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LVwG-2020/47/0603-7•LVwG T LVwG-2020/47/0603-7
LVwG-2020/47/0603-7State Administrative CourtOct 23, 2020
Nachreichen von Arbeitsvertrag/Dienstzettel in deutscher/englischer Sprache; <br/>verantwortlicher Beauftragter;<br/>Herabsetzung der Strafe; <br/>keine Ersatzfreiheitsstrafe; <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, geboren xx.xx.xxxx, vertreten durch die BB GmbH, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.02.2020, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 19 Stunden) auf Euro 250,00 herabgesetzt wird und keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wird.
2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit Euro 25,00 neu festgesetzt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.02.2020, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin zur Vertretung nach außen berufenes Organ und sohin nach § 9 VStG strafrechtlich Verantwortlicher der CC mit Sitz in X, Adresse 2, W, zu verantworten, dass für den Arbeitgeber DD, geboren xx.xx.xxxx, Staatsangehörigkeit V, trotz nachweislicher Aufforderung vom 23.07.2019, der Abgabenbehörde nicht spätestens bis zum Ablauf der Aufforderung zweitfolgenden Werktages (25.07.2019) der Arbeitsvertrag bzw Dienstzettel in deutscher oder englischer Sprache fristgerecht übermittelt wurden. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 27 Abs 1 iVm § 12 Abs 1 Z 3 LSD-BG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (2 Tage und 19 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 27 Abs 1 LSD-BG verhängt wurde.
Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol ein, beantragte die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu, die Geldstrafe mit der Hälfte des gesetzlichen Mindeststrafbetrages neu zu bemessen, in eventu anstatt des Strafausspruchs eine Ermahnung auszusprechen. Begründend wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid bereits mangels Formalvoraussetzungen der unverwechselbaren Identitätsbeschreibung aufzuheben sei. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass im konkreten Fall die anzuwendenden Vorschriften zur Entlohnung eingehalten worden seien. Bei einer allfälligen Deliktsverwirklichung liege jedenfalls ein geringfügiges Verschulden vor.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichts, die Einvernahme der Zeugin EE (Finanzpolizei) in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.06.2020 (OZl 5), die Einsichtnahme in den Firmenbuchauszug der BB GmbH (Beilage ./B zu OZl 5), die Einsichtnahme in die Vollmacht des Beschwerdeführers (Beilage ./A zu OZl 5) und die Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafregisterauszug des Beschwerdeführers (Beilage ./C zu OZl 5).
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der CC Sitz des Unternehmens ist in der X und sohin in einem EU-Mitgliedsstaat.
Am 23.07.2019, um 11:15 Uhr führte die Finanzpolizei, Team **, am Kontrollplatz U in T, eine Kontrolle nach den Bestimmungen des LSD-BG beim LKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** samt Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen *** durch. Das Fahrzeug wurde von DD, geboren xx.xx.xxxx, Staatsangehörigkeit V, gelenkt und war auf die BB GmbH zugelassen.
Der mobile Arbeitnehmer DD war zum Kontrollzeitpunkt bei der CC beschäftigt und wurde nach Österreich entsendet.
Zum Zeitpunkt der Kontrolle führte der Arbeitnehmer lediglich einen blanko Arbeitsvertrag in deutscher Sprache, auf welchem lediglich die CC. als Arbeitgeberin eingetragen ist. Die Daten des Arbeitnehmers, dessen Beschäftigungsdauer, und sein Lohn waren auf dem deutschsprachigen Arbeitsvertrag nicht enthalten. Darüber hinaus war dieser auch nicht unterfertigt.
Im Rahmen der Kontrolle wurde dem Lenker eine Aufforderung zur Übermittlung erforderlicher Unterlagen nach § 12 Abs 1 Z 3 LSD-BG iVm § 21 und 22 LSD-BG ausgehändigt. Als fehlende Unterlagen wurde angeführt: vollständig ausgefüllter, unterschriebener Arbeitsvertrag oder Dienstzettel in deutscher oder englischer Sprache. Die gesetzliche Frist zur Übermittlung der geforderten Unterlagen wurde mit 25.07.2019, 24.00 Uhr vermerkt.
Die Aushändigung der Nachforderungsanweisung wurde vom Lenker mit Unterschrift bestätigt.
Am 24.07.2019 um 09.52 Uhr übermittelte die CC. der Finanzpolizei einen Arbeitsvertrag in deutscher Sprache, welcher jedoch weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer unterzeichnet wurde.
Der nachweislichen Aufforderung vom 23.07.2019 wurde sohin nicht entsprochen.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen im Wesentlichen auf dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, insbesondere des Strafantrages der Finanzpolizei Team ** vom 30.07.2019, Zl ***. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde nicht bestritten, dass dieser die Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen erhalten habe.
Die Zeugin EE schilderte glaubwürdig und nachvollziehbar den Ablauf der Kontrolle am 23.07.2019. Aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes ergibt sich, dass der Aufforderung einen ordnungsgemäßen Arbeitsvertrag bzw Dienstzettel in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln nicht nachgekommen wurde, da lediglich ein nicht unterfertigter deutscher Arbeitsvertrag vorgelegt wurde. Dies würde darüber hinaus vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Die Feststellungen betreffend den Geschäftsführer der CC. ergeben sich ebenfalls aus dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Darüber hinaus wurde vom Beschwerdeführer in der vorgelegten Vollmacht selbst angeführt, dass er der Geschäftsführer der CC. ist. Es wurde von ihm nicht bestritten, dass er das zur Vertretung nach außen berufene Organ ist.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991), BGBl Nr. 52/1991 idF BGBl I Nr 58/2019 lauten auszugsweise wie folgt:
„Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(5) Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.
(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“
Die wesentlichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl I Nr 44/2016 idF BGBl I Nr 99/2020, lauten auszugsweise wie folgt:
„Erhebungen der Abgabenbehörden
§ 12. (1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach den §§ 21 und 22 zu überwachen sowie in Bezug auf Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs, die nicht dem ASVG unterliegen, die zur Kontrolle des unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts (Lohnkontrolle) im Sinne des § 29 erforderlichen Erhebungen durchzuführen und
1. die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer ungehindert zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist,
2. von den dort angetroffenen Personen Auskünfte über alle für die Erhebung nach Abs. 1 maßgebenden Tatsachen zu verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um Arbeitgeber oder um Arbeitnehmer handelt, sowie
3. in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 21 und 22) Einsicht zu nehmen, Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung dieser Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(2) Die Abgabenbehörden haben die Ergebnisse der Erhebungen in Bezug auf die Lohnkontrolle dem Kompetenzzentrum LSDB zu übermitteln und auf Ersuchen des Kompetenzzentrums LSDB konkret zu bezeichnende weitere Erhebungen zu übermittelten Erhebungsergebnissen oder Erhebungen auf Grund von begründeten Mitteilungen durch Dritte durchzuführen.
Bereithaltung von Lohnunterlagen
§ 22. (1) Arbeitgeber im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1 haben während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 19 Abs. 3 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache, ausgenommen den Arbeitsvertrag, am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Der Arbeitsvertrag ist entweder in deutscher oder in englischer Sprache bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. § 21 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.
(1a) Bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind abweichend von Abs. 1 der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen (Aufzeichnungen im Sinne von Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 60 vom 28.2.2014 S. 1) bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder diese den Abgabenbehörden unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung sowie Arbeitszeitaufzeichnungen für den mobilen Arbeitnehmer im Transportbereich sind auf Verlangen der Abgabenbehörden für das Kalendermonat, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, und für das diesem Kalendermonat vorangehende Kalendermonat, wenn der Arbeitnehmer im vorangehenden Kalendermonat in Österreich tätig war, innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach dem Ende des Kalendermonats, in dem die Kontrolle erfolgt ist, zu übermitteln. Langen die Lohnunterlagen nach dem zweiten Satz innerhalb dieser Frist bei der Abgabebehörde nicht oder nicht vollständig ein, gilt dies als Nichtbereithalten der Lohnunterlagen.
(2) Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen nach Abs. 1 den inländischen Beschäftiger. Der Überlasser hat dem Beschäftiger die Lohnunterlagen nach Abs. 1 nachweislich bereitzustellen.
Vereitelungshandlungen im Zusammenhang mit der Lohnkontrolle
§ 27. (1) Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen den §§ 12 Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen den §§ 14 Abs. 2 oder 15 Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt.
(…)“
IV.Erwägungen:
Gemäß § 9 Abs 1 VStG 1991 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen befugt ist.
AA, geb. xx.xx.xxxx, ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC. und sohin gemäß § 9 Abs 1 VStG 1991 strafrechtlich verantwortlich.
Gemäß § 12 Abs 1 Z 3 LSD-BG sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Übermittlung der zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 21 und 22) zu fordern, wobei diese Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind.
Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen dem § 12 Abs 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht gemäß § 27 Abs 1 LSD-BG eine Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von Euro 500,00 bis Euro 5.000,00 zu bestrafen.
Der Beschwerdeführer war gemäß der Aufforderung der Finanzpolizei Team ** vom 23.07.2019, Zl ***, verpflichtet den vollständig ausgefüllten, unterschriebenen Arbeitsvertrag oder Dienstzettel in deutscher oder englischer Sprache betreffend den Arbeitnehmer DD, geboren xx.xx.xxxx, Staatsangehörigkeit V, bis zum 25.07.2019, um 24.00 Uhr, abzusenden.
Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Es wurde lediglich ein nicht unterfertigter deutschsprachiger Arbeitsvertrag zwischen der CC. und DD übermittelt. Dabei handelt es ich nicht um einen Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinn des § 22 Abs 1 LSD-BG. Der Beschwerdeführer ist sohin seiner Verpflichtung nicht nachgekommen und hat daher den Verwaltungsstraftatbestand des § 27 Abs 1 LSD-BG in objektiver Sicht erfüllt.
Zum Verschulden ist auszuführen, dass es sich bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinn des § 5 Abs 1 VStG 1991 handelt, zu dessen Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Der Gesetzgeber unterstellt in solchen Fällen ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass ihn nicht einmal Fahrlässigkeit treffen sollte.
Als Geschäftsführer eines Transportunternehmens, welches laufend mobile Arbeitnehmer nach Österreich entsendet, hätte sich der Beschwerdeführer entsprechend über die gesetzlichen Bestimmungen in Österreich informieren müssen.
Es ist sohin hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Zur Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Im Strafregisterauszug des Beschwerdeführers scheinen auch einschlägige Vorstrafen auf, jedoch muss für die Wertung als Erschwerungsgrundes eine Verurteilung wegen einer auf dergleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat eine rechtskräftige Bestrafung zum Zeitpunkt der durch sie erschwerten Tat, für die Strafe bemessen werden soll, bereits vorgelegen sein (VwGH 25.06.2014, 2011/07/0004). Es können sohin auch die von der belangten Behörde im Straferkenntnis angeführten mehrfach zur Anzeige gebrachten Übertretungen nach dem LSD-BG nicht als Erschwerungsgrund herangezogen werden.
Es liegen sohin weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe vor.
Der Schutzzweck der gegenständlichen Norm liegt darin, es zu verhindern, dass im Zusammenhang mit der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit österreichische Arbeitsbedingungen unterlaufen werden, sohin sicher zu stellen, dass sämtliche in Österreich beschäftigte Arbeitnehmer entsprechend dem gesetzlichen Mindestlohn beschäftigt werden und entsprechend zugeordnet und kontrolliert werden können. Das Mitführen und in weiterer Folge auch das fristgerechte Nachreichen eines deutschen oder englischen Arbeitsvertrages/Dienstzettel soll eine schnelle und umfassende Überprüfung der Einhaltung der arbeits- und sozialrechtlichen Vorgaben zum Schutz der Arbeitnehmer sicherstellen. Diesem Schutzzweck ist im nicht unerheblichen Maße zuwidergehandelt worden.
Zu den Einkommen- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers wurden keinerlei Angaben gemacht, weshalb von zumindest durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen ist.
In seiner Entscheidung vom 15.10.2019, Ra 2019/11/0033, stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine unionskonforme Auslegung der Strafbestimmung des LSD-BG im Sinn des Urteils des EuGHs vom 12.09.2019, Maksimovic, C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, am ehesten dadurch hergestellt wird, dass die Wortfolge „für jede/n Arbeitnehmer/in“ unangewendet bleibt. Der VwGH geht in dieser Entscheidung davon aus, dass die Verletzung der Bereitstellungspflicht, auch wenn sie mehrere Arbeitnehmer betrifft, nur mehr eine einzige Strafe nach sich ziehen kann, um die Unionsrechtskonformität bei möglichst weitgehender Einhaltung des nationalen Rechts herzustellen.
Der Verfassungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 27.11.2019, Zl E2047/2019ua, E3530/2019ua und E2893/2019ua, aus, dass der Anwendung innerstaatlicher gesetzlicher Vorschriften, die offenkundig einer unmittelbar anwendbaren Norm des Unionsrechts widersprechen, nämlich Art 56 AEUV, der Anwendungsvorrang unmittelbar abwendbaren Unionsrechts entgegensteht.
Entsprechend der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung haben Geldstrafen in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der geahndeten Verstöße zu stehen und dürfen insgesamt kein unverhältnismäßiges Ausmaß erreichen. Im gegenständlichen Fall hat sohin die in § 26 Abs 1 Z 1 erster Satz LSD-BG vorgesehene Mindeststrafe unangewendet zu bleiben und es ist keine Ersatzfreiheitsstrafe zu verhängen.
Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 erscheint aufgrund des Umstandes, dass nur ein Arbeitnehmer betroffen war, als nicht verhältnismäßig und war auf Euro 250,00 herabzusetzen. Somit wurde der Strafrahmen von bis zu Euro 5.000,00 lediglich mit 5 % ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war aber sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um den Schuldgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen und den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten.
Der Verfahrenskostenbeitrag führt – wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 15.10.2019, Ra 2019/11/0033, ausführte, - noch nicht zu einer Unionsrechtswidrigkeit, weshalb dieser auch festzusetzen ist. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens war mit Euro 25,00 neu festzusetzen.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
zusätzlicher Hinweis:
Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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