LVwG T LVwG-2020/32/1571-4; LVwG-2020/32/1572-4

LVwG-2020/32/1571-4; LVwG-2020/32/1572-4State Administrative CourtSep 29, 2020

Regest

kein verspäteter Einspruch; <br/>keine Fristversäumnis; <br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/32/1571-4; LVwG-2020/32/1572-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.32.1571.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerden von AA, vertreten durch BB GmbH, Adresse 1, Z, gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Stadt Z vom 24.06.2020, ***, und vom 25.06.2020, ***, betreffend Angelegenheiten nach der Gewerbeordnung 1994

zu Recht:

1. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.06.2020 wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.06.2020 wird nach der Maßgabe, wonach es im Spruch des angefochtenen Bescheides anstelle „abgewiesen“ richtig „unzulässig zurückgewiesen“ zu lauten hat, abgewiesen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit der Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Z vom 26.05.2020, ***, wurden über den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen Übertretungen nach der Gewerbeordnung 1994 mit der in 3 Spruchpunkten Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Mit der Eingabe vom 18.06.2020 hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer einen Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand eingebracht und zugleich Einspruch gegen die vorgenannte Strafverfügung erhoben.

In der Folge hat die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 24.06.2020 den Einspruch des nunmehrigen Beschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen und mit dem Bescheid vom 25.06.2020 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.

Mit der Eingabe vom 24.07.2020 hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.06.2020 (Zurückweisung wegen Verspätung) erhoben.

Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erst am 11.06.2020 vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt hat, weshalb der mit 18.06.2020 eingebrachte Einspruch rechtzeitig gewesen sei.

Mit einer weiteren Eingabe vom 24.07.2020 wurde auch zulässig und rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.06.2020 (Abweisung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) erhoben.

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurden die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 08.09.2020, der CC AG vom 09.09.2020 eingeholt und erfolgte das Parteiengehör mit der belangten Behörde.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war laut Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom 07.09.2020 bis zum 14.03.2020 gewerberechtlicher Geschäftsführer der DD OG. Diese betreibt im Anwesen Adresse 2 in Z eine gastgewerbliche Betriebsanlage.

Die Strafverfügung vom 26.05.2020 ist an den Beschwerdeführer gerichtet, wobei die Adresse Adresse 3 in Y angegeben ist. Es wurde die Zustellung zu eigenen Handen verfügt (RSa). Dort hatte der Beschwerdeführer laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 31.08.2020 bis zum 08.06.2020 seinen Hauptwohnsitz gemeldet.

Laut den Auskünften der CC AG vom 19.06.2020 und 09.09.2020 wurde die in Rede stehende Strafverfügung aufgrund eines Nachsendeauftrages - dieser umfasst den Zeitraum vom 17.04.2020 bis zum 16.04.2021 - am 02.06.2020 an der Nachsendeadresse Corona-bedingt kontaktlos zugestellt und eine Benachrichtigung hinterlassen.

Der nunmehrige Beschwerdeführer fand die gegenständliche Strafverfügung am 10.06.2020 bei seiner erstmaligen Anwesenheit vor Ort im Postkasten seiner Nachsendeadresse, nämlich dem vorgenannten Geschäftslokal vor.

Am 18.06.2020 hat der rechtfreundlich vertretene Beschwerdeführer den Einspruch vom 18.06.2020 zur Post gegeben, wie eine am 01.09.2020 durchgeführte Sendungsverfolgung der eingeschrieben aufgegebenen Postsendung bei der CC AG ergeben hat.

III.Beweiswürdigung:

Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen lassen sich anhand der zitierten Schriftstücke, die dem behördlichen und dem verwaltungsgerichtlichen Akt einliegen, treffen.

Der Beschwerdeführer konnte seine Abwesenheit von der Nachsendeadresse insofern glaubhaft machen, als dass er diese Abwesenheit behauptet und bereits geraume Zeit vor dem gegenständlichen Zustellvorgang nicht mehr als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft tätig war, die ein Geschäftslokal dort betreibt, wo sich seine Nachsendeadresse befindet. In diesem Zusammenhang wurde der belangten Behörde mit der E-Mail vom 10.09.2020 das Parteiengehör eingeräumt. Eine Stellungnahme hierzu erging nicht.

Aus der Stellungnahme der CC AG vom 08.09.2090 ergibt sich, dass bei der Zustellung am 02.06.2000 vor Ort niemand angetroffen wurde, weshalb das Schriftstück (Strafverfügung vom 26.05.2020) eingelegt und eine Benachrichtigung hinterlassen wurde.

IV.Rechtslage:

Zustellgesetz - ZustG, BGBl Nr 200/1982 (§ 17 idF BGBl I Nr 5/2008; § 26a idF BGBl Nr 42/2020):

§ 17

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

§ 26a

Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten für die Zustellung mit Zustellnachweis der von Gerichten bzw. von Verwaltungsbehörden zu übermittelnden Dokumente sowie die durch die Gerichte bzw. die Verwaltungsbehörden vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden (§ 1) folgende Erleichterungen:

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 iSd BGBl I Nr 24/2017:

§ 33

(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“

Im Übrigen wird auf die Internetseite des Bundeskanzleramtes ris.bka.gv.at verwiesen.

V.Erwägungen:

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes stellt es sich so dar, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Corona-bedingten Zustellung durch Einlegung der hier in Rede stehenden Strafverfügung am 02.06.2020 nicht an der Abgabestelle (Nachsendeadresse) anwesend war, sondern an diese erst am 10.06.2020 zurückgekehrt ist.

Gemäß § 26a ZustG gilt diese Strafverfügung somit am nachfolgenden Tag, sohin dem 11.06.2020 als zugestellt.

Zur Frage der rechtzeitigen Kenntniserlangung vom Zustellvorgang gibt es in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwei Ansätze.

„Rechtzeitig“ iSd § 17 Abs 3 Zustellgesetz ist nach einem der beiden Ansätze dahingehend zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden. Von einer rechtzeitigen Kenntniserlangung von der Zustellung durch den Empfänger kann nur dann die Rede sein, wenn diesem die wahrzunehmende Frist ungekürzt oder zumindest nahezu ungekürzt zur Verfügung steht. Davon kann bei einer Verzögerung der Kenntnis von der Zustellung um mehrere Tage nicht mehr die Rede sein. Noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist wurde bei einer Rückkehr einen Tag nach dem Beginn der Abholfrist und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung angenommen.

(Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 17 K16 (Stand 1.1.2018, rdb.at))

In anderen Entscheidungen des VwGH wurde allerdings argumentativ auch darauf abgestellt, ob der Partei nach den Verhältnissen des Einzelfalles noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verblieb; dabei wurde bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen (bei einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen) noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist gesehen. Erfolgte die Rückkehr an die Abgabestelle jedoch erst sieben Tage nach dem Beginn der Abholfrist, konnte nicht mehr gesagt werden, die Partei habe noch „rechtzeitig“ iSd § 17 Abs 3 vierter Satz Zustellgesetz vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt.

(Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 17 K17 (Stand 1.1.2018, rdb.at))

Nachdem § 26a Abs 1 ZustG im Hinblick auf das Zustandekommen der Zustellung bei Abwesenheit eine identische Regelung beinhaltet, wie es in § 17 Abs 3 ZustG im Zusammenhang mit der Hinterlegung vorgesehen ist, kann auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 17 Abs 3 ZustG zurückgegriffen werden.

Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes ist es geboten, im gegenständlichen Fall die am 02.06.2020 erfolgte Einlegung (des Schriftstückes und der Benachrichtigung) dem Beginn der Abholfrist iSd § 17 Abs 3 ZustG gleichzuhalten. Dies begründet sich darin, dass – keine Ortsabwesenheit iSd § 26a bzw § 17 ZustG des Empfängers voraussetzt – die Zustellung nach beiden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt als bewirkt gilt.

Wie auf Sachverhaltsebene festgestellt, ist der Beschwerdeführer am 10.06.2020 an die Abgabestelle zurückgekehrt. Insofern erfolgte seine Rückkehr mehr als 7 Tage nach der Einlegung des Schriftstückes und der Benachrichtigung, weshalb in Ansehung der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einer Rechtzeitigkeit im Sinn des § 26a Abs 1 ZustG nicht mehr gesprochen werden kann.

Deshalb ist rechtlich zu folgern, dass die Zustellung der Strafverfügung mit dem 11.06.2020 als bewirkt gilt (vgl § 26a Abs 1 letzter Satz ZustG).

Da der - rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer den Einspruch gegen die gegenständliche Strafverfügung am 18.06.2020 eingebracht hat (eingeschriebene Briefsendungen), ist diese rechtzeitig in Ansehung der Bestimmung nach § 49 Abs 1 VStG (innerhalb von 2 Wochen nach der Zustellung).

Deshalb war der Bescheid vom 24.96.2020, mit dem der Einspruch als verspätet zurückgewiesen wurde, zu beheben.

Nachdem der Einspruch jedoch rechtzeitig innerhalb von 2 Wochen ab dem Beginn der Rechtsmittelfrist (11.06.2020) erfolgt ist, wurde keine Frist iSd § 33 Abs 3 VwGVG versäumt, weshalb die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.06.2020 mit der Maßgabe abzuweisen war, wonach der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückgewiesen wird (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 21 (Stand 1.1.2020, rdb.at))

Im Ergebnis wird die belangte Behörde aufgrund des rechtzeitigen Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 26.05.2020 das ordentliche Verfahren einzuleiten haben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.