LVwG T LVwG-2020/25/1960-1

LVwG-2020/25/1960-1State Administrative CourtSep 16, 2020

Regest

Genehmigung einer Satzungsänderung

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/25/1960-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.25.1960.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, wohnhaft Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y, vom 01.09.2020 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 26.03.2020, AZ ***, betreffend Verfahren gemäß § 21 Abs 2 Tiroler Straßengesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 11.03.2020 beantragte der Obmann der Straßeninteressentschaft EE beim Bürgermeister der Gemeinde Z die Genehmigung der von der Vollversammlung am 27.02.2020 beschlossenen Änderung (Neufassung) der Satzung dieser Interessentschaft.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z als Straßenbehörde gemäß § 21 Abs 2 Tiroler Straßengesetz der am 27.02.2020 von der Vollversammlung der Straßeninteressentschaft EE beschlossenen Satzung die Genehmigung.

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde von AA, in welcher dieser durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen ausführt, dass in Punkt 1.3. der von der Vollversammlung am 27.02.2020 beschlossenen Satzung geregelt wird, dass von der Durchführung eines Winterdienstes abgesehen wird und daher das Befahren der Interessentenstraße ab Beginn des Betriebes der Schipiste oder Herstellung der Schipiste für jedermann gesperrt ist. Davon ausgenommen sind die CC GmbH Co KG sowie das Gästehaus DD bei Rettungseinsätzen und Anlieferungen von Materialien und Geräten. Dies bedeute eine Bevorzugung der CC GmbH Co KG gegenüber den anderen Interessenten in unsachlicher Weise. Beim Beschwerdeführer handle es sich nicht nur um den Eigentümer eines Teilstückes der Straße, sondern auch um ein Mitglied der Agrargemeinschaft Z. Durch diese Satzung werde ihm nicht nur die Benützung seines eigenen Grundes, sondern im Rahmen des Winterbetriebes auch die forstwirtschaftliche Bringung untersagt. Der Bürgermeister der Gemeinde Z benütze seine Funktion als Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z dazu, gegen die ausdrücklichen Interessen der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z zu handeln.

Die beschlossene Satzung widerspreche auch den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.02.1962, Zl ***, und vom 04.07.1967, Zl ***. In diesen Bescheiden sei ausdrücklich festgehalten, dass der vorhandene Holzbringungsweg bergseitig zu verlegen und in einen solchen Zustand zu versetzen ist, dass die Holzlieferung im Sommer und Winter anstandslos durchgeführt werden kann. Der Bescheid aus dem Jahr 1967 regle, dass die vorhandenen Holzbringungswege wieder einzubinden seien, sodass sie für die Holzbringung verwendet werden können. Verwiesen werde auf den Dienstbarkeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und weiteren Grundeigentümern einerseits und der Agrargemeinschaft Z vom 11.05.1982, in dem der Agrargemeinschaft Z ein Fahrrecht zur Holzbringung und Holznutzung eingeräumt werde. Auch dieser Vertrag sei dem Bürgermeister als Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z bekannt und habe er bewusst die Interessen dieser Gemeindegutsagrargemeinschaft ignoriert und damit seine Befugnis als Substanzverwalter missbraucht.

Die bei der Vollversammlung am 27.02.2020 beschlossene Satzung hätte wegen der sachlich ungerechtfertigten Differenzierung nur zum Vorteil im Prinzip eines Interessenten (CC GmbH Co KG) nicht bewilligt werden dürfen, weshalb der Antrag auf Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die Erstbehörde zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung beantragt werde.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer AA ist mit 0,038978 Beitragsanteilen Interessent der Straßeninteressentschaft EE. Am 27.02.2020 beschloss die Vollversammlung dieser Straßeninteressentschaft eine Neufassung der Satzung. Deren Punkt 1.3. lautet wie folgt:

„1.3.

Die Interessentenstraße EE ist dem allgemeinen Verkehr, durch Fußgänger, Fuhrwerke, Viehtriebe und Radfahrer gewidmet. Vom allgemeinen Fahrverbot für Kraftfahrzeuge sind die Interessenten (Punkt 2), deren Pächter, deren Mitarbeiter/innen, beauftragte Dienstleister, Hüttenbetreuer sowie Gäste des Hauses DD ausgenommen. Vom allgemeinen Fahrverbot ebenfalls nicht umfasst sind die flurpolizeilichen Organe der Gemeinden Z und X (Waldaufseher, Bergwacht etc). Von der Durchführung eines Winterdienstes wird abgesehen, daher ist das Befahren der Interessentenstraße ab Beginn des Betriebes der Schipiste oder Herstellung der Schipiste für Jedermann gesperrt – davon ausgenommen ist die CC GmbH Co KG sowie Gästehaus DD bei Rettungs-einsätzen und Anlieferungen von Materialien und Geräten. Das Befahren des Weges im Pistenbereich ist immer vorab mit dem Betriebsleiter abzustimmen.“

In der im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.02.1962, Zl ***, der Agrargemeinschaft Z und anderen erteilten Rodungsbewilligung wird in der Bedingung 4) ausgeführt, dass der vorhandene Holzbringungsweg zwischen EE und der FF Hütte, wo erforderlich, bergseitig zu verlegen und in einen solchen Zustand zu versetzen ist, dass die Holzlieferung im Sommer und Winter im derzeitigen Ausmaß anstandslos durchgeführt werden kann.

Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.07.1967, Zl ***, in dem der Agrargemeinschaft Z, der Gemeinde Z und anderen eine Rodungsbewilligung erteilt wird, findet sich in den Bedingungen der Bezirksforstinspektion GG in Punkt 5) die Formulierung, dass die vorhandenen Holzbringungswege so in die Abfahrtsstrecke wieder einzubinden sind, dass sie so wie bisher für die Holzbringung verwendet werden können (Adresse 3).

Im Dienstbarkeitsvertrag zwischen KK, LL, AA und MM einerseits und der Agrargemeinschaft Z andererseits vom 11.05.1982 ist in Punkt II. geregelt, dass die erwähnten Grundeigentümer der Agrargemeinschaft Z die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes über ihre Grundparzellen **1, **2, **3 und **4 einräumen, wobei das Fahrrecht beschränkt wird auf das Befahren des Weges zur Holzbringung und Holznutzung.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde.

IV.Rechtslage:

Im gegenständlichen Verfahren ist folgende Bestimmung des Tiroler Straßengesetzes maßgeblich:

„§ 21

(1)Die Satzung einer Straßeninteressentschaft hat jedenfalls zu enthalten:

a)den Namen, den Sitz und den Zweck der Straßeninteressentschaft,

b)die Bezeichnung der öffentlichen Interessentenstraße und eine Beschreibung ihres Verlaufes sowie die Festlegung allfälliger Benützungsbeschränkungen nach § 4 Abs. 2; solche Benützungsbeschränkungen dürfen nur insoweit festgelegt werden, als hiedurch öffentliche Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden,

c)den Namen und die Adresse der Interessenten sowie die auf sie entfallenden Beitragsanteile,

d)die Rechte und Pflichten der Interessenten,

e)die Festlegung der Organe der Straßeninteressentschaft und ihres jeweiligen Aufgabenbereiches.

(2)Eine Änderung der Satzung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung diesem Gesetz nicht widerspricht.“

V.Erwägungen:

In Punkt 1.3. der am 27.02.2020 beschlossenen Satzung ist festgehalten, dass vom allgemeinen Fahrverbot für Kraftfahrzeuge die Interessenten, sohin auch der Beschwerdeführer, ausgenommen sind. Da von der Durchführung eines Winterdienstes abgesehen wird, ist das Befahren der Interessentenstraße ab Beginn des Betriebes der Schipiste oder deren Herstellung für jedermann gesperrt. Die Nichtdurchführung eines Winterdienstes stellt im Hinblick auf deren Kosten, die von der Straßeninteressentschaft zu tragen wären, eine nachvollziehbare Regelung dar. Von dieser dadurch bedingten Straßensperre sind zwei Interessenten, nämlich die CC GmbH Co KG sowie das Gästehaus DD, ausgenommen, und zwar bei Rettungseinsätzen und für die Anlieferung von Materialien und Geräten. Dass für Rettungseinsätze einerseits und für die Anlieferung von Materialien und Geräten für die Betreiberin von Schilift und Piste, nämlich die CC GmbH Co KG, sowie das Gästehaus DD eine Ausnahme vom Fahrverbot festgelegt wird, stellt eine nachvollziehbare und notwendige Regelung dar, die nicht als sachlich ungerechtfertigte Differenzierung gegenüber den anderen Interessenten bezeichnet werden kann, die im Erschließungsbereich dieser Straße keine Anlagen betreiben.

Wenn der Beschwerdeführer auf den Umstand hinweist, dass ein Teil des Straßenverlaufes über ein Grundstück führt, welches in seinem Eigentum steht, und ihm damit die Benützung seines eigenen Grundes untersagt würde und eben auch die forstwirtschaftliche Bringung im Rahmen des Winterbetriebes sowie anderen Grundeigentümern und den Mitgliedern der Agrargemeinschaft Z, ist darauf hinzuweisen, dass auch für ihn als Eigentümer eines Teiles des Straßengrundes dieselben Regeln wie für jeden anderen Interessenten gelten. Die Benützung seines Grundes wird ihm dadurch nicht untersagt, er hat nur während des Betriebes der Schipiste das Fahrverbot auf der Interessentenstraße, so wie die meisten anderen Interessenten ebenso, einzuhalten. Eine anderweitige Benützung seines Grundes als durch die Befahrung mit Kraftfahrzeugen auf der Straße steht ihm weiterhin offen.

Wenn in der Beschwerde mehrfach moniert wird, dass der Bürgermeister der Gemeinde Z mehrere Funktionen innehabe, so auch Substanzverwalter der Gemeindegutsagrar-gemeinschaft Z, und in dieser Funktion gegen die ausdrücklichen Interessen der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z handeln würde, bleibt grundsätzlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nur seine eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte und nicht jene eines anderen Interessenten, nämlich der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, wahrnehmen kann.

Die beiden erwähnten Vorschreibungen in den Rodungsbewilligungsbescheiden der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.02.1962 und 04.07.1967 verleihen keine öffentlich-rechtliche Bewilligung zur Straßenbenützung im Winter. Sie stellen nur Vorschreibungen über die bauliche Ausführung des vorhandenen Holzbringungsweges dar. Der Beschwerdeführer kann daraus somit kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Befahrung der Interessentenstraße mit Kraftfahrzeugen während des Betriebes der Schipiste für sich ableiten.

Der Dienstbarkeitsvertrag vom 11.05.1982 zwischen dem Beschwerdeführer und anderen Grundeigentümern und der Agrargemeinschaft Z räumt letzterer ein Geh- und Fahrrecht zur Holzbringung und Holznutzung ein. Berechtigter aus diesem Dienstbarkeitsvertrag ist die Agrargemeinschaft Z und nicht der Beschwerdeführer. Aus dieser privatrechtlichen Vereinbarung kann er kein Fahrrecht mit Kraftfahrzeugen auf der Interessentenstraße während des Betriebes der Schipiste für sich ableiten.

Nach § 21 Abs 1 lit b Tiroler Straßengesetz hat die Satzung unter anderem die Festlegung allfälliger Benützungsbeschränkungen nach § 4 Abs 2 zu enthalten. Solche dürfen nur insoweit festgelegt werden, als hiedurch öffentliche Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Eine Berücksichtigung privatrechtlicher Verhältnisse ist nicht vorgesehen. Bei dem erwähnten und mit der Beschwerde vorgelegten Dienstbarkeitsvertrag handelt es sich um ein privatrechtliches Rechtsverhältnis und hat der Inhalt der Regelung in Punkt II. nichts mit öffentlichen Verkehrsinteressen gemein, weshalb § 21 Abs 1 lit b Tiroler Straßengesetz keine Rechtsgrundlage bzw Verpflichtung enthält, bei der Festlegung von Benützungsbeschrän-kungen nach § 4 Abs 2 allenfalls vorhandene privatrechtliche Dienstbarkeitsvereinbarungen zu berücksichtigen bzw zu übernehmen.

Gemäß § 21 Abs 2 Tiroler Straßengesetz ist die Genehmigung der Änderung einer Satzung zu erteilen, wenn sie diesem Gesetz nicht widerspricht. Die belangte Behörde hätte deshalb die Genehmigung der Satzungsänderung vom 27.02.2020 nur dann versagen können, wenn eine ihrer Regelungen dem Tiroler Straßengesetz widerspräche.

Die Beschwerde enthält kein Vorbringen, gegen welche Bestimmung des Tiroler Straßengesetzes der vom Beschwerdeführer in die Kritik gezogene Punkt 1.3. der Satzung oder ein anderer Punkt verstoßen sollte.

Die amtswegige Prüfung durch das Verwaltungsgericht konnte im Hinblick auf die obige Begründung keine Rechtswidrigkeit finden, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hohenhorst

(Richter)

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