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LVwG-2020/40/1033-2•LVwG T LVwG-2020/40/1033-2
LVwG-2020/40/1033-2State Administrative CourtSep 30, 2020
Erlöschen der Baubewilligung; <br/>Baufertigstellung; <br/>Fertigstellungsanzeige;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadt Z vom 08.04.2020, Zl ***, betreffend die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach der Tiroler Bauordnung 2018
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 08.04.2020, Zl ***, ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 31.07.2013, Zl. *** wurde Frau AA die Baubewilligung für den Neubau eines Carports an der östlichen Grundstücksgrenze und den Abbruch eines Nebengebäudes im südwestlichen Bereich im Anwesen Adresse 2 erteilt.
Gegen diesen Bescheid wurde von Herrn CC, Adresse 2, Y, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt DD, Adresse 3, Z, an den Stadtsenat der Stadt Z Berufung erhoben, der die erhobene Berufung mit Bescheid vom 24.10.2013, Zl. *** gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung vollinhaltlich bestätigt hat. Diese Entscheidung wurde dem Berufungswerber am 28.10.2013 zugestellt.
Mit Schreiben des Stadtmagistrates Z vom 03.12.2015, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die mit Bescheid vom 31.07.2013, Zl. ***, erteilte Baubewilligung iSd § 28 Abs. 1 lit. b) Tiroler Bauordnung 2011 erloschen sei, da nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen worden ist.
Mit E-Mail vom 14.12.2015 brachte Frau AA vor, dass mit der Ausführung des Bauvorhabens bereits am 05.10.2015 begonnen worden sei. Dazu legte die Beschwerdeführerin ein E-Mail der ausführenden Firma bei, welche am 05.10.2015 mit Bodenarbeiten begonnen hat und somit ein Baubeginn gesetzt worden ist.
Mit Schreiben des Stadtmagistrates vom 11.01.2016, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin (Bauherr) mitgeteilt, dass sie die schriftliche Anzeige über den Baubeginn an die Behörde nachzuholen habe.
Mit Schreiben vom 18.01.2016 hat Frau AA als Bauverantwortliche den Beginn der Bauarbeiten auf der oben genannten Liegenschaft gemeldet.
Am 30.01.2017 teilte Frau AA dem Stadtmagistrat Z in einem Schreiben mit, dass der Bau des Carports fertiggestellt wurde. In einem erneuten Schreiben vom 13.02.2017 hat Frau AA die Baufertigstellung des Carports widerrufen, da noch diverse Arbeiten ausständig sein würden.
Mit Schreiben des Stadtmagistrates Z vom 21.10.2019, Zl ***, wurde Frau AA mitgeteilt, dass die Baubewilligung vom 31.07.2013, Zl. ***, erloschen sei. Begründend gab die belangte Behörde an, dass am 05.10.2015 mit Bodenarbeiten begonnen worden sei und somit ein Baubeginn gesetzt wurde. Im Zuge eines baupolizeilichen Ortsaugenscheines am 09.10.2019 sei vom Stadtmagistrat festgestellt worden, dass das Bauvorhaben nicht vollendet worden sei.
Vor der Erlassung eines entsprechenden Bescheides zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes wurde Frau AA die Möglichkeit eingeräumt, die bereits errichteten Teile der baulichen Anlage zu beseitigen und den Bauplatz in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen.
Mit Schriftsatz vom 29.11.2019 beantragte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin eine Fristerstreckung, betreffend das Verfahren Carport Adresse 2.
Mit E-Mail vom 02.01.2020 der belangten Behörde wurde die Frist für die schriftliche Stellungnahme antragsgemäß bis 31.03.2020 verlängert.
Mit Schriftsatz vom 12.03.2020 beantragte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin erneut eine Fristerstreckung mit dem zusätzlichen Antrag auf Erhöhung der Bebauungsdichte auf mindestens 0,45.
Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 08.04.2020, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens, nämlich des neu errichteten Carports an der östlichen Grundstücksgrenze, und die Herstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes binnen einer Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. Gleichzeitig wurde die Benützung des Carports mit sofortiger Wirkung untersagt und die Anbringung von Absperrungen aufgetragen.
Mit 28.05.2020 wurde durch die Beschwerdeführerin, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, Beschwerde erhoben. Zusammenfassend wurde folgendes vorgebracht:
a)Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hätte der Stadtmagistrat den nunmehr bekämpften Bescheid nicht erlassen dürfen, da zum Zeitpunkt der Entscheidung die Sache nicht spruchreif gewesen sei und noch immer nicht sei.
b)Weiters wurde vorgebracht, dass ein schwerwiegender Verfahrensmangel vorliege, da die belangte Behörde den Fristerstreckungsantrag vom 12.03.2020 übergangen hat, indem die Antragstellerin unter anderem die Erhöhung der Bebauungsdichte von 0,3 auf 0,45 beantragt hat. Somit liege eine Verletzung des Rechts auf Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 37 und 45 Abs 3 AVG vor.
c)Ein weiterer Punkt der Beschwerde beinhaltet, dass die belangte Behörde es gemäß § 28 TBO 2011 bzw. § 35 Abs 5 TBO 2018 verabsäumt habe, in die Frist zur Bauvollendung die Zeiten des Verfahrens vor der Berufungsbehörde einzuberechnen.
d)Des Weiteren wird ausgeführt, dass ein entsprechender Auftrag zum Abbruch des Nebengebäudes im südlichen Bereich (gleichzeitig) mit der erteilten Baubewilligung für die Neuerrichtung des Carports weder aus dem Spruch der erteilten Baubewilligung, noch aus den vorgeschriebenen Auflagen zu entnehmen sei.
e)Überdies entspreche der Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrag nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 59 Abs 1 AVG. Insbesondere sei aus dem Spruch nicht der genaue Auftragsinhalt erkennbar.
f)Letztlich hätte die Behörde eine längere Frist zu Wiederherstellung des vorherigen Zustandes setzen müssen.
Mit weiterer Eingabe vom 28.09.2020 wurde seitens der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin die Baufertigstellung des Carports seit dem Jahr 2017 angezeigt und das Landesverwaltungsgericht davon verständigt.
II.Sachverhalt:
Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 31.07.2013, Zl. *** wurde Frau AA die Baubewilligung für den Neubau eines Carports an der östlichen Grundstücksgrenze und den Abbruch eines Nebengebäudes im südwestlichen Bereich im Anwesen Adresse 2 erteilt. Gegen diesen Bescheid wurde von Herrn CC, Adresse 2, Y, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt DD, Adresse 3, Z, an den Stadtsenat der Stadt Z Berufung erhoben, der die erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung mittels Bescheid vom 24.10.2013, Zl. *** vollinhaltlich bestätigt hat.
Am 5.10.2015 wurde mit den Bauarbeiten für das Carport begonnen, welches im Jahr 2017 fertiggestellt wurde. Bei einem Lokalaugenschein eines Vertreters der belangten Behörde am 09.10.2019 wurde festgestellt, dass das bestehende Flugdach nicht abgebrochen wurde. Nicht festgestellt wurde, dass das Carport nicht fertiggestellt worden wäre.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Bauakt des Stadtmagistrates Z und konnten sohin der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.
IV.Rechtsgrundlagen:
Im gegenständlichen Verfahren sind insbesondere folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 entscheidungsrelevant:
„§ 35
(1) Die Baubewilligung erlischt,
a) wenn der Inhaber der Baubewilligung darauf schriftlich verzichtet, wobei die Verzichtserklärung im Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich und wirksam wird, oder
b) wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft oder der in der Baubewilligung festgelegten längeren Frist (Abs. 2) mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet wird.
(2) Bei umfangreichen Bauvorhaben kann in der Baubewilligung für den Baubeginn eine längere, höchstens jedoch fünfjährige Frist festgelegt werden. Bezieht sich die Vorheriger Baubewilligung auf mehrere Bauabschnitte, so können für die einzelnen Abschnitte unterschiedliche Fristen festgelegt werden.
(3) Auf Antrag des Inhabers der Baubewilligung ist die Frist für den Baubeginn und die Frist für die Bauvollendung jeweils einmal um höchstens zwei Jahre zu erstrecken, wenn sich seit der Erteilung der Baubewilligung die baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Baubewilligung nicht mehr erteilt werden dürfte. Dabei ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens maßgebend. Um die Erstreckung der Frist ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt.
(4) Den Nachbarn und dem Straßenverwalter kommt zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 3 erster und zweiter Satz Parteistellung im Umfang des § 33 Abs. 3 bis 7 zu. Die Erstreckung der Frist für den Baubeginn oder die Bauvollendung erlangt mit dem Ablauf eines Jahres nach der Anzeige über den Baubeginn (§ 37 Abs. 3) bzw. die Bauvollendung (§ 44 Abs. 1) auch jenen Parteien gegenüber Rechtskraft, denen die betreffende Entscheidung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.
(5) In die Fristen für den Baubeginn und die Bauvollendung sind die Zeiten eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen.
(6) Die Abs. 3, 4 und 5 gelten auch für am 1. Juli 2011 anhängige Verfahren zur Erstreckung der Frist für den Baubeginn oder der Frist für die Bauvollendung. Bescheide, mit denen die Frist für den Baubeginn oder die Frist für die Bauvollendung vor dem 1. Juli 2011 erstreckt worden ist, erlangen am 30. Juni 2012 auch gegenüber Nachbarn Rechtskraft, denen der Bescheid nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben. Bescheide, mit denen die Frist für die Wirksamkeit der Baubewilligung nach § 35 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 31/1997, oder nach früheren baurechtlichen Vorschriften verlängert wurde, erlangen am 1. Juli 2011 auch gegenüber Nachbarn Rechtskraft, denen der Bescheid nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.
(7) Ist die Baubewilligung erloschen und wurden Teile des Bauvorhabens bereits errichtet, so hat der Bauherr
a) im Fall, dass die Baubewilligung die Errichtung einer baulichen Anlage zum Gegenstand hatte, die bereits errichteten Teile des Bauvorhabens zu beseitigen und den Bauplatz erforderlichenfalls wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen oder
b) im Fall, dass die Baubewilligung die Änderung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage zum Gegenstand hatte, den der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustand herzustellen.
Kommt der Bauherr dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Ist im Fall der lit. b die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Bauherrn stattdessen die Beseitigung der baulichen Anlage und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(8) Wird im Fall des Erlöschens der Baubewilligung neuerlich um die Erteilung der Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben angesucht und wird diese erteilt, so ist das Bauvorhaben innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der neuerlichen Baubewilligung zu vollenden. Abs. 5 ist anzuwenden. Andernfalls erlischt die neuerliche Baubewilligung. In diesem Fall ist Abs. 7 anzuwenden. Ein nochmaliges Bauansuchen für das betreffende Bauvorhaben ist nicht zulässig.
(9) Ist anlässlich der Erteilung eines Auftrages nach Abs. 7 zweiter oder dritter Satz offenkundig, dass der neuerlichen Erteilung der Baubewilligung nunmehr das Vorliegen eines Abweisungsgrundes nach § 34 Abs. 3 entgegenstünde, so hat die Behörde dies in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten.“ […]
§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(…)
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
(…)
d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 dritter Satz benützt,
Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
§ 49
(1) Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist, sofern er nicht nach den Abs. 4 und 5 unzulässig ist, der Behörde anzuzeigen.
(2) Steht der Abbruch eines Gebäudes oder Gebäudeteiles im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann anstelle der Anzeige nach Abs. 1 im Bauansuchen auch um die Erteilung der Bewilligung für den Abbruch des betreffenden Gebäudes oder Gebäudeteiles angesucht werden. In diesem Fall ist über die Zulässigkeit des Abbruchs in der Baubewilligung zu entscheiden. Dabei ist abweichend vom Abs. 3 der Abbruch eines Gebäudeteiles zulässig, wenn er mit Baumaßnahmen im Zusammenhang steht, die auf die Erhaltung von aus landeskultureller Sicht wichtigen Bauelementen Bedacht nehmen und der Festigung der verbleibenden Bausubstanz dienen.
(3) Der Abbruch eines Gebäudes oder Gebäudeteiles ist unzulässig, wenn dessen Instandhaltung oder Instandsetzung wirtschaftlich vertretbar ist und an der Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteiles ein besonderes landeskulturelles Interesse besteht.
(4) Der Abbruch von charakteristischen Gebäuden nach § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 3 des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 sowie von Gebäuden, auf die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erster und zweiter Satz oder § 14 Abs. 2 zweiter Satz des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 zutreffen, ist unzulässig. § 4 Abs. 3 bzw. § 14 Abs. 3 des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 gilt sinngemäß.
(5) Im Übrigen ist der Abbruch von denkmalgeschützten Gebäuden oder Gebäudeteilen, für deren Abbruch eine rechtskräftige denkmalschutzrechtliche Bewilligung nicht vorliegt, unzulässig.
V.Erwägungen:
Zu Spruchpunkt I:
Im Gegenstandsfall wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 31.07.2013, Zl. ***, bestätigt mit Bescheid des Stadtsenates Z vom 24.10.2013, Zl. *** die Baubewilligung für den Neubau eines Carports erteilt, welches als Nebenanlage bzw. sonstige bauliche Anlage iSd § 2 Abs. 10 TBO 2018 betrachtet werden kann. Aus den beiliegenden Planunterlagen geht des Weiteren hervor, dass der Abbruch eines Nebengebäudes angeführt wurdet und über die Zulässigkeit des Abbruchs im Zuge der Baubewilligung mitentschieden wurde.
Dazu ist festzuhalten, dass die Tiroler Bauordnung den Abbruch von Gebäuden (und Gebäudeteilen) einer Anzeigepflicht (§ 49 Abs 1 TBO 2018) unterwirft. § 49 Abs 2 TBO 2018 ermöglicht es, im Falle als der Abbruch eines Gebäudes oder Gebäudeteiles im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben steht, anstelle der Anzeige nach Abs 1 auch um die Erteilung der Bewilligung für den Abbruch des betreffenden Gebäudes oder Gebäudeteiles anzusuchen. In diesem Fall ist über die Zulässigkeit des Abbruchs in der Baubewilligung zu entscheiden.
Ein Bescheid, in dem über die Zulässigkeit des Abbruchs eines Gebäudes als auch über die Errichtung eines neuen Bauwerks entschieden wird, ist teilbar (VwGH 21.03.2013, 2012/06/0003). Eine Unteilbarkeit könnte allenfalls nur dann angenommen werden, wenn der Abbruch des Nebengebäudes im südwestlichen Bereich als Bedingung für die Baubewilligung für das Carport formuliert worden wäre. Von dieser Möglichkeit wurde in der Baubewilligung jedoch erkennbar kein Gebrauch gemacht. Insbesondere finden sich in der Bau- bzw. Abbruchbewilligung keinerlei Hinweise auf eine Junktimierung der beiden Vorhaben! Die diesbezüglichen Ausführungen des Amtssachverständigen im Bauverfahren mögen zwar schlüssig und nachvollziehbar sein, eine Erteilung der Baubewilligung unter der Voraussetzung des Abbruches des Nebengebäudes ist in der Baubewilligung vom 31.07.2013 bzw. vom 24.10.2013 nicht erfolgt. Daran ändert auch die nunmehrige Argumentation in der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde nichts. Die Baubewilligung für das Carport und der Abbruch des Nebengebäudes sind teilbar.
Die Baubewilligung für das Carport ist aus folgenden Erwägungen nicht erloschen: Es liegt ein teilbares Vorhaben vor, der Abbruch stellt eine Erlaubnis, aber keine Verpflichtung dar und das Carport ist fertiggestellt. Allenfalls könnte festgestellt werden, dass die Abbruchbewilligung erloschen wäre, dies ist jedoch in der angefochtenen Entscheidung soweit erkennbar nicht erfolgt. Die belangte Behörde hat lediglich über die Zulässigkeit eines Abbruchs des Nebengebäudes entschieden und nicht über eine Verpflichtung zum Abbruch innerhalb der für die Bauvollendung des Carports von der TBO 2018 vorgegebenen Frist von 4 Jahren nach Baubeginn. Die Baubewilligung für den Neubau des Carports im Anwesen Adresse 2 ist daher nicht, wie von der belangten Behörde angenommen, erloschen.
Dass das gegenständliche Carport nicht fertiggestellt worden wäre, wird von der belangten Behörde nicht behauptet. Darüber hinaus finden sich im Akt Lichtbilder vom 9.10.2019 des Carports, welches zweifelsohne fertiggestellt ist. Feststellungen darüber, welche Arbeiten noch ausständig wären, wurden seitens der belangten Behörde nicht getroffen. Allenfalls geringfügige Restarbeiten schaden einer Fertigstellung des Vorhabens nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ohnehin nicht (vgl zB VwGH 27.02.2002, Zl. 99/05/0146, mwN). Auch eine allenfalls fehlende Bauvollendungsanzeige rechtfertigt nicht die Feststellung des Erlöschens der Baubewilligung für das Carport, da das Carport offensichtlich am 9.10.2019 fertiggestellt war und der Sachverständige der Bau- und Feuerpolizei keinerlei Feststellungen darüber getroffen hat, dass das Carport bei der Besichtigung am 9.10.2019 nicht fertiggestellt war. Er hat lediglich festgestellt, dass das Flugdach nicht abgebrochen wurde.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Abbruch des Nebengebäudes nicht als Bedingung für die Baubewilligung für das Carport formuliert wurde. Das Carport ist fertiggestellt, die Baubewilligung für das Carport ist somit nicht erloschen. Der Beseitigungsauftrag für das Carport ist somit rechtswidrig ergangen.
Zu Spruchpunkt II und III der angefochtenen Entscheidung ist festzuhalten, dass die belangte Behörde offenbar davon ausgeht, dass das in Rede stehende Carport benützt wird. Weder in der Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 27.10.2019 noch in der angefochtenen Entscheidung finden sich Feststellungen dahingehend, ob und gegebenenfalls in welcher Form die gegenständliche bauliche Anlage benützt wird. Abgesehen davon wurde im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Baufertigstellungsanzeige an die belangte Behörde nachgereicht, sodass die auch die Spruchpunkte II und III zu beheben waren.
Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall konnte Im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG von einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb abgesehen werden, da vorliegend lediglich Rechtsfragen zu beantworten waren, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden konnte, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung stand weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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