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LVwG-2020/13/2091-2•LVwG T LVwG-2020/13/2091-2
LVwG-2020/13/2091-2State Administrative CourtOct 9, 2020
Anordnung der Absolvierung der 2. Ausbildungsphase und Verlängerung der Probezeit;<br/>Abweisung; <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.08.2020, Zl ***, betreffend die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen der zweiten Ausbildungsphase und Verlängerung der Probezeit,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen, Beweisaufnahme:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.08.2020, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer als Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 4c Abs 2 FSG die Absolvierung beider Perfektionsfahrten und des Fahrsicherheitstrainings mit verkehrspsychologischem Gruppengespräch im Sinne des § 4b FSG im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase angeordnet. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass sich mit dieser Anordnung die Probezeit um ein weiteres Jahr bis zum 31.01.2023 verlängert. Überdies wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass mit einer Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen ist, wenn dieser Anordnung bis zum 24.12.2020 nicht nachgekommen wird.
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der Inhaber einer erteilten Lenkberechtigung, wenn er die in § 4b FSG genannten Stufen nicht innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviere, von der Behörde darüber zu verständigen sei, wobei in diesem Schreiben auf die Verlängerung der Probezeit hingewiesen werden müsse. Ein derartiges Schreiben sei dem Beschwerdeführer nie zugekommen, weshalb er Bescheid schon aus diesem Grund rechtswidrig sei.
Zudem sei im „Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes“ festgehalten, dass in behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf welchen die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden seien, alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes falle, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetztes noch nicht abgelaufen seien, bis zum Ablauf des 30.04.2020 unterbrochen seien. Die Fristen würden mit 01.05.2020 neu zu laufen beginnen. Davon ausgehend, dass die 4-Monats-Frist, auf die sich die Beschwerde beziehe, jedenfalls ab 01.05.2020 neu zu laufen beginne, sei die Erlassung des Bescheides am 24.08.2020 rechtswidrig.
Vielmehr sei zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für den Bescheid im Sinne des §4c Abs 2 FSG gar nicht vorliegen würden. Gehe man davon aus, dass die Frist am 01.05.2020 neu zu laufen begonnen habe, wäre die Behörde dazu verpflichtet gewesen, eine neue 4-Monats-Frist zu setzen. Der gesamte Bescheid sei auch insoweit unrichtig, als der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, die Absolvierung beider Perfektionsfahrten nachzuweisen, obwohl er innerhalb der 4-Monats-Frist bereits eine Perfektionsfahrt absolviert habe. Zudem verstoße der gesamte Bescheid gegen das Gleichheitsgebot, es liege eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers vor. Im Gesetz sei vorgeschrieben, dass es eine 4-Monats-Frist gebe, welche im Gegenstandsfall jedoch nicht vorliege, da aufgrund der Corona-bedingten Maßnahmen alle Fahrschulen jedenfalls ab dem 13.03.2020 geschlossen gewesen seien.
Abschließend beantragte der Beschwerdeführer, in Anbetracht der klaren Gesetzwidrigkeit des Bescheides diesem aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, im Ergebnis also insbesondere von einer Neuausstellung und Eintragung einer verlängerten Probezeit abzusehen.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Führerscheinbehörde.
II.Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Dem Beschwerdeführer AA, geb. am xx.xx.xxxx, wurde am 08.02.2019 eine Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt. Die für die zweite Ausbildungsphase erforderliche erste Perfektionsfahrt absolvierte der Beschwerdeführer am 01.09.2020, das ebenso für die zweite Ausbildungsphase erforderliche Fahrsicherheitstraining absolvierte er am 12.09.2020. Die zweite Perfektionsfahrt hat der Beschwerdeführer bis dato nicht absolviert.
Ob der Beschwerdeführer nach Ablauf eines Jahres ein Informationsschreiben mit dem Inhalt darüber erhalten hat, dass eine Nachfrist von vier Monaten gewährt wird, um die fehlenden Teile nachzuholen, widrigenfalls es zu einer Anordnung der fehlenden Stufen und Verlängerung der Probezeit kommt, kann vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht festgestellt werden.
III.Beweiswürdigung:
Der oben dargelegte Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden erstinstanzlichen Aktenlage. In dem für die Bescheiderlassung maßgeblichen Auszug vom 21.09.2020 ist ausgewiesen, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse B am 08.02.2019 erteilt und anschließend (lediglich) die Perfektionsfahrt 1 am 01.09.2020 sowie das Fahrsicherheitstraining am 12.09.2020 absolviert wurde. Dass die Perfektionsfahrt 2 bis dato nicht absolviert wurde, ergibt sich aus dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Auszug über die Mehrphasenausbildung vom 08.10.2020.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des FSG BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 24/2020 lauten wie folgt:
„§ 4b
Zweite Ausbildungsphase – Konkrete Inhalte
(1) Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B hat – unbeschadet des Abs. 2 – folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:
1. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung;
2. ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie
3. eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.
Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A ist. Zwischen der Perfektionsfahrt gemäß Z 1 und der Perfektionsfahrt gemäß Z 3 hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen.
(…)
Zweite Ausbildungsphase – Verfahren
§ 4c.
(…)
(2) Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (14 Monaten im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (14 Monate im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(e) nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.
(…)
Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)
§ 4.
(…)
(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.
(…)“
V.Erwägungen:
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass innerhalb von 12 Monaten ab Erteilung der Lenkberechtigung am 08.02.2019 seitens des Beschwerdeführers weder die beiden Perfektionsfahrten noch das Fahrsicherheitstraining samt verkehrspsychologischem Gruppengespräch absolviert worden sind. Unstrittig ist zudem, dass die für die Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase erforderlichen Schritte vom Beschwerdeführer auch in der viermonatigen Nachfrist nicht gesetzt worden sind.
Die Bestimmung des § 4c Abs 2 FSG regelt die Sanktionen bei Nichteinhaltung der in § 4b genannten Fristen. Dabei soll eine Sanktion im Sinne der Verwaltungsökonomie nicht sofort beim Nichtabsolvieren einzelner in § 4b genannter Stufen erfolgen, sondern erst, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem eigentlich die zweite Ausbildungsphase komplett abgeschlossen sein sollte, alle oder einzelne Stufen nicht absolviert wurden. In diesem Fall soll dem Betreffenden eine Nachfrist von vier Monaten gewährt werden, um die fehlenden Teile nachzuholen. Dies wird dem Betreffenden in einem Schreiben mitgeteilt, das direkt vom Zentralen Führerscheinregister an den Führerscheinbesitzer versendet wird. Der Behörde entsteht dadurch kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Dieses Schreiben ist kein Beschluss, sondern nur eine Mitteilung mit Informationscharakter (vgl Nedbal-Bures/Pürstl, FSG4 (2019) § 4c Anm 3).
Nach dem dritten Satz des § 4c Abs 2 FSG 1997 hat die Behörde dem Betreffenden, wenn die fehlende(n) Stufe(n) "nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen" absolviert werden, ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Der dritte Satz des § 4c Abs 2 FSG 1997 knüpft also - nur - an die im ersten Satz genannte(n) Frist(en) an. […] Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung spricht dafür, dass die Behörde bereits dann ermächtigt ist, die Absolvierung der ausstehenden Stufe(n) mit Bescheid anzuordnen, wenn seit der Erteilung der Lenkberechtigung 16 Monate (die ursprüngliche Frist von 12 Monaten und die Nachfrist von vier Monaten) verstrichen sind, ohne dass der Betreffende die fehlende(n) Stufe(n) absolviert hat. Nach dem dritten Satz des § 4c Abs 2 FSG 1997 kommt es nämlich auf eine ordnungsgemäße Verständigung iSd ersten Satzes dieser Bestimmung nicht an (VwGH 20.03.2012, 2012/11/0018).
Soweit der Beschwerdeführer nun also vorbringt, dass er kein derartiges Schreiben erhalten habe und der Bescheid deshalb rechtswidrig sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei dem beanstandeten Schreiben um ein bloß informatives handelt und dessen Nichtzustellung rechtlich keinerlei Folgen auslöst. Entscheidend ist, dass es der Beschwerdeführer verabsäumt hat, innerhalb von einem Jahr und vier Monaten die zweite Ausbildungsphase vollständig abzuschließen.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass er die erste Perfektionsfahrt bereits Ende August absolviert habe und daher zu Unrecht dazu aufgefordert worden sei, die Absolvierung beider Perfektionsfahrten nachzuweisen, wird darauf hingewiesen, dass der Bescheid von der Behörde am 24.08.2020 erlassen wurde und die erste Perfektionsfahrt vom Beschwerdeführer am 01.09.2020 absolviert wurde, aus diesem Grund also die Anordnung der Absolvierung beider Perfektionsfahrten zu Recht erfolgte.
Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass die 4-Monats-Frist ab 01.05.2020 aufgrund der COVID-19-Bestimmung neu zu laufen begonnen habe und die Behörde dem Beschwerdeführer eine neue viermonatige Frist vorschreiben hätte müssen, ist Folgendes auszuführen:
§ 1 COVID-19-VwBG ordnet eine Fristunterbrechung an und soll nach seinem Wortlaut auf sämtliche Verfahren Anwendung finden, in denen die Verwaltungsverfahrensgesetze (AVG, VStG und VVG) – wenn auch nur subsidiär – anzuwenden sind. Aus den Materialien ergibt sich weiters, dass Fristen iS dieser Bestimmung – in Einklang mit der bereits gewohnten Diktion des AVG – nur verfahrensrechtliche Fristen sein sollen.
In § 41b Führerscheingesetz wird im Zusammenhang mit COVID19 geregelt, dass die in diesem Bundesgesetz und in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen geregelte Dokumente, Urkunden, Nachweise und dergleichen mit zeitlich begrenzter Gültigkeit, die nach dem 13. März 2020 enden würde und die aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassenen beschränkenden Maßnahmen nicht verlängert werden kann, bis längstens 31. Mai 2020 im Bundesgebiet ihre Gültigkeit behalten. Materiellrechtliche Fristen nach diesem Bundesgesetz und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, die nach dem 13. März 2020 ablaufen würden und die aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassenen beschränkenden Maßnahmen nicht verlängert werden können, werden bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt.
Im Toleranzerlass zum Führerscheinwesen aufgrund des Corona-Virus des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 20.03.2020, GZ 2020-0.191.773, wurde festgehalten, dass von behördlichen Maßnahmen abzusehen ist, wenn im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase noch einzelne Schritte offen sind und diese infolge der herrschenden Umstände nicht absolviert werden können; eine nachträgliche Absolvierung hat innerhalb von angemessener Frist nach Wiederaufnahme der Tätigkeit durch die ausbildenden Stellen zu erfolgen. Im Erlass des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 27.05.2020, GZ 2020-0.328.083, wird auf den Erlass vom 20.03.2020 Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass die von der Behörde festzusetzende Frist großzügig, also so zu bemessen ist, dass die Absolvierung der Schritte oder Maßnahmen auch unter Berücksichtigung des nach wie vor bestehenden Engpasses möglich ist. Weiters wird im Erlass von einer tatsächlichen Unmöglichkeit von sieben Wochen ausgegangen, da die Durchführung von Übungs- und Ausbildungsfahrten jedenfalls am 1.5.2020 wieder zulässig war (16.03.2020 bis 30.04.2020).
Es muss betont werden, dass es sich bei der Absolvierung der Ausbildungsabschnitte bzw. bei deren terminlicher Festlegung um eine gesetzliche Muss-Bestimmung handelt. Dies bedeutet, dass die Fristen zur Absolvierung der Perfektionsfahrt 1 und 2 sowie des Fahrsicherheitstrainings in jedem Fall eingehalten werden müssen und durch kein wie immer geartetes Ereignis erstreckt werden können. Zutreffend führt der Beschwerdeführer jedoch in seiner Beschwerde aus, dass aufgrund der Covid-19-Situation die Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase für einen bestimmten Zeitraum nicht möglich gewesen ist. Bei der in Rede stehenden 4-Monats-Frist handelt es sich aber um keine prozessuale Frist, weshalb die Bestimmungen der Fristenunterbrechung nicht anzuwenden sind und die Nachfrist von vier Monaten nicht am 01.05.2020 neu zu laufen begonnen hat. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ist vorliegend – in Übereinstimmung mit dem Erlass des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie – von einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Absolvierung der Ausbildung von sieben Wochen auszugehen, weshalb die 4-Monats-Frist für diesen Zeitraum gehemmt wurde. Dem Beschwerdeführer sind seit 08.02.2020 abzüglich dem Zeitraum von sieben Wochen bis zum Erlass des bekämpften Bescheides dennoch über fünf Monate zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase zur Verfügung gestanden.
Ungeachtet der dargestellten Rechtslage ist es darüber hinaus Sache des Beschwerdeführers selbst, sich um die rechtzeitige Absolvierung der ausstehenden Teile der Mehrphasenausbildung zu kümmern. Zunächst wird bereits im Fahrschulunterricht wiederholt auf die einzuhaltenden Modalitäten bei der Mehrphasenausbildung hingewiesen. Diese Modalitäten werden bei nahezu sämtlichen Fahrschulen in Tirol nach positiv bestandener praktischer Prüfung durch eine tabellarische Merkhilfe, wann welcher Inhalt der zweiten Ausbildungsphase zu absolvieren ist, erneut in Erinnerung gerufen und damit für den Probeführerscheinbesitzer jederzeit abrufbar gemacht. Schließlich ergeht auch noch ein Erinnerungsschreiben an den Probeführerscheinbesitzer, welche Inhalte der zweiten Ausbildungsphase noch nicht absolviert wurden und werden darin auch die notwendigen Informationen erteilt, bis zu welchem Endtermin die fehlenden Stufen der zweiten Ausbildungsphase spätestens zu absolvieren sind. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die zweite Ausbildungsphase bei jeder Fahrschule, welche die entsprechenden Perfektionsfahrten und das Fahrsicherheitstraining anbietet, abgelegt werden kann und der Führerscheinbesitzer nicht an die Fahrschule der Ausbildung gebunden ist.
Im Ergebnis war daher die Beschwerde vollinhaltlich abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
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