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LVwG-2020/47/1422-4•LVwG T LVwG-2020/47/1422-4
LVwG-2020/47/1422-4State Administrative CourtSep 22, 2020
ex lege Verlust der Staatsbürgerschaft;<br/>Verhältnismäßigkeitsprüfung;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 09.06.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG 1985), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 09.06.2020, Zl ***, stellte die Tiroler Landesregierung gemäß § 42 Abs 3 StbG 1985 von Amts wegen fest, dass AA, geboren am 01.01.1965, in Y, X, wohnhaft in Adresse 1, Z, die durch Verleihung nach § 10 Abs 1 StbG 1985 mit Wirkung vom 19.10.1999 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft auf Grund des über eigenen Antrag erfolgten Erwerbes der türkischen Staatsangehörigkeit gemäß § 27 Abs 1 StbG 1985 mit dem Tag des Beschlusses Nr *** des türkischen Ministerrates am 14.05.2001 verloren habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Partei nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft selbst einen Antrag auf Wiederverleihung der türkischen Staatsangehörigkeit gestellt habe und was ihr auf Grund dieses Antrages dieselbe verliehen worden sei. Aus diesem Grund habe die Partei die österreichische Staatsbürgerschaft ex lege verloren, da die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht beantragt worden sei und ihr auch keine solche Genehmigung erteilt worden sei. Die neuerliche Entlassung aus dem türkischen Staatsverband heile den ex lege Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht. Im gegenständlichen Fall habe die Betroffene die ihr eingeräumte Möglichkeit zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht wahrgenommen, weshalb die öffentlichen Interessen an der Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeit überwiegen würden. Es überwiege daher jedenfalls das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Doppelstaatsbürgerschaften.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer falschen Information des Generalkonsulates in W die türkische Staatsbürgerschaft wieder erworben habe. Man habe ihr damals erklärt, dass sie ohne türkische Staatsbürgerschaft in der Türkei keine Liegenschaften oder kein Erbe haben könne. Nach Einräumung einer Frist durch die Landesregierung habe sie die türkische Staatsbürgerschaft im Jahr 2006 wieder abgegeben und bis heute nur einen österreichischen Pass besessen. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sie seit 1977 in Österreich lebe, einer Arbeit nachgehe und auch keine strafrechtlichen Vorbelastungen oder Eintragungen habe.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und die Einvernahme der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.08.2020 (OZ 3).
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist am 01.01.1965 in der X, in Y, geboren. Ihr Gatte BB beantragte am 30.08.1996 für sich, seine Gattin AA und seine damals minderjährigen Kinder CC, DDund EE die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 03.061997, Zl ***, wurde BB die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und seiner Gattin und seinen Kindern die Erstreckung der Verleihung zunächst für den Fall zugesichert, dass sie binnen zwei Jahren aus dem Verband ihres bisherigen Heimatstaates ausscheiden. Gemäß Ministerratsbeschluss des Innenministeriums der Türkischen Republik vom 31.08.1998, Zl ***, ist AA aus dem türkischen Staatsverband ausgeschieden.
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17.08.1999, Zl ***, wurde BB mit Wirkung vom 19.08.1999 sowie seiner Gattin und seinen Kindern in Erstreckung die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
Nach der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft suchte die Beschwerdeführerin mit ihrem Gatten das türkische Konsulat in W auf, wo sie die Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft beantragten. Sie war damals der Annahme, dass sie ohne türkische Staatsbürgerschaft das Haus, welches sie in der Türkei mit ihrem Gatten errichtet hat, verlieren würde.
Mit Beschluss des türkischen Ministerrates vom 14.05.2001, Zl ***, wurde die Beschwerdeführerin wieder eingebürgert. Sie hat die türkische Staatsbürgerschaft wieder angenommen.
Mit Beschluss des türkischen Innenministeriums vom 22.12.2005, Zl ***, hat die Beschwerdeführerin erneut die Genehmigung erhalten, aus dem türkischen Staatsverband auszuscheiden. Sie hat somit am 29.11.2006 erneut die türkische Staatsbürgerschaft verloren.
Mit Schreiben vom 22.12.2006, Zl ***, forderte die Tiroler Landesregierung, Abteilung Staatsbürgerschaft, die Beschwerdeführerin und ihren Gatten auf, unter anderem eine aktuelle übersetzte Bestätigung über die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband zu übermitteln. Mit Eingabe vom 11.01.2007 legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung vom 29.11.2006 vor, aus welcher hervorgeht, dass sie gemäß Innenministeriumsbeschluss vom 22.12.2005, Zl ***, wieder aus dem türkischen Staatsverband entlassen wurde.
Die Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft im Jahr 2001 wurde von der Beschwerdeführerin beantragt. Sie unterzeichnete dafür ein Formular im türkischen Konsulat in W. Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Es erfolgte sohin auch keine Genehmigung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Familie in Z, wo sie auch einer Arbeit nachgeht. Sie hat dort seinen Lebensmittelpunkt. Ihre Mutter besucht sie ungefähr einmal jährlich in der Türkei. Familie FF besitzt in der Türkei ein Haus.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes.
Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gab die Beschwerdeführerin glaubwürdig und schlüssig zu Protokoll, dass sie im Jahr 2001 die Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft im türkischen Konsulat in W beantragte. Die Beschwerdeführerin schilderte auch ihre Beweggründe dafür. Dass die Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 14.05.2001, Zl ***, wieder in der Türkei eingebürgert wurde, geht aus dem von der österreichischen Botschaft in V übermittelten, beglaubigt übersetzten, türkischen Personenstandsregister („Nüfüs kayit örnegi“) vom 22.11.2006 hervor. Die Wiederverleihung wurde von der Beschwerdeführerin darüber hinaus nicht bestritten.
Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde zudem hinaus nicht bestritten, dass kein Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Zuge des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit gestellt wurde.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG 1985), BGBl Nr 311/1985, idF BGBl I Nr 93/2019, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 26
Die Staatsbürgerschaft wird verloren durch
§ 27
(2) Ein nicht voll handlungsfähiger Staatsbürger verliert die Staatsbürgerschaft nur dann, wenn die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung (Abs. 1) für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen ausdrücklicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person abgegeben wird. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters muß vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorliegen. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft überdies nur dann ein, wenn das Pflegschaftsgericht die Willenserklärung (Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit genehmigt hat. (BGBl. Nr. 403/1977, Art. XIV Z 1)
(3) Ein minderjähriger Staatsbürger, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, verliert die Staatsbürgerschaft außerdem nur, wenn er der auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung (Abs. 1) seines gesetzlichen Vertreters oder der dritten Person (Abs. 2) vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit ausdrücklich zugestimmt hat. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 13)
§ 42
(1) Außer den in den §§ 38 und 58c besonders geregelten Fällen ist ein Feststellungsbescheid in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu erlassen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 22)
(2) Ein Feststellungsbescheid ist weiters zu erlassen, wenn dies der Bundesminister für Inneres beantragt. In diesem Fall hat der Bundesminister für Inneres im Verfahren Parteistellung. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 33)
(3) Ein Feststellungsbescheid kann von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht.“
V.Erwägungen:
Gemäß § 27 Abs 1 StbG 1985 verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
Voraussetzung ist, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete „positive“ Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft in Folge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag“, „Erklärung“, „ausdrückliche Zustimmung“) anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (VwGH vom 17.11.2017, Zl Ra 2017/01/0334).
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin im türkischen Konsulat in W die Wiederverleihung der türkischen Staatsangehörigkeit beantragt hat. In Folge dieser positiven Willenserklärung der Beschwerdeführerin wurde ihr die türkische Staatsangehörigkeit wieder verliehen. Die Wiederverleihung erfolgte mit Beschluss Nr *** mit Wirkung vom 14.05.2001.
Für den ex lege durch die Wiederverleihung der fremden Staatsangehörigkeit eingetretenen Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, kommt es nicht darauf an, aus welchen Beweggründen die Beantragung der Wiederverleihung der fremden Staatsangehörigkeit erfolgte.
Von der Beschwerdeführerin wurde im Zuge der Beantragung der Wiederverleihung der türkischen Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht beantragt und ist diese sohin auch nicht bewilligt worden. Die Beschwerdeführerin hat aus diesem Grund ex lege mit dem Tag, mit welchem sie die türkische Staatsangehörigkeit wieder erworben hat, nämlich am 14.05.2001, die österreichische Staatsangehörigkeit verloren.
Ein etwaiger Irrtum über die Auswirkung des gewollten Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit vermag – selbst wenn er unverschuldet wäre – die Rechtswirksamkeit auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages im Sinne des § 27 Abs 1 StbG 1985, nicht zu beseitigen. Der Verlust der Staatsbürgerschaft tritt unabhängig davon ein, ob er beabsichtig war, auch wenn der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte (VwGH 25.02.2019, Zl Ra 2019/01/0040).
In der Rechtsache Tjebbes (C-221/17, vom 12.03.2019) setzte sich der EuGH mit dem ex lege eingetretenen Verlust einer Staatsangehörigkeit auseinander und erkannte, dass der ex lege Verlust einer Staatsangehörigkeit auf Grund des Fehlens einer echten Beziehung zwischen dem Vertragsstaat und dem Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland unter der Prämisse einer Verhältnismäßigkeitsprüfung aus unionsrechtlicher Sicht grundsätzlich zulässig ist. Im gegenständlichen Fall nahm die Beschwerdeführerin aus freien Stücken, ohne die ihr eingeräumte Möglichkeit der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft wahrzunehmen, eine fremde Staatsangehörigkeit erneut an. Der wesentliche Unterschied zur Rechtssache Tjebbes ist, dass die Beschwerdeführerin die ihr eingeräumte Möglichkeit zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft (§ 28 Abs 1 StbG) nicht wahrgenommen hat. Trotz des unterschiedlich gelagerten Sachverhalts ist im gegenständlichen Verfahren eine unionsrechtlich gebotene Gesamtbetrachtung durchzuführen, ob fallbezogenen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist (VwGH 18.02.2020, Zl Ra 2020/01/0022). Berücksichtigungswürdige private und familiäre Gründe sind in die einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Von der Beschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass sie schon sehr lange in Österreich lebe und hier arbeite und auch ihr Gatte und ihre drei Kinder hier leben. Das Vorbringen, sie möchte jedenfalls Österreicher bleiben, begründet keine Umstände, die den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig erscheinen lassen. Besonders gewichtige bzw außergewöhnliche Umstände des Privat- und Familienlebens brachte die Beschwerdeführerin nicht vor und das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat diese auch nicht hervorgebracht. Die Beurteilung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie hat ergeben, dass die Folgen des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit des Unionsbürgerstatus aus unionsrechtlicher Sicht zu keiner unverhältnismäßigen Beeinträchtigung führt. Es ist auch jedenfalls Sache der Beschwerdeführerin, konkret darzulegen, dass der Beurteilungsspielraum, welcher der Behörde eingeräumt wird, überschritten wurde (VwGH 28.02.2019, Zl Ra 2019/01/0045).
Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat die belangte Behörde den Beurteilungsspielraum nicht überschritten, weshalb der Beschwerde nicht Folge zu geben war.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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