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LVwG-2020/36/1833-3•LVwG T LVwG-2020/36/1833-3
LVwG-2020/36/1833-3State Administrative CourtOct 20, 2020
Bausperre
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch die BB GmbH, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Z vom 31.07.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bauansuchen vom 09.04.2018 beantragte AA (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Erteilung der Baubewilligung für eine Terrassenverglasung und eine Terrassenausbildung beim Bestandsgebäude auf dem Gst **1 KG Z, mit der Adresse 3 in Z.
Mit Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Z vom 15.11.2018,Zl ***, wurde dieses Bauansuchen abgewiesen (Abweisungsgrund: Widerspruch zu sonst baurechtlichen Vorschriften - erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes).
Die dagegen vom nunmehrigen Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrats der Stadt Z vom 15.02.2019, Zl ***, als unbegründet abgewiesen und brachte der Beschwerdeführer dagegen einen Vorlageantrag ein.
Am 28.02.2019 wurde vom Gemeinderat der Stadt Z ua auch für den Bereich des gegenständlichen Baugrundstückes im Hinblick auf deine geplante Änderung des bestehenden Bebauungsplanes eine Bausperrenverordnung beschlossen.
Mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17.01.2020, Zl LVwG-2019/39/0700-14, wurde (I.) die Beschwerdevorentscheidung vom 15.02.2019, Zl ***, aufgehoben und weiters (II.) der Bescheid vom 15.11.2018, Zl ***, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Im fortgesetzten Verfahren wurden vom Bauwerber Unterlagen nachgereicht und das stadtplanerische Gutachten vom 07.05.2020, Zl ***, eingeholt.
In diesem Gutachten wird ua auch insbesondere zusammengefasst ausgeführt, dass für den gegenständlichen Planungsbereich zur Erstellung eines neuen Bebauungsplans eine Bausperre verordnet wurde. Der Bebauungsplan wurde am 02.03.2020 aufgelegt und die Bausperre damit um ein Jahr verlängert.
Im angedachten Bebauungsplan ist für das verfahrensgegenständliche Grundstück für den niederen straßenseitigen Bereich eine Bauhöhe von OG H 3 / HG H 584,00 / HB H 584 und für den höheren Bereich eine Bauhöhe von OG H 3 /HG H 586 / HB H 586 vorgesehen.
Gemäß den Planunterlagen (Schnitt A-A) des gegenständlich beantragten Bauvorhabens beträgt die Höhe der angesuchten Terrassenverglasung an ihrem höchsten Punkt +12,22m relativ bzw (573,27+12,22=) 584,49 MüA absolut. Mit dieser Höhe wird die im Bebauungsplan vorgesehenen Höhe für bauliche Anlagen von 584,00 überschritten. Die Höhe des Geländers mit +10,60 bzw 583,87 MüA überragt den obersten Punkt für bauliche Anlagen nicht. Auf Grund der den planrechtlichen Festlegungen wiedersprechenden Höhenentwicklung ist eine Vorlage im Sachverständigenbeirat nicht erforderlich.
Mit Schreiben der Baubehörde vom 08.05.2020 wurde dazu Parteiengehör gewahrt und brachte der nunmehrige Beschwerdeführer nach mehrmals gewährter Fristverlängerung durch seinen Rechtsvertreter im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren dann die Stellungnahme vom 03.07.2020 (zum Entwurf des Bebauungsplanes HÖ-B 15) ein.
In weiterer Folge wurde mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Z vom 31.07.2020, Zl ***, gemäß § 34 Abs 3 lit c TBO 2018 iVm § 74 Abs 3 2 Satz TROG 2016 das Bauansuchen wegen des Widerspruchs mit den Zielen der ua auch für den Bereich des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes geltenden Bausperre als unzulässig abgewiesen.
Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer direkt zugestellt und nicht seinem Rechtsvertreter.
Dagegen wurde vom Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreter die Beschwerde vom 21.08.2020 eingebracht und darin nach Darlegung des Sachverhalts mit näherer Begründung insbesondere Folgendes zusammengefasst geltend gemacht:
Der bekämpfte Bescheid leide an der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, dass ein Bauansuchen, das (vorläufig) mit den Planungsvorgaben bzw -zielen des aufgelegten Entwurfes eines Bebauungsplans im Widerspruch steht, gemäß § 74 TROG iVm § 34 Abs 3 lit c TBO 2018 abzuweisen sei. § 34 Abs 3 lit c TBO 2018 normiere, dass ein Bauansuchen nur dann ohne weiteres Verfahren abzuweisen sei, wenn das Bauvorhaben zB gemäß § 74 Abs 3 zweiter Satz TROG 2016 unzulässig ist. In Zusammenschau mit dieser raumordnungsrechtlichen Vorschrift ergebe sich jedoch, dass der Widerspruch eines Bauvorhabens mit den Planungszielen (etwa) eines sich im Entwurfsstadium befindlichen Bebauungsplans die Behörde nicht dazu berechtige, das Bauansuchen abzuweisen, sondern ihr lediglich verbiete, für das betreffende Bauvorhaben für die Zeit der Bausperre eine Baubewilligung zu erteilen. Die Abweisung eines Bauvorhabens aufgrund einer sich erst im Entwurfsstadium befindlichen, noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Verordnung sei nicht nur im Lichte des Art 18 B-VG bedenklich, sondern auch im Hinblick auf die diversen negativen Konsequenzen, die für den Beschwerdeführer mit der Abweisung eines Bauvorhabens verbunden sind. Der Beschwerdeführer hoffe, dass der Gemeinderat der Stadt Z auf seine Stellungnahme vom 03.07.2020 eingehe und den Entwurf des Bebauungsplanes dergestalt abändere, dass die Festlegungen für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück geändert und wie folgt festgelegt werden: OG H 3, HG H 584,50, HB H 584,50 sowie für den höheren Bereich OG H 3, HG H 586, HB H 586. Würde der Gemeinderat der Stadt Z dieser (geringfügigen), mit den Zielen des SOG nicht in Konflikt stehenden Abänderung stattgeben, was zu hoffen sei, und auch hin und wieder vorkomme, da sonst das Stellungnahmerecht gemäß § 64 TROG 2016 wenig Sinn habe, so stehe das Bauvorhaben des nunmehrigen Beschwerdeführers nicht in Konflikt mit den Planungszielen des Bebauungsplans.
Die belangte Behörde sei daher nicht berechtigt gewesen, das Bauansuchen bloß aufgrund des Vorliegens eines temporären (!) Widerspruchs zu Planungszielen eines noch nicht in Kraft getretenen Bebauungsplans gemäß § 74 Abs 3 lit c TBO 2018 abzuweisen, da sich der Widerspruch im Rahmen der Einarbeitung der Stellungnahmen bei der verordnungserlassenden Stelle ja noch ändern könne, sondern hätte sie ein den Planungszielen widersprechendes Bauvorhaben lediglich nicht genehmigen dürfen.
Es wurde daher abschließend beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und die gegenständliche Rechtsangelegenheit an die belangte Behörde zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf Nachfrage des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit Eingabe vom 02.09.2020 mit, dass er die gegenständlich bekämpfte Entscheidung vom Beschwerdeführer im Original am 06.08.2020 erhalten habe.
Weiters wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend die auch für den Bereich des gegenständlichen Baugrundstückes geltende Bausperrenverordnung, die am 28.02.2019 beschlossen wurde, eingeholt.
Auf Nachfrage des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde seitens der belangten Behörde am 20.10.2020 mitgeteilt, dass der, der Bausperre zu Grunde liegende Bebauungsplan und ergänzende Bebauungsplan mit der Bezeichnung HÖ-B15 gegenüber der erfolgten Auflage nicht geändert und in der Sitzung des Gemeinderates am 08.10.2020 unverändert beschlossen wurde. Dieser Bebauungsplan wird derzeit gemäß § 66 Abs 2 TROG 2016 kundgemacht.
II.Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde übermittelten Bauakt sowie der ergänzend eingeholten Bausperrenverordnung für den gegenständlichen Bereich.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage fest.
Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt wurde, abgesehen werden.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, LGBl Nr 101/2016 (WV) in der nunmehr geltenden Fassung LGBl Nr 51/2020:
„§ 74
Bausperre
(1) Die Gemeinde kann ab der Auflegung des Entwurfes über die Fortschreibung oder Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, über die Änderung des Flächenwidmungsplanes oder über die Erlassung oder Änderung eines Bebauungsplanes durch Verordnung für die vom Entwurf umfassten Grundflächen oder Teile davon eine Bausperre erlassen, soweit dies zur Sicherung der mit dem Entwurf verfolgten Planungsziele erforderlich ist.
(2) Die Gemeinde kann eine Bausperrenverordnung im Sinn des Abs. 1 bereits vor der Auflegung des Entwurfes über die Fortschreibung oder Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, über die Änderung des Flächenwidmungsplanes oder über die Erlassung oder Änderung eines Bebauungsplanes erlassen, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten innerhalb eines Jahres mit der Auflegung des Entwurfes zu rechnen ist.
(3) In einer Bausperrenverordnung sind die Planungsmaßnahme, aufgrund deren die Bausperre erlassen wird, und die Grundzüge der mit der Planungsmaßnahme verfolgten Planungsziele anzuführen. Ab dem Inkrafttreten einer Bausperrenverordnung darf die Baubewilligung für Bauvorhaben, die mit diesen Planungszielen im Widerspruch stehen, nicht mehr erteilt werden. Die Ausführung von anzeigepflichtigen Bauvorhaben, die mit diesen Planungszielen im Widerspruch stehen, ist ab diesem Zeitpunkt nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz der Tiroler Bauordnung 2018 zu untersagen. Weiters ist die Ausführung frei stehender Werbeeinrichtungen innerhalb geschlossener Ortschaften, die mit diesen Planungszielen im Widerspruch stehen, ab diesem Zeitpunkt nach § 56 Abs. 4 zweiter Satz der Tiroler Bauordnung 2018 zu untersagen.
(4) Wurde eine Bausperrenverordnung im Zusammenhang mit der Fortschreibung oder Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes erlassen, so tritt sie mit dem Inkrafttreten des entsprechend geänderten Flächenwidmungsplanes außer Kraft. Wurde eine Bausperrenverordnung im Zusammenhang mit der Änderung des Flächenwidmungsplanes oder der Erlassung oder Änderung eines Bebauungsplanes erlassen, so tritt sie mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Planungsmaßnahme außer Kraft. Wurde eine Bausperrenverordnung im Zusammenhang mit der Fortschreibung oder Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes oder der Änderung des Flächenwidmungsplanes erlassen, so tritt sie weiters außer Kraft, wenn der entsprechenden Planungsmaßnahme die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt wird.
(5) Eine Bausperrenverordnung tritt, sofern sie nicht bereits früher aufgehoben wird, jedenfalls zwei Jahre nach dem Beginn der Auflegung des Entwurfes außer Kraft. Im Fall des Abs. 2 tritt eine Bausperrenverordnung überdies ein Jahr nach ihrer Erlassung außer Kraft, wenn innerhalb dieser Frist ein Entwurf nicht aufgelegt wurde. Geht die Bausperrenverordnung über den aufgelegten Entwurf hinaus, so tritt sie insoweit außer Kraft.
(6) Bausperrenverordnungen sind innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung durch öffentlichen Anschlag während zweier Wochen kundzumachen. Bausperrenverordnungen treten mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft. Bausperrenverordnungen sind weiters auf der Internetseite der Gemeinde und, sofern in der Gemeinde ein Publikationsorgan besteht, weiters darin bekannt zu machen. Diese Bekanntmachungen bilden keine Voraussetzung für das Inkrafttreten der Bausperrenverordnungen.
(7) Das Außerkrafttreten von Bausperrenverordnungen nach den Abs. 4 und 5 ist innerhalb von zwei Wochen durch öffentlichen Anschlag während zweier Wochen bekannt zu machen. Das Außerkrafttreten ist weiters auf der Internetseite der Gemeinde und, sofern in der Gemeinde ein Publikationsorgan besteht, weiters darin bekannt zu machen. Die Bekanntmachungen haben den Zeitpunkt des Außerkrafttretens zu enthalten.“
Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 (WV) in der nunmehr geltenden Fassung LGBl Nr 65/2020:
(…)
(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass
(…)
c) das Bauvorhaben nach § 44 Abs. 10, § 55 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 3 zweiter Satz, § 79 Abs. 7, § 114 Abs. 3 dritter Satz, Abs. 5 dritter Satz oder Abs. 6 erster Satz oder § 115 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 unzulässig ist oder
(…)“
IV.Erwägungen:
1. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Abweisung eines Bauvorhabens aufgrund einer sich erst im Entwurfsstadium befindlichen und noch nicht in Kraft getretenen Verordnung im Lichte des Art 18 B-VG bedenklich sei, ist dazu nächst Folgendes auszuführen:
Wie sich aus dem Spruch und der Begründung der bekämpften Entscheidung ganz eindeutig und widerspruchsfrei ergibt, wurde das antragsgegenständliche Bauvorhaben nicht auf Grund des noch nicht in Geltung stehenden Bebauungsplanes und ergänzenden Bebauungsplanes mit der Bezeichnung HÖ-B15 abgewiesen, sondern wegen eines Widerspruchs zur auch für den Bereich des verfahrensgegenständlichen Baugrundstücks geltenden Bausperrenverordnung.
Wie auch der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Verhängung der zeitlich begrenzten Bausperre ein genereller Verwaltungsakt auf der Stufe einer Verordnung (vgl VwGH 06.05.1963, 0730/62; VwGH 30.04.1985, 85/05/0029; VwGH 06.10.2011, 2010/06/0023; uva).
Dagegen, dass eine Bausperrenverordnung gemäß § 73 TROG 2016 der Beurteilung und Entscheidung über ein Bauansuchen zugrunde gelegt wird, ergeben sich im Hinblick auf das Legalitätsprinzip im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine Bedenken.
2. Gemäß § 73 Abs 2 TROG 2016 kann die Gemeinde ua ab der Auflegung des Entwurfes über die Erlassung oder Änderung eines Bebauungsplanes durch Verordnung für die vom Entwurf umfassten Grundflächen oder Teile davon eine Bausperre erlassen, soweit dies zur Sicherung der mit dem Entwurf verfolgten Planungsziele erforderlich ist.
Nach § 73 Abs 2 TROG 2016 kann die Gemeinde aber ua auch bereits vor der Auflegung des Entwurfes über die Erlassung oder Änderung eines Bebauungsplanes eine Bausperrenverordnung erlassen, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten innerhalb eines Jahres mit der Auflegung des Entwurfes zu rechnen ist.
Ergänzend ist dazu anzumerken, dass - wie die Höchstgerichte in ständiger Rechtsprechung ausführen – es genügt, in einer Bausperrenverordnung die Planungsmaßnahme, auf Grund deren die Bausperre erlassen wird, und die Grundzüge der mit der Planungsmaßnahme verfolgten Planungsziele anzuführen.
Bei der Erlassung der Bausperrenverordnung braucht auch noch nicht geprüft zu werden, ob die Voraussetzungen der Planungsmaßnahme vorliegen und ist auch eine entsprechende Grundlagenforschung nicht im Zuge der Verhängung der Bausperre, sondern erst im Verfahren zur Erlassung der jeweiligen Planungsmaßnahme anzustellen (vgl VfGH 30.09.1995, VfSlg Nr 14.271; VwGH 18.05.2010, 2008/06/0216; uva)
3. Sowohl für die Baubehörde als auch das Landesverwaltungsgericht sind – unbeschadet allfälliger Übergangsbestimmungen – grundsätzlich jeweils die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblich.
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, sind daher sowohl von der Baubehörde als auch vom Landesverwaltungsgericht im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung in Geltung stehende Bausperrenverordnungen anzuwenden.
Dies selbst dann, wenn - wie gegenständlich gegeben - das Bauansuchen vor Erlassung der Bausperrenverordnung eingebracht wurde (vgl VwGH 29.11.2005, 2004/06/0108; ua).
Im gegenständlichen Fall wurde vom Gemeinderat der Stadt Z am 28.02.2019 ua auch für den Bereich des gegenständlichen Baugrundstückes im Hinblick auf eine geplante Änderung des bestehenden Bebauungsplanes eine Bausperrenverordnung beschlossen, die auch derzeit noch in Geltung ist (vgl dazu auch § 73 Abs 4 und 5 TROG 2016).
4. Wenn der Beschwerdeführer weiters mit näherer Begründung geltend macht, dass die belangte Behörde das antragsgegenständliche Bauvorhaben aufgrund des temporären Widerspruchs zur geltenden Bausperre lediglich nicht genehmigen hätte dürfen, nicht jedoch berechtigt gewesen sei, das Bauansuchen abzuweisen, ist dazu Folgendes auszuführen:
Gemäß § 74 Abs 3 zweiter Satz TROG 2016 darf ab dem Inkrafttreten einer Bausperrenverordnung die Baubewilligung für Bauvorhaben, die mit diesen Planungszielen im Widerspruch stehen, nicht mehr erteilt werden.
Korrespondierend dazu ergibt sich für ein Baubewilligungsverfahren aus § 34 Abs 3 lit c TBO 2018, dass ein Bauansuchen ua dann ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass das Bauvorhaben nach § 74 Abs 3 zweiter Satz TROG 2016 unzulässig ist.
Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 34 Abs 3 lit c TBO 2018 und der ständigen Rechtsprechung des VwGH ein Bauansuchen abzuweisen, wenn – wie auch im gegenständlichen Fall gegeben - für das jeweilige Baugrundstück eine Bausperrenverordnung nach § 73 TROG 2016 in Geltung steht und das konkrete Bauvorhaben mit dem beabsichtigten Planungsziel dieser Bausperrenverordnung im Widerspruch steht (vgl VwGH 27.09.2005, Zl 2002/06/0008; VwGH 17.12.1998, 98/06/0144; VwGH 28.03.1996, 96/06/0055; uva).
5. Die in § 2 der gegenständlichen Bausperrenverordnung festgelegten Planungsziele für den von der Bausperrenverordnung umfassten Bereich wurden durch den Entwurf des Bebauungsplans und ergänzenden Bebauungsplans mit der Bezeichnung HÖ-B15 konkretisiert.
Zur Übereinstimmung des beantragten Bauvorhabens mit der auch für den Bereich des gegenständlichen Baugrundstückes erlassenen Bausperrenverordnung wurde von der Baubehörde das Gutachten vom 07.05.2020, Zl ***, eingeholt, aus dem sich ua auch zusammengefasst ergibt, dass für den gegenständlichen Planungsbereich zur Erstellung eines neuen Bebauungsplans eine Bausperre verordnet wurde. Im angedachten Bebauungsplan ist für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück für den niederen straßenseitigen Bereich eine Bauhöhe von OG H 3 / HG H 584,00 / HB H 584 und für den höheren Bereich eine Bauhöhe von OG H 3 /HG H 586 / HB H 586 vorgesehen.
Gemäß den antragsgegenständlichen Einreichunterlagen (Plandarstellung Schnitt A-A) beträgt die Höhe der angesuchten Terrassenverglasung an ihrem höchsten Punkt +12,22m relativ bzw (573,27+12,22=) 584,49 MüA absolut. Mit dieser Höhe wird die im Bebauungsplan vorgesehenen Höhe für bauliche Anlagen von 584,00 überschritten.
Das von der Baubehörde durchgeführte Ermittlungsverfahren hat sohin ergeben, dass das beantragte Bauvorhaben den Planungszielen der auch für den Bereich des verfahrensgegenständlichen Baugrundstücks in Geltung stehenden Bausperrenverordnung widerspricht.
Diesem vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Sachverständigengutachten vom 07.05.2020, Zl ***, ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl VwGH 12.09.2007, 2007/04/0100; VwGH 29.04.2014, 2013/04/0164; uva).
Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen auch nicht eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit dieses Gutachtens mit Erfolg entsprechend dargetan (vgl VwGH 20.02.2003, 2002/06/0198; ua).
6. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass die am 28.02.2019 vom Gemeinderat der Stadt Z ua auch für den Bereich des gegenständlichen Baugrundstückes im Hinblick auf eine geplante Änderung des bestehenden Bebauungsplanes beschlossene Bausperrenverordnung sowohl im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlich bekämpften Entscheidung in Geltung stand und auch derzeit nach wie vor in Geltung ist (vgl dazu auch § 73 Abs 4 und 5 TROG 2016). Der als geplante Maßnahme der gegenständlichen Bausperre zu Grunde liegende Bebauungsplan und ergänzende Bebauungsplan mit der Bezeichnung HÖ-B15 ist noch nicht in Geltung und daher auch nicht anzuwenden.
Das von der Baubehörde durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass das beantragte Bauvorhaben den Planungszielen der auch für den Bereich des verfahrensgegenständlichen Baugrundstücks in Geltung stehenden Bausperrenverordnung widerspricht und ist der Beschwerdeführer dem nicht entsprechend entgegengetreten.
Aufgrund vorstehender Erwägungen ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde keine Berechtigung zugekommen.
7. Soweit in der Beschwerde zudem zusammengefasst vorgebracht wird, dass nur ein temporärer Widerspruch vorliege und der Bebauungsplan aufgrund der eingebrachten Stellungnahmen noch abgeändert werden könnte, ist dazu lediglich noch der Vollständigkeit halber ergänzend anzumerken, dass seitens der belangten Behörde am 20.10.2020 auf Nachfrage mitgeteilt wurde, dass der, der Bausperre zu Grunde liegende Bebauungsplan und ergänzende Bebauungsplan mit der Bezeichnung HÖ-B15, wie er am 27.02.2020 beschlossen und aufgelegt wurde, im Verordnungsverfahren nicht mehr geändert und in der Sitzung des Gemeinderates am 08.10.2020 unverändert beschlossen wurde.
Dieser Bebauungsplan wird derzeit gemäß § 66 Abs 2 TROG 2016 kundgemacht und wird mit Ablauf der zweiwöchigen Kundmachung in Kraft treten (vgl https://www.Z.gv.at/page.cfm?vpath=verwaltung/amtstafel).
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden. Zudem liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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