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LVwG-2020/47/1871-5•LVwG T LVwG-2020/47/1871-5
LVwG-2020/47/1871-5State Administrative CourtOct 23, 2020
Wohnsitzauflage;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, derzeit wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 05.08.2020, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, er habe vom 14.03.2020 bis zumindest 12.07.2020 die gem § 57 FPG 2005 gegen ihn am 10.03.2020 erlassene Wohnsitzauflage vom 10.03.2020 missachtet, indem er nicht binnen drei Tagen Unterkunft in der vorgeschriebenen Einrichtung genommen habe und dadurch eine Verwaltungsübertretung gem § 121 Abs 1a iVm § 57 FPG 2005 begangen, weshalb gegen ihn gemäß § 121 Abs 1a FPG 2005 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 9 Stunden) verhängt wurde. Die Verfahrenskosten wurden mit Euro 10,00 bestimmt.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Begründend führte er aus, dass er nichts getan habe und dass er kein Geld habe.
Mit Schriftsatz vom 07.09.2020 wurde das BFA RD Oberösterreich um Mitteilung ersucht, ob gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 10.03.2020, Zl ***, ein Rechtsmittel erhoben wurde und ob darüber bereits entschieden wurde.
Mit E-Mail vom 11.09.2020 wurde von Seiten des BFA RD Oberösterreich mitgeteilt, dass gegen den Bescheid vom 10.03.2020 betreffend die Erlassung einer Wohnsitzauflage kein Rechtsmittel erhoben worden sei und dass dieser in Rechtskraft erwachsen sei.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einsichtnahme in den verwaltungsgerichtlichen Akt, die Einholung eines Auszugs aus dem Zentralen Melderegister des Beschwerdeführers (Beilage./C zu OZ 4) und die Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.10.2020 (OZ 4).
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia und Mali. Er ist am xx.xx.xxxx geboren. Mit Mandatsbescheid des BFA RD Oberösterreich vom 10.03.2020, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung BB, Y, zu nehmen und er wurde darauf hingewiesen, dass er der Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen hat. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 10.03.2020 persönlich ausgehändigt.
Gegen den Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel. Dieser ist sohin in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer war von 02.01.2020 bis 17.07.2020 mit Hauptwohnsitz an der Adresse 2, X, gemeldet.
Seiner Verpflichtung, binnen drei Tagen in der Betreuungsstelle BB, Y, Adresse 3, Quartier zu beziehen, ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen im Wesentlichen auf dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, der eingeholten Stellungnahme des BFA RD Oberösterreich und dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister des Beschwerdeführers.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass er der Wohnsitzauflage nicht nachgekommen ist.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG 2005), BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 27/2020, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 2
Begriffsbestimmungen
…
(4) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
…
§ 57
Wohnsitzauflage
(1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn
1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder
2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;
3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;
4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;
5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.
(3) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Anordnung zur Außerlandesbringung rechtskräftig erlassen wurde, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige der Ausreise nicht nachkommen wird. Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob
1. der Drittstaatsangehörige die Durchführung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bereits vereitelt hat,
2. die Überstellungsfrist aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen verlängert werden musste,
3. der Drittstaatsangehörige während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist oder
4. der Drittstaatsangehörige im Asylverfahren über seine Identität, seinen Herkunftsstaat oder seine Reiseroute getäuscht oder zu täuschen versucht hat.
(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange
1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,
2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder
3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.
(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.
(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.
§ 121
Sonstige Übertretungen
(1) Wer Auflagen, die ihm das Bundesamt gemäß §§ 46a Abs. 2, 56 Abs. 2 Z 1 bis 4 oder 71 erteilt hat, missachtet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Dies gilt nicht, wenn ein Fall des §§ 56 Abs. 3, 71 Abs. 3 oder 120 Abs. 5 Z 4 vorliegt. Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG in der Höhe von bis zu 200 Euro geahndet werden.
(1a) Wer eine Wohnsitzauflage gemäß § 57, eine Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005 oder eine Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG 2005 missachtet oder sich als Fremder außerhalb des Gebietes, auf das sein Aufenthalt gemäß § 52a beschränkt ist, aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Dies gilt nicht, wenn ein Fall des §§ 56 Abs. 3 oder 120 Abs. 5 Z 4 vorliegt.
(2) Wer sich als Fremder außerhalb des Gebietes, in dem er gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 geduldet ist, aufhält, oder eine Meldeverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG oder § 15a AsylG 2005 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG in der Höhe von bis zu 200 Euro geahndet werden.
(3) Wer
1. Auflagen, die ihm die Behörde bei Bewilligungen gemäß § 27a erteilt hat, missachtet oder
2. sein Reisedokument nicht mit sich führt oder gemäß § 32 Abs. 2 verwahrt;
3. trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes
a)diesem ein für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliches Dokument nicht aushändigt oder
b)sich nicht in dessen Begleitung an jene Stelle begibt, an der das Dokument verwahrt ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 50 Euro bis zu 250 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.
(4) Wer Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Verantwortlicher nicht gemäß § 36 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1 BFA-VG Zutritt zu Grundstücken, Betriebsstellen, Arbeitsstellen, Räumen oder Fahrzeugen gewährt oder das Nachschauhalten in Behältnissen gemäß § 36 Abs. 1a verhindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.
(5) Wer eine Tat nach Abs. 4 begeht, obwohl er wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(6) Nach Abs. 1, 1a, 2, 3, 4 oder 5 oder § 120 Abs. 1, 1a, 2, 3 oder 4 verhängte Strafen oder deren Unterbrechungen nach § 122a sind samt den erforderlichen personenbezogenen Daten in der Verwaltungsstrafevidenz der Landespolizeidirektion (§ 60 SPG) zu verarbeiten. § 60 Abs. 2 und 3 SPG gilt.
(7) Beim Verdacht des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 120 oder 121 Abs. 1, 2 oder 4 können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine vorläufige Sicherheit bis zu einem Betrag von 1 000 Euro festsetzen und einheben, im Wiederholungsfall bis zu einem Betrag von 5 000 Euro.
V.Erwägungen:
Der Beschwerdeführer ist Fremder im Sinn des § 2 Abs 4 Z 1 FPG 2005. Mit dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Mandatsbescheid des BFA RD Oberösterreich vom 10.03.2020, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer in Rahmen einer Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG 2005 aufgetragen, binnen drei Tagen in der Betreuungseinrichtung BB in Adresse 3, Y, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft zu nehmen. Der Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.03.2020 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.
Wer eine Wohnsitzauflage gem § 57 FPG 2005 missachtet, begeht eine Verwaltungsübertretung gem § 121 Abs 1 FPG 2005 und ist mit einer Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 bis Euro 1.000,00 zu bestrafen. Der Beschwerdeführer hat der Wohnsitzauflage nicht Folge geleistet, da er vom 02.01.2020 bis 17.07.2020 durchgängig in X wohnhaft war. Der Beschwerdeführer hat sohin den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung gem § 121 Abs 1a FPG 2005 erfüllt.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG 1991 ist dann von Fahrlässigkeit auszugehen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. vom Täter ist initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht und sohin ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatteten, sowie die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 06.09.2005, 2001/03/0249 ua).
In gegenständlichem Fall vermochte der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nichts getan und er habe nicht nach Tirol ziehen wollen, da er in X eine Wohnung habe, konnte zu seiner Entlastung nichts beitragen. Es wurden vom Beschwerdeführer keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Schuldverhalten aufzeigen konnten. Es ist sohin von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen und der Beschwerdeführer hat daher auch den subjektiven Tatbestand des § 121 Abs 1a FPG 2005 erfüllt.
§ 121 Abs 1a FPG 2005 sieht eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 bis Euro 1.000,00 vor. Die belangte Behörde setzte die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens fest.
Nach § 19 Abs 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei der Strafbemessung ist zwar auf die Einkommens- und Vermögenverhältnisse entsprechend Bedacht zu nehmen, dies bedeutet aber nicht, dass bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen – wie es beim Beschwerdeführer der Fall ist – keine entsprechende Geldstrafe vorzuschreiben wäre. Anders als im Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist im Verwaltungsstrafverfahren kein Tagsatzsystem vorgesehen. So sind die wirtschaftlichen Verhältnisse ein Element der Strafbemessung, jedoch ist diese nicht unmittelbar und bedingungslos an das Einkommen des Betroffenen gebunden. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seiner Entscheidung vom 15.10.2002, Zl 2001/21/0087 mwN, festgehalten, dass sich aus § 16 VStG ergibt, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist daher auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschuldigten als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen.
Gegen die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe ergeben sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Bedenken, zumal eine Geldstrafe in dieser Höhe jedenfalls erforderlich ist, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen. Die Strafe in der Höhe von Euro 100,00 ist sohin schuld- und tatangemessen.
Zumal der Beschwerde keine Folge zu geben war, war der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenbeitrags für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten (vgl § 52 Abs 1 und 2 VwGVG).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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