA, vertreten durch dessen erbliche Witwe und vertreten durch Herrn Rechtsanwalt CC zusammengefasst vor, dass offensichtlich bereits am 15.05.2020 kurzfristig eine statische Begutachtung vorgenommen worden sei. Der Beschwerdeführerin sei diese statische Beurteilung nicht zum Parteiengehör übersendet worden, somit seien Verfahrensvorschriften verletzt worden.
Von der Begehung vom 25.05.2020 sei ihr zwar die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen übermittelt worden, allerdings habe die belangte Behörde nicht mitgeteilt, dass die Möglichkeit eines Parteiengehörs eingeräumt werde, sodass auch insofern das Parteiengehör verletzt worden sei.
Der belangten Behörde sei bekannt, dass der bisherige Eigentümer, Herr AA, verstorben sei und erst seit 10.07.2020 feststehe, wer die Verlassenschaft nach außen vertreten könne. So sei die Frist bis zum 30.11.2020 jedenfalls zu kurz bemessen.
Zudem sei im Bescheid selbst der Sachverhalt nicht entsprechend festgestellt worden und auch die Begründung sei so mangelhaft, dass Rechtswidrigkeit bestehe.
Auch seien die Aufträge in Spruchpunkt 1. zu ungenau formuliert, sodass diese auch nicht exekutierbar wären.
Aufgrund des mangelhaften Beweisverfahrens werde deshalb die Durchführung eines Lokalaugenscheins, sowie die Einholung eines Gutachtens eines hochbautechnischen Sachverständigen beantragt. Darüber hinaus werde der Antrag gestellt, die belangte Behörde möge im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 09.07.2020, Zl ***, ersatzlos beheben, in eventu das Landesverwaltungsgericht Tirol möge gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y ersatzlos beheben in eventu das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.
Fristgerecht wurde schließlich auch Beschwerde von Frau DD, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt EE, erhoben, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass sich die erstinstanzliche Behörde nicht ausreichend mit den Gegebenheiten auf der Liegenschaft in EZ ***, KG Y, auseinandergesetzt habe. Die vollständige Herstellung des der Baubewilligung vom 29.06.1995, Zl ***, entsprechenden Zustandes sei bereits erfolgt und die Marktgemeinde Y habe dies auch schriftlich mitgeteilt.
Parallel zum Versteigerungsverfahren, in dem der mittlerweile verstorbene Miteigentümer seine Eigentumsanteile erworben habe, sei bereits ein derartiges Verfahren anhängig gewesen. Herr AA habe dann bauliche Veränderungen durchführen lassen und somit den der Baubewilligung entsprechenden Zustand hergestellt.
Diesbezüglich sei auch bei der Bezirkshauptmannschaft Z ein Vollstreckungsverfahren anhängig gewesen. Die erstinstanzliche Behörde habe es unterlassen, sich mit den diesbezüglichen Gegebenheiten auseinander zu setzen, sodass eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliege.
Die erstinstanzliche Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass die zu 1. bis 7. aufgetragenen Maßnahmen durch die Beschwerdeführerin umzusetzen seien. Sämtliche beschriebenen Teile der Liegenschaft seien entsprechend der Genehmigung ausgeführt worden. Die Abweichungen seien ja bereits im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens vor 10 Jahren bei der Marktgemeinde Y anhängig gewesen und mittlerweile erledigt.
So habe die Marktgemeinde selbst der Bezirkshauptmannschaft damals bestätigt, dass der Ist-Zustand nunmehr den vorliegenden Baubewilligungen entspreche und daher vom Baukonsens umfasst sei. Sämtliche verfügten Maßnahmen würden der öffentliche rechtlichen Baugenehmigung für das Gebäude entsprechen. Im Übrigen seien die vorhandenen Bauteile als untergeordneten Teile des Gebäudes selbst in dem Abstandsbereich zur Nachbarliegenschaft genehmigungsfähig. Auch die Eigentümer der Nachbarliegenschaft hätten keinerlei Kritik am gegenständlichen Zustand. Der Bescheid sei somit rechtswidrig und es werde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle eine mündliche Verhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge geben und das eingeleitete Verfahren auf Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes einstellen, in eventu den Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückverweisen.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 26.09.1995, Zl ***, die baubehördliche Bewilligung für die Wohnhausaufstockung zur Ausbildung einer eigenständigen Wohneinheit auf der Grundparzelle **1, KG Y, erteilt wurde. Im Rahmen einer Begehung am 02.12.1997 wurde von Seiten der Marktgemeinde Y festgestellt, dass im Zuge der Aufstockung des Wohnhauses auch eine konsenswidrige Überdachung der südseitigen Terrasse erfolgte. Schließlich erging am 15.11.2000 ein Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y an die damaligen Eigentümer Frau FF und Frau DD, mit denen Ihnen der Auftrag erteilt wurde, den gesetzlichen Zustand herzustellen.
Im Rahmen von Ortsaugenscheinen wurde auch festgestellt, dass die Geländer der Balkone entfernt worden waren und somit wurde Frau DD der Auftrag erteilt, diese Balkongeländer wieder zu montieren.
Weiters wurde festgestellt, dass eine kleine Dachrinne errichtet wurde, die die Oberflächenwässer auf den Nachbargrund ableiten. Weder die Überdachung der Terrasse, noch die Dachrinne wurde trotz mehrfacher Aufforderung durch die belangte Behörde durchgeführt.
Schließlich wurde mit Bescheid vom 16.10.2001 auch Frau Tschui als damalige Eigentümerin der Miteigentumsanteile, die nunmehr im Eigentum der Verlassenschaft nach AA stehen, der baupolizeiliche Auftrag erteilt, die Überdachung der Terrasse zu entfernen.
In weiterer Folge leitete schließlich die Bezirkshauptmannschaft Z nach Ersuchen der Marktgemeinde Y ein Vollstreckungsverfahren ein. Gemäß Fotomaterial vom 07.05.2002 bestand die Terrassenüberdachung zu diesem Zeitpunkt noch. Das fehlende Balkongeländer war aber bereits montiert.
Durch die Bezirkshauptmannschaft Z erging schließlich die Vollstreckungsverfügung vom 28.03.2007, Zl ***, an die Eigentümerin der Miteigentumsanteile der Verlassenschaft nach AA. Schließlich wurde die Terrassenübertragung dann aber rückgebaut, sodass von Seiten der Marktgemeinde Y am 12.01.2010 der Bezirkshauptmannschaft Z mitgeteilt wurde, dass das Vollstreckungsverfahren einzustellen ist.
Mit Anzeige vom 13.05.2020 brachte die rechtsanwaltlich vertretene Verlassenschaft nach Herrn AA der Baubehörde zur Kenntnis, dass der laut Bescheid vom 26.09.1995, Zl ***, genehmigte Balkon des gegenständlichen Hauses nicht, wie genehmigt drei Meter Abstand zur angrenzenden Grundstücksgrenze habe, sondern lediglich 2,47 m. Des Weiteren wurde zur Anzeige gebracht, dass eine konsenswidrige Stützsäule unterhalb dieser Terrasse errichtet worden sei.
Aufgrund dieser Anzeige wurde zunächst am 15.05.2020 von der belangten Behörde ein Ortsaugenschein durch einen Statiker initiiert, um festzustellen, ob Gefahr im Verzug sei, was aber nicht der Fall gewesen ist.
Des Weiteren erfolgte eine baupolizeiliche Überprüfung, von der auch die Parteien des Verfahrens in Kenntnis gesetzt wurden.
Im Rahmen der Begehung vom 25.05.2020 stellte der hochbautechnische Sachverständige fest, dass entgegen der vorliegenden Baubewilligung der westseitige Obergeschoß-Balkon den Mindestabstand von 3 m zur westseitigen Grundgrenze um ca 0,50 m unterschreitet. Darüber hinaus steht fest, dass ein Austausch des ursprünglich und baufälligen Holzbalkons gegen einen Balkon mit tragender Stahlträgerkonstruktion mit einer Stahlsäule stattgefunden hat, der keinen baurechtlichen Konsens aufweist.
Im unteren Bereich unterhalb des Obergeschoß-Balkons fehlt an der Außenwand der vollflächige Wärmeschutz (WDV-System).
Der bis zur westseitigen Grundgrenze reichende Obergeschoß-Südbalkon des Wohnhauses weist gegenüber dem Genehmigungsplan aus 1995 eine größere Tiefe auf. Damit ragt der Balkon entgegen der Genehmigung vor die Balkonflucht des Anschlussbalkones des angebauten Nachbarwohnhauses.
Das Geländer der Erdgeschoß-Dachterrasse besteht aus einem Provisorium (mit Bauzwingen befestigte Holzbretter) und entspricht nicht den einschlägigen Bestimmungen für Absturzsicherungen. Weiters wurde entgegen der bewilligten Plandarstellung die Durchgängigkeit des südseitigen Erdgeschoßbalkones zum westseitig anschließenden Terrassenbereich durch eine Geschoßhohe vorspringende Mauerscheibe unterbrochen. Das Geländer des Obergeschoßbalkones an der Südfassade des Wohnhauses (gespannte waagerechte Seile) entspricht nicht den einschlägigen Vorschriften. Der Fußboden des Balkons (Holzbretter) steht direkt an die Fassade an. Es sind aufgrund des fehlenden Gefälles am Fassadenanschluss und unterhalb feuchte Spuren zu erkennen. Der Aufstellungsraum der Zentralheizung ist aufgrund der Heizungsleistung der Feuerungsanlage nach Stand der Technik (.3.9.4 OEB-Richtlinie 2) kein „Heizraum“. Die beiden Zugangstüren sind feuerhemmende Brandschutztüren (Klassifizierung T30).
Schließlich steht fest, dass der ursprünglich genehmigte Holzbalkon im Zeitraum zwischen 07.05.2002 und 02.12.2009 ausgetauscht worden ist.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl ***, sowie ***.
Die Feststellungen betreffend das ursprünglich eingeleitete baupolizeiliche Verfahren ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde zur Zl ***. Auch die Feststellung betreffend den Austausch des Balkongeländers ergeben sich aus Lichtbildern, die in diesem Akt enthalten sind und zwar stammen die Lichtbilder vom 07.05.2002, sowie vom 02.12.2009. Aus diesen Lichtbildern ergibt sich auch, dass der im damaligen baupolizeilichen Verfahren beanstandete Überdachungsbau der Terrasse entfernt worden ist. Auch das Mail der Marktgemeinde Y vom 12.01.2010 an die Bezirkshauptmannschaft Z, in dem mitgeteilt wurde, dass die Terrassenüberdachung zurückgebaut worden ist, ergibt sich aus diesem Akt.
Die Feststellungen betreffend die baurechtlichen Mängel ergeben sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen für Hochbau der Marktgemeinde Y, das im Rahmen einer Begehung vom 25.05.2020 erstellt wurde, von der auch die nunmehrigen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.05.2020 durch die belangte Behörde verständigt wurden.
Trotz Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte davon Abstand genommen werden, da sich die Fragen des Sachverhaltes schlüssig aus den Akten der belangten Behörde ergeben haben.
IV.Rechtslage:
Gemäß § 46 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2019, LGBl Nr 28/2018 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 60/2020 (kurz TBO) hat die Behörde, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
V.Rechtliche Beurteilung:
Die Verlassenschaft nach AA moniert zunächst, dass Grundsätze der Verfahrensvorschriften im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren missachtet worden seien. So wird speziell darauf hingewiesen, dass einerseits die statische Begutachtung, die kurzfristig am 15.05.2020 durchgeführt worden ist, und das Ergebnis nicht zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt worden sei. Des Weiteren sei zwar die Stellungnahme des Sachverständigen nach der durchgeführten Begehung am 25.05. übermittelt worden, allerdings sei der Beschwerdeführerin nicht dezidiert das Recht zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden, sodass diesbezüglich auch das Parteiengehör gemäß § 37 AVG verletzt worden sei.
§ 37 AVG legt fest, dass der Zweck des Ermittlungsverfahrens darin gelegen ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Insbesondere ist ihnen gemäß § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt zu werden und dazu Stellung zu nehmen. Dem Recht auf Gehör kommt im Besonderen nicht nur eine rechtsstaatliche, sondern auch eine demokratische Funktion zu, als die Parteien dadurch auch an der Erzeugung der sie betreffenden individuellen Normen mitwirken können (vgl VwGH 24.05.2002, 99/21/0101).
Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Verfahrensrechte der Parteien nicht Selbstzweck sind, sondern der Partei lediglich als Mittel der Rechtsverfolgung zur Durchsetzung ihrer materiellen Rechte zur Verfügung stehen (vgl VwGH 23.03.1994, 93/01/0542).
Daraus folgt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Verletzung der durch § 37 AVG eingeräumten Rechte nur dann einen Verfahrensmangel darstellt, wenn die Partei dadurch gehindert wird, ihrem subjektiv materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen (vgl VwGH 16.10.1991, 91/03/0056).
Eine diesbezügliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens führt daher gemäß § 42 Abs 2 Z 3 VwGG nur im Fall ihrer Wesentlichkeit zur Aufhebung des Bescheides. Der Beschwerdeführer hat in seiner Bescheidbeschwerde konkret darzutun, was er im Fall der Einräumung des Parteiengehörs vorgebracht hätte und zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde diesbezüglich hätte gelangen können (vgl VwGH 27.01.2003, 2002/10/0227).
Die Beschwerdeführerin führt in keinster Weise aus, was sie vorbringen hätte können, wenn ihr die statische Stellungnahme übermittelt worden wäre. In dieser wurde lediglich ausgeführt, dass keine Gefahr in Verzug gegeben ist. Eine darüber hinaus gehende Wirkung ist nicht eingetreten.
Die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen wurde jedenfalls der Beschwerdeführerin übermittelt. Auch wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, eine Stellungnahme abzugeben, so muss ihr als anwaltlich vertretener Partei entgegengehalten werden, dass dies mit Übermittlung des Gutachtens offenkundig war.
Zudem kommt, dass bei nicht ausreichender Gewährung von Parteiengehör durch eine Behörde einer unteren Stufe dieser Mangel hingegen noch durch die Erhebung eines Rechtsmittels geheilt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein solcher Verfahrensfehler durch die mit der Berufung (Beschwerde) verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden (vgl VwGH 18.02.1986, 85/07/0305). Eine solche Heilung setzt voraus, dass in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben wurden (vgl VwGH 06.11.2003, 2000/07/0234), also der Partei dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ja eigentlichen im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wären (vgl VwGH 25.03.2004, 2003/07/0062).
Da im angefochtenen Bescheid sowohl das Gutachten des Statikers vom 15.05.2020, als auch das Gutachten vom 25.05.2020 vollständig wiedergegeben wurde, wäre auch dadurch der gegenständliche Mangel des Parteiengehörs geheilt. Selbst in der Beschwerde werden keinerlei Gründe von Seiten der Beschwerdeführerin vorgebracht, in wie weit die Gutachten nicht schlüssig und nachvollziehbar wären. Zudem ist im gegenständlich Fall die Beschwerdeführerin selbst ja auch die Anzeigerin der konsenswidrigen Zustände an die belangte Behörde gewesen.
Inwiefern auch der Sachverhalt von Seiten der Behörde nicht ausreichend festgestellt worden wäre, bzw inwiefern eine mangelnde Begründung vorliegend wäre, wird auch nicht näher ausgeführt. Vielmehr stellt sich der Bescheid als schlüssig und nachvollziehbar dar. Es sind einerseits die entsprechenden Gutachten wiedergegeben. Des Weiteren wird auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen verwiesen, sodass aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes jedenfalls diese Beschwerdegründe ins Leere gehen.
Was die Dauer der Frist betrifft, so wurde im gegenständlichen Erkenntnis die Paritionsfrist bis zum 31.03.2021 erstreckt, sodass diesem Punkt ohnedies im gegenständlichen Erkenntnis Rechnung getragen wurde.
Schließlich bringt die Beschwerdeführerin noch vor, dass auch die einzelnen Maßnahmen nicht ausreichend bestimmt seien und somit nicht exekutierbar.
Die an die Bestimmtheit eines baupolizeilichen Auftrages zu richtenden Anforderungen sollen in erster Linie sicherstellen, dass im konkreten Einzelfall keine Verwechslungsgefahr und somit kein Zweifel daran besteht, welche Bauteile im Detail beseitigt werden sollen (vgl VwGH 26.11.1992, 90/06/0076). Dem entspricht der gegenständliche baupolizeiliche Auftrag. Lediglich in Bezug auf die Dämmung der Fassade war noch eine Konkretisierung durchzuführen, was mit dem gegenständlichen Erkenntnis erfolgt. Somit kommt auch dieser Einwendung keine Berechtigung zu.
Gesamt kam somit der Beschwerde der Verlassenschaft nach AA keine Berechtigung zu und sie war unbegründet abzuweisen.
Beschwerde DD:
Die Beschwerdeführerin bezieht sich zunächst auf ein Vollstreckungsverfahren bzw baupolizeiliches Verfahren, das bei der Marktgemeinde Y bzw Bezirkshauptmannschaft Z anhängig gewesen sei und führt aus, dass bereits damals mitgeteilt worden wäre, dass ein der Baubewilligung entsprechender Zustand herbeigeführt worden sei.
Diesbezüglich beantragt sie auch die Einholung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Z, die damals in ein eventuelles Vollstreckungsverfahren involviert gewesen wäre.
Von Seiten des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes wurde diesbezüglich der Bauakt betreffend die Wohnhausaufstockung aus dem Jahr 1995, Zl ***, der auch diesem Verfahren zugrunde liegt, herangezogen.
Richtig ist zunächst, dass es tatsächlich im gegenständlichen Fall bereits einmal ein baupolizeiliches Verfahren gegeben hat. Und zwar betraf dies eine konsenswidrig errichtete Terrassenüberdachung, sowie die Anbringung einer Dachrinne, die die Oberflächenwässer auf Nachbargrund abgeleitet hat, sowie die Errichtung der im Genehmigungsbescheid vorgesehenen Balkongeländer.
Im Rahmen dieses Verfahrens wurde auch ein Vollstreckungsverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Z beantragt, zu dem auch eine Vollstreckungsverfügung am 28.03.2007, Zl ***, erlassen wurde.
Auf den Fotos, die diesem Akt beiliegen, vom 07.05.2002 ergibt sich, dass eine aus Holz bestehende Terrassenüberdachung bestanden hat. Aus diesem Foto ergibt sich auch, dass zu diesem Zeitpunkt bereits Balkongeländer angebracht worden waren.
Schließlich wurde aber bei einer Begehung am 02.12.2009, zu der auch ein Lichtbild dem Akt beiliegt, festgestellt, dass diese Terrassenüberdachung entfernt wurde. Somit wurde mit E-Mail vom 12.01.2010 der Bezirkshauptmannschaft Z mitgeteilt, dass ein Rückbau der errichteten Terrassenüberdachung stattgefunden hat, sodass diesbezüglich der bescheidgemäße Zustand wiederhergestellt worden war. Aus dem Fotomaterial erkennt man auch, dass in der Zeit zwischen 2002 und 2009 offensichtlich eine Veränderung des Balkons im Bereich der Absturzsicherung durchgeführt wurde und auch der Balkon an sich eine Änderung erfahren hat. Diesbezüglich war aber kein Verfahren anhängig.
Erst durch die Anzeige der zweiten Miteigentümerin der gegenständlichen baulichen Anlage wurde schließlich ein neuerliches Ermittlungsverfahren von Seiten der Marktgemeinde Y eingeleitet. Da sich aus dem Bauakt der Gemeinde die Nachvollziehbarkeit der Verfahrensabläufe ergeben hat, war die Einholung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Z nicht mehr notwendig und hat auch dargelegt, dass das Vorbringen, dass der gesetzmäßige Zustand bereits hergestellt worden sei, für das gegenständliche Verfahren nicht gegeben ist, sodass diese Einwendung ins Leere geht.
Wenn die Beschwerdeführerin weiters ausführt, dass es sich bei den vorhandenen Bauteilen um untergeordnete Bauteile handle, die auch genehmigungsfähig seien, so ist ihr diesbezüglich entgegen zu halten, dass solange keine diesbezügliche baurechtliche Genehmigung vorliegt, die belangte Behörde zu Recht den baupolizeilichen Auftrag erlassen hat, da eine offensichtliche Konsenswidrigkeit zum Bescheid vom 26.09.1995, Zl ***, gegeben ist.
Gesamt kam somit auch dieser Beschwerde keine Berechtigung zu und war auch diese unbegründet abzuweisen.
Auch wenn von beiden Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt wurde, so konnte aufgrund des feststehenden Sachverhaltes anhand der Bauakten davon Abstand genommen werden. Durch das schlüssige und widerspruchsfreie Gutachten des Amtssachverständigen der Marktgemeinde Y war auch kein weiteres hochbautechnisches Gutachten einzuholen, zumal von Seiten der Parteien auch keinerlei Mängel dieses Gutachtens aufgezeigt wurden.
Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Nachdem sich das Landesverwaltungsgericht Tirol, wie unter Punkt V. ausgeführt, an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, bestand kein Grund zur Zulassung der ordentlichen Revision.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Lechner
(Richterin)
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