projects
LVwG-2020/25/2264-1•LVwG T LVwG-2020/25/2264-1
LVwG-2020/25/2264-1State Administrative CourtOct 19, 2020
Verfall
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geb xx.xx.xxxx, wohnhaft Adresse 1, Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 2, Z, vom 06.10.2020, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektion Tirol vom 01.10.2020, Zl ***, betreffend Verfahren gem § 17 Verwaltungsstrafgesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Gegen den Beschwerdeführer erging folgender Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 01.10.2020, Zl ***:
„Sie haben, wie am 14.04.2019 um 10.29 Uhr in Y, Autobahn ***, bei km 169,04, festgestellt wurde, beim Pkw *** einen sogenannten „Radar- oder Laserblocker" der Marke CC angebracht, obwohl gern. § 98a Abs. 1 KFG Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, weder an Kraftfahrzeugen angebracht, noch in solchen mitgeführt werden dürfen. Der Laserblocker, Sensor und das Steuer/Bedienelement wurde beschlagnahmt.
In § 98a Abs. 3 KFG ist der Verfall vorgesehen.
Der gegenständliche Laserblocker wird daher gern. § 98a Abs. 3 KFG i.V.m. § 17 VStG für verfallen erklärt.
Rechtsgrundlagen: § 98a Abs. 1 und 3 KFG, § 17 VStG“
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt AA im Wesentlichen aus, dass im gegenständlichen Fall davon auszugehen wäre, dass der Radar- oder Laserblocker im Sinn des § 18 VStG vernichtet werden soll. Dies sei jedoch aufgrund des Umstandes, dass dieser in einem Verfahren der Bezirkshauptmannschaft X als Beweismittel diene, nicht zulässig und würde die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers wesentlich schmälern. Es sei nicht auszuschließen, dass von dieser Behörde dieser Radar- oder Laserblocker als Beweismittel zugelassen und untersucht werden soll. Eine Verfallserklärung sei daher vor rechtskräftiger Entscheidung des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft X nicht zulässig, weshalb ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt werde.
II.Sachverhalt:
Der PKW mit der Marke DD, ***, Farbe grau/silberfarbig, mit dem österreichischen Kennzeichen *** ist auf den Beschwerdeführer AA zugelassen. Am 14.04.2019 um 10.29 Uhr wurde dieser Wagen im Gemeindegebiet von Y auf der FF-Autobahn bei km 169,04 auf der Richtungsfahrbahn W von EE, geb xx.xx.xxxx, gelenkt. Im Zuge einer polizeilichen Kontrolle wurde festgestellt, dass an diesem Wagen ein Radar- oder Laserblocker der Marke CC angebracht war. Dieser (einmal Sensor, einmal Steuerungs-/Bedienelement) wurde von der Polizei vorläufig beschlagnahmt.
Im Zusammenhang damit behängt auch ein Verwaltungsstrafverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft X zu Zl ***.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der Akten der Landespolizeidirektion Tirol.
IV.Rechtslage:
Im gegenständlichen Verfahren sind folgende Bestimmungen maßgeblich:
Kraftfahrgesetz 1967:
§ 98a
„Radar- oder Laserblocker
(1) Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, dürfen weder an Kraftfahrzeugen angebracht noch in solchen mitgeführt werden.
(2) Verstöße gegen Abs. 1 sind sowohl dem Lenker als auch dem Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs anzulasten, es sei denn der Lenker hat diese Geräte ohne Wissen des Zulassungsbesitzers im Fahrzeug mitgeführt oder in diesem angebracht.
(3) Werden die in Abs. 1 beschriebenen Geräte oder Gegenstände an oder in Fahrzeugen entdeckt, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht berechtigt, Zwangsmaßnahmen zur Verhinderung der Weiterfahrt zu setzen, bis diese Geräte oder Gegenstände ausgebaut sind. Diese Geräte oder Gegenstände sind für verfallen zu erklären.“
Verwaltungsstrafgesetz 1991:
§ 17
„Verfall
(1) Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, dürfen nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, daß die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.
(2) Gegenstände, die nach Abs. 1 verfallsbedroht sind, hinsichtlich deren aber eine an der strafbaren Handlung nicht als Täter oder Mitschuldiger beteiligte Person ein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht nachweist, dürfen nur für verfallen erklärt werden, wenn die betreffende Person fahrlässig dazu beigetragen hat, daß mit diesem Gegenstand die strafbare Handlung begangen wurde, oder bei Erwerb ihres Rechtes von der Begehung der den Verfall begründenden strafbaren Handlung wußte oder hätte wissen müssen.
(3) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung solcher Bescheide kann auch durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt werden.“
§ 18
„Verfallene Gegenstände sind, sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist oder die Gegenstände nicht wegen ihrer Beschaffenheit vernichtet werden müssen, nutzbringend zu verwerten. Nähere Vorschriften darüber können durch Verordnung getroffen werden.“
V.Erwägungen:
§ 98a Abs 3 letzter Satz KFG bestimmt, dass angebrachte Radar- oder Laserblocker, die in Fahrzeugen entdeckt werden, für verfallen zu erklären sind. Davon sieht das Materiengesetz keine Ausnahmen vor.
Mit Rechtskraft des den Verfall aussprechenden Bescheides gehen das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an dem für verfallen erklärten Gegenstand unter; Eigentümer und der an der Sache dinglich Berechtigte verlieren ihre Rechte (VwGH 28.04.1993, 93/02/0028).
§ 18 VStG richtet sich an die Behörden bzw Rechtsträger, die durch den Verfall Eigentümer der Gegenstände wurden. Die verfallenen Gegenstände sind demnach nutzbringend zu verwerten. Dies gilt nur dann nicht, wenn in den Verwaltungsvorschriften anderes bestimmt wird, was im KFG nicht erfolgt, oder der Gegenstand wegen seiner Beschaffenheit vernichtet werden muss. Da ein Radar- oder Laserblocker weder gefährlich noch verderblich oder seine Aufbewahrung mit einem Aufwand verbunden ist, besteht keinerlei Notwendigkeit ihn wegen seiner Beschaffenheit zu vernichten. Dies gilt umso mehr, wenn dieser Gegenstand in einem anderen Behördenverfahren noch als Beweismittel dienen soll. Wenn die betreffende Behörde von diesem Umstand in Kenntnis gesetzt wird, wäre eine Vernichtung vor Abschluss des benannten Behördenverfahrens jedenfalls rechtswidrig.
Nachdem § 98a Abs 3 KFG keine Ausnahmen vom Verfallsgebot vorsieht, war der bekämpfte Bescheid rechtmäßig und konnte dem dagegen erhobenen Rechtsmittel kein Erfolg zukommen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hohenhorst
(Richter)
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.