LVwG T LVwG-2020/34/1460-9

LVwG-2020/34/1460-9State Administrative CourtSep 23, 2020

Regest

Bebauungsplan

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/34/1460-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.34.1460.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse 1, gegen das Disziplinarerkenntnis des Disziplinarausschusses des Tiroler Jägerverbandes vom 5.8.2019, ***, betreffend Verhängung der Ordnungsstrafe des Verweises (sonstige Partei: Disziplinaranwalt BB, Adresse 2, Y), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.9.2020,

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Disziplinarerkenntnis ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Der Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes (Disziplinarausschuss) verhängte über den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis vom 5.8.2019 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 6.6.2020) gemäß § 64 Abs 3 lit b Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 26/2017 die Ordnungsstrafe des Verweises, weil der Beschwerdeführer eine Standeswidrigkeit gemäß § 64 Abs 1 lit a TJG 2004 wegen Verletzung seiner Pflichten als Mitglied gegenüber dem Verband begangen habe.

Konkret habe der Beschwerdeführer den in den Vollversammlungen des Tiroler Jägerverbandes vom 29.3.2014 und vom 12.12.2014 gemäß § 60 Abs 4 lit c TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, beschlossenen Mitgliedsbeitrag in Höhe von EUR 91,75 pro Jagdkarte und Jagdjahr nicht zur Gänze einbezahlt, weshalb für das

Jagdjahr 2015/2016 EUR 40,75,

das Jagdjahr 2016/2017 EUR 40,75, und für das

Jagdjahr 2017/2018 EUR 86,75,

insgesamt sohin EUR 168,25 an Mitgliedsbeitragsrückständen bestünden, obwohl der Beschwerdeführer als ordentliches Mitglied des Tiroler Jägerverbandes gemäß § 4 Abs 2 lit a der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes vom 19.4.2016, beschlossen in der Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes am 4.6.2016, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.7.2016, ***, verpflichtet sei, den jährlich vorgeschriebenen Pflichtbeitrag nach Maßgabe des § 57 Abs 4 TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 64/2015 zur Gänze zu bezahlen.

Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) fristgerecht erhobene, zulässige Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, eine bestimmte Person über die Vorgänge in der Vollversammlung vom 29.3.2014 zu befragen und das angefochtene Disziplinarerkenntnis ersatzlos zu beheben.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die E-Mail des Beschwerdeführers an die Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.8.2015, die E-Mail des Tiroler Jägerverbandes an die Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.9.2015, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.10.2015, ***, betreffend Feststellung, dass die Tiroler Jagdkarte Nr ***, ausgestellt auf den Beschwerdeführer, gemäß § 27 Abs 3 TJG 2004 für das Jagdjahr 2015/16 Gültigkeit erlangt hat, die E-Mail des Beschwerdeführers an den Tiroler Landesjägermeister vom 23.11.2015, die Bestätigung über die Bezahlung eines Betrages von EUR 51,00 am 2.6.2016 für den Zweck „Pflichtbeitrag 2016/17“, die Bestätigung über die Bezahlung eines Betrages von EUR 51,00 am 8.6.2017 mit Angabe der Zahlungsreferenz: ***, die Bestätigung über die Bezahlung eines Betrages von EUR 5,00 am 4.6.2018 für den Zweck „Haftpflichtversicherung“, die Bestätigung über die Bezahlung von EUR 5,00 am 17.4.2019 für den Zweck „Haftpflichtversicherung“, die Stellungnahme der Tiroler Landesregierung als Aufsichtsbehörde vom 6.8.2020 (vgl OZ 4) sowie Einvernahme des Beschwerdeführers, des Vorsitzenden des Disziplinarausschusses und des Disziplinaranwaltes im Rahmen der Verhandlung am 23.9.2020 (vgl Verhandlungsschrift in OZ 8). Von der Einvernahme des vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angebotenen Zeugen konnte aufgrund untenstehender Erwägungen Abstand genommen werden.

II.Sachverhalt:

Die Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes (vgl § 60 Abs 4 lit c TJG 2004) beschloss am 29.3.2014 und am 12.12.2014 die Erhöhung des jährlichen Pflichtbeitrages von EUR 51,00 auf EUR 91,75. Die Aufsichtsbehörde behob die in diesen Vollversammlungen gefassten Beschlüsse nicht (vgl OZ 4).

Der Beschwerdeführer führte in seiner E-Mail an die Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.8.2015 Folgendes aus:

„[…] Einzige Voraussetzung dafür dass eine für ein bestimmtes Jagdjahr gültig gewesene Tiroler Jagdkarte für dass unmittelbar darauffolgende Jahr (weitere) Gültigkeit erlangt, ist die rechtzeitige und vollständige Einzahlung der Jagdhaftpflichtversicherungsprämie. Es ist dafür nicht erforderlich, dass auch der an den Tiroler Jägerverband von jedem seiner Mitglieder alljährlich zu entrichtende Pflichtbeitrag rechtzeitig und vollständig eingezahlt wurde.

Die nicht rechtzeitige oder nur unvollständige Einzahlung dieses Pflichtbeitrages zum Tiroler Jägerverband hat weder das Enden der Pflichtmitgliedschaft zum Tiroler Jägerverband zur Folge noch steht sie der Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Tiroler Jagdkarte entgegen. […]

Die Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes hat die Höhe des von seinen Mitgliedern alljährlich zu entrichtenden Geldbetrages von 51 Euro auf 91 Euro erhöht. […]“

Der Tiroler Jägerverband teilte der Bezirkshauptmannschaft Y in seiner E-Mail vom 24.9.2015 mit, dass die Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung EUR 5,00 pro Mitglied und Jagdjahr beträgt.

Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 13.10.2015, ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Y fest, dass die Tiroler Jagdkarte Nr ***, ausgestellt auf den Beschwerdeführer, gemäß § 27 Abs 3 TJG 2004 für das Jagdjahr 2015/16 Gültigkeit erlangt hat.

Die E-Mail des Tiroler Jägerverbandes vom 24.9.2015 wird - soweit sie die Höhe der Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung betrifft - im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.10.2015, ***, wörtlich wiedergegeben.

Bereits beim Verfassen der E-Mail vom 27.8.2015 wusste der Beschwerdeführer, dass die Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes den jährlichen Pflichtbeitrag von EUR 51,00 auf circa EUR 91,00 erhöht hatte. Spätestens mit Erhalt des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.10.2015, ***, war dem Beschwerdeführer die Höhe der Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung bekannt.

In seiner E-Mail vom 23.11.2015 forderte der Beschwerdeführer den Tiroler Jägerverband auf, die Höhe der Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung explizit auszuweisen.

Am 2.6.2016 überwies der Beschwerdeführer für das Jagdjahr 2016/2017 (also für den Zeitraum vom 1.4.2016 bis zum 31.3.2017) EUR 51,00. Der Beschwerdeführer gab bei der Überweisung folgenden Verwendungszweck an: „Pflichtbeitrag 2016/2017“.

Obwohl der Beschwerdeführer wusste, dass eine für das abgelaufene Jagdjahr gültig gewesene Tiroler Jagdkarte für das jeweils unmittelbar folgende Jagdjahr mit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung beim Tiroler Jägerverband ihre Gültigkeit erlangt (dies wenn die Prämie bis spätestens 30.6. dieses Jahres einlangt), zahlte er gemäß dem von ihm angegebenen Verwendungszweck nicht die Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung, sondern einen Teil des jährlichen Pflichtbeitrages ein.

Im Jagdjahr 2017/2018 bezahlte der Beschwerdeführer einen Betrag in Höhe von EUR 51,00. Bei seiner Überweisung gab er folgende Zahlungsreferenz an: „***“.

In den Jagdjahren 2018/2019 und 2019/2020 überwies der Beschwerdeführer jeweils Beträge in Höhe von EUR 5,00 und gab als Verwendungszwecke jeweils „Haftpflichtversicherung“ an.

III.Beweiswürdigung:

Das LVwG erörterte den festgestellten Sachverhalt in der Verhandlung am 23.9.2020 mit den Parteien. Wie der Verhandlungsschrift (vgl OZ 8) entnommen werden kann, sind die Feststellungen unstrittig.

IV.Rechtslage:

1. Die §§ 27, 57 und 60 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 64/2015 lauten (auszugsweise):

„§ 27

Ausstellung der Tiroler Jagdkarte

(1) […]

[…]

(3) Eine für das abgelaufene Jagdjahr gültig gewesene Tiroler Jagdkarte erlangt für das jeweils unmittelbar folgende Jagdjahr mit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung beim Tiroler Jägerverband ihre Gültigkeit, wenn die Prämie bis spätestens 30. Juni dieses Jahres einlangt. Sie ist nur zusammen mit dem Nachweis der Einzahlung gültig. Der Tiroler Jägerverband hat bis zum 15. Juli jeden Jahres den Bezirksverwaltungsbehörden jene Personen bekannt zu geben, für die er für das jeweilige Jagdjahr nach § 58 Abs. 2 lit. d rechtswirksam eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.

[…]

[…]

§ 57

Mitgliedschaft

(1) Alle Personen, die eine gültige Tiroler Jagdkarte besitzen, bilden den Tiroler Jägerverband.

(2) Der Tiroler Jägerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, er hat seinen Sitz in Innsbruck.

(3) Die Mitgliedschaft wird mit der Ausstellung der Tiroler Jagdkarte erworben; sie erlischt im Fall des § 29 Abs. 2 mit der Ungültigerklärung der Jagdkarte, sonst drei Monate nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer.

(4) Die Mitglieder haben einen jährlichen Pflichtbeitrag zu leisten, der mit der Jagdkartenabgabe, im Fall der Erlangung der Gültigkeit der Tiroler Jagdkarte nach § 27 Abs. 3 erster Satz unmittelbar durch den Tiroler Jägerverband, eingehoben wird. Der Pflichtbeitrag ist unter Bedachtnahme auf die dem Tiroler Jägerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Auslagen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder allgemein festzusetzen. Rückständige Pflichtbeiträge sind auf Ersuchen des Tiroler Jägerverbandes nach dem VVG einzutreiben.

[…]

§ 60

Vollversammlung

(1) […]

[…]

(4) Der Vollversammlung sind insbesondere vorbehalten:

a)[…]

[…]

d)die Beschlussfassung über die Höhe der Pflichtbeiträge und des Entgeltes für die Ausgabe von Jagdgastkarten;

[…]

(5) […]

[…]“

2. § 64 TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 26/2017 lautet (auszugsweise):

„§ 64

Disziplinarrecht, Ordnungsstrafen

(1) Mitglieder, die

a)ihre Pflichten gegenüber dem Verband oder seinen Mitgliedern verletzen,

[…]

begehen eine Standeswidrigkeit. Über sie sind vom Disziplinarausschuss Ordnungsstrafen zu verhängen. Die Verhängung einer Ordnungsstrafe ist jedoch unzulässig, wenn die Standeswidrigkeit mit einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung oder Unterlassung einhergeht und mit der verhängten Strafe auch die Standeswidrigkeit angemessen sanktioniert ist.

[…]

(3) Ordnungsstrafen sind mit Disziplinarerkenntnis zu verhängen. Ordnungsstrafen sind:

a)die schriftliche Ermahnung,

b)der Verweis,

c)der strenge Verweis,

d)der Verlust der Organfunktion-

[…]“

3. § 4 Abs 2 lit a der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes vom 19.4.2016, beschlossen in der Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes am 4.6.2016, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.7.2016, LWSJF-LR-1549/404-2016, lautet (auszugsweise):

„§ 4

Rechte und Pflichten

(1) […]

(2) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet

a)den jährlich vorgeschriebenen Pflichtbeitrag nach Maßgabe des § 57 Abs 4 TJG 2004 zu bezahlen,

[…]

(3) […]

[…]“

V.Erwägungen:

Nach § 27 Abs 3 TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 64/2015 erlangt eine für das abgelaufene Jagdjahr gültig gewesene Tiroler Jagdkarte für das jeweils unmittelbar folgende Jagdjahr mit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung beim Tiroler Jägerverband ihre Gültigkeit, wenn die Prämie bis spätestens 30. Juni dieses Jahres einlangt.

§ 27 Abs 3 TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 64/2015 trat am 1.10.2015 in Kraft.

Die Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung ist vom jährlichen Pflichtbeitrag zu unterscheiden:

Nach § 57 Abs 4 TJG 2005, LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 64/2015 haben die Mitglieder einen jährlichen Pflichtbeitrag zu leisten, der mit der Jagdkartenabgabe, im Fall der Erlangung der Gültigkeit der Tiroler Jagdkarte nach § 27 Abs 3 erster Satz unmittelbar durch den Tiroler Jägerverband, eingehoben wird.

§ 57 TJG 2005, LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 64/2015 trat am 1.10.2015 in Kraft.

Die Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes (vgl § 60 Abs 4 lit c TJG 2004) beschloss am 29.3.2014 und am 12.12.2014 die Erhöhung des jährlichen Pflichtbeitrages von EUR 51,00 auf EUR 91,75. Die Aufsichtsbehörde behob die in diesen Vollversammlungen gefassten Beschlüsse nicht, sodass diese Beschlüsse rechtswirksam sind.

Das LVwG ist an die rechtskräftige Feststellung im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.10.2015, die Tiroler Jagdkarte Nr ***, ausgestellt auf den Beschwerdeführer, habe gemäß § 27 Abs 3 TJG 2004 für das Jagdjahr 2015/16 Gültigkeit erlangt, gebunden.

Im Zeitraum vom 1.4.2015 bis zum 31.3.2016 (= Jagdjahr 2015/2016) war der Beschwerdeführer sohin im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte.

Nach den getroffenen Feststellungen überwies der Beschwerdeführer für das Jagdjahr 2016/2017 (also für den Zeitraum vom 1.4.2016 bis zum 31.3.2017) am 2.6.2016 EUR 51,00. Er gab dabei folgenden Verwendungszweck an: „Pflichtbeitrag 2016/2017“.

Obwohl der Beschwerdeführer wusste, dass eine für das abgelaufene Jagdjahr gültig gewesene Tiroler Jagdkarte für das jeweils unmittelbar folgende Jagdjahr mit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung beim Tiroler Jägerverband ihre Gültigkeit erlangt (dies wenn die Prämie bis spätestens 30.6. dieses Jahres einlangt), zahlte er gemäß dem von ihm angegebenen Verwendungszweck nicht die Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung, sondern bloß einen Teil des jährlichen Pflichtbeitrages ein.

Die für das Jagdjahr 2015/2016 gültig gewesene Tiroler Jagdkarte hat nicht für das Jagdjahr 2016/2017 ihre Gültigkeit erlangt, weil die Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung nicht rechtzeitig bzw bis dato nicht einbezahlt wurde.

Der Beschwerdeführer gab im Überweisungsauftrag betreffend das Jagdjahr 2017/2018 eine Zahlungsreferenz an und überwies EUR 51,00. In den Überweisungsaufträgen die Jagdjahre 2018/2019 und 2019/2020 betreffend nannte er als Verwendungszweck jeweils „Haftpflichtversicherung“ und überwies jeweils EUR 5,00. Mangels einer gültig gewesenen Tiroler Jagdkarte im Jagdjahr 2016/2017 konnten die Zahlungen in den darauffolgenden Jagdjahren die Rechtswirkung des § 27 Abs 3 erster Satz TJG 2004 nicht bewirken.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses (es wurde dem Beschwerdeführer am 6.6.2020 zugestellt) war der Beschwerdeführer sohin nicht mehr Mitglied des Tiroler Jägerverbandes (vgl § 57 Abs 3 TJG 2004).

Aus dem klaren Wortlaut des § 64 Abs 1 TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 26/2017, folgt, dass Ordnungsstrafen nur gegen Mitglieder des Tiroler Jägerverbandes verhängt werden dürfen. Ist eine Person nicht mehr Mitglied des Tiroler Jägerverbandes, so unterliegt sie auch dann nicht mehr der Disziplinargewalt dieses Verbandes, wenn sie sich zu einer Zeit, als sie noch Mitglied war, Pflichtverletzungen und Verstöße im Sinne des § 64 Abs 1 TJG 2004 zuschulden kommen ließ (vgl VwGH 23.6.1993, 93/03/0057).

Das angefochtene Disziplinarerkenntnis war daher ersatzlos zu beheben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Erkenntnis orientiert sich an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 23.6.1993, 93/03/0057) und stützt sich auf die klare gesetzliche Regelung des § 27 Abs 3 erster Satz TJG 2004. Die Frage, ob der Beschwerdeführer im Jagdjahr 2016/2017 einen Teil des jährlichen Pflichtbeitrages oder die Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung eingezahlt hat, ist eine solche der Beweiswürdigung und als solche nicht revisibel. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag.a Dr.in Besler

(Richterin)

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.