LVwG T LVwG-2020/26/0396-16; LVwG-2020/26/0397-15

LVwG-2020/26/0396-16; LVwG-2020/26/0397-15State Administrative CourtOct 19, 2020

Regest

Vollstreckung;<br/>Ersatzvornahme;<br/>Kostenvorauszahlung;<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/26/0396-16; LVwG-2020/26/0397-15

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.26.0396.16

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen die beiden Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Y je vom 07.01.2020,

a.Zl ***, betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz in Bezug auf einen Behandlungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, und

b.Zl ***, betreffend einen Kostenvorauszahlungsauftrag nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz,

nach Durchführung zweier öffentlicher mündlicher Verhandlungen,

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde gegen die angeordnete Ersatzvornahme wird teilweise und insofern Folge gegeben,

als in Einschränkung der angeordneten Ersatzvornahme nur noch nachfolgende Gegenstände vom Haus– und Gartenbereich der Grundstücke **1 sowie **2, beide KG Z, zu entfernen sind:

a.entlang der linken Hauswand vor dem Hauseingang:

Die auf den Lichtbildern Nr 1 und Nr 2 abgebildeten Gegenstände, also insbesondere Kartons, Plastikbehälter auf Möbelstücken, Kartons und Kisten mit altem Joghurt und Brot, Gemüse und diversen Bioabfällen;

b.rechts vor dem Gartentor an der nördlichen Hauswand:

Die auf dem Lichtbild Nr 3 abgebildeten Gegenstände, mit Ausnahme der auf diesem Lichtbild zu ersehenden Fenster, die an der Hauswand lehnen;

c.an der Hauswand rechts vor dem Hauseingang:

Die auf dem Lichtbild Nr 4 zu ersehenden Gegenstände, also insbesondere Plüschbär, Koffer, Sessel, Trockenblumen;

d.Garten:

Die auf den Lichtbildern Nr 5 und Nr 6 zu ersehenden Gegenstände, also insbesondere Trockenblumen, Wäscheaufhänge und Kisten;

e.Bioabfälle:

Die auf den Lichtbildern Nr 7 und Nr 8 zu ersehenden Gegenstände, also insbesondere Milchprodukte, Wurst und Brot, welche bereits verdorben sind.

2. Der Beschwerde gegen den Kostenvorauszahlungsauftrag wird dementsprechend ebenfalls teilweise und insofern Folge gegeben, als der verringerten Leistungspflicht folgend der Kostenvorauszahlungsauftrag auf Euro 300,00 herabgesetzt wird.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die beiden Bescheide jedoch als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Kostenvorauszahlungsbescheid allerdings mit der Maßgabe bestätigt, dass

a.die Leistungsfrist für die Vorauszahlung mit 2 Wochen ab dem 01.09.2020 festgesetzt wird und

b.der letzte Satz des Spruchs aus diesem entfernt wird.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

  1. Vorgeschichte:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.07.2018 wurde der Beschwerdeführerin auf der Rechtsgrundlage des § 73 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 ein Behandlungsauftrag erteilt, demzufolge sie näher bezeichnete Abfälle vor dem Haus Adresse 1 in Z sowie im Garten dieses Hauses bis zum 20.08.2018 zu entfernen hatte.

Die gegen diese Entscheidung von der Rechtsmittelwerberin erhobene Beschwerde blieb erfolglos, mit Erkenntnis vom 07.09.2018 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde als unbegründet ab, wobei die Leistungsfrist mit 24.10.2018 neu festgelegt wurde.

Die gegen diese Beschwerdeentscheidung eingebrachte außerordentliche Revision der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2018, Ra 2018/05/0263-4, zurückgewiesen.

Nachdem die Beschwerdeführerin dem ihr erteilten Behandlungsauftrag nach dem AWG 2002 nicht nachkam, wurde ihr die zwangsweise Ersatzvornahme mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.05.2019 angedroht, wobei ihr zur Erfüllung des Behandlungsauftrags nochmals eine Nachfrist bis 17.06.2019 gesetzt wurde.

Nachdem die Rechtsmittelwerberin auch diese Nachfrist wiederum ungenützt verstreichen ließ, wurde von der belangten Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.01.2020, Zl ***, die (angedrohte) Ersatzvornahme angeordnet, dies unter Bezugnahme auf die mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.07.2018 näher festgelegte Leistungspflicht und unter Hinweis auf die unter Neufestlegung der Leistungsfrist erfolgte Bestätigung des Behandlungsauftrages nach dem AWG 2002 durch das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Einer allfälligen Beschwerde wurde zugleich die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründungsweise verwies die belangte Behörde noch auf die Regelungen des § 4 Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

Mit dem weiters in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.01.2020, Zl ***, wurde die Beschwerdeführerin zu einer Vorauszahlung der Kosten der angeordneten Ersatzvornahme verpflichtet, wobei der Kostenvorauszahlungsauftrag mit Euro 500,00 festgesetzt wurde.

Zur Begründung dieses Kostenvorauszahlungsbescheides verwies die belangte Behörde wiederum auf die nicht erfüllte Verpflichtung der Beschwerdeführerin aufgrund des sie betreffenden Behandlungsauftrages, die Abfälle vor dem Haus Adresse 1 in Z sowie im Garten dieses Hauses zu entfernen.

Zur Höhe des Kostenvorauszahlungsauftrages führte die belangte Behörde aus, dass Angebote zur Durchführung der Ersatzvornahme eingeholt worden seien, allerdings nur ein Angebot gelegt worden sei, dies eben zu einem Preis von Euro 500,00.

Schließlich verwies die belangte Behörde noch auf die Bestimmungen des § 4 Abs 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

Gegen diese beiden Bescheide – also gegen den Bescheid über die Anordnung der Ersatzvornahme sowie gegen den Kostenvorauszahlungsbescheid – richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA, mit welcher die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung und die ersatzlose Behebung der bekämpften Bescheide beantragt wurden. In eventu wurde begehrt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Beantragt wurden an Beweisaufnahmen zum einen die Einvernahme der Beschwerdeführerin und zum anderen die Durchführung eines Lokalaugenscheines.

Die angefochtenen Bescheide wurden in ihrem gesamten Umfang nach angefochten, dies wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels führte die Beschwerdeführerin kurz zusammengefasst aus, dass sie dem Behandlungsauftrag bereits entsprochen habe und sämtliche vor dem Haus Adresse 1 in Z sowie im Garten dieses Hauses gelagerten Abfälle und Bioabfälle entfernt habe. Im Garten befänden sich nur noch Gartenmöbel.

Die angeordnete Ersatzvornahme sei nicht mehr möglich und notwendig, somit könnten auch keine Kosten für die Ersatzvornahme auferlegt werden, zumal der rechtmäßige Zustand bereits geschaffen worden sei.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Angelegenheit zwei öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlungen durchgeführt, nämlich am 29.05.2020 sowie am 01.09.2020. In diesen Verhandlungen wurde eine dem Rechtsmittelverfahren beigezogene abfalltechnische Sachverständige näher zur Sache befragt, insbesondere dazu, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich – wie von ihr behauptet – die vom Behandlungsauftrag nach dem AWG 2002 umfassten Abfälle entfernt hat.

Für die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin bestand die Möglichkeit, Fragen an die Sachverständige zu richten. Außerdem konnte sie ihre Rechtsstandpunkte argumentativ ausführen.

Im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung am 01.09.2020 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol die Rechtsmittelentscheidung mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

Die Niederschrift über diese Verhandlung wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 04.09.2020 samt einer Belehrung gemäß § 29 Abs 2a VwGVG übermittelt.

Mit Eingabe vom 29.09.2020 beantragte hierauf die Beschwerdeführerin die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG.

II.Sachverhalt:

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Vollstreckungsangelegenheit, die Beschwerdeführerin ist einem ihr erteilten Behandlungsauftrag nach dem AWG 2002 nicht nachgekommen, weswegen letztlich die Ersatzvornahme der nicht erbrachten Leistung angeordnet und zugleich der Rechtsmittelwerberin eine Kostenvorauszahlung für die Ersatzvornahme aufgetragen wurde.

Die zu vollstreckende Leistung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.07.2018 begründet.

Konkret wurde ihr auf der Rechtsgrundlage des § 73 Abs 1 AWG 2002 aufgetragen,

„sämtliche vor dem Haus Adresse 1 (BB) in Z auf der Gp. **1 KG Z, also links und rechts vor dem Hauseingang, kreuz und quer im Gras im Gartens und entlang des Zaunes, rechts vor dem Gartentor und entlang der nördlichen Hauswand auf der Gp. **2 KG Z gelagerten Abfälle und Bioabfälle (laut beiliegenden Fotos) bis zum 20.08.2018 zu entfernen.

Bei den Bioabfällen handelt es sich um Kisten bzw. Kartons mit faulen Äpfeln, verdorbenen bzw. verschimmelten Gemüse verschiedenster Art, verwelkten Blumenstöcken verpackt in Plastik, wie sie zum Verkauf angeboten werden, Wurzelstöcken mit Erde von Blumen bzw. alten Blumenstöcken, Kisten voll mit altem Brot, Chips, Kekse usw., Joghurt und im Gras verteilt liegt abgepackter abgelaufener Blätterteil und diverse Lebensmittel.

Sonstige Abfälle: rechts vor dem Gartentor steht eine alte Essgarnitur bestehend aus Bank und Tisch aus Holzspannplatten, die jeglicher Witterung ausgesetzt ist; entlang der nördlichen Hauswand eine alte kaputte 3er Gartenbank aus Polyrattan; entlang der linken Hauswand (Foto 1) vor dem Hauseingang befinden sich Kartons, Plastikbehälter, übereinandergestapelte Möbelstücke, alte Blumentöpfe, Papierabfälle, Schrank voll mit elektrischen Anlagenteilen (Foto 2), schwarze Ledercouch, Einlageböden, Karton bzw. Kisten mit altem Brot und verdorbenem Gemüse, diverse Bioabfälle. Chips usw. Staubsauger, im offenen Schrank leere Gläser, Polster, am Schrank ein Blüschbär, Sessel und diverse andere Dinge, Kleidungsstücke, Mädchenrucksack, Handarbeitskoffer, Teppich und diverse andere Dinge, die mit Decken abgedeckt sind; (Foto 3 und 4). etliche Ablagerungen befinden sich auf der Gp. **2 KG Neustift i. St, deren Eigentümer die Agrargemeinschaft Neustift ist.“

Diese der Rechtsmittelwerberin auferlegte Verpflichtung nach dem AWG 2002 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 07.09.2018 bestätigt, wobei die Leistungsfrist mit 24.10.2018 neu festgelegt wurde.

Der vorbeschriebenen Leistungspflicht ist die Beschwerdeführerin bis zum 01.09.2020 nicht vollständig nachgekommen.

Zwar hat sie vor der ersten Verhandlung des erkennenden Verwaltungsgerichts am 29.05.2020 sehr viele vom verfahrensmaßgeblichen Behandlungsauftrag betroffene Gegenstände bzw Abfälle aus ihrem Garten und vor dem Haus Adresse 1 in Z weggebracht, doch verblieben bis zum 01.09.2020 nicht wenige verfahrensbetroffene Abfälle vor dem Haus Adresse 1 in Z sowie im Garten dieses Hauses, und zwar Sperr- bzw Restmüll im Ausmaß von ca 4 m³ und Bioabfälle in ca 10 Kisten mit einem Volumen von ca 1 m³.

Insbesondere folgende Abfälle befanden sich am 01.09.2020 noch vor dem Haus Adresse 1 in Z und im Garten dieses Hauses:

-entlang der linken Hauswand vor dem Hauseingang:

Kartons, Plastikbehälter auf Möbelstücken, Kartons und Kisten mit altem Joghurt und Brot, Gemüse, diverse Bioabfälle;

-rechts vor dem Gartentor an der nördlichen Hauswand:

Holzbank voll mit Kisten mit Katzenfutter;

-an der Hauswand rechts vor dem Hauseingang:

Plüschbär, Koffer, Sessel, Trockenblumen;

-im Garten:

Trockenblumen, Wäscheaufhänge und Kisten.

Die vorgefundenen Lebensmittel (Milchprodukte, Wurst, Brot) waren verdorben.

Eine bestimmungsgemäße Verwendung der vor dem Haus und im Garten festgestellten Gegenstände war nicht möglich, zumal etwa die Sitzmöbel als Ablage für verderbliche Gegenstände verwendet wurden. Darüber hinaus waren die vor dem Haus und im Garten festgestellten Gegenstände der Witterung ungeschützt ausgesetzt.

Mehrere an der Hauswand des Gebäudes Adresse 1 in Z lehnende Fenster befanden sich zwar an der Verfahrensörtlichkeit, sind aber vom verfahrensmaßgeblichen Behandlungsauftrag nach dem AWG 2002 nicht erfasste Gegenstände.

Infolge der durch die Beschwerdeführerin vorgenommenen Teilerfüllung des sie betreffenden Behandlungsauftrages nach dem AWG 2002 verringern sich selbstredend die Kosten für die Ersatzvornahme, wobei nach der fachlichen Schätzung der abfalltechnischen Sachverständigen die noch vorzunehmende Entfernung der vom Behandlungsauftrag nach dem AWG 2002 erfassten Abfälle mit einem Betrag von Euro 300,00 bewerkstelligt werden kann.

III.Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt aus der vorliegenden Aktenlage (insbesondere aus den sehr eindrucksvollen Lichtbildern über die Situation vor dem Haus Adresse 1 in Z sowie im Garten dieses Hauses) und aufgrund der Ausführungen der verfahrensbeteiligten Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Abfalltechnik ergibt.

So geht die Verpflichtung der Beschwerdeführerin aufgrund des ihr erteilten Behandlungsauftrages aus den aktenkundigen Entscheidungen der belangten Behörde vom 23.07.2018 sowie des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 07.09.2018 klar hervor.

Dass sie ihrer Verpflichtung entsprechend dem verfahrensmaßgeblichen Behandlungsauftrag nach dem AWG 2002 bis zum 01.09.2020 nur unvollständig nachgekommen ist, lässt sich den Darlegungen der verfahrensbeteiligten abfalltechnischen Sachverständigen unzweifelhaft entnehmen.

Diese Sachverständige hat über die am 01.09.2020 vor dem Haus Adresse 1 in Z und im Garten dieses Hauses vorgefundene Situation mehrere sehr aussagekräftige Lichtbilder angefertigt, die die Darlegungen der Sachverständigen untermauern.

Den Ausführungen der abfalltechnischen Sachverständigen zur Situation am 01.09.2020 wurde auch nicht entgegengetreten.

Die Feststellung, dass die noch vor dem Haus Adresse 1 in Z und im Garten dieses Hauses verbliebenen Abfälle mit einem Betrag von Euro 300,00 ordnungsgemäß entsorgt werden können, stützt sich auf die fachliche Schätzung der dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Abfalltechnik.

Für das erkennende Verwaltungsgericht ist diese fachliche Schätzung sehr plausibel, hat die Sachverständige bei ihrer Schätzung doch auf das Volumen (ca 4 m³ Sperr- bzw Restmüll und ca 1 m³ Bioabfälle) und das Gewicht des zu entfernenden Mülls mit etwa einer Tonne abgestellt und ebenso den Aufwand für das Verladen des Mülls berücksichtigt, gleichermaßen den Aufwand für die Anfahrt zum Haus Adresse 1 in Z.

Im Übrigen wurde auch dieser Facheinschätzung der verfahrensbeteiligten Sachverständigen in keiner Weise von den Verfahrensparteien entgegengetreten. Diese haben nicht ansatzweise versucht, die Facheinschätzung der Sachverständigen zu erschüttern. Dementsprechend konnte das erkennende Gericht die Fachschätzung im Betrag von Euro 300,00 der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung zugrunde legen.

In der gegenständlichen Rechtssache liegen nicht wirklich widersprüchliche Beweisergebnisse vor, die im Rahmen der Beweiswürdigung aufzulösen wären.

Die Rechtsmittelwerberin hat zwar in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 07.02.2020 vorgebracht, sämtliche verfahrensbetroffenen Abfälle schon selbst entfernt zu haben und den rechtskonformen Zustand hergestellt zu haben, weshalb die angeordnete Ersatzvornahme und die aufgetragene Kostenvorauszahlung rechtswidrig seien, da sie den relevanten Behandlungsauftrag nach dem AWG 2002 bereits selbst erfüllt habe, doch wurde bei den durchgeführten zwei Rechtsmittelverhandlungen von ihr nicht in Abrede gestellt, dass die auf den aktenkundigen Lichtbildern zu ersehenden Gegenstände bzw Abfälle unverändert vor ihrem Haus Adresse 1 in Z sowie im Garten dieses Hauses lagern.

Der maßgebliche Sachverhalt wurde demnach grundsätzlich nicht in Streit gezogen.

IV.Rechtslage:

Die belangte Behörde hat die beiden in Beschwerde gezogenen Entscheidungen auf die Bestimmungen des § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl Nr 53/1991, letztmalig geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 33/2013, gestützt, und zwar die Anordnung der Ersatzvornahme auf § 4 Abs 1 VVG 1991 und den Kostenvorauszahlungsauftrag auf § 4 Abs 2 VVG 1991.

Diese Rechtsvorschriften haben folgenden Inhalt:

„Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen

a) Ersatzvornahme

§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“

V.Erwägungen:

Nach dem festgestellten Sachverhalt trifft die Beschwerdebehauptung unzweifelhaft nicht zu, die Beschwerdeführerin habe selbst sämtliche verfahrensrelevanten Abfälle entfernt, sodass sich nur noch Gartenmöbel im Garten des Hauses Adresse 1 in Z befänden.

Richtig ist zwar, dass die Beschwerdeführerin knapp vor der ersten Rechtsmittelverhandlung des Landesverwaltungsgerichts Tirol sehr viele Abfälle selbst entfernt hat, die vom maßgeblichen Behandlungsauftrag nach dem AWG 2002 erfasst sind, allerdings bei Weitem nicht alle Abfälle. Dies zeigen insbesondere die Lichtbilder vom Tag der zweiten Beschwerdeverhandlung über die Situation vor dem Haus Adresse 1 in Z sowie im Garten dieses Gebäudes. Aus diesen Lichtbildern lässt sich nämlich unzweifelhaft entnehmen, dass nach wie vor einige verfahrensbetroffene Abfälle vor dem Haus der Rechtsmittelwerberin und in deren Garten lagern.

Mit ihrem Einwand, eine Vollstreckung sei vorliegend unzulässig, weil sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt zufolge Selbsterfüllung des Behördenauftrages geändert hätten, ist die Rechtsmittelwerberin folglich nur zum Teil im Recht.

Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur klargestellt, dass eine Vollstreckung dann unzulässig ist, wenn der Titelbescheid vom Verpflichteten erfüllt wurde (VwGH 25.03.2010, 2009/05/0290), wobei es genügt, wenn der Verpflichtung bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens entsprochen wurde (VwGH 26.09.2017, Fe 2016/05/0001), doch hat das Höchstgericht auch klargestellt, dass im Falle einer bloß teilweisen Erfüllung des Behördenauftrags der restliche (unerledigte) Teil des Titelbescheids rechtmäßig vollstreckt werden kann (VwGH 23.07.2009, 2009/05/0193, und 14.12.2000, 99/07/0185).

Eine teilweise Erfüllung der im Titelbescheid enthaltenen Anordnungen durch eigene Tätigkeiten des Verpflichteten ist von der Vollstreckungsbehörde dadurch zu berücksichtigen, dass in der Vollstreckungsverfügung die Ersatzvornahme nicht hinsichtlich sämtlicher im Titelbescheid vorgesehener Maßnahmen, sondern nur hinsichtlich der noch unerledigten Aufträge anzuordnen ist (VwGH 17.12.1991, 91/07/0121).

Fallbezogen war entsprechend der dargelegten Rechtsprechung des Höchstgerichts die eigene Entsorgungstätigkeit der Rechtsmittelwerberin dadurch zu berücksichtigen, dass die bekämpfte Anordnung der Ersatzvornahme vom entscheidenden Verwaltungsgericht einzuschränken war, zumal seit der Erlassung dieser Entscheidung durch die belangte Behörde eine wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, weil die Beschwerdeführerin selbst viele Abfälle vor ihrem Haus Adresse 1 in Z und in ihrem Garten entfernt hat.

In Ansehung des verbliebenen Rests des vom Behandlungsauftrag nach dem AWG 2002 (Titelbescheid) erfassten Abfalls ist aber die Vollstreckung weiterzuführen, sodass in diesem Umfang die angeordnete Ersatzvornahme zu bestätigen war.

Von der (eingeschränkten) Anordnung der Ersatzvornahme waren lediglich die an der Hausmauer lehnenden Fenster auszunehmen, da diese erst im heurigen Jahr an der Verfahrensörtlichkeit zur Lagerung gelangt sind, mithin vom verfahrensmaßgeblichen Behandlungsauftrag nach dem AWG 2002 noch nicht erfasst sein können.

Was den ebenfalls angefochtenen Kostenvorauszahlungsauftrag anbelangt, war dieser ebenfalls der geänderten Sachlage anzupassen (VwGH 28.02.2017, Ro 2014/06/0029), zumal ein Auftrag zur Kostenvorauszahlung für eine Vollstreckung nur soweit zulässig ist, als (auch) eine Ersatzvornahme rechtmäßig angeordnet werden kann.

Entsprechend der unbestritten gebliebenen Fachbeurteilung der beigezogenen Sachverständigen für Abfalltechnik kann der vom Titelbescheid erfasste und noch vor dem Haus Adresse 1 in Z sowie im Garten dieses Gebäudes lagernde Abfall mit einem verringerten Betrag von Euro 300,00 ordnungsgemäß entsorgt werden.

Das erkennende Verwaltungsgericht hatte daher den bekämpften Kostenvorauszahlungsauftrag der belangten Behörde betragsmäßig zu ändern, dies im Sinne einer Reduzierung der zu leistenden Vorauszahlung.

In Bezug auf den bekämpften Kostenvorauszahlungsauftrag sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol zudem dazu veranlasst, für den Zahlungsauftrag eine Leistungsfrist festzulegen, zumal der angefochtene Bescheid rechtlich unzutreffend keinerlei Leistungsfrist enthält (VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152).

Schließlich war auch der letzte Satz aus dem Spruch des Kostenvorauszahlungsbescheides zu entfernen, da dieser dort mangels normativen Gehalts keinen Sinn ergibt.

Zu diesen Verbesserungen und Korrekturen des Spruchs des angefochtenen Vorauszahlungsauftrages war das entscheidende Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis auch berechtigt.

Zu den Beweisanträgen wird festgehalten, dass die beantragte mündliche Rechtsmittelverhandlung stattgefunden hat, das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der gegenständlichen Beschwerdesache sogar zwei Rechtsmittelverhandlungen durchgeführt.

Von der Vornahme des begehrten Lokalaugenscheines durch das erkennende Gericht konnte deshalb Abstand genommen werden, weil einerseits eine ausreichende Anzahl von Lichtbildern in den vorliegenden Aktenunterlagen die Verhältnisse vor Ort recht anschaulich wiedergibt, sodass vom erkennenden Verwaltungsgericht ein entsprechender Eindruck über die (aktuellen) Gegebenheiten vor Ort gewonnen werden konnte.

Andererseits hat die verfahrensbeteiligte Sachverständige mehrere Ortsaugenscheine zur Erhebung der vorgebrachten Sachverhaltsänderungen durchgeführt, sodass sie in der Lage war, in der gegenständlichen Rechtssache fachkundig Stellung zu beziehen.

Welcher Erkenntnismehrgewinn durch die Vornahme eines gerichtlichen Ortsaugenscheines gewonnen hätte werden können, wurde von der Rechtsmittelwerberin nicht aufgezeigt und ist für das entscheidende Verwaltungsgericht auch nicht ersichtlich.

Insoweit die Einvernahme der Beschwerdeführerin durch das Gericht beantragt wurde, ist auszuführen, dass diese Beweisaufnahme – entsprechend dem Aufbau des Beschwerdeschriftsatzes – augenscheinlich zum Beweisthema begehrt wurde, dass der Titelbescheid durch die verpflichtete Rechtsmittelwerberin bereits zur Gänze erfüllt worden ist.

Dieses Beweisthema bzw diese Sachverhaltsklärung wurde im gegenständlichen Verfahren mit Hilfe der beigezogenen abfalltechnischen Sachverständigen völlig hinreichend behandelt. Die Sachverständige hat sogar sehr aussagekräftige Lichtbilder über die Situation an der Verfahrensörtlichkeit am Tag der zweiten Beschwerdeverhandlung angefertigt, sodass sich das entscheidende Verwaltungsgericht einen unzweifelhaften Eindruck über die aktuelle Sachlage verschaffen konnte.

Angesichts dieser vollständigen Sachverhaltserhebung in Bezug auf die bereits entfernten Abfälle sowie in Bezug auf die noch vor dem Haus Adresse 1 in Z und im Garten dieses Gebäudes verbliebenen Abfälle konnte auf die gewünschte Befragung der Rechtsmittelwerberin verzichtet werden, zumal es gerade im Gegenstandsfall als im öffentlichen Interesse gelegen angesehen werden kann, wenn der nunmehr bereits seit Jahren an der Verfahrensörtlichkeit bestehende rechtswidrige Zustand in Form unrechtmäßiger Abfalllagerungen beendigt werden kann, weshalb weitere Verfahrensverzögerungen zu vermeiden waren.

Ein anderes Beweisthema wurde hinsichtlich der begehrten Einvernahme der Rechtsmittelwerberin jedenfalls nicht ausdrücklich genannt, sodass die in Rede stehende Beweisaufnahme auch nicht unter einem anderen Blickwinkel zu betrachten war. Für das entscheidende Verwaltungsgericht ist vorliegend kein Grund ersichtlich, dass von der Einvernahme der Beschwerdeführerin nicht Abstand genommen hätte werden können.

Zu der nicht entsprochenen Vertagungsbitte anlässlich der Rechtsmittelverhandlung am 01.09.2020 ist auszuführen, dass die Rechtsmittelwerberin bei dieser Verhandlung durch ihren Rechtsanwalt vertreten gewesen ist.

Im Ladungsbeschluss findet sich ausdrücklich der Hinweis, dass das Fernbleiben der Beschwerdeführerin der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht und eben ohne Anhörung der Rechtsmittelwerberin die Entscheidung gefällt werden kann.

Insofern hat das Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Verfahrensvorschriften verletzt, wenn die Verhandlung am 01.09.2020 in Abwesenheit der Rechtsmittelwerberin durchgeführt worden ist.

Außerdem hatte die Beschwerdeführerin in dem doch lange andauernden Verfahren ausreichend Gelegenheit, sowohl den Sachverhalt wie auch ihre Rechtsstandpunkte darzustellen.

Aufgrund dieser Überlegungen musste der Vertagungsbitte nicht nachgekommen werden (vgl dazu etwa VwGH 27.07.1994, 92/13/0140).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der vorliegenden Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.

Dies betrifft etwa die Fragestellungen,

-was bei einer bloß teilweisen Erfüllung eines Titelbescheides im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu geschehen hat und

-ob für die Erfüllung einer behördlichen Anordnung eine (angemessene) Leistungsfrist zu setzen ist.

An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Rechtsprechung des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht hervorgekommen ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

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