projects
LVwG-2020/29/0286-11•LVwG T LVwG-2020/29/0286-11
LVwG-2020/29/0286-11State Administrative CourtSep 16, 2020
Anrechnung Altbestand;<br/>Vergrößerung der Baumasse;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.10.2019, ***, betreffend Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird im Anfechtungsumfang Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als der Spruch zu lauten hat wie folgt:
„Der Bürgermeister der Gemeinde Z schreibt Ihnen gemäß §§ 2 Abs 2 und 3 Abs 1 und 8 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z vom 13.09.2011 idF des Beschlusses des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 18.12.2018, für das mit Baubescheid vom 29.04.2019, Zl ***, genehmigte Bauvorhaben eine Kanalanschlussgebühr in der Höhe von Euro 2.302,89 vor, welche sich wie folgt errechnet:
BezeichnungBemessungTarif (inkl 10 % USt)Betrag
Kanalanschlussgebühr370,82 m³€ 6,21€ 2.302,89
(darin enthalten € 209,35 USt)
Dieser Betrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides fällig und auf das Konto IBAN AT26 3636 8000 0601 0011, BIC RZTIAT22368, einzuzahlen.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.10.2019, ***, wurde dem Beschwerdeführer für das mit Baubescheid vom 29.04.2019, ***, genehmigte Gebäude (Neubau, Zubau), eine Kanalanschlussgebühr in Höhe von Euro 7.997,87 zur Zahlung binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides vorgeschrieben, wobei sich die Anschlussgebühr aufgrund einer Bemessungsgrundlage von 1.170,82 m3 x mit dem Tarif von Euro 6,21 zuzüglich 10% USt errechnet.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Bemessungsgrundlage bestritten werde. Die Gemeinde Z habe bereits eine Anschlussgebühr für das Gebäude Adresse 2 auf Grundstücknummer **1, KG Y, verordnet und diese auch erhalten. Aufgrund dieses Umstandes sei aufgrund des Abbruches des Gebäudes und der unmittelbar durchgeführten Wiedererrichtung des Gebäudes gemäß der erteilten Baubewilligung auf GStNr **1 die bereits eingehobene Anschlussgebühr von der Neubemessung in Abzug zu bringen. Weiters sei von der Baumasse von 1.170,82 m3 die Mindestbemessungsgrundlage von 800 m3 gemäß § 3 Abs 4 Kanalgebührenverordnung ab- und lediglich die Differenz von 370,82 m3 als Bemessung für die Anschlussgebühr heranzuziehen.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.12.2019, ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund des Umstandes, dass das ursprüngliche Gebäude eine alte Hofstelle mit einem Objekt als Wohn- und Wirtschaftsgebäude gewesen sei, es sich bei dem Neubau des Einfamilienhauses mit Carport etc jedenfalls nicht um eine Wiedererrichtung des alten Gebäudes handle. Zudem gehe die Feststellung, dass für das ehemalige Gebäude auf dem „alten“ Grundstück Grundparzelle **1, KG Y, eine Kanalanschlussgebühr für das Gebäude entrichtet worden sei, ins Leere, da das Grundstück einerseits neu gebildet und andererseits ein neues Gebäude mit einem abweichenden Verwendungszweck errichtet worden sei.
In der Folge stellte der Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlageantrag und brachte ergänzend vor, dass es sich immer noch um einen Teil der Hofstelle des Landwirtschaftsbetriebs vlg BB handle, es sei lediglich das Wohnhaus und das Wirtschaftsgebäude getrennt worden. Der Betrieb BB verfüge sohin nach wie vor über eine funktionsfähige Hofstelle, der Betrieb werde als Farmwildhaltung im Nebenerwerbsbetrieb geführt. Der Gemeinde seien durch den Wiederaufbau des Gebäudes keine Kosten entstanden, weshalb die bereits für den Altbestand eingehobene Anschlussgebühr bei der Neubemessung in Abzug zu bringen sei.
In der Folge wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Der Beschwerde kommt im Anfechtungsumfang Berechtigung zu.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde, den Bauakt der Gemeinde Z zu *** und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 17.06.2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welche die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert wurde.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer des GStNr **1, KG *** Y, wobei die Eintragung des Eigentumsrechtes für den Beschwerdeführer im Grundbuch mit 03.04.2019 erfolgte (telefonische Auskunft des Grundbuches BG X vom 06.02.2020, Grundbuchsauszug vom 02.06.2020). Das GStNr **1, KG *** Y, weist eine Fläche von 1.099 m² auf (offenes Grundbuch). Das GStNr **1, KG *** Y, wurde durch Zusammenlegung der GStNr **1 und **2 (welches bereits seit ca sechs Jahren im Eigentum des Beschwerdeführers stand), gebildet (Bescheid Bewilligung Vereinigung GStNr **1 und **2 zum verbleibenden GStNr **1 und Löschung des GStNr **2 des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.04.2019, ***). Die Grundstückszusammenlegung wurde am 29.05.2019 im Grundbuch eingetragen/vollzogen (zu TZ *** gemäß telefonischer Auskunft des GB BG X vom 01.09.2020). Das GStNr **2, KG *** Y, war bis zur Vereinigung mit dem GStNr **1 unbebaut.
Das (ursprüngliche) GStNr **1, KG *** Y, war bereits seit 1700/1800 mit einem Wohnhaus samt Wirtschaftsgebäude bebaut. Seit der Errichtung des Gebäudes wurden an diesem nur insofern bauliche Änderungen vorgenommen, als beispielsweise die Elektrik neu verlegt sowie das Gebäude an die Wasserleitung angeschlossen wurde. Im Jahr 1990 wurde das Dach neu eingedeckt, wobei sich durch diese Sanierungsmaßnahme an den Außenmaßen/der Kubatur keine Änderungen ergaben (Bauanzeige vom 21.05.1990).
Das GStNr **1, KG Y (als auch das vormalige GStNr **2, KG Y), ist als Wohngebiet gewidmet.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.04.2019, ***, wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport, Garage und Nebenräumen sowie der Abbruch des bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäudes auf GStNr **1, KG Y, nach Maßgabe der, einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Planunterlagen und der Baubeschreibung, erteilt. Der Baubescheid wurde dem Bauwerber am 06.05.2019 zugestellt, gegen den Baubescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben (Bauakt *** Gemeinde Z). Baubeginn war der 31.05.2019 (Baubeginnsmeldung vom 29.05.2019).
Die Baumasse des abgerissenen Wohn- und Wirtschaftsgebäudes betrug 300,89 m³, die Baumasse der angrenzenden Stallungen betrug 311,22 m³. Die Baumasse des mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.04.2010 bewilligten Gebäudes beträgt 1.170,82 m³ (Beiblatt zum Bauansuchen vom 06.02.2019).
Für das seit 1700/1800 auf GStNr **1, KG Y, bestehende Gebäude wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.05.1999, ***, die Anschlusspflicht an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage rechtsgültig festgestellt (Bescheid es Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.05.1999, *** (Anschl30 – BA04.2)) und in der Folge mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 09.09.1999, ***, der damaligen Eigentümerin des GStNr **1, KG Y, CC, die Kanalanschlussgebühr in Höhe von ATS 45.760 (inkl 10 % USt) vorgeschrieben, wobei als Bemessungsgrundlage die Mindestbemessungsgrundlage für anzuschließende Objekte im Ausmaß von 800 m³ herangezogen wurde (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 09.09.1999, ***). Der Anschluss an die Kanalanlage der Gemeinde Z erfolgte am 01.12.1999 (Dokumentation über den vollzogenen Kanalanschluss AVUP am 01.12.1999).
Das ehemalige GStNr **2 war weder an den Kanal- noch die Wasserleitung der Gemeinde Z angeschlossen. Im Zuge des Neubaus des bewilligten Einfamilienhauses wurden sowohl die Wasser- als auch die Abwasserleitung neu verlegt.
III.Beweiswürdigung:
Die vorangeführten Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunde und nachstehender Beweiswürdigung: Dass das ursprünglich auf GStNr **1 bestehende Gebäude um 1700 bzw 1800 errichtet wurde, wurde anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol von den anwesenden Parteien übereinstimmend angegeben. Unstrittig war weiters, dass das ursprüngliche GStNr **2, welches mit GStNr **1 vereinigt wurde, unbebaut war.
Ebenso wurde die Widmung als Wohngebiet seitens des Bürgermeisters der Gemeinde Z bestätigt. Die Grundstücksgröße des GStNr **1 ergibt sich aus dem offenen Grundbuch und wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht bemängelt, ebenso wie die Kubatur des Neubaus in Höhe von 1.170,82 m³, welche sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seinem Bauansuchen ergibt.
Die Kubaturen des abgerissenen Gebäudes wurden vom Beschwerdeführer dargetan und berechnet und von der Abgabenbehörde nicht beanstandet. Dass das GStNr **2, KG Y, nicht an die Kanalanlage der Gemeinde Z angeschlossen war, wurde seitens der Abgabenbehörde anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht mitgeteilt und damit begründet, dass aus Kostengründen der Anschluss an die Kanalisation nur bis zu jenen Grundstücken verlegt wurde, welche bereits verbaut waren bzw in absehbarere Zeit bebaut werden sollten.
Die diesbezüglichen Feststellungen konnten sohin unbedenklich getroffen werden.
IV.Rechtslage:
Die Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z, Gemeinderatsbeschluss vom 13.09.2011 und 13.12.2011, in der verfahrensrelevanten Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 18.12.2018, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 1
Einteilung der Gebühren
1. Die Gemeinde Z erhebt zur Deckung der Kosten für die Planung, Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung und Erneuerung sowie für den Betrieb und die Verwaltung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage des Abwasserverbandes W Benützungsgebühren in Form von
a) Anschlussgebühren
b) Erweiterungsgebühren
c) laufenden Gebühren (Kanalbenützungsgebühren)
[…]
§ 2
Entstehung der Gebührenpflicht
1. Die Pflicht zur Entrichtung der Anschlussgebühr entsteht mit dem Baubeginn des betreffenden Bauabschnittes bzw. mit dem Zeitpunkt der Herstellung des Anschlusses an die Kanalanlage.
2. Bei Zu-, Um- und Ausbauten sowie bei Wiederaufbau von abgerissenen oder zerstörten Bauten entsteht die Gebührenpflicht zum Zeitpunkt des Baubeginnes, jedoch nur insoweit, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt.
[…]
§ 3
Bemessungsgrundlage und Höhe der Anschlussgebühr
1. Die Bemessungsgrundlage zur Festsetzung der Anschlussgebühr bildet die Baumasse nach § 9 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz für jedes Gebäude auf dem anzuschließenden Grundstück.
[…]
4. Die Mindestbemessungsgrundlage für anzuschließende Objekte, ausgenommen unter Abs 5 bis 7 fallende Gewerbe- und Industriebetriebe, wird mit 800 m3 Baumasse für jedes anzuschließende Gebäude festgesetzt.
[…]
8. Die Höhe der Anschlussgebühr wird je Einheit der Bemessungsgrundlage mit € 6,21 inkl. 10 % MwSt. festgesetzt. Änderungen in der Höhe der Anschlussgebühr beschließt der Gemeinderat.
§ 7
Fälligkeit und Entrichtung der Anschlussgebühr
1. Die Anschlussgebühr wird für bestehende Gebäude, für den Neubau von Gebäuden sowie für Zu- und Umbauten an Gebäuden, wodurch die ursprüngliche Bemessungsgrundlage um mehr als 400 m³ vergrößert wird, in drei Teilbeträgen zur Zahlung fällig.
2. Für die Höhe u. Fälligkeit der Teilzahlungen nach Abs. 1 gelten folgende Bestimmungen:
a) die 1. Rate mit 50 % der festgesetzten Gesamtgebühr, fällig 1 Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides
b) die 2. Rate mit 25 % der festgesetzten Gesamtgebühr; fällig 1 Jahr nach Zustellung des Gebührenbescheides mit einem Zuschlag von inkl. 3 %
c) die 3. Rate mit 25 % der festgesetzten Gesamtgebühr; fällig 2 Jahre nach Zustellung des Gebührenbescheides mit einem Zuschlag von inkl. 6 %
d) Entrichtet ein Abgabenschuldner die volle Gebühr zum Zeitpunkt der Fälligkeit der 1. Rate nach lit. a), so wird die Gebühr um 3 % verringert.
3. Übersteigt bei Zu- u. Umbauten von bereits bestehenden, an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Gebäuden, die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren bis höchstens 400 m³, so wird die Anschlussgebühr hiefür in einem Betrag vorgeschrieben und zur Zahlung fällig.
§ 9
Gebührenschuldner
1. Zur Entrichtung der Gebühren sind die Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten der an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Grundstücke verpflichtet (Gebührenschuldner).
[…]
V.Erwägungen:
Gemäß § 4 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gemäß Abs 3 leg cit bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Gemäß Abs 4 leg cit ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
Entsprechend diesem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften hat das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103).
Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 4 BAO grundsätzlich durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches ist auszuführen, dass diesem in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zukommt, so um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung zu bestimmen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass vor Entstehung eines Abgabenanspruches die Abgabe nicht fällig wird. Zudem ist eine Abgabenfestsetzung vor Entstehung des Abgabenanspruches grundsätzlich nicht zulässig. Gemäß § 3 Abs 2 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z war daher auf die Sach- und Rechtslage zur Zeitpunkt des Baubeginns des Bauvorhabens, das war der 31.05.2019, abzustellen.
Hinsichtlich der Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr bemängelt der Beschwerdeführer, dass der Altbestand des bestehenden Gebäudes bzw die bereits vorgeschriebene Anschlussgebühr für 800 m³ bei der Vorschreibung der nunmehrigen Anschlussgebühr nicht in Abzug gebracht worden sei. Damit ist er im Recht.
Wie festgestellt, wurde für das auf GStNr **1 EZ *** KG *** Y, um 1700/1800 errichtete Gebäude im Jahr 1999 die Anschlusspflicht festgestellt und der Kanalanschluss hergestellt, woraufhin auf Grundlage der ermittelten Baumasse von 301 m³ bzw aufgrund des Umstandes, dass die ermittelte Baumasse die Mindestbemessungsgrundlage für die anzuschließenden Objekte unterschritt, gemäß § 3 Abs 4 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z die Kanalanschlussgebühr mit einer Mindestbemessungsgrundlage von 800 m³ vorgeschrieben wurde.
Gemäß § 2 Abs 2 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z entsteht bei Zu-, Um- und Ausbauten sowie Wiederaufbauten von abgerissenen Gebäuden die Gebührenpflicht (mit Baubeginn der Maßnahme) nur insoweit, als die neue Bemessungsgrundlage (= Baumasse) den Umfang der früheren übersteigt. Es soll sohin sichergestellt sein, dass ein nachträglich errichtetes Gebäude oder ein nachträglich errichteter Gebäudeanteil in einer Art und Weise in die Bemessungsgrundlage einbezogen und damit der Besteuerung unterzogen wird, als wäre dieses Gebäude oder dieser Gebäudeteil ursprünglich (beim Anschluss des Grundstückes an die Kanalanlage der Gemeinde) vorhanden gewesen.
Auch wenn es sich aus baurechtlicher Sicht bei der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes um einen Neu- und nicht um einen Wiederaufbau handelt und der Neubau in § 3 Abs 2 nicht explizit als Maßnahme genannt ist, welche einen Abgabentatbestand auslöst (es sind nur Zu-, Um- und Ausbauten sowie der Wiederaufbau genannt), ist festzuhalten, dass die Berechnung der Anschlussgebühr sowohl gemäß § 2 Abs 1 der Kanalgebührenverordnung beim erstmaligen Anschluss an die Gemeindekanalisationsanlage als auch jener gemäß Abs 2 leg cit auf die Masse des umbauten Raumes abstellt. Auch wenn in § 2 Abs 2 der Kanalgebührenordnung der Neubau nicht explizit angeführt ist, kann ausgehend vom Umstand, dass die Baumasse Maßstab der Bemessungsgrundlage für die Anschlussgebühr ist, kein vernünftiger Grund gefunden werden, dass ein und dieselbe Erhöhung der Baumasse auf einer Liegenschaft hinsichtlich der Verpflichtung zur Leistung einer Gebühr davon abhängen soll, ob diese durch einen Neubau oder einen Zu-, Um-, Aus- oder Wiederaufbau (im Sinne der Begriffsbestimmungen der TBO) erfolgt ist, zumal auch Zu-, Um-, Aus- oder Wiederaufbauten ganz allgemein Neubauten sind, mit welchen die Schaffung einer neuen Bausubstanz einhergeht (VwGH 18.08.2020, Ra 2020/16/0084). Für den gegenständlichen Neubau nach erfolgtem Abriss des Altbestandes war auch eine Anschlussgebühr vorzuschreiben.
Zumal jedoch bereits für das ursprüngliche, auf GStNr **1, KG Y, gelegene Gebäude eine Anschlussgebühr im Jahr 1999 vorgeschrieben wurde, dies offenbar im Zuge der Neuerrichtung der Kanalanlage im Bereich Y, ist aufgrund des Grundsatzes der Einmalbesteuerung, welcher auch in der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z dadurch zum Ausdruck gebracht wird, als gemäß § 2 Abs 2 der Verordnung die Gebührenpflicht bei Änderungen des Baubestsandes nur insoweit entsteht, als die neue Baumasse den Umfang der früheren übersteigt, die Baumasse für die bereits mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 09.09.1999 vorgeschriebene Anschlussgebühr im Ausmaß von 800 m³ in Abzug zu bringen.
Das Argument der Abgabenbehörde, dass für das Grundstück noch keine Anschlussgebühr vorgeschrieben worden sei, zumal das GStNr **1 erst im Zuge des Bauvorhabens gebildet worden sei, geht ins Leere. Zum einen bestand das GStNr **1, KG Y, bereits vor Durchführung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens und wurde für dieses Grundstück bzw das darauf bestehende Gebäude die Anschlussgebühr im Jahr 1999 vorgeschrieben. Das GStNr **1 wurde durch die Zusammenlegung mit dem GStNr **2 nur vergrößert. Zum anderen hat sich durch die Grundstückszusammenlegung aber auch keine Änderung in der Baumasse ergeben, zumal das GStNr **2 unbebaut war. Mangels vorhandener Baumasse konnte auch gar kein Abgabenanspruch für eine Anschlussgebühr entstehen.
Zumal die Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z bei ihrer Bemessungsgrundlage für die Anschlussgebühr nicht auf die Größe des Bauplatzes, sondern ausschließlich auf die Kubatur des Objektes abstellt, bewirkt die Grundzusammenlegung im gegenständlichen Fall auch keine Änderung der Bemessungsgrundlage in Form der Baumasse.
Die Anschlussgebühr für das mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z bewilligte Bauvorhaben, mit welchem am 31.05.2019 begonnen wurde, war daher gegenüber dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer auf Basis einer Bemessungsgrundlage von 1.170,82 m³ abzüglich 800 m³, sohin 370,82 m³ vorzuschreiben.
Weiters zu berücksichtigen ist, dass die Höhe der Anschlussgebühr je Einheit der Bemessungsgrundalge gemäß § 3 Abs 8 der zum Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches (Baubeginn mit 31.05.2019), mit Euro 6,21 inklusive 10 % Umsatzsteuer festgesetzt war, die Abgabenbehörde fälschlicherweise jedoch eine Einheit von Euro 6,21 zuzüglich 10 % USt herangezogen hat, weshalb der Gebührensatz auf Euro 6,21 inklusive 10 % USt zu berichtigen war.
Die Kanalanschlussgebühr war daher neu festzusetzen wie folgt:
BezeichnungBemessungTarif (inkl 10 % USt)Betrag
Kanalanschlussgebühr370,82 m³€ 6,21€ 2.302,89
(darin enthalten € 209,35 USt)
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.