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LVwG-2020/20/0679-8•LVwG T LVwG-2020/20/0679-8
LVwG-2020/20/0679-8State Administrative CourtSep 17, 2020
Handwerksmäßige Betriebs- und Lagerräume;<br/>Private Nutzung;<br/>Altbestand;<br/>Anrechnung;<br/>Ergänzungsgebühr;<br/>Entstehung des Abgabeanspruchs; <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde der AA GmbH, Z, vertreten durch Rechtsanwälte BB GmbH Co KG, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 10.12.2019, Zl ***, betreffend die Festsetzung einer Kanalanschlussgebühr, nach Durchführung einer Verhandlung an Ort und Stelle
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Festsetzung der Kanalanschlussgebühr gemäß § 2 Abs B) lit a) und b) und § 6 Punkt 1. Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Z (Gemeinderatsbeschluss vom 06.12.2001) erfolgt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegenüber der Beschwerdeführerin die Kanalanschlussgebühr in Bezug auf das mit Baubescheid vom 26.01.2017, Zl ***, bewilligte Bauvorhaben (Umbau der bestehenden Lagerhalle, in Werkstätte, Büroräumlichkeiten und diverse Lagerräumlichkeiten) nach der Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Ellmau mit einem Gesamtbetrag von € 19.200,50 festgesetzt. Der Spruch lautet wie folgt:
„Diese Gebühr errechnet sich wie folgt:
BezeichnungMengeTarifNettobetrag
Zuschlagsgebühr pro m³3.373,005,00 € 16.865,00 €
Grundgebühr1,00 590,00 € 590,00 €
Summe Netto 17.455,00 €
Summe Brutto 19.200,50 €“
Mit einem Schreiben vom 10.01.2020 erhob die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid Beschwerde. In der Begründung verwies sie darauf, dass bei der Berechnung der Zuschlagsgebühr unzutreffend pro Einheit € 5,50 (inkl 10 % USt) herangezogen worden sei. Vielmehr wäre eine verminderte Zuschlagsgebühr von € 0,96 pro m³ (inkl 10 % USt) vorzuschreiben gewesen. In § 3 Abs 7 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z sei für handwerksmäßige Betriebs- und Lagerräume sowie für Tennishallen eine verminderte Zuschlagsgebühr von € 0,96 pro m³ Baumasse (inkl USt) vorgesehen. Das gegenständliche Objekt sei mit Holzver- und bearbeitungsmaschinen eingerichtet. Dies würde auch Vizebürgermeister CC bestätigen können, da er die Betriebseinrichtungen im vergangenen Jahr anlässlich einer Begehung des Areals besichtigt habe.
Auch wenn diese Holzver- und Bearbeitungsmaschinen bisher nur im Rahmen eines Probebetriebes und kleinerer Produktionen für den Eigenbedarf verwendet worden seien und bislang eine gewerbliche Produktionstätigkeit noch ausstehe, handle es sich entgegen der Ansicht der Gemeinde Z sehr wohl um handwerksmäßige Betriebs- und Lagerräume im Sinne der Definition des § 3 Abs 7 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z. Es komme nicht auf eine laufende Produktion oder einen laufenden Gewerbebetrieb an, sondern vielmehr auf die Einrichtung. Gemäß § 2 Abs 2 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z entstehe bei Zu- und Umbauten und beim Wiederaufbau von abgerissenen Bauten die Gebührenpflicht nur insoweit, als die Baumasse den Umfang der früheren übersteige.
Die Kanalanschlussgebühr hätte daher mit einem Betrag von € 3.887,08 festgesetzt werden müssen.
Am 14.02.2020 wurde daraufhin seitens der Abgabenbehörde (durch den Gemeindeamtsleiter DD und den Bauamtsleiter EE) ein Lokalaugenschein durchgeführt, wobei das Objekt in Anwesenheit des Geschäftsführers an der Beschwerdeführerin Herrn FF besichtigt wurde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.02.2020 wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung verwies die Abgabenbehörde im Wesentlichen darauf, dass § 3 Abs 7 der Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Z explizit auf „Betriebs“- und Lagerräume abstelle. Diese Begrifflichkeit sei bewusst in der Anlehnung an die Definition der gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 74 Abs 1 Gewerbeordnung in den Verordnungstext aufgenommen worden. Dadurch sollte implizit zum Ausdruck gebracht werden, dass der verminderte Zuschlag eben nur für jene Betriebs- und Lagerräume heranzuziehen sei, die der Entfaltung einer (handwerksmäßigen) gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt seien.
Es würde auch an einer sachlichen Rechtfertigung fehlen, dass handwerksmäßig genutzte Räume und/oder handwerksmäßige Lageräume Privater gegenüber sonstig genutzten Räumen Privater privilegiert würden. Am Standort Adresse 1 in Z sei zu keinem Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin oder einem Dritten ein Gewerbe ausgeübt worden. Die Inbetriebnahme der vorhandenen Holzver- und Bearbeitungsmaschinen sei nur im Rahmen eines Probebetriebs und kleinerer Produktionen für den Eigenbedarf erfolgt. Eine gewerbliche Produktionstätigkeit stehe bislang noch aus. In den Räumlichkeiten, welche mit Holzbearbeitungsmaschinen bestückt gewesen wären, wären auch Räume gewesen, die als Büro eingerichtet gewesen wären. Ein Bereich sei mit einem Equipment für das Schnapsbrennen ausgebaut gewesen. Auch eine Werkstatt zur Durchführung diverser Instandhaltungsarbeiten sei in einem Teil des Gebäudes untergebracht. Die vorhandenen Räumlichkeiten würden lediglich der privaten Immobilienverwaltung zur Instandhaltung und (im großen Stil) der Ausübung von Hobbytätigkeiten dienen.
Mit Schriftsatz vom 16.03.2020 wurde innerhalb offener Frist ein Vorlageantrag gestellt. In diesem wurde nochmals darauf verwiesen, dass „handwerksmäßige Betriebs- und Lagerräume“ vorhanden seien und die Einrichtung weit über das, was man einen „Hobbybetrieb“ nennen könne, hinausgehe. Auch wenn der Betrieb in den handwerksmäßigen Betriebs- und Lagerräumen noch nicht angelaufen sei, sei die verminderte Zuschlagsgebühr in Ansatz zu bringen.
Mit Vorlagebericht vom 30.03.2020 wurde der gegenständliche Abgabenakt von der Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Darin verwies die Abgabenbehörde im Wesentlichen darauf, dass am Standort Adresse 2 in Z kein Gewerbe ausgeübt werde und daher die Begünstigung nicht zustehe.
Am 13.07.2020 wurde eine Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt. An dieser Verhandlung nahmen der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin FF, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (der gleichzeitig ebenfalls Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist), der Amtsleiter der Gemeinde Z DD sowie der Bauamtsleiter Herr EE teil.
II.Sachverhalt:
Mit Baubescheid vom 26.01.2017, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin vom Bürgermeister der Gemeinde Z als Baubehörde die baubehördliche Bewilligung für den Umbau der bestehenden Lagerhalle (westlicher Teil) in Werkstätte, Büroräumlichkeiten und diverse Lagerräume auf Gst Nr **1, KG Z, EZ ***, erteilt.
Die Baumasse des auf dem Gst Nr **1, KG Z, EZ ***, befindlichen Objekts beträgt (nach dem Umbau unter Einbeziehung des Altbestandes) 3.373 m³. Die bestehende Lagerhalle wurde zu einem zweigeschoßigen Objekt umgebaut. Im Erdgeschoss befinden sich mehrere Lagerräumlichkeiten sowie eine Werkstatt. Im ersten Obergeschoß befindet sich ein Büro, ein Abstellraum, ein Vorraum, ein WC, eine Dusche, eine Teeküche, ein Gang und Lagerräumlichkeiten.
In einem Raum im Erdgeschoß ist eine Schnapsbrennerei eingerichtet. Die Werkstatt wird verwendet, um Instandhaltungsarbeiten an eigenen Liegenschaften durchführen zu können. Eine im Objekt untergebrachte Holzsägemaschine wird einige wenige Male im Jahr verwendet. Eine gewerbliche Verwendung der Räumlichkeiten bzw des Inventars erfolgt nicht. Es ist an diesem Standort auch kein Gewerbe angemeldet.
Auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück befand sich vor dem mit Bescheid vom 26.01.2017 bewilligten Umbau ein Gebäude, das ursprünglich jedenfalls vor dem Jahr 1975 errichtet wurde. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.08.1999, Zl ***, wurde auf Gp **1, KG Z, die Bewilligung für die Errichtung eines überdachten Lagerplatzes erteilt. Im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben schrieb der Bürgermeister der Gemeinde Z mit Bescheid vom 13.08.2002 auch einen Erschließungsbeitrag nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz, LGBl Nr 22/1998, in Höhe von € 12.523,18 vor, wobei von einer Baummasse von 1.270 m³ ausgegangen wurde.
Für den auf Gp **1 befindlichen Altbestand wurde keine Kanalanschlussgebühr vorgeschrieben, da für diese Lagerräumlichkeiten kein Kanalanschluss erforderlich war und dementsprechend auf diesem Grundstück (für den Altbestand) auch kein Kanalanschluss hergestellt wurde.
Erst im Zuge der aktuellen Umbaumaßnahmen wurde ein Kanalanschluss hergestellt. Die Herstellung erfolgte im April 2017. Die Baumasse des Altbestandes betrug 2.718 m³. Durch den Umbau ergibt sich eine zusätzliche Baumasse in Höhe von 655 m³.
Die Kanalanschlussgebühr der Gemeinde Z knüpfte (gemäß § 2 der jeweils gültigen Kanalgebührenordnung) „an den Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses von Anlagen an die bestehende Kanalisationsanlage“ an.
In der Gemeinderatssitzung vom 04.07.1995 wurde eine Änderung der Wasser- und Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z beschlossen. Diese Änderung betraf den Tarif. Nach § 2 lit c wurde eine verminderte Zuschlagsgebühr für handwerksmäßige Betriebs- und Lagerräume beschlossen, wobei der damalige Bürgermeister den Antrag auf eine diesbezügliche Änderung stellte, um ein „positives Signal an die Wirtschaft“ auszusenden.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich auf der Grundlage des Abgabenaktes, der Pläne sowie der Ermittlungen im Zuge der Verhandlung an Ort und Stelle. Beim Lokalaugenschein wurde von beiden Parteien zugestanden, dass in Bezug auf den Altbestand kein Kanalanschluss hergestellt wurde, sondern der Kanalanschluss vielmehr im Zuge der aktuellen Umbaumaßnahmen errichtet wurde.
Nicht strittig ist auch die Baumasse für das umgebaute Objekt. Diese ist an Hand der planlichen Unterlagen nachvollziehbar. Darin wird auch die Baumasse des Altbestandes angeführt. Der Altbestand ergibt sich insbesondere anhand historischer Orthofotos sowie aufgrund des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.08.2002 betreffend die Festsetzung eines Erschließungsbeitrages nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz.
Die Hintergründe, welche zur einer Tarifbegünstigung (verminderte Zuschlagsgebühr) für handwerksmäßige Betriebs- und Lagerräume ausschlaggebend waren, ergeben sich aus der Grundlage des Protokolls der 76. Gemeinderatssitzung vom 04.07.1997.
Die Feststellung, dass der Kanalanschluss im April 2017 hergestellt wurde, gründet sich auf eine Fertigstellungsanzeige, die am 26.04.2017 bei der Gemeinde eingelangt ist und in der festgehalten ist, dass auch die im Bescheid angeführte Wasser- und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung hergestellt worden seien. Die Gemeinde teilte mit, dass ab Februar 2018 eine Benützungsgebühr vorgeschrieben worden sei. Der Anschluss musste bereits davor hergestellt worden sein, wobei die Fertigstellungsanzeige für den April 2017 spricht.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die im gegenständlichen Fall anzuwendende (im April 2017 geltende) Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Z (Gemeinderatsbeschluss vom 06.12.2001) hat folgenden Wortlaut:
§ 1
Arten der Kanalisationsgebühren
Kanalisationsgebühren sind: die Anschlussgebühr
die Ergänzungsgebühr
die Erweiterungsgebühr
die laufende Gebühr (Kanalzins)
§ 2
Anschlussgebühr
A) Für die nach den Bestimmungen des Tiroler Kanalisationsgesetzes anschlusspflichtigen Anlagen an die öffentliche Gemeindekanalanlage wird von der Gemeinde eine Anschlussgebühr erhoben.
B) Bemessungsgrundlage und Berechnung der Anschlussgebühr:
a) Die Anschlussgebühr besteht aus einer Grundgebühr und einer Zuschlagsgebühr. Die Grundgebühr beträgt für jedes Gebäude € 590,00 zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Für sonstige anschlusspflichtige Anlagen entfällt die Grundgebühr.
b) Die Zuschlagsgebühr wird nach der Baumasse, gemäß § 2, Abs. 4 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabegesetz, des Objektes bemessen und beträgt pro Kubikmeter Baumasse € 5,00 zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer
c) Eine verminderte Zuschlagsgebühr wird festgesetzt bei handwerksmäßigen Betriebs- und Lagerräumen sowie für Tennishallen. Bemessungsgrundlage ist ebenfalls die Bausmasse dieser Räumlichkeiten gemäß § 2, Abs. 4 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabegesetz. Die Gebühr beträgt € 0,87, zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer, pro Kubikmeter Baumasse
…
C) Abgabenanspruch:
Die Anschlussgebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses
von Anlagen an die bestehende Kanalisationsanlage.
In den Fällen, in denen der tatsächliche Anschluss bereits vor dem In-Kraft-Treten
dieser Verordnung hergestellt worden ist, entsteht die Anschlussgebührenpflicht mit
dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung.
Die Anschlussgebühr wird mit Bescheid vorgeschrieben und wird 1 Monat nach
Rechtskraft des Bescheides zur Zahlung fällig.
§ 3
Ergänzungsgebühr
A) Für die Änderung einer an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossene Anlage, durch die die Bemessungsgrundlage nach § 2 Abs. B, lit. b) oder c) vergrößert wird, wird eine Ergänzungsgebühr eingehoben.
B) Die Höhe der Ergänzungsgebühr ergibt sich aus der Differenz zwischen der Anschlussgebühr, die für die geänderte Anlage zum Zeitpunkt der Veränderung geleistet werden müsste und jener Anschlussgebühr, die zu diesem Zeitpunkt für die Anlage vor ihrer Änderung geleistet werden müsste.
C) Der Gebührenanspruch entsteht mit der baulichen Fertigstellung des Vorhabens durch das die Bemessungsgrundlage vergrößert wurde. Hierbei ist es unerheblich ob das Gebäude schon eingerichtet ist oder eine eventuell erforderliche Benützungsbewilligung baurechtlich schon erteilt ist.
Die Ergänzungsgebühr wird mit Bescheid vorgeschrieben und wird 1 Monat nach Rechtskraft des Bescheides fällig.
§ 6
Gebührenschuldner
1. Zur Entrichtung der Gebühren sind die Eigentümer der anzuschließenden oder angeschlossenen Anlage verpflichtet.
Steht eine anschlusspflichtige Anlage auf fremden Grund und Boden, so ist der Eigentümer dieser Anlage, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Kanalgebühren.
2. Die Nutznießer haften anteilsmäßig für die richtige und rechtzeitige Entrichtung der Gebühren.
3. Miteigentümer schulden die Kanalisationsgebühren zur ungeteilten Hand, sofern nicht mit dem Miteigentum Wohnungseigentum verbunden ist.
V.Rechtliche Erwägungen:
1. Entstehung der Abgabenschuld
Die Gebührenpflicht (der Abgabenanspruch) in Bezug auf die Kanalanschlussgebühr entsteht gemäß § 2 Abs C) der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Ellmau (Gemeinderatsbeschluss vom 06.12.2001) mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses eines Grundstückes an die (gemeindeeigene) bestehende Kanalisationsanlage. Zur Entrichtung dieser Gebühr sind gemäß § 6 Punkt 1. der Kanalgebührenordnung die Eigentümer der anzuschließenden oder angeschlossenen Anlage verpflichtet.
Im gegenständlichen Fall wurde das Grundstück im April 2017 an die gemeindeeigene Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen. Dies bedeutet, dass zu diesem Zeitpunkt der Abgabenanspruch hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes (erstmals) entstanden ist. Dementsprechend ist nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften (VwGH 26.01.2017, Ro 2015/15/0044) im April 2017 geltende Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Ellmau (Gemeinderatsbeschluss vom 06.12.2001) anzuwenden.
Beim verfahrensgegenständlichen Objekt handelt es sich um einen im Jahre 2017 bewilligten und im selben Jahr umgesetzten Umbau. Auf dem Grundstück befand sich vor der Umsetzung des gegenständlichen Bauvorhabens ein Altbestand. Die Baumasse des Altbestandes betrug 2.718 m³.
In § 2 Abs B) der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z (Gemeinderatsbeschluss vom 06.12.2001) wird die Bemessungsgrundlage und Berechnung der Anschlussgebühr näher umschrieben. Demnach besteht die Anschlussgebühr aus einer Grundgebühr und einer Zuschlagsgebühr, die nach der Baumasse (gemäß § 2 Abs 4 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabegesetz) bemessen wird.
Bei einer Änderung einer an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Anlage, durch die die Bemessungsgrundlage nach § 2 Abs B lit b) oder c) vergrößert wird, wird gemäß § 3 der Kanalgebührenordnung eine Ergänzungsgebühr eingehoben. Die Ergänzungsgebühr, die bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Berücksichtigung des „Altbestandes“ vorsieht, setzt somit eine bereits angeschlossene Anlage voraus.
Im gegenständlichen Fall führte der Altbestand mangels Anschlusses an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage bislang nicht zur Entstehung eines Abgabenanspruches. Der Abgabenanspruch ist vielmehr erst durch den Anschluss im April 2017 entstanden. Daher war die Abgabenbehörde - durchaus im Einklang mit dem Grundsatz der Einmalbesteuerung (vgl VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0110; 29.05.2006, 2002/17/0005; VfGH 11.03.2004, B 1528/01) – in Bezug auf den verfahrensgegen-ständlichen Umbau berechtigt, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die gesamte Kubatur, somit ohne Abzug der Baumasse des Altbestandes, zugrunde zu legen. Die Festsetzung der Baumasse im Ausmaß von 3.373,00 m³ erfolgte daher zu Recht.
Die Höhe der Anschlussgebühr setzt sich aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag zusammen. Deren Höhe ist seit 01.01.2002 unverändert. Der Grundbetrag beträgt gemäß § 2 Abs B lit a der Kanalgebührenordnung bei jedem anschlusspflichtigen Objekt einmalig € 590,00 (zuzüglich 10 % USt).
Der Zuschlag bemisst sich vom nach der Baumasse gemäß § 2 Abs 4 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabegesetz und beträgt gemäß § 2 Abs B lit b der Kanalgebührenordnung € 5,00 pro m³ (zuzüglich 10 % USt).
Gemäß § 2 Abs B lit c der Kanalgebührenordnung ist für handwerksmäßige Betriebs- und Lagerräume sowie für Tennishallen ein verminderter Zuschlag festzusetzen. Dieser beträgt € 0,87 pro m³ Baumasse (zuzüglich 10 % USt). Die Begünstigung für handwerksmäßige Betriebs- und Lagerräume wurde in der Gemeinderatssitzung vom 04.07.1997 beschlossen. Diese Begünstigung sollte als „Signal für die Wirtschaft“ gesehen werden.
Die Formulierung, aber auch die für die Gewährung dieser Begünstigungsbestimmung maßgeblichen Erwägungen stützen die restriktive Auslegung der Begünstigungs-bestimmung durch die Abgabenbehörde, wonach der verminderte Zuschlag nur für jene Betriebs- und Lagerräume zur Anwendung gelange, die der Entfaltung einer (handwerksmäßigen) gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt seien. Für diese Auslegung spricht auch der Verweis der Abgabenbehörde auf die Definition der gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 74 Abs 1 Gewerbeordnung und die fehlende sachliche Rechtfertigung der Begünstigung handwerksmäßig genutzte Räume und/oder handwerksmäßiger Lagerräume von Privaten.
Am Standort Adresse 1 in Z wird kein Gewerbe betrieben. Die vorhandenen Holverarbeitungs- und Bearbeitungsmaschinen bzw die Schnapsbrennerei werden lediglich für kleinere Produktionen bzw in kleinem Umfang für den Eigenbedarf genützt. Die (zum Teil hochwertige) Ausstattung der Räumlichkeiten mit Geräten bzw Maschinen, die durchaus im Rahmen des Gewerbe- bzw Handwerksbetriebes Verwendung finden könnten, reicht daher nicht aus, die Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung des verminderten Zuschlages zu erfüllen.
4. Festsetzung der Kanalanschlussgebühr:
Diese Gebühr errechnet sich wie folgt:
Bezeichnung MengeTarifNettobetrag
Grundgebühr 1,00 590,00 € 590,00 €
Zuschlagsgebühr pro m³3.373,005,00 € 16.865,00 €
Summe Netto 17.455,00 €
Summe Brutto 19.200,50 €
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz Euro 240,00.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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