LVwG T LVwG-2020/47/1421-4

LVwG-2020/47/1421-4State Administrative CourtSep 22, 2020

Regest

ex lege Verlust der Staatsbürgerschaft;<br/>Verhältnismäßigkeitsprüfung;<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/47/1421-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.47.1421.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 09.06.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG 1985), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 09.06.2020, Zl ***, stellte die Tiroler Landesregierung gemäß § 42 Abs 3 StbG 1985 von Amts wegen fest, dass AA geboren am 01.01.1960 in Y, X, wohnhaft in Adresse 1, Z, die durch Verleihung nach § 10 Abs 1 StbG 1985 mit Wirkung vom 19.10.1999 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft auf Grund des über eigenen Antrag erfolgten Erwerbes der türkischen Staatsangehörigkeit gemäß § 27 Abs 1 StbG 1985 mit dem Tag des Beschlusses Nr *** des türkischen Ministerrates am 14.05.2001 verloren habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Partei nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft selbst einen Antrag auf Wiederverleihung der türkischen Staatsangehörigkeit gestellt habe und dass ihr auf Grund dieses Antrages dieselbe verliehen worden sei. Aus diesem Grund habe die Partei die österreichische Staatsbürgerschaft ex lege verloren, da die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht beantragt worden sei und ihr auch keine solche Genehmigung erteilt worden sei. Die neuerliche Entlassung aus dem türkischen Staatsverband heile den ex lege Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht. In gegenständlichem Fall habe der Betroffene die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht wahrgenommen, weshalb die öffentlichen Interessen an der Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeit überwiegen würden. Es überwiege daher jedenfalls das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Doppelstaatsbürgerschaften.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf Grund einer falschen Information des Generalkonsulates in W die türkische Staatsbürgerschaft wieder erworben habe. Man habe ihm damals erklärt, dass er ohne türkische Staatsbürgerschaft in der Türkei keine Liegenschaften oder kein Erbe haben könne. Nach Einräumung einer Frist durch die Landesregierung habe er die türkische Staatsbürgerschaft im Jahr 2006 wieder abgegeben und bis heute nur einen österreichischen Pass besessen. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er seit 1977 in Österreich lebe, einer Arbeit nachgehe und auch keine strafrechtlichen Vorbelastungen oder Eintragungen habe.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und die Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.08.2020 (OZ 3).

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist am 01.01.1960 in der X, in Y., geboren. Er beantragte am 30.08.1996 für sich, seine Gattin BB und seine damals minderjährigen Kinder CC, DD und EE die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 03.061997, Zl ***, wurde AA die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und seiner Gattin und seinen Kindern die Erstreckung der Verleihung zunächst für den Fall zugesichert, dass sie binnen zwei Jahren aus dem Verband ihres bisherigen Heimatstaates ausscheiden. Gemäß Ministerratsbeschluss des Innenministeriums der Türkischen Republik vom 31.08.1998, Zl ***, ist AA aus dem türkischen Staatsverband ausgeschieden.

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17.08.1999, Zl Ia-***, wurde AA mit Wirkung vom 19.08.1999 sowie seiner Gattin und seinen Kindern in Erstreckung die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.

Nach der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft suchte der Beschwerdeführer mit seiner Gattin das türkische Konsulat in W auf, wo er die Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft beantragten. Er war damals der Annahme, dass er ohne türkische Staatsbürgerschaft sein Haus, welches er in der Türkei errichtet hat, verlieren würde.

Mit Beschluss des türkischen Ministerrates vom 14.05.2001, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wieder eingebürgert. Er hat die türkische Staatsbürgerschaft wieder angenommen.

Mit Beschluss des türkischen Innenministeriums vom 22.12.2005, Zl ***, hat der Beschwerdeführer erneut die Genehmigung erhalten, aus dem türkischen Staatsverband auszuscheiden. Er hat somit am 29.11.2006 erneut die türkische Staatsbürgerschaft verloren.

Mit Schreiben vom 22.12.2006, Zl ***, forderte die Tiroler Landesregierung, Abteilung Staatsbürgerschaft, den Beschwerdeführer und seine Gattin auf, unter anderem eine aktuelle übersetzte Bestätigung über die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband zu übermitteln. Mit Eingabe vom 11.01.2007 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung vom 29.11.2006 vor, aus welcher hervorgeht, dass er gemäß Innenministeriumsbeschluss vom 22.12.2005, Zl ***, wieder aus dem türkischen Staatsverband entlassen wurde.

Die Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft im Jahr 2001 wurde vom Beschwerdeführer beantragt. Er unterzeichnete dafür ein Formular im türkischen Konsulat in W. Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Es erfolgte sohin auch keine Genehmigung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Familie in U, wo er auch einer Arbeit nachgeht. Er hat dort seinen Lebensmittelpunkt. Seine Eltern besucht er ungefähr einmal jährlich in der Türkei. Familie FF besitzt in der Türkei ein Haus.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes.

Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gab der Beschwerdeführer glaubwürdig und schlüssig zu Protokoll, dass er im Jahr 2001 die Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft im türkischen Konsulat in W beantragte. Der Beschwerdeführer schilderte auch seine Beweggründe dafür. Dass der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 14.05.2001, Zl ***, wieder in der Türkei eingebürgert wurde, geht aus dem von der österreichischen Botschaft in V übermittelten, beglaubigt übersetzten, türkischen Personenstandsregister („Nüfüs kayit örnegi“) vom 22.11.2006 hervor. Die Wiederverleihung wurde vom Beschwerdeführer darüber hinaus nicht bestritten.

Von Seiten des Beschwerdeführers wurde zudem nicht bestritten, dass kein Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Zuge des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit gestellt wurde.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG 1985), BGBl Nr 311/1985, idF BGBl I Nr 93/2019, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 26

Die Staatsbürgerschaft wird verloren durch

§ 27

(2) Ein nicht voll handlungsfähiger Staatsbürger verliert die Staatsbürgerschaft nur dann, wenn die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung (Abs. 1) für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen ausdrücklicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person abgegeben wird. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters muß vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorliegen. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft überdies nur dann ein, wenn das Pflegschaftsgericht die Willenserklärung (Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit genehmigt hat. (BGBl. Nr. 403/1977, Art. XIV Z 1)

(3) Ein minderjähriger Staatsbürger, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, verliert die Staatsbürgerschaft außerdem nur, wenn er der auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung (Abs. 1) seines gesetzlichen Vertreters oder der dritten Person (Abs. 2) vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit ausdrücklich zugestimmt hat. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 13)

§ 42

(1) Außer den in den §§ 38 und 58c besonders geregelten Fällen ist ein Feststellungsbescheid in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu erlassen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 22)

(2) Ein Feststellungsbescheid ist weiters zu erlassen, wenn dies der Bundesminister für Inneres beantragt. In diesem Fall hat der Bundesminister für Inneres im Verfahren Parteistellung. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 33)

(3) Ein Feststellungsbescheid kann von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht.“

V.Erwägungen:

Gemäß § 27 Abs 1 StbG 1985 verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.

Voraussetzung ist, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete „positive“ Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft in Folge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag“, „Erklärung“, „ausdrückliche Zustimmung“) anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (VwGH vom 17.11.2017, Zl Ra 2017/01/0334).

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer im türkischen Konsulat in W die Wiederverleihung der türkischen Staatsangehörigkeit beantragt hat. In Folge dieser positiven Willenserklärung des Beschwerdeführers wurde ihm die türkische Staatsangehörigkeit wieder verliehen. Die Wiederverleihung erfolgte mit Beschluss Nr *** mit Wirkung vom 14.05.2001.

Für den ex lege durch die Wiederverleihung der fremden Staatsangehörigkeit eingetretenen Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, kommt es nicht darauf an, aus welchen Beweggründen die Beantragung der Wiederverleihung der fremden Staatsangehörigkeit erfolgte.

Ein etwaiger Irrtum über die Auswirkung des gewollten Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit vermag – selbst wenn er unverschuldet wäre – die Rechtswirksamkeit auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages im Sinne des § 27 Abs 1 StbG 1985, nicht zu beseitigen. Der Verlust der Staatsbürgerschaft tritt unabhängig davon ein, ob er beabsichtig war, auch wenn der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte (VwGH 28.02.2019, Zl Ra 2019/01/0040).

Vom Beschwerdeführer wurde im Zuge der Beantragung der Wiederverleihung der türkischen Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht beantragt und ist diese sohin auch nicht bewilligt worden. Der Beschwerdeführer hat aus diesem Grund ex lege mit dem Tag, mit welchem er die türkische Staatsangehörigkeit wieder erworben hat, nämlich am 14.05.2001, die österreichische Staatsangehörigkeit verloren.

In der Rechtsache Tjebbes (C-221/17, vom 12.03.2019) setzte sich der EuGH mit dem ex lege eingetretenen Verlust einer Staatsangehörigkeit auseinander und erkannte, dass der ex lege Verlust einer Staatsangehörigkeit auf Grund des Fehlens einer echten Beziehung zwischen dem Vertragsstaat und dem Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland unter der Prämisse einer Verhältnismäßigkeitsprüfung aus unionsrechtlicher Sicht grundsätzlich zulässig ist.

In gegenständlichem Fall nahm der Beschwerdeführer aus freien Stücken, ohne die ihm eingeräumte Möglichkeit der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft wahrzunehmen, eine fremde Staatsangehörigkeit erneut an. Der wesentliche Unterschied zur Rechtssache Tjebbes ist, dass der Beschwerdeführer die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft (§ 28 Abs 1 StbG) nicht wahrgenommen hat. Trotz des unterschiedlich gelagerten Sachverhalts ist im gegenständlichen Verfahren eine unionsrechtlich gebotene Gesamtbetrachtung durchzuführen, ob fallbezogenen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist (VwGH 18.02.2020, Zl Ra 2020/01/0022). Berücksichtigungswürdige private und familiäre Gründe sind in die einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Vom Beschwerdeführer wurde vorgebracht, dass er schon sehr lange in Österreich lebe und hier arbeite und auch seine Gattin und seine drei Kinder hier leben. Das Vorbringen, er möchte jedenfalls Österreicher bleiben, begründet keine Umstände, die den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig erscheinen lassen. Besonders gewichtige bzw außergewöhnliche Umstände des Privat- und Familienlebens brachte der Beschwerdeführer nicht vor und das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat diese auch nicht hervorgebracht. Die Beurteilung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie hat ergeben, dass die Folgen des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit des Unionsbürgerstatus aus unionsrechtlicher Sicht zu keiner unverhältnismäßigen Beeinträchtigung führt. Es ist auch jedenfalls Sache des Beschwerdeführers, konkret darzulegen, dass der Beurteilungsspielraum, welcher der Behörde eingeräumt wird, überschritten wurde (VwGH 28.02.2019, Zl Ra 2019/01/0045).

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat die belangte Behörde den Beurteilungsspielraum nicht überschritten, weshalb der Beschwerde nicht Folge zu geben war.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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